Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reiste am 15. März 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 abgewiesen. B. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 und um Wiederaufnahme des Be- schwerdeverfahrens, eventualiter Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Weiter sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen, wobei die Rechtsvertretung über den Entscheid betreffend Vollzugsstopp umgehend in Kenntnis zu setzen sei. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- staates zu unterlassen. Sodann sei im wiederaufgenommenen Beschwer- deverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Wei- ter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. B.a Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Januar 2022, zwei Verhandlungsprotokolle der (…) vom 25. Mai 2022 respektive
27. Januar 2025, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ (alle türkischsprachig mit deutscher Übersetzung) sowie ein Auszug aus e- Devlet. C. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 28. Februar 2025 per sofort einstweilen aus.
D-1348/2025 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den am 28. Februar 2025 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung wies sie ebenfalls ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 27. März 2025 einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– zu leisten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2025 teilte der Gesuch- steller dem Gericht mit, er habe den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem brachte er einige Anmerkungen zu den Erwägungen der Zwischenverfü- gung vom 12. März 2025 an und reichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 19. März 2025 sowie ein Urteil des türkischen Kassationsge- richtshofs vom 13. Dezember 2023, beide mit Übersetzung, ein. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. März 2025 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 28. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Instruk- tionsrichterin erneut, mit dem Urteil bis nach dem nächsten türkischen Ge- richtstermin zuwarten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs- weise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben.
D-1348/2025 Seite 4
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbe- gehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-3131/2021 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.
E. 3.3 Nachdem der verlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutre- ten.
D-1348/2025 Seite 5
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1).
E. 4.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, dass neue Tatsachen und Beweismittel zu Tage getreten seien, welche belegen würden, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefahr an Leib und Leben drohe. Erst nachdem seine neu manda- tierte Rechtsvertreterin mit seinem türkischen Anwalt Kontakt aufgenom- men habe, habe letzterer die mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Be- weismittel übermittelt. Er, der Gesuchsteller, selbst sei rechtsunkundig und sein vormaliger Rechtsvertreter sei offenbar sehr stark ausgelastet und nicht erreichbar gewesen, weshalb er weder Kenntnis von der Vernehm- lassung der Vorinstanz gehabt habe noch sich bewusst gewesen sei, dass er das Bundesverwaltungsgericht mit aktuellen Informationen zu bedienen habe. Aus den neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Straf- ermittlungen gegen ihn bereits am 18. Januar 2022 zu einer Anklageschrift geführt hätten und ein Gerichtsverfahren hängig sei. Bisher hätten acht Gerichtssitzungen stattgefunden, wobei die nächste auf den 29. Mai 2025 angesetzt worden sei. Im revisionsweise angefochtenen Urteil werde da- von ausgegangen, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht zu einer Anklage führen oder er keine Strafe erhalten würde. Der seit rund drei Jahren andauernde Gerichtsprozess zeige indessen, dass das Interesse an seiner Person weiterhin bestehe und aufgrund der Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Auch wenn das Gericht davon ausginge, eine allfällige Strafe könnte auf Bewährung ausgesprochen werden, müsse zusätzlich der ille- galen Ausreise und der langjährigen Landesabwesenheit Rechnung getra- gen werden. Er, der Gesuchsteller, setze sich dafür ein, dass sein türki- scher Anwalt an der nächsten Gerichtsverhandlung am 29. Mai 2025 teil- nehme, weshalb darum ersucht werde, für die Entscheidfindung diesen Termin abzuwarten. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sicherlich umgehend verhaftet, wobei die Gefahr bestehe, dass er in diesem Rahmen unmenschlich behandelt würde oder Folter ausgesetzt wäre. Die türkische
D-1348/2025 Seite 6 Justiz agiere nicht unabhängig und es sei zu erwarten, dass er aus politi- schen Gründen verurteilt werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In der Eingabe vom 27. März 2025 wurde ergänzend ausgeführt, ent- gegen der Annahme in der Zwischenverfügung vom 12. März 2025 könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller habe selbst Zugriff auf das UYAP-System und hätte die Unterlagen daher bereits früher einreichen können. Der Zugriff auf das System sei nicht möglich, wenn das Passwort vergessen worden sei und nicht wiederhergestellt werde könne, da in diesem Fall eine persönliche Vorsprache bei den türkischen Behör- den erforderlich sei. Entsprechend könne der Gesuchsteller nicht auf die Akten zugreifen. Zudem habe er als Rechtsunkundiger hinsichtlich der ein- zureichenden Unterlagen auf seine schweizerischen und türkischen Rechtsvertreter vertraut, weshalb ihm deren Versäumnisse nicht anzurech- nen seien.
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren nicht gelang, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei auf- grund seines politischen Engagements einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (vgl. Urteil D-3131/2021 E. 7.1 f.). Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hatte er vorgebracht, auf- grund von regimekritischen Beiträgen auf (…) sei in der Türkei eine Straf- untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Diesbezüglich reichte er drei Beschlüsse in sonstiger Sache des (…) sowie dazugehörige Vorführbe- fehle ein, datierend vom 25. November 2021, 8. Dezember 2021 und 26. Mai 2022. Im Zuge eines Schriftenwechsels erkannte das SEM hinsichtlich der beiden Dokumente vom 26. Mai 2022 objektive Fälschungsmerkmale (vgl. dazu die zweite Vernehmlassung vom 15. November 2023 im Verfah- ren D-3131/2021), wobei der Gesuchsteller die ihm erteilte Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt liess. Angesichts der nachfolgenden Erwägun- gen erscheint es indessen nicht erforderlich, näher auf diesen Umstand einzugehen oder der neuen Rechtsvertreterin – wie im Schreiben vom 27. März 2025 erbeten – die vom früheren Rechtsvertreter nicht wahrgenom- mene Gelegenheit zur Replik nochmals zu gewähren.
E. 5.2.1 Der Gesuchsteller reichte über seinen damaligen Rechtsvertreter im Verfahren D-3131/2021 mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 – unaufgefordert und nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels – zwei Dokumente
D-1348/2025 Seite 7 betreffend ein angeblich in der Türkei gegen ihn laufendes Strafverfahren ein. Es handelte sich dabei um einen Beschluss in sonstiger Sache (…) sowie einen Vorführbefehl vom 26. Mai 2022. Das Gericht stellt fest, dass diese Dokumente nach der im vorliegenden Revisionsverfahren einge- reichten Anklageschrift vom 18. Januar 2022 erstellt wurden. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb es dem Gesuchsteller möglich gewesen sein soll, die erstgenannten Unterlagen vorzulegen, nicht aber die bereits vorher ent- standene Anklageschrift. Darüber hinaus erfolgte die Eingabe vom 5. Ok- tober 2023 im Verfahren D-3131/2021 ohne Aufforderung des Gerichts, weitere Dokumente einzureichen. Es kann somit davon ausgegangen wer- den, dass auch der vormalige Rechtsvertreter den Gesuchsteller darüber informiert hat, dass neue Strafakten oder Entwicklungen in seinem Verfah- ren unverzüglich den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen respek- tive geltend zu machen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvoll- ziehbar, dass der Gesuchsteller die erst mit dem Revisionsgesuch einge- reichten Unterlagen – die bis ins Jahr 2022 zurückreichen – angeblich erst im Februar 2025 auf Nachfrage seiner neuen Rechtsvertreterin erhalten haben will. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines hängigen Gerichtsverfahrens die Ermittlungsakten grundsätzlich über das Bürger- portal des türkischen e-Government-Systems (UYAP Vatandaş Portal) ein- sehbar sind. Wäre bereits im Jahr 2022 eine Anklage erhoben und vom Gericht zugelassen worden, müsste der Gesuchsteller seit diesem Zeit- punkt, mithin seit mehreren Jahren, Zugang zu diesen Akten haben, unab- hängig davon, ob er in der Türkei über einen Rechtsvertreter verfügt und diesen ausdrücklich um Übermittlung neuer Strafakten gebeten hat. Soweit in der Eingabe vom 27. März 2025 sinngemäss geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe sein Passwort für den Zugriff auf das System verges- sen und könne dieses nicht wiederherstellen, ohne mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es war ihm offenbar auch im Verfahren D-3131/2021 möglich, gewisse Un- terlagen aus einem angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren er- hältlich zu machen. Weshalb er die folgenden Dokumente teils erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung hat vorlegen können, erschliesst sich nicht und wurde nicht überzeugend dargelegt.
E. 5.2.2 Des Weiteren wird dem Gesuchsteller in der Anklageschrift vom
18. Januar 2022 vorgeworfen, er habe verschiedene Videos respektive Fo- tos über die Plattform (…) geteilt und mit Beiträgen versehen, was als Pro- paganda für eine terroristische Organisation zu werten sei. Demgegenüber
D-1348/2025 Seite 8 wurde im Verfahren D-3131/2021 zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der Gesuchsteller sei auf (…) aktiv. Vielmehr wurden lediglich Beiträge auf (…) erwähnt, welche zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gewor- den seien, was wiederum keinen Niederschlag in der eingereichten Ankla- geschrift gefunden hat.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der vom Gesuchsteller neu eingereichten Beweismittel. Die Frage, ob diese tatsächlich echt sind, kann im Ergebnis indessen offen bleiben. Es erübrigt sich daher, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen und etwa – wie gemäss der Eingabe vom 27. März 2025 vom türkischen Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorgeschlagen – sich diesbezüglich mit dem türkischen Justizministerium in Verbindung zu setzen.
E. 5.3.1 Selbst wenn gegen den Gesuchsteller tatsächlich bereits im Januar 2022 Anklage erhoben worden wäre, das Strafgericht in B._______ die An- klage angenommen und einen (gerichtlichen) Haftbefehl erlassen hätte, würde dies noch nicht darauf schliessen lassen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumula- tiv vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsver- fahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die mit dem Revi- sionsgesuch eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift und der Verhandlungs- protokolle – welche die Annahme der Anklage durch das Gericht und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens voraussetzen – erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausge- sprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal
D-1348/2025 Seite 9 in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils be- dingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 5.3.2 Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil D-3131/2021 erwogen, dass im Fall des Gesuchstellers weder eine Verurteilung noch eine Ausschöp- fung des innerstaatlichen Instanzenzugs vorliege und er kein besonderes politisches Profil aufweise. Deshalb besteht kein Anlass für eine begrün- dete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ein- tretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Zudem sei der Gesuchsteller bislang strafrechtlich nicht verurteilt und gelte somit als Ersttäter. Entsprechend wurde der Schluss gezogen, dass die Wahrschein- lichkeit sehr gering sei, dass allfällige Ermittlungsverfahren in der Türkei zu einer Verurteilung führen würden, bei welcher ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohe (vgl. dort E. 7.3.5). Mit dem Revisionsgesuch werden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche
– bei Unterstellung von deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen nach wie vor. Das politische Profil des Gesuchstellers hat sich seit dem revisions- weise angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2025 nicht massgeblich verän- dert und er würde bei einer allfälligen Verurteilung nach wie vor als Ersttäter gelten. Weshalb sich die geltend gemachte illegale Ausreise sowie die Lan- desabwesenheit diesbezüglich in entscheidendem Ausmass negativ aus- wirken sollten, wird nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tat- sächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Miss- handlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. Daran vermögen auch die
D-1348/2025 Seite 10 Ausführungen in den auf Revisionsebene eingereichten Schreiben der tür- kischen Anwälte des Gesuchstellers, wonach mit einer Verurteilung zu rechnen sei, nichts zu ändern.
E. 5.3.3 Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass ein Abwarten des angeblich auf den 29. Mai 2025 angesetzten – mittlerweile neunten – Verhandlungs- termins zu neuen Erkenntnissen führen würde, die eine abweichende Ein- schätzung rechtfertigen könnten. Es ist daher – auch unter Berücksichti- gung der Eingabe vom 28. April 2025 – nicht erforderlich, mit dem Ent- scheid bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern die erneute Befragung des Gesuchstellers zum «Konnex der in der Türkei tangierten Umstände und seinen Post[s] in den sozialen Me- dien», wie sie im Revisionsgesuch sowie in der Eingabe vom 27. März 2025 (sub-)eventualiter beantragt wird, erforderlich sein sollte, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Der diesbezügliche Rückwei- sungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neu eingereichten Be- weismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchstel- ler bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung bezie- hungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behand- lung ausgesetzt wäre. Sie sind daher revisionsrechtlich als nicht erheblich zu erachten. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 ist daher abzu- weisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 27. März 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1348/2025 Seite 11
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1348/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reiste am 15. März 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 abgewiesen. B. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, eventualiter Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Weiter sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen, wobei die Rechtsvertretung über den Entscheid betreffend Vollzugsstopp umgehend in Kenntnis zu setzen sei. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit und Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates zu unterlassen. Sodann sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. B.a Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Januar 2022, zwei Verhandlungsprotokolle der (...) vom 25. Mai 2022 respektive 27. Januar 2025, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts C._______ (alle türkischsprachig mit deutscher Übersetzung) sowie ein Auszug aus e-Devlet. C. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Februar 2025 per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den am 28. Februar 2025 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung wies sie ebenfalls ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 27. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2025 teilte der Gesuchsteller dem Gericht mit, er habe den Kostenvorschuss bezahlt. Zudem brachte er einige Anmerkungen zu den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 12. März 2025 an und reichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 19. März 2025 sowie ein Urteil des türkischen Kassationsgerichtshofs vom 13. Dezember 2023, beide mit Übersetzung, ein. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. März 2025 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 28. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Instruktionsrichterin erneut, mit dem Urteil bis nach dem nächsten türkischen Gerichtstermin zuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-3131/2021 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. 3.3 Nachdem der verlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). 4.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, dass neue Tatsachen und Beweismittel zu Tage getreten seien, welche belegen würden, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr an Leib und Leben drohe. Erst nachdem seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit seinem türkischen Anwalt Kontakt aufgenommen habe, habe letzterer die mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Beweismittel übermittelt. Er, der Gesuchsteller, selbst sei rechtsunkundig und sein vormaliger Rechtsvertreter sei offenbar sehr stark ausgelastet und nicht erreichbar gewesen, weshalb er weder Kenntnis von der Vernehmlassung der Vorinstanz gehabt habe noch sich bewusst gewesen sei, dass er das Bundesverwaltungsgericht mit aktuellen Informationen zu bedienen habe. Aus den neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Strafermittlungen gegen ihn bereits am 18. Januar 2022 zu einer Anklageschrift geführt hätten und ein Gerichtsverfahren hängig sei. Bisher hätten acht Gerichtssitzungen stattgefunden, wobei die nächste auf den 29. Mai 2025 angesetzt worden sei. Im revisionsweise angefochtenen Urteil werde davon ausgegangen, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht zu einer Anklage führen oder er keine Strafe erhalten würde. Der seit rund drei Jahren andauernde Gerichtsprozess zeige indessen, dass das Interesse an seiner Person weiterhin bestehe und aufgrund der Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Auch wenn das Gericht davon ausginge, eine allfällige Strafe könnte auf Bewährung ausgesprochen werden, müsse zusätzlich der illegalen Ausreise und der langjährigen Landesabwesenheit Rechnung getragen werden. Er, der Gesuchsteller, setze sich dafür ein, dass sein türkischer Anwalt an der nächsten Gerichtsverhandlung am 29. Mai 2025 teilnehme, weshalb darum ersucht werde, für die Entscheidfindung diesen Termin abzuwarten. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sicherlich umgehend verhaftet, wobei die Gefahr bestehe, dass er in diesem Rahmen unmenschlich behandelt würde oder Folter ausgesetzt wäre. Die türkische Justiz agiere nicht unabhängig und es sei zu erwarten, dass er aus politischen Gründen verurteilt werde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.3 In der Eingabe vom 27. März 2025 wurde ergänzend ausgeführt, entgegen der Annahme in der Zwischenverfügung vom 12. März 2025 könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller habe selbst Zugriff auf das UYAP-System und hätte die Unterlagen daher bereits früher einreichen können. Der Zugriff auf das System sei nicht möglich, wenn das Passwort vergessen worden sei und nicht wiederhergestellt werde könne, da in diesem Fall eine persönliche Vorsprache bei den türkischen Behörden erforderlich sei. Entsprechend könne der Gesuchsteller nicht auf die Akten zugreifen. Zudem habe er als Rechtsunkundiger hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen auf seine schweizerischen und türkischen Rechtsvertreter vertraut, weshalb ihm deren Versäumnisse nicht anzurechnen seien. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren nicht gelang, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aufgrund seines politischen Engagements einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (vgl. Urteil D-3131/2021 E. 7.1 f.). Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hatte er vorgebracht, aufgrund von regimekritischen Beiträgen auf (...) sei in der Türkei eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Diesbezüglich reichte er drei Beschlüsse in sonstiger Sache des (...) sowie dazugehörige Vorführbefehle ein, datierend vom 25. November 2021, 8. Dezember 2021 und 26. Mai 2022. Im Zuge eines Schriftenwechsels erkannte das SEM hinsichtlich der beiden Dokumente vom 26. Mai 2022 objektive Fälschungsmerkmale (vgl. dazu die zweite Vernehmlassung vom 15. November 2023 im Verfahren D-3131/2021), wobei der Gesuchsteller die ihm erteilte Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt liess. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erscheint es indessen nicht erforderlich, näher auf diesen Umstand einzugehen oder der neuen Rechtsvertreterin - wie im Schreiben vom 27. März 2025 erbeten - die vom früheren Rechtsvertreter nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Replik nochmals zu gewähren. 5.2 5.2.1 Der Gesuchsteller reichte über seinen damaligen Rechtsvertreter im Verfahren D-3131/2021 mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 - unaufgefordert und nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels - zwei Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen ihn laufendes Strafverfahren ein. Es handelte sich dabei um einen Beschluss in sonstiger Sache (...) sowie einen Vorführbefehl vom 26. Mai 2022. Das Gericht stellt fest, dass diese Dokumente nach der im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Anklageschrift vom 18. Januar 2022 erstellt wurden. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb es dem Gesuchsteller möglich gewesen sein soll, die erstgenannten Unterlagen vorzulegen, nicht aber die bereits vorher entstandene Anklageschrift. Darüber hinaus erfolgte die Eingabe vom 5. Oktober 2023 im Verfahren D-3131/2021 ohne Aufforderung des Gerichts, weitere Dokumente einzureichen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass auch der vormalige Rechtsvertreter den Gesuchsteller darüber informiert hat, dass neue Strafakten oder Entwicklungen in seinem Verfahren unverzüglich den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen respektive geltend zu machen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die erst mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen - die bis ins Jahr 2022 zurückreichen - angeblich erst im Februar 2025 auf Nachfrage seiner neuen Rechtsvertreterin erhalten haben will. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass im Falle eines hängigen Gerichtsverfahrens die Ermittlungsakten grundsätzlich über das Bürgerportal des türkischen e-Government-Systems (UYAP Vatanda Portal) einsehbar sind. Wäre bereits im Jahr 2022 eine Anklage erhoben und vom Gericht zugelassen worden, müsste der Gesuchsteller seit diesem Zeitpunkt, mithin seit mehreren Jahren, Zugang zu diesen Akten haben, unabhängig davon, ob er in der Türkei über einen Rechtsvertreter verfügt und diesen ausdrücklich um Übermittlung neuer Strafakten gebeten hat. Soweit in der Eingabe vom 27. März 2025 sinngemäss geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe sein Passwort für den Zugriff auf das System vergessen und könne dieses nicht wiederherstellen, ohne mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es war ihm offenbar auch im Verfahren D-3131/2021 möglich, gewisse Unterlagen aus einem angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erhältlich zu machen. Weshalb er die folgenden Dokumente teils erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung hat vorlegen können, erschliesst sich nicht und wurde nicht überzeugend dargelegt. 5.2.2 Des Weiteren wird dem Gesuchsteller in der Anklageschrift vom 18. Januar 2022 vorgeworfen, er habe verschiedene Videos respektive Fotos über die Plattform (...) geteilt und mit Beiträgen versehen, was als Propaganda für eine terroristische Organisation zu werten sei. Demgegenüber wurde im Verfahren D-3131/2021 zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der Gesuchsteller sei auf (...) aktiv. Vielmehr wurden lediglich Beiträge auf (...) erwähnt, welche zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens geworden seien, was wiederum keinen Niederschlag in der eingereichten Anklageschrift gefunden hat. 5.2.3 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der vom Gesuchsteller neu eingereichten Beweismittel. Die Frage, ob diese tatsächlich echt sind, kann im Ergebnis indessen offen bleiben. Es erübrigt sich daher, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen und etwa - wie gemäss der Eingabe vom 27. März 2025 vom türkischen Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorgeschlagen - sich diesbezüglich mit dem türkischen Justizministerium in Verbindung zu setzen. 5.3 5.3.1 Selbst wenn gegen den Gesuchsteller tatsächlich bereits im Januar 2022 Anklage erhoben worden wäre, das Strafgericht in B._______ die Anklage angenommen und einen (gerichtlichen) Haftbefehl erlassen hätte, würde dies noch nicht darauf schliessen lassen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift und der Verhandlungsprotokolle - welche die Annahme der Anklage durch das Gericht und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens voraussetzen - erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.3.2 Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil D-3131/2021 erwogen, dass im Fall des Gesuchstellers weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vorliege und er kein besonderes politisches Profil aufweise. Deshalb besteht kein Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Zudem sei der Gesuchsteller bislang strafrechtlich nicht verurteilt und gelte somit als Ersttäter. Entsprechend wurde der Schluss gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit sehr gering sei, dass allfällige Ermittlungsverfahren in der Türkei zu einer Verurteilung führen würden, bei welcher ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohe (vgl. dort E. 7.3.5). Mit dem Revisionsgesuch werden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung von deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen nach wie vor. Das politische Profil des Gesuchstellers hat sich seit dem revisionsweise angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2025 nicht massgeblich verändert und er würde bei einer allfälligen Verurteilung nach wie vor als Ersttäter gelten. Weshalb sich die geltend gemachte illegale Ausreise sowie die Landesabwesenheit diesbezüglich in entscheidendem Ausmass negativ auswirken sollten, wird nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. Daran vermögen auch die Ausführungen in den auf Revisionsebene eingereichten Schreiben der türkischen Anwälte des Gesuchstellers, wonach mit einer Verurteilung zu rechnen sei, nichts zu ändern. 5.3.3 Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass ein Abwarten des angeblich auf den 29. Mai 2025 angesetzten - mittlerweile neunten - Verhandlungs-termins zu neuen Erkenntnissen führen würde, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 28. April 2025 - nicht erforderlich, mit dem Entscheid bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern die erneute Befragung des Gesuchstellers zum «Konnex der in der Türkei tangierten Umstände und seinen Post[s] in den sozialen Medien», wie sie im Revisionsgesuch sowie in der Eingabe vom 27. März 2025 (sub-)eventualiter beantragt wird, erforderlich sein sollte, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Der diesbezügliche Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Sie sind daher revisionsrechtlich als nicht erheblich zu erachten. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 27. März 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: