Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gemäss seinen Angaben kurdischer Ethnie. Am 29. Februar 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Mit Schreiben vom 19. August 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sie werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen. Am 31. Juli 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung) statt. B.b Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und dort sowie in C._______ aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Schule besucht, aber seit dem achten oder zehnten Altersjahr gearbeitet, hauptsächlich als (...) und auf dem (...). Der Vater lebe in C._______, die Mutter mit dem Stiefvater in der Schweiz. Die Eltern hätten sich früh getrennt, wobei er und die Geschwister beim Vater verblieben seien. Er sei Mitglied der Jugendfraktion der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und sei dabei auch geschlagen worden. Einmal sei neben ihm eine Frau angeschossen worden, was ihn psychisch stark belastet habe. Es habe damals viele Aktionen gegeben, die Jugendlichen hätten gegen die Polizei gekämpft. Es sei wie im Bürgerkrieg gewesen und geschossen worden. Wenn er auf die Strasse gegangen sei, habe er Angst vor der Polizei gehabt. Er stamme aus einer patriotischen Familie, deshalb kenne man sie. Er habe dort nicht mehr leben können, sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen, deshalb sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Im Rahmen seiner HDP-Mitgliedschaft habe er beispielsweise Leute aus den Kaffeehäusern zur Teilnahme an Kundgebungen aufgerufen und sodann an den Kundgebungen als Ordner gewirkt. Die politische Betätigung habe einen oder zwei Monate vor dem Beginn der "Sur-Ereignisse" begonnen, 2015 oder 2016. Er habe jeweils Instruktionen von Parteikadern erhalten, diese seien gebildeter und hätten ein grösseres politisches Bewusstsein. Er sei zwei bis drei Mal die Woche, wenn es keine Arbeit gegeben habe, im Vereinslokal gewesen, wo er Bücher gelesen und Tee getrunken habe. Menschen mit einem politischen Bewusstsein hätten diskutiert und da habe er zugehört. Auf Nachfrage zu seiner Aussage, er sei an Kundgebungen geschlagen worden, berichtete er, anlässlich einer Kundgebungsteilnahme (etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise), sei der Demonstrationszug von Polizisten angehalten worden. Es habe geheissen, sie dürften nicht weiter gehen, sie müssten sich auflösen und zurückgehen. Alles sei voller Polizei gewesen. Er und sein Cousin hätten fliehen müssen, da sie zufällig zuvorderst gestanden hätten. Da seien drei Polizisten vor ihnen gestanden und hätten sie mit Gummiknüppeln geschlagen. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten sie weggezogen. Zudem stamme er aus einer bekannten Familie. Ein Cousin sei verhaftet und nur wegen einer Krebserkrankung freigelassen worden. Ein weiterer Cousin sei gefallen. Zudem hätten Familienmitglieder (seine Onkel mütterlicherseits sowie Grosseltern) engen Kontakt zur Partei. Sodann brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vor, Tante und Grossvater hätten ihm erzählt, die Polizei sei vorbeigekommen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, sie müssten mit ihm reden. Das sei circa ein Jahr vor der Anhörung gewesen. Er habe nichts getan, als an Kundgebungen teilzunehmen. Er sei allerdings auch Dienstverweigerer. Einen Grund hätten die Behörden nicht genannt, aber das täten sie nie. Sie hätten auch kein Dokument vorgewiesen. Der Grossvater habe nur gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei nicht da, sie seien dann nicht ins Haus. Er habe Tante und Grossvater geraten, einen Anwalt zu mandatieren, wegen der mutmasslich illegalen Razzia und um herauszufinden, ob etwas gegen ihn vorliege. Sein Grossvater habe ihm später mitgeteilt, dass das nicht der Fall sei, dabei sei ihm unbekannt, auf welche Quelle sich dieser stütze. Auch wisse er nicht, ob die Familie - wie angeraten - einen Anwalt engagiert habe. Bezüglich der Dienstverweigerung sei es so, dass er nicht eingerückt sei, er sei ja hier. Ein Aufgebot habe es gegeben. Sein Grossvater habe ihm davon berichtet. Im Jahr vor der Anhörung sei das gekommen, mit 20 komme das Aufgebot, mit 21 habe man einzurücken. In der Schweiz sei er in einem "normalen Kurdenverein" aktiv. Am Sonntag werde gemeinsam gekocht und gegessen, man erfahre dort auch, wenn es eine Kundgebung gebe. Er habe auch schon an Kundgebungen teilgenommen. Für den Fall der Rückkehr rechne er damit, schon am Flughafen abgeführt zu werden. Einerseits wegen des Militärdienstes, anderseits aufgrund der politischen Situation. Ein Verfahren sei allerdings gegen ihn nicht hängig. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seines "Nüfus" ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, setzte - unter Androhung des Vollzugs unter Zwang im Unterlassungsfall - eine Frist zur Ausreise und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung dieser Verfügung wird auf die Akten sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Beschwerde gegen diese Verfügung. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2918 (Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist an für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel F. Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Januar 2019 eingereicht hatte, ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 antragsgemäss Rechtsanwalt Boris Kreit als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch zur Fristerstreckung bezüglich der Nachreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Am 6. Februar 2019 und 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts, zwei Auskünfte der SFH) zu den Akten und wies darauf hin, dass sich die Bemühungen, Unterlagen zu einer gegen ihn bestehenden Anklage erhältlich zu machen, hinzögen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe beschrieben, wie er unter der Gewalt der Behörden gelitten habe. Es gelinge ihm aber nicht, eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung darzulegen. Zwar soll ihn die Polizei gesucht haben, doch hätten Nachforschungen des Grossvaters ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Die geltend gemachte Verletzung der Dienstpflicht sei nicht asylrelevant. Die Dienstpflicht sei eine staatsbürgerliche Pflicht, ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen deren Verletzung stelle keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei kein Anhaltspunkt erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt infolge seiner kurdischen Ethnie stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unerträglich erschwerten. Die behaupteten Diskriminierungen gingen über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu treffen können, nicht hinaus. Die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 3 und Art. 7 AsylG und die landes- und völkerrechtlichen Refoulement-Verbote. Der Beschwerdeführer habe sich schon als Jugendlicher aktiv in einer kurdischen Jugendgruppe engagiert, sei aktives Mitglied der Jugendfraktion der linksgerichteten Partei HDP, welche sich für Minderheiten und insbesondere für die kurdische Minderheit einsetze. Er habe seine politischen Überzeugungen stets engagiert und gewaltfrei vertreten und sei so in den Fokus des türkischen Regimes geraten. Zumal politisch besonders exponiert, sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Demzufolge sei er bei einer Rückkehr in die Türkei einem erheblichen Risiko der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Folglich sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe C._______ aufgrund der lebensgefährlichen Situation verlassen müssen. Bekanntermassen würden Sympathisanten und Mitglieder der HDP durch die Regierung und Justiz verfolgt. Der Beschwerdeführer habe denn auch am eigenen Leib Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt. Nachdem auch Mitglieder anlässlich von Demonstrationen erschossen worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Weiter sei er Dienstverweigerer, was in der Türkei mit drakonischen Strafen verfolgt werde, insbesondere im Falle von Kurden. Schliesslich sei bereits länger bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren laufe. Beamte hätten bei seinen Verwandten vorgesprochen und ihn gesucht. Zwar hätten Abklärungen des Grossvaters ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege, doch habe ihm inzwischen - und zwar nach der Anhörung - der Vater mitgeteilt, dass er eben doch gesucht werde und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe. Der genaue Inhalt der Anklage sei ihm nicht bekannt, doch sei diese politisch motiviert. Bemühungen, die entsprechende Anklageschrift erhältlich zu machen, seien im Gange, doch sei der Erhalt solcher Dokumente nicht mehr gewährleistet, zumal die türkischen Behörden erkannt hätten, dass solche Dokumente zu einem positiven Asylentscheid führen könnten. Gemäss mündlichen Aussagen drohten ihm drei bis fünf Jahre Haft, was einer mit einem Politmalus behafteten Strafe entspreche. Aufgrund der Quellenlage sei die Situation für - auch rangniedrige - Mitglider der HDP in der Türkei als gefährlich zu bezeichnen. Berichte von Übergriffen und Tötungen von HDP-Mitgliedern seien aufgrund ihrer Intensität und Gezieltheit durchaus asylrelevant. In der Eingabe vom 16. Januar 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Erhalt der Anklageschrift nicht vor Mitte Februar 2019 möglich sein werde, am 6. Februar 2019 legte er als Nachweis eine Vollmachtsurkunde für einen Rechtsanwalt in der Türkei vor (die noch der Beglaubigung und einer Apostille bedürfe) und wies darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Quellenlage einem Deserteur nach der Rückkehr die Verhaftung am Flughafen und eine sehr lange Haftstrafe drohe. Weiter werde über Folterungen und Misshandlungen, insbesondere in Polizeihaft, berichtet. Mit seiner Eingabe vom 12. März 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, leider seien die Bemühungen des türkischen Anwalts der Familie, entsprechende Unterlagen zu besorgen, bisher erfolglos geblieben.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine im Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung verneint hat. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung faktisch vor allem die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtgrund ins Feld. Diese war für C._______ angesichts der gewalttätigen Eskalation des Konfliktes zwischen der PKK und der Regierung im Zeitraum um 2015/2016 zwar ohne Zweifel bedenklich, doch vermag dies eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung nicht zu begründen. Er macht denn auch in der Beschwerde gar nicht geltend, er habe als Ausreisegrund eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung erlebt, sondern leitet vielmehr aus seiner (angeblichen) Mitgliedschaft in der HDP die Möglichkeit einer künftigen Verfolgung her (vgl. Beschwerde, Ziff. III.4). Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen des Nichteinrückens in den Militärdienst oder aber aufgrund künftiger politischer Verfolgung befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dabei ist daran zu erinnern, dass eine rein subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung praxisgemäss nicht genügt. Vielmehr müssen auch objektive Anhaltspunkte für die befürchtete Verfolgung vorliegen.
E. 5.2.1.1 Die Türkei machte zwar in der Folge in der Annäherung an die Europäische Union in den Jahren nach 2001 Fortschritte in Fragen der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte. Im Jahr 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass mit der Politik der "kurdischen Initiative" ab dem Jahr 2009 zwar eine gewisse Entspannung in der Kurdenfrage einsetzte, was die bisherige Unterdrückung der kurdischen Kultur anbelangte. Gleichzeitig aber wurde die Repression gegenüber kurdischen Autonomiebestrebungen aufrechterhalten oder gar verstärkt. Insbesondere war festzustellen, dass die Meinungs- und die Demonstrationsfreiheit mittels Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Antiterror-Gesetzes erheblich eingeschränkt wurden, indem legale politische Aktivitäten im Interesse der Kurden als ideologische Unterstützung terroristischer Aktivitäten angesehen wurden. Insgesamt war festzuhalten, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermöchten (BVGE 2013/25, E. 5.4.2). Die Menschenrechtslage verschlechterte sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni und November 2015 und des gleichzeitigen Wideraufflackerns des Kurdenkonfliktes weiter. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand war zudem eine lange anhaltende Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen und eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten, die sich namentlich in Verhaftungswellen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Oppositionellen, insbesondere auch von Personen, die tatsächlich oder angeblich mit der HDP in Kontakt stehen, auswirken. Die Massnahmen richten sich vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär jedoch gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
E. 5.2.1.2 Der Beschwerdeführer machte für seine Zeit in der Türkei keine gegen ihn hängigen Verfahren oder staatlichen Massnahmen aufgrund seines angeblichen politischen Engagements geltend. Er will sich einzig aufgrund der Möglichkeit, die Behörden hätten anlässlich von Razzien im HDP-Vereinslokal Namenslisten an sich nehmen können, sowie aufgrund der allgemein schwierigen Situation unsicher gefühlt haben. Seine politische Tätigkeit schildert er selbst als untergeordneter Natur, er verneint sogar, ein eigentliches politisches Bewusstsein (jedenfalls ein ausgeprägtes) zu haben, deutet aber an, aus einer patriotischen Familie zu stammen. Er macht weiter geltend, an Kundgebungen teilgenommen zu haben und jeweils geschlagen worden zu sein. Indessen vermochte er nur einen Übergriff konkret zu schildern, bei dem er (und sein Cousin) offenbar reine Zufallsopfer gewesen wären. Er macht nicht geltend, dass in der Folge dieser Kundgebung, die ein bis zwei Jahre vor seiner Flucht stattgefunden habe, staatliche Interventionen gegen ihn gerichtet worden seien. Ebenso wenig bot ihm dieser Zwischenfall offenbar Anlass, das Land sofort zu verlassen. Nicht erkennbar wäre, dass die angebliche Intervention der Polizei an seiner Wohnadresse beim Grossvater mit dem geringen politischen Engagement im Zusammenhang stünde und nicht etwa mit dem versäumten Militärdienst - auch das Aufgebot soll circa ein Jahr vor der Anhörung gekommen sein. Zumal die blosse Aussage des Grossvaters, der Beschwerdeführer sei nicht da, den Beamten genügt und diese das Haus nicht betreten hätten. Das Engagement in einem Kurdenverein in der Schweiz erweckt eher den Eindruck kulturellen oder sozialen Charakters als einer profilierten exilpolitischen Betätigung. Das mit der Beschwerde behauptete Verfahren - sein Vater habe berichtet, er werde tatsächlich gesucht, es drohe eine lange Haftstrafe, der Inhalt der Anklage sei nicht bekannt, diese sei jedoch politisch motiviert (Beschwerde, Ziff. III.8) - ist abgesehen von der Vorlage eines noch nicht unterzeichneten Vollmachtformulars (Eingabe vom 6. Februar 2019, Beschwerdebeilage 6) unbelegt geblieben. Angesichts des Fehlens eines relevanten politischen Profils sowie jeglichen Beweismittels, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Behelligungen seiner im Heimatland verbliebenen Geschwister und des Vaters geltend machte, erübrigen sich weiteren Abklärungen. Die eingereichte SFH-Auskunft vom 1. Februar 2019 vermag daran nichts zu ändern. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei wegen politischer Betätigung nach der Ausreise gesucht worden, erscheint vielmehr nachgeschoben. Ohnehin spekulativ ist die Annahme, ein allfälliges Verfahren, das lange Zeit nach der Ausreise der politisch unbedeutenden Person des Beschwerdeführers eröffnet worden wäre, sei jedenfalls politisch motiviert. Nach alledem erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements ein politisches Profil aufweist, dessentwegen er bei den Behörden als missliebige Person bekannt wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen.
E. 5.2.2.1 Die Vorinstanz stellt die Refraktion des Beschwerdeführers nicht in Frage. Es ist angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen, dass in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erfolgt sein könnte. Allerdings hat der Beschwerdeführer (auch) diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Offen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, ebenso, ob er die nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Möglichkeiten, sich vom Wehrdienst befreien zu lassen, in Anspruch nehmen könnte. Weitere Abklärungen hierzu können indessen unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führten, als wenn davon ausgegangen wird, dass er - nachdem er einem allfälligen Aufgebot nicht nachgekommen ist - im Falle einer Routinekontrolle durch die Polizei oder beim Grenzübertritt überprüft würde. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). Ein solcher ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen (s. E. 5.2.1) zu verneinen. Aus der Tatsache der Refraktion und der damit drohenden Einziehung in den Dienst oder Bestrafung kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn er bei einem Grenzübertritt mit der Verhaftung und näheren Überprüfung zu rechnen hätte. Dies insbesondere, nachdem er weder ein eigenes relevantes politisches Profil, noch ein solches seiner Familie hat glaubhaft machen können.
E. 5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder ihm künftig drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
E. 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gesunde Beschwerdeführer ist in der Region B._______/C._______ aufgewachsen, besuchte acht Jahre die Schule und hat trotz seines jungen Alters Berufserfahrung als (...) und (...) auf dem (...). Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in C._______, aber auch Geschwister der Eltern in E._______ und F._______, eine Schwester wohnt in der Nähe von Istanbul. Es besteht damit ein tragfähiges familiäres Netz, auch ausserhalb der Region C._______, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration zu erleichtern vermag. Ob die in der Schweiz lebende Mutter als mögliche finanzielle Stütze in Frage kommt, wie die Vorinstanz ausführte, kann offen bleiben. Insgesamt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter wurde mit der Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf 5 Honorarstunden zu Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 21.20 und 7.5 % Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von Fr. 1'021.20 (Fr. 78.65), total (gerundet) Fr. 1'100.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7303/2018 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Boris Kreit, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gemäss seinen Angaben kurdischer Ethnie. Am 29. Februar 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Mit Schreiben vom 19. August 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sie werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen. Am 31. Juli 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung) statt. B.b Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und dort sowie in C._______ aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Schule besucht, aber seit dem achten oder zehnten Altersjahr gearbeitet, hauptsächlich als (...) und auf dem (...). Der Vater lebe in C._______, die Mutter mit dem Stiefvater in der Schweiz. Die Eltern hätten sich früh getrennt, wobei er und die Geschwister beim Vater verblieben seien. Er sei Mitglied der Jugendfraktion der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und sei dabei auch geschlagen worden. Einmal sei neben ihm eine Frau angeschossen worden, was ihn psychisch stark belastet habe. Es habe damals viele Aktionen gegeben, die Jugendlichen hätten gegen die Polizei gekämpft. Es sei wie im Bürgerkrieg gewesen und geschossen worden. Wenn er auf die Strasse gegangen sei, habe er Angst vor der Polizei gehabt. Er stamme aus einer patriotischen Familie, deshalb kenne man sie. Er habe dort nicht mehr leben können, sein Leben sei nicht in Sicherheit gewesen, deshalb sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Im Rahmen seiner HDP-Mitgliedschaft habe er beispielsweise Leute aus den Kaffeehäusern zur Teilnahme an Kundgebungen aufgerufen und sodann an den Kundgebungen als Ordner gewirkt. Die politische Betätigung habe einen oder zwei Monate vor dem Beginn der "Sur-Ereignisse" begonnen, 2015 oder 2016. Er habe jeweils Instruktionen von Parteikadern erhalten, diese seien gebildeter und hätten ein grösseres politisches Bewusstsein. Er sei zwei bis drei Mal die Woche, wenn es keine Arbeit gegeben habe, im Vereinslokal gewesen, wo er Bücher gelesen und Tee getrunken habe. Menschen mit einem politischen Bewusstsein hätten diskutiert und da habe er zugehört. Auf Nachfrage zu seiner Aussage, er sei an Kundgebungen geschlagen worden, berichtete er, anlässlich einer Kundgebungsteilnahme (etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise), sei der Demonstrationszug von Polizisten angehalten worden. Es habe geheissen, sie dürften nicht weiter gehen, sie müssten sich auflösen und zurückgehen. Alles sei voller Polizei gewesen. Er und sein Cousin hätten fliehen müssen, da sie zufällig zuvorderst gestanden hätten. Da seien drei Polizisten vor ihnen gestanden und hätten sie mit Gummiknüppeln geschlagen. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten sie weggezogen. Zudem stamme er aus einer bekannten Familie. Ein Cousin sei verhaftet und nur wegen einer Krebserkrankung freigelassen worden. Ein weiterer Cousin sei gefallen. Zudem hätten Familienmitglieder (seine Onkel mütterlicherseits sowie Grosseltern) engen Kontakt zur Partei. Sodann brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vor, Tante und Grossvater hätten ihm erzählt, die Polizei sei vorbeigekommen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, sie müssten mit ihm reden. Das sei circa ein Jahr vor der Anhörung gewesen. Er habe nichts getan, als an Kundgebungen teilzunehmen. Er sei allerdings auch Dienstverweigerer. Einen Grund hätten die Behörden nicht genannt, aber das täten sie nie. Sie hätten auch kein Dokument vorgewiesen. Der Grossvater habe nur gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei nicht da, sie seien dann nicht ins Haus. Er habe Tante und Grossvater geraten, einen Anwalt zu mandatieren, wegen der mutmasslich illegalen Razzia und um herauszufinden, ob etwas gegen ihn vorliege. Sein Grossvater habe ihm später mitgeteilt, dass das nicht der Fall sei, dabei sei ihm unbekannt, auf welche Quelle sich dieser stütze. Auch wisse er nicht, ob die Familie - wie angeraten - einen Anwalt engagiert habe. Bezüglich der Dienstverweigerung sei es so, dass er nicht eingerückt sei, er sei ja hier. Ein Aufgebot habe es gegeben. Sein Grossvater habe ihm davon berichtet. Im Jahr vor der Anhörung sei das gekommen, mit 20 komme das Aufgebot, mit 21 habe man einzurücken. In der Schweiz sei er in einem "normalen Kurdenverein" aktiv. Am Sonntag werde gemeinsam gekocht und gegessen, man erfahre dort auch, wenn es eine Kundgebung gebe. Er habe auch schon an Kundgebungen teilgenommen. Für den Fall der Rückkehr rechne er damit, schon am Flughafen abgeführt zu werden. Einerseits wegen des Militärdienstes, anderseits aufgrund der politischen Situation. Ein Verfahren sei allerdings gegen ihn nicht hängig. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seines "Nüfus" ein. C. Mit Verfügung vom 22. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, setzte - unter Androhung des Vollzugs unter Zwang im Unterlassungsfall - eine Frist zur Ausreise und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung dieser Verfügung wird auf die Akten sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Beschwerde gegen diese Verfügung. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2918 (Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist an für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel F. Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Januar 2019 eingereicht hatte, ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 antragsgemäss Rechtsanwalt Boris Kreit als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch zur Fristerstreckung bezüglich der Nachreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Am 6. Februar 2019 und 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts, zwei Auskünfte der SFH) zu den Akten und wies darauf hin, dass sich die Bemühungen, Unterlagen zu einer gegen ihn bestehenden Anklage erhältlich zu machen, hinzögen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe beschrieben, wie er unter der Gewalt der Behörden gelitten habe. Es gelinge ihm aber nicht, eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung darzulegen. Zwar soll ihn die Polizei gesucht haben, doch hätten Nachforschungen des Grossvaters ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Die geltend gemachte Verletzung der Dienstpflicht sei nicht asylrelevant. Die Dienstpflicht sei eine staatsbürgerliche Pflicht, ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen deren Verletzung stelle keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei kein Anhaltspunkt erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt infolge seiner kurdischen Ethnie stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unerträglich erschwerten. Die behaupteten Diskriminierungen gingen über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu treffen können, nicht hinaus. Die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 3 und Art. 7 AsylG und die landes- und völkerrechtlichen Refoulement-Verbote. Der Beschwerdeführer habe sich schon als Jugendlicher aktiv in einer kurdischen Jugendgruppe engagiert, sei aktives Mitglied der Jugendfraktion der linksgerichteten Partei HDP, welche sich für Minderheiten und insbesondere für die kurdische Minderheit einsetze. Er habe seine politischen Überzeugungen stets engagiert und gewaltfrei vertreten und sei so in den Fokus des türkischen Regimes geraten. Zumal politisch besonders exponiert, sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Demzufolge sei er bei einer Rückkehr in die Türkei einem erheblichen Risiko der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Folglich sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe C._______ aufgrund der lebensgefährlichen Situation verlassen müssen. Bekanntermassen würden Sympathisanten und Mitglieder der HDP durch die Regierung und Justiz verfolgt. Der Beschwerdeführer habe denn auch am eigenen Leib Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt. Nachdem auch Mitglieder anlässlich von Demonstrationen erschossen worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Weiter sei er Dienstverweigerer, was in der Türkei mit drakonischen Strafen verfolgt werde, insbesondere im Falle von Kurden. Schliesslich sei bereits länger bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren laufe. Beamte hätten bei seinen Verwandten vorgesprochen und ihn gesucht. Zwar hätten Abklärungen des Grossvaters ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege, doch habe ihm inzwischen - und zwar nach der Anhörung - der Vater mitgeteilt, dass er eben doch gesucht werde und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe. Der genaue Inhalt der Anklage sei ihm nicht bekannt, doch sei diese politisch motiviert. Bemühungen, die entsprechende Anklageschrift erhältlich zu machen, seien im Gange, doch sei der Erhalt solcher Dokumente nicht mehr gewährleistet, zumal die türkischen Behörden erkannt hätten, dass solche Dokumente zu einem positiven Asylentscheid führen könnten. Gemäss mündlichen Aussagen drohten ihm drei bis fünf Jahre Haft, was einer mit einem Politmalus behafteten Strafe entspreche. Aufgrund der Quellenlage sei die Situation für - auch rangniedrige - Mitglider der HDP in der Türkei als gefährlich zu bezeichnen. Berichte von Übergriffen und Tötungen von HDP-Mitgliedern seien aufgrund ihrer Intensität und Gezieltheit durchaus asylrelevant. In der Eingabe vom 16. Januar 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Erhalt der Anklageschrift nicht vor Mitte Februar 2019 möglich sein werde, am 6. Februar 2019 legte er als Nachweis eine Vollmachtsurkunde für einen Rechtsanwalt in der Türkei vor (die noch der Beglaubigung und einer Apostille bedürfe) und wies darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Quellenlage einem Deserteur nach der Rückkehr die Verhaftung am Flughafen und eine sehr lange Haftstrafe drohe. Weiter werde über Folterungen und Misshandlungen, insbesondere in Polizeihaft, berichtet. Mit seiner Eingabe vom 12. März 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, leider seien die Bemühungen des türkischen Anwalts der Familie, entsprechende Unterlagen zu besorgen, bisher erfolglos geblieben. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine im Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung verneint hat. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung faktisch vor allem die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtgrund ins Feld. Diese war für C._______ angesichts der gewalttätigen Eskalation des Konfliktes zwischen der PKK und der Regierung im Zeitraum um 2015/2016 zwar ohne Zweifel bedenklich, doch vermag dies eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung nicht zu begründen. Er macht denn auch in der Beschwerde gar nicht geltend, er habe als Ausreisegrund eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung erlebt, sondern leitet vielmehr aus seiner (angeblichen) Mitgliedschaft in der HDP die Möglichkeit einer künftigen Verfolgung her (vgl. Beschwerde, Ziff. III.4). Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen des Nichteinrückens in den Militärdienst oder aber aufgrund künftiger politischer Verfolgung befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dabei ist daran zu erinnern, dass eine rein subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung praxisgemäss nicht genügt. Vielmehr müssen auch objektive Anhaltspunkte für die befürchtete Verfolgung vorliegen. 5.2.1 5.2.1.1 Die Türkei machte zwar in der Folge in der Annäherung an die Europäische Union in den Jahren nach 2001 Fortschritte in Fragen der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte. Im Jahr 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass mit der Politik der "kurdischen Initiative" ab dem Jahr 2009 zwar eine gewisse Entspannung in der Kurdenfrage einsetzte, was die bisherige Unterdrückung der kurdischen Kultur anbelangte. Gleichzeitig aber wurde die Repression gegenüber kurdischen Autonomiebestrebungen aufrechterhalten oder gar verstärkt. Insbesondere war festzustellen, dass die Meinungs- und die Demonstrationsfreiheit mittels Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Antiterror-Gesetzes erheblich eingeschränkt wurden, indem legale politische Aktivitäten im Interesse der Kurden als ideologische Unterstützung terroristischer Aktivitäten angesehen wurden. Insgesamt war festzuhalten, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermöchten (BVGE 2013/25, E. 5.4.2). Die Menschenrechtslage verschlechterte sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni und November 2015 und des gleichzeitigen Wideraufflackerns des Kurdenkonfliktes weiter. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand war zudem eine lange anhaltende Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen und eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten, die sich namentlich in Verhaftungswellen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Oppositionellen, insbesondere auch von Personen, die tatsächlich oder angeblich mit der HDP in Kontakt stehen, auswirken. Die Massnahmen richten sich vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär jedoch gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). 5.2.1.2 Der Beschwerdeführer machte für seine Zeit in der Türkei keine gegen ihn hängigen Verfahren oder staatlichen Massnahmen aufgrund seines angeblichen politischen Engagements geltend. Er will sich einzig aufgrund der Möglichkeit, die Behörden hätten anlässlich von Razzien im HDP-Vereinslokal Namenslisten an sich nehmen können, sowie aufgrund der allgemein schwierigen Situation unsicher gefühlt haben. Seine politische Tätigkeit schildert er selbst als untergeordneter Natur, er verneint sogar, ein eigentliches politisches Bewusstsein (jedenfalls ein ausgeprägtes) zu haben, deutet aber an, aus einer patriotischen Familie zu stammen. Er macht weiter geltend, an Kundgebungen teilgenommen zu haben und jeweils geschlagen worden zu sein. Indessen vermochte er nur einen Übergriff konkret zu schildern, bei dem er (und sein Cousin) offenbar reine Zufallsopfer gewesen wären. Er macht nicht geltend, dass in der Folge dieser Kundgebung, die ein bis zwei Jahre vor seiner Flucht stattgefunden habe, staatliche Interventionen gegen ihn gerichtet worden seien. Ebenso wenig bot ihm dieser Zwischenfall offenbar Anlass, das Land sofort zu verlassen. Nicht erkennbar wäre, dass die angebliche Intervention der Polizei an seiner Wohnadresse beim Grossvater mit dem geringen politischen Engagement im Zusammenhang stünde und nicht etwa mit dem versäumten Militärdienst - auch das Aufgebot soll circa ein Jahr vor der Anhörung gekommen sein. Zumal die blosse Aussage des Grossvaters, der Beschwerdeführer sei nicht da, den Beamten genügt und diese das Haus nicht betreten hätten. Das Engagement in einem Kurdenverein in der Schweiz erweckt eher den Eindruck kulturellen oder sozialen Charakters als einer profilierten exilpolitischen Betätigung. Das mit der Beschwerde behauptete Verfahren - sein Vater habe berichtet, er werde tatsächlich gesucht, es drohe eine lange Haftstrafe, der Inhalt der Anklage sei nicht bekannt, diese sei jedoch politisch motiviert (Beschwerde, Ziff. III.8) - ist abgesehen von der Vorlage eines noch nicht unterzeichneten Vollmachtformulars (Eingabe vom 6. Februar 2019, Beschwerdebeilage 6) unbelegt geblieben. Angesichts des Fehlens eines relevanten politischen Profils sowie jeglichen Beweismittels, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Behelligungen seiner im Heimatland verbliebenen Geschwister und des Vaters geltend machte, erübrigen sich weiteren Abklärungen. Die eingereichte SFH-Auskunft vom 1. Februar 2019 vermag daran nichts zu ändern. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei wegen politischer Betätigung nach der Ausreise gesucht worden, erscheint vielmehr nachgeschoben. Ohnehin spekulativ ist die Annahme, ein allfälliges Verfahren, das lange Zeit nach der Ausreise der politisch unbedeutenden Person des Beschwerdeführers eröffnet worden wäre, sei jedenfalls politisch motiviert. Nach alledem erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines untergeordneten Engagements ein politisches Profil aufweist, dessentwegen er bei den Behörden als missliebige Person bekannt wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen. 5.2.2 5.2.2.1 Die Vorinstanz stellt die Refraktion des Beschwerdeführers nicht in Frage. Es ist angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen, dass in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erfolgt sein könnte. Allerdings hat der Beschwerdeführer (auch) diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Offen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, ebenso, ob er die nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Möglichkeiten, sich vom Wehrdienst befreien zu lassen, in Anspruch nehmen könnte. Weitere Abklärungen hierzu können indessen unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führten, als wenn davon ausgegangen wird, dass er - nachdem er einem allfälligen Aufgebot nicht nachgekommen ist - im Falle einer Routinekontrolle durch die Polizei oder beim Grenzübertritt überprüft würde. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). Ein solcher ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen (s. E. 5.2.1) zu verneinen. Aus der Tatsache der Refraktion und der damit drohenden Einziehung in den Dienst oder Bestrafung kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn er bei einem Grenzübertritt mit der Verhaftung und näheren Überprüfung zu rechnen hätte. Dies insbesondere, nachdem er weder ein eigenes relevantes politisches Profil, noch ein solches seiner Familie hat glaubhaft machen können. 5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder ihm künftig drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gesunde Beschwerdeführer ist in der Region B._______/C._______ aufgewachsen, besuchte acht Jahre die Schule und hat trotz seines jungen Alters Berufserfahrung als (...) und (...) auf dem (...). Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in C._______, aber auch Geschwister der Eltern in E._______ und F._______, eine Schwester wohnt in der Nähe von Istanbul. Es besteht damit ein tragfähiges familiäres Netz, auch ausserhalb der Region C._______, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration zu erleichtern vermag. Ob die in der Schweiz lebende Mutter als mögliche finanzielle Stütze in Frage kommt, wie die Vorinstanz ausführte, kann offen bleiben. Insgesamt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter wurde mit der Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf 5 Honorarstunden zu Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 21.20 und 7.5 % Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von Fr. 1'021.20 (Fr. 78.65), total (gerundet) Fr. 1'100.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: