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E-2322/2019

E-2322/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Februar 2019 in die Schweiz ein und suchte am 1. März 2019 um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde durch Rechtsanwalt Michael Steiner die Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. Am 6. März 2019 erklärte er unterschriftlich nach vorheriger Information über seine Rechte aus Art. 102 ff. AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den C._______ Rechtsschutz Bundesasylzentrum B._______ zu verzichten. Am 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Am 18. April 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ gelebt. Die Behörden seien zwei Mal im Abstand von sechs Monaten bei der Familie wegen des im militärdiensttauglichen Alter befindlichen älteren Bruders E._______ vorbeigekommen. Sein Bruder habe daher den Heimatstaat verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Er selbst habe ebenfalls auf Wunsch seiner Familie im November 2016 den Heimatstaat verlassen, welche befürchtet habe, dass auch er für den Militärdienst aufgeboten werde. Nach seiner Ausreise habe er sich bei einer Tante in der Türkei etwa bis zum Jahr 2018 aufgehalten, danach habe er in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt. Zwei Jahre nach seiner Ausreise habe sein Vater ein an ihn gerichtetes Schreiben der Militärbehörden entgegengenommen, in welchem er aufgefordert worden sei, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dies sei ausschlaggebend für den Entscheid gewesen, definitiv nicht mehr nach Syrien zurückzukehren und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, wo sein Bruder E._______ zwischenzeitlich als anerkannter Flüchtling mit Asyl lebe. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original sowie die Kopie eines Dokuments ein, bei welchem es sich um die Aufforderung der Militärbehörden handeln soll. B. Am 24. April 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. C. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters ging am 30. April 2019 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton F._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte 16/3 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann wurde darum ersucht, den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zuzuweisen und diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung oder zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich auch des Rechts auf Akteneinsicht, erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht begründet.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zunächst geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer respektive dessen gewillkürten Rechtsvertreter im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Einsichtnahme in das eingereichte Beweismittel 2 (Aufforderung der Militärbehörden in Kopie) erteilt worden (Beschwerde S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich beim Beweismittel um ein dem Beschwerdeführer bekanntes und von ihm selbst in der Anhörung vom 18. April 2019 eingereichtes Beweismittel handelt. Der Rechtsvertreter ist seit dem Tag der Asylgesuchstellung im vorliegenden Verfahren mandatiert. Das SEM konnte daher davon ausgehen, dass dieses bekannte Beweismittel dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter ebenfalls vorliegt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre höchstens dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter seinerseits um Einsicht auch in dieses Aktenstück ersucht hätte, mit der Begründung, dass ihm dieses nicht mehr vorliege. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer denn auch das "Original" dieses Beweismittels auf Beschwerdeebene ein und machte es zum Inhalt seiner Beschwerde. Das SEM stellte ihm sodann das Beweismittel 2 (in Kopie) zusammen mit der angefochtenen Verfügung zu.

E. 4.3 Ebenfalls zu verneinen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf das Aktenstück A16/3 (Beschwerde S. 4 Art. 3), welches das den Beschwerdeführer gewährte rechtliche Gehör zum Gesuch um Zuweisung an den Kanton G._______ betrifft. Wie sich aus der dem Aktenverzeichnis beziehungsweise dessen Paginierung ergibt, wurde dieses Aktenstück dem Rechtsvertreter offenbar bereits zusammen mit dem Entwurf der Verfügung zugestellt. Im Rahmen der Stellungnahme wurde denn auch seitens des Rechtsvertreters nicht moniert, dass dieses Aktenstück fehle.

E. 4.4 Auch die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht (Beschwerde S. 5) in Bezug auf den Beizug der Akten des Bruders E._______ rechtfertigt keine Rückweisung zur Neubeurteilung. Dass das SEM die Akten des Bruders zur Beurteilung beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden und widerspiegelt auch die Wahrnehmung der Verfahrenspflichten. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte sich hingegen dann ergeben, wenn die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid inhaltlich auf die Akten des Bruders gestützt hätte; klassisches Beispiel hierfür wäre der Vorhalt von sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Widersprüchen. Vorliegend hat sich aus den Akten des Bruders aber offensichtlich nichts ergeben, was das SEM in der angefochtenen Verfügung auch so festgestellt hat. Weder aus der Anhörung des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme zum Entwurf und im Übrigen auch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders relevante Verfolgungshandlungen zu erdulden hatte beziehungsweise solche objektiv zu befürchten sind. Der Verweis auf die Desertion des Bruders nach Erhalt der militärdienstlichen Aufforderung zum Militärdienst genügt für die Annahme einer Reflexverfolgung im familiären Kontext von vornherein nicht. Das Gericht verzichtet denn auch darauf, die Akten des Bruders beizuziehen.

E. 4.5 Der mandatierte Rechtsvertreter rügt eine Verletzung von Art. 12a Abs. 3 AsylG (Beschwerde S. 10). Entsprechend der genannten Vorschrift erfolgt die Eröffnung von Verfügungen an Asylsuchende ohne zugewiesene Rechtsvertretung an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung am 2. Mai 2019 eröffnet (A32/1). Die Bekanntgabe an den Rechtsvertreter erfolgte via postalischen Versand erst am darauffolgenden Tag, am 3. Mai 2019 (A3/71) und ging beim Rechtsvertreter am 6. Mai 2019 ein (Beschwerdedossier Beilage 7). Ob diesbezüglich noch von einer unverzüglichen Bekanntgabe auszugehen ist, erscheint angesichts der lediglich kurzen Anfechtungsfrist von 7 Arbeitstagen fraglich. Es kann jedoch eine weitergehende Auseinandersetzung damit unterbleiben, da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und sich damit die Frage der Auswirkung einer allenfalls zu späten Bekanntgabe an den gewillkürten Rechtsvertreter in Bezug auf die Eröffnung vorliegend gar nicht stellt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur generellen Verletzung von Art. 13 EMRK durch die in Art. 12a Abs. 3 AsylG normierten Eröffnungsregeln ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Eröffnungsvorschrift von Art. 12a Abs. 3 AsylG zu verweisen.

E. 4.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht darin zu erblicken, dass dem Beschwerdeführer der Entwurf der Verfügung am 24. April 2019 ausgehändigt wurde, dem Rechtsvertreter der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme jedoch erst am 26. April 2019 zugestellt wurde, dies aufgrund einer offensichtlich falschen Adressierung seitens des SEM (Beschwerde S. 10). Die 24-stündige Frist zur Stellungnahme lief erst ab diesem Zeitpunkt. Das SEM hat denn auch die vom Montag, 30. April 2019 datierende Stellungnahme des Rechtsvertreters abgewartet und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Sofern der Rechtsvertreter geltend macht, er habe einen mit dem Beschwerdeführer für den 25. April 2019 anberaumten Besprechungstermin absagen müssen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Verfügung gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst der Entwurf der Verfügung sowie die editionspflichtigen Akten am 24. April 2019 übergeben wurden (A26/5). Der mandatierten Rechtsvertreter muss im Übrigen - wie das SEM zutreffend festhält - im beschleunigten Verfahren bewusst sein, dass innert absehbarer Zeit jeden Tag mit den vorgesehenen Verfahrensschritten und kurzfristigen Reaktionen darauf gerechnet werden muss.

E. 4.7 Es wird sodann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, namentlich die Befangenheit der mit dem Verfahren befassten Fachspezialistin Asyl, H._______ und der Sektionschefin Asylverfahren 3, I._______ gerügt (Beschwerde S. 13 Art. 40 ff., vgl. auch Stellungnahme A30/6 S. 3). In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Genannten im vorliegenden Verfahren befangen sein könnten, da mit der Zustellung des Zeitplans an den unterzeichnenden Rechtsvertreter per Mail als voraussichtliche Entscheidart bereits angekündigt worden sei, das Asylgesuch abzuweisen. Damit sei das Ergebnis des Endentscheids vorweggenommen worden, obwohl die Stellungnahme noch nicht vorgelegen habe. Damit sei die Durchführung des Verfahrens betreffend Entscheidentwurf und Stellungnahme offenbar nicht mehr als ein obligatorischer Leerlauf. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich die genannte Mail, mit welcher dem Rechtsvertreter der Zeitplan zugestellt wurde, nicht in den Akten befindet. Das SEM hat jedoch sämtliche das Verfahren betreffende Verfahrensgänge im Aktenverzeichnis abzulegen. Dass die Mail nicht im Verzeichnis abgelegt wurde, stellt mithin eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Gleichwohl rechtfertigt sich hieraus weder eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch die Annahme der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 5). Es liegt in der Natur der Sache, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeitenden des SEM die Aussichten des Verfahrens nach der bereits erfolgten Anhörung abschätzen. Dieses Vorgehen begründet für sich allein keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wurde vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht.

E. 4.8 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es führte zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Wesentlichen aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im Jahr 2016 verlassen, ohne bis dahin direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Es sei nicht gesichert, dass er überhaupt für diensttauglich erklärt und tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden wäre. Dass er im dienstfähigen Alter sei und befürchte, im Falle einer Rückkehr ausgehoben zu werden, vermöge praxisgemäss keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, bei welchem es sich um eine Aufforderung handeln solle, sich das Militärdienstbuch ausstellen zu lassen, habe eine lediglich geringe Beweiskraft, da in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Dokument seien sodann insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer geltend mache, beim Schreiben handle es sich um ein Aufgebot, sich ein Militärdienstbuch ausstellen zu lassen. Demgegenüber handle es sich beim Ausdruck aber um einen Marschbefehl, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zwischen dem 2. Januar 2019 und dem 20. Januar 2019 mit seinem Militärdienstbuch in den Dienst einzurücken. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht lösen können. Der Bruder des Beschwerdeführers habe am 8. September 2017 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Asylakten seien im Verfahren beigezogen worden und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Anhörung zu seinen Asylgründen befragt worden, auch im Zusammenhang mit den Vorbringen des Bruders. Weder den Akten des Bruders noch den Aussagen des Beschwerdeführers seien Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung zu entnehmen.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Beweisuntauglichkeit des eingereichten Dokuments - welches auf Beschwerdeebene nunmehr im Original eingereicht werden könne - ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Aushebungsbüro zu melden. Das eingereichte Dokument stelle offensichtlich einen Marschbefehl dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat (...) Jahre alt gewesen. Im damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Militärbuches gewesen. Das syrische Regime verschicke angesichts der aktuellen Situation in Syrien an entsprechende Personen direkte Marschbefehle, um ihrer habhaft zu werden. Die Missachtung des Marschbefehls wiege schwerer als die der Missachtung zur Abholung eines Militärdienstbuches. Das syrische Regime sehe im Beschwerdeführer einen Dienstverweigerer und damit auch Landesverräter und Regimegegner. Auch sein Bruder E._______, welcher ebenfalls den Dienst verweigert habe, gelte als Landesverräter und Dienstverweigerer. Die syrischen Behörden hätten den Bruder E._______ mehrfach wegen des verweigerten Dienstantrittes zu Hause gesucht. Aufgrund dessen gelte die Familie als "Dienstverweigererfamilie". Die Praxisänderung des SEM betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) ab. Der Rechtsprechung folgend sei vorliegend davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung nicht allein der Sicherstellung der Wehrdienst diene sondern er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer und in diesem Sinne politisch motiviert im Sinne von Art. 3 AsylG bestraft werde. Mit der illegalen Ausreise sei sodann ein subjektiver Nachfluchtgrund zu bejahen aufgrund des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen und des spezifischen Profils. Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer sodann mit einer Rückkehrbefragung zu rechnen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller habe sich mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz nochmals verschärft.

E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dies aus den nachfolgenden Gründen:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von (...) Jahren aus dem Heimatstaat aus. Durch sein Verhalten hat er sich der obligatorischen wehrdienstlichen Musterung mit Erreichen des 18. Lebensjahres entzogen. Die Beweistauglichkeit des eingereichten Dokuments kann letztlich offenbleiben, ebenso die Frage, ob der Beschwerdeführer als Refraktär zu gelten hat, nachdem er dem Obligatorium, sich dem militärischen Eignungstest zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Er hat nämlich abgesehen davon, dass sich einer seiner Brüder ebenfalls der Militärdienstpflicht entzogen hat, keine Gründe geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er wegen eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts geltend gemacht, was - abgesehen von seiner Dienstverweigerung und der seines Bruders - das Profil der Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schärfen könnte. Die Familie lebt denn auch nach Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort, ebenso die Geschwister, namentlich auch der jüngere Bruder. Auch die kurdische Ethnie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Es besteht vorliegend mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 7.3 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.4 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen auf verschiedene länderspezifische Berichte in der Rechtsmittelschrift nicht abzuleiten.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und sein Asylgesuch richtigerweise verneint.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die auf Beschwerdeebene pauschal erhobene Rüge, dass die Vorinstanz es vorliegend unterlassen habe, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK (Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) zu prüfen, geht daher ins Leere. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen Vollzugshindernisse, so auch von Art. 3 EMRK zu erfolgen. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls ein entsprechendes "real risk" geltend machen.

E. 9.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe, indem sie in Dispositivziffer 6 den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt habe, implizit eine Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton F._______ vorgenommen.

E. 9.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM Personen, die im beschleunigten Verfahren wegen des Vorliegens von Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen werden, einem Kanton zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG).

E. 9.3 Im vorliegenden Verfahren wurde über das am 1. März 2019 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren befunden. Er befand sich während des Verfahrens im Bundesasylzentrum der Region B._______. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde bereits am 1. März 2019 beantragt, den Beschwerdeführer in den Kanton G._______ zuzuteilen, wo sein Bruder als asylberechtigter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe, wobei Ausführungen zum Familienverhältnis der beiden Brüder getroffen wurden. Am 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt (A16/3). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde nochmals auf das Gesuch um spezifische Kantonszuteilung hingewiesen (A30/6). In der angefochtenen Verfügung wurde unter Dispositivziffer 6 festgehalten, dass der zuständige Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftrag werde. Damit erfolgte offenbar eine Kantonszuweisung. Weder in der angefochtenen Verfügung finden sich jedoch Ausführungen zur erfolgten Kantonszuweisung im Sinne einer Begründung. Dies wäre jedoch aufgrund des expliziten Gesuchs unter Verweis auf familiäre Bindungen im Kanton G._______ zu befinden gewesen. Auch in den vorinstanzlichen eAsyl-Akten findet sich keine allenfalls separat ergangene Verfügung zur Kantonszuweisung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich jedoch ein Interesse an der Begründung des Entscheids, damit er die sachgerechte Anfechtung prüfen und allenfalls - in den Grenzen des Anfechtungsgegenstandes "Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie" - anfechten kann. Es erscheint insbesondere auch nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, nunmehr ein Kantonswechselverfahren anzustrengen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kantonszuweisung nicht zwingend in der materiellen Verfügung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zu ergehen hat sondern durchaus separat erfolgen kann. Der gewählte Prozess muss sich aber aus dem Dispositiv ergeben. Im vorliegenden Fall wäre die Dispositivziffer daher nicht zu beanstanden gewesen, wenn sich aus ihr in allgemeiner Form ergeben hätte, dass der (noch zu bestimmende) zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt werde. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuweisung in den Kanton G._______ im Rahmen einer begründeten und mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung versehenen Verfügung noch zu befinden.

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt und der Wegweisung abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sowie 3 (Wegweisung) sind zu bestätigen. Hingegen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 6 (Beauftragung des Kantons F._______ mit der Umsetzung der angeordneten vorläufigen Aufnahme) aufzuheben.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie der Wegweisung an sich unterlegen. Betreffend seinen Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 ist seinem Rechtsbegehren hingegen zu entsprechen.

E. 11.3 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erschienen haben. Aufgrund der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Rechtsvertreter ist jedoch nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jeweils mit dem entsprechenden Nachweis der Mittellosigkeit zu verbinden ist. Dies gehört zu den dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter obliegenden Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Unterstützungsausweises rechtfertigt sich von vornherein nicht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erachtet das Gericht daher vorliegend als erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 11.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.5 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines lediglich auf die Aufhebung der Dispositivziffer 6 beschränkten Obsiegens zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) abgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 6 wird die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zu bestimmende zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2322/2019 Urteil vom 21. Juni 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Februar 2019 in die Schweiz ein und suchte am 1. März 2019 um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde durch Rechtsanwalt Michael Steiner die Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zugewiesen. Am 6. März 2019 erklärte er unterschriftlich nach vorheriger Information über seine Rechte aus Art. 102 ff. AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den C._______ Rechtsschutz Bundesasylzentrum B._______ zu verzichten. Am 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Am 18. April 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ gelebt. Die Behörden seien zwei Mal im Abstand von sechs Monaten bei der Familie wegen des im militärdiensttauglichen Alter befindlichen älteren Bruders E._______ vorbeigekommen. Sein Bruder habe daher den Heimatstaat verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Er selbst habe ebenfalls auf Wunsch seiner Familie im November 2016 den Heimatstaat verlassen, welche befürchtet habe, dass auch er für den Militärdienst aufgeboten werde. Nach seiner Ausreise habe er sich bei einer Tante in der Türkei etwa bis zum Jahr 2018 aufgehalten, danach habe er in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt. Zwei Jahre nach seiner Ausreise habe sein Vater ein an ihn gerichtetes Schreiben der Militärbehörden entgegengenommen, in welchem er aufgefordert worden sei, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dies sei ausschlaggebend für den Entscheid gewesen, definitiv nicht mehr nach Syrien zurückzukehren und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, wo sein Bruder E._______ zwischenzeitlich als anerkannter Flüchtling mit Asyl lebe. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original sowie die Kopie eines Dokuments ein, bei welchem es sich um die Aufforderung der Militärbehörden handeln soll. B. Am 24. April 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. C. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters ging am 30. April 2019 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton F._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte 16/3 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann wurde darum ersucht, den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zuzuweisen und diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung oder zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich auch des Rechts auf Akteneinsicht, erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht begründet. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zunächst geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer respektive dessen gewillkürten Rechtsvertreter im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Einsichtnahme in das eingereichte Beweismittel 2 (Aufforderung der Militärbehörden in Kopie) erteilt worden (Beschwerde S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich beim Beweismittel um ein dem Beschwerdeführer bekanntes und von ihm selbst in der Anhörung vom 18. April 2019 eingereichtes Beweismittel handelt. Der Rechtsvertreter ist seit dem Tag der Asylgesuchstellung im vorliegenden Verfahren mandatiert. Das SEM konnte daher davon ausgehen, dass dieses bekannte Beweismittel dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter ebenfalls vorliegt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre höchstens dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter seinerseits um Einsicht auch in dieses Aktenstück ersucht hätte, mit der Begründung, dass ihm dieses nicht mehr vorliege. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer denn auch das "Original" dieses Beweismittels auf Beschwerdeebene ein und machte es zum Inhalt seiner Beschwerde. Das SEM stellte ihm sodann das Beweismittel 2 (in Kopie) zusammen mit der angefochtenen Verfügung zu. 4.3 Ebenfalls zu verneinen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf das Aktenstück A16/3 (Beschwerde S. 4 Art. 3), welches das den Beschwerdeführer gewährte rechtliche Gehör zum Gesuch um Zuweisung an den Kanton G._______ betrifft. Wie sich aus der dem Aktenverzeichnis beziehungsweise dessen Paginierung ergibt, wurde dieses Aktenstück dem Rechtsvertreter offenbar bereits zusammen mit dem Entwurf der Verfügung zugestellt. Im Rahmen der Stellungnahme wurde denn auch seitens des Rechtsvertreters nicht moniert, dass dieses Aktenstück fehle. 4.4 Auch die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht (Beschwerde S. 5) in Bezug auf den Beizug der Akten des Bruders E._______ rechtfertigt keine Rückweisung zur Neubeurteilung. Dass das SEM die Akten des Bruders zur Beurteilung beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden und widerspiegelt auch die Wahrnehmung der Verfahrenspflichten. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte sich hingegen dann ergeben, wenn die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid inhaltlich auf die Akten des Bruders gestützt hätte; klassisches Beispiel hierfür wäre der Vorhalt von sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Widersprüchen. Vorliegend hat sich aus den Akten des Bruders aber offensichtlich nichts ergeben, was das SEM in der angefochtenen Verfügung auch so festgestellt hat. Weder aus der Anhörung des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme zum Entwurf und im Übrigen auch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders relevante Verfolgungshandlungen zu erdulden hatte beziehungsweise solche objektiv zu befürchten sind. Der Verweis auf die Desertion des Bruders nach Erhalt der militärdienstlichen Aufforderung zum Militärdienst genügt für die Annahme einer Reflexverfolgung im familiären Kontext von vornherein nicht. Das Gericht verzichtet denn auch darauf, die Akten des Bruders beizuziehen. 4.5 Der mandatierte Rechtsvertreter rügt eine Verletzung von Art. 12a Abs. 3 AsylG (Beschwerde S. 10). Entsprechend der genannten Vorschrift erfolgt die Eröffnung von Verfügungen an Asylsuchende ohne zugewiesene Rechtsvertretung an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung am 2. Mai 2019 eröffnet (A32/1). Die Bekanntgabe an den Rechtsvertreter erfolgte via postalischen Versand erst am darauffolgenden Tag, am 3. Mai 2019 (A3/71) und ging beim Rechtsvertreter am 6. Mai 2019 ein (Beschwerdedossier Beilage 7). Ob diesbezüglich noch von einer unverzüglichen Bekanntgabe auszugehen ist, erscheint angesichts der lediglich kurzen Anfechtungsfrist von 7 Arbeitstagen fraglich. Es kann jedoch eine weitergehende Auseinandersetzung damit unterbleiben, da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und sich damit die Frage der Auswirkung einer allenfalls zu späten Bekanntgabe an den gewillkürten Rechtsvertreter in Bezug auf die Eröffnung vorliegend gar nicht stellt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur generellen Verletzung von Art. 13 EMRK durch die in Art. 12a Abs. 3 AsylG normierten Eröffnungsregeln ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Eröffnungsvorschrift von Art. 12a Abs. 3 AsylG zu verweisen. 4.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht darin zu erblicken, dass dem Beschwerdeführer der Entwurf der Verfügung am 24. April 2019 ausgehändigt wurde, dem Rechtsvertreter der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme jedoch erst am 26. April 2019 zugestellt wurde, dies aufgrund einer offensichtlich falschen Adressierung seitens des SEM (Beschwerde S. 10). Die 24-stündige Frist zur Stellungnahme lief erst ab diesem Zeitpunkt. Das SEM hat denn auch die vom Montag, 30. April 2019 datierende Stellungnahme des Rechtsvertreters abgewartet und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Sofern der Rechtsvertreter geltend macht, er habe einen mit dem Beschwerdeführer für den 25. April 2019 anberaumten Besprechungstermin absagen müssen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Verfügung gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst der Entwurf der Verfügung sowie die editionspflichtigen Akten am 24. April 2019 übergeben wurden (A26/5). Der mandatierten Rechtsvertreter muss im Übrigen - wie das SEM zutreffend festhält - im beschleunigten Verfahren bewusst sein, dass innert absehbarer Zeit jeden Tag mit den vorgesehenen Verfahrensschritten und kurzfristigen Reaktionen darauf gerechnet werden muss. 4.7 Es wird sodann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, namentlich die Befangenheit der mit dem Verfahren befassten Fachspezialistin Asyl, H._______ und der Sektionschefin Asylverfahren 3, I._______ gerügt (Beschwerde S. 13 Art. 40 ff., vgl. auch Stellungnahme A30/6 S. 3). In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Genannten im vorliegenden Verfahren befangen sein könnten, da mit der Zustellung des Zeitplans an den unterzeichnenden Rechtsvertreter per Mail als voraussichtliche Entscheidart bereits angekündigt worden sei, das Asylgesuch abzuweisen. Damit sei das Ergebnis des Endentscheids vorweggenommen worden, obwohl die Stellungnahme noch nicht vorgelegen habe. Damit sei die Durchführung des Verfahrens betreffend Entscheidentwurf und Stellungnahme offenbar nicht mehr als ein obligatorischer Leerlauf. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich die genannte Mail, mit welcher dem Rechtsvertreter der Zeitplan zugestellt wurde, nicht in den Akten befindet. Das SEM hat jedoch sämtliche das Verfahren betreffende Verfahrensgänge im Aktenverzeichnis abzulegen. Dass die Mail nicht im Verzeichnis abgelegt wurde, stellt mithin eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Gleichwohl rechtfertigt sich hieraus weder eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch die Annahme der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 5). Es liegt in der Natur der Sache, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeitenden des SEM die Aussichten des Verfahrens nach der bereits erfolgten Anhörung abschätzen. Dieses Vorgehen begründet für sich allein keine Voreingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen deshalb weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen Mitarbeiter einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wurde vom Rechtsvertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht. 4.8 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es führte zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Wesentlichen aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im Jahr 2016 verlassen, ohne bis dahin direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Es sei nicht gesichert, dass er überhaupt für diensttauglich erklärt und tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden wäre. Dass er im dienstfähigen Alter sei und befürchte, im Falle einer Rückkehr ausgehoben zu werden, vermöge praxisgemäss keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, bei welchem es sich um eine Aufforderung handeln solle, sich das Militärdienstbuch ausstellen zu lassen, habe eine lediglich geringe Beweiskraft, da in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Dokument seien sodann insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer geltend mache, beim Schreiben handle es sich um ein Aufgebot, sich ein Militärdienstbuch ausstellen zu lassen. Demgegenüber handle es sich beim Ausdruck aber um einen Marschbefehl, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zwischen dem 2. Januar 2019 und dem 20. Januar 2019 mit seinem Militärdienstbuch in den Dienst einzurücken. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht lösen können. Der Bruder des Beschwerdeführers habe am 8. September 2017 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Asylakten seien im Verfahren beigezogen worden und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Anhörung zu seinen Asylgründen befragt worden, auch im Zusammenhang mit den Vorbringen des Bruders. Weder den Akten des Bruders noch den Aussagen des Beschwerdeführers seien Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung zu entnehmen. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Beweisuntauglichkeit des eingereichten Dokuments - welches auf Beschwerdeebene nunmehr im Original eingereicht werden könne - ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Aushebungsbüro zu melden. Das eingereichte Dokument stelle offensichtlich einen Marschbefehl dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat (...) Jahre alt gewesen. Im damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Militärbuches gewesen. Das syrische Regime verschicke angesichts der aktuellen Situation in Syrien an entsprechende Personen direkte Marschbefehle, um ihrer habhaft zu werden. Die Missachtung des Marschbefehls wiege schwerer als die der Missachtung zur Abholung eines Militärdienstbuches. Das syrische Regime sehe im Beschwerdeführer einen Dienstverweigerer und damit auch Landesverräter und Regimegegner. Auch sein Bruder E._______, welcher ebenfalls den Dienst verweigert habe, gelte als Landesverräter und Dienstverweigerer. Die syrischen Behörden hätten den Bruder E._______ mehrfach wegen des verweigerten Dienstantrittes zu Hause gesucht. Aufgrund dessen gelte die Familie als "Dienstverweigererfamilie". Die Praxisänderung des SEM betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) ab. Der Rechtsprechung folgend sei vorliegend davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung nicht allein der Sicherstellung der Wehrdienst diene sondern er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer und in diesem Sinne politisch motiviert im Sinne von Art. 3 AsylG bestraft werde. Mit der illegalen Ausreise sei sodann ein subjektiver Nachfluchtgrund zu bejahen aufgrund des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen und des spezifischen Profils. Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer sodann mit einer Rückkehrbefragung zu rechnen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller habe sich mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz nochmals verschärft. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dies aus den nachfolgenden Gründen: 7.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von (...) Jahren aus dem Heimatstaat aus. Durch sein Verhalten hat er sich der obligatorischen wehrdienstlichen Musterung mit Erreichen des 18. Lebensjahres entzogen. Die Beweistauglichkeit des eingereichten Dokuments kann letztlich offenbleiben, ebenso die Frage, ob der Beschwerdeführer als Refraktär zu gelten hat, nachdem er dem Obligatorium, sich dem militärischen Eignungstest zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Er hat nämlich abgesehen davon, dass sich einer seiner Brüder ebenfalls der Militärdienstpflicht entzogen hat, keine Gründe geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er wegen eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts geltend gemacht, was - abgesehen von seiner Dienstverweigerung und der seines Bruders - das Profil der Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schärfen könnte. Die Familie lebt denn auch nach Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort, ebenso die Geschwister, namentlich auch der jüngere Bruder. Auch die kurdische Ethnie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Es besteht vorliegend mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 7.3 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen auf verschiedene länderspezifische Berichte in der Rechtsmittelschrift nicht abzuleiten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und sein Asylgesuch richtigerweise verneint. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.1 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die auf Beschwerdeebene pauschal erhobene Rüge, dass die Vorinstanz es vorliegend unterlassen habe, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK (Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) zu prüfen, geht daher ins Leere. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen Vollzugshindernisse, so auch von Art. 3 EMRK zu erfolgen. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls ein entsprechendes "real risk" geltend machen. 9. 9.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe, indem sie in Dispositivziffer 6 den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt habe, implizit eine Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton F._______ vorgenommen. 9.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM Personen, die im beschleunigten Verfahren wegen des Vorliegens von Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen werden, einem Kanton zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). 9.3 Im vorliegenden Verfahren wurde über das am 1. März 2019 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren befunden. Er befand sich während des Verfahrens im Bundesasylzentrum der Region B._______. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde bereits am 1. März 2019 beantragt, den Beschwerdeführer in den Kanton G._______ zuzuteilen, wo sein Bruder als asylberechtigter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe, wobei Ausführungen zum Familienverhältnis der beiden Brüder getroffen wurden. Am 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt (A16/3). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde nochmals auf das Gesuch um spezifische Kantonszuteilung hingewiesen (A30/6). In der angefochtenen Verfügung wurde unter Dispositivziffer 6 festgehalten, dass der zuständige Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftrag werde. Damit erfolgte offenbar eine Kantonszuweisung. Weder in der angefochtenen Verfügung finden sich jedoch Ausführungen zur erfolgten Kantonszuweisung im Sinne einer Begründung. Dies wäre jedoch aufgrund des expliziten Gesuchs unter Verweis auf familiäre Bindungen im Kanton G._______ zu befinden gewesen. Auch in den vorinstanzlichen eAsyl-Akten findet sich keine allenfalls separat ergangene Verfügung zur Kantonszuweisung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich jedoch ein Interesse an der Begründung des Entscheids, damit er die sachgerechte Anfechtung prüfen und allenfalls - in den Grenzen des Anfechtungsgegenstandes "Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie" - anfechten kann. Es erscheint insbesondere auch nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, nunmehr ein Kantonswechselverfahren anzustrengen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kantonszuweisung nicht zwingend in der materiellen Verfügung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zu ergehen hat sondern durchaus separat erfolgen kann. Der gewählte Prozess muss sich aber aus dem Dispositiv ergeben. Im vorliegenden Fall wäre die Dispositivziffer daher nicht zu beanstanden gewesen, wenn sich aus ihr in allgemeiner Form ergeben hätte, dass der (noch zu bestimmende) zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt werde. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuweisung in den Kanton G._______ im Rahmen einer begründeten und mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung versehenen Verfügung noch zu befinden. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt und der Wegweisung abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sowie 3 (Wegweisung) sind zu bestätigen. Hingegen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 6 (Beauftragung des Kantons F._______ mit der Umsetzung der angeordneten vorläufigen Aufnahme) aufzuheben. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie der Wegweisung an sich unterlegen. Betreffend seinen Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 ist seinem Rechtsbegehren hingegen zu entsprechen. 11.3 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erschienen haben. Aufgrund der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Rechtsvertreter ist jedoch nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jeweils mit dem entsprechenden Nachweis der Mittellosigkeit zu verbinden ist. Dies gehört zu den dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter obliegenden Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Unterstützungsausweises rechtfertigt sich von vornherein nicht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erachtet das Gericht daher vorliegend als erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.5 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines lediglich auf die Aufhebung der Dispositivziffer 6 beschränkten Obsiegens zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) abgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 6 wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zu bestimmende zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: