Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 11. April 2015. Am 8. November 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Mai 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Syrer und habe sich zuletzt im Dorf B._______, Kreis C._______, Provinz D._______, aufgehalten. Vorher habe er mit seinen Eltern sowie zwei jüngeren Geschwistern in der Stadt C._______ gelebt. Er habe sein Studium im Dezember 2014 abgeschlossen und besitze ein Diplom in (...). Nach dem Abschluss seines Studiums habe er den Militärdienst für das Regime nicht mehr aufschieben können. Da die letzte Dienstverschiebung am (...) 2015 abgelaufen sei, sei er ab (...) 2015 im Dorf B._______ untergetaucht. Als seine Familie am (...) 2015 ein ihn betreffendes Wehrdienstschreiben erhalten habe, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte sein Militärbüchlein, ein militärisches Schreiben sowie diverse schulische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 reicht der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in das eingereichte Militärbüchlein, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragt er für den Fall, dass keine Übersetzung des Militärbüchleins vorliegen und gleichzeitig keine Überweisung an die Vorinstanz erfolgen sollte, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer entsprechenden Übersetzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Farbkopien des gesamten Militärbüchleins zukommen und stellte fest, es liege keine Übersetzung desselben bei den Akten, mithin liege insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sodann wies sie die Gesuche um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme, zur Einreichung der Übersetzung des Militärbüchleins und der Schulunterlagen sowie zur Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 25. August 2017 diverse Studentenausweise sowie Abschlusszeugnisse inklusive Übersetzungen sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärbüchleins als weitere Beweismittel zukommen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur in der Beschwerde geltend gemachten Praxis zur illegalen Ausreise. G. Am 4. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein. I. Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht mit Schreiben vom 28. Februar 2019 einen Marschbefehl sowie ein Bestätigungsschreiben des Vaters, zusammen mit den jeweiligen Übersetzungen, als weitere Beweismittel zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und ersuchte um Stellungnahme zu den nachgereichten Beweismitteln. K. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 äusserte sich die Vorinstanz im Einzelnen zum eingereichten Marschbefehl sowie zur Glaubhaftigkeit der Rekrutierung. L. Am 18. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt. M. Innert angesetzter Frist ging mit Eingabe vom 2. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht die Replik des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Betreffend die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des Antrags auf Fristgewährung zur Einreichung von Übersetzungen kann auf die Zwischenverfügung vom 21. August 2017 verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung habe rund eineinhalb Jahre betragen und sei zu gross. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
E. 4.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund zahlreicher Unklarheiten und Missverständnisse hätte die Vorinstanz eine weitere Anhörung durchführen oder sich allenfalls nach einer Pause erneut mit diesen Fragen befassen müssen. Der Lektüre des Protokolls lässt sich entnehmen, dass es im Zusammenhang mit den Dienstverschiebungen zu gewissen Verständnisproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachbearbeiter kam (vgl. SEM-Akten A19/17 F100-F112). Da sich - wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 9.2) - die Frage nicht als entscheidrelevant erweist, ist auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen.
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seiner Ausbildung unnötige Fragen gestellt, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die betreffenden Fragen verfolgten offensichtlich den Zweck, den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, seine Vorbringen mit Realkennzeichen und persönlichkeitsbezogenen Details zu untermauern.
E. 4.7 Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln rügt der Beschwerdeführer, diese seien durch die Vorinstanz nicht gewürdigt und deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt worden. Es ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 sowie E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1 mit Quellenangaben zum elektronischen Abruf von Unterlagen des syrischen Verteidigungsministeriums). Die Praxis der Vorinstanz, dass eingereichten Dokumenten im Syrienkontext grundsätzlich nur in Verbindung mit substantiierten Vorbringen genügende Beweiskraft zukommen kann, ist insofern nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geforderte Vornahme von Übersetzungen und Authentizitätsprüfungen setzt im Grundsatz ebenfalls das Vorliegen von substantiierten Vorbringen voraus. Da die Frage eng mit der Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers zusammenhängt, hat eine abschliessende Einschätzung nach Beurteilung der mündlichen Vorbringen zu erfolgen (vgl. E. 9.2).
E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Praxis der Vorinstanz zur illegalen Ausreise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist festzuhalten, dass er damit einen Rechtsanwendungsfehler geltend macht, weshalb darauf bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zurückzukommen ist (vgl. E. 9.4).
E. 4.9 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Rüge dann begründet wäre, falls sich das Asylverfahren des Bruders als entscheidrelevant erweisen würde (zum Umfang des rechtlichen Gehörs vgl. E. 4.2), was - unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 9.5 - nicht der Fall ist.
E. 4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen - soweit in den vorstehenden Erwägungen bereits abschliessend beurteilt - als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der in Syrien herrschenden Kriegssituation und der damit verbundenen Todesgefahr seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich seines geltend gemachten Aufgebots für den Militärdienst handle es sich bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Dieses Schreiben richte sich an die Polizeileitung in D._______ und teile dieser mit, dass er gesucht werde. An der BzP habe er dieses Schreiben als Vorladung für den Militärdienst bezeichnet, obwohl es sich um einen Suchbefehl handle. Weiter habe er anlässlich der BzP angegeben, das Schreiben sei zu Hause abgegeben worden, obwohl es nicht für die Familie bestimmt sei. Diese Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Ferner datiere das Schreiben vom (...) 2015. Es sei unwahrscheinlich, dass - wie er vorbringe - das Schreiben bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause eingetroffen sei und er schon am nächsten Tag einen Schlepper organisiert und das Land verlassen habe. Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich des Treffpunktes mit dem Schlepper und der Frage, ob er den Vater vor der Ausreise nochmals getroffen habe oder nicht. Des Weiteren müsse die Authentizität des eingereichten Militärbüchleins angezweifelt werden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beschreiben können, wie er jeweils den Militärdienst habe verschieben können. Aufgrund seiner knappen Vorbringen sei zu bezweifeln, dass er tatsächlich in der angegebenen Form studiert habe. Den weiteren eingereichten Beweismitteln könne nur ein geringer Beweiswert attestiert werden.
E. 7 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, das SEM habe in jüngster Zeit eine neue Praxis ausgearbeitet, wonach illegal aus Syrien ausgereiste Personen als Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen würden. Da der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers das Heimatland illegal verlassen habe, sei er gemäss dieser Praxis als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei es absurd, wenn das SEM von der Fälschung des Suchbefehls ausgehe, weil der Beschwerdeführer diesen als Vorladung bezeichnet haben solle, zumal es sich dabei um einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers handle. Weiter habe er klar darlegen können, wie sein Vater aufgrund seiner Beziehungen in den Besitz des Suchbefehls gekommen sei. Auch habe er den Erhalt des Militärbüchleins ausführlich beschrieben. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von den syrischen Behörden gesucht. Die harte Strafe, die ihm drohe, sei politisch motiviert. Der beigelegte Bericht zeige auf, wie ausserordentlich gross und real die Gefahr für Dienstverweigerer sei, rekrutiert, verhaftet, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Bei einer Rückkehr wäre er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zudem bestehe bereits ein Suchbefehl gegen ihn. In seinem Referenzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe das Bundesverwaltungsgericht bei Dienstverweigern mit kurdischem Hintergrund davon aus, dass die syrischen Behörden solche Personen als politische Gegner qualifizieren würden und diese mithin eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne eines Polit-Malus zu erwarten hätten.
E. 8.1 In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 führt die Vorinstanz aus, die in der Beschwerdeschrift angeführten Beispiele für Personen, die wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, würden ein besonderes Profil aufweisen. Der Beschwerdeführer falle nicht darunter.
E. 8.2 Mit Eingabe vom 11. September 2017 macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das SEM nenne keinen Grund, weshalb er nicht in die Personengruppe falle, welcher aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Personen, welche illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht aus Syrien über ein spezifisches Profil verfügt hätten, würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 8.3 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 12. März 2019 führt die Vorinstanz aus, der eingereichte Marschbefehl weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Sodann sei nicht glaubhaft, dass nach dem Rückzug der syrischen Sicherheitskräfte aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens in E._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss Marschbefehl hätte melden sollen, noch ein Rekrutierungsbüro existiere. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise für den Militärdienst aufgeboten worden sein solle.
E. 8.4 In der Replik vom 2. April 2019 führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, die syrische Regierung sei gemäss Berichten teilweise weiterhin in kurdischen Gebieten tätig und Rekrutierungen könnten nicht generell ausgeschlossen werden. Bezüglich der leichten Erhältlichkeit von syrischen Dokumenten habe die Vorinstanz keine Quellenangaben gemacht. Es gehe nicht an, dass das SEM auf dieser Grundlage annehme, das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument sei eine Fälschung. Es hätte eine Dokumentenanalyse durchführen müssen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit eine unrichtige Anwendung von Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der behördliche Suchbefehl sei ihm von seinem Vater übergeben worden, als dieser ihn vom Dorf B._______ zum Schlepper nach C._______ gebracht habe (vgl. SEM-Akten A19/17 F125 und F127). Dies nachdem er an anderer Stelle zuvor erklärte, er habe seine Eltern, nachdem er im Dorf B._______ untergetaucht sei, nicht mehr gesehen (vgl. a.a.O. F75 f.). Bei anderer Gelegenheit erklärte er, der Schlepper und sein Vater hätten ihn aus dem Dorf abgeholt (vgl. a.a.O F122). Insofern sind seine Angaben zur letzten Begegnung mit dem Vater, dem damit zusammenhängenden Erhalt des Suchbefehls sowie zu den Umständen seiner Ausreise widersprüchlich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit diesem unstimmigen Aussageverhalten eine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz gerügt wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 13 f.), geht dieser Vorwurf fehl. Ferner bezeichnet der Suchbefehl vom (...) 2015 den Beschwerdeführer als Militärdienstverweigerer und stellt inhaltlich einen an die Polizei der Provinz D._______ gerichteten Haftbefehl dar (vgl. SEM-Akten A6/1, Beweismittel 2). Nach Kenntnis des Gerichts gilt als Dienstverweigerer unter anderem ein Dienstpflichtiger, der offiziell aufgeboten wurde und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einrückt (vgl. Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien, ohne Titel, undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=68&cid=22, abgerufen am 05. Juni 2019). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers wurde seine Dienstverschiebung bis (...) 2015 behördlich bewilligt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Einberufung im (...) 2015 bereits als polizeilich gesuchter Militärdienstverweigerer gegolten haben soll. Dies nicht zuletzt deshalb, da gemäss seinen Angaben solche Dienstaufforderungen nach Ablauf des Wehrdienstaufschubes «automatisch» zugestellt würden (vgl. a.a.O. F88). Auch steht dieses Schreiben in erheblichen Widerspruch zu dem eingereichten Marschbefehl vom November/Dezember 2018 (vgl. Beilage zu act. 7), wo der Beschwerdeführer - nachdem er seine Dienstpflicht im Jahre 2015 verweigert haben soll - lediglich dazu aufgefordert wird, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich auch nicht durch die zwischen der Ausreise und der Anhörung beziehungsweise zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeit erklären. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zentralen Punkte der Dienstverweigerung im Jahre 2015 und die Umstände seiner Ausreise nicht glaubhaft darlegen kann.
E. 9.2 Bei dieser Ausgangslage ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die falsche Bezeichnung des Suchbefehls, die Art und Weise der Erlangung des Militärbüchleins sowie die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Ausbildung und der Dienstverschiebungen nicht weiter einzugehen. Ferner ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Verzicht der Vorinstanz auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Beweismittel beziehungsweise das Ergebnis ihrer vorgenommenen Würdigungen - sofern für den Ausgang des Verfahrens überhaupt noch relevant - nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots erweisen sich mithin als unbegründet.
E. 9.3 Zum mit Schreiben vom 28. Februar 2019 eingereichten Marschbefehl vom November/Dezember 2018 ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzustimmen, dass auch in kurdischen Gebieten die Möglichkeit der Zustellung von Rekrutierungsschreiben durch das syrische Regime nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, selbst wenn das betreffende Kreiskommando nicht mehr existieren sollte. Nach Kenntnis des Gerichts werden teilweise überholte Formulare und Stempel verwendet. Insbesondere weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, gewisse Teile von C._______ würden nach wie vor unter syrischer Kontrolle stehen (vgl. act. 11 und die dortigen Verweise). Jedoch ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise für den Militärdienst aufgeboten worden sein sollte. Seine diesbezügliche Erklärung, der Bürgerkrieg sei noch nicht beendet und die syrischen Behörden seien weiterhin bemüht, so viele Personen wie möglich einzuziehen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb nicht, da weitere Aufgebote durch die syrischen Behörden während seiner Landesabwesenheit vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden sind. Zusammen mit dem Umstand, dass im Syrienkontext amtliche Dokumente relativ leicht erhältlich gemacht werden können (vgl. bereits E. 5.7) und der vorliegende Marschbefehl darüber hinaus keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale aufweist, erscheint die geltend gemachte Einberufung - welcher für sich genommen im Übrigen keine Asylrelevanz zu attestieren wäre - nicht als glaubhaft. Aufgrund der familiären Nähe vermag das beigelegte Schreiben des Vaters an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer macht weiter unter Verweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass seine Situation anders gelagert ist als im zitierten Urteil. Insbesondere fehlt es ihm - neben der nicht glaubhaft gemachten Dienstverweigerung - auch an dem im Urteil geforderten zusätzlichen politischen Risikoprofil. Dieses ist entgegen seiner Ansicht nicht bereits aufgrund seiner Dienstverweigerung und seiner kurdischen Herkunft aus dem Nordosten Syriens gegeben, sondern wäre erst bei Vorliegen weiterer regimekritischer Aktivitäten erfüllt (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Sodann ist festzuhalten, dass der illegalen Ausreise aus Syrien keine Asylrelevanz zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6503/2017 vom 16. Mai 2019 E. 6.4 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Praxis der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich diese auf Personen mit einem spezifischen regimekritischen Profil bezieht, welches beim Beschwerdeführer alleine aufgrund der geltend gemachten Dienstverweigerung und der kurdischen Herkunft nicht gegeben ist.
E. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Asylverfahren seines Bruders habe keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden, ist nicht ersichtlich, inwiefern er aus diesem Verfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
E. 10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einer erneuten Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 11.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2017 gutgeheissen. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4436/2017 Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 11. April 2015. Am 8. November 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Mai 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Syrer und habe sich zuletzt im Dorf B._______, Kreis C._______, Provinz D._______, aufgehalten. Vorher habe er mit seinen Eltern sowie zwei jüngeren Geschwistern in der Stadt C._______ gelebt. Er habe sein Studium im Dezember 2014 abgeschlossen und besitze ein Diplom in (...). Nach dem Abschluss seines Studiums habe er den Militärdienst für das Regime nicht mehr aufschieben können. Da die letzte Dienstverschiebung am (...) 2015 abgelaufen sei, sei er ab (...) 2015 im Dorf B._______ untergetaucht. Als seine Familie am (...) 2015 ein ihn betreffendes Wehrdienstschreiben erhalten habe, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte sein Militärbüchlein, ein militärisches Schreiben sowie diverse schulische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 reicht der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in das eingereichte Militärbüchlein, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragt er für den Fall, dass keine Übersetzung des Militärbüchleins vorliegen und gleichzeitig keine Überweisung an die Vorinstanz erfolgen sollte, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer entsprechenden Übersetzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Farbkopien des gesamten Militärbüchleins zukommen und stellte fest, es liege keine Übersetzung desselben bei den Akten, mithin liege insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sodann wies sie die Gesuche um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme, zur Einreichung der Übersetzung des Militärbüchleins und der Schulunterlagen sowie zur Beschwerdeergänzung ab. Demgegenüber hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 25. August 2017 diverse Studentenausweise sowie Abschlusszeugnisse inklusive Übersetzungen sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärbüchleins als weitere Beweismittel zukommen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur in der Beschwerde geltend gemachten Praxis zur illegalen Ausreise. G. Am 4. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein. I. Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht mit Schreiben vom 28. Februar 2019 einen Marschbefehl sowie ein Bestätigungsschreiben des Vaters, zusammen mit den jeweiligen Übersetzungen, als weitere Beweismittel zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein und ersuchte um Stellungnahme zu den nachgereichten Beweismitteln. K. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 äusserte sich die Vorinstanz im Einzelnen zum eingereichten Marschbefehl sowie zur Glaubhaftigkeit der Rekrutierung. L. Am 18. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt. M. Innert angesetzter Frist ging mit Eingabe vom 2. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht die Replik des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Betreffend die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des Antrags auf Fristgewährung zur Einreichung von Übersetzungen kann auf die Zwischenverfügung vom 21. August 2017 verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend). 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung habe rund eineinhalb Jahre betragen und sei zu gross. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. 4.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund zahlreicher Unklarheiten und Missverständnisse hätte die Vorinstanz eine weitere Anhörung durchführen oder sich allenfalls nach einer Pause erneut mit diesen Fragen befassen müssen. Der Lektüre des Protokolls lässt sich entnehmen, dass es im Zusammenhang mit den Dienstverschiebungen zu gewissen Verständnisproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachbearbeiter kam (vgl. SEM-Akten A19/17 F100-F112). Da sich - wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 9.2) - die Frage nicht als entscheidrelevant erweist, ist auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seiner Ausbildung unnötige Fragen gestellt, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die betreffenden Fragen verfolgten offensichtlich den Zweck, den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, seine Vorbringen mit Realkennzeichen und persönlichkeitsbezogenen Details zu untermauern. 4.7 Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln rügt der Beschwerdeführer, diese seien durch die Vorinstanz nicht gewürdigt und deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt worden. Es ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 sowie E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1 mit Quellenangaben zum elektronischen Abruf von Unterlagen des syrischen Verteidigungsministeriums). Die Praxis der Vorinstanz, dass eingereichten Dokumenten im Syrienkontext grundsätzlich nur in Verbindung mit substantiierten Vorbringen genügende Beweiskraft zukommen kann, ist insofern nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geforderte Vornahme von Übersetzungen und Authentizitätsprüfungen setzt im Grundsatz ebenfalls das Vorliegen von substantiierten Vorbringen voraus. Da die Frage eng mit der Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers zusammenhängt, hat eine abschliessende Einschätzung nach Beurteilung der mündlichen Vorbringen zu erfolgen (vgl. E. 9.2). 4.8 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Praxis der Vorinstanz zur illegalen Ausreise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist festzuhalten, dass er damit einen Rechtsanwendungsfehler geltend macht, weshalb darauf bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zurückzukommen ist (vgl. E. 9.4). 4.9 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Rüge dann begründet wäre, falls sich das Asylverfahren des Bruders als entscheidrelevant erweisen würde (zum Umfang des rechtlichen Gehörs vgl. E. 4.2), was - unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 9.5 - nicht der Fall ist. 4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen - soweit in den vorstehenden Erwägungen bereits abschliessend beurteilt - als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der in Syrien herrschenden Kriegssituation und der damit verbundenen Todesgefahr seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich seines geltend gemachten Aufgebots für den Militärdienst handle es sich bei dem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Dieses Schreiben richte sich an die Polizeileitung in D._______ und teile dieser mit, dass er gesucht werde. An der BzP habe er dieses Schreiben als Vorladung für den Militärdienst bezeichnet, obwohl es sich um einen Suchbefehl handle. Weiter habe er anlässlich der BzP angegeben, das Schreiben sei zu Hause abgegeben worden, obwohl es nicht für die Familie bestimmt sei. Diese Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Ferner datiere das Schreiben vom (...) 2015. Es sei unwahrscheinlich, dass - wie er vorbringe - das Schreiben bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause eingetroffen sei und er schon am nächsten Tag einen Schlepper organisiert und das Land verlassen habe. Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich des Treffpunktes mit dem Schlepper und der Frage, ob er den Vater vor der Ausreise nochmals getroffen habe oder nicht. Des Weiteren müsse die Authentizität des eingereichten Militärbüchleins angezweifelt werden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beschreiben können, wie er jeweils den Militärdienst habe verschieben können. Aufgrund seiner knappen Vorbringen sei zu bezweifeln, dass er tatsächlich in der angegebenen Form studiert habe. Den weiteren eingereichten Beweismitteln könne nur ein geringer Beweiswert attestiert werden.
7. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, das SEM habe in jüngster Zeit eine neue Praxis ausgearbeitet, wonach illegal aus Syrien ausgereiste Personen als Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen würden. Da der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers das Heimatland illegal verlassen habe, sei er gemäss dieser Praxis als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei es absurd, wenn das SEM von der Fälschung des Suchbefehls ausgehe, weil der Beschwerdeführer diesen als Vorladung bezeichnet haben solle, zumal es sich dabei um einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers handle. Weiter habe er klar darlegen können, wie sein Vater aufgrund seiner Beziehungen in den Besitz des Suchbefehls gekommen sei. Auch habe er den Erhalt des Militärbüchleins ausführlich beschrieben. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von den syrischen Behörden gesucht. Die harte Strafe, die ihm drohe, sei politisch motiviert. Der beigelegte Bericht zeige auf, wie ausserordentlich gross und real die Gefahr für Dienstverweigerer sei, rekrutiert, verhaftet, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Bei einer Rückkehr wäre er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zudem bestehe bereits ein Suchbefehl gegen ihn. In seinem Referenzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe das Bundesverwaltungsgericht bei Dienstverweigern mit kurdischem Hintergrund davon aus, dass die syrischen Behörden solche Personen als politische Gegner qualifizieren würden und diese mithin eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne eines Polit-Malus zu erwarten hätten. 8. 8.1 In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 führt die Vorinstanz aus, die in der Beschwerdeschrift angeführten Beispiele für Personen, die wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, würden ein besonderes Profil aufweisen. Der Beschwerdeführer falle nicht darunter. 8.2 Mit Eingabe vom 11. September 2017 macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das SEM nenne keinen Grund, weshalb er nicht in die Personengruppe falle, welcher aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Personen, welche illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht aus Syrien über ein spezifisches Profil verfügt hätten, würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 8.3 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 12. März 2019 führt die Vorinstanz aus, der eingereichte Marschbefehl weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Sodann sei nicht glaubhaft, dass nach dem Rückzug der syrischen Sicherheitskräfte aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens in E._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss Marschbefehl hätte melden sollen, noch ein Rekrutierungsbüro existiere. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise für den Militärdienst aufgeboten worden sein solle. 8.4 In der Replik vom 2. April 2019 führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, die syrische Regierung sei gemäss Berichten teilweise weiterhin in kurdischen Gebieten tätig und Rekrutierungen könnten nicht generell ausgeschlossen werden. Bezüglich der leichten Erhältlichkeit von syrischen Dokumenten habe die Vorinstanz keine Quellenangaben gemacht. Es gehe nicht an, dass das SEM auf dieser Grundlage annehme, das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument sei eine Fälschung. Es hätte eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit eine unrichtige Anwendung von Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der behördliche Suchbefehl sei ihm von seinem Vater übergeben worden, als dieser ihn vom Dorf B._______ zum Schlepper nach C._______ gebracht habe (vgl. SEM-Akten A19/17 F125 und F127). Dies nachdem er an anderer Stelle zuvor erklärte, er habe seine Eltern, nachdem er im Dorf B._______ untergetaucht sei, nicht mehr gesehen (vgl. a.a.O. F75 f.). Bei anderer Gelegenheit erklärte er, der Schlepper und sein Vater hätten ihn aus dem Dorf abgeholt (vgl. a.a.O F122). Insofern sind seine Angaben zur letzten Begegnung mit dem Vater, dem damit zusammenhängenden Erhalt des Suchbefehls sowie zu den Umständen seiner Ausreise widersprüchlich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit diesem unstimmigen Aussageverhalten eine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz gerügt wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 13 f.), geht dieser Vorwurf fehl. Ferner bezeichnet der Suchbefehl vom (...) 2015 den Beschwerdeführer als Militärdienstverweigerer und stellt inhaltlich einen an die Polizei der Provinz D._______ gerichteten Haftbefehl dar (vgl. SEM-Akten A6/1, Beweismittel 2). Nach Kenntnis des Gerichts gilt als Dienstverweigerer unter anderem ein Dienstpflichtiger, der offiziell aufgeboten wurde und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einrückt (vgl. Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien, ohne Titel, undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=68&cid=22, abgerufen am 05. Juni 2019). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers wurde seine Dienstverschiebung bis (...) 2015 behördlich bewilligt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Einberufung im (...) 2015 bereits als polizeilich gesuchter Militärdienstverweigerer gegolten haben soll. Dies nicht zuletzt deshalb, da gemäss seinen Angaben solche Dienstaufforderungen nach Ablauf des Wehrdienstaufschubes «automatisch» zugestellt würden (vgl. a.a.O. F88). Auch steht dieses Schreiben in erheblichen Widerspruch zu dem eingereichten Marschbefehl vom November/Dezember 2018 (vgl. Beilage zu act. 7), wo der Beschwerdeführer - nachdem er seine Dienstpflicht im Jahre 2015 verweigert haben soll - lediglich dazu aufgefordert wird, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich auch nicht durch die zwischen der Ausreise und der Anhörung beziehungsweise zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeit erklären. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zentralen Punkte der Dienstverweigerung im Jahre 2015 und die Umstände seiner Ausreise nicht glaubhaft darlegen kann. 9.2 Bei dieser Ausgangslage ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die falsche Bezeichnung des Suchbefehls, die Art und Weise der Erlangung des Militärbüchleins sowie die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Ausbildung und der Dienstverschiebungen nicht weiter einzugehen. Ferner ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Verzicht der Vorinstanz auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Beweismittel beziehungsweise das Ergebnis ihrer vorgenommenen Würdigungen - sofern für den Ausgang des Verfahrens überhaupt noch relevant - nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots erweisen sich mithin als unbegründet. 9.3 Zum mit Schreiben vom 28. Februar 2019 eingereichten Marschbefehl vom November/Dezember 2018 ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzustimmen, dass auch in kurdischen Gebieten die Möglichkeit der Zustellung von Rekrutierungsschreiben durch das syrische Regime nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, selbst wenn das betreffende Kreiskommando nicht mehr existieren sollte. Nach Kenntnis des Gerichts werden teilweise überholte Formulare und Stempel verwendet. Insbesondere weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, gewisse Teile von C._______ würden nach wie vor unter syrischer Kontrolle stehen (vgl. act. 11 und die dortigen Verweise). Jedoch ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise für den Militärdienst aufgeboten worden sein sollte. Seine diesbezügliche Erklärung, der Bürgerkrieg sei noch nicht beendet und die syrischen Behörden seien weiterhin bemüht, so viele Personen wie möglich einzuziehen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb nicht, da weitere Aufgebote durch die syrischen Behörden während seiner Landesabwesenheit vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden sind. Zusammen mit dem Umstand, dass im Syrienkontext amtliche Dokumente relativ leicht erhältlich gemacht werden können (vgl. bereits E. 5.7) und der vorliegende Marschbefehl darüber hinaus keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale aufweist, erscheint die geltend gemachte Einberufung - welcher für sich genommen im Übrigen keine Asylrelevanz zu attestieren wäre - nicht als glaubhaft. Aufgrund der familiären Nähe vermag das beigelegte Schreiben des Vaters an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 9.4 Der Beschwerdeführer macht weiter unter Verweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass seine Situation anders gelagert ist als im zitierten Urteil. Insbesondere fehlt es ihm - neben der nicht glaubhaft gemachten Dienstverweigerung - auch an dem im Urteil geforderten zusätzlichen politischen Risikoprofil. Dieses ist entgegen seiner Ansicht nicht bereits aufgrund seiner Dienstverweigerung und seiner kurdischen Herkunft aus dem Nordosten Syriens gegeben, sondern wäre erst bei Vorliegen weiterer regimekritischer Aktivitäten erfüllt (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Sodann ist festzuhalten, dass der illegalen Ausreise aus Syrien keine Asylrelevanz zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6503/2017 vom 16. Mai 2019 E. 6.4 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Praxis der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich diese auf Personen mit einem spezifischen regimekritischen Profil bezieht, welches beim Beschwerdeführer alleine aufgrund der geltend gemachten Dienstverweigerung und der kurdischen Herkunft nicht gegeben ist. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Asylverfahren seines Bruders habe keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden, ist nicht ersichtlich, inwiefern er aus diesem Verfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
10. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einer erneuten Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2017 gutgeheissen. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: