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D-2328/2022

D-2328/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, reiste am 4. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. März 2022 fand die Personalienaufnahme und am 21. März 2022 eine Kurzbefragung betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes statt. Nachdem der Beschwerdeführer sein entsprechendes Ge- such am 22. März 2022 zurückgezogen hatte, wurde er am 13. April 2022 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Landkreis C._______, Provinz Diyarba- kir. Als Kind seien ihm von Soldaten Verbrennungen zugefügt worden. Auch sein Vater sei geschlagen, die Mutter an den Händen verbrannt und auf einen Cousin sei eine Kalaschnikow gerichtet worden. Aufgrund dieser Erlebnisse mache es ihn unruhig, wenn er Soldaten oder Polizisten sehe und ebenfalls deshalb wolle er in der Türkei keine Militäruniform anziehen. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2011 habe er in der Ukraine Architektur studiert. Während dieser Zeit habe er jeweils in den Ferien in verschiedenen türkischen Städten im Gastgewerbe und als Dolmetscher für Russisch und Türkisch gearbeitet. Das Studium habe er im Jahr 2017 abgeschlossen und sich anschliessend zurück in die Türkei begeben. Dort habe er seinen Abschluss als gleichwertig anerkennen lassen und sei Mit- glied der türkischen Architektenkammer geworden. Bis zur Anerkennung habe er in der Türkei auf dem Bau gearbeitet. In der Folge habe er jedoch keine Stelle gefunden, er vermute den Grund in seiner Herkunft und ethni- schen Zugehörigkeit. Da er keine Arbeit habe finden können, sei er im Jahr 2018 nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich fortan illegal aufgehalten habe. Nach Kriegsausbruch Anfangs 2022 sei er nach Polen und von dort weiter in die Schweiz gereist. Seine ukrainische Partnerin befinde sich noch immer in der Ukraine, da sie dort für ihre Mutter sorgen müsse. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Da er sich diesem bisher entzogen habe, könne es sein, dass er getötet oder gefoltert oder mit einer Geldstrafe belegt würde. Zudem be- fürchte er, an die Grenze geschickt zu werden, wo er gegen das eigene Volk kämpfen müsste. Allgemein sei er, als er noch in der Türkei gelebt habe, Schikanen ausgesetzt gewesen und die Polizei habe ihn provoziert. Vor einigen Tagen habe er erfahren, dass die Gendarmerie ihn im Zusam- menhang mit dem nicht geleisteten Militärdienst bei seinen Eltern gesucht

D-2328/2022 Seite 3 habe. Ferner werde er auf den sozialen Medien von einer ihm nicht per- sönlich bekannten Person beschimpft, weil er Inhalte der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gepostet habe. Ferner sei im e-devlet ersichtlich, dass er militärdienstflüchtig sei, er könne sich jedoch momentan nicht einloggen. B. B.a Am 20. April 2022 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers den Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme. B.b Mit Eingabe vom 21. April 2022 nahm die Rechtsvertretung zum Ent- wurf des Entscheids des SEM schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. April 2022 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung legte am 22. April 2022 ihr Vertretungsmandat nieder. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vo- rinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge- währen; eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streit- kräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt wür- den. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer An- griffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operati- onsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und

D-2328/2022 Seite 6 der Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppen- einheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei, wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen Dienstver- säumnis, stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Türkei erfolge die militärische Einberu- fung einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs. Weder die ethnische noch die religiöse Zugehörigkeit würden dabei eine Rolle spielen. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers würden keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass er im Falle einer Bestrafung wegen Re- fraktion mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Zum Vorbringen, als Ange- höriger der kurdischen Bevölkerung werde er von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt hielt die Vorinstanz fest, es sei allgemein be- kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schika- nen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar machen würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situ- ation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte auch nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 und der sich allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei weiterhin. Auch vorliegend würden die geltend ge- machten Schikanen nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Das- selbe gelte hinsichtlich der auf den sozialen Medien gegen den Beschwer- deführer geäusserten Beleidigungen. Seine Vorbringen seien somit nicht flüchtlingsrechtlich relevant.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen dar, er lebe seit 2011 mit kleinen Unterbrüchen in der Ukraine. In- zwischen sei dieses Land seine Heimat geworden; er spreche russisch und ukrainisch und habe eine ukrainische Freundin. Er habe dort studiert und gearbeitet. Leider habe seine Freundin in der Ukraine bleiben müssen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Er habe eine tiefe Abneigung gegenüber Militär, Krieg und Gewalt. Allein der Gedanke daran verursache bei ihm psychische Schmerzen. Deshalb habe er nicht dortbleiben können. Und aus demselben Grund könne er nicht in der Türkei leben, wo ihm die Zwangsrekrutierung drohe. Dort würde er gezwungen werden, Uniform und Waffe zu tragen und würde als Dienstverweigerer strafrechtlich verfolgt. Auch könne er, entgegen der Argumentation des SEM, in der Türkei nicht mit seiner Partnerin zusammenleben. Diese sei Christin und verstehe die Sprache nicht. Sein sowie ihr Lebensmittelpunkt seien in der Ukraine,

D-2328/2022 Seite 7 gerne wolle er das gemeinsame familiäre Leben in der freien Ukraine wei- terführen. Erste Schritte, um seinen Aufenthalt dort zu legalisieren und die Beziehung amtlich zu bestätigen hätten sie bereits unternommen, der Krieg habe jedoch ihre Pläne durchkreuzt. Er wolle die Möglichkeit haben, wie seine ukrainischen Freunde, die Lage in einem sicheren Umfeld ab- warten zu können. Eine Rückkehr in die Türkei wäre somit weder unter dem Aspekt der Sicherheit zumutbar noch mit dem Recht auf Familienle- ben vereinbar. Für ihn wäre es sicherer, in die Ukraine zurückzukehren als in die Türkei. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien seines ukraini- schen Diploms für Architektur, eines Notenblattes sowie eines «Diploma Supplements» zu den Akten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo- rinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nament- lich kann einem allfälligen Einzug in den Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffe- nen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Ange- hörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestra- fung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom

16. Oktober 2019 E. 5.2.2). Betreffend seinem Vorbringen, auf den sozia- len Medien angegriffen worden zu sein, da er dort Inhalte der HDP publi- ziert habe, ist festzuhalten, dass zwar davon ausgegangen werden muss, dass die Aktivitäten kurdischer Exponentinnen und Exponenten eines ge- wissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand

D-2328/2022 Seite 8 reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahr- scheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhalts- punkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der hei- matlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi- vidualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des tür- kischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D- 5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefähr- dung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatli- chen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispiels- weise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer ist dies offensichtlich nicht der Fall, wurde er doch lediglich von einer Privatperson angeschrieben. Ferner macht er keine besondere öffentliche Exponierung geltend. Es ist deshalb unwahr- scheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Person handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als beson- ders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge- macht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, ihm sei vorüber- gehender Schutz zu gewähren. Der Antrag wird nicht weiter begründet. Das Verfahren auf Gewährung vorübergehenden Schutzes wurde vom SEM am 29. März 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. Dies nachdem der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter

– am 22. März 2022 sein Gesuch um vorübergehenden Schutz zurückge- zogen und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte. Die Ge-

D-2328/2022 Seite 9 währung vorübergehenden Schutzes ist somit nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den entsprechenden Sub- eventualantrag nicht einzutreten ist.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-2328/2022 Seite 10 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen – auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedel- ten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom

E. 9.3.2 Auch die Ausführungen des SEM zur individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Architekturdiplom und ist Mitglied der türkischen Architek- tenkammer. Weiter verfügt er über vielseitige Arbeitserfahrung in der Bau- branche, im Gastgewerbe sowie als Dolmetscher. Es sollte ihm daher mög- lich sein, bei einer Rückkehr in die Türkei – allenfalls nach der Leistung seines Militärdienstes – eine Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen verfügt er gemäss eigenen Angaben über ein grosses familiäres Netzwerk, auf welches er hinsichtlich seiner sozialen und wirt- schaftlichen Reintegration zurückgreifen kann. Auch die Partnerschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sich diese ohnehin nicht in der Schweiz aufhält. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch unter Berücksichtigung seiner Her- kunft aus der Provinz Diarbakir sowie seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Ukraine als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweist.

D-2328/2022 Seite 12 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2328/2022 Seite 13

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl. herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehört die Provinz Diarbakir nicht zu jenen

D-2328/2022 Seite 11 Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht entgegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf den Antrag auf Gewährung von vorübergehendem Schutz wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2328/2022 Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann , Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 4. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. März 2022 fand die Personalienaufnahme und am 21. März 2022 eine Kurzbefragung betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes statt. Nachdem der Beschwerdeführer sein entsprechendes Gesuch am 22. März 2022 zurückgezogen hatte, wurde er am 13. April 2022 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Landkreis C._______, Provinz Diyarbakir. Als Kind seien ihm von Soldaten Verbrennungen zugefügt worden. Auch sein Vater sei geschlagen, die Mutter an den Händen verbrannt und auf einen Cousin sei eine Kalaschnikow gerichtet worden. Aufgrund dieser Erlebnisse mache es ihn unruhig, wenn er Soldaten oder Polizisten sehe und ebenfalls deshalb wolle er in der Türkei keine Militäruniform anziehen. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2011 habe er in der Ukraine Architektur studiert. Während dieser Zeit habe er jeweils in den Ferien in verschiedenen türkischen Städten im Gastgewerbe und als Dolmetscher für Russisch und Türkisch gearbeitet. Das Studium habe er im Jahr 2017 abgeschlossen und sich anschliessend zurück in die Türkei begeben. Dort habe er seinen Abschluss als gleichwertig anerkennen lassen und sei Mitglied der türkischen Architektenkammer geworden. Bis zur Anerkennung habe er in der Türkei auf dem Bau gearbeitet. In der Folge habe er jedoch keine Stelle gefunden, er vermute den Grund in seiner Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit. Da er keine Arbeit habe finden können, sei er im Jahr 2018 nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich fortan illegal aufgehalten habe. Nach Kriegsausbruch Anfangs 2022 sei er nach Polen und von dort weiter in die Schweiz gereist. Seine ukrainische Partnerin befinde sich noch immer in der Ukraine, da sie dort für ihre Mutter sorgen müsse. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Da er sich diesem bisher entzogen habe, könne es sein, dass er getötet oder gefoltert oder mit einer Geldstrafe belegt würde. Zudem befürchte er, an die Grenze geschickt zu werden, wo er gegen das eigene Volk kämpfen müsste. Allgemein sei er, als er noch in der Türkei gelebt habe, Schikanen ausgesetzt gewesen und die Polizei habe ihn provoziert. Vor einigen Tagen habe er erfahren, dass die Gendarmerie ihn im Zusammenhang mit dem nicht geleisteten Militärdienst bei seinen Eltern gesucht habe. Ferner werde er auf den sozialen Medien von einer ihm nicht persönlich bekannten Person beschimpft, weil er Inhalte der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gepostet habe. Ferner sei im e-devlet ersichtlich, dass er militärdienstflüchtig sei, er könne sich jedoch momentan nicht einloggen. B. B.a Am 20. April 2022 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. B.b Mit Eingabe vom 21. April 2022 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheids des SEM schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. April 2022 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung legte am 22. April 2022 ihr Vertretungsmandat nieder. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Dienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und der Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei, wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen Dienstversäumnis, stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Türkei erfolge die militärische Einberufung einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs. Weder die ethnische noch die religiöse Zugehörigkeit würden dabei eine Rolle spielen. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er im Falle einer Bestrafung wegen Refraktion mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Zum Vorbringen, als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung werde er von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt hielt die Vorinstanz fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der sich allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin. Auch vorliegend würden die geltend gemachten Schikanen nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Dasselbe gelte hinsichtlich der auf den sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer geäusserten Beleidigungen. Seine Vorbringen seien somit nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er lebe seit 2011 mit kleinen Unterbrüchen in der Ukraine. Inzwischen sei dieses Land seine Heimat geworden; er spreche russisch und ukrainisch und habe eine ukrainische Freundin. Er habe dort studiert und gearbeitet. Leider habe seine Freundin in der Ukraine bleiben müssen, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Er habe eine tiefe Abneigung gegenüber Militär, Krieg und Gewalt. Allein der Gedanke daran verursache bei ihm psychische Schmerzen. Deshalb habe er nicht dortbleiben können. Und aus demselben Grund könne er nicht in der Türkei leben, wo ihm die Zwangsrekrutierung drohe. Dort würde er gezwungen werden, Uniform und Waffe zu tragen und würde als Dienstverweigerer strafrechtlich verfolgt. Auch könne er, entgegen der Argumentation des SEM, in der Türkei nicht mit seiner Partnerin zusammenleben. Diese sei Christin und verstehe die Sprache nicht. Sein sowie ihr Lebensmittelpunkt seien in der Ukraine, gerne wolle er das gemeinsame familiäre Leben in der freien Ukraine weiterführen. Erste Schritte, um seinen Aufenthalt dort zu legalisieren und die Beziehung amtlich zu bestätigen hätten sie bereits unternommen, der Krieg habe jedoch ihre Pläne durchkreuzt. Er wolle die Möglichkeit haben, wie seine ukrainischen Freunde, die Lage in einem sicheren Umfeld abwarten zu können. Eine Rückkehr in die Türkei wäre somit weder unter dem Aspekt der Sicherheit zumutbar noch mit dem Recht auf Familienleben vereinbar. Für ihn wäre es sicherer, in die Ukraine zurückzukehren als in die Türkei. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien seines ukrainischen Diploms für Architektur, eines Notenblattes sowie eines «Diploma Supplements» zu den Akten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich kann einem allfälligen Einzug in den Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2). Betreffend seinem Vorbringen, auf den sozialen Medien angegriffen worden zu sein, da er dort Inhalte der HDP publiziert habe, ist festzuhalten, dass zwar davon ausgegangen werden muss, dass die Aktivitäten kurdischer Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer ist dies offensichtlich nicht der Fall, wurde er doch lediglich von einer Privatperson angeschrieben. Ferner macht er keine besondere öffentliche Exponierung geltend. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Person handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

7. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Antrag wird nicht weiter begründet. Das Verfahren auf Gewährung vorübergehenden Schutzes wurde vom SEM am 29. März 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. Dies nachdem der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - am 22. März 2022 sein Gesuch um vorübergehenden Schutz zurückgezogen und um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den entsprechenden Subeventualantrag nicht einzutreten ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen - auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedelten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl. herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehört die Provinz Diarbakir nicht zu jenen Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht entgegen. 9.3.2 Auch die Ausführungen des SEM zur individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Architekturdiplom und ist Mitglied der türkischen Architektenkammer. Weiter verfügt er über vielseitige Arbeitserfahrung in der Baubranche, im Gastgewerbe sowie als Dolmetscher. Es sollte ihm daher möglich sein, bei einer Rückkehr in die Türkei - allenfalls nach der Leistung seines Militärdienstes - eine Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen verfügt er gemäss eigenen Angaben über ein grosses familiäres Netzwerk, auf welches er hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zurückgreifen kann. Auch die Partnerschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sich diese ohnehin nicht in der Schweiz aufhält. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Provinz Diarbakir sowie seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Ukraine als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag auf Gewährung von vorübergehendem Schutz wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: