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D-1338/2025

D-1338/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte ihn am 21. Oktober 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und in der Stadt C._______ in der gleichnamigen Provinz geboren. Im Alter von eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo er die Grundschule be- sucht und die 5. Klasse abgeschlossen habe. Im Jahr 2004 habe er seine aus E._______ stammende Frau geheiratet und sei dorthin hingezogen. Er sei als Fabrik- und Hafenarbeiter tätig gewesen. Die Stellen habe er nur erhalten, da er gezwungenermassen der «Adalet ve Kalkinma Partisi» (AKP; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung; Anmerkung BVGer) beige- treten sei. Man habe von ihm ausserdem verlangt, dass er sich in den so- zialen Medien für die AKP ausspreche. Dies habe er getan, um seine Stelle zu behalten. Die letzten drei Jahre vor seiner Pension habe er für das Bil- dungsministerium gearbeitet, in dem er für die Reinigung von Schulen zu- ständig gewesen sei. Aufgrund der Kurdenproblematik habe man ihm die schmutzigsten und schwierigsten Arbeiten aufgetragen, weshalb er in Ren- te gegangen sei und eine Invalidenrente bezogen habe. Zuletzt sei ihm vom Staat sein ganzes Hab und Gut – darunter ein Haus, ein Auto und ein Motorrad – gepfändet worden. Er habe mit seiner Rente Handel betrieben und investiert. So sei eine Million Lira über Nacht zu einer Lira geworden. Aktuell bezahle seine Frau die Pfändungsstrafe allmählich ab. Er habe die Türkei verlassen, weil er von der Polizei und von Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei. Er habe 15 bis 20 Mal an Mär- schen von linksorientierten Parteien teilgenommen. Deswegen habe man ihn drei- bis fünfmal geschlagen – unter anderem in seinem Auto. Bei ei- nem dieser Vorfälle habe man ihm auch seinen Kiefer gebrochen, so dass sich aktuell zwei Platinstücke in seinem Kiefer befinden würden. Ausser- dem sei er bedroht worden, weil er Kurde sei.

D-1338/2025 Seite 3 Zuletzt habe er im Jahr (…) an einem Marsch für Tierrechte teilnehmen wollen. Dabei sei er festgenommen und eineinhalb Tage in einer Zelle fest- gehalten und gefoltert worden. Danach habe ihn ein Polizeibeamter auf dem Markt angesprochen und ihn aufgefordert, eine Aussage zu machen. Da er (der Beschwerdeführer) sich danach vor einer erneuten Festnahme, Inhaftierung und Folter gefürchtet habe, sei er geflohen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, würde er sofort inhaftiert und mit drei bis zehn Jahren Gefängnishaft bestraft werden. Aus der Türkei ausgereist sei er legal mit seinem türkischen Reisepass. Er sei am 19. August 2024 von F._______ nach G._______ geflogen. Da seine Frau Standesbeamtin sei, habe er einen grünen Reisepass, mit dem er das Land visabefreit als Tourist habe verlassen können. Nach 15-tägi- gem Aufenthalt in G._______ sei er in die Schweiz geflogen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Man habe auch seine Nachbarn und seine Frau auf der Arbeit nach ihm gefragt. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe man auch begonnen, ihn via WhatsApp zu kontaktieren. Man habe ihm gedroht, dass man einen Festnahmebefehl ausstelle, wenn er sich nicht melden und bei der Polizei stellen sollte. Zurzeit existiere ein Festnahme- befehl gegen ihn, der auf e-Devlet aber nicht ersichtlich sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des erstinstanzlichen Verfah- rens seinen grünen türkischen Reisepass ein. Als Beweismittel gab er sei- nen türkischen Personalausweis, Termininformationen, Prozessaktenab- fragen (betreffend Vollstreckung) sowie Chatverläufe aus WhatsApp, je in Kopie, zu den Akten. B.d Am 23. Oktober 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im er- weiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 – eröffnet am 29. Januar 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Oktober 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen

D-1338/2025 Seite 4 werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem bean- tragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, Fotos eines gegen den Beschwerdeführer ergangenes Urteil des 2. Strafgerichts I._______ vom (…) 2024 (Karar No […]) inklusive Zustellkuvert, ein Strafregisteraus- zug (je in türkischer Sprache und ohne Übersetzung) sowie ein Foto, das ein Polizeiauto vor dem Haus des Beschwerdeführers in der Türkei zeigen soll. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Fotos eines Auszuges aus UYAP (Internetportal des Justizministeriums; Anmerkung BVGer), in dem alle gegen ihn laufenden Verfahren ersichtlich seien, eines Urteils des (…). Strafgerichts D._______ vom (…) 2005 (Karar No […]), des bereits eingereichten Urteils des (…). Strafgerichts I._______ vom (…) 2024 (Karar No […]), einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft («Cagri Kagidi Mahkumlara Mahsustur») zum Antritt der im Urteil vom (…) 2024 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie zweier Bussgeldbescheide («Paracezasi Ödeme Emri» / Ilamat No […] und […]) inklusive Zustellungsschreiben der Staatsanwaltschaft über TL 2240

D-1338/2025 Seite 5 betreffend das Urteil des (…) Strafgerichts I._______ vom (…) 2024 (Karar No […]) (je in türkischer Sprache und ohne Übersetzung) ein. G. Mit Verfügung vom 3. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Weiter hielt er fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegen- heit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich am 17. April 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik angesetzt. J. Mit Replik vom 6. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Fotos von Dokumenten (Urteil des erstinstanzlichen Straf- gerichts I._______ vom (…) 2024 (Karar No […]) inklusive Zustellkuverts, zweier Bussgeldbescheide (Paracezasi Ödeme Emri: Ilamat No […] und […] inkl. Zustellungsschreiben der Staatsanwaltschaft) über TL 2000 be- treffend das Urteil des (…) Strafgerichts I._______ vom (…) 2024 (Karar No […]) – alle in türkischer Sprache ohne Übersetzung – ein. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei kürz- lich zum Christentum konvertiert. Dazu reichte er einen USB-Stick mit Vi- deos seiner Taufe ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1338/2025 Seite 6 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

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E. 5.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weswegen sein Asylgesuch abzu- lehnen sei. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Türkei als Aktivist an Demonstrationen für linksorientierte Parteien von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Man habe ihn zudem bedroht, weil er Kurde sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausge- setzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allge- meine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschver- such im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbrin- gen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Aus diesem Grund befürchte er, dass der türkische Staat ihn inhaftiere. Hierzu sei festzuhalten, dass er weder den postulierten Festnahmebefehl noch andere relevante Beweismittel, die seine Vorbringen stützen würden, habe einreichen können. So handle es sich bei seinen Aussagen hinsichtlich sei- ner Vorfluchtgründe denn auch lediglich um Parteibehauptungen. Doch selbst wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn vorliegen sollte, sei einerseits nicht ersichtlich, welche Straftatbestände gegen ihn ins Feld geführt würden. Andererseits sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass er die Türkei am (…). August 2024 problemlos und le- gal mit seinem Reisepass habe verlassen können, gegen ein behördliches

D-1338/2025 Seite 8 Interesse an seiner Person. Dies gelte umso mehr, als er ein überaus nie- derschwelliges politisches Profil aufweise. So sei er bis anhin ausschliess- lich ein Mitglied der Regierungspartei AKP und habe sich in der Vergan- genheit in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen. Zu- dem vermöge seine blosse Teilnahme an mehreren Märschen von linksori- entierten Parteien – auch hierfür habe er keine Beweismittel eingereicht – sein politisches Profil nicht wesentlich zu schärfen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten habe. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass seine geltend gemachten Vor- bringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Die einge- reichten Beweismittel seien deshalb keiner weiteren Prüfung zu unterzie- hen, zumal auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber vor dem Bundesverwal- tungsgericht geltend, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, wäre er dort in grosser Gefahr. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Vi- sier der türkischen Behörden geraten. Als Kurde werde er besonders hart verfolgt – in der Türkei reiche es oft bereits aus, kurdischer Herkunft zu sein, um verurteilt zu werden. Zusätzlich sei er aktiv an verschiedenen De- monstrationen beteiligt gewesen, weshalb ihm eine hohe Strafe drohe. Er habe der Vorinstanz seine Situation ausführlich geschildert, doch seine Bedenken seien nicht ernst genommen worden. In der Türkei sei er bereits mehrfach verhaftet und von den Behörden misshandelt und gefoltert wor- den. Er sei unter anderem mit Schlag- und Holzstöcken brutal geschlagen worden. Er habe seine Verfolgung mit verschiedenen Beweisen belegt. So habe er unter anderem einen Chatverlauf mit einem Polizisten eingereicht, aus dem hervorgehe, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Haftbe- fehl ausgestellt worden sei. Der Polizist habe ihn mit einer hohen Strafe gedroht. Zudem habe er eine Liste der gegen ihn laufenden Strafverfahren vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass der Staat ihn aufgrund seiner politi- schen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt habe. Es hätten bereits Gerichts- verhandlungen gegen ihn stattgefunden, was ebenfalls durch die Liste be- wiesen sei. Neben den bereits eingereichten Unterlagen würden auch Gerichtsurteile existieren, die seine Verurteilungen bestätigen würden. Ein Urteil lege er

D-1338/2025 Seite 9 der Beschwerde bei. Darüber hinaus gebe es ein weiteres Urteil, in dem er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Dieses Doku- ment sei ihm derzeit noch nicht zugänglich, jedoch bemühe er sich aktiv, es zu beschaffen. Er werde versuchen, einen Anwalt zu mandatieren und das Urteil nachzureichen, sobald es ihm vorliege. Leider gestalte sich die Suche nach einem Anwalt, der politische Aktivisten verteidige, als äusserst schwierig. Er möchte zudem erwähnen, dass es sich um Haft- und nicht um Geldstrafen handle. Seine Frau sei auf den Polizeiposten gegangen und habe probiert, seine Probleme zu lösen, indem sie die Strafen mit Geld abbezahle. Die Polizisten hätten aber erklärt, ihn zu wollen, um ihn einzu- sperren. Seit er ausgereist sei, sei er bereits mehrfach von der Polizei ge- sucht worden. Einmal als die Polizei ihn gesucht habe, habe seine Frau das Polizeiauto vor seinem Haus fotografiert. Er habe dem Gericht dieses Bild ebenfalls beigelegt. Ebenso einen Auszug aus seinem Strafregister, in dem ersichtlich sei, dass er bereits mehrfach verurteilt worden sei. Er bitte eindringlich, seine Situation mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu prüfen. Gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, und er sei zu einer langen Ge- fängnisstrafe verurteilt worden. Die türkischen Behörden würden ihn so- wohl aufgrund seines politischen Engagements als auch seiner ethnischen Herkunft verfolgen. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet und umge- hend inhaftiert werden. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Es gehe davon aus, dass es gegen ihn keine Verfahren und keine ernsthaften Strafen gebe. Das sei falsch. Er habe ebenfalls erklärt, er sei mehrfach gefoltert worden. Mit diesem Umstand habe sich das SEM überhaupt nicht auseinanderge- setzt. Zudem habe sich die Situation verändert, da er in der Zwischenzeit ein Urteil erhalten habe und erfahren habe, dass er zu einer Haftstrafe von

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 hält das SEM fest, es habe in der Verfügung vom 28. Januar 2025 bereits ausführlich erwogen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit dem Engagement für die Sache der Kurden nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer ein Urteil des (…). Strafgerichts I._______ vom (…)

D-1338/2025 Seite 10 2024 eingereicht, das seine Verurteilungen bestätige. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass er den Geschädigten B. und M. am (…). November 2019 mit einem Messer einfache Körperverletzungen zugefügt und diese be- droht habe. Das (…). Strafgericht I._______ habe diese Straftaten mit ei- ner Gefängnisstrafe von (…) Monaten und (…) Tagen sowie einer Geld- strafe von TL (…) und TL (…) zur Entrichtung der Portokosten des Verfah- rens geahndet. Was das eingereichte Urteil wegen einfacher Körperverlet- zung und Drohung betreffe, so sei festzuhalten, dass eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung grundsätzlich nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Solche staatlichen Massnahmen seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfalle (relativer Malus) oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe (abso- luter Malus). Aus dem Sachverhalt würden sich keine Hinweise ergeben, dass dieses Urteil aufgrund von in Art. 3 AsylG genannten Motiven erfolgt sei, noch dass es aufgrund ebensolcher Motive unverhältnismässig hart ausgefallen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat sei in rechtsstaatlich legitimer Weise geahndet worden. Ein relativer oder abso- luter Malus sei vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn in diesem Fall ein Malus zum Tragen käme, so sei an dieser Stelle festzuhalten, dass Mass- nahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person flüchtlingsrechtlich nur dann relevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Intensität ein menschen- würdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Eine solche Intensität könne bei einem Strafmass von 4 Monaten und 20 Tagen Haft sowie einer Geld- strafe von TL 2415 negiert werden. Schliesslich bleibe hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom (…) 2019 und das daraus resultie- rende Strafverfahren in seiner Anhörung bei der Vorinstanz vom 23. Okto- ber 2024 nicht erwähnt habe. Er mache ferner geltend, dass ein weiteres Urteil gegen ihn bestehe, wobei er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Dieses Dokument sei ihm derzeit nicht zugänglich, er bemühe sich jedoch, es zu beschaffen. Sobald ihm das Urteil vorliege, werde er einen Anwalt mandatieren und es nachreichen. Die Vorinstanz bewerte das genannte Vorbringen und die Existenz eines entsprechenden Urteils als unglaubhaft. Aus dem in der angefochtenen Verfügung erstellten Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die ein derartiges Urteil hätten begründen können. Bezeichnenderweise habe der Beschwer- deführer das Urteil nicht einreichen können, sondern stelle dessen Eingabe lediglich in Aussicht. Zudem habe der Beschwerdeführer das Urteil weder

D-1338/2025 Seite 11 in seiner Anhörung bei der Vorinstanz vom 23. Oktober 2024 erwähnt, noch habe er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2025 er- klärt, was ihm dabei vorgeworfen werde oder welche Behörde das Urteil zu welchem Zeitpunkt ausgestellt habe. Gegen die Existenz eines Urteils die- ses Strafmasses spreche ausserdem, dass er am 19. August 2024 legal mit seinem türkischen Reisepass das Land habe verlassen können. Zu- sammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwer- deführers in der Beschwerde vom 27. Februar 2025 den ursprünglichen Standpunkt der Vorinstanz, wonach er seine Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG weder habe nachweisen noch glaubhaft machen kön- nen, nicht habe umstossen können. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich fest- gehalten werde.

E. 5.4 In der Replik vom 6. Mai 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zu, dass ein Urteil gegen ihn eine Körperverletzung betreffe. Das sei aber bei Weitem nicht das einzige Verfahren, das gegen ihn laufe. Er werde auch wegen politischer Aktivitäten verfolgt, zum Beispiel weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. In diesen Fällen würden die Be- hörden keine Gnade kennen: Sie würden einem während der Demonstra- tion verprügeln und verletzen, und wenn man identifiziert werde, werde man eingesperrt. Gegen ihn würden solche Verfahren laufen. Er sei auch direkt von der Po- lizei kontaktiert worden, und die Polizei habe ihm erklärt, dass er sich bei der Wache melden müsse. Er habe die Screenshots bei der Vorinstanz eingereicht. Der Polizist habe gedroht, dass er ihn verhafte, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht freiwillig komme. Er habe ihm eine kurze Frist ge- geben, und noch während dieser Frist habe er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen. Er sei sich deshalb ganz sicher, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde. Er habe das Land nur legal verlassen können, weil er früh gehandelt habe und über einen grünen Pass verfüge. Auch nachdem er bereits in der Schweiz angekommen sei, habe die Polizei ihn weiter bedroht. In der Zwischenzeit habe die Polizei schon mehrmals in seinem Haus nach ihm gesucht. Aufgrund dieses Verfahrens sei er sich sicher, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und inhaftiert werde. Da er bei der Polizei keine Aussage gemacht habe, könne das Verfahren nicht weitergeführt werden, weshalb er derzeit dazu leider auch keine Dokumente habe einreichen können. Sobald er zu-

D-1338/2025 Seite 12 rückkehre, werde das Verfahren jedoch fortgesetzt, und ihm drohe eine langjährige, politisch motivierte Haftstrafe. Er habe versucht, in der Türkei einen Anwalt zu finden, aber alle Anwälte hätten für die kleinsten Leistungen eine Vorauszahlung von 70'000 bis 400'000 Lira gewollt. Solche Beiträge könne er sich leider nicht leisten. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien auch noch weitere Verfahren of- fen. Man könne dies auf seinem UYAP-Auszug sehen. Aufgrund der ande- ren Verfahren und der bereits ergangenen Verurteilungen könne er auch nicht mit einer milden oder bedingten Strafe rechnen, sondern müsse mit Sicherheit ins Gefängnis. Er habe dem Gericht dazu einige weitere straf- rechtliche Dokumente angehängt. 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolge- rungen des SEM nicht einverstanden ist, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststel- lung beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat sein Vorbringen, er sei in der Vergangenheit bei polizeilichen Festnahmen gefoltert worden, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt. In weiteren Erwägungen ist es zwar – wie in der Beschwerde geltend ge- macht – auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl- verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Das SEM hatte mithin zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei aktuell verfolgt wurde und heute immer noch wird beziehungsweise, ob er begründetermassen Furcht vor künftiger Verfolgung hegen musste und diese nach wie vor begründet ist. Weshalb dies nicht der Fall ist, hat es in der Erwägungen seiner Verfügung hinreichend klar begründet. Es musste sich dabei nicht mit jedem zur Begründung des Asylgesuches gel- tend gemachten Vorbringen – eben auch nicht mit den geltend gemachten, bei polizeilichen Festnahmen angeblich erlittenen Folter – ausdrücklich auseinandersetzen (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutreffend ist oder nicht, betrifft im Übrigen allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht daher kein Anlass,

D-1338/2025 Seite 13 die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache – wie beantragt – zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung aufgezeigt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wenngleich sich nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich herausgestellt hat, dass er – entgegen der Annahme des SEM in der angefochtenen Verfügung – vor seiner Ausreise in der Türkei straf- rechtlich sehr wohl in Erscheinung getreten ist. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann – unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (vgl. E. 6.3) – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen wer- den. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeu- gend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. April 2025 verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten. Weil er aktiv an verschiedenen Demonstra- tionen beteiligt gewesen sei, drohe ihm eine hohe Strafe. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zutreffend festhält, ist der Beschwerdefüh- rer im Urteil des 2. Strafgerichts I._______ vom (…) wegen einfacher Kör- perverletzung und Drohung und damit wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt worden, wobei angesichts der gegen ihn verhängten Strafe ([…] Monate und […] Tage Haft sowie eine Geldstrafe von TL […]) auch kein relativer oder absoluter Politmalus ersichtlich ist. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Rechtsprechung, welche besagt, dass eine rechts- staatlich legitime Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylge- währung bildet (vgl. zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfol- gung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch aus den weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. Bstn. F und J) – insbesondere dem Urteil des (…). Strafgerichts D._______ vom (…) 2005 und dem Urteil des

D-1338/2025 Seite 14 erstinstanzlichen Strafgerichts I._______ vom (…) 2024 – geht nicht her- vor, dass die türkischen Behörden wegen seines angeblichen politischen Engagements beziehungsweise der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich vorgehen be- ziehungsweise vorgegangen sind. Soweit ersichtlich lagen diesen Ge- richtsverfahren ebenfalls gemeinrechtliche Straftaten zugrunde. Weiterhin nicht belegt ist sodann, dass er – wie von ihm wiederholt behauptet – zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll. Ferner ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten und Teilnahmen an Demonstrationen – wie in der Replik behauptet – strafrechtliche Verfahren «laufen». Bezeichnender- weise macht der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben hierzu. Er legt weder dar, wann er von welchem Gericht wegen welcher Vorwürfe zu einer – wie behauptet – zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll, noch führt er aus, welche weiteren Verfahren gegen ihn «laufen» sollen, was ihm in diesen konkret vorgeworfen wird und in welchem Ver- fahrensstadion sich diese befinden. Es ist indessen nicht Sache der Asylbehörden nach mutmasslichen Verfolgungsgründen zu suchen. Viel- mehr ist die asylsuchende Person gehalten darzulegen, weshalb sie ver- folgt wird beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und deshalb als Flüchtling in der Schweiz Asyl erhalten soll. Aufgrund der Aktenlage entsteht unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, um sich dem Zugriff der dortigen Strafjustiz zu entzie- hen. Dass er in der Türkei – wie sich nun nachträglich herausgestellt hat – in der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Straftaten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb Gerichtsverfahren gegen ihn geführt wurden, hat er in der Anhörung zu den Asylgründen offenbar bewusst nicht erwähnt, um nun nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu versuchen, aus den bisher verschwiegenen Strafverfahren Kapital zu schlagen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. Juli 2025 geltend macht, er sei zum Christentum konvertiert, und erklärt, er befürchte, dass er wegen seiner Konversion in der Türkei Nachteile zu erwarten habe, weil ein Religionswechsel dort mit gesellschaftlicher und staatlicher Verfolgung einhergehe, ist festzuhalten, dass die türkische Verfassung die Religions- freiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung in der Tür- kei – auch konvertierte Christen – sind keiner staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. beispielsweise die Urteile des

D-1338/2025 Seite 15 BVGer E-541/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3, D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3, D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4 und D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 je m.w.H.). Die angebliche Konversion wird im Übrigen einzig mit Videoaufnahmen belegt, in denen der Beschwerdefüh- rer – offenbar in einer normalen Wohnung – in einer mit Wasser gefüllten Badewanne sitzend bei einem improvisiert wirkenden Taufritual zu sehen ist (vgl. act. 9). Allein damit vermag er nicht überzeugend den Eindruck zu vermitteln, es sei aus einer tiefen inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert. 6.5 Nach dem Gesagten führen die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlich- keit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. 8.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen

D-1338/2025 Seite 16 werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdefüh- rer offenbar eine Haftstrafe droht, zumal nicht generell von unzumutbaren Haftbedingungen ausgegangen werden kann, und auch nichts darauf hin- deutet, dass ihm solche aus individuellen Gründen drohen könnten. 8.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolge-rungen des SEM nicht einverstanden ist, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat sein Vorbringen, er sei in der Vergangenheit bei polizeilichen Festnahmen gefoltert worden, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt. In weiteren Erwägungen ist es zwar - wie in der Beschwerde geltend gemacht - auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Das SEM hatte mithin zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei aktuell verfolgt wurde und heute immer noch wird beziehungsweise, ob er begründetermassen Furcht vor künftiger Verfolgung hegen musste und diese nach wie vor begründet ist. Weshalb dies nicht der Fall ist, hat es in der Erwägungen seiner Verfügung hinreichend klar begründet. Es musste sich dabei nicht mit jedem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen - eben auch nicht mit den geltend gemachten, bei polizeilichen Festnahmen angeblich erlittenen Folter - ausdrücklich auseinandersetzen (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutreffend ist oder nicht, betrifft im Übrigen allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht daher kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache - wie beantragt - zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.2 Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung aufgezeigt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wenngleich sich nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich herausgestellt hat, dass er - entgegen der Annahme des SEM in der angefochtenen Verfügung - vor seiner Ausreise in der Türkei strafrechtlich sehr wohl in Erscheinung getreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (vgl. E. 6.3) - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. April 2025 verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten. Weil er aktiv an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen sei, drohe ihm eine hohe Strafe. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zutreffend festhält, ist der Beschwerdeführer im Urteil des 2. Strafgerichts I._______ vom (...) wegen einfacher Körperverletzung und Drohung und damit wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt worden, wobei angesichts der gegen ihn verhängten Strafe ([...] Monate und [...] Tage Haft sowie eine Geldstrafe von TL [...]) auch kein relativer oder absoluter Politmalus ersichtlich ist. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Rechtsprechung, welche besagt, dass eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung bildet (vgl. zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch aus den weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. Bstn. F und J) - insbesondere dem Urteil des (...). Strafgerichts D._______ vom (...) 2005 und dem Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 - geht nicht hervor, dass die türkischen Behörden wegen seines angeblichen politischen Engagements beziehungsweise der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich vorgehen beziehungsweise vorgegangen sind. Soweit ersichtlich lagen diesen Gerichtsverfahren ebenfalls gemeinrechtliche Straftaten zugrunde. Weiterhin nicht belegt ist sodann, dass er - wie von ihm wiederholt behauptet - zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll. Ferner ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten und Teilnahmen an Demonstrationen - wie in der Replik behauptet - strafrechtliche Verfahren «laufen». Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben hierzu. Er legt weder dar, wann er von welchem Gericht wegen welcher Vorwürfe zu einer - wie behauptet - zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll, noch führt er aus, welche weiteren Verfahren gegen ihn «laufen» sollen, was ihm in diesen konkret vorgeworfen wird und in welchem Verfahrensstadion sich diese befinden. Es ist indessen nicht Sache der Asylbehörden nach mutmasslichen Verfolgungsgründen zu suchen. Vielmehr ist die asylsuchende Person gehalten darzulegen, weshalb sie verfolgt wird beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und deshalb als Flüchtling in der Schweiz Asyl erhalten soll. Aufgrund der Aktenlage entsteht unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, um sich dem Zugriff der dortigen Strafjustiz zu entziehen. Dass er in der Türkei - wie sich nun nachträglich herausgestellt hat - in der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Straftaten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb Gerichtsverfahren gegen ihn geführt wurden, hat er in der Anhörung zu den Asylgründen offenbar bewusst nicht erwähnt, um nun nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu versuchen, aus den bisher verschwiegenen Strafverfahren Kapital zu schlagen.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. Juli 2025 geltend macht, er sei zum Christentum konvertiert, und erklärt, er befürchte, dass er wegen seiner Konversion in der Türkei Nachteile zu erwarten habe, weil ein Religionswechsel dort mit gesellschaftlicher und staatlicher Verfolgung einhergehe, ist festzuhalten, dass die türkische Verfassung die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung in der Türkei - auch konvertierte Christen - sind keiner staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-541/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3, D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3, D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4 und D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 je m.w.H.). Die angebliche Konversion wird im Übrigen einzig mit Videoaufnahmen belegt, in denen der Beschwerdeführer - offenbar in einer normalen Wohnung - in einer mit Wasser gefüllten Badewanne sitzend bei einem improvisiert wirkenden Taufritual zu sehen ist (vgl. act. 9). Allein damit vermag er nicht überzeugend den Eindruck zu vermitteln, es sei aus einer tiefen inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert.

E. 6.5 Nach dem Gesagten führen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20].

E. 8.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer offenbar eine Haftstrafe droht, zumal nicht generell von unzumutbaren Haftbedingungen ausgegangen werden kann, und auch nichts darauf hindeutet, dass ihm solche aus individuellen Gründen drohen könnten.

E. 8.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Jahren verurteilt worden sei. Sollte er vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Flüchtling anerkannt werden, bitter er dieses, das Verfahren zu neuen Beurteilung und ordentlichen Begründung an das SEM zurückzu- weisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bezüglich der mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, wurde in der Verfügung vom 3. April 2025 festgestellt, über diese Gesuche werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses wurde gleichzeitig einstweilen verzichtet.

E. 10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Be- schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einerseits die wei- terhin unsubstantiiert gebliebene Behauptung erhoben, gegen ihn würden in der Türkei wegen seines politischen Engagement beziehungsweise sei- ner Teilnahme an Demonstrationen politisch motivierte Strafverfahren ge- führt, und andererseits (erst) mit der Beschwerde beziehungsweise im Ver- laufe des Beschwerdeverfahrens Urteile und Justizdokumente eingereicht, die – wie sich herausgestellt hat – allesamt flüchtlingsrechtlich nicht rele- vante gemeinrechtliche Delikte betreffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb die kumu- lativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Die entsprechen- den Gesuche sind demnach abzuweisen und die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

D-1338/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1338/2025 law/blp Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte ihn am 21. Oktober 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und in der Stadt C._______ in der gleichnamigen Provinz geboren. Im Alter von eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo er die Grundschule besucht und die 5. Klasse abgeschlossen habe. Im Jahr 2004 habe er seine aus E._______ stammende Frau geheiratet und sei dorthin hingezogen. Er sei als Fabrik- und Hafenarbeiter tätig gewesen. Die Stellen habe er nur erhalten, da er gezwungenermassen der «Adalet ve Kalkinma Partisi» (AKP; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung; Anmerkung BVGer) beigetreten sei. Man habe von ihm ausserdem verlangt, dass er sich in den sozialen Medien für die AKP ausspreche. Dies habe er getan, um seine Stelle zu behalten. Die letzten drei Jahre vor seiner Pension habe er für das Bildungsministerium gearbeitet, in dem er für die Reinigung von Schulen zuständig gewesen sei. Aufgrund der Kurdenproblematik habe man ihm die schmutzigsten und schwierigsten Arbeiten aufgetragen, weshalb er in Ren-te gegangen sei und eine Invalidenrente bezogen habe. Zuletzt sei ihm vom Staat sein ganzes Hab und Gut - darunter ein Haus, ein Auto und ein Motorrad - gepfändet worden. Er habe mit seiner Rente Handel betrieben und investiert. So sei eine Million Lira über Nacht zu einer Lira geworden. Aktuell bezahle seine Frau die Pfändungsstrafe allmählich ab. Er habe die Türkei verlassen, weil er von der Polizei und von Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei. Er habe 15 bis 20 Mal an Märschen von linksorientierten Parteien teilgenommen. Deswegen habe man ihn drei- bis fünfmal geschlagen - unter anderem in seinem Auto. Bei einem dieser Vorfälle habe man ihm auch seinen Kiefer gebrochen, so dass sich aktuell zwei Platinstücke in seinem Kiefer befinden würden. Ausserdem sei er bedroht worden, weil er Kurde sei. Zuletzt habe er im Jahr (...) an einem Marsch für Tierrechte teilnehmen wollen. Dabei sei er festgenommen und eineinhalb Tage in einer Zelle festgehalten und gefoltert worden. Danach habe ihn ein Polizeibeamter auf dem Markt angesprochen und ihn aufgefordert, eine Aussage zu machen. Da er (der Beschwerdeführer) sich danach vor einer erneuten Festnahme, Inhaftierung und Folter gefürchtet habe, sei er geflohen. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsste, würde er sofort inhaftiert und mit drei bis zehn Jahren Gefängnishaft bestraft werden. Aus der Türkei ausgereist sei er legal mit seinem türkischen Reisepass. Er sei am 19. August 2024 von F._______ nach G._______ geflogen. Da seine Frau Standesbeamtin sei, habe er einen grünen Reisepass, mit dem er das Land visabefreit als Tourist habe verlassen können. Nach 15-tägigem Aufenthalt in G._______ sei er in die Schweiz geflogen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Man habe auch seine Nachbarn und seine Frau auf der Arbeit nach ihm gefragt. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe man auch begonnen, ihn via WhatsApp zu kontaktieren. Man habe ihm gedroht, dass man einen Festnahmebefehl ausstelle, wenn er sich nicht melden und bei der Polizei stellen sollte. Zurzeit existiere ein Festnahmebefehl gegen ihn, der auf e-Devlet aber nicht ersichtlich sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des erstinstanzlichen Verfahrens seinen grünen türkischen Reisepass ein. Als Beweismittel gab er seinen türkischen Personalausweis, Termininformationen, Prozessaktenabfragen (betreffend Vollstreckung) sowie Chatverläufe aus WhatsApp, je in Kopie, zu den Akten. B.d Am 23. Oktober 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 - eröffnet am 29. Januar 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Oktober 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, Fotos eines gegen den Beschwerdeführer ergangenes Urteil des 2. Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 (Karar No [...]) inklusive Zustellkuvert, ein Strafregisterauszug (je in türkischer Sprache und ohne Übersetzung) sowie ein Foto, das ein Polizeiauto vor dem Haus des Beschwerdeführers in der Türkei zeigen soll. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Fotos eines Auszuges aus UYAP (Internetportal des Justizministeriums; Anmerkung BVGer), in dem alle gegen ihn laufenden Verfahren ersichtlich seien, eines Urteils des (...). Strafgerichts D._______ vom (...) 2005 (Karar No [...]), des bereits eingereichten Urteils des (...). Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 (Karar No [...]), einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft («Cagri Kagidi Mahkumlara Mahsustur») zum Antritt der im Urteil vom (...) 2024 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie zweier Bussgeldbescheide («Paracezasi Ödeme Emri» / Ilamat No [...] und [...]) inklusive Zustellungsschreiben der Staatsanwaltschaft über TL 2240 betreffend das Urteil des (...) Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 (Karar No [...]) (je in türkischer Sprache und ohne Übersetzung) ein. G. Mit Verfügung vom 3. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hielt er fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich am 17. April 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik angesetzt. J. Mit Replik vom 6. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Fotos von Dokumenten (Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 (Karar No [...]) inklusive Zustellkuverts, zweier Bussgeldbescheide (Paracezasi Ödeme Emri: Ilamat No [...] und [...] inkl. Zustellungsschreiben der Staatsanwaltschaft) über TL 2000 betreffend das Urteil des (...) Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 (Karar No [...]) - alle in türkischer Sprache ohne Übersetzung - ein. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei kürzlich zum Christentum konvertiert. Dazu reichte er einen USB-Stick mit Videos seiner Taufe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5. 5.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weswegen sein Asylgesuch abzulehnen sei. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Türkei als Aktivist an Demonstrationen für linksorientierte Parteien von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Man habe ihn zudem bedroht, weil er Kurde sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Aus diesem Grund befürchte er, dass der türkische Staat ihn inhaftiere. Hierzu sei festzuhalten, dass er weder den postulierten Festnahmebefehl noch andere relevante Beweismittel, die seine Vorbringen stützen würden, habe einreichen können. So handle es sich bei seinen Aussagen hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe denn auch lediglich um Parteibehauptungen. Doch selbst wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn vorliegen sollte, sei einerseits nicht ersichtlich, welche Straftatbestände gegen ihn ins Feld geführt würden. Andererseits sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass er die Türkei am (...). August 2024 problemlos und legal mit seinem Reisepass habe verlassen können, gegen ein behördliches Interesse an seiner Person. Dies gelte umso mehr, als er ein überaus niederschwelliges politisches Profil aufweise. So sei er bis anhin ausschliesslich ein Mitglied der Regierungspartei AKP und habe sich in der Vergangenheit in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen. Zudem vermöge seine blosse Teilnahme an mehreren Märschen von linksorientierten Parteien - auch hierfür habe er keine Beweismittel eingereicht - sein politisches Profil nicht wesentlich zu schärfen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass seine geltend gemachten Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb keiner weiteren Prüfung zu unterziehen, zumal auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, wäre er dort in grosser Gefahr. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Behörden geraten. Als Kurde werde er besonders hart verfolgt - in der Türkei reiche es oft bereits aus, kurdischer Herkunft zu sein, um verurteilt zu werden. Zusätzlich sei er aktiv an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen, weshalb ihm eine hohe Strafe drohe. Er habe der Vorinstanz seine Situation ausführlich geschildert, doch seine Bedenken seien nicht ernst genommen worden. In der Türkei sei er bereits mehrfach verhaftet und von den Behörden misshandelt und gefoltert worden. Er sei unter anderem mit Schlag- und Holzstöcken brutal geschlagen worden. Er habe seine Verfolgung mit verschiedenen Beweisen belegt. So habe er unter anderem einen Chatverlauf mit einem Polizisten eingereicht, aus dem hervorgehe, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Der Polizist habe ihn mit einer hohen Strafe gedroht. Zudem habe er eine Liste der gegen ihn laufenden Strafverfahren vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass der Staat ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt habe. Es hätten bereits Gerichtsverhandlungen gegen ihn stattgefunden, was ebenfalls durch die Liste bewiesen sei. Neben den bereits eingereichten Unterlagen würden auch Gerichtsurteile existieren, die seine Verurteilungen bestätigen würden. Ein Urteil lege er der Beschwerde bei. Darüber hinaus gebe es ein weiteres Urteil, in dem er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Dieses Dokument sei ihm derzeit noch nicht zugänglich, jedoch bemühe er sich aktiv, es zu beschaffen. Er werde versuchen, einen Anwalt zu mandatieren und das Urteil nachzureichen, sobald es ihm vorliege. Leider gestalte sich die Suche nach einem Anwalt, der politische Aktivisten verteidige, als äusserst schwierig. Er möchte zudem erwähnen, dass es sich um Haft- und nicht um Geldstrafen handle. Seine Frau sei auf den Polizeiposten gegangen und habe probiert, seine Probleme zu lösen, indem sie die Strafen mit Geld abbezahle. Die Polizisten hätten aber erklärt, ihn zu wollen, um ihn einzusperren. Seit er ausgereist sei, sei er bereits mehrfach von der Polizei gesucht worden. Einmal als die Polizei ihn gesucht habe, habe seine Frau das Polizeiauto vor seinem Haus fotografiert. Er habe dem Gericht dieses Bild ebenfalls beigelegt. Ebenso einen Auszug aus seinem Strafregister, in dem ersichtlich sei, dass er bereits mehrfach verurteilt worden sei. Er bitte eindringlich, seine Situation mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu prüfen. Gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, und er sei zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die türkischen Behörden würden ihn sowohl aufgrund seines politischen Engagements als auch seiner ethnischen Herkunft verfolgen. Sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet und umgehend inhaftiert werden. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Es gehe davon aus, dass es gegen ihn keine Verfahren und keine ernsthaften Strafen gebe. Das sei falsch. Er habe ebenfalls erklärt, er sei mehrfach gefoltert worden. Mit diesem Umstand habe sich das SEM überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zudem habe sich die Situation verändert, da er in der Zwischenzeit ein Urteil erhalten habe und erfahren habe, dass er zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt worden sei. Sollte er vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Flüchtling anerkannt werden, bitter er dieses, das Verfahren zu neuen Beurteilung und ordentlichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2025 hält das SEM fest, es habe in der Verfügung vom 28. Januar 2025 bereits ausführlich erwogen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Engagement für die Sache der Kurden nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer ein Urteil des (...). Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 eingereicht, das seine Verurteilungen bestätige. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass er den Geschädigten B. und M. am (...). November 2019 mit einem Messer einfache Körperverletzungen zugefügt und diese bedroht habe. Das (...). Strafgericht I._______ habe diese Straftaten mit einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten und (...) Tagen sowie einer Geldstrafe von TL (...) und TL (...) zur Entrichtung der Portokosten des Verfahrens geahndet. Was das eingereichte Urteil wegen einfacher Körperverletzung und Drohung betreffe, so sei festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung grundsätzlich nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Solche staatlichen Massnahmen seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfalle (relativer Malus) oder unverhältnismässig streng sei und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe (absoluter Malus). Aus dem Sachverhalt würden sich keine Hinweise ergeben, dass dieses Urteil aufgrund von in Art. 3 AsylG genannten Motiven erfolgt sei, noch dass es aufgrund ebensolcher Motive unverhältnismässig hart ausgefallen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat sei in rechtsstaatlich legitimer Weise geahndet worden. Ein relativer oder absoluter Malus sei vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn in diesem Fall ein Malus zum Tragen käme, so sei an dieser Stelle festzuhalten, dass Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person flüchtlingsrechtlich nur dann relevant seien, wenn sie aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Eine solche Intensität könne bei einem Strafmass von 4 Monaten und 20 Tagen Haft sowie einer Geldstrafe von TL 2415 negiert werden. Schliesslich bleibe hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom (...) 2019 und das daraus resultierende Strafverfahren in seiner Anhörung bei der Vorinstanz vom 23. Oktober 2024 nicht erwähnt habe. Er mache ferner geltend, dass ein weiteres Urteil gegen ihn bestehe, wobei er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Dieses Dokument sei ihm derzeit nicht zugänglich, er bemühe sich jedoch, es zu beschaffen. Sobald ihm das Urteil vorliege, werde er einen Anwalt mandatieren und es nachreichen. Die Vorinstanz bewerte das genannte Vorbringen und die Existenz eines entsprechenden Urteils als unglaubhaft. Aus dem in der angefochtenen Verfügung erstellten Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die ein derartiges Urteil hätten begründen können. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer das Urteil nicht einreichen können, sondern stelle dessen Eingabe lediglich in Aussicht. Zudem habe der Beschwerdeführer das Urteil weder in seiner Anhörung bei der Vorinstanz vom 23. Oktober 2024 erwähnt, noch habe er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2025 erklärt, was ihm dabei vorgeworfen werde oder welche Behörde das Urteil zu welchem Zeitpunkt ausgestellt habe. Gegen die Existenz eines Urteils dieses Strafmasses spreche ausserdem, dass er am 19. August 2024 legal mit seinem türkischen Reisepass das Land habe verlassen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27. Februar 2025 den ursprünglichen Standpunkt der Vorinstanz, wonach er seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG weder habe nachweisen noch glaubhaft machen können, nicht habe umstossen können. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In der Replik vom 6. Mai 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zu, dass ein Urteil gegen ihn eine Körperverletzung betreffe. Das sei aber bei Weitem nicht das einzige Verfahren, das gegen ihn laufe. Er werde auch wegen politischer Aktivitäten verfolgt, zum Beispiel weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. In diesen Fällen würden die Behörden keine Gnade kennen: Sie würden einem während der Demonstration verprügeln und verletzen, und wenn man identifiziert werde, werde man eingesperrt. Gegen ihn würden solche Verfahren laufen. Er sei auch direkt von der Polizei kontaktiert worden, und die Polizei habe ihm erklärt, dass er sich bei der Wache melden müsse. Er habe die Screenshots bei der Vorinstanz eingereicht. Der Polizist habe gedroht, dass er ihn verhafte, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht freiwillig komme. Er habe ihm eine kurze Frist gegeben, und noch während dieser Frist habe er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen. Er sei sich deshalb ganz sicher, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde. Er habe das Land nur legal verlassen können, weil er früh gehandelt habe und über einen grünen Pass verfüge. Auch nachdem er bereits in der Schweiz angekommen sei, habe die Polizei ihn weiter bedroht. In der Zwischenzeit habe die Polizei schon mehrmals in seinem Haus nach ihm gesucht. Aufgrund dieses Verfahrens sei er sich sicher, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und inhaftiert werde. Da er bei der Polizei keine Aussage gemacht habe, könne das Verfahren nicht weitergeführt werden, weshalb er derzeit dazu leider auch keine Dokumente habe einreichen können. Sobald er zu-rückkehre, werde das Verfahren jedoch fortgesetzt, und ihm drohe eine langjährige, politisch motivierte Haftstrafe. Er habe versucht, in der Türkei einen Anwalt zu finden, aber alle Anwälte hätten für die kleinsten Leistungen eine Vorauszahlung von 70'000 bis 400'000 Lira gewollt. Solche Beiträge könne er sich leider nicht leisten. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien auch noch weitere Verfahren offen. Man könne dies auf seinem UYAP-Auszug sehen. Aufgrund der anderen Verfahren und der bereits ergangenen Verurteilungen könne er auch nicht mit einer milden oder bedingten Strafe rechnen, sondern müsse mit Sicherheit ins Gefängnis. Er habe dem Gericht dazu einige weitere strafrechtliche Dokumente angehängt. 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolge-rungen des SEM nicht einverstanden ist, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM hat sein Vorbringen, er sei in der Vergangenheit bei polizeilichen Festnahmen gefoltert worden, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt. In weiteren Erwägungen ist es zwar - wie in der Beschwerde geltend gemacht - auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Das SEM hatte mithin zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei aktuell verfolgt wurde und heute immer noch wird beziehungsweise, ob er begründetermassen Furcht vor künftiger Verfolgung hegen musste und diese nach wie vor begründet ist. Weshalb dies nicht der Fall ist, hat es in der Erwägungen seiner Verfügung hinreichend klar begründet. Es musste sich dabei nicht mit jedem zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen - eben auch nicht mit den geltend gemachten, bei polizeilichen Festnahmen angeblich erlittenen Folter - ausdrücklich auseinandersetzen (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutreffend ist oder nicht, betrifft im Übrigen allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht daher kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache - wie beantragt - zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung aufgezeigt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wenngleich sich nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich herausgestellt hat, dass er - entgegen der Annahme des SEM in der angefochtenen Verfügung - vor seiner Ausreise in der Türkei strafrechtlich sehr wohl in Erscheinung getreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (vgl. E. 6.3) - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. April 2025 verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten. Weil er aktiv an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen sei, drohe ihm eine hohe Strafe. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch zutreffend festhält, ist der Beschwerdeführer im Urteil des 2. Strafgerichts I._______ vom (...) wegen einfacher Körperverletzung und Drohung und damit wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt worden, wobei angesichts der gegen ihn verhängten Strafe ([...] Monate und [...] Tage Haft sowie eine Geldstrafe von TL [...]) auch kein relativer oder absoluter Politmalus ersichtlich ist. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Rechtsprechung, welche besagt, dass eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung bildet (vgl. zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch aus den weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten (vgl. Bstn. F und J) - insbesondere dem Urteil des (...). Strafgerichts D._______ vom (...) 2005 und dem Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts I._______ vom (...) 2024 - geht nicht hervor, dass die türkischen Behörden wegen seines angeblichen politischen Engagements beziehungsweise der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich vorgehen beziehungsweise vorgegangen sind. Soweit ersichtlich lagen diesen Gerichtsverfahren ebenfalls gemeinrechtliche Straftaten zugrunde. Weiterhin nicht belegt ist sodann, dass er - wie von ihm wiederholt behauptet - zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll. Ferner ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten und Teilnahmen an Demonstrationen - wie in der Replik behauptet - strafrechtliche Verfahren «laufen». Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben hierzu. Er legt weder dar, wann er von welchem Gericht wegen welcher Vorwürfe zu einer - wie behauptet - zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll, noch führt er aus, welche weiteren Verfahren gegen ihn «laufen» sollen, was ihm in diesen konkret vorgeworfen wird und in welchem Verfahrensstadion sich diese befinden. Es ist indessen nicht Sache der Asylbehörden nach mutmasslichen Verfolgungsgründen zu suchen. Vielmehr ist die asylsuchende Person gehalten darzulegen, weshalb sie verfolgt wird beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und deshalb als Flüchtling in der Schweiz Asyl erhalten soll. Aufgrund der Aktenlage entsteht unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, um sich dem Zugriff der dortigen Strafjustiz zu entziehen. Dass er in der Türkei - wie sich nun nachträglich herausgestellt hat - in der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Straftaten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb Gerichtsverfahren gegen ihn geführt wurden, hat er in der Anhörung zu den Asylgründen offenbar bewusst nicht erwähnt, um nun nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu versuchen, aus den bisher verschwiegenen Strafverfahren Kapital zu schlagen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. Juli 2025 geltend macht, er sei zum Christentum konvertiert, und erklärt, er befürchte, dass er wegen seiner Konversion in der Türkei Nachteile zu erwarten habe, weil ein Religionswechsel dort mit gesellschaftlicher und staatlicher Verfolgung einhergehe, ist festzuhalten, dass die türkische Verfassung die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung in der Türkei - auch konvertierte Christen - sind keiner staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-541/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3, D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3, D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4 und D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 je m.w.H.). Die angebliche Konversion wird im Übrigen einzig mit Videoaufnahmen belegt, in denen der Beschwerdeführer - offenbar in einer normalen Wohnung - in einer mit Wasser gefüllten Badewanne sitzend bei einem improvisiert wirkenden Taufritual zu sehen ist (vgl. act. 9). Allein damit vermag er nicht überzeugend den Eindruck zu vermitteln, es sei aus einer tiefen inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert. 6.5 Nach dem Gesagten führen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. 8.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer offenbar eine Haftstrafe droht, zumal nicht generell von unzumutbaren Haftbedingungen ausgegangen werden kann, und auch nichts darauf hindeutet, dass ihm solche aus individuellen Gründen drohen könnten. 8.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bezüglich der mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, wurde in der Verfügung vom 3. April 2025 festgestellt, über diese Gesuche werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gleichzeitig einstweilen verzichtet. 10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einerseits die weiterhin unsubstantiiert gebliebene Behauptung erhoben, gegen ihn würden in der Türkei wegen seines politischen Engagement beziehungsweise seiner Teilnahme an Demonstrationen politisch motivierte Strafverfahren geführt, und andererseits (erst) mit der Beschwerde beziehungsweise im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Urteile und Justizdokumente eingereicht, die - wie sich herausgestellt hat - allesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevante gemeinrechtliche Delikte betreffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen und die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: