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E-541/2025

E-541/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. B. B.a Am 3. Januar 2024 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt, wobei sie im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Sie und ihr Sohn seien türkischer Ethnie und Zeugen Jehovas beziehungs- weise Christen und stammten aus Izmir, wo sie zuletzt mit ihrer Mutter zu- sammen gewohnt hätten. Sie seien zwar zu dritt aus der Türkei ausgereist, die Mutter sei jedoch nach drei Monaten in die Heimat zurückgekehrt und wohne heute in Ankara bei einem Onkel. An ihrer letzten Aufent- haltsadresse in Izmir wohne derzeit ihr Ehemann. Sie hätten sich zwar im Jahr (…) scheiden lassen, aber als die Situation für sie in der Heimat ge- fährlich geworden sei, habe er ihr die erneute Heirat vorgeschlagen. Da er als (…) arbeite habe sie einen grünen Reisepass erhalten können. Das Verhältnis zu ihrem Mann sei gut und sie seien trotz der Trennung nach wie vor befreundet. Ihre Familie stehe bereits seit den 80er-Jahren aufgrund ihrer Familienmit- glieder ([…]) im Fokus der Geheimdienste. Zuletzt sei im Jahr (…) ihr (…) ins Visier der Behörden geraten, als er für (…) einer linksextremen Bewe- gung zuständig gewesen sei. Man habe ihn für eine Guerilla-Schiesserei in C._______ verantwortlich gemacht und ihn deshalb festgenommen. Nach (…) Monaten Haft sei er wieder freigekommen. Der Druck der Anti- terrorsektion habe seither aber nie aufgehört. Immer wieder hätten ihr Be- hördenmitglieder Fotos von Organisationsmitgliedern vorgehalten und sie gefragt, ob sie diese identifizieren könne. Ausserdem seien ihre Telefone bis ins Jahr 2002 oder 2003 abgehört worden, wenn man heute abgehört werde, merke man es nicht. Unterwegs sei sie stets angehalten und nach ihrem Zielort gefragt worden. Gegen ihren (…) seien später noch zwei wei- tere Strafverfahren eröffnet worden. Daraufhin sei er im Jahr 2002 oder 2003 aus der Türkei ausgereist und habe in D._______ um Asyl ersucht. Nach seiner Ausreise sei es sowohl an der Adresse ihrer Eltern als auch bei ihrer Grossmutter zu Razzien gekommen. Später sei ihr (…) mehrmals in die Türkei zurückgekehrt, so beispielsweise nach dem Tod ihres Vaters.

E-541/2025 Seite 3 In der Türkei habe sie zweimal erfolglos versucht, einen (…) zu eröffnen. Aufgrund falscher Anschuldigungen und Gerüchte, wonach sie Terroristen und Missionare seien, habe sie diese jeweils wieder – zuletzt im Jahr (…)

– mangels Anmeldungen schliessen und verkaufen müssen. Aufgrund von Schulden habe sie danach auch ihre Wohnung und das Auto verkauft. In dieser Zeit sei es zur Scheidung gekommen. Sie und ihr Sohn seien des- halb im Jahr 2019 zu ihrer Mutter gezogen. Da sie keine Arbeit mehr ge- funden habe, habe sie sich pensionieren lassen. Im Jahr 2022 sei ihr (...) erneut aus D._______ zurückgekehrt, um für eine Weile bei ihnen zu leben. Als die Polizei davon erfahren habe, sei es im (…) desselben Jahres bei ihnen zu Hause zu einer Razzia gekommen. In C._______ sei angeblich erneut eine Guerilla-Einheit zum Vorschein gekommen. Obwohl sie damit nichts zu tun gehabt habe, sei ihr persönlich damit gedroht worden, dass man sie und ihren (...) zur Verantwortung ziehen werde, sollte erneut eine Guerilla-Einheit im Westen auftauchen. Weiter sei ihr gesagt worden, dass man sie und ihren Sohn verschwinden lassen werde, sodass nicht mal ihre Leichen gefunden würden. Ihr (...) sei während der Razzia zugegen gewe- sen, sei aber nicht mitgenommen worden. Er sei im (…) 2022 wieder aus- gereist, zumal er nicht in Ruhe gelassen und erneut in die Berge entführt worden sei. Zum Zeitpunkt seines letzten Besuchs habe er bereits die (…) Staatsangehörigkeit gehabt und deshalb legal aus der Türkei ausreisen können. Heute lebe er in der Schweiz, wo er unlängst eine Aufenthaltsbe- willigung erhalten habe. Nach seiner Ausreise seien ihr von der Antiterror- einheit noch drei weitere Male Fotos von Unbekannten vorgelegt worden. Ein Strafverfahren gegen sie sei mangels Beweisen indes nie eröffnet wor- den. Sie sei schliesslich nach Erhalt des grünen Reisepasses mit ihrem Sohn und ihrer Mutter am (…) 2023 legal aus der Türkei ausgereist. Die Behör- den wüssten deshalb, wo sie sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sich diese wieder mit ihr befassen würden. Sie sorge sich aber vor allem um ihren Sohn, zumal auch sein Leben bedroht worden sei. Er sei zudem ein talentierter [Sportler]. In der Heimat sei er jedoch von seinem Team verstossen und auf die Ersatzbank verwiesen worden. Ein weiterer Asylgrund sei der Umstand, dass sie als Zeugin Jehovas und getaufte Christin als Missionarin gelte, obschon sie sich nach ihrer Scheidung im Jahr (…) von der Gemeinschaft zurückgezogen habe. Ausschlaggebend für «alles» sei letztlich ein Erdbeben im Jahr 2020 in Izmir gewesen. Ihr Haus habe damals Schaden genommen. Alle Gebäude um sie herum seien in der Folge abgerissen worden, was die traumatischen Erlebnisse während des Erdbebens wieder habe aufleben lassen. Es sei ihr unter

E-541/2025 Seite 4 diesen Umständen nicht möglich gewesen, dort weiterzuleben. Auch ihr Sohn habe psychisch unter dieser Situation gelitten. Gesundheitlich gehe es ihm ansonsten gut. Sie selber leide an einer (…) und ab und zu an (…). B.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und Reise- pässe im Original sowie zwei Referenzschreiben des Schweizer [Trainers] des Sohnes ein. C. Am 5. Januar 2024 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren der Be- schwerdeführenden werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies sie am 8. Januar 2024 dem Kanton E._______ zu. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 – eröffnet am 27. Dezember 2024

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editions- pflichtigen Akten aus. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung unter Anweisung an das SEM, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die Anweisung an das SEM, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sowie das Replikrecht ge- genüber allfälligen Stellungnahmen des SEM. Der Beschwerde lagen als Beweismittel sechs Referenzschreiben von Be- kannten der Beschwerdeführenden bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wies das Bundesverwal-

E-541/2025 Seite 5 tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob einen Kosten- vorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 4. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 eine ergän- zende Beschwerdebegründung ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches

E-541/2025 Seite 6 Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Nach Ansicht des SEM vermochten die Vorbringen der Beschwerde- führerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen. Ihre Schilderung der Situation, in welcher sie persönlich konkret bedroht worden sei, sei allgemein und undifferenziert ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass im (…) 2022 bei ihnen zuhause eine Razzia wie von ihr beschrieben stattgefunden habe. Ihre Angaben seien trotz mehrfacher Nachfragen zu wenig substanziiert, verallgemeinernd, oberflächlich und teilweise (hinsichtlich der angeblichen Drohung und der Frage, ob die Be- amten nach etwas Bestimmten gesucht hätten) inkonsistent gewesen. Die

E-541/2025 Seite 7 Drohung habe sie zudem nicht substanziiert in die Schilderungen einzubet- ten vermocht. Insgesamt hätte sie auch ohne Erlebnisbezug solche Anga- ben machen können, zumal ihre Verwandten ebenfalls bereits Hausrazzien erlebt hätten. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen von Art. 7 an das Glaubhaftmachen nicht stand, sodass diese nicht auf ihre Asylrele- vanz geprüft werden müssten. Selbst bei Wahrunterstellung seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG er- sichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass nach der angeblichen Raz- zia in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien gegen sie ergriffen worden wären. Überdies stellten auch die weiteren geltend gemachten Behelligungen sei- tens der Behörden (behördlicher Druck aufgrund der Aktivitäten des [...] seit 1993, Aufforderung zur Identifizierung von Organisationsmitgliedern anhand von Fotos, Abhören von Telefonaten bis ins Jahr 2002/2003, Fra- gen nach Zielort) mangels massgeblicher Intensität respektive mangels Ak- tualität keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei nicht ersichtlich, dass sie in Zusammenhang damit weitere Repressalien oder Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses zu befürchten ge- habt hätte. Ihr (...) sei nach seiner Ausreise mehrfach in die Türkei zurück- gekehrt und habe zuletzt im Jahr 2022 wieder legal ausreisen können, ob- wohl die Behörden über seinen Heimataufenthalt informiert gewesen seien. Ungeachtet seiner zwischenzeitlich erlangten (…) Staatsbürger- schaft sei nicht ersichtlich, welches Interesse die türkischen Behörden so- mit noch an ihm und dadurch an ihr haben könnten. Gegen sie persönlich sei sodann nie ein Verfahren eröffnet worden. Sie selbst sei ebenfalls nicht an der legalen Ausreise gehindert worden, was nicht für ein Reflexverfol- gungsinteresse an ihrer Person spreche. Weiter habe sie keine massge- blich intensiven Nachteile seitens der Behörden geltend gemacht und gar angegeben, dass weder an ihrer letzten Adresse zuhause noch bei ihrer Mutter in Ankara nach der Ausreise etwas vorgefallen sei. Sowohl ihre Mut- ter als auch ihr Ehemann verweilten unbehelligt in der Türkei. Bezeichnen- derweise habe sie bei der Frage nach ihren Asylgründen noch auf ein Erd- beben im Jahr 2020 verwiesen, welches «ausschlaggebender Grund für alles» gewesen sei. Insofern sie Belästigungen beziehungsweise diskrimi- nierendes Verhalten seitens Dritter (bspw. seitens Nachbarn) – unter an- derem aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit – gegenüber ihr oder ihrem Sohn geltend mache, erscheine dies weder massgeblich intensiv noch kausal für die Ausreise.

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E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Schilderung der Drohung sei glaubhaft. Bei den systematisch erfolgten Drohungen handle es sich um ernsthafte Nachteile. Die Beschwerdeführe- rin und die anderen Anwesenden hätten sich sodann während der gesam- ten Razzia im Wohnzimmer befunden, weshalb sie nicht gesehen habe, wonach genau gesucht worden sei. Währenddessen habe sie Angst und Panik gehabt. Diese Ereignisse habe sie an der Anhörung erneut durch- lebt, weshalb sie unter hohem Blutdruck gelitten habe und sich nicht voll- ständig habe ausdrücken können. Zudem sei die Zeit für die Befragung sehr knapp bemessen gewesen, weshalb sie nicht alle relevanten Punkte habe darlegen können. Ein Durchsuchungsbefehl oder eine Erklärung über den Zweck der Durchsuchung sei ihr nie vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin stamme weiter aus einer Familie, die seit Jahr- zehnten im Fokus der türkischen Behörden und des sogenannten «tiefen Staates» (insb. Geheimdienste) stehe, deren Mitglieder ausserhalb des rechtlichen Rahmens agierten. Die legale Ausreise respektive die Abwe- senheit offizieller Verfahren sage nichts über die tatsächliche Bedrohung aus. Sämtliche Telefonate würden bis heute abgehört, auch diejenigen mit ihrer Mutter. Diese Besonderheiten habe das SEM nicht berücksichtigt. Die Intensität und Dauer dieser Aktionen zeige die Schwere der Verfolgung. Die Kontinuität der Verfolgung bedeute eine erhebliche Gefahr für sie bei einer Rückkehr in die Türkei. Solange diese Strukturen bestünden, sei keine sichere Rückkehr möglich. Der «tiefe Staat» nehme sodann den (...) nach wie vor als Gefahr wahr, weshalb die Familie weiterhin im Fokus stehe. Die türkischen Behörden vermöchten sie vor dieser Bedrohung nicht zu schützen. Durch die kontrollierte Ausreise und den anschliessenden Aufenthalt in der Schweiz mit einem Touristenvisum seien die heimatlichen Behörden sodann über ihre Asylgesuche in der Schweiz informiert. Da sol- che Personen oft als Verräter oder Oppositionelle betrachtet würden, droh- ten ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei erhebliche asylrelevante Nach- teile. Die Schliessung des (…), die Zerstörung des sozialen Umfelds und die damit verbundenen Schulden seien direkte Folgen von Bedrohungen und Boykotten, die vom «tiefen Staat» initiiert worden seien. Auch der Sohn habe erheblich unter der Verfolgung gelitten; so sei seine [Sport]karriere behindert worden. Die Religionszugehörigkeit habe sich auch auf ihre psy- chische Gesundheit und das soziale Umfeld ausgewirkt. Die Konversion zum Christentum und die daraus resultierenden Konsequenzen seien als asylrelevante Verfolgung zu werten. Ein Verbleib in der Türkei sei aufgrund

E-541/2025 Seite 9 der systematischen Verfolgung und des damit einhergehenden psychi- schen Drucks objektiv unzumutbar geworden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die Beschwerde erschöpft sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen und zielt an der Argumen- tation der Vorinstanz vorbei. Sie vermag den detaillierten vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen – worin hauptsächlich auf die Beschwerde Bezug genommen wird – auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Vorinstanz nicht einzig den Detailreichtum der Schilderungen zur angeblichen Drohung, sondern vielmehr deren fehlende konsistente Einbettung in die Geschehnisse sowie die Substanziierung der Hausdurchsuchung an sich bemängelte. Trotz zahlreicher Nachfragen war es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht möglich, die anfänglichen substanzarmen Schilderungen mit weiteren er- lebnisbasierten Elementen anzureichern (vgl. vorinstanzliche Akten […]-24/17 [nachfolgend: act. 24] F36-39, F42-46). Die Schilderungen blie- ben stereotyp und gleichförmig vage (sie habe auf der einen Seite die Mut- ter zu beruhigen versucht und auf der anderen Seite den (...) festgehalten, sie sei «hin- und hergestossen» worden, vgl. a.a.O.). Das SEM bemängelte sodann zu Recht die Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der Drohung umfassten Personen. Es trifft zwar zu, dass eine leicht abweichende Schil- derung einer Drohung nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens spricht, wenn diese sich ansonsten durch weitere Re- alkennzeichen auszeichnet. Es gehört indes zu einem zentralen Bestand- teil einer Drohung, deren Adressaten genau zu bezeichnen, ansonsten diese ihre Wirkung verfehlen würde. Daher stellen die inkonsistenten Schil- derungen hinsichtlich der Personen, gegen welche sich die Drohung ge- richtet haben soll, eine gewichtige Unstimmigkeit dar, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Drohung spricht. Überdies stehen die Beschwerde- ausführungen, wonach sie und die anderen Anwesenden sich während der

E-541/2025 Seite 10 gesamten Durchsuchung im Wohnzimmer befunden hätten, im Wider- spruch zu ihren Aussagen anlässlich der Anhörung, sie hätten während der Hausdurchsuchung mit der Mutter, dem (...) und den anderen Polizisten vor der Haustür gestanden und erst nachdem die Polizisten gegangen seien die Wohnung betreten (vgl. act. 24 F44). Mit der Beschwerdeergän- zung vom 4. März 2025 vermochten die Beschwerdeführenden zwar wei- tere Details zur Razzia zu schildern, die nachträglichen schriftlichen Aus- führungen sind indes nicht geeignet, an die Stelle der protokollierten Aus- sagen an der Anhörung zu treten. Die Vorbringen, wonach die Beschwer- deführerin während der Anhörung Bluthochdruck gehabt habe und die Zeit an der Anhörung zu knapp bemessen gewesen sei, weshalb sie nicht alle relevanten Punkte habe darlegen können, sind als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie wurde mehrfach zur Hausdurchsu- chung befragt und gebeten, diese detailliert zu schildern (vgl. a.a.O.). An- lässlich der Anhörung bejahte sie sodann die Frage, ob sie alles habe sa- gen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. act. 24 F85). Schliesslich ergeben sich keine Anzeichen für relevante gesundheit- liche Beeinträchtigungen anlässlich der Anhörung, welche sie daran gehin- dert hätten, ihre Fluchtgründe frei zu schildern. Nach dem Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz nicht gelungen, die Hausdurchsuchung im (…) 2022 glaubhaft darzutun.

E. 6.3 Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des «tiefen Staates» (z.B. hinsichtlich der legalen Ausreise, der Abhör- und Einschüchterungsmass- nahmen, Kenntnisnahme vom Asylgesuch in der Schweiz) und der davon ausgehenden Bedrohung für die Beschwerdeführenden erschöpfen sich in reiner Spekulation und vermögen die aktenbezogenen und detaillierten Er- wägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Die weder substanziierte noch belegte Behauptung, sämtliche Telefonate würden bis heute abge- hört, steht im Widerspruch zu ihrer Aussage an der Anhörung, dass man es heute nicht mehr merke, wenn man abgehört werde (vgl. act. 24 F83). Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von ihnen erlebten und ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu quali- fizierenden Nachteile aufgrund ihrer Religion und Ethnie (keine Spielzeit im [Sport]team des Sohnes, Schliessung des (…), wirtschaftliche Verluste, so- ziale Ausgrenzung) auf gezielte Aktionen des «tiefen Staats» zurückzufüh- ren wären. Ferner werden mit der Beschwerde die von der Beschwerde- führerin erlebten Schikanen und Einschüchterungen durch den «tiefen Staat» zum einen mit der Konversion zum Christentum, zum anderen mit

E-541/2025 Seite 11 dem angeblichen Interesse der türkischen Behörden an der Familie res- pektive am (...) der Beschwerdeführerin erklärt (vgl. a.a.O. S. 5 f., S. 10 f., S. 13 f.). Für die angebliche Verfolgung werden daher zwei mögliche Mo- tive präsentiert, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang aufweisen. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorhandensein einer konkreten Verfol- gung. Schliesslich ist die christliche Bevölkerung in der Türkei – auch nach Konversion – keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist die geschilderte Hausdurchsuchung im (…) 2022 als unglaubhaft einzustufen. Alsdann wird in der Beschwerde ange- führt, der (...) sei erst im (…) 2022 legal ausgereist und nach D._______ zurückgeflogen (vgl. act. 24 F26). Bis zu ihrer Ausreise seien der Be- schwerdeführerin lediglich – wie früher – noch dreimal Fotos zwecks Iden- tifizierung von Personen vorgelegt worden, ohne dass sie hierbei weitere Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte (vgl. act. 24 F27). Sie selbst sei so- dann zusammen mit ihrer Mutter und dem Sohn erst im (…) 2023 legal aus der Türkei ausgereist. Die Mutter kehrte nach drei Monaten in die Türkei zurück (vgl. act. 24 F48) und sie sowie der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin lebten unbehelligt in der Türkei. Inwiefern vor diesem Hintergrund den Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Re- flexverfolgung drohen sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht einzuse- hen, wie die türkischen Behörden vom Asylgesuch in der Schweiz erfahren sollten respektive inwiefern dies vorliegend überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Schliesslich geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, wo- nach der türkische Staat keine Massnahmen zu ihrem Schutz ergriffen habe, zumal sie sich gar nie hilfesuchend an die Behörden gewandt haben. Im Übrigen lassen auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2025 keine andere Einschätzung zu. Soweit die Beschwerde- führenden sich darin ausführlich zum Hintergrund der Verfolgung des (...) äussern, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese weit zurückliegenden Ereig- nisse im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr in die Türkei begründen sollten, zumal der (...) schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Türkei lebt und mittlerweile über die (…) Staatsbürgerschaft verfügt. Ihren Ausführungen zufolge hätten sich die Behelligungen des «tiefen Staats» jeweils anlässlich der kurzzeitigen Besuche des (...) in der Türkei intensiviert und nach seiner Ausreise wieder reduziert. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die scheinbar regelmässigen Kontakte mit den Beamten

E-541/2025 Seite 12 belastend gewesen sein mögen – diese sind indes selbst bei Wahrunter- stellung in einer Gesamtschau mangels Intensität als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Fokus des «tiefen Staats» lag demnach stets auf dem (...) der Beschwerdeführerin und führte bis anhin nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen für die Beschwerdefüh- renden. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dro- hen würden. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund anderer Verwandter ([…] in der Schweiz, […]) entnehmen.

E. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 6.5 Auf dieser Grundlage besteht auch kein Anlass für die im Fliesstext der Beschwerde beantragte Einholung einer «Botschaftsabklärung über den tiefen Staat in der Türkei». Der relevante Sachverhalt wurde von der Vor- instanz rechtsgenügend abgeklärt. Demnach besteht kein Anlass, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-541/2025 Seite 13 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausführlicher Begründung für zulässig, zu- mutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die bis dato erfolgreichen Integrationsbe- mühungen der Beschwerdeführenden sind zwar bemerkenswert. Der Grad der Integration als solcher stellt aber grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f. sowie anstelle vieler Urteil des BVGer D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3). Aufgrund der kurzen Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist auch aus Sicht des Kindeswohls nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration von B._______ in der Schweiz auszugehen, welche einer Entwurzelung gleichkäme (vgl. die zu beachten- den Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Weitere Vollzugshindernisse wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, weshalb auf weitergehende Ausführungen verzichtet und statt- dessen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Februar 2025 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-541/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. B.a Am 3. Januar 2024 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt, wobei sie im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Sie und ihr Sohn seien türkischer Ethnie und Zeugen Jehovas beziehungsweise Christen und stammten aus Izmir, wo sie zuletzt mit ihrer Mutter zusammen gewohnt hätten. Sie seien zwar zu dritt aus der Türkei ausgereist, die Mutter sei jedoch nach drei Monaten in die Heimat zurückgekehrt und wohne heute in Ankara bei einem Onkel. An ihrer letzten Aufenthaltsadresse in Izmir wohne derzeit ihr Ehemann. Sie hätten sich zwar im Jahr (...) scheiden lassen, aber als die Situation für sie in der Heimat gefährlich geworden sei, habe er ihr die erneute Heirat vorgeschlagen. Da er als (...) arbeite habe sie einen grünen Reisepass erhalten können. Das Verhältnis zu ihrem Mann sei gut und sie seien trotz der Trennung nach wie vor befreundet. Ihre Familie stehe bereits seit den 80er-Jahren aufgrund ihrer Familienmitglieder ([...]) im Fokus der Geheimdienste. Zuletzt sei im Jahr (...) ihr (...) ins Visier der Behörden geraten, als er für (...) einer linksextremen Bewegung zuständig gewesen sei. Man habe ihn für eine Guerilla-Schiesserei in C._______ verantwortlich gemacht und ihn deshalb festgenommen. Nach (...) Monaten Haft sei er wieder freigekommen. Der Druck der Antiterrorsektion habe seither aber nie aufgehört. Immer wieder hätten ihr Behördenmitglieder Fotos von Organisationsmitgliedern vorgehalten und sie gefragt, ob sie diese identifizieren könne. Ausserdem seien ihre Telefone bis ins Jahr 2002 oder 2003 abgehört worden, wenn man heute abgehört werde, merke man es nicht. Unterwegs sei sie stets angehalten und nach ihrem Zielort gefragt worden. Gegen ihren (...) seien später noch zwei weitere Strafverfahren eröffnet worden. Daraufhin sei er im Jahr 2002 oder 2003 aus der Türkei ausgereist und habe in D._______ um Asyl ersucht. Nach seiner Ausreise sei es sowohl an der Adresse ihrer Eltern als auch bei ihrer Grossmutter zu Razzien gekommen. Später sei ihr (...) mehrmals in die Türkei zurückgekehrt, so beispielsweise nach dem Tod ihres Vaters. In der Türkei habe sie zweimal erfolglos versucht, einen (...) zu eröffnen. Aufgrund falscher Anschuldigungen und Gerüchte, wonach sie Terroristen und Missionare seien, habe sie diese jeweils wieder - zuletzt im Jahr (...) - mangels Anmeldungen schliessen und verkaufen müssen. Aufgrund von Schulden habe sie danach auch ihre Wohnung und das Auto verkauft. In dieser Zeit sei es zur Scheidung gekommen. Sie und ihr Sohn seien deshalb im Jahr 2019 zu ihrer Mutter gezogen. Da sie keine Arbeit mehr gefunden habe, habe sie sich pensionieren lassen. Im Jahr 2022 sei ihr (...) erneut aus D._______ zurückgekehrt, um für eine Weile bei ihnen zu leben. Als die Polizei davon erfahren habe, sei es im (...) desselben Jahres bei ihnen zu Hause zu einer Razzia gekommen. In C._______ sei angeblich erneut eine Guerilla-Einheit zum Vorschein gekommen. Obwohl sie damit nichts zu tun gehabt habe, sei ihr persönlich damit gedroht worden, dass man sie und ihren (...) zur Verantwortung ziehen werde, sollte erneut eine Guerilla-Einheit im Westen auftauchen. Weiter sei ihr gesagt worden, dass man sie und ihren Sohn verschwinden lassen werde, sodass nicht mal ihre Leichen gefunden würden. Ihr (...) sei während der Razzia zugegen gewesen, sei aber nicht mitgenommen worden. Er sei im (...) 2022 wieder ausgereist, zumal er nicht in Ruhe gelassen und erneut in die Berge entführt worden sei. Zum Zeitpunkt seines letzten Besuchs habe er bereits die (...) Staatsangehörigkeit gehabt und deshalb legal aus der Türkei ausreisen können. Heute lebe er in der Schweiz, wo er unlängst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Nach seiner Ausreise seien ihr von der Antiterroreinheit noch drei weitere Male Fotos von Unbekannten vorgelegt worden. Ein Strafverfahren gegen sie sei mangels Beweisen indes nie eröffnet worden. Sie sei schliesslich nach Erhalt des grünen Reisepasses mit ihrem Sohn und ihrer Mutter am (...) 2023 legal aus der Türkei ausgereist. Die Behörden wüssten deshalb, wo sie sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sich diese wieder mit ihr befassen würden. Sie sorge sich aber vor allem um ihren Sohn, zumal auch sein Leben bedroht worden sei. Er sei zudem ein talentierter [Sportler]. In der Heimat sei er jedoch von seinem Team verstossen und auf die Ersatzbank verwiesen worden. Ein weiterer Asylgrund sei der Umstand, dass sie als Zeugin Jehovas und getaufte Christin als Missionarin gelte, obschon sie sich nach ihrer Scheidung im Jahr (...) von der Gemeinschaft zurückgezogen habe. Ausschlaggebend für «alles» sei letztlich ein Erdbeben im Jahr 2020 in Izmir gewesen. Ihr Haus habe damals Schaden genommen. Alle Gebäude um sie herum seien in der Folge abgerissen worden, was die traumatischen Erlebnisse während des Erdbebens wieder habe aufleben lassen. Es sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, dort weiterzuleben. Auch ihr Sohn habe psychisch unter dieser Situation gelitten. Gesundheitlich gehe es ihm ansonsten gut. Sie selber leide an einer (...) und ab und zu an (...). B.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und Reise-pässe im Original sowie zwei Referenzschreiben des Schweizer [Trainers] des Sohnes ein. C. Am 5. Januar 2024 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies sie am 8. Januar 2024 dem Kanton E._______ zu. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editions-pflichtigen Akten aus. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung unter Anweisung an das SEM, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die Anweisung an das SEM, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sowie das Replikrecht gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM. Der Beschwerde lagen als Beweismittel sechs Referenzschreiben von Bekannten der Beschwerdeführenden bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wies das Bundesverwal-tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 4. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM vermochten die Vorbringen der Beschwerde-führerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen. Ihre Schilderung der Situation, in welcher sie persönlich konkret bedroht worden sei, sei allgemein und undifferenziert ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass im (...) 2022 bei ihnen zuhause eine Razzia wie von ihr beschrieben stattgefunden habe. Ihre Angaben seien trotz mehrfacher Nachfragen zu wenig substanziiert, verallgemeinernd, oberflächlich und teilweise (hinsichtlich der angeblichen Drohung und der Frage, ob die Be-amten nach etwas Bestimmten gesucht hätten) inkonsistent gewesen. Die Drohung habe sie zudem nicht substanziiert in die Schilderungen einzubetten vermocht. Insgesamt hätte sie auch ohne Erlebnisbezug solche Angaben machen können, zumal ihre Verwandten ebenfalls bereits Hausrazzien erlebt hätten. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen von Art. 7 an das Glaubhaftmachen nicht stand, sodass diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Selbst bei Wahrunterstellung seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass nach der angeblichen Razzia in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien gegen sie ergriffen worden wären. Überdies stellten auch die weiteren geltend gemachten Behelligungen seitens der Behörden (behördlicher Druck aufgrund der Aktivitäten des [...] seit 1993, Aufforderung zur Identifizierung von Organisationsmitgliedern anhand von Fotos, Abhören von Telefonaten bis ins Jahr 2002/2003, Fragen nach Zielort) mangels massgeblicher Intensität respektive mangels Aktualität keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen dar. Es sei nicht ersichtlich, dass sie in Zusammenhang damit weitere Repressalien oder Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses zu befürchten gehabt hätte. Ihr (...) sei nach seiner Ausreise mehrfach in die Türkei zurückgekehrt und habe zuletzt im Jahr 2022 wieder legal ausreisen können, obwohl die Behörden über seinen Heimataufenthalt informiert gewesen seien. Ungeachtet seiner zwischenzeitlich erlangten (...) Staatsbürgerschaft sei nicht ersichtlich, welches Interesse die türkischen Behörden somit noch an ihm und dadurch an ihr haben könnten. Gegen sie persönlich sei sodann nie ein Verfahren eröffnet worden. Sie selbst sei ebenfalls nicht an der legalen Ausreise gehindert worden, was nicht für ein Reflexverfolgungsinteresse an ihrer Person spreche. Weiter habe sie keine massgeblich intensiven Nachteile seitens der Behörden geltend gemacht und gar angegeben, dass weder an ihrer letzten Adresse zuhause noch bei ihrer Mutter in Ankara nach der Ausreise etwas vorgefallen sei. Sowohl ihre Mutter als auch ihr Ehemann verweilten unbehelligt in der Türkei. Bezeichnenderweise habe sie bei der Frage nach ihren Asylgründen noch auf ein Erdbeben im Jahr 2020 verwiesen, welches «ausschlaggebender Grund für alles» gewesen sei. Insofern sie Belästigungen beziehungsweise diskriminierendes Verhalten seitens Dritter (bspw. seitens Nachbarn) - unter anderem aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit - gegenüber ihr oder ihrem Sohn geltend mache, erscheine dies weder massgeblich intensiv noch kausal für die Ausreise. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Schilderung der Drohung sei glaubhaft. Bei den systematisch erfolgten Drohungen handle es sich um ernsthafte Nachteile. Die Beschwerdeführerin und die anderen Anwesenden hätten sich sodann während der gesamten Razzia im Wohnzimmer befunden, weshalb sie nicht gesehen habe, wonach genau gesucht worden sei. Währenddessen habe sie Angst und Panik gehabt. Diese Ereignisse habe sie an der Anhörung erneut durchlebt, weshalb sie unter hohem Blutdruck gelitten habe und sich nicht vollständig habe ausdrücken können. Zudem sei die Zeit für die Befragung sehr knapp bemessen gewesen, weshalb sie nicht alle relevanten Punkte habe darlegen können. Ein Durchsuchungsbefehl oder eine Erklärung über den Zweck der Durchsuchung sei ihr nie vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin stamme weiter aus einer Familie, die seit Jahrzehnten im Fokus der türkischen Behörden und des sogenannten «tiefen Staates» (insb. Geheimdienste) stehe, deren Mitglieder ausserhalb des rechtlichen Rahmens agierten. Die legale Ausreise respektive die Abwesenheit offizieller Verfahren sage nichts über die tatsächliche Bedrohung aus. Sämtliche Telefonate würden bis heute abgehört, auch diejenigen mit ihrer Mutter. Diese Besonderheiten habe das SEM nicht berücksichtigt. Die Intensität und Dauer dieser Aktionen zeige die Schwere der Verfolgung. Die Kontinuität der Verfolgung bedeute eine erhebliche Gefahr für sie bei einer Rückkehr in die Türkei. Solange diese Strukturen bestünden, sei keine sichere Rückkehr möglich. Der «tiefe Staat» nehme sodann den (...) nach wie vor als Gefahr wahr, weshalb die Familie weiterhin im Fokus stehe. Die türkischen Behörden vermöchten sie vor dieser Bedrohung nicht zu schützen. Durch die kontrollierte Ausreise und den anschliessenden Aufenthalt in der Schweiz mit einem Touristenvisum seien die heimatlichen Behörden sodann über ihre Asylgesuche in der Schweiz informiert. Da solche Personen oft als Verräter oder Oppositionelle betrachtet würden, drohten ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei erhebliche asylrelevante Nachteile. Die Schliessung des (...), die Zerstörung des sozialen Umfelds und die damit verbundenen Schulden seien direkte Folgen von Bedrohungen und Boykotten, die vom «tiefen Staat» initiiert worden seien. Auch der Sohn habe erheblich unter der Verfolgung gelitten; so sei seine [Sport]karriere behindert worden. Die Religionszugehörigkeit habe sich auch auf ihre psychische Gesundheit und das soziale Umfeld ausgewirkt. Die Konversion zum Christentum und die daraus resultierenden Konsequenzen seien als asylrelevante Verfolgung zu werten. Ein Verbleib in der Türkei sei aufgrund der systematischen Verfolgung und des damit einhergehenden psychischen Drucks objektiv unzumutbar geworden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die Beschwerde erschöpft sich in weiten Teilen in einfachen Gegenbehauptungen und zielt an der Argumentation der Vorinstanz vorbei. Sie vermag den detaillierten vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen - worin hauptsächlich auf die Beschwerde Bezug genommen wird - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.2 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Vorinstanz nicht einzig den Detailreichtum der Schilderungen zur angeblichen Drohung, sondern vielmehr deren fehlende konsistente Einbettung in die Geschehnisse sowie die Substanziierung der Hausdurchsuchung an sich bemängelte. Trotz zahlreicher Nachfragen war es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht möglich, die anfänglichen substanzarmen Schilderungen mit weiteren erlebnisbasierten Elementen anzureichern (vgl. vorinstanzliche Akten[...]-24/17 [nachfolgend: act. 24] F36-39, F42-46). Die Schilderungen blieben stereotyp und gleichförmig vage (sie habe auf der einen Seite die Mutter zu beruhigen versucht und auf der anderen Seite den (...) festgehalten, sie sei «hin- und hergestossen» worden, vgl. a.a.O.). Das SEM bemängelte sodann zu Recht die Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der Drohung umfassten Personen. Es trifft zwar zu, dass eine leicht abweichende Schilderung einer Drohung nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens spricht, wenn diese sich ansonsten durch weitere Realkennzeichen auszeichnet. Es gehört indes zu einem zentralen Bestandteil einer Drohung, deren Adressaten genau zu bezeichnen, ansonsten diese ihre Wirkung verfehlen würde. Daher stellen die inkonsistenten Schilderungen hinsichtlich der Personen, gegen welche sich die Drohung gerichtet haben soll, eine gewichtige Unstimmigkeit dar, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Drohung spricht. Überdies stehen die Beschwerdeausführungen, wonach sie und die anderen Anwesenden sich während der gesamten Durchsuchung im Wohnzimmer befunden hätten, im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der Anhörung, sie hätten während der Hausdurchsuchung mit der Mutter, dem (...) und den anderen Polizisten vor der Haustür gestanden und erst nachdem die Polizisten gegangen seien die Wohnung betreten (vgl. act. 24 F44). Mit der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2025 vermochten die Beschwerdeführenden zwar weitere Details zur Razzia zu schildern, die nachträglichen schriftlichen Ausführungen sind indes nicht geeignet, an die Stelle der protokollierten Aussagen an der Anhörung zu treten. Die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin während der Anhörung Bluthochdruck gehabt habe und die Zeit an der Anhörung zu knapp bemessen gewesen sei, weshalb sie nicht alle relevanten Punkte habe darlegen können, sind als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie wurde mehrfach zur Hausdurchsuchung befragt und gebeten, diese detailliert zu schildern (vgl. a.a.O.). Anlässlich der Anhörung bejahte sie sodann die Frage, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. act. 24 F85). Schliesslich ergeben sich keine Anzeichen für relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen anlässlich der Anhörung, welche sie daran gehindert hätten, ihre Fluchtgründe frei zu schildern. Nach dem Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gelungen, die Hausdurchsuchung im (...) 2022 glaubhaft darzutun. 6.3 Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des «tiefen Staates» (z.B. hinsichtlich der legalen Ausreise, der Abhör- und Einschüchterungsmassnahmen, Kenntnisnahme vom Asylgesuch in der Schweiz) und der davon ausgehenden Bedrohung für die Beschwerdeführenden erschöpfen sich in reiner Spekulation und vermögen die aktenbezogenen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Die weder substanziierte noch belegte Behauptung, sämtliche Telefonate würden bis heute abgehört, steht im Widerspruch zu ihrer Aussage an der Anhörung, dass man es heute nicht mehr merke, wenn man abgehört werde (vgl. act. 24 F83). Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von ihnen erlebten und ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizierenden Nachteile aufgrund ihrer Religion und Ethnie (keine Spielzeit im [Sport]team des Sohnes, Schliessung des (...), wirtschaftliche Verluste, soziale Ausgrenzung) auf gezielte Aktionen des «tiefen Staats» zurückzuführen wären. Ferner werden mit der Beschwerde die von der Beschwerdeführerin erlebten Schikanen und Einschüchterungen durch den «tiefen Staat» zum einen mit der Konversion zum Christentum, zum anderen mit dem angeblichen Interesse der türkischen Behörden an der Familie respektive am (...) der Beschwerdeführerin erklärt (vgl. a.a.O. S. 5 f., S. 10 f., S. 13 f.). Für die angebliche Verfolgung werden daher zwei mögliche Motive präsentiert, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang aufweisen. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorhandensein einer konkreten Verfolgung. Schliesslich ist die christliche Bevölkerung in der Türkei - auch nach Konversion - keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist die geschilderte Hausdurchsuchung im (...) 2022 als unglaubhaft einzustufen. Alsdann wird in der Beschwerde angeführt, der (...) sei erst im (...) 2022 legal ausgereist und nach D._______ zurückgeflogen (vgl. act. 24 F26). Bis zu ihrer Ausreise seien der Beschwerdeführerin lediglich - wie früher - noch dreimal Fotos zwecks Identifizierung von Personen vorgelegt worden, ohne dass sie hierbei weitere Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte (vgl. act. 24 F27). Sie selbst sei sodann zusammen mit ihrer Mutter und dem Sohn erst im (...) 2023 legal aus der Türkei ausgereist. Die Mutter kehrte nach drei Monaten in die Türkei zurück (vgl. act. 24 F48) und sie sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin lebten unbehelligt in der Türkei. Inwiefern vor diesem Hintergrund den Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung drohen sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht einzusehen, wie die türkischen Behörden vom Asylgesuch in der Schweiz erfahren sollten respektive inwiefern dies vorliegend überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Schliesslich geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, wonach der türkische Staat keine Massnahmen zu ihrem Schutz ergriffen habe, zumal sie sich gar nie hilfesuchend an die Behörden gewandt haben. Im Übrigen lassen auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2025 keine andere Einschätzung zu. Soweit die Beschwerdeführenden sich darin ausführlich zum Hintergrund der Verfolgung des (...) äussern, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese weit zurückliegenden Ereignisse im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr in die Türkei begründen sollten, zumal der (...) schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Türkei lebt und mittlerweile über die (...) Staatsbürgerschaft verfügt. Ihren Ausführungen zufolge hätten sich die Behelligungen des «tiefen Staats» jeweils anlässlich der kurzzeitigen Besuche des (...) in der Türkei intensiviert und nach seiner Ausreise wieder reduziert. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die scheinbar regelmässigen Kontakte mit den Beamten belastend gewesen sein mögen - diese sind indes selbst bei Wahrunterstellung in einer Gesamtschau mangels Intensität als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Fokus des «tiefen Staats» lag demnach stets auf dem (...) der Beschwerdeführerin und führte bis anhin nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen für die Beschwerdeführenden. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würden. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund anderer Verwandter ([...] in der Schweiz, [...]) entnehmen. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6.5 Auf dieser Grundlage besteht auch kein Anlass für die im Fliesstext der Beschwerde beantragte Einholung einer «Botschaftsabklärung über den tiefen Staat in der Türkei». Der relevante Sachverhalt wurde von der Vorinstanz rechtsgenügend abgeklärt. Demnach besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausführlicher Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die bis dato erfolgreichen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden sind zwar bemerkenswert. Der Grad der Integration als solcher stellt aber grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f. sowie anstelle vieler Urteil des BVGer D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist auch aus Sicht des Kindeswohls nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration von B._______ in der Schweiz auszugehen, welche einer Entwurzelung gleichkäme (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Weitere Vollzugshindernisse wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, weshalb auf weitergehende Ausführungen verzichtet und stattdessen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: