Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. Februar 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag erstmals um Asyl nach. Zur Begründung dieses Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______/D._______. Er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Eltern und seine beiden Brüder schon seit einem Jahr hier lebten. Er habe selber in der Heimat keine Probleme gehabt und wisse auch nichts Konkretes über die Probleme, die seine Eltern zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hätten. Die Polizei sei jedoch zu seinen Grosseltern gekommen, und er habe gehört, dass sie seinen Vater gesucht habe. A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3198/2012 vom 7. Februar 2013 abgewiesen. A.d Der Beschwerdeführer, welcher innert der ihm dazu angesetzten Frist die Schweiz nicht verlassen hatte, wurde am 22. Mai 2014 in die Türkei ausgeschafft. B. B.a Am 28. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach und reichte eine am 23. September 2016 ausgestellte Identitätskarte ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. B.b Er erklärte am 31. Oktober 2019 den Verzicht auf die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG und beauftragte mit Vollmacht vom darauffolgenden Tag den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Asylverfahren. B.c Am 6. November 2019 fand im BAZ E._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und sein jüngerer Bruder lebten mittlerweile in F._______, sein Vater in G._______ und sein älterer Bruder in Winterthur. Er selber habe die Türkei am 21. Oktober 2019 verlassen und sei nach der Fahrt in einem Lastwagen durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder am 23. Oktober 2019 wieder in die Schweiz eingereist. B.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. November 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete ausdrücklich auf eine Teilnahme; es wurden ihm indessen am 15. November 2019 Kopien der Protokolle der PA und des Dublin-Gesprächs sowie der Ermächtigung zur Einsichtnahme in die medizinischen Akten zugestellt. B.e Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2019 von einer Mitarbeiterin des SEM im BAZ E._______ angehört, wobei sein Rechtsvertreter wiederum auf eine Teilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2014 meist in B._______/D._______ aufgehalten und dort wieder bei seinen Grosseltern sowie bei Tanten gelebt. Er habe im (...) gearbeitet und in seiner Freizeit an Aktivitäten des (...) ("[...]") teilgenommen. Im Winter 2016 habe er in H._______/D._______l ein Konzert der politisch orientierten Musikband "(...)" besucht. Die Polizei sei dort eingeschritten, wobei er von zwei Gummigeschossen getroffen worden sei; trotzdem habe er ohne besondere Probleme nach Hause zurückkehren können. Im März 2017 sei er auf dem Weg nach I._______ in eine militärbehördliche Kontrolle geraten und mittels eines von ihm unterzeichneten Protokolls aufgefordert worden, bei der militärischen Arztkontrolle vorzusprechen oder aber mitzuteilen, dass er Student sei. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, weshalb er im September 2017 vom Verteidigungsministerium eine entsprechende schriftliche Mitteilung erhalten habe und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen angewiesen worden sei, für die Kontrollen so schnell wie möglich bei einer Militäreinheit vorzusprechen. Dieses Dokument habe er - wie schon das Protokoll vom März 2017 - nicht aufbewahrt, und er sei der Anweisung nicht nachgekommen. Seine Erwerbstätigkeit habe er in der Folge ohne Leistung von Versicherungsbeiträgen ausgeführt. In der Folge sei er nicht mehr kontrolliert worden und er habe keine weiteren Mitteilungen betreffend seine Militärdienstpflicht erhalten. Weil er aber Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sei und Repressalien wegen seines Vornamens, der Hinweise sowohl auf seine Herkunft als auch auf die politische Gesinnung seiner Familie gebe, befürchtet habe, habe er die Türkei wieder verlassen. B.f Das SEM übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2019 den Entscheidentwurf und eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 2. Dezember 2019. B.g Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Insbesondere sei ihm keine vollständige Einsicht in die Akten gewährt worden, und das SEM habe seine Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör in verschiedenen (weiteren) Punkten verletzt. Im Weiteren wies er darauf hin, seine Verlobte lebe im Kanton J._______, weshalb er die Wochenenden jeweils bei ihr und anderen Verwandten verbracht habe. In den nächsten Tagen werde das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, was bedeute, dass die Voraussetzungen der Zuweisung zum Kanton J._______ aufgrund des Grundsatzes der Familieneinheit erfüllt seien. B.h Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 - nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs - dem Kanton Tessin zu. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden - in Kopie - auch die editionspflichtigen Akten samt Aktenverzeichnis übermittelt. D. Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2019 gestellte Gesuch um vollumgängliche Einsicht in sämtliche Akten wurde vom SEM in Bezug auf einzeln aufgeführte Aktenstücke am 18. Dezember 2019 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde um Aufhebung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beantragt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer eine auf den 13. Dezember 2019 datierte Bestätigung des Zivilstandsamts J._______ betreffend Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens einreichen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde vom 23. Dezember 2019. G. G.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG grundsätzlich in der Schweiz abwarten. Da der Beschwerdeführer jedoch - wie bereits mehrmals im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - vom zuständigen Zentrum des Bundes als seit dem 24. Dezember 2019 verschwunden gemeldet worden sei, werde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert fünf Tagen nach Erhalt dieser Verfügung den Aufenthaltsort seines Mandanten bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe; bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G.b Der Rechtsvertreter liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2020 vernehmen und reichte - jeweils in Kopie - eine schriftliche Erklärung und ein angeblich in seinem Büro aufgenommenes Foto seines Mandanten, ein Impfausweis sowie ein Spezialbillet ein. Sodann hielt er fest, sein Mandant habe sich nie unangemeldet aus dem Zentrum in E._______ entfernt; die Abwesenheiten (Besuche bei der Verlobten) seien stets bewilligt gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 ins Zentrum (...) transferiert worden. H. H.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die in der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 enthaltenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Januar 2020 bezahlt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2019 wird auch auf Beschwerdeebene (vgl. S. 3-10) die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (durch das Unterlassen der gleichzeitigen Zustellung der Akten mit dem Entscheidentwurf), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet.
E. 4.3.1 In Bezug auf die Akteneinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 15. November 2019 die Protokolle der PA und des Dublin-Gesprächs sowie die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die medizinischen Akten und am 6. Dezember 2019 - zusammen mit dem Entscheidentwurf - das in der Anhörung vom 2. Dezember 2019 erstellte Protokoll in Kopie zugestellt wurden. Inwiefern durch das SEM in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2019 eine unzutreffende Qualifizierung vorgenommen worden wäre, wird nicht dargelegt. Soweit beanstandet wird, die Akten der vom Beschwerdeführer erwähnten Angehörigen in der Schweiz hätten beigezogen werden müssen, ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Verwandten ergibt. Insofern erwies sich für die Vorinstanz ein Aktenbeizug als nicht notwendig. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Vorakten des Beschwerdeführers im selben Dossier wie die Vorakten seiner nächsten Angehörigen befinden und das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers zusammen mit demjenigen seiner Eltern und Geschwister abgewiesen worden war, was denn auch schon im Entscheidentwurf (vgl. Ziff. I. 3.) erwähnt wurde. Was die Rüge, es sei keine Einsicht in die die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführes betreffenden Unterlagen gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich lediglich in den anlässlich des Dublin-Gesprächs und der Anhörung vom 2. Dezember 2019 erstellten Protokollen Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...] [vgl. Vorakten A26] beziehungsweise (...) und ein (...) [vgl. A38 zu F64 f.]) finden lassen, und dem Rechtsvertreter Einsicht in die beiden fraglichen Protokolle gewährt worden war.
E. 4.3.2 Zur gerügten Dauer der Anhörung ist festzustellen, dass die Anhörung vom 2. Dezember 2019 nach Abzug der Pausen 3 Stunden 50 Minuten dauerte, und weitere 80 Minuten für die Rückübersetzung aufgewendet wurden, weshalb die Bemerkung, die Anhörung habe viel zu lange gedauert, nicht verfängt.
E. 4.3.3 Sodann wird gerügt, indem das SEM bereits vor dem Vorliegen der Stellungnahme angekündigt habe, dass es das Asylgesuch abweisen werde, sei offensichtlich, dass es in der Sache befangen sei, womit die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem blossen Leerlauf verkomme. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeitenden des SEM die Aussichten des Verfahrens nach der erfolgten Anhörung abschätzen. Dieses Vorgehen begründet für sich allein keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen weitere Gründe hinzutreten, was namentlich der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen Mitarbeitenden einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. etwa Urteil E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 4.7). Das ist indessen vorliegend nicht der Fall und wurde vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht.
E. 4.3.4 Im Weiteren wird beanstandet, durch die nur pauschale Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Stellungnahme habe das SEM seine Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu zerstückeln und eine Gesamtbetrachtung und -würdigung zu unterlassen. Auch sei die geplante Heirat des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie die jüngste Entwicklung in der Türkei seien nicht geprüft worden. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der unter E. 4.2 genannten Pflichten verletzt. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch mit denjenigen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) eingehend auseinandergesetzt und somit hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 4.3.5 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zwar trifft es zu, dass das SEM die angestrebte Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass es vom entsprechenden Vorbringen Kenntnis hatte; so wurde etwa in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Kantonszuweisung (vgl. Ziff. II, 4. Abschnitt) festgehalten, die Frage des Ehevorbereitungsverfahrens sei nicht Gegenstand im Asylverfahren. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Umstand, dass beim Zivilstandsamt J._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung hängig ist, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, weshalb das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zumindest im Ergebnis zu Recht nicht darauf eingegangen ist. Schliesslich kann dem SEM auch mit Bezug auf die Einschätzung der Situation in Türkei beziehungsweise in der Provinz D_______, wo der Beschwerdeführer herkommt, keine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgeworfen werden. In der Beschwerde (vgl. S. 10) wird denn auch bloss pauschal eine zwischenzeitlich veränderte Lage geltend gemacht, ohne dass begründet würde, inwiefern diese geeignet sein könnte, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 4.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aus formellen Gründen und eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
E. 6.1.1 Es wies in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben im Jahr 2017 zwei Mitteilungen betreffend die Vorsprache zur militärärztlichen Kontrolle erhalten. Er sei von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht weiter kontaktiert worden und habe seine Arbeit in der (...) fortgeführt, die letzten zwei Jahre jedoch ohne Bezahlung von Versicherungsbeiträgen. In Bezug auf die geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung zur militärbehördlich vorgeschriebenen ersten Arztkontrolle mit strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen rechnen zu müssen, stellte die Vorinstanz fest, die Pflicht, in der türkischen Armee zu dienen, könne nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden, weshalb auch das Risiko, dass wegen Nichterfüllung der Militärpflicht ein militärstrafrechtliches Verfahren eröffnet werde, asylrechtlich nicht relevant sei.
E. 6.1.2 Sodann bemerkte das SEM zur Aussage des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens (bei dem es sich um den alten Namen der Region, aus welcher seine Familie stamme und in welcher die Bevölkerung vorwiegend kurdisch-alevitisch und daher politisch orientiert sei, handle) mit Vorurteilen und Benachteiligungen konfrontiert gewesen zu sein, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Arten von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass diese Schwierigkeiten das Leben im Heimatland unmöglich oder unerträglich im Sinne des Asylgesetzes machen würden, was sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe. Daher sei die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein kein genügender Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die Situation der Kurden in der Türkei dank der eingeführten Reformen seit anfangs 2004 eine positive Entwicklung erfahren habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.).
E. 6.1.3 Des Weiteren sei die Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn berechtigter Grund zur Annahme bestehe, dass die Verfolgung mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, neben der blossen Teilnahme an den Tätigkeiten eines (...) und an ein paar Kundgebungen und Umzügen nicht politisch aktiv gewesen zu sein und keine besonderen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die blosse Teilnahme an Tätigkeiten, die von einer als legal erkannten Organisation wie dem vom Beschwerdeführer genannten (...) durchgeführt würden, rechtfertige indessen keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dasselbe gelte für das Tragen eines Vornamens, welcher Hinweise auf die kurdische Ethnie und die alevitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers geben könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).
E. 6.1.4 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2019, welche indessen keine Tatsachenelemente oder Beweismittel beinhalte, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere gebe es abgesehen von zwei Mitteilungen der Militärbehörden und der blossen Vermutung, wegen seines Vornamens Problemen ausgesetzt zu werden, nichts, was zur Annahme führen könnte, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder Schutz benötige. Er sei politisch nicht aktiv und die sporadische Teilnahme an Kundgebungen in der Vergangenheit sei von marginaler Bedeutung und ohne besondere Konsequenzen geblieben. Die Furcht, in den Militärdienst einberufen zu werden, obwohl er Kurde und Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sei, sei nicht asylrelevant. (vgl. angefochtene Verfügung S. 6).
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 f.) werden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 gemachten Einwendungen wiederholt. So wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Militärdienstverweigerung ein "Ethnie- und Politmalus". Dabei handle es sich nicht um hypothetische Befürchtungen, sondern um eine konkrete begründete Furcht. Der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden wiederholt als regimekritische Person identifiziert worden, weshalb er wegen der Militärdienstverweigerung verbunden mit seinem Profil als politisch aktiver Kurde mit einem für die türkischen Behörden problematischen Namen inhaftiert und zusätzlich bestraft und gezielt asylrelevant verfolgt würde. Im Übrigen würden seit dem Beginn der türkischen Angriffe auf Syrien bereits Personen als Regimegegner verfolgt, welche den Angriffskrieg als Krieg oder Invasion bezeichneten. Da offensichtlich sei, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzurücken, eine sehr starke politische und ethnische Komponente aufweise, drohe ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung.
E. 6.3 Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). In Anbetracht der vorstehend (E. 6.1) aufgeführten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist ein solcher Politmalus - unabhängig der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für die ihm angeblich drohende militärische Einberufung (insbesondere auch nicht die ihm angeblich ausgehändigten Aufforderungen zur militärbehördlichen Arztkontrolle) eingereicht hat - klar zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nie als politisch aktive Person in Erscheinung getreten ist und gemäss seinen Angaben keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden hatte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorurteile betreffend seinen Vornamen (vgl. insbesondere A38 zu F29) gehen - wie in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II. 2.) zu Recht bemerkt wurde - in ihrer Intensität nicht über die Schwierigkeiten hinaus, denen die Mehrheit der kurdischen beziehungsweise kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen und nach eingehender Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Allein die Hängigkeit eines Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung mit einer in J._______ wohnhaften (...) Staatsangehörigen ändert daran nichts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sodann kann der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 13) vertretenen Auffassung - auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme einer gefestigten Beziehung, alleine die behaupteten Wochenendbesuche genügen nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - herrscht im jetzigen Zeitpunkt in der Türkei, und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (D._______), keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere auch gesundheitliche - Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Anhörung vom 2. Dezember 2019 vor, unter (...) und (...) sowie unter einem (...) zu leiden. Es finden sich indessen keine entsprechenden Unterlagen bei den Akten, und in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Bei dem in der Eingabe vom 10. Januar 2020 genannten "medizinischen Dossier" handelt es sich lediglich um einen Impfausweis. Dessen ungeachtet könnten die besagten gesundheitlichen Beschwerden auch in der Türkei, und insbesondere in D._______, behandelt werden. Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute schulische Grundausbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung im (...). Ausserdem hat er in der Türkei ein solides familiäres Netz, und es ist davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland wohnhaften Verwandten (Vater in G._______, älterer Bruder K._______, Mutter und jüngerer Bruder in F._______) zählen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); die entsprechenden, eventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen.
E. 8.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung beziehungsweise zwecks Verbleibs in der Schweiz bis zu einer bevorstehenden Hochzeit zu ersuchen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 27. Janaur 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6819/2019 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. Februar 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag erstmals um Asyl nach. Zur Begründung dieses Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______/D._______. Er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Eltern und seine beiden Brüder schon seit einem Jahr hier lebten. Er habe selber in der Heimat keine Probleme gehabt und wisse auch nichts Konkretes über die Probleme, die seine Eltern zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hätten. Die Polizei sei jedoch zu seinen Grosseltern gekommen, und er habe gehört, dass sie seinen Vater gesucht habe. A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die am 14. Juni 2012 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3198/2012 vom 7. Februar 2013 abgewiesen. A.d Der Beschwerdeführer, welcher innert der ihm dazu angesetzten Frist die Schweiz nicht verlassen hatte, wurde am 22. Mai 2014 in die Türkei ausgeschafft. B. B.a Am 28. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach und reichte eine am 23. September 2016 ausgestellte Identitätskarte ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. B.b Er erklärte am 31. Oktober 2019 den Verzicht auf die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG und beauftragte mit Vollmacht vom darauffolgenden Tag den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Asylverfahren. B.c Am 6. November 2019 fand im BAZ E._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und sein jüngerer Bruder lebten mittlerweile in F._______, sein Vater in G._______ und sein älterer Bruder in Winterthur. Er selber habe die Türkei am 21. Oktober 2019 verlassen und sei nach der Fahrt in einem Lastwagen durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder am 23. Oktober 2019 wieder in die Schweiz eingereist. B.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. November 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete ausdrücklich auf eine Teilnahme; es wurden ihm indessen am 15. November 2019 Kopien der Protokolle der PA und des Dublin-Gesprächs sowie der Ermächtigung zur Einsichtnahme in die medizinischen Akten zugestellt. B.e Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2019 von einer Mitarbeiterin des SEM im BAZ E._______ angehört, wobei sein Rechtsvertreter wiederum auf eine Teilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2014 meist in B._______/D._______ aufgehalten und dort wieder bei seinen Grosseltern sowie bei Tanten gelebt. Er habe im (...) gearbeitet und in seiner Freizeit an Aktivitäten des (...) ("[...]") teilgenommen. Im Winter 2016 habe er in H._______/D._______l ein Konzert der politisch orientierten Musikband "(...)" besucht. Die Polizei sei dort eingeschritten, wobei er von zwei Gummigeschossen getroffen worden sei; trotzdem habe er ohne besondere Probleme nach Hause zurückkehren können. Im März 2017 sei er auf dem Weg nach I._______ in eine militärbehördliche Kontrolle geraten und mittels eines von ihm unterzeichneten Protokolls aufgefordert worden, bei der militärischen Arztkontrolle vorzusprechen oder aber mitzuteilen, dass er Student sei. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, weshalb er im September 2017 vom Verteidigungsministerium eine entsprechende schriftliche Mitteilung erhalten habe und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen angewiesen worden sei, für die Kontrollen so schnell wie möglich bei einer Militäreinheit vorzusprechen. Dieses Dokument habe er - wie schon das Protokoll vom März 2017 - nicht aufbewahrt, und er sei der Anweisung nicht nachgekommen. Seine Erwerbstätigkeit habe er in der Folge ohne Leistung von Versicherungsbeiträgen ausgeführt. In der Folge sei er nicht mehr kontrolliert worden und er habe keine weiteren Mitteilungen betreffend seine Militärdienstpflicht erhalten. Weil er aber Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sei und Repressalien wegen seines Vornamens, der Hinweise sowohl auf seine Herkunft als auch auf die politische Gesinnung seiner Familie gebe, befürchtet habe, habe er die Türkei wieder verlassen. B.f Das SEM übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2019 den Entscheidentwurf und eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 2. Dezember 2019. B.g Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Insbesondere sei ihm keine vollständige Einsicht in die Akten gewährt worden, und das SEM habe seine Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör in verschiedenen (weiteren) Punkten verletzt. Im Weiteren wies er darauf hin, seine Verlobte lebe im Kanton J._______, weshalb er die Wochenenden jeweils bei ihr und anderen Verwandten verbracht habe. In den nächsten Tagen werde das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, was bedeute, dass die Voraussetzungen der Zuweisung zum Kanton J._______ aufgrund des Grundsatzes der Familieneinheit erfüllt seien. B.h Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 - nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs - dem Kanton Tessin zu. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden - in Kopie - auch die editionspflichtigen Akten samt Aktenverzeichnis übermittelt. D. Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2019 gestellte Gesuch um vollumgängliche Einsicht in sämtliche Akten wurde vom SEM in Bezug auf einzeln aufgeführte Aktenstücke am 18. Dezember 2019 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde um Aufhebung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beantragt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer eine auf den 13. Dezember 2019 datierte Bestätigung des Zivilstandsamts J._______ betreffend Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens einreichen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde vom 23. Dezember 2019. G. G.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 mit, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG grundsätzlich in der Schweiz abwarten. Da der Beschwerdeführer jedoch - wie bereits mehrmals im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - vom zuständigen Zentrum des Bundes als seit dem 24. Dezember 2019 verschwunden gemeldet worden sei, werde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert fünf Tagen nach Erhalt dieser Verfügung den Aufenthaltsort seines Mandanten bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe; bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G.b Der Rechtsvertreter liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2020 vernehmen und reichte - jeweils in Kopie - eine schriftliche Erklärung und ein angeblich in seinem Büro aufgenommenes Foto seines Mandanten, ein Impfausweis sowie ein Spezialbillet ein. Sodann hielt er fest, sein Mandant habe sich nie unangemeldet aus dem Zentrum in E._______ entfernt; die Abwesenheiten (Besuche bei der Verlobten) seien stets bewilligt gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 ins Zentrum (...) transferiert worden. H. H.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die in der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 enthaltenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Januar 2020 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2019 wird auch auf Beschwerdeebene (vgl. S. 3-10) die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (durch das Unterlassen der gleichzeitigen Zustellung der Akten mit dem Entscheidentwurf), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet. 4.3.1 In Bezug auf die Akteneinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 15. November 2019 die Protokolle der PA und des Dublin-Gesprächs sowie die Ermächtigung zur Einsichtnahme in die medizinischen Akten und am 6. Dezember 2019 - zusammen mit dem Entscheidentwurf - das in der Anhörung vom 2. Dezember 2019 erstellte Protokoll in Kopie zugestellt wurden. Inwiefern durch das SEM in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2019 eine unzutreffende Qualifizierung vorgenommen worden wäre, wird nicht dargelegt. Soweit beanstandet wird, die Akten der vom Beschwerdeführer erwähnten Angehörigen in der Schweiz hätten beigezogen werden müssen, ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Verwandten ergibt. Insofern erwies sich für die Vorinstanz ein Aktenbeizug als nicht notwendig. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Vorakten des Beschwerdeführers im selben Dossier wie die Vorakten seiner nächsten Angehörigen befinden und das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers zusammen mit demjenigen seiner Eltern und Geschwister abgewiesen worden war, was denn auch schon im Entscheidentwurf (vgl. Ziff. I. 3.) erwähnt wurde. Was die Rüge, es sei keine Einsicht in die die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführes betreffenden Unterlagen gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich lediglich in den anlässlich des Dublin-Gesprächs und der Anhörung vom 2. Dezember 2019 erstellten Protokollen Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...] [vgl. Vorakten A26] beziehungsweise (...) und ein (...) [vgl. A38 zu F64 f.]) finden lassen, und dem Rechtsvertreter Einsicht in die beiden fraglichen Protokolle gewährt worden war. 4.3.2 Zur gerügten Dauer der Anhörung ist festzustellen, dass die Anhörung vom 2. Dezember 2019 nach Abzug der Pausen 3 Stunden 50 Minuten dauerte, und weitere 80 Minuten für die Rückübersetzung aufgewendet wurden, weshalb die Bemerkung, die Anhörung habe viel zu lange gedauert, nicht verfängt. 4.3.3 Sodann wird gerügt, indem das SEM bereits vor dem Vorliegen der Stellungnahme angekündigt habe, dass es das Asylgesuch abweisen werde, sei offensichtlich, dass es in der Sache befangen sei, womit die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem blossen Leerlauf verkomme. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeitenden des SEM die Aussichten des Verfahrens nach der erfolgten Anhörung abschätzen. Dieses Vorgehen begründet für sich allein keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen weitere Gründe hinzutreten, was namentlich der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen Mitarbeitenden einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. etwa Urteil E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 4.7). Das ist indessen vorliegend nicht der Fall und wurde vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht. 4.3.4 Im Weiteren wird beanstandet, durch die nur pauschale Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Stellungnahme habe das SEM seine Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu zerstückeln und eine Gesamtbetrachtung und -würdigung zu unterlassen. Auch sei die geplante Heirat des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und das Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie die jüngste Entwicklung in der Türkei seien nicht geprüft worden. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der unter E. 4.2 genannten Pflichten verletzt. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch mit denjenigen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) eingehend auseinandergesetzt und somit hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 4.3.5 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zwar trifft es zu, dass das SEM die angestrebte Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass es vom entsprechenden Vorbringen Kenntnis hatte; so wurde etwa in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Kantonszuweisung (vgl. Ziff. II, 4. Abschnitt) festgehalten, die Frage des Ehevorbereitungsverfahrens sei nicht Gegenstand im Asylverfahren. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Umstand, dass beim Zivilstandsamt J._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung hängig ist, offensichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, weshalb das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zumindest im Ergebnis zu Recht nicht darauf eingegangen ist. Schliesslich kann dem SEM auch mit Bezug auf die Einschätzung der Situation in Türkei beziehungsweise in der Provinz D_______, wo der Beschwerdeführer herkommt, keine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgeworfen werden. In der Beschwerde (vgl. S. 10) wird denn auch bloss pauschal eine zwischenzeitlich veränderte Lage geltend gemacht, ohne dass begründet würde, inwiefern diese geeignet sein könnte, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aus formellen Gründen und eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 6.1.1 Es wies in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben im Jahr 2017 zwei Mitteilungen betreffend die Vorsprache zur militärärztlichen Kontrolle erhalten. Er sei von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht weiter kontaktiert worden und habe seine Arbeit in der (...) fortgeführt, die letzten zwei Jahre jedoch ohne Bezahlung von Versicherungsbeiträgen. In Bezug auf die geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung zur militärbehördlich vorgeschriebenen ersten Arztkontrolle mit strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen rechnen zu müssen, stellte die Vorinstanz fest, die Pflicht, in der türkischen Armee zu dienen, könne nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden, weshalb auch das Risiko, dass wegen Nichterfüllung der Militärpflicht ein militärstrafrechtliches Verfahren eröffnet werde, asylrechtlich nicht relevant sei. 6.1.2 Sodann bemerkte das SEM zur Aussage des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens (bei dem es sich um den alten Namen der Region, aus welcher seine Familie stamme und in welcher die Bevölkerung vorwiegend kurdisch-alevitisch und daher politisch orientiert sei, handle) mit Vorurteilen und Benachteiligungen konfrontiert gewesen zu sein, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Arten von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass diese Schwierigkeiten das Leben im Heimatland unmöglich oder unerträglich im Sinne des Asylgesetzes machen würden, was sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe. Daher sei die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein kein genügender Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die Situation der Kurden in der Türkei dank der eingeführten Reformen seit anfangs 2004 eine positive Entwicklung erfahren habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.). 6.1.3 Des Weiteren sei die Furcht, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn berechtigter Grund zur Annahme bestehe, dass die Verfolgung mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, neben der blossen Teilnahme an den Tätigkeiten eines (...) und an ein paar Kundgebungen und Umzügen nicht politisch aktiv gewesen zu sein und keine besonderen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die blosse Teilnahme an Tätigkeiten, die von einer als legal erkannten Organisation wie dem vom Beschwerdeführer genannten (...) durchgeführt würden, rechtfertige indessen keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dasselbe gelte für das Tragen eines Vornamens, welcher Hinweise auf die kurdische Ethnie und die alevitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers geben könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.). 6.1.4 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Dezember 2019, welche indessen keine Tatsachenelemente oder Beweismittel beinhalte, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere gebe es abgesehen von zwei Mitteilungen der Militärbehörden und der blossen Vermutung, wegen seines Vornamens Problemen ausgesetzt zu werden, nichts, was zur Annahme führen könnte, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder Schutz benötige. Er sei politisch nicht aktiv und die sporadische Teilnahme an Kundgebungen in der Vergangenheit sei von marginaler Bedeutung und ohne besondere Konsequenzen geblieben. Die Furcht, in den Militärdienst einberufen zu werden, obwohl er Kurde und Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sei, sei nicht asylrelevant. (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). 6.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 f.) werden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 gemachten Einwendungen wiederholt. So wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Militärdienstverweigerung ein "Ethnie- und Politmalus". Dabei handle es sich nicht um hypothetische Befürchtungen, sondern um eine konkrete begründete Furcht. Der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden wiederholt als regimekritische Person identifiziert worden, weshalb er wegen der Militärdienstverweigerung verbunden mit seinem Profil als politisch aktiver Kurde mit einem für die türkischen Behörden problematischen Namen inhaftiert und zusätzlich bestraft und gezielt asylrelevant verfolgt würde. Im Übrigen würden seit dem Beginn der türkischen Angriffe auf Syrien bereits Personen als Regimegegner verfolgt, welche den Angriffskrieg als Krieg oder Invasion bezeichneten. Da offensichtlich sei, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzurücken, eine sehr starke politische und ethnische Komponente aufweise, drohe ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung. 6.3 Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar 2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). In Anbetracht der vorstehend (E. 6.1) aufgeführten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist ein solcher Politmalus - unabhängig der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für die ihm angeblich drohende militärische Einberufung (insbesondere auch nicht die ihm angeblich ausgehändigten Aufforderungen zur militärbehördlichen Arztkontrolle) eingereicht hat - klar zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nie als politisch aktive Person in Erscheinung getreten ist und gemäss seinen Angaben keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden hatte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorurteile betreffend seinen Vornamen (vgl. insbesondere A38 zu F29) gehen - wie in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II. 2.) zu Recht bemerkt wurde - in ihrer Intensität nicht über die Schwierigkeiten hinaus, denen die Mehrheit der kurdischen beziehungsweise kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. 6.4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen und nach eingehender Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Allein die Hängigkeit eines Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung mit einer in J._______ wohnhaften (...) Staatsangehörigen ändert daran nichts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Sodann kann der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 13) vertretenen Auffassung - auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme einer gefestigten Beziehung, alleine die behaupteten Wochenendbesuche genügen nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - herrscht im jetzigen Zeitpunkt in der Türkei, und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (D._______), keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere auch gesundheitliche - Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Anhörung vom 2. Dezember 2019 vor, unter (...) und (...) sowie unter einem (...) zu leiden. Es finden sich indessen keine entsprechenden Unterlagen bei den Akten, und in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Bei dem in der Eingabe vom 10. Januar 2020 genannten "medizinischen Dossier" handelt es sich lediglich um einen Impfausweis. Dessen ungeachtet könnten die besagten gesundheitlichen Beschwerden auch in der Türkei, und insbesondere in D._______, behandelt werden. Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute schulische Grundausbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung im (...). Ausserdem hat er in der Türkei ein solides familiäres Netz, und es ist davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland wohnhaften Verwandten (Vater in G._______, älterer Bruder K._______, Mutter und jüngerer Bruder in F._______) zählen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); die entsprechenden, eventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen. 8.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, die kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung respektive um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung beziehungsweise zwecks Verbleibs in der Schweiz bis zu einer bevorstehenden Hochzeit zu ersuchen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben sind, ist Sache der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 27. Janaur 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: