Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 27. Juli 2022 wurde er jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seiner Person befragt (PA) sowie am 21. März 2023 zu den Asylgründen vertieft (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei während seines Militärdienstes im Jahr 2015 gede- mütigt, geschlagen und bedroht worden. Im Juni 2020 habe er M. in einem Café im Rahmen einer Spendensammlung für die Kurden und Kurdistan kennen gelernt. Er habe für ihn Ausschau nach der Polizei gehalten und manchmal Flyer für die Freilassung politisch Gefangener verteilt. Im August 2020 habe der Beschwerdeführer mit der SIM-Karte seines Bruders, der die Türkei aus unbekannten Gründen verlassen habe, einen Twitter Ac- count eingerichtet, Beiträge gepostet und sie innert zwanzig Minuten wie- der gelöscht. Daraufhin sei er am 10. September 2020 zu Hause von fünf Polizisten zu seinem Bruder befragt worden. Sie hätten die SIM-Karte bei der Durchsuchung der Wohnung gefunden, ihn mit auf die Polizeistation genommen, wo er geschlagen und mit Erschiessung bedroht worden sei. Alsdann hätten sie ihn zur Einvernahme ans Gericht gebracht, wo er ange- geben habe, sein Bruder habe die Beiträge veröffentlicht. Das Gericht habe ihm eine Ausreisesperre auferlegt und er habe wieder gehen dürfen. Von da an habe er bei seinem Freund F. übernachtet. Im Juli 2022 habe seine Mutter F. telefonisch über die polizeiliche Suche nach dem Beschwerde- führer informiert und ihm geraten, das Land zu verlassen. F. habe den Be- schwerdeführer nach Istanbul gebracht, wo er ein paar Tage geblieben sei, bevor er die Türkei anfangs Juli 2022 illegal mit einem LKW verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei be- fürchte er in Haft zu kommen und gefoltert zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut (Schlafprobleme, Angst). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Durchsuchungs- und Ergrei- fungsprotokoll mit einem Vorführ-, Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehl der Oberstaatsanwaltschaft Alanya vom 10. Juli 2020 aufgrund
D-3696/2025 Seite 3 Propaganda einer Terrororganisation sowie – jeweils datiert vom 11. Sep- tember 2020 – zwei Seiten eines Untersuchungsberichts der Kreispolizei- direktion Alanya, einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Alanya auf Te- lefonbeschlagnahmung, zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Alanya betref- fend Ausreisesperre und Einbehalt Beschlagnahmegut sowie einen Arzt- bericht der Psychiatrie vom 12. Juni 2023 ein. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2022 dem Kanton St. Gallen zugeteilt und sein Asylgesuch am 28. März 2023 ins er- weiterte Verfahren überwiesen. D. Am 14. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sämtli- che Dokumente im UDF-Format zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2025 diverse Schreiben der Staatsanwaltschaft Antalya vom 19. Januar 2023,
4. Juli 2023, 10. Juli 2023, 7. September 2023 sowie des Gerichts für schwere Straftaten Antalya vom 29. August 2023 und am 26. März 2025 Screenshots von denselben Dokumenten ein. E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. März 2025 zur Einrei- chung sämtlicher nach dem 12. Juni 2023 ausgestellten medizinischen Un- terlagen auf, worauf der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom
23. April 2025 zu den Akten reichte. F. Das Dossier des Bruders B._______ (N […]) wurde vom SEM beigezogen. G. Mit am 5. Mai 2025 eröffnetem Entscheid vom 30. April 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 21. Juli 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter
D-3696/2025 Seite 4 Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sube- ventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem die bereits bei der Vorinstanz ein- gereichten Dokumente als Beweismittel bei. I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 23. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig for- derte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgereicht bezahlt wurde. K. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die Akten des Bruders B._______ (N […]) vor.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge erhoben, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weil der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig sei und seine Angaben in der Anhörung daher nicht ver- wertbar seien (Beschwerde, S. 9 f.).
E. 4.2 Die persönliche Einschätzung des Rechtsvertreters, der Beschwerde- führer sei – als Konsequenz seiner Asylvorbringen (Militärdiensterlebnisse, Festnahme) – urteilsunfähig, ist per se untauglich (Beschwerde, S. 9), zu- mal er bei Urteilsunfähigkeit seines Mandanten nicht in einem Vertretungs- verhältnis seine Interessen vertreten könnte. Einerseits hat sich die Vo- rinstanz mit dem massgeblichen ärztlichen Bericht vom 23. April 2025 rechtsgenüglich auseinandergesetzt (vi-Entscheid, Ziff. II). Aus dem Be- richt geht im Wesentlichen hervor, dass der Facharzt eine reguläre psycho- therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund der Sprach- barriere, seiner technischen Smartphone-Schwierigkeiten, seines sprach- lichen Ausdrucks, Schriftbilds und Schreibtempos, mit Verdacht auf eine mögliche Intelligenzminderung (act. 47/6), ablehnt. Daraus ist nicht ohne Weiteres auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und insbeson- dere nicht auf eine fehlende Verwertbarkeit der Anhörung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Mittelschule besucht hat (A21/15, F23). Andererseits hat die Vorinstanz an der Anhö- rung stets Rücksicht auf das Befinden des Beschwerdeführers genommen und unbestrittenermassen stündlich eine Pause gemacht (Beschwerde, S.
E. 4.3 Insgesamt erweist die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht da- her keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entspre- chende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
D-3696/2025 Seite 7 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise die erlebte physische Gewalt während des Militärdienstes im Jahr 2015 wieder gut zu machen. Ein Kau- salzusammenhang der damaligen Vorfälle und der Ausreise im Jahr 2022 sei nicht erkennbar. Alsdann mangle es der mit Tätlichkeiten verbundenen, mehrstündigen Festhaltung auf der Polizeistation an der erforderlichen In- tensität für eine asylrechtliche Relevanz, zumal er danach an der bisheri- gen, offiziellen Adresse gemeldet gewesen sei und sich weitere zwei Jahre ohne vergleichbare Zwischenfälle in der Türkei aufgehalten habe. Aus den eingereichten Dokumenten sei im Weiteren zwar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2020 in ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation, welches ursprünglich seinen Bruder be- troffen habe, involviert worden sei. Die Dokumente seien von niedrigem Beweiswert, da sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfü- gen würden, leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar seien, weshalb auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden könne. Die notwendigen kumulativen Kriterien im Sinne des bundesverwaltungsge- richtlichen Referenzurteils E-4103/2024 vom 8. November 2024 (Erwä- gung [E.] 8.2 ff.) zur Erfüllung flüchtlingsrechtlicher Relevanz von Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsi- dentenbeleidigung seien nicht gegeben. Gemäss Erfahrungen mit der tür- kischen Strafjustiz werde der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil in der Regel nicht ausgeschöpft. Allfällige Freiheitsstrafen würden bedingt ausge- sprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Das Einvernahmeprotokoll zeige auf, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Er weise kein relevantes politisches Profil auf. Die kurze Veröffentlichung und Löschung politischer Beiträge im Jahr 2020, die Unterstützung von M. bei der Spendengeldsammlung (Ausschau nach der Polizei halten) und das Verteilen von Flyern seien als niederschwellige Ak- tivitäten zu qualifizieren, welche er zudem nicht als den türkischen Behör- den bekannt bezeichnet habe. Das Profil seines Bruders lasse keine An- haltspunkte erkennen, welche sein Risikoprofil wesentlich schärfen
D-3696/2025 Seite 8 würden. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und die geltend gemachten Straf- verfahren seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Personen, welche gegen eine Ausreisesperre verstossen hätten, könnten mit einem Festnahmebe- fehl dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt werden, würden jedoch regelmässig in der Folge wieder freigelassen. Beim ihn be- treffenden Delikt liege kein Haftgrund vor, weshalb das Risiko bei einer Ein- reise in die Türkei verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, gering einzuschätzen sei. Eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei zu verneinen. Im Weiteren sei eine zwischenzeitliche Ein- stellung des Ermittlungsverfahrens nicht auszuschliessen. Einer Aufforde- rung zur Vervollständigung der strafrechtlichen Dokumente sei er trotz wie- derholt gewährter Gelegenheit nicht nachgekommen beziehungsweise er habe innert mehrfach erstreckter Frist einzig fünf Dokumente betreffend Überweisung von Beweismitteln eingereicht, wobei das aktuellste vom September 2023 datiere. Es lasse sich aus diesen kein Schluss darauf zie- hen, die Ermittlungsverfahren seien weiterhin hängig oder in ein Gerichts- verfahren übergegangen. Insgesamt hielten die Asylvorbringen den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und die Konsultation des Dossiers des Bruders sowie die eingereichten Beweismittel vermöch- ten diese Beurteilung nicht zu ändern. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem nebst Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die kumulativen Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge- richts erfüllen. Es seien zwei Ermittlungsverfahren, namentlich wegen Ter- rorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, eröffnet worden. Die fehlen- den Zwischenfälle in der Zeit nach der Festnahme bis zur Ausreise seien darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer versteckt und eine Ausreisesperre bestanden habe: ansonsten wäre er bei erster Gelegenheit ausgereist. Da ein Verfahren beim Strafgericht für schwere Taten in Antalya hängig sei, müsse auch Anklage erhoben worden sein und es sei eine mehrjährige Strafe zu erwarten, die nicht aufgeschoben würde. Nachdem er seine politische Meinung auf Twitter geäussert habe, erfolge die Verur- teilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven und nach zwei qualvol- len Jahren des Versteckens sei auch die Intensität gegeben. Im Weiteren weise er aufgrund seiner Posts im September 2020, der Unterstützung beim Sammeln von Spendengeldern sowie dem gelegentlichen Verteilen von Flyern ein relevantes politisches Profil auf. Deshalb und infolge der illegalen Ausreise sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte
D-3696/2025 Seite 9 Freiheitsstrafe zu erwarten. Nach seiner Ausreise sei an der zuletzt be- wohnten Adresse eine Razzia durchgeführt worden, womit seine Verfol- gung bestätigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine politische Vor- geschichte mit politischem Hintergrund und habe zwei Brüder mit exponier- ten politischen Profilen. Als Mitglied der Familie C._______, insbesondere als nahestehender Bruder des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B._______, sei er als Regimegegner zu erkennen und werde daher auch reflexverfolgt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe für den Beschwer- deführer auch ein Datenblatt.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln deshalb nicht nachgekommen, weil er mental beein- trächtigt sei und nicht wisse, was von ihm verlangt werde beziehungsweise was er machen müsse.
7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Insoweit sich die Rechtsmitteleingabe auf das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei bezieht, hält sie der vorinstanz- lichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die mit keinem Wort näher substantiiert werden. Die substanzlosen Ent- gegnungen sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerde- führers Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Strafe. Daran ändert im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Refe- renzurteil) auch nichts, sollte tatsächlich ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer anhängig sein, welches im Übrigen vom Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Es ist auch eine blosse Mutmassung des Beschwerdefüh- rers, gegen ihn müsse als Konsequenz des hängigen Ermittlungsverfah- rens auch Anklage erhoben worden sein (Beschwerde, S. 11 oben), wo- raus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. In Bezug auf die Einleitung
D-3696/2025 Seite 10 strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wer- den. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen (Ermitt- lungs-) Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünfti- gen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurtei- lung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6137/2024 vom 27. Mai 2025 E. 9.2). Im Weiteren gab der Beschwerde- führer eigens an, es habe nach der einmaligen Festnahme im September 2020 bis zur Ausreise im Juli 2022 keine Vorfälle mehr gegeben (A21/15, F120 und F128). Der Erklärungsversuch, sich bei einem Freund versteckt zu haben, vermag angesichts der gegenteiligen Angabe, während der zwei Jahre in der Wohnung seiner Eltern gelebt und dort offiziell registriert ge- wesen zu sein, nicht zu überzeugen (A21/15, F14, F34 bis F38; F137 f.). In Bezug auf die in der Beschwerde (S. 12) erwähnte Hausrazzia nach der Ausreise ist nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen, nachdem zwei Zivilpolizisten sich einzig bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten und wieder gegangen seien (A21/15, F129). Das neue, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen einer politischen Vorge- schichte ist als Schutzbehauptung zu erachten. Es ist weder aus den Akten noch aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ak- tivitäten, namentlich der Unterstützung beim Spenden sammeln, dem ge- legentlichen Verteilen von Flyern und den kurzzeitig geposteten Beiträgen, ein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich. Die Existenz ei- nes Datenblattes des Beschwerdeführers wird von ihm bloss vermutet und ist aufgrund des Gesagten überwiegend unwahrscheinlich. Im Übrigen ist der Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, was von ihm bezüglich der Einreichung von Beweismitteln er- wartet werde, unbehelflich. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist entgegen der Behauptung in der Be- schwerde nicht ersichtlich. Aus dem bloss pauschalen Argument, einer Fa- milie mit politischem Hintergrund anzugehören und der Mutmassung, des- halb als Regimegegner erkannt zu werden (Beschwerde S. 12 f.), ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Es wurden weder vo- rinstanzlich noch auf Beschwerdeebene von ihm erlittene Nachteile auf- grund seiner Brüder und/oder weiterer Familienmitglieder (substantiiert) aufgezeigt. Die Akten des Bruders (N […]) lassen jedenfalls keinen Schluss auf eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu. Betreffend die übrigen in der Türkei weilenden Geschwister beziehungsweise Familien-
D-3696/2025 Seite 11 mitglieder ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine mögliche Re- flexverfolgung (A21/15, F19). Das Vorliegen der Gefahr eine Reflexverfol- gung ist insgesamt zu verneinen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel, aber auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 7.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise die erlebte physische Gewalt während des Militärdienstes im Jahr 2015 wieder gut zu machen. Ein Kausalzusammenhang der damaligen Vorfälle und der Ausreise im Jahr 2022 sei nicht erkennbar. Alsdann mangle es der mit Tätlichkeiten verbundenen, mehrstündigen Festhaltung auf der Polizeistation an der erforderlichen Intensität für eine asylrechtliche Relevanz, zumal er danach an der bisherigen, offiziellen Adresse gemeldet gewesen sei und sich weitere zwei Jahre ohne vergleichbare Zwischenfälle in der Türkei aufgehalten habe. Aus den eingereichten Dokumenten sei im Weiteren zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, welches ursprünglich seinen Bruder betroffen habe, involviert worden sei. Die Dokumente seien von niedrigem Beweiswert, da sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar seien, weshalb auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden könne. Die notwendigen kumulativen Kriterien im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-4103/2024 vom 8. November 2024 (Erwägung [E.] 8.2 ff.) zur Erfüllung flüchtlingsrechtlicher Relevanz von Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung seien nicht gegeben. Gemäss Erfahrungen mit der türkischen Strafjustiz werde der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil in der Regel nicht ausgeschöpft. Allfällige Freiheitsstrafen würden bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Das Einvernahmeprotokoll zeige auf, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Er weise kein relevantes politisches Profil auf. Die kurze Veröffentlichung und Löschung politischer Beiträge im Jahr 2020, die Unterstützung von M. bei der Spendengeldsammlung (Ausschau nach der Polizei halten) und das Verteilen von Flyern seien als niederschwellige Aktivitäten zu qualifizieren, welche er zudem nicht als den türkischen Behörden bekannt bezeichnet habe. Das Profil seines Bruders lasse keine Anhaltspunkte erkennen, welche sein Risikoprofil wesentlich schärfen würden. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und die geltend gemachten Strafverfahren seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Personen, welche gegen eine Ausreisesperre verstossen hätten, könnten mit einem Festnahmebefehl dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt werden, würden jedoch regelmässig in der Folge wieder freigelassen. Beim ihn betreffenden Delikt liege kein Haftgrund vor, weshalb das Risiko bei einer Einreise in die Türkei verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, gering einzuschätzen sei. Eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei zu verneinen. Im Weiteren sei eine zwischenzeitliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht auszuschliessen. Einer Aufforderung zur Vervollständigung der strafrechtlichen Dokumente sei er trotz wiederholt gewährter Gelegenheit nicht nachgekommen beziehungsweise er habe innert mehrfach erstreckter Frist einzig fünf Dokumente betreffend Überweisung von Beweismitteln eingereicht, wobei das aktuellste vom September 2023 datiere. Es lasse sich aus diesen kein Schluss darauf ziehen, die Ermittlungsverfahren seien weiterhin hängig oder in ein Gerichtsverfahren übergegangen. Insgesamt hielten die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und die Konsultation des Dossiers des Bruders sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Beurteilung nicht zu ändern.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem nebst Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die kumulativen Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen. Es seien zwei Ermittlungsverfahren, namentlich wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, eröffnet worden. Die fehlenden Zwischenfälle in der Zeit nach der Festnahme bis zur Ausreise seien darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer versteckt und eine Ausreisesperre bestanden habe: ansonsten wäre er bei erster Gelegenheit ausgereist. Da ein Verfahren beim Strafgericht für schwere Taten in Antalya hängig sei, müsse auch Anklage erhoben worden sein und es sei eine mehrjährige Strafe zu erwarten, die nicht aufgeschoben würde. Nachdem er seine politische Meinung auf Twitter geäussert habe, erfolge die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven und nach zwei qualvollen Jahren des Versteckens sei auch die Intensität gegeben. Im Weiteren weise er aufgrund seiner Posts im September 2020, der Unterstützung beim Sammeln von Spendengeldern sowie dem gelegentlichen Verteilen von Flyern ein relevantes politisches Profil auf. Deshalb und infolge der illegalen Ausreise sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Nach seiner Ausreise sei an der zuletzt bewohnten Adresse eine Razzia durchgeführt worden, womit seine Verfolgung bestätigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine politische Vorgeschichte mit politischem Hintergrund und habe zwei Brüder mit exponierten politischen Profilen. Als Mitglied der Familie C._______, insbesondere als nahestehender Bruder des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B._______, sei er als Regimegegner zu erkennen und werde daher auch reflexverfolgt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe für den Beschwerdeführer auch ein Datenblatt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln deshalb nicht nachgekommen, weil er mental beeinträchtigt sei und nicht wisse, was von ihm verlangt werde beziehungsweise was er machen müsse.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Insoweit sich die Rechtsmitteleingabe auf das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei bezieht, hält sie der vorinstanzlichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die mit keinem Wort näher substantiiert werden. Die substanzlosen Entgegnungen sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Strafe. Daran ändert im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil) auch nichts, sollte tatsächlich ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer anhängig sein, welches im Übrigen vom Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Es ist auch eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen ihn müsse als Konsequenz des hängigen Ermittlungsverfahrens auch Anklage erhoben worden sein (Beschwerde, S. 11 oben), woraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen (Ermittlungs-) Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6137/2024 vom 27. Mai 2025 E. 9.2). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer eigens an, es habe nach der einmaligen Festnahme im September 2020 bis zur Ausreise im Juli 2022 keine Vorfälle mehr gegeben (A21/15, F120 und F128). Der Erklärungsversuch, sich bei einem Freund versteckt zu haben, vermag angesichts der gegenteiligen Angabe, während der zwei Jahre in der Wohnung seiner Eltern gelebt und dort offiziell registriert gewesen zu sein, nicht zu überzeugen (A21/15, F14, F34 bis F38; F137 f.). In Bezug auf die in der Beschwerde (S. 12) erwähnte Hausrazzia nach der Ausreise ist nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen, nachdem zwei Zivilpolizisten sich einzig bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten und wieder gegangen seien (A21/15, F129). Das neue, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen einer politischen Vorgeschichte ist als Schutzbehauptung zu erachten. Es ist weder aus den Akten noch aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten, namentlich der Unterstützung beim Spenden sammeln, dem gelegentlichen Verteilen von Flyern und den kurzzeitig geposteten Beiträgen, ein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich. Die Existenz eines Datenblattes des Beschwerdeführers wird von ihm bloss vermutet und ist aufgrund des Gesagten überwiegend unwahrscheinlich. Im Übrigen ist der Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, was von ihm bezüglich der Einreichung von Beweismitteln erwartet werde, unbehelflich. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich. Aus dem bloss pauschalen Argument, einer Familie mit politischem Hintergrund anzugehören und der Mutmassung, deshalb als Regimegegner erkannt zu werden (Beschwerde S. 12 f.), ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Es wurden weder vorinstanzlich noch auf Beschwerdeebene von ihm erlittene Nachteile aufgrund seiner Brüder und/oder weiterer Familienmitglieder (substantiiert) aufgezeigt. Die Akten des Bruders (N [...]) lassen jedenfalls keinen Schluss auf eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu. Betreffend die übrigen in der Türkei weilenden Geschwister beziehungsweise Familienmitglieder ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung (A21/15, F19). Das Vorliegen der Gefahr eine Reflexverfolgung ist insgesamt zu verneinen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel, aber auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 7.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 f.; A21/15, F75). Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, der Be- schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei – wie vom Rechtsvertreter behauptet
– eingeschränkt gewesen. Aus dem Anhörungsprotokoll ist nichts Unge- wöhnliches zu entnehmen und aus den Angaben des Beschwerdeführers, Angst zu haben, etwas Falsches zu sagen und deshalb in die Türkei zu- rückgeschickt zu werden (A21/15, F63 ff.), musste die Vorinstanz weder auf eine massgebliche Intelligenzminderung noch auf eine Urteilsunfähig-
D-3696/2025 Seite 6 keit schliessen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hat den vorliegen- den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dem Beschwer- deführer stand es alsdann bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens offen, im Rahmen seiner gebotenen Mitwirkung weitere (medizinische) Be- weismittel für seine Behauptung einzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorliegenden Entscheides spruchreif und es ist weder eine Notwendigkeit einer Begutachtung des Beschwerdefüh- rers ersichtlich noch drängt es sich auf, (allfällige) weitere medizinische Unterlagen abzuwarten.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
D-3696/2025 Seite 12 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.4 m.w.H.; vgl. beispielsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs aus medizinischen Gründen BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E.
D-3696/2025 Seite 14 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2 und statt vieler Ur- teil des BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 10.3.3 m.w.H.). Aus einer allfälligen «psychischen Behinderung» oder Intelligenzminderung ist vor- liegend kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-3696/2025 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom
8. November 2024 E. 13.4.8; bestätigt in Urteil E-4464/2023 vom 30. Mai 2025 E.10.2.1).
E. 9.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, ledigen Mann mit ab- geschlossener Schulausbildung und Arbeitserfahrung im Hotelbereich so- wie einem intakten Beziehungsnetz in der Türkei. Er steht in Kontakt mit seiner Familie, welche über eine eigene Wohnung verfügt und bei der er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, und es kann erwartet werden, dass er zu ihr zurückkehren kann. Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, zumal es seiner Familie finan- ziell gut geht (A21/15, F14 ff., F23 f., F26, F30, F37, F42 f., F50, F68). Vielmehr ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Ar- beitstätigkeit aufnehmen kann (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. IV/2). Da- ran ändert auch die geltend gemachte aber nicht weiter belegte physische Behinderung nichts. In gesundheitlicher Sicht geht aus den Akten der Verdacht auf eine Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS; act. 31/2 und 47/6) des Be- schwerdeführers hervor. In der Beschwerde wird er als «psychisch behin- dert» bezeichnet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei (Beschwerde, S. 16). Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer eine Be- handlung – sofern nötig – in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen kann. In der Türkei ist entsprechende medizinische, psychiatrische, psy- chotherapeutische und psychologische Behandlung verfügbar und das tür- kische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Stan- dard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 10. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten in derselben Höhe zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3696/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3696/2025 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 27. Juli 2022 wurde er jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seiner Person befragt (PA) sowie am 21. März 2023 zu den Asylgründen vertieft (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei während seines Militärdienstes im Jahr 2015 gedemütigt, geschlagen und bedroht worden. Im Juni 2020 habe er M. in einem Café im Rahmen einer Spendensammlung für die Kurden und Kurdistan kennen gelernt. Er habe für ihn Ausschau nach der Polizei gehalten und manchmal Flyer für die Freilassung politisch Gefangener verteilt. Im August 2020 habe der Beschwerdeführer mit der SIM-Karte seines Bruders, der die Türkei aus unbekannten Gründen verlassen habe, einen Twitter Account eingerichtet, Beiträge gepostet und sie innert zwanzig Minuten wieder gelöscht. Daraufhin sei er am 10. September 2020 zu Hause von fünf Polizisten zu seinem Bruder befragt worden. Sie hätten die SIM-Karte bei der Durchsuchung der Wohnung gefunden, ihn mit auf die Polizeistation genommen, wo er geschlagen und mit Erschiessung bedroht worden sei. Alsdann hätten sie ihn zur Einvernahme ans Gericht gebracht, wo er angegeben habe, sein Bruder habe die Beiträge veröffentlicht. Das Gericht habe ihm eine Ausreisesperre auferlegt und er habe wieder gehen dürfen. Von da an habe er bei seinem Freund F. übernachtet. Im Juli 2022 habe seine Mutter F. telefonisch über die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer informiert und ihm geraten, das Land zu verlassen. F. habe den Beschwerdeführer nach Istanbul gebracht, wo er ein paar Tage geblieben sei, bevor er die Türkei anfangs Juli 2022 illegal mit einem LKW verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er in Haft zu kommen und gefoltert zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut (Schlafprobleme, Angst). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Durchsuchungs- und Ergreifungsprotokoll mit einem Vorführ-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Alanya vom 10. Juli 2020 aufgrund Propaganda einer Terrororganisation sowie - jeweils datiert vom 11. September 2020 - zwei Seiten eines Untersuchungsberichts der Kreispolizeidirektion Alanya, einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Alanya auf Telefonbeschlagnahmung, zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Alanya betreffend Ausreisesperre und Einbehalt Beschlagnahmegut sowie einen Arztbericht der Psychiatrie vom 12. Juni 2023 ein. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2022 dem Kanton St. Gallen zugeteilt und sein Asylgesuch am 28. März 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen. D. Am 14. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sämtliche Dokumente im UDF-Format zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2025 diverse Schreiben der Staatsanwaltschaft Antalya vom 19. Januar 2023, 4. Juli 2023, 10. Juli 2023, 7. September 2023 sowie des Gerichts für schwere Straftaten Antalya vom 29. August 2023 und am 26. März 2025 Screenshots von denselben Dokumenten ein. E. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. März 2025 zur Einreichung sämtlicher nach dem 12. Juni 2023 ausgestellten medizinischen Unterlagen auf, worauf der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 23. April 2025 zu den Akten reichte. F. Das Dossier des Bruders B._______ (N [...]) wurde vom SEM beigezogen. G. Mit am 5. Mai 2025 eröffnetem Entscheid vom 30. April 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente als Beweismittel bei. I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 23. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgereicht bezahlt wurde. K. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die Akten des Bruders B._______ (N [...]) vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge erhoben, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weil der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig sei und seine Angaben in der Anhörung daher nicht verwertbar seien (Beschwerde, S. 9 f.). 4.2 Die persönliche Einschätzung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei - als Konsequenz seiner Asylvorbringen (Militärdiensterlebnisse, Festnahme) - urteilsunfähig, ist per se untauglich (Beschwerde, S. 9), zumal er bei Urteilsunfähigkeit seines Mandanten nicht in einem Vertretungsverhältnis seine Interessen vertreten könnte. Einerseits hat sich die Vorinstanz mit dem massgeblichen ärztlichen Bericht vom 23. April 2025 rechtsgenüglich auseinandergesetzt (vi-Entscheid, Ziff. II). Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass der Facharzt eine reguläre psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund der Sprachbarriere, seiner technischen Smartphone-Schwierigkeiten, seines sprachlichen Ausdrucks, Schriftbilds und Schreibtempos, mit Verdacht auf eine mögliche Intelligenzminderung (act. 47/6), ablehnt. Daraus ist nicht ohne Weiteres auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere nicht auf eine fehlende Verwertbarkeit der Anhörung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Mittelschule besucht hat (A21/15, F23). Andererseits hat die Vorinstanz an der Anhörung stets Rücksicht auf das Befinden des Beschwerdeführers genommen und unbestrittenermassen stündlich eine Pause gemacht (Beschwerde, S. 9 f.; A21/15, F75). Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen oder sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, sei - wie vom Rechtsvertreter behauptet - eingeschränkt gewesen. Aus dem Anhörungsprotokoll ist nichts Ungewöhnliches zu entnehmen und aus den Angaben des Beschwerdeführers, Angst zu haben, etwas Falsches zu sagen und deshalb in die Türkei zurückgeschickt zu werden (A21/15, F63 ff.), musste die Vorinstanz weder auf eine massgebliche Intelligenzminderung noch auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer stand es alsdann bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens offen, im Rahmen seiner gebotenen Mitwirkung weitere (medizinische) Beweismittel für seine Behauptung einzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz wie auch in jenem des Erlasses des vorliegenden Entscheides spruchreif und es ist weder eine Notwendigkeit einer Begutachtung des Beschwerdeführers ersichtlich noch drängt es sich auf, (allfällige) weitere medizinische Unterlagen abzuwarten. 4.3 Insgesamt erweist die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise die erlebte physische Gewalt während des Militärdienstes im Jahr 2015 wieder gut zu machen. Ein Kausalzusammenhang der damaligen Vorfälle und der Ausreise im Jahr 2022 sei nicht erkennbar. Alsdann mangle es der mit Tätlichkeiten verbundenen, mehrstündigen Festhaltung auf der Polizeistation an der erforderlichen Intensität für eine asylrechtliche Relevanz, zumal er danach an der bisherigen, offiziellen Adresse gemeldet gewesen sei und sich weitere zwei Jahre ohne vergleichbare Zwischenfälle in der Türkei aufgehalten habe. Aus den eingereichten Dokumenten sei im Weiteren zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, welches ursprünglich seinen Bruder betroffen habe, involviert worden sei. Die Dokumente seien von niedrigem Beweiswert, da sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar seien, weshalb auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden könne. Die notwendigen kumulativen Kriterien im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-4103/2024 vom 8. November 2024 (Erwägung [E.] 8.2 ff.) zur Erfüllung flüchtlingsrechtlicher Relevanz von Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung seien nicht gegeben. Gemäss Erfahrungen mit der türkischen Strafjustiz werde der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil in der Regel nicht ausgeschöpft. Allfällige Freiheitsstrafen würden bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Das Einvernahmeprotokoll zeige auf, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Er weise kein relevantes politisches Profil auf. Die kurze Veröffentlichung und Löschung politischer Beiträge im Jahr 2020, die Unterstützung von M. bei der Spendengeldsammlung (Ausschau nach der Polizei halten) und das Verteilen von Flyern seien als niederschwellige Aktivitäten zu qualifizieren, welche er zudem nicht als den türkischen Behörden bekannt bezeichnet habe. Das Profil seines Bruders lasse keine Anhaltspunkte erkennen, welche sein Risikoprofil wesentlich schärfen würden. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und die geltend gemachten Strafverfahren seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Personen, welche gegen eine Ausreisesperre verstossen hätten, könnten mit einem Festnahmebefehl dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt werden, würden jedoch regelmässig in der Folge wieder freigelassen. Beim ihn betreffenden Delikt liege kein Haftgrund vor, weshalb das Risiko bei einer Einreise in die Türkei verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, gering einzuschätzen sei. Eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei zu verneinen. Im Weiteren sei eine zwischenzeitliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht auszuschliessen. Einer Aufforderung zur Vervollständigung der strafrechtlichen Dokumente sei er trotz wiederholt gewährter Gelegenheit nicht nachgekommen beziehungsweise er habe innert mehrfach erstreckter Frist einzig fünf Dokumente betreffend Überweisung von Beweismitteln eingereicht, wobei das aktuellste vom September 2023 datiere. Es lasse sich aus diesen kein Schluss darauf ziehen, die Ermittlungsverfahren seien weiterhin hängig oder in ein Gerichtsverfahren übergegangen. Insgesamt hielten die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und die Konsultation des Dossiers des Bruders sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Beurteilung nicht zu ändern. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem nebst Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die kumulativen Kriterien des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen. Es seien zwei Ermittlungsverfahren, namentlich wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, eröffnet worden. Die fehlenden Zwischenfälle in der Zeit nach der Festnahme bis zur Ausreise seien darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer versteckt und eine Ausreisesperre bestanden habe: ansonsten wäre er bei erster Gelegenheit ausgereist. Da ein Verfahren beim Strafgericht für schwere Taten in Antalya hängig sei, müsse auch Anklage erhoben worden sein und es sei eine mehrjährige Strafe zu erwarten, die nicht aufgeschoben würde. Nachdem er seine politische Meinung auf Twitter geäussert habe, erfolge die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven und nach zwei qualvollen Jahren des Versteckens sei auch die Intensität gegeben. Im Weiteren weise er aufgrund seiner Posts im September 2020, der Unterstützung beim Sammeln von Spendengeldern sowie dem gelegentlichen Verteilen von Flyern ein relevantes politisches Profil auf. Deshalb und infolge der illegalen Ausreise sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Nach seiner Ausreise sei an der zuletzt bewohnten Adresse eine Razzia durchgeführt worden, womit seine Verfolgung bestätigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine politische Vorgeschichte mit politischem Hintergrund und habe zwei Brüder mit exponierten politischen Profilen. Als Mitglied der Familie C._______, insbesondere als nahestehender Bruder des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B._______, sei er als Regimegegner zu erkennen und werde daher auch reflexverfolgt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe für den Beschwerdeführer auch ein Datenblatt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln deshalb nicht nachgekommen, weil er mental beeinträchtigt sei und nicht wisse, was von ihm verlangt werde beziehungsweise was er machen müsse. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Insoweit sich die Rechtsmitteleingabe auf das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei bezieht, hält sie der vorinstanzlichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die mit keinem Wort näher substantiiert werden. Die substanzlosen Entgegnungen sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Strafe. Daran ändert im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil) auch nichts, sollte tatsächlich ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer anhängig sein, welches im Übrigen vom Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Es ist auch eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen ihn müsse als Konsequenz des hängigen Ermittlungsverfahrens auch Anklage erhoben worden sein (Beschwerde, S. 11 oben), woraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen (Ermittlungs-) Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-6137/2024 vom 27. Mai 2025 E. 9.2). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer eigens an, es habe nach der einmaligen Festnahme im September 2020 bis zur Ausreise im Juli 2022 keine Vorfälle mehr gegeben (A21/15, F120 und F128). Der Erklärungsversuch, sich bei einem Freund versteckt zu haben, vermag angesichts der gegenteiligen Angabe, während der zwei Jahre in der Wohnung seiner Eltern gelebt und dort offiziell registriert gewesen zu sein, nicht zu überzeugen (A21/15, F14, F34 bis F38; F137 f.). In Bezug auf die in der Beschwerde (S. 12) erwähnte Hausrazzia nach der Ausreise ist nicht ohne Weiteres auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen, nachdem zwei Zivilpolizisten sich einzig bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten und wieder gegangen seien (A21/15, F129). Das neue, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen einer politischen Vorgeschichte ist als Schutzbehauptung zu erachten. Es ist weder aus den Akten noch aus den wiederholten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten, namentlich der Unterstützung beim Spenden sammeln, dem gelegentlichen Verteilen von Flyern und den kurzzeitig geposteten Beiträgen, ein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich. Die Existenz eines Datenblattes des Beschwerdeführers wird von ihm bloss vermutet und ist aufgrund des Gesagten überwiegend unwahrscheinlich. Im Übrigen ist der Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, was von ihm bezüglich der Einreichung von Beweismitteln erwartet werde, unbehelflich. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ersichtlich. Aus dem bloss pauschalen Argument, einer Familie mit politischem Hintergrund anzugehören und der Mutmassung, deshalb als Regimegegner erkannt zu werden (Beschwerde S. 12 f.), ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Es wurden weder vorinstanzlich noch auf Beschwerdeebene von ihm erlittene Nachteile aufgrund seiner Brüder und/oder weiterer Familienmitglieder (substantiiert) aufgezeigt. Die Akten des Bruders (N [...]) lassen jedenfalls keinen Schluss auf eine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu. Betreffend die übrigen in der Türkei weilenden Geschwister beziehungsweise Familienmitglieder ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung (A21/15, F19). Das Vorliegen der Gefahr eine Reflexverfolgung ist insgesamt zu verneinen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel, aber auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 7.3 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8; bestätigt in Urteil E-4464/2023 vom 30. Mai 2025 E.10.2.1). 9.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, ledigen Mann mit abgeschlossener Schulausbildung und Arbeitserfahrung im Hotelbereich sowie einem intakten Beziehungsnetz in der Türkei. Er steht in Kontakt mit seiner Familie, welche über eine eigene Wohnung verfügt und bei der er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, und es kann erwartet werden, dass er zu ihr zurückkehren kann. Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, zumal es seiner Familie finanziell gut geht (A21/15, F14 ff., F23 f., F26, F30, F37, F42 f., F50, F68). Vielmehr ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. IV/2). Daran ändert auch die geltend gemachte aber nicht weiter belegte physische Behinderung nichts. In gesundheitlicher Sicht geht aus den Akten der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; act. 31/2 und 47/6) des Beschwerdeführers hervor. In der Beschwerde wird er als «psychisch behindert» bezeichnet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei (Beschwerde, S. 16). Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung - sofern nötig - in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen kann. In der Türkei ist entsprechende medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.; vgl. beispielsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2 und statt vieler Urteil des BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 10.3.3 m.w.H.). Aus einer allfälligen «psychischen Behinderung» oder Intelligenzminderung ist vorliegend kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 10. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser