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E-4464/2023

E-4464/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, reiste am (…) März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2022 fand die Aufnahme seiner Persona- lien statt. Am 22. Juni 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde vom 28. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3305/2022 vom 30. August 2022 ab. B. B.a Am 30. September 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein (Eingang beim SEM am 4. Oktober 2022) und er- klärte, es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Propa- ganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) und Beleidigung des Staatspräsidenten hängig. Sein Anwalt in B._______ habe eine Anwältin in C._______ mit der Beschaffung der Akten beauftragt. Diese habe einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft ge- stellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Der Eingabe legte er Kopien der folgenden türkischsprachigen Unterlagen (ohne Übersetzungen) bei: ein durch die türkische Rechtsanwältin D._______ gestelltes Akteneinsichts- gesuch vom 28. September 2022 beim Generalstaatsanwalt in C._______ (Beilage 1), die Fotografie einer ihn betreffenden Strafanzeige vom 20. Mai 2022 (Beilage 2) sowie eine Vollmacht an den türkischen Rechtsanwalt E._______ (Beilage 3). B.b Mit Schreiben vom 15. November 2022 übermittelte das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 dem Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe be- reits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit vermuteten Verbindungen zur PKK laufe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom

30. August 2022 mit diesem Vorbringen materiell auseinandergesetzt. Die neu eingereichte Anzeige vom 20. Mai 2022 datiere vor jenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und solle vorbestehende, unbewiesen geblie- bene Tatsachen belegen. Damit mache der Beschwerdeführer Revisions- gründe geltend, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

E-4464/2023 Seite 3 B.c Mit informellem Schreiben vom 16. November 2022 teilte das Bundes- verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch vom 30. Sep- tember 2022 erfülle die Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht, weshalb das in diesem Zusammenhang eröffnete Beschwerdeverfahren E-5214/2022 ohne Weiteres als gegenstandslos abgeschrieben werde. B.d Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss, sein Gesuch vom 30. September 2022 nicht als ein Revisionsgesuch, sondern als ein neues Asylgesuch zu überprüfen und zu bearbeiten. Der Eingabe legte er den Bericht einer Staatsanwältin vom

1. November 2022 zu laufenden Ermittlungen, den Trennungsbeschluss ei- ner Staatsanwältin vom 2. November 2022 sowie mehrere Bildschirmfotos seiner Facebook-Seite bei. B.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2023 auf, diverse – konkret aufgelistete – Beweismittel einzureichen. B.f Mit Eingabe beim SEM vom 27. April 2023 machte der Beschwerdefüh- rer geltend, sein Anwalt in der Türkei sei am 25. April 2023 mit 215 anderen Personen festgenommen worden, und reichte einen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]) sowie einen Zeitungsartikel der ANF vom 25. April 2023 ins Recht. B.g Mit Eingabe beim SEM vom 5. Juni 2023 erklärte der Beschwerdefüh- rer, sein Anwalt habe mittlerweile die Unterlagen zu seinem Strafverfahren in der Türkei betreffend Propaganda für die PKK erhalten und reichte hierzu die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM; alle in Kopie) ein: - den Bericht der Gendarmerie F._______ vom 21. September 2021 betreffend die Un- tersuchung des Facebook-Profils (BM 1); - den Feststellungsbeschluss vom 26. September 2022 betreffend die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft B._______ (BM 2); - den Entscheid der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Oktober 2022 betreffend die Einleitung einer Untersuchung (BM 3); - den Open-Source-Bericht des Büros für Internetdelikte G._______ vom 19. Oktober 2022 (BM 4); - den Bericht des Büros für Internetdelikte B._______ vom 25. Oktober 2022 (BM 5); - das Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom 27. Oktober 2022 betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens (BM 6); - einen UYAP-Auszug vom 9. November 2022 (BM 7);

E-4464/2023 Seite 4 - ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 10. November 2022 an den Friedensstrafrichter in B._______ betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (BM 8); - den Entscheid des Friedensstrafgerichts B._______ vom 14. November 2022 betref- fend die Bewilligung der Ausstellung eines Haft- respektive Vorführbefehls (BM 9); - ein Schreiben der Anti-Terrorbekämpfung H._______ vom 17. November 2022 an die Staatsanwaltschaft B._______ betreffend die Zustellung des Untersuchungsberichts zum Konto des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (BM 10); - den Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. Dezember 2022 betreffend die Einleitung einer Untersuchung zum Straftatbestand Propaganda für die terroristi- sche Organisation PKK (BM 11); - den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 21. Dezember 2022 (BM 12); - den Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 (BM 13); - den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023 (BM 14). B.h Am 4. Juli 2023 gingen beim SEM die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. und 12. Juni 2023 eingeforderten Übersetzungen ein. B.i Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (eröffnet am 18. Juli 2023) qualifizierte das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (recte: 30. September 2022; vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.d) als ein Mehrfachgesuch und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (Ziff. 3 f.), beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und erhob beim Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.– (Ziff. 6). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Necmettin Sahin der HEVI Flüchtlingshilfe, mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei das Asylge- such als ein frauenspezifisches Asylgesuch zu überprüfen (sic). Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer

E-4464/2023 Seite 5 Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem be- antragte er im Fliesstext der Beschwerde, die Sache sei ans SEM zur Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben seien (Be- schwerde Ziff. 4.1.1, S. 8) und die neu beigebrachten Beweismittel seien von Amtes wegen zu übersetzen (Beschwerde Ziff. 3.3, S. 7). Der Beschwerde legte er Farbkopien der angefochtenen Verfügung (Bei- lage 1), eines Bildschirmfotos des UYAP-Zugangs für Anwälte (Beilage 2), des Vereinigungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft B._______ vom

30. Januar 2023 samt deutscher Übersetzung (Beilage 3), des Unzustän- digkeitsbeschlusses der Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 samt deutscher Übersetzung (Beilage 4), des Protokolls der Polizei vom 31. Oktober 2022 samt deutscher Übersetzung (Beilage 5), des Vor- führbefehls (auf Türkisch: «Yakalama Emri») vom 14. November 2022 (Bei- lage 6; ohne Übersetzung) und der Anwaltsvollmacht (Beilage 7) bei. C.b Am 21. August 2023 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und erklärte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten. C.c Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 hiess die Instruk- tionsrichterin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbe- legs – gut. C.d Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bedürftigkeitsbeleg nach. C.e Innert der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2023 angesetzten Frist reichte das SEM seine Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 ein. C.f Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte ihm zur Einreichung einer Replik eine Frist an, welche ungenutzt verstrich. C.g Mit Schreiben vom 1. Juni 2024 teilte Ali Tüm mit, er habe die rechtli- che Vertretung des Beschwerdeführers übernommen, und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstands.

E-4464/2023 Seite 6 C.h Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 nahm die Instruktionsrichterin von der Mandatsübernahme Kenntnis und erklärte, das Verfahren erscheine spruchreif. Das Gericht werde sich um einen Verfahrensabschluss in den kommenden Monaten bemühen, könne jedoch keine verbindlichen Anga- ben zum Urteilszeitpunkt machen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 3 (wörtlich: «Asylgesuch von mei- ner Mandantin sei auch als Frauenspezifische Asylgesuch überprüft wer- den») beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei bei der Prüfung seiner Asylvorbringen den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Da es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten jedoch um eine männliche asylsuchende Person handelt, die vor dem SEM keine frau- enspezifischen Fluchtgründe vorgetragen hat, ist auf den erwähnten An- trag nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – im darge- legten Umfang (vgl. E. 1.3 hiervor) – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.1 f., S. 8) geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt sowie eine pauschale und undifferenzierte Verfügung erlassen, und beantragt, die Sache sei ans SEM zur Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen für ein re- formatorisches Urteil nicht gegeben seien. Da sich das Verfahren nach Prü- fung der Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, indessen als spruchreif erweist, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache ans SEM zur neuen Abklärung abzuweisen.

E. 3.2 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen zu veranlassen, ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer zu drei der von ihm eingereichten türkisch- sprachigen Unterlagen bereits deutsche Übersetzungen beigelegt hat, der Inhalt der übrigen Beschwerdebeilagen auch ohne Übersetzung verständ- lich ist und sich das SEM ferner in seiner Vernehmlassung zu den Be- schwerdebeilagen geäussert hat.

E. 4 Als ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln sind Asyl- gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylent- scheids eingereicht werden und in denen nach der Rechtskraft des Asyl- entscheids eingetretene, neue Asylgründe geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Vorliegend machte der Beschwerdeführer in seinem neuen Gesuch vom

30. September 2022 geltend, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafver- fahren wegen Verbreitung von Propaganda für die PKK und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden und reichte diesbezüglich im an- schliessenden Verfahrensverlauf verschiedene Unterlagen nach. Wie das SEM in seinem Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 15. Novem- ber 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) zutreffend festhielt, hat der Beschwer- deführer bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-3305/2022 erst- mals geltend gemacht, es sei in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig, ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen. Mit dem rechts- kräftigen Urteil E-3305/2022 vom 30. August 2022 hat das Bundesverwal- tungsgericht diesbezüglich in E. 6.2 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Juli 2022 neu geltend ge- macht, es sei gegen ihn ein Strafverfahren hängig, in dem ihm Verbindun- gen zur PKK vorgeworfen würden. Es hat das Vorbringen indessen als

E-4464/2023 Seite 8 nachgeschoben eingestuft und erklärt, der Vorinstanz könne nicht vorge- worfen werden, dass sie das erstmals mit Beschwerde erhobene Vorbrin- gen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Eine mate- rielle Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Strafverfahren hat – entgegen der Auffassung des SEM im Schreiben vom 15. November 2022 – im erwähnten Urteil hingegen nicht stattgefunden. Vorliegend kann offenbleiben, ob das SEM unter diesen Umständen das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 zu Recht – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2022 beantragt – als ein Mehrfachgesuch entgegengenommen und behan- delt hat, zumal der Beschwerdeführer dies in seiner Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet und ihm durch dieses Vorgehen kein Nachteil entstan- den ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Untersu- chungsbehörden für Internetdelikte in C._______, G._______ und F._______ die Konten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ana- lysiert und in der Folge die (aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerde-

E-4464/2023 Seite 9 führers) dafür zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ beauftragt hät- ten, ein Verfahren einzuleiten. Gemäss den vom Beschwerdeführer einge- reichten Akten sei gegen ihn in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Die zu- ständige Staatsanwaltschaft habe am 10. November 2022 beim Friedens- strafgericht B._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation beantragt, was jenes mit Be- schluss vom 14. November 2022 bewilligt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz entsprechender Aufforderung weder den Vorführbefehl noch eine Anklageschrift eingereicht. Nachdem in den Akten keine Hinweise dafür vorlägen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbe- fehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten, sei für ihn das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering ein- zuschätzen. Somit habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer sinnge- mäss, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht erklärt, er habe weder den Vorführbefehl noch die Anklageschrift eingereicht. Viel- mehr habe er alle erhältlichen Unterlagen ins Recht gelegt. Da keine An- klageschrift existiere, habe er keine solche einreichen können. Es seien gegen ihn zwei Strafverfahren hängig. Neben der Betreibung von Propa- ganda werde er auch beschuldigt, ein Mitglied der PKK zu sein. Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 31. Oktober 2022 werde er gesucht. Ausserdem sei er auch in der Schweiz politisch aktiv und nehme oft an Demonstratio- nen teil, was in den Medien dokumentiert sei. Er habe folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren zu rechnen, was für ihn die Ge- fahr berge, misshandelt zu werden.

E. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 verweist das SEM auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, die mit Beschwerde neu eingereichten Unterlagen würden keine neue Sachlage begründen, abgesehen vom Vorführbefehl (auf Türkisch: «Ya- kalama Emri») der 4. Kammer des Friedensstrafgerichtes B._______ vom

14. November 2022, der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Die blosse Existenz des Vorführbefehls führe indessen nicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei flüchtlingsrechtlich gefährdet wäre. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen

E-4464/2023 Seite 10 Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach seien sie jedoch nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freizulassen und würden nicht in Untersuchungshaft versetzt.

E. 7.1 Die meisten der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterla- gen zu dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Straf- verfahren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass gemäss diesen Unterlagen – ge- stützt auf die Abklärungen der Untersuchungsbehörden für Internetdelikte in (Anm.: den Provinzen) C._______, G._______ und F._______ (dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda sowie der Präsi- dentenbeleidigung [vgl. z.B. Übersetzungen der Unzuständigkeitsbe- schlüsse der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 so- wie der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 4. Oktober 2022, beides in SEM-act. 16]) – die zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwerdeführer (Anm.: im Jahr 2022) ein Verfahren wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es seien gegen ihn zwei Verfahren hängig, einerseits ein Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie andererseits ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar

2023. Tatsächlich ist diesem Beschluss zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer die beiden Verfahren (…) betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und (…) betreffend Terrorpropaganda eröffnet wurden sowie diese in der Folge vereinigt und unter der Verfahrensnummer (…) fortgesetzt wurden.

E. 7.3 Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe neu einen Vorführbefehl (auf Türkisch: «Yakalama Emri») vom 14. November 2022 nachgereicht. Diesbezüglich hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts das blosse Vorliegen eines Vorführbefehls, gemäss welchem die beschuldigte Person zwecks Einvernahme festzunehmen und an- schliessend wieder freizulassen ist, für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung – ohne Vorliegen eines Politmalus – nicht ausreicht (vgl. statt vieler: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2, 4.3.4 und E. 8.7.3 f.). Ge- mäss den mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 eingereichten Bildschirm-

E-4464/2023 Seite 11 fotos seiner Facebook-Seite hat der Beschwerdeführer zwar in den Jahren 2015, 2020 und 2021 gelegentlich politische «Posts» verfasst. Zusätzlich sind in den Bildschirmfotos sieben «Posts» von März, Juli und September ohne Jahresangabe enthalten (vermutlich handelt es sich dabei um das Jahr 2022). Nachdem der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asyl- verfahren jedoch nie geltend gemacht hat, in der Türkei (oder auch in der Schweiz) politisch aktiv gewesen zu sein, ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erklärte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Weiter ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Vorführbefehls vom 14. November 2022 mittlerweile etwa zwei- einhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine wei- teren Unterlagen zu seinem Strafverfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest denkbar, dass das in der Türkei gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich bereits eingestellt worden sein könnte.

E. 7.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genom- men nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem hat das SEM in der angefochte- nen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und dass die türkischen Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haft- strafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Nachdem sich das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei, sofern dieses nicht bereits eingestellt worden ist, weiterhin im Stadium staatsanwaltlicher Ermittlungen befindet (vgl. E. 7.1 und 7.2, je letzter Satz), ist im aktuellen Zeitpunkt weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien über- haupt Anklage erheben und ob das Gericht eine solche Anklage als be- gründet erachten sowie ein Gerichtsverfahren gegen den bisher nicht vor- bestraften Beschwerdeführer eröffnen wird. Mangels Vorliegens einer be- achtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft Anklage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung – aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass – ausspricht und die Rechts- mittelinstanz diese Verurteilung bestätigt, sind die entsprechenden, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asyl- rechtliche Relevanz erlangen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2),

E-4464/2023 Seite 12 vorliegend nicht erfüllt. Insgesamt ist damit im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen.

E. 7.5 Dasselbe gilt vorliegend für das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Ermittlungsverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororga- nisation. Auch dieses befindet sich erst im Ermittlungsstadium. Für den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand scheinen die Untersu- chungsbehörden sodann lediglich auf dessen Beiträge in den sozialen Me- dien abgestellt zu haben. In diesen hat der Beschwerdeführer zwar Infor- mationen zur PKK geteilt, jedoch nie behauptet, ein Mitglied der PKK (ge- wesen) zu sein. Auch in der Beschwerde hat er zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt, er sei Mitglied der PKK (gewesen). Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch das Ermittlungs- verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mittlerweile bereits (zum Beispiel mangels Beweisen) eingestellt wurde, zumal der Be- schwerdeführer diesbezüglich ebenfalls seit seiner Beschwerdeerhebung

– und damit seit fast zwei Jahren – keine neuen Beweismittel eingereicht hat.

E. 7.6 Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht darauf geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Türkei gegen ihn hängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht geeignet sind, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E. 7.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Eventualstand- punkt neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe.

E. 7.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;

E-4464/2023 Seite 13 vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.7.2 Bezüglich der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit be- schränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Behauptung, er sei «auch in der Schweiz politisch aktiv» und aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oft in den Medien zu sehen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren nie geltend gemacht, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert (vgl. E. 7.2 hiervor), womit das neue Vor- bringen nachgeschoben erscheint. Der Beschwerdeführer hat zudem dies- bezüglich mit seiner Rechtsmitteleingabe keine Beweismittel eingereicht und damit insbesondere seine Behauptung, er sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz oft in den Medien zu sehen, nicht mit entsprechenden Fotos oder Medienberichten untermauert. Die mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 eingereichten Bildschirmfotos seiner Facebook- Seite zeigen sodann hauptsächlich verschiedene «Posts», die der Be- schwerdeführer noch vor seiner Einreise in die Schweiz abgesetzt hat. Die möglicherweise erst nach der Einreise in die Schweiz abgesetzten Beiträge (vgl. E. 7.2 hiervor) weisen sodann kaum «Likes» und keine Kommentare auf, was gegen eine breite Reichweite des Beschwerdeführers in den so- zialen Medien spricht. Zudem ist der Inhalt der auf schlechten Kopien ein- gereichten Bildschirmfotos grösstenteils kaum erkennbar (vgl. die aufge- druckten Hinweise «Exemplar unleserlich» in SEM-act. 4 Beilage 3). Ins- gesamt hat der Beschwerdeführer seine angebliche exilpolitische Tätigkeit somit weder substantiiert vorgebracht noch mit aussagekräftigem Beweis- material gestützt. Er hat damit keine öffentliche Exponierung aufgrund sei- ner Facebook-Beiträge sowie der behaupteten Teilnahme an Demonstrati- onen in der Schweiz glaubhaft dargetan.

E. 7.8 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E-4464/2023 Seite 14 Nachdem der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung ebenfalls zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder

E-4464/2023 Seite 15 Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch un- ter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Tür- kei erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.

E. 10.2.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspoliti- sche Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 10.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen indessen nicht generell unzumutbar. Vielmehr ist eine Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzel- fallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vor- zunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebüh- rend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und damit aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht für die Beurteilung der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprüfung vorgenommen sowie

– gestützt auf die damalige Praxis – das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft.

E. 10.2.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer sei ein junger, gesunder und kinderloser Mann, der in seiner Hei- mat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, mehrere Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und Städten ge- sammelt habe. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungs- freiheit sei für ihn das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaat-

E-4464/2023 Seite 16 lichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz B._______ zu beja- hen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.

E. 10.2.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer keine Aus- führungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten, zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3 f. hiervor).

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund- sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die- ser hat jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü- gung vom 21. September 2023 gutgeheissen hat (unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs, welcher innert angesetzter Frist beim Bundesverwaltungsgericht einging). Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse zu schliessen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4464/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4464/2023 Urteil vom 30. Mai 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am (...) März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2022 fand die Aufnahme seiner Personalien statt. Am 22. Juni 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3305/2022 vom 30. August 2022 ab. B. B.a Am 30. September 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein (Eingang beim SEM am 4. Oktober 2022) und erklärte, es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) und Beleidigung des Staatspräsidenten hängig. Sein Anwalt in B._______ habe eine Anwältin in C._______ mit der Beschaffung der Akten beauftragt. Diese habe einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Der Eingabe legte er Kopien der folgenden türkischsprachigen Unterlagen (ohne Übersetzungen) bei: ein durch die türkische Rechtsanwältin D._______ gestelltes Akteneinsichtsgesuch vom 28. September 2022 beim Generalstaatsanwalt in C._______ (Beilage 1), die Fotografie einer ihn betreffenden Strafanzeige vom 20. Mai 2022 (Beilage 2) sowie eine Vollmacht an den türkischen Rechtsanwalt E._______ (Beilage 3). B.b Mit Schreiben vom 15. November 2022 übermittelte das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 dem Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit vermuteten Verbindungen zur PKK laufe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 30. August 2022 mit diesem Vorbringen materiell auseinandergesetzt. Die neu eingereichte Anzeige vom 20. Mai 2022 datiere vor jenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und solle vorbestehende, unbewiesen gebliebene Tatsachen belegen. Damit mache der Beschwerdeführer Revisionsgründe geltend, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. B.c Mit informellem Schreiben vom 16. November 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch vom 30. September 2022 erfülle die Voraussetzungen an ein Revisionsgesuch nicht, weshalb das in diesem Zusammenhang eröffnete Beschwerdeverfahren E-5214/2022 ohne Weiteres als gegenstandslos abgeschrieben werde. B.d Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss, sein Gesuch vom 30. September 2022 nicht als ein Revisionsgesuch, sondern als ein neues Asylgesuch zu überprüfen und zu bearbeiten. Der Eingabe legte er den Bericht einer Staatsanwältin vom 1. November 2022 zu laufenden Ermittlungen, den Trennungsbeschluss einer Staatsanwältin vom 2. November 2022 sowie mehrere Bildschirmfotos seiner Facebook-Seite bei. B.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2023 auf, diverse - konkret aufgelistete - Beweismittel einzureichen. B.f Mit Eingabe beim SEM vom 27. April 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Anwalt in der Türkei sei am 25. April 2023 mit 215 anderen Personen festgenommen worden, und reichte einen Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]) sowie einen Zeitungsartikel der ANF vom 25. April 2023 ins Recht. B.g Mit Eingabe beim SEM vom 5. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, sein Anwalt habe mittlerweile die Unterlagen zu seinem Strafverfahren in der Türkei betreffend Propaganda für die PKK erhalten und reichte hierzu die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM; alle in Kopie) ein:

- den Bericht der Gendarmerie F._______ vom 21. September 2021 betreffend die Untersuchung des Facebook-Profils (BM 1);

- den Feststellungsbeschluss vom 26. September 2022 betreffend die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft B._______ (BM 2);

- den Entscheid der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Oktober 2022 betreffend die Einleitung einer Untersuchung (BM 3);

- den Open-Source-Bericht des Büros für Internetdelikte G._______ vom 19. Oktober 2022 (BM 4);

- den Bericht des Büros für Internetdelikte B._______ vom 25. Oktober 2022 (BM 5);

- das Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom 27. Oktober 2022 betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens (BM 6);

- einen UYAP-Auszug vom 9. November 2022 (BM 7);

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 10. November 2022 an den Friedensstrafrichter in B._______ betreffend die Ausstellung eines Haftbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (BM 8);

- den Entscheid des Friedensstrafgerichts B._______ vom 14. November 2022 betreffend die Bewilligung der Ausstellung eines Haft- respektive Vorführbefehls (BM 9);

- ein Schreiben der Anti-Terrorbekämpfung H._______ vom 17. November 2022 an die Staatsanwaltschaft B._______ betreffend die Zustellung des Untersuchungsberichts zum Konto des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (BM 10);

- den Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. Dezember 2022 betreffend die Einleitung einer Untersuchung zum Straftatbestand Propaganda für die terroristische Organisation PKK (BM 11);

- den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 21. Dezember 2022 (BM 12);

- den Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 (BM 13);

- den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023 (BM 14). B.h Am 4. Juli 2023 gingen beim SEM die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. und 12. Juni 2023 eingeforderten Übersetzungen ein. B.i Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (eröffnet am 18. Juli 2023) qualifizierte das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (recte: 30. September 2022; vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.d) als ein Mehrfachgesuch und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (Ziff. 3 f.), beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und erhob beim Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.- (Ziff. 6). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Necmettin Sahin der HEVI Flüchtlingshilfe, mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei das Asylgesuch als ein frauenspezifisches Asylgesuch zu überprüfen (sic). Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er im Fliesstext der Beschwerde, die Sache sei ans SEM zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben seien (Beschwerde Ziff. 4.1.1, S. 8) und die neu beigebrachten Beweismittel seien von Amtes wegen zu übersetzen (Beschwerde Ziff. 3.3, S. 7). Der Beschwerde legte er Farbkopien der angefochtenen Verfügung (Beilage 1), eines Bildschirmfotos des UYAP-Zugangs für Anwälte (Beilage 2), des Vereinigungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023 samt deutscher Übersetzung (Beilage 3), des Unzuständigkeitsbeschlusses der Staatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 samt deutscher Übersetzung (Beilage 4), des Protokolls der Polizei vom 31. Oktober 2022 samt deutscher Übersetzung (Beilage 5), des Vorführbefehls (auf Türkisch: «Yakalama Emri») vom 14. November 2022 (Beilage 6; ohne Übersetzung) und der Anwaltsvollmacht (Beilage 7) bei. C.b Am 21. August 2023 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und erklärte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. C.c Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 hiess die Instruk-tionsrichterin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - gut. C.d Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bedürftigkeitsbeleg nach. C.e Innert der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2023 angesetzten Frist reichte das SEM seine Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 ein. C.f Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte ihm zur Einreichung einer Replik eine Frist an, welche ungenutzt verstrich. C.g Mit Schreiben vom 1. Juni 2024 teilte Ali Tüm mit, er habe die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen, und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstands. C.h Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 nahm die Instruktionsrichterin von der Mandatsübernahme Kenntnis und erklärte, das Verfahren erscheine spruchreif. Das Gericht werde sich um einen Verfahrensabschluss in den kommenden Monaten bemühen, könne jedoch keine verbindlichen Angaben zum Urteilszeitpunkt machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 3 (wörtlich: «Asylgesuch von meiner Mandantin sei auch als Frauenspezifische Asylgesuch überprüft werden») beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei bei der Prüfung seiner Asylvorbringen den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Da es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten jedoch um eine männliche asylsuchende Person handelt, die vor dem SEM keine frauenspezifischen Fluchtgründe vorgetragen hat, ist auf den erwähnten Antrag nicht einzutreten. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3 hiervor) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.1 f., S. 8) geltend, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt sowie eine pauschale und undifferenzierte Verfügung erlassen, und beantragt, die Sache sei ans SEM zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben seien. Da sich das Verfahren nach Prüfung der Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, indessen als spruchreif erweist, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache ans SEM zur neuen Abklärung abzuweisen. 3.2 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen zu veranlassen, ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer zu drei der von ihm eingereichten türkischsprachigen Unterlagen bereits deutsche Übersetzungen beigelegt hat, der Inhalt der übrigen Beschwerdebeilagen auch ohne Übersetzung verständlich ist und sich das SEM ferner in seiner Vernehmlassung zu den Beschwerdebeilagen geäussert hat.

4. Als ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln sind Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht werden und in denen nach der Rechtskraft des Asylentscheids eingetretene, neue Asylgründe geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Vorliegend machte der Beschwerdeführer in seinem neuen Gesuch vom 30. September 2022 geltend, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda für die PKK und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden und reichte diesbezüglich im anschliessenden Verfahrensverlauf verschiedene Unterlagen nach. Wie das SEM in seinem Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-3305/2022 erstmals geltend gemacht, es sei in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig, ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen. Mit dem rechtskräftigen Urteil E-3305/2022 vom 30. August 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich in E. 6.2 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Juli 2022 neu geltend gemacht, es sei gegen ihn ein Strafverfahren hängig, in dem ihm Verbindungen zur PKK vorgeworfen würden. Es hat das Vorbringen indessen als nachgeschoben eingestuft und erklärt, der Vorinstanz könne nicht vorgeworfen werden, dass sie das erstmals mit Beschwerde erhobene Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Eine materielle Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren hat - entgegen der Auffassung des SEM im Schreiben vom 15. November 2022 - im erwähnten Urteil hingegen nicht stattgefunden. Vorliegend kann offenbleiben, ob das SEM unter diesen Umständen das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 zu Recht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2022 beantragt - als ein Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt hat, zumal der Beschwerdeführer dies in seiner Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet und ihm durch dieses Vorgehen kein Nachteil entstanden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Untersuchungsbehörden für Internetdelikte in C._______, G._______ und F._______ die Konten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien analysiert und in der Folge die (aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers) dafür zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ beauftragt hätten, ein Verfahren einzuleiten. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten sei gegen ihn in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe am 10. November 2022 beim Friedensstrafgericht B._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation beantragt, was jenes mit Beschluss vom 14. November 2022 bewilligt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz entsprechender Aufforderung weder den Vorführbefehl noch eine Anklageschrift eingereicht. Nachdem in den Akten keine Hinweise dafür vorlägen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten, sei für ihn das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Somit habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht erklärt, er habe weder den Vorführbefehl noch die Anklageschrift eingereicht. Vielmehr habe er alle erhältlichen Unterlagen ins Recht gelegt. Da keine Anklageschrift existiere, habe er keine solche einreichen können. Es seien gegen ihn zwei Strafverfahren hängig. Neben der Betreibung von Propaganda werde er auch beschuldigt, ein Mitglied der PKK zu sein. Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 31. Oktober 2022 werde er gesucht. Ausserdem sei er auch in der Schweiz politisch aktiv und nehme oft an Demonstrationen teil, was in den Medien dokumentiert sei. Er habe folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren zu rechnen, was für ihn die Gefahr berge, misshandelt zu werden. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 verweist das SEM auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, die mit Beschwerde neu eingereichten Unterlagen würden keine neue Sachlage begründen, abgesehen vom Vorführbefehl (auf Türkisch: «Yakalama Emri») der 4. Kammer des Friedensstrafgerichtes B._______ vom 14. November 2022, der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Die blosse Existenz des Vorführbefehls führe indessen nicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei flüchtlingsrechtlich gefährdet wäre. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach seien sie jedoch nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freizulassen und würden nicht in Untersuchungshaft versetzt. 7. 7.1 Die meisten der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Strafverfahren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass gemäss diesen Unterlagen - gestützt auf die Abklärungen der Untersuchungsbehörden für Internetdelikte in (Anm.: den Provinzen) C._______, G._______ und F._______ (dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda sowie der Präsidentenbeleidigung [vgl. z.B. Übersetzungen der Unzuständigkeitsbeschlüsse der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 3. Januar 2023 sowie der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 4. Oktober 2022, beides in SEM-act. 16]) - die zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwerdeführer (Anm.: im Jahr 2022) ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es seien gegen ihn zwei Verfahren hängig, einerseits ein Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie andererseits ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. Januar 2023. Tatsächlich ist diesem Beschluss zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer die beiden Verfahren (...) betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und (...) betreffend Terrorpropaganda eröffnet wurden sowie diese in der Folge vereinigt und unter der Verfahrensnummer (...) fortgesetzt wurden. 7.3 Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe neu einen Vorführbefehl (auf Türkisch: «Yakalama Emri») vom 14. November 2022 nachgereicht. Diesbezüglich hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das blosse Vorliegen eines Vorführbefehls, gemäss welchem die beschuldigte Person zwecks Einvernahme festzunehmen und anschliessend wieder freizulassen ist, für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung - ohne Vorliegen eines Politmalus - nicht ausreicht (vgl. statt vieler: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2, 4.3.4 und E. 8.7.3 f.). Gemäss den mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 eingereichten Bildschirmfotos seiner Facebook-Seite hat der Beschwerdeführer zwar in den Jahren 2015, 2020 und 2021 gelegentlich politische «Posts» verfasst. Zusätzlich sind in den Bildschirmfotos sieben «Posts» von März, Juli und September ohne Jahresangabe enthalten (vermutlich handelt es sich dabei um das Jahr 2022). Nachdem der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren jedoch nie geltend gemacht hat, in der Türkei (oder auch in der Schweiz) politisch aktiv gewesen zu sein, ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erklärte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Weiter ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Vorführbefehls vom 14. November 2022 mittlerweile etwa zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Strafverfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest denkbar, dass das in der Türkei gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich bereits eingestellt worden sein könnte. 7.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und dass die türkischen Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Nachdem sich das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei, sofern dieses nicht bereits eingestellt worden ist, weiterhin im Stadium staatsanwaltlicher Ermittlungen befindet (vgl. E. 7.1 und 7.2, je letzter Satz), ist im aktuellen Zeitpunkt weiterhin offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben und ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten sowie ein Gerichtsverfahren gegen den bisher nicht vorbestraften Beschwerdeführer eröffnen wird. Mangels Vorliegens einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft Anklage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung - aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass - ausspricht und die Rechtsmittelinstanz diese Verurteilung bestätigt, sind die entsprechenden, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2), vorliegend nicht erfüllt. Insgesamt ist damit im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. 7.5 Dasselbe gilt vorliegend für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Auch dieses befindet sich erst im Ermittlungsstadium. Für den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand scheinen die Untersuchungsbehörden sodann lediglich auf dessen Beiträge in den sozialen Medien abgestellt zu haben. In diesen hat der Beschwerdeführer zwar Informationen zur PKK geteilt, jedoch nie behauptet, ein Mitglied der PKK (gewesen) zu sein. Auch in der Beschwerde hat er zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt, er sei Mitglied der PKK (gewesen). Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch das Ermittlungsverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mittlerweile bereits (zum Beispiel mangels Beweisen) eingestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls seit seiner Beschwerdeerhebung - und damit seit fast zwei Jahren - keine neuen Beweismittel eingereicht hat. 7.6 Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht darauf geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Türkei gegen ihn hängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht geeignet sind, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 7.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Eventualstandpunkt neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. 7.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.7.2 Bezüglich der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Behauptung, er sei «auch in der Schweiz politisch aktiv» und aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oft in den Medien zu sehen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren nie geltend gemacht, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert (vgl. E. 7.2 hiervor), womit das neue Vorbringen nachgeschoben erscheint. Der Beschwerdeführer hat zudem diesbezüglich mit seiner Rechtsmitteleingabe keine Beweismittel eingereicht und damit insbesondere seine Behauptung, er sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz oft in den Medien zu sehen, nicht mit entsprechenden Fotos oder Medienberichten untermauert. Die mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 eingereichten Bildschirmfotos seiner Facebook-Seite zeigen sodann hauptsächlich verschiedene «Posts», die der Beschwerdeführer noch vor seiner Einreise in die Schweiz abgesetzt hat. Die möglicherweise erst nach der Einreise in die Schweiz abgesetzten Beiträge (vgl. E. 7.2 hiervor) weisen sodann kaum «Likes» und keine Kommentare auf, was gegen eine breite Reichweite des Beschwerdeführers in den sozialen Medien spricht. Zudem ist der Inhalt der auf schlechten Kopien eingereichten Bildschirmfotos grösstenteils kaum erkennbar (vgl. die aufgedruckten Hinweise «Exemplar unleserlich» in SEM-act. 4 Beilage 3). Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine angebliche exilpolitische Tätigkeit somit weder substantiiert vorgebracht noch mit aussagekräftigem Beweismaterial gestützt. Er hat damit keine öffentliche Exponierung aufgrund seiner Facebook-Beiträge sowie der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz glaubhaft dargetan. 7.8 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. 10.2 10.2.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen indessen nicht generell unzumutbar. Vielmehr ist eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und damit aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprüfung vorgenommen sowie - gestützt auf die damalige Praxis - das Vorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft. 10.2.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und kinderloser Mann, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, mehrere Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und Städten gesammelt habe. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei für ihn das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz B._______ zu bejahen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. 10.2.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.3 f. hiervor).

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 gutgeheissen hat (unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs, welcher innert angesetzter Frist beim Bundesverwaltungsgericht einging). Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse zu schliessen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: