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E-6756/2017

E-6756/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (...) gestützt auf die Dublin-Verordnung nach (...) überstellt worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin freiwillig auf eine Familienzusammenführung im Sinne der Dublin-Verordnung respektive auf eine Überstellung nach (...) verzichtet und die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz verlangt. Zur Begründung des Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es in individueller Hinsicht aus, es befänden sich neben (...) der Beschwerdeführerin noch (...) im Iran, womit sie über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Sie habe ausgesagt, in den Monaten vor der Ausreise zusammen mit den Kindern bei (...) gewohnt zu haben und von (...) unterstützt worden zu sein. Sie verfüge des Weiteren über eine Berufsausbildung, B._______ habe eine Schule für (...) besucht und C._______ sei ebenfalls zur Schule gegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könne und bei allfälligen finanziellen Engpässen auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könne. Dem mit Schreiben vom 31. Mai 2016 eingereichten Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme (...) nicht lebensgefährlich seien und derzeit mit Medikamenten behandelt würden. Sie sei darüber hinaus in (...) Behandlung. Es sei zwar auch vermerkt, dass sie regelmässige (...) Behandlung benötige, eine medikamentöse und (...) Behandlung sei jedoch auch in ihrem Heimatland möglich, weil die dafür notwendigen Medikamente und Institutionen dort verfügbar seien. Die (...) Beschwerden stellten kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, weil aufgrund des Krankheitsbildes nicht davon auszugehen sei, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte. A.b Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2016 ab. Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin führte das Gericht im Wesentlichen aus, auf Beschwerdeebene sei kein neuer Arztbericht eingereicht worden. Sie habe bereits im Iran an ihren gesundheitlichen Beschwerden gelitten und in der angefochtenen Verfügung sei zutreffend ausgeführt worden, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, weil diese auch im Heimatstaat behandelt werden könnten, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) gelebt habe. Der Zugang zu den - sofern überhaupt - benötigten Medikamenten sollte in Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung möglich sein. Der in der Beschwerde geltend gemachte möglicherweise schlechte Gesundheitszustand (...) der Beschwerdeführerin werde nicht belegt und stütze sich auf (...) in den Befragungen. Das (..) an gewissen Stellen der Anhörung lasse den Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht unzumutbar erscheinen und rechtfertige auch keine weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen sei. Der Antrag, das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in (...) geführten Asylverfahrens des Ehemannes zu sistieren, wurde abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte, es sei ihr und ihren Kindern unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2016 Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei das Wiedererwägungsverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der (...)ischen Asylbehörden zum Asylgesuch ihres Ehemannes vorliege. Des Weiteren sei das Amt für Migration des Kantons D._______ in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe am 27. Oktober 2016 Kenntnis vom Urteil des BVGer vom 12. Oktober 2016 erhalten und (...) erlitten, bei dem sie zu Boden gestürzt sei. Am Folgetag habe sie ihre Kinder zu Schule geschickt und in suizidaler Absicht eine unbestimmte Menge (...) zu sich genommen, worauf sie im Kantonsspital (...) hospitalisiert worden sei. Sie habe sich weiterhin nicht von ihren Suizidgedanken distanzieren können, weshalb die Ärzte eine (...) beantragt hätten. Sie habe jedoch eingewilligt, sich freiwillig psychiatrisch behandeln zu lassen, und sei am (...) (recte: am [...] gemäss dem gleichzeitig eingereichten Austrittsbericht vom [...]) zur stationären Behandlung in (...) eingetreten. Nach Eintritt in die (...) habe die Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin akuten Suizidalität streng überwacht werden müssen. Die behandelnden Ärzte hätten im beigelegten Bericht vom (...) eine (...) (...) sowie (...) mit (...) (...) diagnostiziert. Die gegenwärtige Behandlung daure an. Die (...) und die nach wie vor akute Suizidalität würden psychiatrisch und medikamentös behandelt. Sie müsse nach wie vor eng überwacht werden, um den Suizid zu verhindern. Die (...) müsse (...) behandelt werden, und auch (...) müssten mit (...) regelmässig, jeweils mit Anpassung der Medikation, behandelt werden. Die Ärzte kämen zum Schluss, dass die akute Selbstgefährdung im Rahmen der akuten Suizidalität ernst zu nehmen sei. Die anderen (...) Probleme seien (...). Die (...) müsse während Wochen und Monaten behandelt werden und benötige eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Therapeut sowie ein sicheres Umfeld mit tragfähigen Beziehungen. Für die Ärzte bestehe kein Zweifel, dass die Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor erneuten (...) im Iran stehe. Die Suizidalität beruhe auf der Überzeugung, dass die Familie im Iran existenziell bedroht sei und dem Glauben respektive Wissen, dass die Kinder durch ihren Suizid in der Schweiz bleiben könnten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bezeichnet. Massgebend dafür sei bewertet worden, dass sie die (...) erst in der zweiten Einvernahme geäussert habe und sie somit als nachgeschoben qualifiziert worden seien. Es stehe jedoch jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin im Iran ein (...) erlitten habe, das ihr durch die iranischen Behörden zugefügt worden sei, als diese (...) angestellt hätten. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Vorfälle und der Tatsache, dass sie bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu bewertet werden. Die neuen Beweismittel seien entscheiderheblich. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei gutzuheissen, weil gemäss Bericht vom (...) chronische Partnerkonflikte bestehen würden. Der Mann sei gegenüber der Beschwerdeführerin und den Kindern tätlich geworden. Es sei deshalb nachvollziehbar, warum sie ihr eigenes Verfahren nicht mit demjenigen ihres Ehemannes in (...) habe vereinigen wollen. Ihre Fluchtgründe könnten nicht unabhängig von denjenigen ihres Mannes beurteilt werden. Würde er als Flüchtling anerkannt, sei auch ihre Gefährdung und diejenige ihrer Kinder erstellt. Sie seien im Iran offensichtlich gefährdet. Das Asylverfahren sei bis zum Entscheid über das Gesuch des Ehemannes zu sistieren. Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar und auch unzulässig. Es liege kein Anwendungsfall der Rechtsprechung Dragan vs. Deutschland (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 7.10.2004 Nr. 33743/03) vor. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mit einer Suziddrohung die befürchtete Ausschaffung nach Iran verhindern. Sie leide an (...) und könne sich aus Angst vor (...) nur retten, indem sie ihr Leben hergebe. Die Suizidalität gründe in den Erlebnissen im Iran. Sie ziehe den Tod vor und möchte auch B._______, (...) ebenfalls (...) worden sei, vor einer Wiederholung retten. Die benötigte (...) Behandlung sei im Iran nicht erhältlich, zumal sie dort als alleinstehende Mutter mit (...) Kindern zusätzliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei wegen der starken Suizidalität der Beschwerdeführerin auch unzulässig und würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. B.b Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 29. November 2016 ersuchte das SEM das Amt für Migration des Kantons D._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es benötige einen aktuellen ärztlichen Bericht, den es gegebenenfalls von einer Fachperson überprüfen lassen werde. B.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) zu den Akten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Er ersuche darum, das Verfahren jetzt mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuschliessen. C. Mit am 30. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 9. Juni 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, im Wiedererwägungsgesuch werde unter Verweis auf die (...) eingereichten Arztberichte geltend gemacht, (...) und die Suizidalität der Beschwerdeführerin seien auch durch die (...) im Iran hervorgerufen worden, sie habe bereits im Iran Suizidversuche unternommen. Damit würden Gründe angeführt, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Da dies unterlassen worden sei, seien diese Gründe als verspätet vorgebracht zu betrachten. Der Entscheid wäre allerdings aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 3 EMRK und des Rückschiebungsverbots auch dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel offensichtlich machen würden, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehe. Es sei daher vorfrageweise zu prüfen, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht würden, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die Frage nach dem Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen ernsthaft aufzuwerfen. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Verfügung vom 9. Juni 2016 und im Urteil vom 12. Oktober 2016 mit der angeblichen Misshandlung im Iran auseinandergesetzt und diese als nicht glaubhaft taxiert hätten. Infolge der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieses Asylvorbringens erübrige sich an dieser Stelle eine entsprechende Würdigung, und es bestünden demnach auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Bezüglich der geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage - die (...) und der Suizidversuch vom 28. Oktober 2016 seien erst nach dem Urteil vom 12. Oktober 2016 vorgebracht worden - sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Suizidalität behandelbar sei und gemäss Praxis des Gerichts und des EGMR einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Dem Mental Health Atlas der WHO von 2005 sei zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit reichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sei (vgl. Urteil des BVGer D-1699/2011 vom 21. Juni 2011). So gebe es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für die Behandlung von PTBS, für Depressionen und auch für Patienten, die suizidal seien. In der Provinz (...), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, und im (...) Kilometer entfernten (...) befänden sich zahlreiche Spitäler und psychiatrische Einrichtungen. Demnach sei festzuhalten, dass eine entsprechende psychiatrische wie medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran gewährleistet sei, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Da sie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden. Die diagnostizierte Suizidalität spreche vor diesem Hintergrund nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Zur beantragten erneuten Prüfung der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass diese sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Eine erneute Prüfung erübrige sich demnach, zumal diesbezüglich keine veränderte Sachlage oder neue Tatsachen geltend gemacht würden. Auf den Sistierungsantrag sei nicht einzugehen, weil er ebenfalls Gegenstand der bundesverwaltungsgerichtlichen Prüfung vom 12. Oktober 2016 gewesen sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben die Angelegenheit sei an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Amt für Migration des Kantons D._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis in (...) über das Asylgesuch ihres Ehemannes rechtskräftig entschieden sei. Eventualiter sei ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu bewilligen. Als Beilagen liess sie die im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Unterlagen einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-wägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Vorliegend ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2017 an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 zurückzuweisen, festzustellen, dass weder faktisch noch rechtlich ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) vorliegt. Aus der Eingabe vom 25. November 2016 geht unmissverständlich hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat mit den (materiellen) Anträgen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und seiner Mandantin sowie ihren beiden Kindern sei Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es wird denn auch weder implizit noch explizit geltend gemacht, aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerdeführerin liege eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vor.

E. 5.2 Zum Vorbringen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 und das Urteil vom 12. Oktober 2016 seien ursprünglich fehlerhaft, weil die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund der Vorfälle (Suizidversuch) und der Tatsache, dass sie bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu bewertet werden müsse, ist festzuhalten, dass damit neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) geltend gemacht werden. Da das ordentliche Asylverfahren mit einem materiellen Beschwerdeentscheid (Urteil vom 12. Oktober 2016) rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte dieser Revisionsgrund gegebenenfalls mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hätte folglich auf das Begehren, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei Asyl zu erteilen, mangels Zuständigkeit formell nicht eintreten müssen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt an das Gericht zur Prüfung der Zuständigkeit respektive eines allfälligen Revisionsgrundes zu überweisen. Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. So wurden die massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vom Rechtsvertreter weder im Wiedererwägungsgesuch angerufen noch wurde später in der Beschwerde darauf Bezug genommen, obwohl das SEM in der angefochtenen Verfügung noch ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen sei, wenn ein Beschwerdeverfahren mit einem materiellen Urteil abgeschlossen worden ist, hingewiesen hat (vgl. dort, E. 1). Ferner hatte der Anwalt die Beschwerdeführerin bereits im Beschwerdeverfahren, das zu eben diesem materiellen Urteil vom 12. Oktober 2016 geführt hat, vertreten und ist ausserdem regelmässig im Asylrecht tätig, weshalb davon ausgegangen werden darf, er sei sich des Unterschiedes zwischen einem Wiedererwägungs- und einem Revisionsgesuch bewusst gewesen. In Anbetracht all dieser Umstände muss nicht angenommen werden, er habe seine an das SEM gerichtete Eingabe als Revisionsbegehren gegen das Urteil vom 12. Oktober 2016 verstanden haben wollen. Auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung kann verzichtet werden, zumal in ihr zwar in rechtlicher Hinsicht nicht korrekt, aber im Ergebnis zutreffend ausgeführt wurde, eine erneute Prüfung der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen erübrige sich, weil diese sowohl vom SEM als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Es ist somit festzustellen, dass dieses Rechtsbegehren von der Vorinstanz zu Recht nicht behandelt wurde, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 abzuweisen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem erneuten Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes in (...) erübrigt sich, zumal der entsprechende Antrag bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren mit Urteil vom 12. Oktober 2016 abgewiesen wurde und sich auch diesbezüglich keine neue Sachlage ergeben hat. Vielmehr wäre auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Erstverfahren die Partnerkonflikte nicht geltend machen können, gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen gewesen.

E. 5.3.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerdeführerin nach der Kenntnisnahme des Urteils vom 12. Oktober 2016 geltend gemacht wird, ist zur Zulässigkeit festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR, Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Iran nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die Erkrankung der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden kann.

E. 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, im Iran sei die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit reichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung. So gebe es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für die Behandlung von PTBS, für Depressionen und auch für Patienten, die suizidal seien. In der Provinz (...), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, und im (...) Kilometer entfernten (...) befänden sich zahlreiche Spitäler und psychiatrische Einrichtungen. Demnach sei festzuhalten, dass eine entsprechende psychiatrische wie medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran gewährleistet sei, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf ihren Gesundheitszustand keine neuen Erkenntnisse bringen.

E. 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die nun erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, B._______ sei zur christlichen Religion übergetreten und die gleichzeitig eingereichten Zeugnisse würden belegen, dass (...) in der Schweiz verwurzelt und bereits sehr gut integriert sei, obwohl (...) erst seit (...) Jahren in der Schweiz lebe, nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens bildeten, womit sie auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, die nun neu eingereichten Beweismittel vermöchten einerseits die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und andererseits aufgrund einer veränderten Sachlage in medizinischer Hinsicht auch die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen. Es steht den Beschwerdeführenden offen, diese neuen Sachverhaltselemente beim SEM im Rahmen eines Mehrfach- respektive erneuten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen.

E. 5.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den im Beilagenverzeichnis aufgeführten Dokumenten, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 30. November 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.

E. 8.1 Die eventualiter gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf anwaltliche Rechts-verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6756/2017 Urteil vom 9. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, (...) B._______, geboren am (...), und (...) C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (...) gestützt auf die Dublin-Verordnung nach (...) überstellt worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin freiwillig auf eine Familienzusammenführung im Sinne der Dublin-Verordnung respektive auf eine Überstellung nach (...) verzichtet und die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz verlangt. Zur Begründung des Asylentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es in individueller Hinsicht aus, es befänden sich neben (...) der Beschwerdeführerin noch (...) im Iran, womit sie über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Sie habe ausgesagt, in den Monaten vor der Ausreise zusammen mit den Kindern bei (...) gewohnt zu haben und von (...) unterstützt worden zu sein. Sie verfüge des Weiteren über eine Berufsausbildung, B._______ habe eine Schule für (...) besucht und C._______ sei ebenfalls zur Schule gegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen könne und bei allfälligen finanziellen Engpässen auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könne. Dem mit Schreiben vom 31. Mai 2016 eingereichten Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme (...) nicht lebensgefährlich seien und derzeit mit Medikamenten behandelt würden. Sie sei darüber hinaus in (...) Behandlung. Es sei zwar auch vermerkt, dass sie regelmässige (...) Behandlung benötige, eine medikamentöse und (...) Behandlung sei jedoch auch in ihrem Heimatland möglich, weil die dafür notwendigen Medikamente und Institutionen dort verfügbar seien. Die (...) Beschwerden stellten kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, weil aufgrund des Krankheitsbildes nicht davon auszugehen sei, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte. A.b Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2016 ab. Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin führte das Gericht im Wesentlichen aus, auf Beschwerdeebene sei kein neuer Arztbericht eingereicht worden. Sie habe bereits im Iran an ihren gesundheitlichen Beschwerden gelitten und in der angefochtenen Verfügung sei zutreffend ausgeführt worden, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, weil diese auch im Heimatstaat behandelt werden könnten, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) gelebt habe. Der Zugang zu den - sofern überhaupt - benötigten Medikamenten sollte in Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung möglich sein. Der in der Beschwerde geltend gemachte möglicherweise schlechte Gesundheitszustand (...) der Beschwerdeführerin werde nicht belegt und stütze sich auf (...) in den Befragungen. Das (..) an gewissen Stellen der Anhörung lasse den Vollzug der Wegweisung jedenfalls nicht unzumutbar erscheinen und rechtfertige auch keine weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen sei. Der Antrag, das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in (...) geführten Asylverfahrens des Ehemannes zu sistieren, wurde abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte, es sei ihr und ihren Kindern unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2016 Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei das Wiedererwägungsverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der (...)ischen Asylbehörden zum Asylgesuch ihres Ehemannes vorliege. Des Weiteren sei das Amt für Migration des Kantons D._______ in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe am 27. Oktober 2016 Kenntnis vom Urteil des BVGer vom 12. Oktober 2016 erhalten und (...) erlitten, bei dem sie zu Boden gestürzt sei. Am Folgetag habe sie ihre Kinder zu Schule geschickt und in suizidaler Absicht eine unbestimmte Menge (...) zu sich genommen, worauf sie im Kantonsspital (...) hospitalisiert worden sei. Sie habe sich weiterhin nicht von ihren Suizidgedanken distanzieren können, weshalb die Ärzte eine (...) beantragt hätten. Sie habe jedoch eingewilligt, sich freiwillig psychiatrisch behandeln zu lassen, und sei am (...) (recte: am [...] gemäss dem gleichzeitig eingereichten Austrittsbericht vom [...]) zur stationären Behandlung in (...) eingetreten. Nach Eintritt in die (...) habe die Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin akuten Suizidalität streng überwacht werden müssen. Die behandelnden Ärzte hätten im beigelegten Bericht vom (...) eine (...) (...) sowie (...) mit (...) (...) diagnostiziert. Die gegenwärtige Behandlung daure an. Die (...) und die nach wie vor akute Suizidalität würden psychiatrisch und medikamentös behandelt. Sie müsse nach wie vor eng überwacht werden, um den Suizid zu verhindern. Die (...) müsse (...) behandelt werden, und auch (...) müssten mit (...) regelmässig, jeweils mit Anpassung der Medikation, behandelt werden. Die Ärzte kämen zum Schluss, dass die akute Selbstgefährdung im Rahmen der akuten Suizidalität ernst zu nehmen sei. Die anderen (...) Probleme seien (...). Die (...) müsse während Wochen und Monaten behandelt werden und benötige eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Therapeut sowie ein sicheres Umfeld mit tragfähigen Beziehungen. Für die Ärzte bestehe kein Zweifel, dass die Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor erneuten (...) im Iran stehe. Die Suizidalität beruhe auf der Überzeugung, dass die Familie im Iran existenziell bedroht sei und dem Glauben respektive Wissen, dass die Kinder durch ihren Suizid in der Schweiz bleiben könnten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bezeichnet. Massgebend dafür sei bewertet worden, dass sie die (...) erst in der zweiten Einvernahme geäussert habe und sie somit als nachgeschoben qualifiziert worden seien. Es stehe jedoch jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin im Iran ein (...) erlitten habe, das ihr durch die iranischen Behörden zugefügt worden sei, als diese (...) angestellt hätten. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Vorfälle und der Tatsache, dass sie bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu bewertet werden. Die neuen Beweismittel seien entscheiderheblich. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei gutzuheissen, weil gemäss Bericht vom (...) chronische Partnerkonflikte bestehen würden. Der Mann sei gegenüber der Beschwerdeführerin und den Kindern tätlich geworden. Es sei deshalb nachvollziehbar, warum sie ihr eigenes Verfahren nicht mit demjenigen ihres Ehemannes in (...) habe vereinigen wollen. Ihre Fluchtgründe könnten nicht unabhängig von denjenigen ihres Mannes beurteilt werden. Würde er als Flüchtling anerkannt, sei auch ihre Gefährdung und diejenige ihrer Kinder erstellt. Sie seien im Iran offensichtlich gefährdet. Das Asylverfahren sei bis zum Entscheid über das Gesuch des Ehemannes zu sistieren. Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar und auch unzulässig. Es liege kein Anwendungsfall der Rechtsprechung Dragan vs. Deutschland (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 7.10.2004 Nr. 33743/03) vor. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mit einer Suziddrohung die befürchtete Ausschaffung nach Iran verhindern. Sie leide an (...) und könne sich aus Angst vor (...) nur retten, indem sie ihr Leben hergebe. Die Suizidalität gründe in den Erlebnissen im Iran. Sie ziehe den Tod vor und möchte auch B._______, (...) ebenfalls (...) worden sei, vor einer Wiederholung retten. Die benötigte (...) Behandlung sei im Iran nicht erhältlich, zumal sie dort als alleinstehende Mutter mit (...) Kindern zusätzliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei wegen der starken Suizidalität der Beschwerdeführerin auch unzulässig und würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. B.b Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 29. November 2016 ersuchte das SEM das Amt für Migration des Kantons D._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es benötige einen aktuellen ärztlichen Bericht, den es gegebenenfalls von einer Fachperson überprüfen lassen werde. B.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) zu den Akten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verbessert. Er ersuche darum, das Verfahren jetzt mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuschliessen. C. Mit am 30. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 9. Juni 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, im Wiedererwägungsgesuch werde unter Verweis auf die (...) eingereichten Arztberichte geltend gemacht, (...) und die Suizidalität der Beschwerdeführerin seien auch durch die (...) im Iran hervorgerufen worden, sie habe bereits im Iran Suizidversuche unternommen. Damit würden Gründe angeführt, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Da dies unterlassen worden sei, seien diese Gründe als verspätet vorgebracht zu betrachten. Der Entscheid wäre allerdings aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 3 EMRK und des Rückschiebungsverbots auch dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel offensichtlich machen würden, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehe. Es sei daher vorfrageweise zu prüfen, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht würden, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die Frage nach dem Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen ernsthaft aufzuwerfen. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Verfügung vom 9. Juni 2016 und im Urteil vom 12. Oktober 2016 mit der angeblichen Misshandlung im Iran auseinandergesetzt und diese als nicht glaubhaft taxiert hätten. Infolge der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieses Asylvorbringens erübrige sich an dieser Stelle eine entsprechende Würdigung, und es bestünden demnach auch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Bezüglich der geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage - die (...) und der Suizidversuch vom 28. Oktober 2016 seien erst nach dem Urteil vom 12. Oktober 2016 vorgebracht worden - sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Suizidalität behandelbar sei und gemäss Praxis des Gerichts und des EGMR einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Dem Mental Health Atlas der WHO von 2005 sei zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit reichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sei (vgl. Urteil des BVGer D-1699/2011 vom 21. Juni 2011). So gebe es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für die Behandlung von PTBS, für Depressionen und auch für Patienten, die suizidal seien. In der Provinz (...), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, und im (...) Kilometer entfernten (...) befänden sich zahlreiche Spitäler und psychiatrische Einrichtungen. Demnach sei festzuhalten, dass eine entsprechende psychiatrische wie medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran gewährleistet sei, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Da sie in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden. Die diagnostizierte Suizidalität spreche vor diesem Hintergrund nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Zur beantragten erneuten Prüfung der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass diese sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Eine erneute Prüfung erübrige sich demnach, zumal diesbezüglich keine veränderte Sachlage oder neue Tatsachen geltend gemacht würden. Auf den Sistierungsantrag sei nicht einzugehen, weil er ebenfalls Gegenstand der bundesverwaltungsgerichtlichen Prüfung vom 12. Oktober 2016 gewesen sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben die Angelegenheit sei an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Amt für Migration des Kantons D._______ anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis in (...) über das Asylgesuch ihres Ehemannes rechtskräftig entschieden sei. Eventualiter sei ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu bewilligen. Als Beilagen liess sie die im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Unterlagen einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-wägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorliegend ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2017 an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 zurückzuweisen, festzustellen, dass weder faktisch noch rechtlich ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) vorliegt. Aus der Eingabe vom 25. November 2016 geht unmissverständlich hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat mit den (materiellen) Anträgen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und seiner Mandantin sowie ihren beiden Kindern sei Asyl zu erteilen, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es wird denn auch weder implizit noch explizit geltend gemacht, aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerdeführerin liege eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vor. 5.2 Zum Vorbringen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 und das Urteil vom 12. Oktober 2016 seien ursprünglich fehlerhaft, weil die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund der Vorfälle (Suizidversuch) und der Tatsache, dass sie bereit sei, ihr Leben hinzugeben, neu bewertet werden müsse, ist festzuhalten, dass damit neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) geltend gemacht werden. Da das ordentliche Asylverfahren mit einem materiellen Beschwerdeentscheid (Urteil vom 12. Oktober 2016) rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte dieser Revisionsgrund gegebenenfalls mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hätte folglich auf das Begehren, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei Asyl zu erteilen, mangels Zuständigkeit formell nicht eintreten müssen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch in diesem Punkt an das Gericht zur Prüfung der Zuständigkeit respektive eines allfälligen Revisionsgrundes zu überweisen. Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. So wurden die massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vom Rechtsvertreter weder im Wiedererwägungsgesuch angerufen noch wurde später in der Beschwerde darauf Bezug genommen, obwohl das SEM in der angefochtenen Verfügung noch ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen sei, wenn ein Beschwerdeverfahren mit einem materiellen Urteil abgeschlossen worden ist, hingewiesen hat (vgl. dort, E. 1). Ferner hatte der Anwalt die Beschwerdeführerin bereits im Beschwerdeverfahren, das zu eben diesem materiellen Urteil vom 12. Oktober 2016 geführt hat, vertreten und ist ausserdem regelmässig im Asylrecht tätig, weshalb davon ausgegangen werden darf, er sei sich des Unterschiedes zwischen einem Wiedererwägungs- und einem Revisionsgesuch bewusst gewesen. In Anbetracht all dieser Umstände muss nicht angenommen werden, er habe seine an das SEM gerichtete Eingabe als Revisionsbegehren gegen das Urteil vom 12. Oktober 2016 verstanden haben wollen. Auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung kann verzichtet werden, zumal in ihr zwar in rechtlicher Hinsicht nicht korrekt, aber im Ergebnis zutreffend ausgeführt wurde, eine erneute Prüfung der bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen erübrige sich, weil diese sowohl vom SEM als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geprüft und gewürdigt worden seien. Es ist somit festzustellen, dass dieses Rechtsbegehren von der Vorinstanz zu Recht nicht behandelt wurde, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Prüfung des Zweitasylgesuchs vom 25. November 2016 abzuweisen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem erneuten Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes in (...) erübrigt sich, zumal der entsprechende Antrag bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren mit Urteil vom 12. Oktober 2016 abgewiesen wurde und sich auch diesbezüglich keine neue Sachlage ergeben hat. Vielmehr wäre auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Erstverfahren die Partnerkonflikte nicht geltend machen können, gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen gewesen. 5.3 5.3.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch eine veränderte Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerdeführerin nach der Kenntnisnahme des Urteils vom 12. Oktober 2016 geltend gemacht wird, ist zur Zulässigkeit festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR, Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, festzustellen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Iran nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die Erkrankung der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, befindet sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden kann. 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens waren und eingehend geprüft wurden. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, im Iran sei die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weit reichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung. So gebe es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für die Behandlung von PTBS, für Depressionen und auch für Patienten, die suizidal seien. In der Provinz (...), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, und im (...) Kilometer entfernten (...) befänden sich zahlreiche Spitäler und psychiatrische Einrichtungen. Demnach sei festzuhalten, dass eine entsprechende psychiatrische wie medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran gewährleistet sei, womit der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf ihren Gesundheitszustand keine neuen Erkenntnisse bringen. 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die nun erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, B._______ sei zur christlichen Religion übergetreten und die gleichzeitig eingereichten Zeugnisse würden belegen, dass (...) in der Schweiz verwurzelt und bereits sehr gut integriert sei, obwohl (...) erst seit (...) Jahren in der Schweiz lebe, nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens bildeten, womit sie auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, die nun neu eingereichten Beweismittel vermöchten einerseits die Glaubhaftigkeit der im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und andererseits aufgrund einer veränderten Sachlage in medizinischer Hinsicht auch die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen. Es steht den Beschwerdeführenden offen, diese neuen Sachverhaltselemente beim SEM im Rahmen eines Mehrfach- respektive erneuten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. 5.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den im Beilagenverzeichnis aufgeführten Dokumenten, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Die mit Verfügung vom 30. November 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos. 8. 8.1 Die eventualiter gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf anwaltliche Rechts-verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: