Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 2024 zu verweisen ist (vgl. a.a.O., E. 7.1 ff. und E. 8 ff.),
E-4984/2025 Seite 8 dass in Bezug auf die laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidung und Beleidung in drei weiteren Fällen eben- falls auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung (vgl. angefoch- tene Verfügung vom 5. Juni 2025 Ziff. II/4.) und das zuvor erwähnte Refe- renzurteil vom 8. November 2024 zu verweisen ist, dass schliesslich auch unter Gesamtbetrachtung der Vorbringen und ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht von einem erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers und auch nicht von einer mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen ist, dass die Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bereits aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht asylrelevant sind und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine übermässige Bestrafung drohen würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
E-4984/2025 Seite 9 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Be- urteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ stammt, die vom Erdbeben nicht zentral betroffen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer jung, gebildet und erwerbsfähig ist sowie über Berufserfahrung verfügt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizini- sche Probleme hat und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk in B._______ und D._______ zurückgreifen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
E-4984/2025 Seite 10 vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4984/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4984/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 16. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 3. Oktober 2024 und am 22. April 2025 ergänzende Anhörungen durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, konfessionslos und Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker), dass er weiter vorbrachte, er sei in B._______ geboren, habe das Gymnasium abgeschlossen und sei sich seit der sechsten Klasse darüber bewusst, dass er homosexuell sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er habe seit 2016 aufgrund seines Engagements für die LGBTQI+-Community und seiner Homosexualität von seiner erweiterten Familie Morddrohungen erhalten, dass er zudem Morddrohungen von Drittpersonen via Telefon und soziale Medien erhalten habe, dass er im Jahr 2020 von entfernten Verwandten vergewaltigt worden sei, jedoch keine Anzeige erstattet habe, da er Angst davor gehabt habe, weiterhin Probleme mit seiner Familie zu bekommen und stattdessen zum Menschenrechtsverein in B._______ gegangen sei, dass er im März 2021 aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt nach Belgrad gegangen, jedoch in die Türkei zurückgekehrt sei, da eine Weiterreise nach West-Europa nicht möglich gewesen sei, dass er nach einem körperlichen Angriff im Jahr 2022 versucht habe, Anzeige zu erstatten, diese von der Polizei jedoch nicht entgegengenommen worden sei, dass die Polizei ihn verfolgt und bei Strassenkontrollen anders behandelt habe, dass er weiter von der Polizei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters als HDP-Funktionär beschimpft und schikaniert worden sei, dass Polizisten im Jahr 2021 versucht hätten, ihn als Agent einzuspannen, um Parteimitglieder der HDP auszuspionieren, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden sei, dass noch drei weitere Strafverfahren wegen Beleidung von drei AKP-Mitgliedern gegen ihn eingeleitet worden seien, dass er seinen Militärdienst habe verschieben lassen und die Frist zur Verschiebung am 16. Mai 2024 abgelaufen sei, weshalb er befürchte, unter Zwang in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Beschwerdeführer mehrere UYAP-Screenshots, sowie das Schreiben eines rechtsmedizinischen Instituts aus dem Jahr 2016 zu den Akten reichte, dass der dannzumal zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass aus organisatorischen Gründen am 1. Oktober 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in den Rechtsbegehren zwar subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM beantragt wird, die Beschwerdeschrift jedoch keine formellen Rügen enthält, die eine entsprechende Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen begründen würden, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht, dass vorliegend die Feststellung des streitbetroffenen Sachverhalts richtig und vollständig erfolgte und damit nicht zu beanstanden ist, dass dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM den Asylentscheid des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe Dritter ausführt, dass der türkische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, sich um behördlichen Schutz zu bemühen, dass sie weiter darauf hinweist, dass Homosexualität, trotz der aktuellen homophoben Entwicklungen in der Türkei, weiterhin legal sei, dass in diesem Sinne die staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit grundsätzlich als gegeben zu betrachten seien und dass weiter davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr Zugang zur funktionierenden behördlichen Schutzinfrastruktur, dass die geltend gemachten Schikanen der Polizei aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters für die HDP zwar bedauerlich seien, jedoch nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, dass die Nachteile zudem auf den Südwesten der Türkei lokal begrenzt seien und es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, dass sich aus dem angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ableiten lasse, dass auch die weiteren geltend gemachten Strafverfahren (Beleidigung gemäss Art. 125 des Antiterrorgesetztes [ATG]) keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten, dass schliesslich eine drohende Bestrafung wegen Refraktion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die türkischen Behörden seien offensichtlich weder schutzfähig noch schutzwillig, dass er weiter anführt, Homosexualität sei in der Türkei nur in Theorie legal und die Realität sehe anders aus, dass bei der Beurteilung der Intensität der Verfolgungshandlungen sein gesamtes Profil berücksichtigt werden müsse, da er aufgrund seiner Homosexualität, seiner HDP-Mitgliedschaft und als Sohn eines HDP-Funktionärs ein erhöhtes Risikoprofil vorweise, dass LGBTQI+-Personen in der gesamten Türkei von Dritten verfolgt würden und es nicht möglich sei, in einem Landesteil sicher zu sein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Strafverfahren gegen ihn im Kontext seines Risikoprofils mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung drohe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht sich in den letzten Jahren zudem wiederholt insbesondere mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt hat und grundsätzlich davon ausgeht, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer E-4594/2025 vom 17. September 2025 E. 7.1; D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9), dass es dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten ist, sich wenn nötig schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden, dass auch die aktuellsten Entwicklungen in Bezug auf die Lage der LGBTQI+-Community in der Türkei nichts daran ändern, dass Homosexualität in der Türkei legal ist und auch nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4594/2025 E. 7.1; D-8083/24 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H.), dass der Vorinstanz überdies hinaus zuzustimmen ist, soweit sie auf die lokal begrenzte Verfolgung hinweist und auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweist, dass den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Intensität der geltend gemachten Verfolgung durch die Behörden vollumfänglich zuzustimmen und festzustellen ist, dass vorliegend auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist, dass in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. a.a.O., E. 7.1 ff. und E. 8 ff.), dass in Bezug auf die laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidung und Beleidung in drei weiteren Fällen ebenfalls auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2025 Ziff. II/4.) und das zuvor erwähnte Referenzurteil vom 8. November 2024 zu verweisen ist, dass schliesslich auch unter Gesamtbetrachtung der Vorbringen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht von einem erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers und auch nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen ist, dass die Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bereits aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht asylrelevant sind und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine übermässige Bestrafung drohen würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ stammt, die vom Erdbeben nicht zentral betroffen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer jung, gebildet und erwerbsfähig ist sowie über Berufserfahrung verfügt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizinische Probleme hat und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk in B._______ und D._______ zurückgreifen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: