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E-4289/2016

E-4289/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2015 wurde D._______ (angeblicher Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. B. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann in Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich auf eine Familienzusammenführung und hielt an ihrem Asylgesuch in der Schweiz fest, woraufhin das SEM den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2016 die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitteilte. D. Am 11. Mai 2016 fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführerinnen statt (der Beschwerdeführer 3 wurde aufgrund seines jungen Alters nicht befragt). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, D._______ habe als (...) beim Militär gearbeitet. Aufgrund eines am (...) oder (...) Dezember 2014 angeordneten Auslandeinsatzes sei dieser noch am selben Abend von zuhause aus geflohen. Deshalb seien sie von den iranischen Behörden aufgesucht sowie während mehreren Tagen entführt und misshandelt worden. Im Oktober 2015 seien sie ebenfalls ausgereist. Ferner seien sie wegen ihres Glaubens (Yaresan) diskriminiert worden. E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Ausweiskopie (als "Kopie des Militärausweises des Ehemannes" bezeichnet), fünf Kopien von Fotos und einem E-Mail-Ausdruck beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 9. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihre Asylgesuche gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 - insbesondere zur posttraumatischen Belastungsstörung - zu erstellen und das Asylgesuch einer neuen Prüfung zu unterziehen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das Asylverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens des Ehemannes zu sistieren. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2016.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Aufenthalt und Verfahren von D._______ enthält und beantragt wird, das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens zu sistieren, ist festzuhalten, dass auf eine Familienzusammenführung explizit verzichtet wurde (SEM-Akten, B12/1). Dies haben sich die Beschwerdeführenden anrechnen zu lassen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Gehörsverletzung in Form verweigerter Akteneinsicht. Die fehlende Einsichtnahme in die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden sowie alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke oder Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Art. 26 VwVG gewährt grundsätzlich kein Einsichtsrecht in Akten eines "anderen" (Waldmann/Oeschger in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 59 S. 565).

E. 3.4 Das Verfahren von D._______ wurde bereits am 13. Mai 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die entsprechenden Aktenstücke werden separat mit Aktenverzeichnis A (nachfolgend Akten A) geführt, das Verfahren der Beschwerdeführenden hingegen mit Aktenverzeichnis B (nachfolgend Akten B). Die Vorinstanz hat zu Recht keine Einsicht in die Akten A von D._______ gewährt. So hat eine Partei nur Anspruch auf Akteneinsicht in ihrer eigenen Sache (vorliegend Akten B; Art. 26 Abs. 1 VwVG) und ist den Akten keine Vollmacht für ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten von D._______ zu entnehmen. Sodann fehlt es dem am 27. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen und wohl fälschlicherweise mit 17. Juni 2014 datierten Akteneinsichtsgesuch (SEM-Akten, B25/1) - neben einer entsprechenden Vollmacht - bereits an einer Erklärung betreffend Einsicht in die Akten A. Mit wiederholtem Akteneinsichtsgesuch vom 30. Juni 2016 - dem ebenfalls keine entsprechende Vollmacht beiliegt - wurde vom Rechtsvertreter wohl fälschlicherweise um Einsicht in die Akten von E._______ ersucht (auch unter der ZEMIS-Nummer und den Alias-Namen des angeblichen Ehemannes keine solche Namenkombination auffindbar). Hinzu kommt, dass die Akteneinsicht nicht rechtserheblich ist, zumal sich die Vorinstanz nur auf eine Stelle der Akten A beruft, welche sie bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Zweitbefragung korrekt zur Kenntnis gebracht hat (vier Monate abweichende Zeitangabe; SEM-Akten, B19, S. 11, F66). Die Vorinstanz hat die Akteneinsicht korrekt gewährt. So war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Ein auf Beschwerdeebene behaupteter und am gleichen Tag wie das Akteneinsichtsgesuch getätigter Anruf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel genügt hierzu jedenfalls nicht (Beschwerde Ziff. 16). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör auch nicht in anderer Weise verletzt und es sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. So seien bereits die Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden sowie die angebliche Desertion des Ehemannes unglaubhaft ausgefallen. Es verwundere ferner, dass ein Angehöriger einer religiösen Minderheit beim iranischen Militär eine höhere Position besetzen könne. Ferner befremde, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht einmal wisse, in welchem Land der Militäreinsatz habe stattfinden sollen. Was die Festnahme und Misshandlungen anbelange, so seien diese in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt worden, womit diese nachgeschoben und unglaubhaft seien. Des Weiteren stehe die Aussage der Erstbefragung, die Behörden seien mehrmals nach Hause gekommen, im Widerspruch zur Aussage, die Behörden seien nur einmal nach Hause gekommen. Schliesslich stimme das von D._______ angegebene Ausreisedatum (August 2014) mit den Angaben der Beschwerdeführenden (Ende 2014 bzw. (...) oder (...) Dezember 2014) nicht überein. Was die Religion anbelange, so würden die geltend gemachten Nachteile keine Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG entfalten.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in unzureichenden Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Asylvorbringen stehen die Festnahme und die mehrtägige Misshandlung (z. B. SEM-Akten, B20, S. 3 ff.). Diese wurden von beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich der Zweitbefragungen nachgeschoben, womit den weiteren Vorbringen und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Den entsprechenden Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. So sind den Befragungsprotokollen die Aufforderungen, die Beschwerdeführerinnen sollen sich kurz halten, nicht zu entnehmen, sondern vielmehr, dass "das Wichtige" zu nennen sei und "alle wesentlichen Elemente" beziehungsweise "alle Gründe" darzulegen seien (SEM-Akten, B3, S. 1 und 8 sowie B4, S. 1 und 6 f.). Auch sind die gestellten Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen nicht zu beanstanden, an deren Anschluss beide Beschwerdeführerinnen bestätigten, alle Gründe dargelegt zu haben (SEM-Akten, B3, S. 8 und B4, S. 6 f.). Ferner ist auszuschliessen, dass mit "zu Hause aufgesucht" oder "täglich von den Behörden befragt", die Festnahme oder Misshandlungen gemeint sein können (Beschwerde Ziff. 10). Schliesslich vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sie habe die Entführung und Misshandlungen in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil sie auf der Reise alle krank gewesen seien (SEM-Akten, B19, S. 10, F59 f.) - nicht zu überzeugen, sondern untermauert vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die zu Recht die Festnahme und Misshandlungen als nachgeschoben und unglaubhaft erkannt hat. Hinzu kommt, dass die geschilderte Unerträglichkeit der behördlichen Suche und Überwachung nicht mit der späten Ausreise vereinbar ist. Sodann kann den Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene, weshalb aus "mehrmals zu mir nach Hause" (SEM-Akten, B3, S. 8), plötzlich nur "einmal" (SEM-Akten, B19, S. 6) werden sollte, nicht gefolgt werden. Was die Religion anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab und ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es keine Asylrelevanz entfaltet, wenn die Beschwerdeführenden viele Jahre als Angehörige der Yarezan in einer Stadt im Iran - wo "viele, die dieser Religion angehören" wohnen (SEM-Akten, B19, S. 12, F73) - bis zur Ausreise unbehelligt haben leben können und das Familienoberhaupt - der Ehemann und Vater - bis zu seiner Ausreise Oberleutnant bei der iranischen Armee sein konnte. Die eingereichten Fotos, die uniformierte Soldaten zeigen, vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern, sondern sind höchstens geeignet zu belegen, dass D._______ tatsächlich einmal im Militär war. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt die Beschwerdeführerin 1 über eine zwölfjährige Schulbildung und hat im Iran als Coiffeuse gearbeitet, ihre Kinder haben Schulbildung, die Beschwerdeführerin 2 sogar an einer speziellen Schule für (...) (SEM-Akten, B3, S. 4 und B20, S. 4). Sodann leben die Eltern der Beschwerdeführerin 1 und ihre vier Brüder vor Ort, auf deren Hilfe die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten (SEM-Akten, B3, S. 5 und B19, S. 4). Zu ihren Familienangehörigen und Freunden pflegt die Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz Kontakt (SEM-Akten, B19, S. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 angab, einmal pro Monat zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen zu sein (z. B. SEM-Akten, B19, S. 11). Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe die Beschwerdeführenden bei ihrer Wiedereingliederung zählen können. Schliesslich zeigt der schriftliche Verzicht auf eine Familienzusammenführung mit dem angeblichen Ehemann und Vater, dass die Beschwerdeführenden selbstständig und nicht auf dessen Hilfe angewiesen sind. Was die gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene kein neuer Arztbericht eingereicht und hatte die Beschwerdeführerin 1 ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits im Iran und kennt insbesondere den Namen ihrer Medikamente nicht (SEM-Akten, B19, S. 3). Ferner hat bereits die Vorinstanz erkannt, dass die aktenkundigen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 ([...], [...], [...] [...]) kein Wegweisungshindernis darstellen, zumal diese auch im Heimatstaat behandelbar sind, wo die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 leben konnten. In Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung, sollte auch der Zugang zu den - sofern überhaupt - benötigten Medikamenten möglich sein. So beschränken sich die medizinischen Beschwerdeausführungen auch nur auf einen möglicherweise schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2. Dieser wird jedoch ebenso wenig belegt und stützt sich auf Zittern und Weinen in den Befragungen. Das Zittern an gewissen Stellen der Anhörung lässt jedenfalls nicht den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen und rechtfertigt auch keine weiteren medizinischen Abklärungen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4289/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Iran, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführende 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 5. Juni 2015 wurde D._______ (angeblicher Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. B. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann in Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich auf eine Familienzusammenführung und hielt an ihrem Asylgesuch in der Schweiz fest, woraufhin das SEM den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2016 die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitteilte. D. Am 11. Mai 2016 fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführerinnen statt (der Beschwerdeführer 3 wurde aufgrund seines jungen Alters nicht befragt). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, D._______ habe als (...) beim Militär gearbeitet. Aufgrund eines am (...) oder (...) Dezember 2014 angeordneten Auslandeinsatzes sei dieser noch am selben Abend von zuhause aus geflohen. Deshalb seien sie von den iranischen Behörden aufgesucht sowie während mehreren Tagen entführt und misshandelt worden. Im Oktober 2015 seien sie ebenfalls ausgereist. Ferner seien sie wegen ihres Glaubens (Yaresan) diskriminiert worden. E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Ausweiskopie (als "Kopie des Militärausweises des Ehemannes" bezeichnet), fünf Kopien von Fotos und einem E-Mail-Ausdruck beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 9. Juni 2016 aufzuheben und es seien ihre Asylgesuche gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 - insbesondere zur posttraumatischen Belastungsstörung - zu erstellen und das Asylgesuch einer neuen Prüfung zu unterziehen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das Asylverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens des Ehemannes zu sistieren. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 11. Juli 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Aufenthalt und Verfahren von D._______ enthält und beantragt wird, das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien geführten Asylverfahrens zu sistieren, ist festzuhalten, dass auf eine Familienzusammenführung explizit verzichtet wurde (SEM-Akten, B12/1). Dies haben sich die Beschwerdeführenden anrechnen zu lassen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Gehörsverletzung in Form verweigerter Akteneinsicht. Die fehlende Einsichtnahme in die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden sowie alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke oder Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Art. 26 VwVG gewährt grundsätzlich kein Einsichtsrecht in Akten eines "anderen" (Waldmann/Oeschger in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 59 S. 565). 3.4 Das Verfahren von D._______ wurde bereits am 13. Mai 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die entsprechenden Aktenstücke werden separat mit Aktenverzeichnis A (nachfolgend Akten A) geführt, das Verfahren der Beschwerdeführenden hingegen mit Aktenverzeichnis B (nachfolgend Akten B). Die Vorinstanz hat zu Recht keine Einsicht in die Akten A von D._______ gewährt. So hat eine Partei nur Anspruch auf Akteneinsicht in ihrer eigenen Sache (vorliegend Akten B; Art. 26 Abs. 1 VwVG) und ist den Akten keine Vollmacht für ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten von D._______ zu entnehmen. Sodann fehlt es dem am 27. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen und wohl fälschlicherweise mit 17. Juni 2014 datierten Akteneinsichtsgesuch (SEM-Akten, B25/1) - neben einer entsprechenden Vollmacht - bereits an einer Erklärung betreffend Einsicht in die Akten A. Mit wiederholtem Akteneinsichtsgesuch vom 30. Juni 2016 - dem ebenfalls keine entsprechende Vollmacht beiliegt - wurde vom Rechtsvertreter wohl fälschlicherweise um Einsicht in die Akten von E._______ ersucht (auch unter der ZEMIS-Nummer und den Alias-Namen des angeblichen Ehemannes keine solche Namenkombination auffindbar). Hinzu kommt, dass die Akteneinsicht nicht rechtserheblich ist, zumal sich die Vorinstanz nur auf eine Stelle der Akten A beruft, welche sie bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Zweitbefragung korrekt zur Kenntnis gebracht hat (vier Monate abweichende Zeitangabe; SEM-Akten, B19, S. 11, F66). Die Vorinstanz hat die Akteneinsicht korrekt gewährt. So war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Ein auf Beschwerdeebene behaupteter und am gleichen Tag wie das Akteneinsichtsgesuch getätigter Anruf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel genügt hierzu jedenfalls nicht (Beschwerde Ziff. 16). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör auch nicht in anderer Weise verletzt und es sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. So seien bereits die Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden sowie die angebliche Desertion des Ehemannes unglaubhaft ausgefallen. Es verwundere ferner, dass ein Angehöriger einer religiösen Minderheit beim iranischen Militär eine höhere Position besetzen könne. Ferner befremde, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht einmal wisse, in welchem Land der Militäreinsatz habe stattfinden sollen. Was die Festnahme und Misshandlungen anbelange, so seien diese in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt worden, womit diese nachgeschoben und unglaubhaft seien. Des Weiteren stehe die Aussage der Erstbefragung, die Behörden seien mehrmals nach Hause gekommen, im Widerspruch zur Aussage, die Behörden seien nur einmal nach Hause gekommen. Schliesslich stimme das von D._______ angegebene Ausreisedatum (August 2014) mit den Angaben der Beschwerdeführenden (Ende 2014 bzw. (...) oder (...) Dezember 2014) nicht überein. Was die Religion anbelange, so würden die geltend gemachten Nachteile keine Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG entfalten. 5.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in unzureichenden Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Asylvorbringen stehen die Festnahme und die mehrtägige Misshandlung (z. B. SEM-Akten, B20, S. 3 ff.). Diese wurden von beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich der Zweitbefragungen nachgeschoben, womit den weiteren Vorbringen und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Den entsprechenden Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. So sind den Befragungsprotokollen die Aufforderungen, die Beschwerdeführerinnen sollen sich kurz halten, nicht zu entnehmen, sondern vielmehr, dass "das Wichtige" zu nennen sei und "alle wesentlichen Elemente" beziehungsweise "alle Gründe" darzulegen seien (SEM-Akten, B3, S. 1 und 8 sowie B4, S. 1 und 6 f.). Auch sind die gestellten Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen nicht zu beanstanden, an deren Anschluss beide Beschwerdeführerinnen bestätigten, alle Gründe dargelegt zu haben (SEM-Akten, B3, S. 8 und B4, S. 6 f.). Ferner ist auszuschliessen, dass mit "zu Hause aufgesucht" oder "täglich von den Behörden befragt", die Festnahme oder Misshandlungen gemeint sein können (Beschwerde Ziff. 10). Schliesslich vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sie habe die Entführung und Misshandlungen in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil sie auf der Reise alle krank gewesen seien (SEM-Akten, B19, S. 10, F59 f.) - nicht zu überzeugen, sondern untermauert vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die zu Recht die Festnahme und Misshandlungen als nachgeschoben und unglaubhaft erkannt hat. Hinzu kommt, dass die geschilderte Unerträglichkeit der behördlichen Suche und Überwachung nicht mit der späten Ausreise vereinbar ist. Sodann kann den Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene, weshalb aus "mehrmals zu mir nach Hause" (SEM-Akten, B3, S. 8), plötzlich nur "einmal" (SEM-Akten, B19, S. 6) werden sollte, nicht gefolgt werden. Was die Religion anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab und ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es keine Asylrelevanz entfaltet, wenn die Beschwerdeführenden viele Jahre als Angehörige der Yarezan in einer Stadt im Iran - wo "viele, die dieser Religion angehören" wohnen (SEM-Akten, B19, S. 12, F73) - bis zur Ausreise unbehelligt haben leben können und das Familienoberhaupt - der Ehemann und Vater - bis zu seiner Ausreise Oberleutnant bei der iranischen Armee sein konnte. Die eingereichten Fotos, die uniformierte Soldaten zeigen, vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern, sondern sind höchstens geeignet zu belegen, dass D._______ tatsächlich einmal im Militär war. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt die Beschwerdeführerin 1 über eine zwölfjährige Schulbildung und hat im Iran als Coiffeuse gearbeitet, ihre Kinder haben Schulbildung, die Beschwerdeführerin 2 sogar an einer speziellen Schule für (...) (SEM-Akten, B3, S. 4 und B20, S. 4). Sodann leben die Eltern der Beschwerdeführerin 1 und ihre vier Brüder vor Ort, auf deren Hilfe die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise zurückgreifen konnten (SEM-Akten, B3, S. 5 und B19, S. 4). Zu ihren Familienangehörigen und Freunden pflegt die Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz Kontakt (SEM-Akten, B19, S. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 angab, einmal pro Monat zu ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen zu sein (z. B. SEM-Akten, B19, S. 11). Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe die Beschwerdeführenden bei ihrer Wiedereingliederung zählen können. Schliesslich zeigt der schriftliche Verzicht auf eine Familienzusammenführung mit dem angeblichen Ehemann und Vater, dass die Beschwerdeführenden selbstständig und nicht auf dessen Hilfe angewiesen sind. Was die gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene kein neuer Arztbericht eingereicht und hatte die Beschwerdeführerin 1 ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits im Iran und kennt insbesondere den Namen ihrer Medikamente nicht (SEM-Akten, B19, S. 3). Ferner hat bereits die Vorinstanz erkannt, dass die aktenkundigen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 ([...], [...], [...] [...]) kein Wegweisungshindernis darstellen, zumal diese auch im Heimatstaat behandelbar sind, wo die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 leben konnten. In Anbetracht der grosszügigen familiären Unterstützung, sollte auch der Zugang zu den - sofern überhaupt - benötigten Medikamenten möglich sein. So beschränken sich die medizinischen Beschwerdeausführungen auch nur auf einen möglicherweise schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2. Dieser wird jedoch ebenso wenig belegt und stützt sich auf Zittern und Weinen in den Befragungen. Das Zittern an gewissen Stellen der Anhörung lässt jedenfalls nicht den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen und rechtfertigt auch keine weiteren medizinischen Abklärungen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Michal Koebel Versand: