Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wies sich am 3. Dezember 2015 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in der Schweiz unter anderem mit einer abgelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung L (ausgestellt am [...]) aus und wurde zwecks Identifikationsabklärung festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Während der Haft teilte er dem zuständigen Migrationsamt schriftlich mit (Eingang Migrationsamt: 1. Februar 2016), er wolle aufgrund der Situation in B._______ nicht in die Türkei zurückkehren und suche um Asyl nach. A.b Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht C._______ wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von (...) - unter Aufschub deren Vollzugs und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren - verurteilt. Noch am selben Tag wurde er aus der Haft entlassen. Am 16. März 2016 wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt. A.c Am 23. August 2016 fand im EVZ D._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 30. März 2017. A.d Im Rahmen der erwähnten beiden Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ (Türkei) aufgewachsen und habe dort (...) Jahre die Schule besucht. Er habe bis im Alter von (...) Jahren seinen Eltern bei der (...) geholfen. Von Oktober/November 2012 bis September 2014 habe er in Slowenien bei einem Freund gelebt und bei einem (...) gearbeitet. Mitte September, anfangs Oktober 2014 sei er mit einem gefälschten slowenischen Pass in die Schweiz gereist, wo er eine L-Bewilligung erhalten und von Oktober 2014 bis Januar 2015 und dann wieder ab anfangs Dezember 2015 gearbeitet habe. Am 3. Dezember 2015 sei er auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden und bis zum 14. März 2016 inhaftiert gewesen. Er habe hier in der Schweiz einen Arbeitsvertrag, gültig ab dem 1. März 2017, abschliessen können und warte auf eine Arbeitsbewilligung. Er sei im Oktober/November 2012 von der Türkei nach Slowenien und danach im Herbst 2014 in die Schweiz geflüchtet, weil er als Kurde keinen Militärdienst habe leisten wollen. Einige Monate vor seiner Flucht nach Slowenien sei er mittels Schreiben an den Dorfvorsteher in B._______ zu einer militärischen Musterung vorgeladen worden, die im Juli oder August 2012 hätte stattfinden sollen. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt. Er wolle nicht der türkischen Armee dienen und gegen sein eigenes Volk kämpfen. In Slowenien habe er nicht um Asyl nachgesucht, da sein Freund ihm dort erklärt habe, dies sei unnötig. Der Freund habe ihm einen slowenischen Pass versprochen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er sofort ins Militär geschickt. Da er dem ersten militärischen Aufgebot nicht gefolgt sei, habe er im Sommer 2016 erneut ein militärisches Aufgebot und zugleich einen Strafbefehl erhalten. Er werde gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Vorladung zur militärischer Musterung vom 15. März 2016, ausgestellt durch das Verteidigungsministeriums, Abteilung Militärangelegenheiten, B._______, einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfus), ausgestellt am 10. April 2017 in B._______ und einen Arbeitsvertrag einer Schweizerischen (...)firma, datiert vom 22. Februar 2017. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 - eröffnet am 28. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Februar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels elektronischer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und beantrag, dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich bis anhin der militärischen Musterung in der Türkei entzogen, womit jedoch nicht feststehe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Ein allfälliger Militäreinsatz sei daher rein hypothetisch. Die Dienstpflicht sei zudem asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Selbst wenn der Beschwerdeführer für diensttauglich erklärt werden sollte, sei ein allfälliger von ihm befürchteter Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung ebenfalls nur hypothetisch. Ausserdem liesse sich in einem solchen Fall kein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie herstellen, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Eine Gruppenverfolgung gegen die Kurden sei nicht feststellbar. Aufgrund des hohen Anteils der Kurden an der Gesamtbevölkerung in der Türkei von bis zu 15 % könne davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Ethnie in beträchtlicher Zahl auch in der türkischen Armee vertreten seien. In dieser Hinsicht stelle der angeblich auf den Beschwerdeführer lautende Strafbefehl, gemäss dem er eine Geldbusse bezahlen und den Militärdienst antreten solle, die legitime gesetzliche Massnahme für die Verweigerung des Musterungsbefehls dar. Ein allfälliger Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle demzufolge keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 4.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf zwei Zeitungsberichte der NZZ (Neue Zürcher Zeitung) vom 10. August 2016 und vom 22. Januar 2018 sowie einen Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 23. Januar 2018 geltend gemacht, das türkische Militär werde im Bürgerkrieg in Syrien eingesetzt. Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers sei von massgeblicher Bedeutung. Denn die politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei habe sich seit dessen Ausreise dramatisch zu Ungunsten von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie politisch Andersdenkenden verändert. Die Situation sei anhaltend instabil. Es sei vorgesehen, die Operation "Olivenzweig" entlang der syrisch-türkischen Grenze auszuweiten. Die türkische Regierung gedenke bis zu den Wahlen 2019 nicht, den Ausnahmezustand aufzuheben. Der Beschwerdeführer werde in den Militärdienst eingezogen, um dann wahrscheinlich in einem Militäreinsatz (wohl im Ausland) gegen seine Ethnie kämpfen zu müssen. Dies habe er glaubhaft darlegen können, was die Vorinstanz jedoch verkenne, indem sie von ihm einen Einberufungsentscheid fordere.
E. 4.6 Die türkische Militäroffensive in Syrien mag zwar - wie dem Bericht der FAZ zu entnehmen ist - völkerrechtlich umstritten sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nach gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militär- respektive Wehrdienst zu verpflichten. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbefehl vom Sommer 2016 wegen Nichterscheinens zur Musterung müsste er bei einer Rückkehr eine Geldbusse bezahlen und den Dienst antreten, ansonsten er mit Haft zu rechnen habe (vgl. act. A36/12 S. 7 f.). Dies würde jedoch eine legitime staatliche Massnahme darstellen. Selbst wenn er sich (trotz Strafbefehl) im Falle seiner Rückkehr weiterhin der Musterung respektive (im Falle seiner Diensttauglichkeit als Voraussetzung für den Dienstantritt) dem Militärdienst verweigern würde, wären damit aber keine Anhaltspunkte für ein darauffolgendes unfaires Verfahren wegen Refraktion dargelegt. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge in der Türkei politisch nicht aktiv und seine Eltern hatten keine Probleme mit den Behörden (vgl. act. A19/14 S. 10, act. A36/12 S. 8). Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihn als regimefeindlich einstufen und ihn deswegen unfair behandeln könnten, liegen somit nicht vor. Im Weiteren ist anzumerken, dass die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen dabei keine Rolle. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde kann - trotzt erfolgtem Putschversuch in der Türkei - auch nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu etwa das Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5). Ausserdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geäusserten Befürchtung, er würde nach Einzug in den Militärdienst "wohl" im Ausland (und damit in Syrien gegen das kurdische Volk) eingesetzt um eine blosse Mutmassung. Die Ansicht des SEM (vgl. E. 7.4), wonach die vom Beschwerdeführer geltend militärische Musterung sowie eine damit einhergehende allfällige Einberufung in den Militärdienst als rechtsstaatliche Pflichten zu erachten sind, denen vorliegend keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. Die dahingehende Rüge in der Beschwerde, das SEM hätte eine Prüfung der Unglaubhaftigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vornehmen müssen, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache fällt nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.7 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei - wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird - im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3, E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird.
E. 4.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.3.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
E. 6.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ (Provinz E._______) aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt seinen Angaben zufolge immerhin über eine - wenn auch nicht umfassende - (...) Schulbildung (vgl. act. A19/14 S. 1, act. A36/12 S. 4). Auch war er von (...) bei einem (...) in F._______ sowie ab Oktober (...) bis Ende (...) bei verschiedenen Firmen in der Schweiz auf dem (...) tätig (vgl. act. A19/14 S. 5, act. A36/12 S. 7 u. S. 9). Er verfügt somit über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte er seinen Aussagen zufolge zusammen mit (...) seiner Geschwister bei seinen Eltern und half in deren (...) in der (...) mit. Die Eltern besitzen ausserdem (...), worin sie (...) (vgl. act. A19/14 S. 5 u. S. 7, act. A36/12 S. 3 f. u. S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.
E. 8.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-572/2018 law/joc Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wies sich am 3. Dezember 2015 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in der Schweiz unter anderem mit einer abgelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung L (ausgestellt am [...]) aus und wurde zwecks Identifikationsabklärung festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Während der Haft teilte er dem zuständigen Migrationsamt schriftlich mit (Eingang Migrationsamt: 1. Februar 2016), er wolle aufgrund der Situation in B._______ nicht in die Türkei zurückkehren und suche um Asyl nach. A.b Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht C._______ wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von (...) - unter Aufschub deren Vollzugs und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren - verurteilt. Noch am selben Tag wurde er aus der Haft entlassen. Am 16. März 2016 wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt. A.c Am 23. August 2016 fand im EVZ D._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 30. März 2017. A.d Im Rahmen der erwähnten beiden Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ (Türkei) aufgewachsen und habe dort (...) Jahre die Schule besucht. Er habe bis im Alter von (...) Jahren seinen Eltern bei der (...) geholfen. Von Oktober/November 2012 bis September 2014 habe er in Slowenien bei einem Freund gelebt und bei einem (...) gearbeitet. Mitte September, anfangs Oktober 2014 sei er mit einem gefälschten slowenischen Pass in die Schweiz gereist, wo er eine L-Bewilligung erhalten und von Oktober 2014 bis Januar 2015 und dann wieder ab anfangs Dezember 2015 gearbeitet habe. Am 3. Dezember 2015 sei er auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden und bis zum 14. März 2016 inhaftiert gewesen. Er habe hier in der Schweiz einen Arbeitsvertrag, gültig ab dem 1. März 2017, abschliessen können und warte auf eine Arbeitsbewilligung. Er sei im Oktober/November 2012 von der Türkei nach Slowenien und danach im Herbst 2014 in die Schweiz geflüchtet, weil er als Kurde keinen Militärdienst habe leisten wollen. Einige Monate vor seiner Flucht nach Slowenien sei er mittels Schreiben an den Dorfvorsteher in B._______ zu einer militärischen Musterung vorgeladen worden, die im Juli oder August 2012 hätte stattfinden sollen. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt. Er wolle nicht der türkischen Armee dienen und gegen sein eigenes Volk kämpfen. In Slowenien habe er nicht um Asyl nachgesucht, da sein Freund ihm dort erklärt habe, dies sei unnötig. Der Freund habe ihm einen slowenischen Pass versprochen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er sofort ins Militär geschickt. Da er dem ersten militärischen Aufgebot nicht gefolgt sei, habe er im Sommer 2016 erneut ein militärisches Aufgebot und zugleich einen Strafbefehl erhalten. Er werde gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Vorladung zur militärischer Musterung vom 15. März 2016, ausgestellt durch das Verteidigungsministeriums, Abteilung Militärangelegenheiten, B._______, einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfus), ausgestellt am 10. April 2017 in B._______ und einen Arbeitsvertrag einer Schweizerischen (...)firma, datiert vom 22. Februar 2017. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 - eröffnet am 28. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Februar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels elektronischer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und beantrag, dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich bis anhin der militärischen Musterung in der Türkei entzogen, womit jedoch nicht feststehe, ob er überhaupt diensttauglich sei. Ein allfälliger Militäreinsatz sei daher rein hypothetisch. Die Dienstpflicht sei zudem asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Selbst wenn der Beschwerdeführer für diensttauglich erklärt werden sollte, sei ein allfälliger von ihm befürchteter Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung ebenfalls nur hypothetisch. Ausserdem liesse sich in einem solchen Fall kein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie herstellen, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Eine Gruppenverfolgung gegen die Kurden sei nicht feststellbar. Aufgrund des hohen Anteils der Kurden an der Gesamtbevölkerung in der Türkei von bis zu 15 % könne davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Ethnie in beträchtlicher Zahl auch in der türkischen Armee vertreten seien. In dieser Hinsicht stelle der angeblich auf den Beschwerdeführer lautende Strafbefehl, gemäss dem er eine Geldbusse bezahlen und den Militärdienst antreten solle, die legitime gesetzliche Massnahme für die Verweigerung des Musterungsbefehls dar. Ein allfälliger Einsatz gegen die kurdische Bevölkerung wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle demzufolge keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf zwei Zeitungsberichte der NZZ (Neue Zürcher Zeitung) vom 10. August 2016 und vom 22. Januar 2018 sowie einen Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 23. Januar 2018 geltend gemacht, das türkische Militär werde im Bürgerkrieg in Syrien eingesetzt. Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers sei von massgeblicher Bedeutung. Denn die politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei habe sich seit dessen Ausreise dramatisch zu Ungunsten von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie politisch Andersdenkenden verändert. Die Situation sei anhaltend instabil. Es sei vorgesehen, die Operation "Olivenzweig" entlang der syrisch-türkischen Grenze auszuweiten. Die türkische Regierung gedenke bis zu den Wahlen 2019 nicht, den Ausnahmezustand aufzuheben. Der Beschwerdeführer werde in den Militärdienst eingezogen, um dann wahrscheinlich in einem Militäreinsatz (wohl im Ausland) gegen seine Ethnie kämpfen zu müssen. Dies habe er glaubhaft darlegen können, was die Vorinstanz jedoch verkenne, indem sie von ihm einen Einberufungsentscheid fordere. 4.6 Die türkische Militäroffensive in Syrien mag zwar - wie dem Bericht der FAZ zu entnehmen ist - völkerrechtlich umstritten sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nach gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militär- respektive Wehrdienst zu verpflichten. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbefehl vom Sommer 2016 wegen Nichterscheinens zur Musterung müsste er bei einer Rückkehr eine Geldbusse bezahlen und den Dienst antreten, ansonsten er mit Haft zu rechnen habe (vgl. act. A36/12 S. 7 f.). Dies würde jedoch eine legitime staatliche Massnahme darstellen. Selbst wenn er sich (trotz Strafbefehl) im Falle seiner Rückkehr weiterhin der Musterung respektive (im Falle seiner Diensttauglichkeit als Voraussetzung für den Dienstantritt) dem Militärdienst verweigern würde, wären damit aber keine Anhaltspunkte für ein darauffolgendes unfaires Verfahren wegen Refraktion dargelegt. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben zufolge in der Türkei politisch nicht aktiv und seine Eltern hatten keine Probleme mit den Behörden (vgl. act. A19/14 S. 10, act. A36/12 S. 8). Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihn als regimefeindlich einstufen und ihn deswegen unfair behandeln könnten, liegen somit nicht vor. Im Weiteren ist anzumerken, dass die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen dabei keine Rolle. Entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde kann - trotzt erfolgtem Putschversuch in der Türkei - auch nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. dazu etwa das Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5). Ausserdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geäusserten Befürchtung, er würde nach Einzug in den Militärdienst "wohl" im Ausland (und damit in Syrien gegen das kurdische Volk) eingesetzt um eine blosse Mutmassung. Die Ansicht des SEM (vgl. E. 7.4), wonach die vom Beschwerdeführer geltend militärische Musterung sowie eine damit einhergehende allfällige Einberufung in den Militärdienst als rechtsstaatliche Pflichten zu erachten sind, denen vorliegend keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. Die dahingehende Rüge in der Beschwerde, das SEM hätte eine Prüfung der Unglaubhaftigkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vornehmen müssen, erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache fällt nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.7 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei - wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird - im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3, E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird. 4.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.3.2), E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). 6.4.3 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ (Provinz E._______) aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt seinen Angaben zufolge immerhin über eine - wenn auch nicht umfassende - (...) Schulbildung (vgl. act. A19/14 S. 1, act. A36/12 S. 4). Auch war er von (...) bei einem (...) in F._______ sowie ab Oktober (...) bis Ende (...) bei verschiedenen Firmen in der Schweiz auf dem (...) tätig (vgl. act. A19/14 S. 5, act. A36/12 S. 7 u. S. 9). Er verfügt somit über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte er seinen Aussagen zufolge zusammen mit (...) seiner Geschwister bei seinen Eltern und half in deren (...) in der (...) mit. Die Eltern besitzen ausserdem (...), worin sie (...) (vgl. act. A19/14 S. 5 u. S. 7, act. A36/12 S. 3 f. u. S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 8.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: