Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. Am Folgetag fand die Personalienaufnahme statt. B. Am 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Daten- blatt beim SEM ein und am 17. Juni 2022 gab er seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie einer Bestätigung der Halklarin Demokratik Par- tisi (HDP) ein. C. Am 22. Juni 2022 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (gemäss Art. 29 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Türkei, und sei kurdischer Ethnie. Bis ins Jahr 2019 habe er dort mit seiner Familie gelebt, habe sich aber mehrmals für ein paar Mo- nate zum Arbeiten in türkischen Grossstädten aufgehalten. Sein Heimat- land habe er im (…) 2019 per Flugzeug verlassen, sei in die C._______ gelangt und habe auch dort gearbeitet. (…) 2022 habe er die C._______ wegen des (…) verlassen und sei über weitere Länder in die Schweiz ge- langt. Vor der Ausreise aus der Türkei habe er mit vielen weiteren Personen an Demonstrationen der HDP teilgenommen (im […]). An einer Veranstaltung seien er und Weitere von Polizisten einer Sondereinheit kontrolliert, und er sei von einem Polizisten bedroht worden. Viele seiner Freunde seien ver- letzt oder inhaftiert worden. Daraufhin habe er sich von der Polizei fernge- halten. Im (…) hätten ihn besagter Polizist und dessen Kollegen auf der Strasse angehalten. Er habe in ihren Wagen einsteigen müssen und sei dort wieder bedroht und geschlagen worden. Zudem habe ihm dieser Poli- zist mitgeteilt, dass er spätestens im Wehrdienst umgebracht werde. Ein offizielles Verfahren gegen ihn sei, soviel er wisse, nicht eröffnet worden. Er habe aber grosse Angst um sein Leben gehabt. Um den Wehrdienst, den er aus Gewissengründen ablehne, zu verschieben, habe er sich an einer Fernschule angemeldet, wo er sein Abitur habe nachholen wollen. So sei er bis ins Jahr (…) vom Wehrdienst freigestellt gewesen. Zudem habe er sich nach dem zweiten Vorfall mit den Polizisten eine Weile in
E-3305/2022 Seite 3 D._______ aufgehalten. Dort sei er in einem Internetcafé von anderen Ca- fébesuchern (…) worden. Er habe gemerkt, dass er als Kurde nirgends in der Türkei sicher sei. Als der Zeitpunkt des Wehrdienstes nähergekommen sei, habe er sich entschieden, aus der Türkei auszureisen. D. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am
29. Juni 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Seine Verfolgungssitu- ation werde verharmlost dargestellt und nicht korrekt beurteilt. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug und händigte die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Ebenfalls am 1. Juli 2022 zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Sodann sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in ei- ner separaten Verfügung darüber zu informieren. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022 wurde die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerde- führers festgestellt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein.
E-3305/2022 Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnah- men im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19- Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich. Auf den unbe- gründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig er- folgte Datenweitergabe zu informieren (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3305/2022 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be- stimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszu- gehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – in naher Zukunft verwirk- licht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar- teten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1 f. je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei- ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande- ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei Schikanen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile. Auch die vorliegend geltend ge- machten Übergriffe, die lokal von einem Beamten ausgegangen und im Abstand von mehreren Jahren verübt worden seien, würden in ihrer Inten- sität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien daher nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Weiter befürchte der Beschwerdeführer, er könnte im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Wehrdienstes getötet werden. Ob- wohl ihm dieses Schicksal durch einen Polizisten angedroht worden sei, gebe es keine objektiven Gründe zur Annahme, dass ihn dieses tatsächlich
E-3305/2022 Seite 6 ereilen könnte. Einerseits habe ihn dieser Polizist im Jahr (…) nicht getötet, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt und ihn dieser bereits im Jahr (…) mit dem Tod bedroht gehabt habe. Andererseits gebe es keine Hinweise dafür, dass dieser Polizist während des Wehrdienstes Zugriff auf den Beschwer- deführer haben würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt sein könnten. Diese erreichten im Regelfall aber ebenfalls keine asylrelevante Intensität. Mithin sei auch die- ses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Begründung angeführt, weshalb die Verfolgungssituation des Be- schwerdeführers angeblich verharmlost dargestellt und nicht korrekt beur- teilt werde. Deshalb sei es nicht möglich, darauf einzugehen.
E. 5.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe ein, er habe nach bestem Wissen und Gewissen erklärt, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. Die Polizei habe in den letzten (…) bei seiner Familie zuhause eine Hausdurchsuchung durchge- führt und nach ihm gesucht. Gemäss Polizei unterstütze er die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Er habe in der Folge einen Anwalt in der Türkei beauftragt und dieser habe festgestellt, dass gegen ihn wegen «Verbrei- tung von Propaganda einer Terrororganisation» ein Strafverfahren bei der (…) hängig sei. Er habe eine Vollmacht vorbereitet (vgl. Beschwerdebei- lage), welche er diesem Anwalt in der Türkei zuschicke, um die entspre- chenden Akten zu besorgen. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Dies habe dazu geführt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die Verfü- gung sei pauschal und undifferenziert. Das mit der Beschwerde einge- reichte Beweismittel, von dem das SEM keine Kenntnis gehabt habe, sei entscheidrelevant. Er sei im Heimatland ernsthaften Nacheilen ausgesetzt und habe begründete Furcht davor. Damit erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft und habe Anspruch auf Asyl. Die Angelegenheit sei, falls die Voraus- setzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfol- gung nicht gegeben seien, ans SEM zurückzuweisen, damit der rechtser- hebliche Sachverhalt abgeklärt und eine neue Verfügung erlassen werden könne.
E. 6.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. August 2022 seitens des Gerichts erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt. Die
E-3305/2022 Seite 7 entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer keine Nachteile von bestimmter Intensität erlitten beziehungsweise zu befürchten habe, erweisen sich als zutreffend. Es ist darauf zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwer- deführer nach dem ersten geltend gemachten Vorfall im Jahr (…), bei dem er mit vielen weiteren Demonstranten bedroht worden sei (SEM-Akte A1129300-18 [nachfolgend A18] F60), weiterhin im Heimatort aufgehalten hat, ohne weitere Konsequenzen erfahren zu haben. Auch nach der zwei- ten Drohung durch den Polizisten im (…) hat der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht unmittelbar, sondern erst (…) 2019 per Flugzeug mit sei- nem eigenen Ausweis verlassen, ohne nochmals behelligt worden zu sein (SEM-Akte A18 F18 f., 61). Dieser Polizist habe ihn zweimal im Abstand von mehreren Jahren mit dem Tod bedroht, ihn aber beide Male ohne Auf- lagen wieder gehen lassen. Dass er je behördlich registriert oder ein Ver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei, gab der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht an. Weshalb dieser Polizist seine Drohung während des Wehrdienstes des Beschwerdeführers hätte umsetzen sollen, nachdem er nach Angaben des Beschwerdeführers bereits Gelegenheit dazu gehabt hätte, ist nicht zu erblicken. Dasselbe ist für die geäusserte Furcht, er sei in der ganzen Türkei gefährdet, festzustellen. Um behördlichen Schutz hat der Beschwerdeführer zudem nicht ersucht (SEM-Akte A18 F73 ff.). Wie erwähnt, ist eine bloss entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausrei- chend, um von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu sein. Aufgrund der Aus- führungen des Beschwerdeführers ist zudem fraglich, ob nicht der Wehr- dienst, den er im Jahr (…) hätte beginnen müssen und den er aus Gewis- sensgründen ablehne, ausschlaggebend für die Ausreise gewesen ist. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer eine begründete Verfolgung(-sfurcht) im Zeitpunkt der Ausreise nicht darzulegen.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer gänzlich neue Sachverhaltselemente ([…] Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, ein hängiges Strafverfahren, ihm vorgeworfene Verbindungen zur PKK) gel- tend. Wie er selbst angibt, konnte die Vorinstanz nichts von diesen Vorfäl- len wissen und diese bei ihrer Entscheidfindung daher auch nicht berück- sichtigen. Es kann ihr mithin keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. In der Beschwerdeschrift (vom 28. Juli 2022) wird so- dann weder dargelegt, weshalb es nun plötzlich zu (…) Hausdurchsuchun- gen bei der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei, nachdem er sich bereits seit (…) 2019 im Ausland befindet, oder weshalb er die Vo- rinstanz nicht sogleich über diese Entwicklungen informiert habe. Im Rah-
E-3305/2022 Seite 8 men der Anhörung (vom 22. Juni 2022) erklärte der Beschwerdeführer er- staunlicherweise noch, er stehe in Kontakt mit seiner Familie, dieser gehe es gut und sie habe keine Probleme (SEM-Akte A18 F6 f.). Weiter führt er keinerlei Beweismittel für seine neuen Vorbringen an oder erklärt, weshalb er sich nicht früher um einen Anwalt in der Heimat respektive um Belege für die behaupteten Vorfälle gekümmert hat. Der eingereichte Ausdruck ei- ner fremdsprachigen Vollmachtkopie für einen Anwalt in der Türkei ist nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet und – entgegen seiner Ansicht – zur Untermauerung seiner Darlegungen ungeeignet. Nachdem der Beschwer- deführer die von ihm neu geltend gemachten Ereignisse nicht konkreter darlegt (und diese im Übrigen als nachgeschoben wirken), obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene Gelegenheit dazu gehabt hätte, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und einen neuen Entscheid abzusehen. Der rechtser- hebliche Sachverhalt kann aufgrund der Akten und der Angaben des Be- schwerdeführers als hinreichend erstellt gelten. Auch mit den neu geltend gemachten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgungs- gefahr darzulegen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
E-3305/2022 Seite 9 Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso- nen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-3305/2022 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt (vgl. Verfügung S. 5), dass weder die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-308/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.3.1; D-2328/2022 vom 31. Mai 2022 E. 9.3.1) noch individuelle Gründe vorlie- gen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat den zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen nichts entgegengehalten, so dass auf diese verwiesen werden kann. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3305/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3305/2022 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. März 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am Folgetag fand die Personalienaufnahme statt. B. Am 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt beim SEM ein und am 17. Juni 2022 gab er seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie einer Bestätigung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) ein. C. Am 22. Juni 2022 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (gemäss Art. 29 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Türkei, und sei kurdischer Ethnie. Bis ins Jahr 2019 habe er dort mit seiner Familie gelebt, habe sich aber mehrmals für ein paar Monate zum Arbeiten in türkischen Grossstädten aufgehalten. Sein Heimatland habe er im (...) 2019 per Flugzeug verlassen, sei in die C._______ gelangt und habe auch dort gearbeitet. (...) 2022 habe er die C._______ wegen des (...) verlassen und sei über weitere Länder in die Schweiz gelangt. Vor der Ausreise aus der Türkei habe er mit vielen weiteren Personen an Demonstrationen der HDP teilgenommen (im [...]). An einer Veranstaltung seien er und Weitere von Polizisten einer Sondereinheit kontrolliert, und er sei von einem Polizisten bedroht worden. Viele seiner Freunde seien verletzt oder inhaftiert worden. Daraufhin habe er sich von der Polizei ferngehalten. Im (...) hätten ihn besagter Polizist und dessen Kollegen auf der Strasse angehalten. Er habe in ihren Wagen einsteigen müssen und sei dort wieder bedroht und geschlagen worden. Zudem habe ihm dieser Polizist mitgeteilt, dass er spätestens im Wehrdienst umgebracht werde. Ein offizielles Verfahren gegen ihn sei, soviel er wisse, nicht eröffnet worden. Er habe aber grosse Angst um sein Leben gehabt. Um den Wehrdienst, den er aus Gewissengründen ablehne, zu verschieben, habe er sich an einer Fernschule angemeldet, wo er sein Abitur habe nachholen wollen. So sei er bis ins Jahr (...) vom Wehrdienst freigestellt gewesen. Zudem habe er sich nach dem zweiten Vorfall mit den Polizisten eine Weile in D._______ aufgehalten. Dort sei er in einem Internetcafé von anderen Cafébesuchern (...) worden. Er habe gemerkt, dass er als Kurde nirgends in der Türkei sicher sei. Als der Zeitpunkt des Wehrdienstes nähergekommen sei, habe er sich entschieden, aus der Türkei auszureisen. D. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 29. Juni 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Diese wurde am Folgetag beim SEM eingereicht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Seine Verfolgungssituation werde verharmlost dargestellt und nicht korrekt beurteilt. E. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Ebenfalls am 1. Juli 2022 zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022 wurde die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers festgestellt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aus den Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich. Auf den unbegründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe zu informieren (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), wird nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - in naher Zukunft verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1 f. je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile. Auch die vorliegend geltend gemachten Übergriffe, die lokal von einem Beamten ausgegangen und im Abstand von mehreren Jahren verübt worden seien, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien daher nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter befürchte der Beschwerdeführer, er könnte im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Wehrdienstes getötet werden. Obwohl ihm dieses Schicksal durch einen Polizisten angedroht worden sei, gebe es keine objektiven Gründe zur Annahme, dass ihn dieses tatsächlich ereilen könnte. Einerseits habe ihn dieser Polizist im Jahr (...) nicht getötet, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt und ihn dieser bereits im Jahr (...) mit dem Tod bedroht gehabt habe. Andererseits gebe es keine Hinweise dafür, dass dieser Polizist während des Wehrdienstes Zugriff auf den Beschwerdeführer haben würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt sein könnten. Diese erreichten im Regelfall aber ebenfalls keine asylrelevante Intensität. Mithin sei auch dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Begründung angeführt, weshalb die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers angeblich verharmlost dargestellt und nicht korrekt beurteilt werde. Deshalb sei es nicht möglich, darauf einzugehen. 5.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe nach bestem Wissen und Gewissen erklärt, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. Die Polizei habe in den letzten (...) bei seiner Familie zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach ihm gesucht. Gemäss Polizei unterstütze er die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Er habe in der Folge einen Anwalt in der Türkei beauftragt und dieser habe festgestellt, dass gegen ihn wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» ein Strafverfahren bei der (...) hängig sei. Er habe eine Vollmacht vorbereitet (vgl. Beschwerdebeilage), welche er diesem Anwalt in der Türkei zuschicke, um die entsprechenden Akten zu besorgen. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Dies habe dazu geführt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel, von dem das SEM keine Kenntnis gehabt habe, sei entscheidrelevant. Er sei im Heimatland ernsthaften Nacheilen ausgesetzt und habe begründete Furcht davor. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Die Angelegenheit sei, falls die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung nicht gegeben seien, ans SEM zurückzuweisen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt abgeklärt und eine neue Verfügung erlassen werden könne. 6. 6.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. August 2022 seitens des Gerichts erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer keine Nachteile von bestimmter Intensität erlitten beziehungsweise zu befürchten habe, erweisen sich als zutreffend. Es ist darauf zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten geltend gemachten Vorfall im Jahr (...), bei dem er mit vielen weiteren Demonstranten bedroht worden sei (SEM-Akte A1129300-18 [nachfolgend A18] F60), weiterhin im Heimatort aufgehalten hat, ohne weitere Konsequenzen erfahren zu haben. Auch nach der zweiten Drohung durch den Polizisten im (...) hat der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht unmittelbar, sondern erst (...) 2019 per Flugzeug mit seinem eigenen Ausweis verlassen, ohne nochmals behelligt worden zu sein (SEM-Akte A18 F18 f., 61). Dieser Polizist habe ihn zweimal im Abstand von mehreren Jahren mit dem Tod bedroht, ihn aber beide Male ohne Auflagen wieder gehen lassen. Dass er je behördlich registriert oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, gab der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht an. Weshalb dieser Polizist seine Drohung während des Wehrdienstes des Beschwerdeführers hätte umsetzen sollen, nachdem er nach Angaben des Beschwerdeführers bereits Gelegenheit dazu gehabt hätte, ist nicht zu erblicken. Dasselbe ist für die geäusserte Furcht, er sei in der ganzen Türkei gefährdet, festzustellen. Um behördlichen Schutz hat der Beschwerdeführer zudem nicht ersucht (SEM-Akte A18 F73 ff.). Wie erwähnt, ist eine bloss entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreichend, um von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu sein. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zudem fraglich, ob nicht der Wehrdienst, den er im Jahr (...) hätte beginnen müssen und den er aus Gewissensgründen ablehne, ausschlaggebend für die Ausreise gewesen ist. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer eine begründete Verfolgung(-sfurcht) im Zeitpunkt der Ausreise nicht darzulegen. 6.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer gänzlich neue Sachverhaltselemente ([...] Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, ein hängiges Strafverfahren, ihm vorgeworfene Verbindungen zur PKK) geltend. Wie er selbst angibt, konnte die Vorinstanz nichts von diesen Vorfällen wissen und diese bei ihrer Entscheidfindung daher auch nicht berücksichtigen. Es kann ihr mithin keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. In der Beschwerdeschrift (vom 28. Juli 2022) wird sodann weder dargelegt, weshalb es nun plötzlich zu (...) Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei, nachdem er sich bereits seit (...) 2019 im Ausland befindet, oder weshalb er die Vorinstanz nicht sogleich über diese Entwicklungen informiert habe. Im Rahmen der Anhörung (vom 22. Juni 2022) erklärte der Beschwerdeführer erstaunlicherweise noch, er stehe in Kontakt mit seiner Familie, dieser gehe es gut und sie habe keine Probleme (SEM-Akte A18 F6 f.). Weiter führt er keinerlei Beweismittel für seine neuen Vorbringen an oder erklärt, weshalb er sich nicht früher um einen Anwalt in der Heimat respektive um Belege für die behaupteten Vorfälle gekümmert hat. Der eingereichte Ausdruck einer fremdsprachigen Vollmachtkopie für einen Anwalt in der Türkei ist nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet und - entgegen seiner Ansicht - zur Untermauerung seiner Darlegungen ungeeignet. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm neu geltend gemachten Ereignisse nicht konkreter darlegt (und diese im Übrigen als nachgeschoben wirken), obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene Gelegenheit dazu gehabt hätte, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und einen neuen Entscheid abzusehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt gelten. Auch mit den neu geltend gemachten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr darzulegen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt (vgl. Verfügung S. 5), dass weder die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-308/2022 vom 15. Juli 2022 E. 8.3.1; D-2328/2022 vom 31. Mai 2022 E. 9.3.1) noch individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegengehalten, so dass auf diese verwiesen werden kann. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter