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E-6840/2019

E-6840/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer kam im Rahmen einer «Relocation» von F._______ in die Schweiz und suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (...) sowie der Anhörung vom (...) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sei in B._______ geboren, wo er - mit einem Unterbruch von fünf Jahren, die er als Kind in C._______ verbracht habe - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Schulabschluss habe er an der Universität in D._______ englische Literatur studiert und sein Studium am Anfang des Jahres (...) abgeschlossen. Er habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt. Zunächst habe er in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, während acht Monaten habe er als Englischlehrer gearbeitet und ausserdem sei er während drei Jahren in verschiedenen Menschenrechtsorganisationen als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe verschiedene Kurse in der Gesundheitsversorgung gemacht, um Unterstützung für intern Vertriebene zu leisten, welche aufgrund des Krieges in seine Region gekommen seien. Während der letzten sieben Monate vor seiner Ausreise habe er auf der Intensivstation des Nationalen Spitals von B._______ gearbeitet, wo er Operationswerkzeuge habe desinfizieren müssen. Er sei ein Wahid, also der einzige Sohn seiner Eltern und als solcher vom Militärdienst befreit gewesen. Im Laufe des Kriegs habe die syrische Regierung angefangen, alle jungen Männer in B._______ zu rekrutieren; sogar Wahid seien in der Folge für den Militärdienst einberufen worden. In seinem Heimatort habe es ethnisch-religiöse Konflikte zwischen den Alewiten und den Ismaeliten gegeben, welche mit dem syrischen Bürgerkrieg erneut aufgeflammt seien. Die Ismaeliten seien in Syrien eine religiöse Minderheit, aber in seiner Heimatstadt würden sie die Mehrheit ausmachen. Deshalb seien die Bewohner der umliegenden Ortschaften dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber feindlich eingestellt. Auf dem Weg zur Universität habe er jeweils zwei von regierungsnahen Milizen geführte Kontrollposten passieren müssen. An diesen Posten sei er oft beleidigt und teilweise auch geschlagen worden. Man habe ihm insbesondere gesagt, dass sein Aufschub für den Militärdienst ablaufen werde und er dann mitgenommen werde. Seit dem (...) Monat des Jahres (...) sei sein Name an diesen Kontrollposten ausgeschrieben worden, weshalb er die Universität nicht mehr habe besuchen können. In seinem Heimatort seien überdurchschnittlich viele Menschen entführt worden. Wenn das verlangte Lösegeld nicht bezahlt worden sei, habe man die Entführten zerstückelt und in einen Sack gesteckt. Einmal sei auf seine Hauswand geschrieben worden: "Du bist an der Reihe für den Sack" beziehungsweise "Dein Ende ist nah". Diese Drohung habe seine Familie psychisch belastet und sein Vater habe aufgrund dieser psychischen Probleme einen Schlaganfall erlitten. Seit rund zehn Jahren sei der Beschwerdeführer Atheist, was in seinem Heimatort bekannt sei; auch deshalb drohe ihm sowohl eine staatliche Verfolgung als auch eine Verfolgung durch die Opposition. Des Weiteren habe er fast den gleichen Namen wie eine Person, welche den Milizen angehöre und die in seinem Heimatort auf Demonstranten geschossen habe. Wegen der Verwechslungsgefahr mit dieser Person sei er zusätzlich gefährdet. Als er gesehen habe, wie sich die ihm drohende Gefahr durch die Milizen und Privatpersonen negativ auf den Gesundheitszustand seines Vaters ausgewirkt habe und weil er sich aufgrund der Ausschreibung seines Namens an den Kontrollposten der Milizen nicht mehr habe frei bewegen können, sei er Ende (...) aus Syrien ausgereist und nach F._______ gelangt. Im (...) Monat des Jahres (...) sei sein Vater von einer Gruppe, die auf Motorrädern unterwegs gewesen sei, angehalten und bedroht worden. Am (...) habe der staatliche Sicherheitsdienst gemeinsam mit Angehörigen der Milizen, des Volkskomitees und der nationalen Verteidigung bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Sein Militäraufschub sei nämlich am (...) abgelaufen. Er hätte bis zu diesem Datum beim Rekrutierungsbüro in B._______ erscheinen müssen; weil er dies nicht getan habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer. Anlässlich der Razzia sei seine Familie bedroht worden. Als Identitätsnachweis legte er seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte sowie seinen Führerschein im Original zu den Akten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- Militärdienstbüchlein im Original

- drei Bestätigungen der Dienstpflichtentbindung, im Original beziehungsweise als Foto

- Universitätszeugnisse im Original

- zwei Vollmachtschreiben für die Universität, ausgestellt auf seine Schwester, in Kopie

- eine Generalvollmacht, ausgestellt auf seinen Vater, in Kopie

- diverse Arbeitsbestätigungen im Original

- medizinische Untersuchungsberichte seines Vaters in Kopie

- diverse allgemeine Internetartikel

- diverse Fotos von erwähnten Personen

- einen USB-Stick mit Kopien der Beweismittel und diversen Video-Ausschnitten von Nachrichtensendungen B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Aktenführung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 17. März 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt im Ergebnis an seinen bisherigen Ausführungen fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2020 fristgemäss eine Replik ein. I. Am 12. August 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen aus dem Dossier (...) (Protokoll der Botschaftsbefragung vom [...], Bestätigung betreffend Botschaftsbefragung vom [...], Protokoll der Befragung durch die griechischen Asylbehörden vom [...]), indem sie ihm diese in Kopie zustellte. Gleichzeitig gab sie ihm die Gelegenheit, bis zum 27. August 2020 dazu Stellung zu nehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2020 fristgemäss seine Stellungnahme ein. Seiner Eingabe legte er eine Kostennote bei.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes, der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts vorgeworfen. Namentlich habe sie seine seit Anfang (...) veränderte Situation (Ablauf des Aufschubs seiner Militärpflicht) nicht beachtet und damit ihre Untersuchungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Ferner habe die Vorinstanz das Gesprächsprotokoll, welches anlässlich des «Relocation»-Verfahrens erstellt worden sei, nicht in die Asylverfahrensakten eingegliedert und ihm diesbezüglich keine volle Einsicht gewährt. Dies wäre aber im Sinne des Akteneinsichtsrechts nötig gewesen, weil sich das SEM in seinem Entscheid darauf gestützt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2), die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3) sowie die Aktenführungspflicht (vgl. E. 3.2.4). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 3.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-troffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2473/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.1).

E. 3.2.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1), ergibt sich die behördliche Aktenführungspflicht, welche insbesondere die geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet.

E. 3.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Einsicht in die «Relocation»-Akten verweigert, ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit «Relocation» betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eingeschränkte Einsicht in die Akten aus dem «Relocation»-Verfahren gewährt, indem es ihm die Seiten 5-6 des Protokolls der Befragung in Athen zur Verfügung gestellt hat. Es steht ausser Zweifel, dass die in der «Relocation»-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das «Relocation»-Verfahren dient der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) durch die griechischen Asylbehörden und daraufhin am (...) in der Schweizer Botschaft in E._______ befragt und hat dabei unter anderem seine Fluchtgründe dargelegt. Gestützt auf seine Angaben wurde er vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des «Relocation»-Programms erachtet, denn seine Umsiedlung in die Schweiz wurde am (...) bewilligt, worauf er am (...) legal in die Schweiz einreiste. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten «Relocation»-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Diese Akten sind daher als Asylakten zu qualifizieren. Aus der festgestellten Relevanz der «Relocation»-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne Weiteres der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1976/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben verletzt hat. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gewährte ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 vollumfänglich Einsicht in die beiden obengenannten Befragungsprotokolle und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Damit kann die Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegend als geheilt betrachtet werden. Eine Kassation ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insb. E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.3.2. m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 Zweifel an der Verwertbarkeit des «Relocation»-Protokolls äussert (kein Hinweis auf die Verwendung des Protokolls im innerstaatlichen Asylverfahren, kein Hinweis auf eine Rückübersetzung, keine Unterschrift unter die Protokollseiten), muss er sich entgegenhalten lassen, dass er keine der im Protokoll aufgeführten Aussagen bestritten hat. Die Frage der Verwertbarkeit braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da - wie nachfolgend ausgeführt - der Inhalt des Protokolls für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidrelevant ist (vgl. unten E. 6). Ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Vorinstanz das Protokoll nur zu seinen Ungunsten gewertet hat, beschlägt schliesslich die materielle Würdigung der Vorbringen und wird an der entsprechenden Stelle berücksichtigt (vgl. a.a.O.).

E. 3.3.2 Die Vorinstanz geht gemäss ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit wurde. Sie stellt diese Einschätzung auf sein eingereichtes Militärdienstbüchlein ab, gemäss dem er aufgrund seiner Eigenschaft als Wahid von seiner Dienstpflicht befreit worden sei. Dabei hat sie nicht erwähnt, dass sich seine Situation seit dem Jahr (...) erheblich verändert haben dürfte. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung dargelegt, dass er am (...) die Bestätigung seiner Dienstpflichtentbindung hätte erneuern müssen. Er hat insgesamt drei solche militärischen Dokumente vorgelegt, wovon eines im Original und eines als Foto eingereicht wurden. Die dritte Bestätigung ist beim SEM in Verstoss geraten (vgl. Vernehmlassung vom 30. März 2020). Es kann demnach auch nicht rekonstruiert werden, ob es sich bei diesem Beweismittel um ein Original oder eine Kopie gehandelt hat. Die zwei Dokumente, welche sich noch in den Akten befinden, halten jeweils fest, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Wehrdienstpflicht bis zu einem bestimmten Datum (ungefähr alle drei Jahre) im Rekrutierungsbüro des Kreiskommandos B._______ erscheinen müsse, um seinen Aufschub der Militärdienstpflicht als Wahid zu erneuern. Das neuste und somit vorliegend relevante Dokument, welches im Original eingereicht wurde, ist auf den (...) datiert und hält fest, dass er bis zum (...) im Rekrutierungsbüro zu erscheinen habe. Ferner ist vermerkt, dass er ab demselben Datum - falls er bis dahin nicht erschienen sein sollte - als einberufen gelte. Ab dann werde er als "säumig" - mit anderen Worten als Wehrdienstverweigerer - betrachtet. Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung, das Militärdienstbüchlein sei ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer von der Militärpflicht befreit sei. Es befasst sich jedoch nicht mit dem militärischen Schreiben, laut welchem er bis zum (...) im Rekrutierungsbüro hätte vorsprechen sollen. Dieses Dokument stimmt mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine offensichtlichen Manipulationsspuren auf. Das SEM hätte somit dieses Beweismittel im Hinblick auf die Asylvorbringen würdigen müssen. Offenbar geht die Vorinstanz davon aus, dass Wahid grundsätzlich von der Militärdienstpflicht befreit sind. Jedoch ergibt sich aus den Herkunftsländerinformationen zu Syrien, dass es aufgrund des massiven Personalmangels in der syrischen Armee immer schwieriger wird, einen Aufschub der Dienstpflicht zu erhalten und seit Ausbruch des Bürgerkriegs selbst Personen einberufen wurden, die nach Gesetz nicht militärdienstpflichtig wären. Regelungen betreffend den Aufschub der Dienstpflicht werden heute nicht nur strenger gehandhabt, sondern auch willkürlich angewandt (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, < http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf > abgerufen am 16. September 2020). Vor diesem Hintergrund wäre - falls sich die erwähnten Beweismittel nach einer Würdigung als echt herausgestellt hätten - zu prüfen gewesen, ob die Wehrdienstverweigerung vorliegend eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen könnte.

E. 3.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung für seinen Wehrdienstaufschub verloren hat, ist zu beanstanden. Jedoch würde eine Würdigung dieses Dokuments, selbst wenn es sich als echt herausgestellt hätte, nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern (vgl. unten E. 6.1). Damit erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben, die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt, zumindest teilweise begründet. Jedoch erscheint der Sachverhalt aufgrund der Botschaftsbefragung vom (...), der BzP vom (...) sowie der Anhörung vom (...) und dank den Ausführungen im Beschwerdeverfahren als vollständig erstellt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher zu verzichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der späten Geltendmachung sowie aufgrund der wenig konkreten und nicht detaillierten Schilderungen nicht glaubhaft. Die vorgebrachten Behelligungen an den Kontrollposten der Milizen aufgrund seines Atheismus sowie wegen der im Dienstbüchlein vermerkten Dienstpflichtbefreiung seien erst an der Anhörung vorgebracht worden. Im «Relocation»-Interview sowie anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen zu haben. In seinem Heimatland sei ihm nie etwas zugestossen. Die Erklärung, er habe befürchtet, dass die syrischen Behörden von seinen Aussagen erfahren könnten, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei die Erklärung, er habe sich von anderen Leuten beeinflussen lassen, was er sage und was er verheimlichen solle, nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass er in der Anhörung bewusst neue Asylgründe nachgeschoben habe. Zudem erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer erfahren habe, dass sein Name im (...) an alle Kontrollposten in der Umgebung weitergeben worden wäre. Auch seine Erklärung, es sei unmöglich zu wissen, wie die Milizen seinen Namen erfahren hätten, sei nicht nachvollziehbar. Sein Vorbringen, er sei wegen seines Atheismus sowie aufgrund seiner Weigerung zu kämpfen gesucht worden, könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Sein Militärdienstbüchlein belege, dass er offiziell vom Militärdienst befreit gewesen sei. Daher sei es realitätsfremd, dass er dennoch behördlich gesucht worden sei. Zudem hätten die Behörden seinen Namen und seine Adresse gekannt, weshalb es keinen Sinn mache, dass sie ihn dennoch durch Checkpoint-Kontrollen hätten ausfindig machen wollen. Ferner erscheine es merkwürdig, dass seit (...) intensiv nach ihm gesucht worden sei, die Behörden jedoch erst im (...) bei ihm zuhause vorbeigekommen seien. Er habe erklärt, dass er und sein Vater in der Region bekannt seien und seine Schwester an den Kontrollposten jeweils auf ihn angesprochen worden sei. Daher sei es unglaubhaft, dass er mit einer gleichnamigen Person, welche auf Demonstranten geschossen habe, verwechselt worden sei und deshalb in Gefahr sei. Seinen Schilderungen zu den Schwierigkeiten an den Kontrollposten seien keine Details zu entnehmen und sie würden keinen persönlichen Bezug aufweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwal-tungsgericht entgegen, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft taxiert. Er habe an der Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass er bei der Befragung auf der Schweizer Botschaft in F._______ psychisch angeschlagen gewesen sei. Er habe keinerlei Vertrauen in die Behörden gehabt. Diese Erklärung sei lebensnah, plausibel und somit glaubhaft. Zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung in F._______ habe er noch nicht als Wehrdienstverweigerer gegolten, da er damals noch nicht einberufen gewesen sei. Deshalb sei seine damals gemachte Aussage, er werde nicht von den syrischen Behörden verfolgt, nachvollziehbar. Die Aussagen an der BzP seien aufgrund deren summarischen Charakters nur mit Zurückhaltung zum Vergleich und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Er habe bereits in der BzP auf die drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seines Atheismus sowie auf die Tatsache, dass Bewohner seiner Heimatstadt vonseiten aller Kriegsparteien besonderen Repressalien ausgesetzt seien, hingewiesen. Somit habe er die wesentlichen Vorbringen in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er diese sodann detailliert und ausführlich geschildert. Die Vorinstanz scheine die verschiedenen Asylvorbringen zu vermischen. Zum Ausreisezeitpunkt habe er sich primär vor den regierungsnahen Milizen gefürchtet, welche die Checkpoints kontrolliert hätten und welche wegen seines Atheismus sowie seiner Militärdienstbefreiung auf ihn aufmerksam geworden seien. Hingegen habe sich die Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden erst Anfang (...) realisiert, weshalb es einleuchtend sei, dass die behördliche Razzia bei ihm zuhause erst im (...) stattgefunden habe. Die Furcht vor Verfolgung durch die regierungsnahen Milizen habe er detailliert dargelegt. Er könne nicht abschliessend sagen, ob er vorwiegend aufgrund seines Atheismus oder wegen des Umstands, dass er sich dem Kriegsgeschehen entzogen habe, an den Kontrollposten schikaniert worden sei. Dass er nicht wisse, wie die Milizen an seinen Namen gekommen sei, bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal es unplausibel wäre, eine solche Information zu besitzen. Er habe die komplexe Verfolgungslage, insbesondere die Ereignisse an den Kontrollposten der Milizen, detailliert, substantiiert und lebensnah geschildert. Die eingereichten Beweismittel könnten zwar die vorgebrachte asylrelevante Verfolgung nicht nachweisen, jedoch seien sie als Indizien zugunsten des geschilderten Sachverhalts zu werten. Das von ihm eingereichte Militärbüchlein belege, dass er seit (...) von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer gesucht werde. Ungeachtet des Vorliegens von Vorfluchtgründen erfülle er daher die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weil er neben der Wehrdienstverweigerung zusätzliche Risikofaktoren (Atheismus und illegale Ausreise) aufweise.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Die Beweiskraft syrischer Dokumente, insbesondere von Militärdienstbüchlein und militärischen Aufgeboten, sei gering, da diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden und käuflich erworben werden könnten. Selbst wenn das Militäraufgebot echt wäre, sei sodann nicht von einer eigentlichen Wehrdienstverweigerung auszugehen, da das Dokument erst geraume Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Familie übergeben worden sei. Die Frage nach der Einberufung könne ohnehin offengelassen werden, da die Wehrdienstverweigerung alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführer weise keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren auf, welche ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Dienstverweigerung würden daher keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Rüge fest, er sei als Wehrdienstverweigerer registriert, da er aufgrund seiner Ausreise im Jahr (...) seinen Militärdienstaufschub nicht habe verlängern können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei ihm lediglich aus dem Grund, dass er das militärische Aufgebot erst nach seiner Ausreise erhalten habe, keine eigentliche Wehrdienstverweigerung vorliege. Nebst der Wehrdienstverweigerung komme bei ihm das Verfolgungsmotiv der religiösen Haltung sowie die illegale Ausreise hinzu.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Wie nachfolgend dargelegt, sind die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Sachverhaltspunkten aufzulösen. Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche werden bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-5230/2018 vom 15. April 2020 E. 6.1). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hatte. Vielmehr bestätigte er damals seine in der Botschaftsbefragung gemachte Aussage, er sei aufgrund der allgemeinen Kriegslage in Syrien und dem Umstand ausgereist, dass er aus einer Stadt mit einer religiösen Minderheit komme, deren Bewohner und Bewohnerinnen bei "jedem" verhasst seien (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 7.01 i.V.m. Botschaftsbefragung F35). Zudem sei er aufgrund seines Status als Atheist in Gefahr und sowohl die syrischen Behörden als auch die Opposition würden ihn töten wollen (vgl. A4/11 Ziffer 7.01). Er habe aber persönlich nie Gewalt erlebt (vgl. A4/11 Ziffer 7.02 i.V.m. Botschaftsbefragung F45). Er machte an keiner Stelle geltend, es sei eine Drohung an seine Hauswand gesprayt worden und er habe den gleichen Namen wie eine Person, die auf Demonstranten geschossen habe (vgl. a.a.O.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Vorbringen spätestens bei der Frage, ob ihm in Syrien persönlich etwas zugestossen sei oder ob sonst noch Gründe gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, geltend gemacht hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen handeln würde, die sich von den generellen Schwierigkeiten abheben würden, welche der Bürgerkrieg in Syrien mit sich bringt. Er verneinte jedoch beide Fragen (vgl. A4/11 Ziffer 7.01 und 7.03). Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4). Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Es macht vielmehr den Anschein, dass er versuchte, nachträglich eine Gefährdungslage zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als grundlos nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Ebenso blieben die mehrmaligen Schikanen an den Kontrollposten der regierungsnahen Milizen bis zur Anhörung zu den Asylgründen unerwähnt. Aufgrund der detaillierten Schilderungen sowie Realkennzeichen wie die Beschreibung seiner empfundenen Angst kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Ereignisse wie vom Beschwerdeführer dargelegt abgespielt haben (vgl. A12/26 F63-71). Allerdings erreichen diese erlittenen Nachteile nicht die nötige flüchtlingsrechtlich relevante Intensität und entfalten deshalb vorliegend keine Asylrelevanz.

E. 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der eingereichten Beweismittel sowie der diesbezüglich glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) als Wehrdienstverweigerer gilt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar, substantiiert und enthalten keine Widersprüche. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er die Wehrdienstverweigerung anlässlich der Befragungen vom (...) und vom (...) noch nicht vortragen konnte, da die damals letzte Dienstbefreiung noch gültig war. Ausserdem war er in der Lage, die Vorgänge betreffend die Militärdienstbefreiung für Wahid detailliert zu beschreiben und schilderte schlüssig, weshalb seine Wehrdienstpflicht nicht mehr aufgeschoben wurde (vgl. A12/26 F57-59). Entgegen der Argumentation der Vorinstanz führt der Umstand, dass das Militäraufgebot erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Familie übergeben worden sei, nicht dazu, dass keine «eigentliche Wehrdienstverweigerung» vorliegt.

E. 6.2.2 Im Zusammenhang mit dieser Wehrdienstverweigerung ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Urteile des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.1; D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1; D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1;).

E. 6.2.3 Weder aus seinen Aussagen an den Befragungen noch aus der Beschwerdeschrift oder der Replik geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. Er hat zu Protokoll gegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A4/11 Ziffer 7.02 i.V.m. Botschaftsbefragung F41). Alleine der Umstand, Atheist zu sein, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Er hat zwar geltend gemacht, von der Gesellschaft deswegen nicht akzeptiert worden zu sein (vgl. A12/26 F78). Indessen ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund dieser Überzeugung eine asylrelevante Verfolgung drohen würde oder dass er deswegen in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Es liegen keine Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstammen würde. Seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in B._______ (vgl. A12/26 F26-29). Die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen in der Beschwerdeschrift lediglich einmal nach dessen Verbleib gefragt worden sei und dieser Behördenbesuch vor über zwei Jahren stattgefunden habe, spricht dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des syrischen Staats besteht. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 6.2.2) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre.

E. 6.3 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5)

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Honorarnote vom 27. August 2020 ins Recht gelegt, in der Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 14,60 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 20.90 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4'573.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) ergibt. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist jedoch für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 9. Januar 2020). Der geltend gemachte Betrag ist demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) zu reduzieren. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'381.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'381.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6840/2019 Urteil vom 2. Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kam im Rahmen einer «Relocation» von F._______ in die Schweiz und suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (...) sowie der Anhörung vom (...) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sei in B._______ geboren, wo er - mit einem Unterbruch von fünf Jahren, die er als Kind in C._______ verbracht habe - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Schulabschluss habe er an der Universität in D._______ englische Literatur studiert und sein Studium am Anfang des Jahres (...) abgeschlossen. Er habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt. Zunächst habe er in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, während acht Monaten habe er als Englischlehrer gearbeitet und ausserdem sei er während drei Jahren in verschiedenen Menschenrechtsorganisationen als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe verschiedene Kurse in der Gesundheitsversorgung gemacht, um Unterstützung für intern Vertriebene zu leisten, welche aufgrund des Krieges in seine Region gekommen seien. Während der letzten sieben Monate vor seiner Ausreise habe er auf der Intensivstation des Nationalen Spitals von B._______ gearbeitet, wo er Operationswerkzeuge habe desinfizieren müssen. Er sei ein Wahid, also der einzige Sohn seiner Eltern und als solcher vom Militärdienst befreit gewesen. Im Laufe des Kriegs habe die syrische Regierung angefangen, alle jungen Männer in B._______ zu rekrutieren; sogar Wahid seien in der Folge für den Militärdienst einberufen worden. In seinem Heimatort habe es ethnisch-religiöse Konflikte zwischen den Alewiten und den Ismaeliten gegeben, welche mit dem syrischen Bürgerkrieg erneut aufgeflammt seien. Die Ismaeliten seien in Syrien eine religiöse Minderheit, aber in seiner Heimatstadt würden sie die Mehrheit ausmachen. Deshalb seien die Bewohner der umliegenden Ortschaften dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber feindlich eingestellt. Auf dem Weg zur Universität habe er jeweils zwei von regierungsnahen Milizen geführte Kontrollposten passieren müssen. An diesen Posten sei er oft beleidigt und teilweise auch geschlagen worden. Man habe ihm insbesondere gesagt, dass sein Aufschub für den Militärdienst ablaufen werde und er dann mitgenommen werde. Seit dem (...) Monat des Jahres (...) sei sein Name an diesen Kontrollposten ausgeschrieben worden, weshalb er die Universität nicht mehr habe besuchen können. In seinem Heimatort seien überdurchschnittlich viele Menschen entführt worden. Wenn das verlangte Lösegeld nicht bezahlt worden sei, habe man die Entführten zerstückelt und in einen Sack gesteckt. Einmal sei auf seine Hauswand geschrieben worden: "Du bist an der Reihe für den Sack" beziehungsweise "Dein Ende ist nah". Diese Drohung habe seine Familie psychisch belastet und sein Vater habe aufgrund dieser psychischen Probleme einen Schlaganfall erlitten. Seit rund zehn Jahren sei der Beschwerdeführer Atheist, was in seinem Heimatort bekannt sei; auch deshalb drohe ihm sowohl eine staatliche Verfolgung als auch eine Verfolgung durch die Opposition. Des Weiteren habe er fast den gleichen Namen wie eine Person, welche den Milizen angehöre und die in seinem Heimatort auf Demonstranten geschossen habe. Wegen der Verwechslungsgefahr mit dieser Person sei er zusätzlich gefährdet. Als er gesehen habe, wie sich die ihm drohende Gefahr durch die Milizen und Privatpersonen negativ auf den Gesundheitszustand seines Vaters ausgewirkt habe und weil er sich aufgrund der Ausschreibung seines Namens an den Kontrollposten der Milizen nicht mehr habe frei bewegen können, sei er Ende (...) aus Syrien ausgereist und nach F._______ gelangt. Im (...) Monat des Jahres (...) sei sein Vater von einer Gruppe, die auf Motorrädern unterwegs gewesen sei, angehalten und bedroht worden. Am (...) habe der staatliche Sicherheitsdienst gemeinsam mit Angehörigen der Milizen, des Volkskomitees und der nationalen Verteidigung bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Sein Militäraufschub sei nämlich am (...) abgelaufen. Er hätte bis zu diesem Datum beim Rekrutierungsbüro in B._______ erscheinen müssen; weil er dies nicht getan habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer. Anlässlich der Razzia sei seine Familie bedroht worden. Als Identitätsnachweis legte er seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte sowie seinen Führerschein im Original zu den Akten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- Militärdienstbüchlein im Original

- drei Bestätigungen der Dienstpflichtentbindung, im Original beziehungsweise als Foto

- Universitätszeugnisse im Original

- zwei Vollmachtschreiben für die Universität, ausgestellt auf seine Schwester, in Kopie

- eine Generalvollmacht, ausgestellt auf seinen Vater, in Kopie

- diverse Arbeitsbestätigungen im Original

- medizinische Untersuchungsberichte seines Vaters in Kopie

- diverse allgemeine Internetartikel

- diverse Fotos von erwähnten Personen

- einen USB-Stick mit Kopien der Beweismittel und diversen Video-Ausschnitten von Nachrichtensendungen B. Mit Verfügung vom 21. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Aktenführung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 17. März 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt im Ergebnis an seinen bisherigen Ausführungen fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2020 fristgemäss eine Replik ein. I. Am 12. August 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen aus dem Dossier (...) (Protokoll der Botschaftsbefragung vom [...], Bestätigung betreffend Botschaftsbefragung vom [...], Protokoll der Befragung durch die griechischen Asylbehörden vom [...]), indem sie ihm diese in Kopie zustellte. Gleichzeitig gab sie ihm die Gelegenheit, bis zum 27. August 2020 dazu Stellung zu nehmen. J. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2020 fristgemäss seine Stellungnahme ein. Seiner Eingabe legte er eine Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes, der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts vorgeworfen. Namentlich habe sie seine seit Anfang (...) veränderte Situation (Ablauf des Aufschubs seiner Militärpflicht) nicht beachtet und damit ihre Untersuchungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Ferner habe die Vorinstanz das Gesprächsprotokoll, welches anlässlich des «Relocation»-Verfahrens erstellt worden sei, nicht in die Asylverfahrensakten eingegliedert und ihm diesbezüglich keine volle Einsicht gewährt. Dies wäre aber im Sinne des Akteneinsichtsrechts nötig gewesen, weil sich das SEM in seinem Entscheid darauf gestützt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2), die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3) sowie die Aktenführungspflicht (vgl. E. 3.2.4). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 3.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-troffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2473/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.1). 3.2.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1), ergibt sich die behördliche Aktenführungspflicht, welche insbesondere die geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet. 3.3 3.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Einsicht in die «Relocation»-Akten verweigert, ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich eine mit «Relocation» betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eingeschränkte Einsicht in die Akten aus dem «Relocation»-Verfahren gewährt, indem es ihm die Seiten 5-6 des Protokolls der Befragung in Athen zur Verfügung gestellt hat. Es steht ausser Zweifel, dass die in der «Relocation»-Mappe vorhandenen Akten - welche bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden - als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden sind. Das «Relocation»-Verfahren dient der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) durch die griechischen Asylbehörden und daraufhin am (...) in der Schweizer Botschaft in E._______ befragt und hat dabei unter anderem seine Fluchtgründe dargelegt. Gestützt auf seine Angaben wurde er vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des «Relocation»-Programms erachtet, denn seine Umsiedlung in die Schweiz wurde am (...) bewilligt, worauf er am (...) legal in die Schweiz einreiste. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens vorgelagerten «Relocation»-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Diese Akten sind daher als Asylakten zu qualifizieren. Aus der festgestellten Relevanz der «Relocation»-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne Weiteres der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-1976/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die bloss teilweise erfolgte Edition ohne jegliche Begründung derselben verletzt hat. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gewährte ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 vollumfänglich Einsicht in die beiden obengenannten Befragungsprotokolle und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Damit kann die Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegend als geheilt betrachtet werden. Eine Kassation ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insb. E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.3.2. m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 Zweifel an der Verwertbarkeit des «Relocation»-Protokolls äussert (kein Hinweis auf die Verwendung des Protokolls im innerstaatlichen Asylverfahren, kein Hinweis auf eine Rückübersetzung, keine Unterschrift unter die Protokollseiten), muss er sich entgegenhalten lassen, dass er keine der im Protokoll aufgeführten Aussagen bestritten hat. Die Frage der Verwertbarkeit braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da - wie nachfolgend ausgeführt - der Inhalt des Protokolls für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidrelevant ist (vgl. unten E. 6). Ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Vorinstanz das Protokoll nur zu seinen Ungunsten gewertet hat, beschlägt schliesslich die materielle Würdigung der Vorbringen und wird an der entsprechenden Stelle berücksichtigt (vgl. a.a.O.). 3.3.2 Die Vorinstanz geht gemäss ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit wurde. Sie stellt diese Einschätzung auf sein eingereichtes Militärdienstbüchlein ab, gemäss dem er aufgrund seiner Eigenschaft als Wahid von seiner Dienstpflicht befreit worden sei. Dabei hat sie nicht erwähnt, dass sich seine Situation seit dem Jahr (...) erheblich verändert haben dürfte. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung dargelegt, dass er am (...) die Bestätigung seiner Dienstpflichtentbindung hätte erneuern müssen. Er hat insgesamt drei solche militärischen Dokumente vorgelegt, wovon eines im Original und eines als Foto eingereicht wurden. Die dritte Bestätigung ist beim SEM in Verstoss geraten (vgl. Vernehmlassung vom 30. März 2020). Es kann demnach auch nicht rekonstruiert werden, ob es sich bei diesem Beweismittel um ein Original oder eine Kopie gehandelt hat. Die zwei Dokumente, welche sich noch in den Akten befinden, halten jeweils fest, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Wehrdienstpflicht bis zu einem bestimmten Datum (ungefähr alle drei Jahre) im Rekrutierungsbüro des Kreiskommandos B._______ erscheinen müsse, um seinen Aufschub der Militärdienstpflicht als Wahid zu erneuern. Das neuste und somit vorliegend relevante Dokument, welches im Original eingereicht wurde, ist auf den (...) datiert und hält fest, dass er bis zum (...) im Rekrutierungsbüro zu erscheinen habe. Ferner ist vermerkt, dass er ab demselben Datum - falls er bis dahin nicht erschienen sein sollte - als einberufen gelte. Ab dann werde er als "säumig" - mit anderen Worten als Wehrdienstverweigerer - betrachtet. Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung, das Militärdienstbüchlein sei ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer von der Militärpflicht befreit sei. Es befasst sich jedoch nicht mit dem militärischen Schreiben, laut welchem er bis zum (...) im Rekrutierungsbüro hätte vorsprechen sollen. Dieses Dokument stimmt mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein und weist keine offensichtlichen Manipulationsspuren auf. Das SEM hätte somit dieses Beweismittel im Hinblick auf die Asylvorbringen würdigen müssen. Offenbar geht die Vorinstanz davon aus, dass Wahid grundsätzlich von der Militärdienstpflicht befreit sind. Jedoch ergibt sich aus den Herkunftsländerinformationen zu Syrien, dass es aufgrund des massiven Personalmangels in der syrischen Armee immer schwieriger wird, einen Aufschub der Dienstpflicht zu erhalten und seit Ausbruch des Bürgerkriegs selbst Personen einberufen wurden, die nach Gesetz nicht militärdienstpflichtig wären. Regelungen betreffend den Aufschub der Dienstpflicht werden heute nicht nur strenger gehandhabt, sondern auch willkürlich angewandt (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, abgerufen am 16. September 2020). Vor diesem Hintergrund wäre - falls sich die erwähnten Beweismittel nach einer Würdigung als echt herausgestellt hätten - zu prüfen gewesen, ob die Wehrdienstverweigerung vorliegend eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen könnte. 3.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung für seinen Wehrdienstaufschub verloren hat, ist zu beanstanden. Jedoch würde eine Würdigung dieses Dokuments, selbst wenn es sich als echt herausgestellt hätte, nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern (vgl. unten E. 6.1). Damit erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben, die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt, zumindest teilweise begründet. Jedoch erscheint der Sachverhalt aufgrund der Botschaftsbefragung vom (...), der BzP vom (...) sowie der Anhörung vom (...) und dank den Ausführungen im Beschwerdeverfahren als vollständig erstellt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher zu verzichten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der späten Geltendmachung sowie aufgrund der wenig konkreten und nicht detaillierten Schilderungen nicht glaubhaft. Die vorgebrachten Behelligungen an den Kontrollposten der Milizen aufgrund seines Atheismus sowie wegen der im Dienstbüchlein vermerkten Dienstpflichtbefreiung seien erst an der Anhörung vorgebracht worden. Im «Relocation»-Interview sowie anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen zu haben. In seinem Heimatland sei ihm nie etwas zugestossen. Die Erklärung, er habe befürchtet, dass die syrischen Behörden von seinen Aussagen erfahren könnten, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei die Erklärung, er habe sich von anderen Leuten beeinflussen lassen, was er sage und was er verheimlichen solle, nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass er in der Anhörung bewusst neue Asylgründe nachgeschoben habe. Zudem erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer von einem Taxifahrer erfahren habe, dass sein Name im (...) an alle Kontrollposten in der Umgebung weitergeben worden wäre. Auch seine Erklärung, es sei unmöglich zu wissen, wie die Milizen seinen Namen erfahren hätten, sei nicht nachvollziehbar. Sein Vorbringen, er sei wegen seines Atheismus sowie aufgrund seiner Weigerung zu kämpfen gesucht worden, könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Sein Militärdienstbüchlein belege, dass er offiziell vom Militärdienst befreit gewesen sei. Daher sei es realitätsfremd, dass er dennoch behördlich gesucht worden sei. Zudem hätten die Behörden seinen Namen und seine Adresse gekannt, weshalb es keinen Sinn mache, dass sie ihn dennoch durch Checkpoint-Kontrollen hätten ausfindig machen wollen. Ferner erscheine es merkwürdig, dass seit (...) intensiv nach ihm gesucht worden sei, die Behörden jedoch erst im (...) bei ihm zuhause vorbeigekommen seien. Er habe erklärt, dass er und sein Vater in der Region bekannt seien und seine Schwester an den Kontrollposten jeweils auf ihn angesprochen worden sei. Daher sei es unglaubhaft, dass er mit einer gleichnamigen Person, welche auf Demonstranten geschossen habe, verwechselt worden sei und deshalb in Gefahr sei. Seinen Schilderungen zu den Schwierigkeiten an den Kontrollposten seien keine Details zu entnehmen und sie würden keinen persönlichen Bezug aufweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwal-tungsgericht entgegen, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft taxiert. Er habe an der Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass er bei der Befragung auf der Schweizer Botschaft in F._______ psychisch angeschlagen gewesen sei. Er habe keinerlei Vertrauen in die Behörden gehabt. Diese Erklärung sei lebensnah, plausibel und somit glaubhaft. Zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung in F._______ habe er noch nicht als Wehrdienstverweigerer gegolten, da er damals noch nicht einberufen gewesen sei. Deshalb sei seine damals gemachte Aussage, er werde nicht von den syrischen Behörden verfolgt, nachvollziehbar. Die Aussagen an der BzP seien aufgrund deren summarischen Charakters nur mit Zurückhaltung zum Vergleich und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Er habe bereits in der BzP auf die drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seines Atheismus sowie auf die Tatsache, dass Bewohner seiner Heimatstadt vonseiten aller Kriegsparteien besonderen Repressalien ausgesetzt seien, hingewiesen. Somit habe er die wesentlichen Vorbringen in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er diese sodann detailliert und ausführlich geschildert. Die Vorinstanz scheine die verschiedenen Asylvorbringen zu vermischen. Zum Ausreisezeitpunkt habe er sich primär vor den regierungsnahen Milizen gefürchtet, welche die Checkpoints kontrolliert hätten und welche wegen seines Atheismus sowie seiner Militärdienstbefreiung auf ihn aufmerksam geworden seien. Hingegen habe sich die Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden erst Anfang (...) realisiert, weshalb es einleuchtend sei, dass die behördliche Razzia bei ihm zuhause erst im (...) stattgefunden habe. Die Furcht vor Verfolgung durch die regierungsnahen Milizen habe er detailliert dargelegt. Er könne nicht abschliessend sagen, ob er vorwiegend aufgrund seines Atheismus oder wegen des Umstands, dass er sich dem Kriegsgeschehen entzogen habe, an den Kontrollposten schikaniert worden sei. Dass er nicht wisse, wie die Milizen an seinen Namen gekommen sei, bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal es unplausibel wäre, eine solche Information zu besitzen. Er habe die komplexe Verfolgungslage, insbesondere die Ereignisse an den Kontrollposten der Milizen, detailliert, substantiiert und lebensnah geschildert. Die eingereichten Beweismittel könnten zwar die vorgebrachte asylrelevante Verfolgung nicht nachweisen, jedoch seien sie als Indizien zugunsten des geschilderten Sachverhalts zu werten. Das von ihm eingereichte Militärbüchlein belege, dass er seit (...) von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer gesucht werde. Ungeachtet des Vorliegens von Vorfluchtgründen erfülle er daher die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weil er neben der Wehrdienstverweigerung zusätzliche Risikofaktoren (Atheismus und illegale Ausreise) aufweise. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Die Beweiskraft syrischer Dokumente, insbesondere von Militärdienstbüchlein und militärischen Aufgeboten, sei gering, da diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden und käuflich erworben werden könnten. Selbst wenn das Militäraufgebot echt wäre, sei sodann nicht von einer eigentlichen Wehrdienstverweigerung auszugehen, da das Dokument erst geraume Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Familie übergeben worden sei. Die Frage nach der Einberufung könne ohnehin offengelassen werden, da die Wehrdienstverweigerung alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführer weise keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren auf, welche ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Dienstverweigerung würden daher keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Rüge fest, er sei als Wehrdienstverweigerer registriert, da er aufgrund seiner Ausreise im Jahr (...) seinen Militärdienstaufschub nicht habe verlängern können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei ihm lediglich aus dem Grund, dass er das militärische Aufgebot erst nach seiner Ausreise erhalten habe, keine eigentliche Wehrdienstverweigerung vorliege. Nebst der Wehrdienstverweigerung komme bei ihm das Verfolgungsmotiv der religiösen Haltung sowie die illegale Ausreise hinzu. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Wie nachfolgend dargelegt, sind die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Sachverhaltspunkten aufzulösen. Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche werden bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-5230/2018 vom 15. April 2020 E. 6.1). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hatte. Vielmehr bestätigte er damals seine in der Botschaftsbefragung gemachte Aussage, er sei aufgrund der allgemeinen Kriegslage in Syrien und dem Umstand ausgereist, dass er aus einer Stadt mit einer religiösen Minderheit komme, deren Bewohner und Bewohnerinnen bei "jedem" verhasst seien (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 7.01 i.V.m. Botschaftsbefragung F35). Zudem sei er aufgrund seines Status als Atheist in Gefahr und sowohl die syrischen Behörden als auch die Opposition würden ihn töten wollen (vgl. A4/11 Ziffer 7.01). Er habe aber persönlich nie Gewalt erlebt (vgl. A4/11 Ziffer 7.02 i.V.m. Botschaftsbefragung F45). Er machte an keiner Stelle geltend, es sei eine Drohung an seine Hauswand gesprayt worden und er habe den gleichen Namen wie eine Person, die auf Demonstranten geschossen habe (vgl. a.a.O.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Vorbringen spätestens bei der Frage, ob ihm in Syrien persönlich etwas zugestossen sei oder ob sonst noch Gründe gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, geltend gemacht hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen handeln würde, die sich von den generellen Schwierigkeiten abheben würden, welche der Bürgerkrieg in Syrien mit sich bringt. Er verneinte jedoch beide Fragen (vgl. A4/11 Ziffer 7.01 und 7.03). Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4). Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Es macht vielmehr den Anschein, dass er versuchte, nachträglich eine Gefährdungslage zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als grundlos nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Ebenso blieben die mehrmaligen Schikanen an den Kontrollposten der regierungsnahen Milizen bis zur Anhörung zu den Asylgründen unerwähnt. Aufgrund der detaillierten Schilderungen sowie Realkennzeichen wie die Beschreibung seiner empfundenen Angst kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Ereignisse wie vom Beschwerdeführer dargelegt abgespielt haben (vgl. A12/26 F63-71). Allerdings erreichen diese erlittenen Nachteile nicht die nötige flüchtlingsrechtlich relevante Intensität und entfalten deshalb vorliegend keine Asylrelevanz. 6.2 6.2.1 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der eingereichten Beweismittel sowie der diesbezüglich glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) als Wehrdienstverweigerer gilt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar, substantiiert und enthalten keine Widersprüche. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er die Wehrdienstverweigerung anlässlich der Befragungen vom (...) und vom (...) noch nicht vortragen konnte, da die damals letzte Dienstbefreiung noch gültig war. Ausserdem war er in der Lage, die Vorgänge betreffend die Militärdienstbefreiung für Wahid detailliert zu beschreiben und schilderte schlüssig, weshalb seine Wehrdienstpflicht nicht mehr aufgeschoben wurde (vgl. A12/26 F57-59). Entgegen der Argumentation der Vorinstanz führt der Umstand, dass das Militäraufgebot erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Familie übergeben worden sei, nicht dazu, dass keine «eigentliche Wehrdienstverweigerung» vorliegt. 6.2.2 Im Zusammenhang mit dieser Wehrdienstverweigerung ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht. In zahlreichen in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Urteile des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.1; D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1; D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1;). 6.2.3 Weder aus seinen Aussagen an den Befragungen noch aus der Beschwerdeschrift oder der Replik geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. Er hat zu Protokoll gegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A4/11 Ziffer 7.02 i.V.m. Botschaftsbefragung F41). Alleine der Umstand, Atheist zu sein, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Er hat zwar geltend gemacht, von der Gesellschaft deswegen nicht akzeptiert worden zu sein (vgl. A12/26 F78). Indessen ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund dieser Überzeugung eine asylrelevante Verfolgung drohen würde oder dass er deswegen in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Es liegen keine Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er einer oppositionell aktiven Familie entstammen würde. Seine Eltern, seine Schwester sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in B._______ (vgl. A12/26 F26-29). Die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen in der Beschwerdeschrift lediglich einmal nach dessen Verbleib gefragt worden sei und dieser Behördenbesuch vor über zwei Jahren stattgefunden habe, spricht dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des syrischen Staats besteht. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 6.2.2) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre. 6.3 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5) 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Honorarnote vom 27. August 2020 ins Recht gelegt, in der Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 14,60 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 20.90 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 4'573.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) ergibt. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist jedoch für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Instruktionsverfügung des BVGer vom 9. Januar 2020). Der geltend gemachte Betrag ist demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) zu reduzieren. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'381.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'381.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: