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E-5230/2018

E-5230/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 14. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Angehörige der kurdischen Ethnie und in B._______, Provinz Hassaka, geboren worden. Im Jahre 2008 sei sie nach Damaskus gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe dort (...) studiert und das Studium im Jahre 20(...) abgeschlossen. Ihre Mutter sowie eine ihrer (...) Schwestern würden immer noch in Syrien leben. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise gestorben. Ferner habe sie (...) Brüder. (...) Brüder und (...) Schwester würden in der Schweiz leben. A.c Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, sie sei wegen des Bürgerkriegs geflüchtet und habe des Weiteren an der Universität Probleme mit einer Dozentin gehabt. Diese habe sie unter anderem dazu bringen wollen, der Regierungspartei beizutreten. Wegen dieser Lehrkraft habe sie ihr Studium vier Jahre lang in einem Fach nicht abschliessen können. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe in ihrem Heimatland ansonsten nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt. A.d Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach Ausbruch der Unruhen in ihrem Heimatland im Jahre 2011 sei sie aufgrund ihrer Ethnie und des Umstands, dass sie nicht der Regierungspartei habe beitreten wollen, benachteiligt worden. Eine Dozentin, welche sie unter anderem wegen ihrer kurdischen Ethnie verspottet habe, habe sie drei Mal in einem Fach durchfallen lassen und ihr Studium dadurch erheblich verzögert. Wegen ihrer Weigerung, etwas mit der Regierungspartei zu tun zu haben, sei ihr später der Masterstudiengang verweigert worden. Sodann habe sich ihr Bruder C._______ auf der Flucht vor dem Militär befunden, weshalb die heimatlichen Behörden im Hause der Familie nach ihm gesucht hätten. Beim zweiten Besuch hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) verhaften wollen. Nachdem die Soldaten auf Flehen der Eltern von der Verhaftung abgelassen hätten, sei gedroht worden, dass sie inhaftiert würde, falls der Bruder nicht aus der Familie verstossen oder sich bei den Behörden melden würde. Daraufhin habe sie sich zirka zehn Tage lang bei einer Familie versteckt und danach das Land verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sich das Militär abermals nach ihr und ihrem Bruder erkundigt. A.e Die Beschwerdeführerin reichte eine syrische Identitätskarte sowie einen Visumantrag zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Des Weiteren sie ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge das zuständige kantonale Amt anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihr gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Oktober 2018 innert Frist beglichen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist. Zudem wird die durch die Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme durch die erhobene Beschwerde nicht berührt.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin seien erhebliche Zweifel anzubringen. Insbesondere erstaune es, dass sie anlässlich der BzP angegeben habe, abgesehen von den Problemen an der Universität habe sie nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt, anlässlich der Anhörung dagegen vorgebracht habe, Soldaten hätten sie zu Hause besucht und aufgrund der Dienstverweigerung ihres Bruders mitnehmen wollen. Mit dem Hinweis, sie habe die Ausführlichkeit ihrer Schilderungen dem summarischen Charakter der BzP anpassen müssen und sei aufgrund des Umstandes, dass der Sachbearbeiter sie im Zusammenhang mit ihren Angaben zu einem Visumsantrag der Lüge bezichtigt habe, verunsichert gewesen, vermöge sie nicht überzeugend zu erklären, weshalb sie den Hauptgrund ihrer Ausreise anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Hausrazzien würden aufgrund der Nachgeschobenheit als unglaubhaft erscheinen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, nach welchem bei den geltend gemachten Hausrazzien gesucht worden sei, in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt worden sei, aber nicht über ein politisches Profil verfüge, welches befürchten liesse, sie könnte in ihrem Heimatland bei ihrer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein. Schliesslich vermöchten ihre Schilderungen im Zusammenhang mit den Diskriminierungen an der Universität und ihrem weiteren Bildungsgang keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______, sei durch die Vorinstanz am 13. August 2018 als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden (vgl. N [...]). Ferner seien auch zwei weitere Brüder sowie zwei ihrer Onkel verfolgt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung müsse ihr daher geglaubt werden. Zwar habe sie anlässlich der BzP ausgeführt, selber nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, aber damit habe sie erklären wollen, dass sie nie direkte Probleme gehabt habe. Reflexverfolgungen gehörten in Syrien zum Alltag. Ferner sei sie anlässlich der BzP wegen einer fehlerhaften Übersetzung fälschlicherweise der Lüge bezichtigt worden, wodurch sie sehr verunsichert worden sei. Es sei unter diesen Umständen verständlich, dass sie erst anlässlich der Anhörung ihre Reflexverfolgung habe schildern können.

E. 6.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausführte, erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, sie habe ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges und der an ihrer Universität praktizierten Diskriminierung verlassen. Sie sei jedoch nie politisch tätig gewesen und habe in Syrien sonst nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung erklärte sie demgegenüber, die Behörden hätten beabsichtigt beziehungsweise damit gedroht, sie in Haft zu setzen, falls sich ihr Bruder nicht bei den Behörden melde beziehungsweise dieser nicht aus der Familie verstossen werde (vgl. A19/16 F61). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Ausführungen in Zusammenhang mit den Behördenbesuchen und Drohungen wegen des Bruders als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu qualifizieren. Insbesondere vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe in der BzP zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nie direkte Probleme mit den Behörden gehabt habe, nicht zu überzeugen. Auch ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP bewusst nur oberflächliche beziehungsweise generelle Schilderung zu den Fluchtgründen gemacht, da ihre Vorbringen zu den geltend gemachten Problemen an der Universität relativ eingehend ausfielen (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der BzP Behördenbesuche und Drohungen bei ihr zu Hause, welche sie selber als ihren zentralen Fluchtgrund betrachtet (vgl. SEM-Akten A19/16 F79), nicht mit einem Wort erwähnt hat. Sodann vermag die Erklärung, sie sei anlässlich der BzP von Seiten des Sachbearbeiters wegen ihrer Aussage zum Visumantrag bereits früh der Lüge bezichtigt worden und deshalb eingeschüchtert gewesen, das Gericht nicht zu überzeugen; dies insbesondere deshalb, weil sie sich - wie bereits erwähnt - in anderen Bereichen durchaus einlässlich zu äussern getraute. Ferner bestätigte sie anlässlich der BzP nach der Rückübersetzung die Korrektheit des Protokolls und machte den angeblichen Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit den Fragen zum Visumantrag erst im Rahmen der Anhörung und auf Vorhalt von Widersprüchen in ihren Vorbringen geltend. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zum Verlauf der BzP (vgl. SEM-Akten A19/16, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) für das Gericht keinen Erkenntniswert zu entfalten vermögen, da diese daran nicht teilgenommen hat. Ferner ist eine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung an die Vor-instanz abzuweisen ist. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise wegen ihrer Angehörigen, insbesondere wegen ihres Bruders C._______, im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden. Dass ihr Bruder anlässlich seiner Anhörung zu seinen Fluchtgründen ebenfalls vorbrachte, ihr sei seinetwegen von den Behörden mit Haft gedroht worden (vgl. N [...], A19/12 F41) vermag - nicht zuletzt aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Gesuchstellenden - an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner geltend gemacht, dass zwei weitere Brüder sowie zwei Onkel durch die syrischen Behörden verfolgt worden seien. Das Problem der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Syrien ist aufgrund zahlreicher Berichterstattungen gut dokumentiert. In den meisten Fällen sind Familienmitglieder im engeren Sinne davon betroffen. Jedoch können auch entferntere Verwandte von Personen mit oppositionellen politischen Hintergrund in den Fokus der Behörden geraten (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html , abgerufen am 8.04.2020). Es wurde bereits unter E. 6.1 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Weiter kann den Akten nicht entnommen werden, dass nach ihrer Ausreise im November 2015 die in Syrien verbliebenen Angehörigen (die Mutter, eine Schwester sowie der im Zeitraum zwischen BzP und Anhörung verstorbene Vater) aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen irgendwelchen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht vorbrachte, sie sei bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2019 von Seiten der syrischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedrängt worden (vgl. N 720 563, Anhörungsprotokoll vom 16. Dezember 2019 F29 ff.). Angesichts der sich präsentierenden Sachlage sind somit keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden, welche für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung in ihrem Heimatland sprechen würden.

E. 7 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 8.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5230/2018 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 14. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Angehörige der kurdischen Ethnie und in B._______, Provinz Hassaka, geboren worden. Im Jahre 2008 sei sie nach Damaskus gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe dort (...) studiert und das Studium im Jahre 20(...) abgeschlossen. Ihre Mutter sowie eine ihrer (...) Schwestern würden immer noch in Syrien leben. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise gestorben. Ferner habe sie (...) Brüder. (...) Brüder und (...) Schwester würden in der Schweiz leben. A.c Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, sie sei wegen des Bürgerkriegs geflüchtet und habe des Weiteren an der Universität Probleme mit einer Dozentin gehabt. Diese habe sie unter anderem dazu bringen wollen, der Regierungspartei beizutreten. Wegen dieser Lehrkraft habe sie ihr Studium vier Jahre lang in einem Fach nicht abschliessen können. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe in ihrem Heimatland ansonsten nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt. A.d Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach Ausbruch der Unruhen in ihrem Heimatland im Jahre 2011 sei sie aufgrund ihrer Ethnie und des Umstands, dass sie nicht der Regierungspartei habe beitreten wollen, benachteiligt worden. Eine Dozentin, welche sie unter anderem wegen ihrer kurdischen Ethnie verspottet habe, habe sie drei Mal in einem Fach durchfallen lassen und ihr Studium dadurch erheblich verzögert. Wegen ihrer Weigerung, etwas mit der Regierungspartei zu tun zu haben, sei ihr später der Masterstudiengang verweigert worden. Sodann habe sich ihr Bruder C._______ auf der Flucht vor dem Militär befunden, weshalb die heimatlichen Behörden im Hause der Familie nach ihm gesucht hätten. Beim zweiten Besuch hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) verhaften wollen. Nachdem die Soldaten auf Flehen der Eltern von der Verhaftung abgelassen hätten, sei gedroht worden, dass sie inhaftiert würde, falls der Bruder nicht aus der Familie verstossen oder sich bei den Behörden melden würde. Daraufhin habe sie sich zirka zehn Tage lang bei einer Familie versteckt und danach das Land verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sich das Militär abermals nach ihr und ihrem Bruder erkundigt. A.e Die Beschwerdeführerin reichte eine syrische Identitätskarte sowie einen Visumantrag zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Des Weiteren sie ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge das zuständige kantonale Amt anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihr gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Oktober 2018 innert Frist beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist. Zudem wird die durch die Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme durch die erhobene Beschwerde nicht berührt. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin seien erhebliche Zweifel anzubringen. Insbesondere erstaune es, dass sie anlässlich der BzP angegeben habe, abgesehen von den Problemen an der Universität habe sie nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt, anlässlich der Anhörung dagegen vorgebracht habe, Soldaten hätten sie zu Hause besucht und aufgrund der Dienstverweigerung ihres Bruders mitnehmen wollen. Mit dem Hinweis, sie habe die Ausführlichkeit ihrer Schilderungen dem summarischen Charakter der BzP anpassen müssen und sei aufgrund des Umstandes, dass der Sachbearbeiter sie im Zusammenhang mit ihren Angaben zu einem Visumsantrag der Lüge bezichtigt habe, verunsichert gewesen, vermöge sie nicht überzeugend zu erklären, weshalb sie den Hauptgrund ihrer Ausreise anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Hausrazzien würden aufgrund der Nachgeschobenheit als unglaubhaft erscheinen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, nach welchem bei den geltend gemachten Hausrazzien gesucht worden sei, in der Schweiz zwar als Flüchtling anerkannt worden sei, aber nicht über ein politisches Profil verfüge, welches befürchten liesse, sie könnte in ihrem Heimatland bei ihrer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein. Schliesslich vermöchten ihre Schilderungen im Zusammenhang mit den Diskriminierungen an der Universität und ihrem weiteren Bildungsgang keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten.

5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______, sei durch die Vorinstanz am 13. August 2018 als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden (vgl. N [...]). Ferner seien auch zwei weitere Brüder sowie zwei ihrer Onkel verfolgt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung müsse ihr daher geglaubt werden. Zwar habe sie anlässlich der BzP ausgeführt, selber nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, aber damit habe sie erklären wollen, dass sie nie direkte Probleme gehabt habe. Reflexverfolgungen gehörten in Syrien zum Alltag. Ferner sei sie anlässlich der BzP wegen einer fehlerhaften Übersetzung fälschlicherweise der Lüge bezichtigt worden, wodurch sie sehr verunsichert worden sei. Es sei unter diesen Umständen verständlich, dass sie erst anlässlich der Anhörung ihre Reflexverfolgung habe schildern können. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausführte, erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, sie habe ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges und der an ihrer Universität praktizierten Diskriminierung verlassen. Sie sei jedoch nie politisch tätig gewesen und habe in Syrien sonst nie Probleme mit Privaten oder mit Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung erklärte sie demgegenüber, die Behörden hätten beabsichtigt beziehungsweise damit gedroht, sie in Haft zu setzen, falls sich ihr Bruder nicht bei den Behörden melde beziehungsweise dieser nicht aus der Familie verstossen werde (vgl. A19/16 F61). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Ausführungen in Zusammenhang mit den Behördenbesuchen und Drohungen wegen des Bruders als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu qualifizieren. Insbesondere vermag der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe in der BzP zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nie direkte Probleme mit den Behörden gehabt habe, nicht zu überzeugen. Auch ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP bewusst nur oberflächliche beziehungsweise generelle Schilderung zu den Fluchtgründen gemacht, da ihre Vorbringen zu den geltend gemachten Problemen an der Universität relativ eingehend ausfielen (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.01). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der BzP Behördenbesuche und Drohungen bei ihr zu Hause, welche sie selber als ihren zentralen Fluchtgrund betrachtet (vgl. SEM-Akten A19/16 F79), nicht mit einem Wort erwähnt hat. Sodann vermag die Erklärung, sie sei anlässlich der BzP von Seiten des Sachbearbeiters wegen ihrer Aussage zum Visumantrag bereits früh der Lüge bezichtigt worden und deshalb eingeschüchtert gewesen, das Gericht nicht zu überzeugen; dies insbesondere deshalb, weil sie sich - wie bereits erwähnt - in anderen Bereichen durchaus einlässlich zu äussern getraute. Ferner bestätigte sie anlässlich der BzP nach der Rückübersetzung die Korrektheit des Protokolls und machte den angeblichen Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit den Fragen zum Visumantrag erst im Rahmen der Anhörung und auf Vorhalt von Widersprüchen in ihren Vorbringen geltend. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zum Verlauf der BzP (vgl. SEM-Akten A19/16, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) für das Gericht keinen Erkenntniswert zu entfalten vermögen, da diese daran nicht teilgenommen hat. Ferner ist eine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung an die Vor-instanz abzuweisen ist. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise wegen ihrer Angehörigen, insbesondere wegen ihres Bruders C._______, im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden. Dass ihr Bruder anlässlich seiner Anhörung zu seinen Fluchtgründen ebenfalls vorbrachte, ihr sei seinetwegen von den Behörden mit Haft gedroht worden (vgl. N [...], A19/12 F41) vermag - nicht zuletzt aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Gesuchstellenden - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner geltend gemacht, dass zwei weitere Brüder sowie zwei Onkel durch die syrischen Behörden verfolgt worden seien. Das Problem der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Syrien ist aufgrund zahlreicher Berichterstattungen gut dokumentiert. In den meisten Fällen sind Familienmitglieder im engeren Sinne davon betroffen. Jedoch können auch entferntere Verwandte von Personen mit oppositionellen politischen Hintergrund in den Fokus der Behörden geraten (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html , abgerufen am 8.04.2020). Es wurde bereits unter E. 6.1 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Weiter kann den Akten nicht entnommen werden, dass nach ihrer Ausreise im November 2015 die in Syrien verbliebenen Angehörigen (die Mutter, eine Schwester sowie der im Zeitraum zwischen BzP und Anhörung verstorbene Vater) aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen irgendwelchen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen wären. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht vorbrachte, sie sei bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2019 von Seiten der syrischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedrängt worden (vgl. N 720 563, Anhörungsprotokoll vom 16. Dezember 2019 F29 ff.). Angesichts der sich präsentierenden Sachlage sind somit keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden, welche für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung in ihrem Heimatland sprechen würden.

7. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: