Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2025 beantragte der Gesuchstel- ler, es sei das Urteil E-4984/2025 aufzuheben und es sei auf das Revisi- onsgesuch einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzu- stellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei- genschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an- zuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter (recte: subsubeventualiter) sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Erteilung einer aufschiebenden Wirkung und darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein (je- weils in Kopie): - Schreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin vom (…) (gemäss Be- weismittelverzeichnis; Beweismittel 3), - Schreiben der Polizeidirektion B._______ an die Generalstaatsanwalt- schaft B.__________ vom (…) (Beweismittel 4), - Schreiben der (…). Friedensrichterschaft B.__________ an die Gene- ralstaatsanwaltschaft B.__________ vom (…) (Beweismittel 5), - Vorführ-/Haftbefehl vom (…) (Beweismittel 6), - Beschluss der (…). Friedenstrafrichterschaft B.__________ zum Erlass eines Haftbefehls vom (…) (Beweismittel 7),
E-9659/2025 Seite 3 - Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ an die Frie- denstrafrichterschaft B.__________ auf Erlass eines Haftbefehls vom (…) (Beweismittel 8), - Schreiben der Sicherheitsdirektion B.__________ an die General- staatsanwaltschaft B.__________ vom (…) (Beweismittel 9), - Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ vom (…) (Beweismittel 10), - Schreiben an den Zivilstandskreis der Stadt C._______ vom (…) (Beweismittel 11), - Ausweis seines Partners (Beweismittel 12), - Diverse Fotos mit seinem Partner (Beweismittel 13), - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ an das Justizministerium vom (…) und (…) (Beweismittel 14 und 15). D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 stellte der Instruktions- richter fest, er dürfe das den Ausgang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist am
29. Dezember 2025 einging. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) legte der Ge- suchsteller Übersetzungen der Beweismittel 3-11 und 14-15 ins Recht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das
E-9659/2025 Seite 4 Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs- weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Re- visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisi- onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal- ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-4984/2025 vom
23. Oktober 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe den angerufenen Re- visionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich er- füllt.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Be- weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte No- ven).
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E. 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Be- weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchen- den Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie NIKLAUS OBERHOLZER in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663).
E. 4.1 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, seine Rechtsvertreterin in der Türkei habe erst nach dem Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 erfahren, dass gegen ihn in der Türkei noch weitere Ermittlungsverfahren (wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) anhängig seien.
E. 4.2 Mit Blick auf die eingereichten Justizdokumente (Beweismittel 3-10 und 14-15) ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie dem Gesuch- steller bei hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären oder wes- halb deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewe- sen sein soll. Insbesondere stellt der Umstand, wonach der Gesuchsteller (…) Wochen nach Ergehen des Beschwerdeurteils E-4984/2025 angeblich über seine türkische Rechtsvertreterin erfahren habe, dass weitere Ermitt- lungsverfahren hängig seien, keinen entschuldbaren Grund für das verspä- tete Vorbringen der Beweismittel dar. Das verspätete Einreichen der Be- weismittel dürfte vielmehr auf ein Versäumnis des Gesuchstellers bezie- hungsweise seiner türkischen Rechtsvertreterin zurückzuführen sein, zu- mal sie bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens seine Interes- sen in der Türkei vertreten hatte und davon auszugehen ist, dass sie die entsprechenden Dokumente schon im ordentlichen Verfahren hätte be- schaffen können (vgl. vorinstanzliche Akten […]-4/142 ID-043); dies umso mehr, nachdem sie offenbar von der türkischen Justizdatenbank UYAP her- untergeladen worden sind und demnach online jederzeit greifbar gewesen wären. Hinsichtlich des Schreibens seiner türkischen Rechtsvertreterin, wonach sie angeblich erst am (…) Kenntnis von der Hängigkeit weiterer Ermittlungsverfahren erfahren habe, gilt es anzumerken, dass es sich le- diglich um eine Parteibehauptung handelt und ohne rechtserhebliche Be- weiskraft ist. Beim diesbezüglichen Schreiben stellt sich ohnehin die Frage, ob es sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, was an dieser Stelle indes offenbleiben kann.
E-9659/2025 Seite 6
E. 4.2.1 In diesem Lichte ist daher letztlich auch nicht effektiv belegt, dass das vorliegende Revisionsersuchen überhaupt die Fristerfordernisse nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt; was indes unter Verweis auf die nachfol- genden Ausführungen im Ergebnis ebenfalls offen gelassen werden kann.
E. 4.3.1 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Beweismittel seien insofern der Revision zugänglich, als er unverschuldet erst nach dem Beschwerde- urteil Zugang gehabt habe, ist festzustellen, dass sich die Beweismittel un- abhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung auch nicht als erheblich erweisen:
E. 4.3.2 Im Beschwerdeurteil E-4984/2025 hat sich das Gericht bereits hin- länglich mit dem Risikoprofil des Gesuchstellers sowie mit der fehlenden Asylrelevanz der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren auseinandergesetzt. Das Gericht hat in dem Urteil dabei sowohl auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung als auch auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen (vgl. a.a.O. S. 8). Dass der Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch geltend macht, es seien wei- tere Ermittlungsverfahren hängig, ist revisionsrechtlich unerheblich. Allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisa- tionen - auch kombiniert – ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfol- gungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Dasselbe gilt für das auf den mit einer geringen Strafe bedrohten Straftatbestand von Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Re- publik Türkei sowie seiner Institutionen und Organe) gestützte Ermittlungs- verfahren (vgl. Urteil des BVGer E-2092/2025 vom 2. Juni 2025 S. 5). Auch der Umstand, dass angeblich ein Festnahmebefehl erlassen worden sei, lässt für sich noch nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1348/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.3.1).
E. 4.4 Das Schreiben des Zivilstandskreises der Stadt C._______ vom (…) betreffend Ehevorbereitungsverfahren inklusive dazugehörigen Beweismit- teln (Ausweiskopie seines Partners sowie gemeinsamen Fotos) ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb dies als echtes Novum vorliegend nicht weiter zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
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E. 4.5 Unter engen Voraussetzungen können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis be- steht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 4.6 Hinsichtlich der mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten Ermitt- lungsverfahren ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen in der Türkei Propaganda für eine terroristische Organisation oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8.7.3). Aufgrund des Mangels an Hinweisen auf einen in- dividuellen Politmalus oder auf Gründe, die im Fall des Gesuchstellers zu asylrechtlich relevanten Nachteilen führen dürften, kann integral hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 verwiesen werden. Im Übrigen wurden die Beweismittel je in Kopie eingereicht, weisen keine Sicherheitsmerkmale auf und können aufgrund der leichten Manipulierbar- keit nicht auf ihre Authentizität überprüft werden.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 ist demzu- folge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-9659/2025 Seite 8 Der am 29. Dezember 2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-9659/2025 Seite 9
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9659/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision: Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 / Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil E-4984/2025 aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter (recte: subsubeventualiter) sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erteilung einer aufschiebenden Wirkung und darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie):
- Schreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin vom (...) (gemäss Beweismittelverzeichnis; Beweismittel 3),
- Schreiben der Polizeidirektion B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft B.__________ vom (...) (Beweismittel 4),
- Schreiben der (...). Friedensrichterschaft B.__________ an die Generalstaatsanwaltschaft B.__________ vom (...) (Beweismittel 5),
- Vorführ-/Haftbefehl vom (...) (Beweismittel 6),
- Beschluss der (...). Friedenstrafrichterschaft B.__________ zumErlass eines Haftbefehls vom (...) (Beweismittel 7),
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ an die Friedenstrafrichterschaft B.__________ auf Erlass eines Haftbefehls vom (...) (Beweismittel 8),
- Schreiben der Sicherheitsdirektion B.__________ an die Generalstaatsanwaltschaft B.__________ vom (...) (Beweismittel 9),
- Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ vom (...)(Beweismittel 10),
- Schreiben an den Zivilstandskreis der Stadt C._______ vom (...)(Beweismittel 11),
- Ausweis seines Partners (Beweismittel 12),
- Diverse Fotos mit seinem Partner (Beweismittel 13),
- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft B.__________ an dasJustizministerium vom (...) und (...) (Beweismittel 14 und 15). D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, er dürfe das den Ausgang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist am 29. Dezember 2025 einging. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) legte der Gesuchsteller Übersetzungen der Beweismittel 3-11 und 14-15 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe den angerufenen Revisionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven). 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). 4. 4.1 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, seine Rechtsvertreterin in der Türkei habe erst nach dem Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 erfahren, dass gegen ihn in der Türkei noch weitere Ermittlungsverfahren (wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) anhängig seien. 4.2 Mit Blick auf die eingereichten Justizdokumente (Beweismittel 3-10 und 14-15) ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie dem Gesuchsteller bei hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären oder weshalb deren Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sein soll. Insbesondere stellt der Umstand, wonach der Gesuchsteller (...) Wochen nach Ergehen des Beschwerdeurteils E-4984/2025 angeblich über seine türkische Rechtsvertreterin erfahren habe, dass weitere Ermittlungsverfahren hängig seien, keinen entschuldbaren Grund für das verspätete Vorbringen der Beweismittel dar. Das verspätete Einreichen der Beweismittel dürfte vielmehr auf ein Versäumnis des Gesuchstellers beziehungsweise seiner türkischen Rechtsvertreterin zurückzuführen sein, zumal sie bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens seine Interessen in der Türkei vertreten hatte und davon auszugehen ist, dass sie die entsprechenden Dokumente schon im ordentlichen Verfahren hätte beschaffen können (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-4/142 ID-043); dies umso mehr, nachdem sie offenbar von der türkischen Justizdatenbank UYAP heruntergeladen worden sind und demnach online jederzeit greifbar gewesen wären. Hinsichtlich des Schreibens seiner türkischen Rechtsvertreterin, wonach sie angeblich erst am (...) Kenntnis von der Hängigkeit weiterer Ermittlungsverfahren erfahren habe, gilt es anzumerken, dass es sich lediglich um eine Parteibehauptung handelt und ohne rechtserhebliche Beweiskraft ist. Beim diesbezüglichen Schreiben stellt sich ohnehin die Frage, ob es sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, was an dieser Stelle indes offenbleiben kann. 4.2.1 In diesem Lichte ist daher letztlich auch nicht effektiv belegt, dass das vorliegende Revisionsersuchen überhaupt die Fristerfordernisse nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt; was indes unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen im Ergebnis ebenfalls offen gelassen werden kann. 4.3 4.3.1 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Beweismittel seien insofern der Revision zugänglich, als er unverschuldet erst nach dem Beschwerdeurteil Zugang gehabt habe, ist festzustellen, dass sich die Beweismittel unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung auch nicht als erheblich erweisen: 4.3.2 Im Beschwerdeurteil E-4984/2025 hat sich das Gericht bereits hinlänglich mit dem Risikoprofil des Gesuchstellers sowie mit der fehlenden Asylrelevanz der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren auseinandergesetzt. Das Gericht hat in dem Urteil dabei sowohl auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung als auch auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen (vgl. a.a.O. S. 8). Dass der Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch geltend macht, es seien weitere Ermittlungsverfahren hängig, ist revisionsrechtlich unerheblich. Allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Dasselbe gilt für das auf den mit einer geringen Strafe bedrohten Straftatbestand von Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei sowie seiner Institutionen und Organe) gestützte Ermittlungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer E-2092/2025 vom 2. Juni 2025 S. 5). Auch der Umstand, dass angeblich ein Festnahmebefehl erlassen worden sei, lässt für sich noch nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1348/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.3.1). 4.4 Das Schreiben des Zivilstandskreises der Stadt C._______ vom (...) betreffend Ehevorbereitungsverfahren inklusive dazugehörigen Beweismitteln (Ausweiskopie seines Partners sowie gemeinsamen Fotos) ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb dies als echtes Novum vorliegend nicht weiter zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4.5 Unter engen Voraussetzungen können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 4.6 Hinsichtlich der mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten Ermittlungsverfahren ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen in der Türkei Propaganda für eine terroristische Organisation oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Aufgrund des Mangels an Hinweisen auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die im Fall des Gesuchstellers zu asylrechtlich relevanten Nachteilen führen dürften, kann integral hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 verwiesen werden. Im Übrigen wurden die Beweismittel je in Kopie eingereicht, weisen keine Sicherheitsmerkmale auf und können aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nicht auf ihre Authentizität überprüft werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4984/2025 vom 23. Oktober 2025 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Dezember 2025 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: