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D-6700/2019

D-6700/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2019 und gelangte über ihm unbekannte Länder mit einem TIR-Transporter am 9. Oktober 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Oktober 2019 wurde er im Bundesasylzentrum Chiasso zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und am 3. Dezember 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei im Jahr 1994 einige Monate in Haft gewesen, weil er verdächtigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. 1997 sei er gerichtlich freigesprochen worden. Im Sommer 2019 habe die Gendarmerie wegen seinem Vater eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt. Auch sei er als Kurde diskriminiert worden und habe in der Schule nicht kurdisch sprechen dürfen. Da er aufgrund seines Alters bald in den Militärdienst eingezogen und im Krieg eingesetzt worden wäre, habe er das Land vor Erhalt eines Aufgebotes verlassen. Zudem habe er zwischen 2016 und 2017 an Veranstaltungen im Parteibüro der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen und habe Medikamente für Rojava gesammelt. Deshalb sei er von der Polizei beschimpft und drei- bis viermal in deren Auto befragt worden. Im Jahr 2017 habe er sein politisches Engagement aufgegeben. Auch später sei er bei Personenkontrollen der Polizei fünf bis sechsmal kontrolliert worden. Nach seiner Ausreise sei es erneut zu einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen. In der Schweiz habe er einmal auf Facebook Fotos einer Demonstration veröffentlicht. Daraufhin sei ein Suchbefehl nach ihm erlassen worden. Weil sein Vater den Staatsanwalt gekannt habe, sei der Suchbefehl widerrufen worden. Den Beitrag auf Facebook habe er am nächsten Tag wieder gelöscht. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem das Gerichtsurteil betreffend seinen Vater zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Er habe geltend gemacht, das Land verlassen zu haben, um einem Aufgebot ins Militär zu entgehen. Die Leistung des Militärdienstes stelle aber eine Bürgerpflicht dar. Der Erhalt eines Aufgebotes sei somit nicht asylrelevant. Die Hausdurchsuchung im Sommer 2019, die Kontrollen im Zusammenhang mit der HDP und die Personenkontrollen seien nicht intensiv genug gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Nachdem bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei, seien die Beamten wieder gegangen. Bei den Mitnahmen im Auto sei er lediglich zu seiner Verbindung zur HDP befragt und dann wieder freigelassen worden. Und auch bei den weiteren Personenkontrollen habe es sich um Routinekontrollen gehandelt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Polizei ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP im Auge gehabt habe, auch wenn die HDP legal sei. Daraus ergebe sich aber noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er habe in der Partei keine exponierte Rolle gehabt und sein Engagement zudem im Jahr 2017 ganz beendet. Dass die DTP im Dezember 2009 richterlich verboten worden sei, vermöge an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Inzwischen seien an deren Stelle die BDP und die HDP getreten, deren Aktivität legal sei. Die einfache Mitgliedschaft und das Engagement bei der DTP habe keine strafrechtlichen oder anderen gravierenden Folgen. Kurden seien in der Türkei zwar verschiedenen Belästigungen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt. Die Situation der kurdischen Minderheit führe aber nicht für sich allein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seit 2001 habe sich die Situation aufgrund verschiedener Reformen zudem positiv entwickelt. Rein kulturelle Aktivitäten würden nicht mehr unterdrückt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Leben toleriert. Die Probleme, welche der Beschwerdeführer in der Schule gehabt habe, betreffe den grössten Teil der kurdischen Bevölkerung, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Den Beitrag auf Facebook habe er auf Bitte seines Vaters am nächsten Tag gelöscht. Der Suchbefehl der türkischen Behörden sei Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Staatsanwalt widerrufen worden. Daraus ergebe sich somit ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung. So habe er an der Anhörung selbst erklärt, es laufe kein strafrechtliches oder gerichtliches Verfahren gegen ihn. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf bringe der Beschwerdeführer vor, der türkische Staat könne die Sicherheit seiner Bürger insbesondere der Kurden nicht garantieren. Er habe an der Anhörung sein Risikoprofil dargelegt. Die Verhaftung seines Vaters stelle einen gewichtigen Faktor bei der Beurteilung seines Asylgesuches dar. Aufgrund der Hausdurchsuchung und der Kontrollen in der Türkei könne er kein freies und unbeschwertes Leben führen. Wenn er in den Militärdienst eingezogen würde, müsse er in der türkischen Offensive in Syrien gegen Leute der eigenen Ethnie kämpfen. Zu diesen Argumenten des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass er in der Türkei staatlichen Schutz habe in Anspruch nehmen müssen. Aus seinen Aussagen gehe weiter nicht hervor, dass er über ein Risikoprofil verfüge. Er habe keine politische, gesellschaftliche oder sonstige Rolle in einer Organisation eingenommen, die ihn in den Augen der Behörden zum Regimegegner machen könnte. Das Verfahren gegen seinen Vater sei vor 22 Jahren mit einem richterlichen Freispruch abgeschlossen worden. Seit 2003 sei es bei seiner Familie lediglich zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen, wobei er nur an einer davon anwesend gewesen sei. Die Mitnahmen durch die Polizei hätten mit der Beendigung seines politischen Engagements im Jahre 2017 aufgehört. Es sei nicht nachvollziehbar inwiefern die anschliessenden routinemässigen Personenkontrollen seine Freiheit hätten einschränken sollen. Der Zweck des Militärdienstes sei schliesslich die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Eine mögliche Dienstleistung in den Kampfeinheiten in Zeiten des inneren Notstands stelle keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Dass er einer Einheit im Osten der Türkei zugeteilt werden könnte, sei nicht auf seine kurdische Ethnie zurückzuführen. Die Zuteilungen seien zufällig. Zudem stehe nicht fest, dass er überhaupt noch zum Dienst aufgeboten würde und dass er diesen in den genannten Territorien leisten müsste.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe überzeugend und unbestritten glaubhaft auch mit eingereichten Dokumenten dargelegt, dass schon sein Vater wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe verfolgt worden sei. Dieser sei während Monaten im Gefängnis gewesen, auch wenn er schliesslich entlassen und freigesprochen worden sei. Ebenso glaubwürdig seien seine Angaben, wie er auch nach der Freilassung des Vaters von den Behörden weiterhin überwacht und verfolgt worden sei. Er werde aber auch aus politischen Gründen diskriminiert. So habe er trotz Schulabschluss die kurdische Sprache nicht studieren können. Ständig und immer wieder sei er zu Hause vor den Augen aller von der Polizei aufgesucht und überprüft worden. Wenn er nicht in den Militärdienst einrücke, werde er als Terrorist verfolgt. Wenn er einrücken müsste, würde er als Kurde an die Kriegsfront im Osten entsandt, wo ihn quasi der sichere Tod erwarte. Unter dem Machthaber Erdogan würden Kurden noch härter als je zuvor verfolgt. Er habe unbestritten an Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen von Polizeikräften überwacht, kontrolliert und psychischem Druck ausgesetzt worden. Die Behauptung in der Verfügung, diese Druckversuche hätten nicht eine asylrelevante Intensität erreicht und nicht das übliche Mass überschritten, sei nicht zutreffend. An seiner konkreten Situation ändere auch nichts, dass sich die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in gewissen Belangen verbessert habe, wie in der Verfügung behauptet werde. Die Vorinstanz argumentiere nicht sachgerecht, wenn sie behaupte, sein Profil sei nicht asylrelevant. Dem stehe entgegen, dass er seine Aktivitäten für die HDP beispielsweise nicht mehr ausübe, weil er ständige Kontrollen und Schikanen habe gewärtigen müssen. Ebenso verfange es nicht, wenn in der Verfügung das Aufgebot zum Militärdienst mit dem Hinweis auf die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit verharmlost werde. Nur schon die Möglichkeit, dass er einem Aufgebot an die nordosttürkische Grenze folgen müsste, wo kurdische Mitbürger leben würden, sei ein triftiger Asylgrund.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. Das Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers liegt über zwanzig Jahre zurück und dieser wurde freigesprochen. Auch kann nicht von einer anhaltenden Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers gesprochen werden, wenn es zweimal zu einer Hausdurchsuchung kam und der Beschwerdeführer bei Routinekontrollen auf der Strasse mitgenommen wurde. Dass es seit 2003 ständig zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, wie in der Beschwerde behauptet, kann den Akten nicht entnommen werden. Zwar sprach der Beschwerdeführer an der Anhörung zeitweise von ständigen Durchsuchungen. Auf Nachfrage konnte aber klargestellt werden, dass es nur deren zwei waren (vgl. A23 F82). Das SEM stellte richtig fest, dass die Befragungen durch die Polizei aufgrund des HDP-Engagements, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wurden, nicht von einer genügenden Intensität waren, um als asylrelevant qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer war nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Er hatte auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Das politische Engagement des Beschwerdeführers ist eindeutig als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass er seit 2017 keine oppositionellen Tätigkeiten mehr ausgeführt hat.

E. 6.3 Die Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz und die einmalige Aktivität auf Facebook und der angeblich daraufhin ergangene Suchbefehl vermag das Profil des Beschwerdeführers nicht entsprechend zu schärfen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats beobachtet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, deren Aktivitäten ein gewisses politisches Gewicht entfalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Wie das SEM richtig festhält, hat der Beschwerdeführer den Beitrag auf Facebook am nächsten Tag gelöscht und der angebliche Suchbefehl der türkischen Behörden wurde Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Staatsanwalt widerrufen. Der Beschwerdeführer machte dieses Ereignis an der Anhörung denn auch gar nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage nach allfälligen Facebook-Aktivitäten geltend (vgl. A23 F91 ff.).

E. 6.4 Auch in Bezug auf ein zukünftiges Aufgebot zum Militärdienst sind die Erwägungen der Verfügung zu stützten. Zwar kann nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor einem Einsatz an der Grenze zu Syrien fürchtet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch noch nicht aufgeboten und damit ist weder der Zeitpunkt noch der Ort eines Einsatzes absehbar. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Rechtsprechung - unter der Voraussetzung rechtstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen - grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.6 und D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2 beide m.w.H.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird. Er muss nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer wies überdies an der Anhörung selber auf die Möglichkeit der Dienstverweigerung aus Gewissensgründen hin, welche er aber für sich nicht in Anspruch habe nehmen wollen (vgl. A23 F37). Das pauschal vorgetragene Argument, als Kurde sei der Beschwerdeführer in der Türkei benachteiligt, überzeugt ebenso wenig. Zwar sind Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen Lebensbereichen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt. Diese erreichen aber regelmässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität.

E. 6.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Erzurum (wo der Beschwerdeführer herstammt) oder Kahramanmara (wo er zuletzt wohnte) ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen, Innendesign studiert und in diesem Beruf ein Praktikum absolviert. Zudem verfüge er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6700/2019wiv Urteil vom 6. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2019 und gelangte über ihm unbekannte Länder mit einem TIR-Transporter am 9. Oktober 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Oktober 2019 wurde er im Bundesasylzentrum Chiasso zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und am 3. Dezember 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei im Jahr 1994 einige Monate in Haft gewesen, weil er verdächtigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. 1997 sei er gerichtlich freigesprochen worden. Im Sommer 2019 habe die Gendarmerie wegen seinem Vater eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchgeführt. Auch sei er als Kurde diskriminiert worden und habe in der Schule nicht kurdisch sprechen dürfen. Da er aufgrund seines Alters bald in den Militärdienst eingezogen und im Krieg eingesetzt worden wäre, habe er das Land vor Erhalt eines Aufgebotes verlassen. Zudem habe er zwischen 2016 und 2017 an Veranstaltungen im Parteibüro der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen und habe Medikamente für Rojava gesammelt. Deshalb sei er von der Polizei beschimpft und drei- bis viermal in deren Auto befragt worden. Im Jahr 2017 habe er sein politisches Engagement aufgegeben. Auch später sei er bei Personenkontrollen der Polizei fünf bis sechsmal kontrolliert worden. Nach seiner Ausreise sei es erneut zu einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen. In der Schweiz habe er einmal auf Facebook Fotos einer Demonstration veröffentlicht. Daraufhin sei ein Suchbefehl nach ihm erlassen worden. Weil sein Vater den Staatsanwalt gekannt habe, sei der Suchbefehl widerrufen worden. Den Beitrag auf Facebook habe er am nächsten Tag wieder gelöscht. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem das Gerichtsurteil betreffend seinen Vater zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Er habe geltend gemacht, das Land verlassen zu haben, um einem Aufgebot ins Militär zu entgehen. Die Leistung des Militärdienstes stelle aber eine Bürgerpflicht dar. Der Erhalt eines Aufgebotes sei somit nicht asylrelevant. Die Hausdurchsuchung im Sommer 2019, die Kontrollen im Zusammenhang mit der HDP und die Personenkontrollen seien nicht intensiv genug gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Nachdem bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei, seien die Beamten wieder gegangen. Bei den Mitnahmen im Auto sei er lediglich zu seiner Verbindung zur HDP befragt und dann wieder freigelassen worden. Und auch bei den weiteren Personenkontrollen habe es sich um Routinekontrollen gehandelt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Polizei ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP im Auge gehabt habe, auch wenn die HDP legal sei. Daraus ergebe sich aber noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er habe in der Partei keine exponierte Rolle gehabt und sein Engagement zudem im Jahr 2017 ganz beendet. Dass die DTP im Dezember 2009 richterlich verboten worden sei, vermöge an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Inzwischen seien an deren Stelle die BDP und die HDP getreten, deren Aktivität legal sei. Die einfache Mitgliedschaft und das Engagement bei der DTP habe keine strafrechtlichen oder anderen gravierenden Folgen. Kurden seien in der Türkei zwar verschiedenen Belästigungen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt. Die Situation der kurdischen Minderheit führe aber nicht für sich allein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seit 2001 habe sich die Situation aufgrund verschiedener Reformen zudem positiv entwickelt. Rein kulturelle Aktivitäten würden nicht mehr unterdrückt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Leben toleriert. Die Probleme, welche der Beschwerdeführer in der Schule gehabt habe, betreffe den grössten Teil der kurdischen Bevölkerung, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Den Beitrag auf Facebook habe er auf Bitte seines Vaters am nächsten Tag gelöscht. Der Suchbefehl der türkischen Behörden sei Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Staatsanwalt widerrufen worden. Daraus ergebe sich somit ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung. So habe er an der Anhörung selbst erklärt, es laufe kein strafrechtliches oder gerichtliches Verfahren gegen ihn. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf bringe der Beschwerdeführer vor, der türkische Staat könne die Sicherheit seiner Bürger insbesondere der Kurden nicht garantieren. Er habe an der Anhörung sein Risikoprofil dargelegt. Die Verhaftung seines Vaters stelle einen gewichtigen Faktor bei der Beurteilung seines Asylgesuches dar. Aufgrund der Hausdurchsuchung und der Kontrollen in der Türkei könne er kein freies und unbeschwertes Leben führen. Wenn er in den Militärdienst eingezogen würde, müsse er in der türkischen Offensive in Syrien gegen Leute der eigenen Ethnie kämpfen. Zu diesen Argumenten des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass er in der Türkei staatlichen Schutz habe in Anspruch nehmen müssen. Aus seinen Aussagen gehe weiter nicht hervor, dass er über ein Risikoprofil verfüge. Er habe keine politische, gesellschaftliche oder sonstige Rolle in einer Organisation eingenommen, die ihn in den Augen der Behörden zum Regimegegner machen könnte. Das Verfahren gegen seinen Vater sei vor 22 Jahren mit einem richterlichen Freispruch abgeschlossen worden. Seit 2003 sei es bei seiner Familie lediglich zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen, wobei er nur an einer davon anwesend gewesen sei. Die Mitnahmen durch die Polizei hätten mit der Beendigung seines politischen Engagements im Jahre 2017 aufgehört. Es sei nicht nachvollziehbar inwiefern die anschliessenden routinemässigen Personenkontrollen seine Freiheit hätten einschränken sollen. Der Zweck des Militärdienstes sei schliesslich die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit. Eine mögliche Dienstleistung in den Kampfeinheiten in Zeiten des inneren Notstands stelle keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Dass er einer Einheit im Osten der Türkei zugeteilt werden könnte, sei nicht auf seine kurdische Ethnie zurückzuführen. Die Zuteilungen seien zufällig. Zudem stehe nicht fest, dass er überhaupt noch zum Dienst aufgeboten würde und dass er diesen in den genannten Territorien leisten müsste. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe überzeugend und unbestritten glaubhaft auch mit eingereichten Dokumenten dargelegt, dass schon sein Vater wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe verfolgt worden sei. Dieser sei während Monaten im Gefängnis gewesen, auch wenn er schliesslich entlassen und freigesprochen worden sei. Ebenso glaubwürdig seien seine Angaben, wie er auch nach der Freilassung des Vaters von den Behörden weiterhin überwacht und verfolgt worden sei. Er werde aber auch aus politischen Gründen diskriminiert. So habe er trotz Schulabschluss die kurdische Sprache nicht studieren können. Ständig und immer wieder sei er zu Hause vor den Augen aller von der Polizei aufgesucht und überprüft worden. Wenn er nicht in den Militärdienst einrücke, werde er als Terrorist verfolgt. Wenn er einrücken müsste, würde er als Kurde an die Kriegsfront im Osten entsandt, wo ihn quasi der sichere Tod erwarte. Unter dem Machthaber Erdogan würden Kurden noch härter als je zuvor verfolgt. Er habe unbestritten an Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen von Polizeikräften überwacht, kontrolliert und psychischem Druck ausgesetzt worden. Die Behauptung in der Verfügung, diese Druckversuche hätten nicht eine asylrelevante Intensität erreicht und nicht das übliche Mass überschritten, sei nicht zutreffend. An seiner konkreten Situation ändere auch nichts, dass sich die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in gewissen Belangen verbessert habe, wie in der Verfügung behauptet werde. Die Vorinstanz argumentiere nicht sachgerecht, wenn sie behaupte, sein Profil sei nicht asylrelevant. Dem stehe entgegen, dass er seine Aktivitäten für die HDP beispielsweise nicht mehr ausübe, weil er ständige Kontrollen und Schikanen habe gewärtigen müssen. Ebenso verfange es nicht, wenn in der Verfügung das Aufgebot zum Militärdienst mit dem Hinweis auf die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit verharmlost werde. Nur schon die Möglichkeit, dass er einem Aufgebot an die nordosttürkische Grenze folgen müsste, wo kurdische Mitbürger leben würden, sei ein triftiger Asylgrund. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. Das Verfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers liegt über zwanzig Jahre zurück und dieser wurde freigesprochen. Auch kann nicht von einer anhaltenden Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers gesprochen werden, wenn es zweimal zu einer Hausdurchsuchung kam und der Beschwerdeführer bei Routinekontrollen auf der Strasse mitgenommen wurde. Dass es seit 2003 ständig zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, wie in der Beschwerde behauptet, kann den Akten nicht entnommen werden. Zwar sprach der Beschwerdeführer an der Anhörung zeitweise von ständigen Durchsuchungen. Auf Nachfrage konnte aber klargestellt werden, dass es nur deren zwei waren (vgl. A23 F82). Das SEM stellte richtig fest, dass die Befragungen durch die Polizei aufgrund des HDP-Engagements, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wurden, nicht von einer genügenden Intensität waren, um als asylrelevant qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer war nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Er hatte auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Das politische Engagement des Beschwerdeführers ist eindeutig als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass er seit 2017 keine oppositionellen Tätigkeiten mehr ausgeführt hat. 6.3 Die Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz und die einmalige Aktivität auf Facebook und der angeblich daraufhin ergangene Suchbefehl vermag das Profil des Beschwerdeführers nicht entsprechend zu schärfen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats beobachtet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, deren Aktivitäten ein gewisses politisches Gewicht entfalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Wie das SEM richtig festhält, hat der Beschwerdeführer den Beitrag auf Facebook am nächsten Tag gelöscht und der angebliche Suchbefehl der türkischen Behörden wurde Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Staatsanwalt widerrufen. Der Beschwerdeführer machte dieses Ereignis an der Anhörung denn auch gar nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage nach allfälligen Facebook-Aktivitäten geltend (vgl. A23 F91 ff.). 6.4 Auch in Bezug auf ein zukünftiges Aufgebot zum Militärdienst sind die Erwägungen der Verfügung zu stützten. Zwar kann nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor einem Einsatz an der Grenze zu Syrien fürchtet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch noch nicht aufgeboten und damit ist weder der Zeitpunkt noch der Ort eines Einsatzes absehbar. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle. Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Rechtsprechung - unter der Voraussetzung rechtstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen - grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.6 und D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2 beide m.w.H.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird. Er muss nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer wies überdies an der Anhörung selber auf die Möglichkeit der Dienstverweigerung aus Gewissensgründen hin, welche er aber für sich nicht in Anspruch habe nehmen wollen (vgl. A23 F37). Das pauschal vorgetragene Argument, als Kurde sei der Beschwerdeführer in der Türkei benachteiligt, überzeugt ebenso wenig. Zwar sind Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen Lebensbereichen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt. Diese erreichen aber regelmässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität. 6.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Erzurum (wo der Beschwerdeführer herstammt) oder Kahramanmara (wo er zuletzt wohnte) ist somit grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Das SEM führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen, Innendesign studiert und in diesem Beruf ein Praktikum absolviert. Zudem verfüge er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: