Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie– suchte am 10. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 15. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am
17. Januar 2022 sowie am 22. Mai 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, die Familie seiner Mutter sei vor mehr als dreissig Jahren vom türkischen Militär aus dem Dorf vertrieben worden. Er habe während des Militärdienstes im Jahr 2008 wegen seiner Ethnie Schikanen und Be- nachteiligungen erlitten. Ab 2014 / 2015 habe er sich politisch betätigt. So habe er sich mit anderen in Cafes getroffen, Reden gehalten, Wolldecken für Kobane gesammelt und sich um die Familien von gefallenen Kämpfern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gekümmert. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Wegen Beiträge in den Sozialen Medien sei er mehrfach von der Polizei festgehalten, misshandelt und vorübergehend inhaftiert worden, wobei ihm im Sommer 2019 von Beamten vier Zähne ausgeschla- gen worden seien und er einen Schädelbruch erlitten habe. Wegen eines Facebook-Beitrags beziehungsweise des Vorwurfs der Terrorpropaganda sei er am 5. Dezember 2018 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dagegen habe er Be- schwerde erhoben. Zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen gab er an, im Jahr 2008/2009 oder 2009/2010 wegen eines vermeintlichen Einbruchs verhaftet und später zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, von der er ungefähr sechs oder sieben Monate verbüsst habe, bevor er freigelassen worden sei. Zudem habe er bei einem Streit die Beherrschung verloren und sei deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt beziehungsweise auf Bewährung freigelassen worden. Aufgrund der ständigen Probleme mit der Polizei sei er auf Anraten seiner Ehefrau und Mutter am 14. November 2022 aus der Türkei ausgereist. Er sei mit dem Flugzeug nach Bosnien geflogen, ungefähr eineinhalb Monate später nach Kroatien gelangt und via Slowenien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er ins Gefängnis gehen, wo die Bedingungen sehr schlecht seien. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner türkischen Iden- titätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche (fremdsprachige)
D-5655/2025 Seite 3 Beweismittel ein (unter anderem strafrechtliche Dokumente, E-Devlet-Aus- züge, Fotografien und einen Arztbericht der Ehefrau vom 13. Januar 2025; vgl. Beweismittelverzeichnis [BMV], Beweismittel [BM] 1 bis 54). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Januar 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugeteilt. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 zur Stel- lungnahme zu eingereichten Dokumenten sowie zur Nachreichung weite- rer Beweismittel auf. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 6. No- vember 2023 nach. E. Das SEM nahm während des Verfahrens eine Übersetzung der eingereich- ten fremdsprachigen Dokumente vor. F. Der Beschwerdeführer zog am 19. Dezember 2024 eine beim Bundesver- waltungsgericht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. De- zember 2024 zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-7709/2024 vom 19. Dezember 2024 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. G. Am 20. Juni 2025 zog er eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2025 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Urteil D-3825/2025 vom 30. Juni 2025 das Beschwerdeverfahren wiederum als gegenstandslos geworden. H. Mit am 30. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 27. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM vom 27. Juni 2025 Beschwerde beim
D-5655/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begrün- dung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, bean- tragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 17. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgereicht be- zahlt wurde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-5655/2025 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen einer ungenügenden beziehungsweise falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, einer Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM-Mitarbeiter ein unprofessionel- les Vorgehen an der Anhörung vor, welches er darin erblickt, dass er ihn auf die Möglichkeit des Rückzugs des Asylgesuchs und der freiwilligen Ausreise aufmerksam gemacht habe. Dieser Vorwurf scheint verfehlt, nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung zuerst sein Misstrauen gegenüber der Rechtmässigkeit des Schweizer Asylverfahrens ausdrückte und ihm daraufhin diese Information im Sinne einer möglichen Option ge- geben wurde (A35/24, F120 ff.). Insofern der Beschwerdeführer die Ein- schätzung der türkischen Verfahrensakten durch die Vorinstanz, aber auch die diesbezügliche Objektivität der Fachperson bemängelt, vermengt er ei- nerseits die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache, auf welche in den nachstehenden ma- teriellen Erwägungen näher einzugehen ist, respektive sind aus den Anhö- rungsprotokollen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität ersicht- lich. Eine solche ist nicht bereits zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer eine andere Meinung als die Fachperson vertritt. Der Beschwerdeführer erachtet die Angaben des SEM, wonach die türkischen Behörden die Lö- schung von Facebook-Beiträgen mangels Serverzugriffs nicht selbst vor- nehmen könnten (A35/24, F202), zu Unrecht als falsch. Es ist hierzu keine Diskrepanz zu seinem Einwand, die türkischen Behörden würden dem Fa- cebook-Mutterkonzern Löschungsanfragen stellen (Beschwerde, S. 6), er- sichtlich, zumal daraus auch keine Löschung seitens der türkischen Behör- den hervorgeht. Im Weiteren stimmt es nicht, die Vorinstanz habe die kon- kreten Haftbedingungen von Kurden in der Türkei und die geschilderten Ereignisse zum Vorfall aus dem Jahr 2019 ausser Acht gelassen. Sie hat die Vorbringen, insbesondere auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs, soweit nötig und damit rechtsgenüglich gewürdigt (Beschwerde, S. 5; vi-Entscheid, Ziff. II/3, S. 7; vgl. nachstehende E. 9.3.2). Es ist darin we- der eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Anspruchs auf recht- liches Gehör zu erblicken. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich ab- geklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten liegt – entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers – keine Verletzung der formellen Obliegenheiten der Vo- rinstanz vor. Der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Die Vertreibung der Familie der Mutter sowie die Schikanen im Militärdienst würden viele Jahre zurückliegen und seien für die Ausreise des Beschwer- deführers im Jahr 2022 nicht kausal. Mangels dadurch erlittener nachteili- ger Folgen seien die Vorbringen deswegen ebenso wenig flüchtlingsrecht- lich relevant.
Der Facebook-Post, der am 5. Dezember 2018 wegen Terrorpropaganda zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Haft durch die 23. Grosse Strafkammer zu Istanbul geführt habe, stehe im Zusammenhang mit einem Terroranschlag der kurdischen Terrororganisation Freiheitsfalken Kurdistans (TAK). Die Haftstrafe des Be- schwerdeführers, die vom Berufungsgericht in Istanbul am 28. November 2019 und vom Kassationshof am 8. Januar 2024 bestätigt worden sei, sei wegen wiederholter gemeinrechtlicher – nicht politischer – Delikte des Be- schwerdeführers unbedingt ausgesprochen worden. Das Gericht habe sie mit mehreren Einträgen im Strafregister und der erneuten Begehung einer Straftat vor Ablauf von drei Jahren begründet. Deshalb sei ihm der erfah- rungsgemäss in ähnlichen Fällen von Terrorpropaganda vom Gericht ge- währte Aufschub der Urteilsverkündung oder eine Bewährungsstrafe nicht zugestanden worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers so- wie den eingereichten Beweismitteln sei er am 9. September 2015 wegen Einbruchs, am 21. Juli 2011 wegen Urkundenfälschung (ein Jahr und acht Monate Haft), wegen Verleumdung (ein Jahr Haft) und auch infolge eines Streits verurteilt und auf Bewährung freigelassen worden. Am 17. Februar 2022 sei er erneut wegen Urkundenfälschung angeklagt worden (gefälsch- ter luxemburgischer Aufenthaltsausweis). Somit habe er aufgrund von ge- meinrechtlichen Delikten und Verurteilungen immer wieder Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sei in der Türkei diverse Male im Ge- fängnis gewesen, ohne hierzu Misshandlungen geltend gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund seien keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässig mit einem Politmalus behaftetes Gerichtsverfahren oder eine rechtsstaat- lich nicht legitime Verurteilung ersichtlich. Die Haftstrafe könne deshalb auch nicht als zu hoch bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss könne ein sofortiger Antrag auf vorzeitige Entlassung nach der Rückkehr in die Türkei aufgrund der seit Jahren überfüllten türkischen Gefängnisse gute Erfolg- saussichten haben, was sich auch in seiner dargelegten vorzeitigen Frei- lassung nach dem Putsch zeige. Nachdem er in all den Verfahren nie einen
D-5655/2025 Seite 8 Anwalt mandatiert habe, habe er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden legalen Mittel ausgeschöpft, um ein besseres Ergebnis zu erzielen.
Alsdann habe der Beschwerdeführer ein politisches Engagement nicht glaubhaft darzulegen vermocht. So habe er beispielsweise in der ersten Anhörung auf konkrete Nachfrage mit keinem Wort einen Einsatz für Fami- lien der PKK-Kämpfer oder drogensüchtige Jugendliche erwähnt. Stattdes- sen habe er erklärt, aufgrund einer Interpretation (des Facebook-Beitra- ges) verurteilt worden zu sein. Er sei weder Mitglied einer Partei noch eines registrierten Vereines gewesen. Die nachträglich eingereichten Posts in den Sozialen Medien würden keine Hinweise auf eine politische Betätigung darstellen. Eine Löschung weiterer Posts durch die türkischen Behörden sei ausgeschlossen, da sie bei vorhandenem Zugriff auf sein Profil alle Posts und nicht nur einzelne gelöscht hätten. Zudem wären vorhandene politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Terrorpropaganda-Urteil aufgeführt worden. Für die mehreren Anhaltungen, Mitnahmen und Fest- haltungen habe er – mit Ausnahme der Mitnahme zur Vernehmung wegen des besagten Posts auf Facebook – keinen Nachweis erbringen können. Er habe mehrere widersprüchliche und damit unglaubhafte Aussagen, bei- spielsweise zur Anzahl der Mitnahmen (vier beziehungsweise sieben bis acht) und der Dauer der Festnahme wegen der Facebook-Posts (zwei be- ziehungsweise drei Tage) gemacht. Die Anzeige seiner Ehefrau vom
14. März 2025 sowie der dazugehörige Arztbericht würden nicht als Nach- weis für eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihr genü- gen, zumal ihr hierzu wohl ein Dokument übergeben worden wäre, das im eDevlet ersichtlich wäre.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbrin- gen hauptsächlich entgegnet, die unbedingte Verurteilung sei nicht recht- staatlich legitim, sondern per se mit einem Politmalus behaftet und das tür- kische Strafverfahren werde gemäss EGMR-Statistik nicht menschen- rechts- und grundrechtskonform durchgeführt. Der Facebook-Kommentar sei fälschlicherweise als Drohung ausgelegt worden, denn er betreibe keine Propaganda für die TAK. Bei einer Rückkehr werde die Haftstrafe – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Vielmehr müsse er gemäss dem türkischen Straf- verfahrensrecht Dreiviertel seiner Haftzeit verbüssen und könne nach ei- nem Drittel an eine andere Haftanstalt übergeben werden, was keiner vor- zeitigen Entlassung entspreche. Die Bestätigung der Haftstrafe vom obers- ten Gerichtshof zeige, dass er alle legalen Mittel und innerstaatlichen In- stanzen ausgeschöpft habe. Er weise aufgrund dieser Verurteilung, der
D-5655/2025 Seite 9 erlittenen Misshandlungen, der Schikanen sowie vieler ermordeter Ver- wandter ein politisches Profil auf, zumal sein Cousin väterlicherseits des- wegen Asyl erhalten habe. Im Übrigen habe er die Wahrheit über die erlit- tene Folter während der Inhaftierung gesagt. Es seien auch keine Wider- sprüche in seinen Angaben zur Anzahl der Mitnahmen («aber sicher vier Mal» beziehungsweise «ungefähr siebenmal») zu erkennen, da er sich ih- rer nicht sicher sei.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und im Übrigen teil- weise nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Die Beschwerde bringt hauptsächlich formelle Rügen vor, verliert sich in Nebensächlichem, wie der Kompetenz für die Löschung von Facebook Beiträgen, und setzt sich nur marginal mit den sehr detaillierten und plau- siblen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II) auseinander. Was die Vorbringen zur Terrorpropaganda anbelangt, so ist bei Ersttätern in der Regel keine unbedingte Strafe zu erwarten und ins- gesamt lässt eine Verurteilung nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtliche Relevanz schliessen (vgl. zu strafrechtlichen Verfahren in der Türkei statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2. m.w.H. ins- besondere auf die koordinierte Rechtsprechung). Die vorliegend unbe- dingte Haftstrafe ist nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung, näm- lich als Folge zahlreicher gemeinrechtlicher Delikte zu betrachten. Der Be- schwerdeführer gilt unbestrittenermassen als Wiederholungstäter und hat mehrfach (rechtsstaatlich legitime) Gefängnis- und Haftstrafen – teilweise
– verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass er die nun unbedingt aus- gesprochene Strafe selbst zu verschulden hat. Seine Ausführungen zum türkischen Strafvollzugsverfahren vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerde, S. 7). Der Hinweis der Vorinstanz auf eine allen- falls bessere Ausgangslage für das massgebliche Urteil durch eine frühere anwaltliche Vertretung in all den bisherigen Verfahren wurde vom Be- schwerdeführer wohl missverstanden, weshalb sein Einwand, das Urteil sei letztinstanzlich bestätigt und damit alle innerstaatlichen Instanzen
D-5655/2025 Seite 10 ausgeschöpft worden, fehlschlägt. Da sich die unbedingte Strafe nicht ein- zig im Tatbestandsvorwurf der Terrorpropaganda begründet, ist sie – ent- gegen der Beschwerde – auch nicht als gesamthaft mit einem Politmalus behaftet zu erachten. Insgesamt ist nicht von einem unrechtmässigen tür- kischen Gerichtsverfahren auszugehen, was zudem von den früheren Ver- urteilungen des Beschwerdeführers zu Haftstrafen, die zunächst bedingt ausgesprochen und alsdann bei deren Vollstreckung vorzeitig zur Bewäh- rung ausgesetzt wurden, unterstrichen wird. Der Hinweis in der Be- schwerde auf die EGMR-Statistik ist unbehelflich, zumal die konkrete Re- levanz nicht aufgezeigt wird. Aus der generellen, blossen Gegenbehaup- tung in Bezug auf die zahlreich aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (Beschwerde, S. 5: «Hierzu kann ich nichts weiter sagen, als dass ich die Wahrheit gesagt habe»). Der einzig konkrete Erklärungsversuch, sich über die Anzahl Mit- nahmen und Festhaltungen unsicher zu sein, vermag nicht zu überzeugen, zumal solche nach wie vor gänzlich unbelegt geblieben sind. Hinsichtlich der Verurteilung vom 5. Dezember 2018 schürt er mit dem Erklärungsver- such, die türkische Justiz habe seinen Facebook-Kommentar falsch (als Terrorpropaganda) interpretiert, weitere Zweifel. Vielmehr stellt er damit nicht in Abrede, den umstrittenen Kommentar selbst gepostet zu haben, obwohl aus der Urteilsbegründung hervorgeht, er habe angegeben, der Beitrag sei nicht von ihm verfasst und ihm sei das Telefon gestohlen wor- den. Die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen unterstreicht die festgestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person und damit insgesamt an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen.
E. 7.3 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zeigen zutreffend auf, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, ein politisches Profil glaubhaft darzulegen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/3, S. 6 bis 8). Es gehen weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhalts- punkte für ein massgebliches politisches Profil oder für eine Reflexverfol- gung aufgrund Familienangehöriger hervor, zumal er eine solche – ausser mit der blossen Erwähnung eines Cousins väterlicherseits, der Asyl erhal- ten habe – mit keinem Wort näher substantiiert und auch keinerlei deswe- gen erlittenen Nachteile darlegt. Es ist nicht von einer in absehbarer Zu- kunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten, asylrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person auszugehen. Weiteren Vorbringen wird durch die unglaubhaften Angaben die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen (beispielsweise zu ei- nem unerträglichen psychischen Druck aufgrund angeblicher polizeilicher Belästigungen oder zur Suche nach ihm bei seiner Ehefrau). Aus den
D-5655/2025 Seite 11 Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ab- zuleiten.
E. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asyl- rechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
D-5655/2025 Seite 12 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen seiner Behauptung – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach Haft- und Gefängnisstra- fen in der Türkei verbüsst hat, keine konkreten, eigenen Erlebnisse un- menschlicher Haftbedingungen vorgebracht.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem
D-5655/2025 Seite 13 Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und Şırnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vie- ler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte seit ungefähr seinem fünften Alters- jahr bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie beziehungsweise seiner Ehe- frau in seinem eigenen Haus in der Stadt Istanbul. Er hat die Schule abge- schlossen und als Koch gearbeitet. Seine Familie besitzt zwei grosse Res- taurants. Weitere Geschwister leben in Izmir oder anderen Orten in der Türkei. Er verfügt damit über ein solides familiäres Netz, das ihn in der Heimat nach der Rückkehr unterstützen kann (A14/16, F8, F18 ff.; A35/24, F73 ff). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass bei einer Rückkehr weder die Wohnsituation noch eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei Probleme birgt und er ohne Weiteres – auch nach einer allfäl- ligen (erneuten) Haftstrafe – wieder Fuss fassen kann. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder fi- nanzielle Notlage geraten.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
D-5655/2025 Seite 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 2. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5655/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5655/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie- suchte am 10. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 15. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 17. Januar 2022 sowie am 22. Mai 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie seiner Mutter sei vor mehr als dreissig Jahren vom türkischen Militär aus dem Dorf vertrieben worden. Er habe während des Militärdienstes im Jahr 2008 wegen seiner Ethnie Schikanen und Benachteiligungen erlitten. Ab 2014 / 2015 habe er sich politisch betätigt. So habe er sich mit anderen in Cafes getroffen, Reden gehalten, Wolldecken für Kobane gesammelt und sich um die Familien von gefallenen Kämpfern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gekümmert. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Wegen Beiträge in den Sozialen Medien sei er mehrfach von der Polizei festgehalten, misshandelt und vorübergehend inhaftiert worden, wobei ihm im Sommer 2019 von Beamten vier Zähne ausgeschlagen worden seien und er einen Schädelbruch erlitten habe. Wegen eines Facebook-Beitrags beziehungsweise des Vorwurfs der Terrorpropaganda sei er am 5. Dezember 2018 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dagegen habe er Beschwerde erhoben. Zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen gab er an, im Jahr 2008/2009 oder 2009/2010 wegen eines vermeintlichen Einbruchs verhaftet und später zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, von der er ungefähr sechs oder sieben Monate verbüsst habe, bevor er freigelassen worden sei. Zudem habe er bei einem Streit die Beherrschung verloren und sei deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt beziehungsweise auf Bewährung freigelassen worden. Aufgrund der ständigen Probleme mit der Polizei sei er auf Anraten seiner Ehefrau und Mutter am 14. November 2022 aus der Türkei ausgereist. Er sei mit dem Flugzeug nach Bosnien geflogen, ungefähr eineinhalb Monate später nach Kroatien gelangt und via Slowenien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er ins Gefängnis gehen, wo die Bedingungen sehr schlecht seien. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche (fremdsprachige) Beweismittel ein (unter anderem strafrechtliche Dokumente, E-Devlet-Auszüge, Fotografien und einen Arztbericht der Ehefrau vom 13. Januar 2025; vgl. Beweismittelverzeichnis [BMV], Beweismittel [BM] 1 bis 54). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Januar 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugeteilt. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 zur Stellungnahme zu eingereichten Dokumenten sowie zur Nachreichung weiterer Beweismittel auf. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 6. November 2023 nach. E. Das SEM nahm während des Verfahrens eine Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente vor. F. Der Beschwerdeführer zog am 19. Dezember 2024 eine beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Dezember 2024 zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-7709/2024 vom 19. Dezember 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Am 20. Juni 2025 zog er eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2025 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Urteil D-3825/2025 vom 30. Juni 2025 das Beschwerdeverfahren wiederum als gegenstandslos geworden. H. Mit am 30. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 27. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM vom 27. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 17. September 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgereicht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen einer ungenügenden beziehungsweise falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM-Mitarbeiter ein unprofessionelles Vorgehen an der Anhörung vor, welches er darin erblickt, dass er ihn auf die Möglichkeit des Rückzugs des Asylgesuchs und der freiwilligen Ausreise aufmerksam gemacht habe. Dieser Vorwurf scheint verfehlt, nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung zuerst sein Misstrauen gegenüber der Rechtmässigkeit des Schweizer Asylverfahrens ausdrückte und ihm daraufhin diese Information im Sinne einer möglichen Option gegeben wurde (A35/24, F120 ff.). Insofern der Beschwerdeführer die Einschätzung der türkischen Verfahrensakten durch die Vorinstanz, aber auch die diesbezügliche Objektivität der Fachperson bemängelt, vermengt er einerseits die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache, auf welche in den nachstehenden materiellen Erwägungen näher einzugehen ist, respektive sind aus den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität ersichtlich. Eine solche ist nicht bereits zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer eine andere Meinung als die Fachperson vertritt. Der Beschwerdeführer erachtet die Angaben des SEM, wonach die türkischen Behörden die Löschung von Facebook-Beiträgen mangels Serverzugriffs nicht selbst vornehmen könnten (A35/24, F202), zu Unrecht als falsch. Es ist hierzu keine Diskrepanz zu seinem Einwand, die türkischen Behörden würden dem Facebook-Mutterkonzern Löschungsanfragen stellen (Beschwerde, S. 6), ersichtlich, zumal daraus auch keine Löschung seitens der türkischen Behörden hervorgeht. Im Weiteren stimmt es nicht, die Vorinstanz habe die konkreten Haftbedingungen von Kurden in der Türkei und die geschilderten Ereignisse zum Vorfall aus dem Jahr 2019 ausser Acht gelassen. Sie hat die Vorbringen, insbesondere auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nötig und damit rechtsgenüglich gewürdigt (Beschwerde, S. 5; vi-Entscheid, Ziff. II/3, S. 7; vgl. nachstehende E. 9.3.2). Es ist darin weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 5.3 Aufgrund des Gesagten liegt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Verletzung der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz vor. Der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Vertreibung der Familie der Mutter sowie die Schikanen im Militärdienst würden viele Jahre zurückliegen und seien für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2022 nicht kausal. Mangels dadurch erlittener nachteiliger Folgen seien die Vorbringen deswegen ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant. Der Facebook-Post, der am 5. Dezember 2018 wegen Terrorpropaganda zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Haft durch die 23. Grosse Strafkammer zu Istanbul geführt habe, stehe im Zusammenhang mit einem Terroranschlag der kurdischen Terrororganisation Freiheitsfalken Kurdistans (TAK). Die Haftstrafe des Beschwerdeführers, die vom Berufungsgericht in Istanbul am 28. November 2019 und vom Kassationshof am 8. Januar 2024 bestätigt worden sei, sei wegen wiederholter gemeinrechtlicher - nicht politischer - Delikte des Beschwerdeführers unbedingt ausgesprochen worden. Das Gericht habe sie mit mehreren Einträgen im Strafregister und der erneuten Begehung einer Straftat vor Ablauf von drei Jahren begründet. Deshalb sei ihm der erfahrungsgemäss in ähnlichen Fällen von Terrorpropaganda vom Gericht gewährte Aufschub der Urteilsverkündung oder eine Bewährungsstrafe nicht zugestanden worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln sei er am 9. September 2015 wegen Einbruchs, am 21. Juli 2011 wegen Urkundenfälschung (ein Jahr und acht Monate Haft), wegen Verleumdung (ein Jahr Haft) und auch infolge eines Streits verurteilt und auf Bewährung freigelassen worden. Am 17. Februar 2022 sei er erneut wegen Urkundenfälschung angeklagt worden (gefälschter luxemburgischer Aufenthaltsausweis). Somit habe er aufgrund von gemeinrechtlichen Delikten und Verurteilungen immer wieder Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sei in der Türkei diverse Male im Gefängnis gewesen, ohne hierzu Misshandlungen geltend gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund seien keine Anhaltspunkte für ein unrechtmässig mit einem Politmalus behaftetes Gerichtsverfahren oder eine rechtsstaatlich nicht legitime Verurteilung ersichtlich. Die Haftstrafe könne deshalb auch nicht als zu hoch bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss könne ein sofortiger Antrag auf vorzeitige Entlassung nach der Rückkehr in die Türkei aufgrund der seit Jahren überfüllten türkischen Gefängnisse gute Erfolgsaussichten haben, was sich auch in seiner dargelegten vorzeitigen Freilassung nach dem Putsch zeige. Nachdem er in all den Verfahren nie einen Anwalt mandatiert habe, habe er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden legalen Mittel ausgeschöpft, um ein besseres Ergebnis zu erzielen. Alsdann habe der Beschwerdeführer ein politisches Engagement nicht glaubhaft darzulegen vermocht. So habe er beispielsweise in der ersten Anhörung auf konkrete Nachfrage mit keinem Wort einen Einsatz für Familien der PKK-Kämpfer oder drogensüchtige Jugendliche erwähnt. Stattdessen habe er erklärt, aufgrund einer Interpretation (des Facebook-Beitrages) verurteilt worden zu sein. Er sei weder Mitglied einer Partei noch eines registrierten Vereines gewesen. Die nachträglich eingereichten Posts in den Sozialen Medien würden keine Hinweise auf eine politische Betätigung darstellen. Eine Löschung weiterer Posts durch die türkischen Behörden sei ausgeschlossen, da sie bei vorhandenem Zugriff auf sein Profil alle Posts und nicht nur einzelne gelöscht hätten. Zudem wären vorhandene politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Terrorpropaganda-Urteil aufgeführt worden. Für die mehreren Anhaltungen, Mitnahmen und Festhaltungen habe er - mit Ausnahme der Mitnahme zur Vernehmung wegen des besagten Posts auf Facebook - keinen Nachweis erbringen können. Er habe mehrere widersprüchliche und damit unglaubhafte Aussagen, beispielsweise zur Anzahl der Mitnahmen (vier beziehungsweise sieben bis acht) und der Dauer der Festnahme wegen der Facebook-Posts (zwei beziehungsweise drei Tage) gemacht. Die Anzeige seiner Ehefrau vom 14. März 2025 sowie der dazugehörige Arztbericht würden nicht als Nachweis für eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihr genügen, zumal ihr hierzu wohl ein Dokument übergeben worden wäre, das im eDevlet ersichtlich wäre. 6.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, die unbedingte Verurteilung sei nicht rechtstaatlich legitim, sondern per se mit einem Politmalus behaftet und das türkische Strafverfahren werde gemäss EGMR-Statistik nicht menschenrechts- und grundrechtskonform durchgeführt. Der Facebook-Kommentar sei fälschlicherweise als Drohung ausgelegt worden, denn er betreibe keine Propaganda für die TAK. Bei einer Rückkehr werde die Haftstrafe - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Vielmehr müsse er gemäss dem türkischen Strafverfahrensrecht Dreiviertel seiner Haftzeit verbüssen und könne nach einem Drittel an eine andere Haftanstalt übergeben werden, was keiner vorzeitigen Entlassung entspreche. Die Bestätigung der Haftstrafe vom obersten Gerichtshof zeige, dass er alle legalen Mittel und innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft habe. Er weise aufgrund dieser Verurteilung, der erlittenen Misshandlungen, der Schikanen sowie vieler ermordeter Verwandter ein politisches Profil auf, zumal sein Cousin väterlicherseits deswegen Asyl erhalten habe. Im Übrigen habe er die Wahrheit über die erlittene Folter während der Inhaftierung gesagt. Es seien auch keine Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl der Mitnahmen («aber sicher vier Mal» beziehungsweise «ungefähr siebenmal») zu erkennen, da er sich ihrer nicht sicher sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und im Übrigen teilweise nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Beschwerde bringt hauptsächlich formelle Rügen vor, verliert sich in Nebensächlichem, wie der Kompetenz für die Löschung von Facebook Beiträgen, und setzt sich nur marginal mit den sehr detaillierten und plausiblen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II) auseinander. Was die Vorbringen zur Terrorpropaganda anbelangt, so ist bei Ersttätern in der Regel keine unbedingte Strafe zu erwarten und insgesamt lässt eine Verurteilung nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtliche Relevanz schliessen (vgl. zu strafrechtlichen Verfahren in der Türkei statt vieler Urteil des BVGer D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2. m.w.H. insbesondere auf die koordinierte Rechtsprechung). Die vorliegend unbedingte Haftstrafe ist nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung, nämlich als Folge zahlreicher gemeinrechtlicher Delikte zu betrachten. Der Beschwerdeführer gilt unbestrittenermassen als Wiederholungstäter und hat mehrfach (rechtsstaatlich legitime) Gefängnis- und Haftstrafen - teilweise - verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass er die nun unbedingt ausgesprochene Strafe selbst zu verschulden hat. Seine Ausführungen zum türkischen Strafvollzugsverfahren vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerde, S. 7). Der Hinweis der Vorinstanz auf eine allenfalls bessere Ausgangslage für das massgebliche Urteil durch eine frühere anwaltliche Vertretung in all den bisherigen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer wohl missverstanden, weshalb sein Einwand, das Urteil sei letztinstanzlich bestätigt und damit alle innerstaatlichen Instanzen ausgeschöpft worden, fehlschlägt. Da sich die unbedingte Strafe nicht einzig im Tatbestandsvorwurf der Terrorpropaganda begründet, ist sie - entgegen der Beschwerde - auch nicht als gesamthaft mit einem Politmalus behaftet zu erachten. Insgesamt ist nicht von einem unrechtmässigen türkischen Gerichtsverfahren auszugehen, was zudem von den früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Haftstrafen, die zunächst bedingt ausgesprochen und alsdann bei deren Vollstreckung vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt wurden, unterstrichen wird. Der Hinweis in der Beschwerde auf die EGMR-Statistik ist unbehelflich, zumal die konkrete Relevanz nicht aufgezeigt wird. Aus der generellen, blossen Gegenbehauptung in Bezug auf die zahlreich aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (Beschwerde, S. 5: «Hierzu kann ich nichts weiter sagen, als dass ich die Wahrheit gesagt habe»). Der einzig konkrete Erklärungsversuch, sich über die Anzahl Mitnahmen und Festhaltungen unsicher zu sein, vermag nicht zu überzeugen, zumal solche nach wie vor gänzlich unbelegt geblieben sind. Hinsichtlich der Verurteilung vom 5. Dezember 2018 schürt er mit dem Erklärungsversuch, die türkische Justiz habe seinen Facebook-Kommentar falsch (als Terrorpropaganda) interpretiert, weitere Zweifel. Vielmehr stellt er damit nicht in Abrede, den umstrittenen Kommentar selbst gepostet zu haben, obwohl aus der Urteilsbegründung hervorgeht, er habe angegeben, der Beitrag sei nicht von ihm verfasst und ihm sei das Telefon gestohlen worden. Die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterstreicht die festgestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person und damit insgesamt an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. 7.3 Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zeigen zutreffend auf, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, ein politisches Profil glaubhaft darzulegen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/3, S. 6 bis 8). Es gehen weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für ein massgebliches politisches Profil oder für eine Reflexverfolgung aufgrund Familienangehöriger hervor, zumal er eine solche - ausser mit der blossen Erwähnung eines Cousins väterlicherseits, der Asyl erhalten habe - mit keinem Wort näher substantiiert und auch keinerlei deswegen erlittenen Nachteile darlegt. Es ist nicht von einer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten, asylrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person auszugehen. Weiteren Vorbringen wird durch die unglaubhaften Angaben die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen (beispielsweise zu einem unerträglichen psychischen Druck aufgrund angeblicher polizeilicher Belästigungen oder zur Suche nach ihm bei seiner Ehefrau). Aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen seiner Behauptung - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach Haft- und Gefängnisstrafen in der Türkei verbüsst hat, keine konkreten, eigenen Erlebnisse unmenschlicher Haftbedingungen vorgebracht. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie -auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell bei einem Vollzug der Wegweisung nicht auszugehen, auch nicht bei einem solchen in die Provinzen Hakkâri und irnak (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H, für die aktuelle Praxis statt vieler Urteil des BVGer E-5095/2023 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte seit ungefähr seinem fünften Altersjahr bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie beziehungsweise seiner Ehefrau in seinem eigenen Haus in der Stadt Istanbul. Er hat die Schule abgeschlossen und als Koch gearbeitet. Seine Familie besitzt zwei grosse Restaurants. Weitere Geschwister leben in Izmir oder anderen Orten in der Türkei. Er verfügt damit über ein solides familiäres Netz, das ihn in der Heimat nach der Rückkehr unterstützen kann (A14/16, F8, F18 ff.; A35/24, F73 ff). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass bei einer Rückkehr weder die Wohnsituation noch eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei Probleme birgt und er ohne Weiteres - auch nach einer allfälligen (erneuten) Haftstrafe - wieder Fuss fassen kann. Es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 2. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser