Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch C. S. Karakas, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. November 2009 verliess und über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 21. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Mai 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4446/2010 vom 13. Juli 2010 insbesondere aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten sowie der realitätsfremden Angaben abgewiesen wurde, dass es gemäss erwähntem Urteil dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug in zutreffender Weise angeordnet habe, dass dem Beschwerdeführer daraufhin vom BFM eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. August 2010 gesetzt wurde, dass er am 10. Dezember 2010 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, dass er zur Begründung dieses Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er engagiere sich exilpolitisch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 mitteilte, dass seine Eingabe vom 10. Dezember 2010 gestützt auf die Rechtsprechung der Asylbehörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1) als neues Asylgesuch zu qualifizieren sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 - eröffnet am 11. März 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM vom 10. März 2011 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 15. März 2011 zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2011 unter anderem mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, dass der Instruktionsrichter zudem verfügte, das Doppel der Beschwerdeschrift sowie eine Kopie des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 15. März 2011 gehe an die Vorinstanz und diese werde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. April 2011 an seinen Anträgen und der Gutheissung der Beschwerde festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides durch das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegend unangefochten blieb, dass die Verfügung des BFM vom 10. März 2011, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), deshalb in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - wie bereits in der Verfügung vom 23. März 2011 festgehalten - lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung diesbezüglich in voller Kognition prüft, zumal diese Punkte von der Vorinstanz materiell geprüft worden sind, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass hinsichtlich der gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass es vorliegend durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer den Behörden für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen wird, dass diesbezüglich jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen werden kann, wonach gemäss Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen, solange der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach diesbezüglich die Vollzugsorgane nicht in der Lage wären, nötigenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche beziehungsweise psychische Probleme geltend macht, welche im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in seiner Heimat stünden, dass bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden sei, dass er seit dem 3. Januar 2011 in ambulanter psychiatrischen Behandlung sei und bereits mehrere Konsultationen im Ambulatorium wahrgenommen habe, dass therapeutisch vorerst die Aufklärung über die Erkrankung, der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung und der Versuch einer medikamentösen Einstellung im Vordergrund stehen würden, dass längerfristig dringend eine spezialisierte Traumatherapie indiziert sei, da der Beschwerdeführer an einer schweren PTBS nach Folter mit Verdacht auf Vergewaltigung leide, dass nach Meinung der ihn behandelnden Ärzte eine Wegweisung aus der Schweiz nicht zumutbar sei, da diesfalls bei ihm eine sehr hohe Suizidgefahr bestehe, dass er dringend eine Psychotherapie in einem sicheren Umfeld brauche, ein solches in seiner Heimat nicht gegeben sei, sondern er vielmehr bei einer Rückkehr einem sehr hohen Risiko einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre, dass sich der eingereichte Arztbericht vom 15. März 2011 einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, die behandelnden Ärzte jedoch die Vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen, sondern diese dem diagnostizierten Krankheitsbild zu Grunde legen, dass die im Zusammenhang mit seiner Ausreise vorgebrachten Umstände, er sei in B._______ verhaftet und anschliessend gefoltert worden, jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4446/2010 vom 13. Juli 2010 als unglaubhaft beurteilt worden sind, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, der sich auffallenderweise erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides um medizinische Hilfe gekümmert hat (der in der Beschwerde im ersten Asylverfahren in Aussicht gestellte Arztbericht stand lediglich im Zusammenhang mit dem Nachweis physischer Folgen der geltend gemachten Folterung), somit eine andere Ursache haben, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann, dass dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 diesbezüglich zu entnehmen ist, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist, dass gemäss eben erwähntem Bericht die Versorgungslage für psychisch Erkrankte nach wie vor in den Grossstädten, insbesondere in B._______, und somit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers, am vorteilhaftesten ist, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Betreuung auch in seiner Heimat erhalten wird, dass somit Gründe medizinischer Natur einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenstehen, dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass es sich zudem beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Schulbildung handelt, der in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 2 f.), dass dieses vertraute heimatliche Umfeld für seinen Genesungsprozess förderlich sein könnte, dass im bereits erwähnten ärztlichen Bericht festgehalten wird, der Beschwerdeführer verneine Suizidgedanken klar, er sei in die Schweiz gekommen, um zu leben (siehe ebenda S. 2), dass jedoch nachfolgend ausgeführt wird, die Androhung einer Rückführung in den Iran wäre mit einer sehr hohen Suizidgefahr verbunden (siehe ebenda S. 3), dass es sich dabei um die Einschätzung der behandelnden Ärzte handelt, der Beschwerdeführer indessen persönlich gemäss Akten noch nie explizit Suizidgedanken geäussert hat, dass einer allenfalls auftretenden Suizidalität des Beschwerdeführers ohnehin durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen ist, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos erschienen, und ihm somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: