Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 14. Dezember 2018 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 21. Dezember 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 12. August 2019 fand eine vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe ([...]) seit Geburt in B._______ gelebt und sei dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit der Ehefrau und den (...) gemeinsamen Kindern ansässig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Vermietung von Festzelten, Festdekorationen und (...) verdient. Zwischen 2005 und 2007 habe er der Bewegung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Essen zur Verfügung gestellt, ohne jedoch selbst Mitglied gewesen zu sein. Im Jahre 2007 habe sein [Verwandter], ein ehemaliges LTTE-Mitglied bei einer Menschenrechtsorganisation Zuflucht suchen müssen und sei dort drei Jahre geblieben. In der Folge sei er anstelle seines [Verwandten] vom Militär für einen Tag mitgenommen, befragt und dabei gefoltert worden. Im Jahre 2018 sei er gemeinsam mit einem Geschäftsmann nach [Ausland] und [Ausland] gereist, da er sein Unternehmen habe expandieren wollen. Am (...) Juli 2018 habe er für eine Feier zum Black Tigers Day ein Festzelt vermietet, weshalb er anschliessend von den sri-lankischen Behörden verwarnt worden sei. Am (...) November 2018 habe er seine Zelte erneut zur Gedenkfeier der Märtyrer der LTTE vermietet. Seine Helfer hätten diese in C._______, aufgestellt, während er selbst in D._______ Zelte aufgebaut habe. Am Nachmittag sei er von seinen Mitarbeitern telefonisch darüber informiert worden, dass er in C._______ vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht würde. Daraufhin wurde sein Zelt zerstört und die Feier abgesagt. In der Folge habe er sich in D._______ versteckt gehalten. Gemäss der telefonischen Information seiner Ehefrau sei er am gleichen Tag zuhause von acht Personen gesucht worden. Er sei in der Folge aus Angst vor erneuten Behelligungen nach Colombo gereist und habe am 14. Dezember 2018 Sri Lanka illegal mit einem gefälschten Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei er noch zwei weitere Male gesucht worden, namentlich am 20. und 23. Dezember 2018. B.a Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 27. Februar 2013 sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines (datierend vom 28. März 2017) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 9. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 11. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subeventualiter die Unzulässigkeit und oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Beschwerde wurden diverse, Sri-Lanka betreffende, Medienartikel (in Kopie) beigelegt. E. Am 14. Mai 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Gericht und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 3.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit seinen angeblichen Problemen mit den sri-lankischen Behörden beanstandet (Beschwerdeschrift S. 5 ff), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die entsprechenden Vorbringen werden daher im materiellen Teil behandelt (vgl. unten E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen beziehungsweise sich auf veraltete und/oder einseitige Berichterstattungen gestützt (Beschwerde S. 9 ff.), ist festzuhalten, dass sie sich sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die Osteranschläge vom 21. April 2019 sowie die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.
E. 3.3 Sodann ist auch seine Rüge der Begründungspflichtverletzung unbegründet (Beschwerde S: 7f. und S. 14 oben). Entgegen seiner Auffassung, wonach die Vorinstanz seine Vorbringen ausserhalb jeglichen Kontexts gestellt und sich auf blosse Mutmassungen berufen habe, hat die Vorinstanz mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft verneint und seine Rückkehr für zumutbar erachtet hat. So zitierte sie die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt und hat auch die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Bruder in ihren Entscheid einfliessen lassen und rechtsgenüglich gewürdigt. Eine explizite Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung, wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verlangt, drängte sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf. Gleichwohl zeichnete sich keine Notwendigkeit einer isolierten Würdigung seiner Narben ab, zumal weder eine Verfolgung noch Risikofaktoren bejaht wurden. Dem Beschwerdeführer war es damit insgesamt möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungpflicht, liegt somit nicht vor.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt daher als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Das SEM stellte sich in seinem Entscheid auf den Standpunkt, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er in seinem Heimatdorf seit zehn Jahren eine Firma zur Vermietung von Festzelten und Festdekoration erfolgreich geführt und dabei fünf Angestellte beschäftigt. Angesichts des langen Bestehens der Firma erschliesse sich in keiner Weise, weshalb gerade im Jahre 2018 Probleme mit den Behörden entstanden seien. Aufgrund des Verbots der LTTE im Januar 2009 durch sri-lankische Regierung sei zudem kaum davon auszugehen, dass die Behörden Feierlichkeiten zur Ehrung von LTTE-Märtyrern gutgeheissen hätten. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nie in illegale Tätigkeiten verwickelt gewesen zu sein, sei daraus zu schliessen, dass seine Vorbringen konstruiert seien. Dass er gemäss seinen Aussagen nie persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, sondern von der Suche nach ihm nur vom Hörensagen wisse, erstaune und erwecke den Eindruck, dass er damit fehlendes Detailwissen und Substanzlosigkeit erklären wolle. Dies überzeuge nicht, da sich Aussagen Dritter nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen liessen. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment schlüssig herzuleiten, zumal sich aus seinen Ausführungen nicht ergebe, weshalb er nach den Schwierigkeiten am (...) Juli 2018 und der angeblichen Verwarnung durch die Soldaten seine Zelte am (...) November 2018 zu einem ähnlichen Anlass erneut vermietet habe. Angesichts des Vorangegangenen habe er erneut mit Behördenkontakt rechnen müssen. Dass er von behördlichen Schikanen betroffen gewesen sei, werde nicht gänzlich in Abrede gestellt, indessen sei aus den vorgebrachten zweimaligen Aufeinandertreffen mit Behördenvertretern - bei Wahrunterstellung - kein asylbeachtliches politisches Profil herzuleiten. Auch bei seinen Reisen im Jahr 2018 hätten sich die Behörden nicht für ihn interessiert. In einer Gesamtbetrachtung sei es kaum vorstellbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn während zehn Jahren Zelte hätten vermieten liessen, um sodann innert Monaten eine derartige Verfolgung seiner Person einzuleiten. Somit sei zu schliessen, dass er sich auf konstruierte Fluchtgründe abstütze und lediglich versuche, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen aus seinem Heimatland einzubetten, ohne selbst in geltend gemachter Form davon betroffen gewesen zu sein. Schliesslich sei die Festnahme im Jahre 2007 nicht ausreisekausal. Seine Vorbringen seien daher in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft einzustufen und entbehrten der Asylrelevanz.
E. 5.1.2 Zu den sogenannten Risikofaktoren führte die Vorinstanz schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe bis Dezember 2018 - folglich über neun Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe entgegen, er sei zwar am (...) Juli 2018 verwarnt worden. Da danach keine Massnahmen gegen ihn verhängt wurden, habe er beim Aufstellen der Zelte am (...) November 2018 nicht davon ausgehen müssen, mit Problemen konfrontiert zu werden, die über eine Verwarnung hinausgingen. Das SEM verkenne weiter, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahre 2018 keine Dienstleistungen für Festlichkeiten erbracht habe, welche direkt mit den LTTE in Verbindung gestanden seien. Erst als er für den Black Tigers Day Zelte aufgestellt habe, sei es zu einer ersten Auseinandersetzung mit den Behörden gekommen. Das Aufstellen der Zelte am (...) November 2018 habe er zudem auf eines Freundes Bitte hin an dessen Stelle ausgeführt, da dieser seine Zelte an diesem Tag schon anderswo vermietet habe. Diese Veranstaltungen hätten ohne Bewilligung stattgefunden. Es sei indes nicht seine Sache, sondern diejenige des Veranstalters, eine Bewilligung einzuholen. Dass er ein kleines Risiko auf sich genommen habe, sei angesichts der Tatsache, dass er mit der Zeltvermietung seinen Lebensunterhalt verdient habe, nachvollziehbar. Zudem stelle es eine haltlose Unterstellung dar, anzunehmen, dass er diese Geschehnisse erfunden hätte, weil er den Zusammenstoss mit den Behörden nicht selbst aktiv erlebt habe. Vielmehr seien die Abläufe und Handlungen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass er am (...) November 2018 aufgrund seiner Arbeit keinen grossen Schwierigkeiten ausgesetzt sein würde. Diese Gefahr habe er indessen falsch eingeschätzt, da die Sicherheitsbehörden sehr wohl an ihm interessiert gewesen seien und nach dem Ereignis vom (...) November 2018 die Verfolgung verstärkt hätten. Gemäss seiner Ehefrau sei er am selben Abend zu Hause aufgesucht worden. Sie habe später von zwei weiteren Besuchen und einer Suche nach ihm auf dem Sportplatz berichtet. Aus berechtigter Angst, wieder Opfer von Folterhandlungen zu werden, sei er ausgereist. Selbst wenn die Vorinstanz sinngemäss Vorfluchtgründe verneine, sei er als Flüchtling anzuerkennen, weil er folgende Risikofaktoren erfülle: Sein [Verwandter] sei ehemaliges LTTE-Mitglied und er selbst sei bereits Opfer von Gefangenschaft und Folter geworden. Zudem habe er einen Beitrag zum Gedenken an die LTTE-Terroristen geleistet, womit die Familie den Behörden bekannt sei. Er halte sich bereits über mehrere Jahre in der Schweiz auf, wo die LTTE zulässig seien und er somit in Verdacht komme, eine neue Unabhängigkeitsbewegung zu starten. Bei einer Rückkehr sei ein Backgroundcheck unausweichlich. Zudem drohe ihm eine ungerechtfertigte Verhaftung und anschliessende Folter, da er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Insbesondere nach der Machtergreifung Rajapaksas würde der Fokus auf abgewiesenen Asylsuchenden liegen. Aufgrund seiner Exponiertheit bestehe ein persönlicher Bezug zwischen dem neuen Präsidenten und seinen Asylgründen. Schliesslich gehöre er der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der LTTE-Unterstützung bezichtigt würden, durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, schwer gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert blieben.
E. 6.1 Bei Aktendurchsicht erhellt, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Substanz und innerer Kohärenz fehlt. So führt er auf Beschwerdeebene aus, da er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen, sei es nachvollziehbar, dass er sich einem kleinen Risiko ausgesetzt habe. An anderer Stelle bekräftigt er demgegenüber, er hätte in keiner Weise mit Behelligungen rechnen müssen (vgl. auch A15 F96) und seine Geschäfte seien hervorragend gelaufen (Beschwerde S. 14). Da er somit wohl nicht unter finanziellem Druck stand, ist umso erstaunlicher, dass er - angesichts seiner geltend gemachten Verfolgungsangst, die an vergangene Erfahrungen anknüpft und ihn zur Flucht bewogen haben soll - nur wenige Monate nach der Verwarnung vom (...) Juli 2018 mit der erneuten Vermietung seiner Zelte das Risiko eines Behördenkontakts auf sich genommen hat. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführt, erscheint es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer gerade im Jahr 2018 die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben soll, nachdem er offenbar zehn Jahre lang seine Tätigkeiten ausüben konnte, ohne behelligt zu werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen seine Unterstützungsleistungen an die LTTE zwischen 2005 und 2007 und seine eintägige Festnahme im Jahr 2007 wegen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders die plötzlichen Schwierigkeiten mit den Behörden nicht zu erklären, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein. Ungeachtet der Tatsache, dass er von der angeblichen Suche nach ihm nur durch Dritte erfahren hat, sprechen gegen eine gezielte Verfolgung, dass er im Jahr 2018 legal für Geschäfte ins Ausland gereist ist und auch mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen konnte, ohne dabei Schwierigkeiten zu bekommen. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe oben E. 5.1), die vom Gericht vollumfänglich bestätigt werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne der Rechtsprechung drohen würden.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
E. 6.2.2 Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit und seinen Narben kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.2.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www. theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues , abgerufen am 2. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews. in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ >, abgerufen am 2. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).
E. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes geltend machen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen online-Berichten zur Menschenrechtslage (vgl. oben Bst. D) fehlt es ebenfalls an persönlichem Bezug.
E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3 Somit besteht kein Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (wie oben unter E. 6.2.3 dargelegt). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.).
E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer im Zumutbarkeitspunkt geltend macht, er sei als ein aus der Schweiz rückkehrender tamilischer Asylgesuchsteller gefährdet, ist diesbezüglich auf die obigen Erwägungen zu verweisen (siehe E. 8.2). Im Hinblick auf seine vorgebrachten Integrationsbemühungen, seine Straffreiheit und angeblicher Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland ist festzuhalten, dass diese Überlegungen hier nicht einschlägig sind. Im Übrigen ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach beim Beschwerdeführer eine individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Der aus B._______, ([Nordprovinz]) stammende Beschwerdeführer hat mit Unterbrüchen seit seiner Geburt dort gelebt. Gemäss seinen Angaben verfügt er über eine Schulbildung, hat in Sri Lanka ein erfolgreiches Geschäft geführt und davon "gut gelebt» (vgl. A15/19 F60). Angesichts der vorgängig dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe ist auch nicht davon auszugehen, dass seine Arbeit nicht wiederaufnehmen könnte, wie er behauptet, zumal er selbst anführte, mit seiner eigenen Firma erfolgreich gewesen zu sein (vgl. a.a.O. a.a.O. F57). Weiter leben seine Eltern, Ehefrau und seine Tochter und fünf Geschwister an seinem Herkunftsort (a.a.O F19 ff.), seine Frau und seine zwei Kinder zudem im familieneigenen Haus (vgl. a.a.O F15). Damit ist ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden, welches ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiederintegration unterstützen wird. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S: 19) - nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. unter vielen E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 E. 9.6 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2473/2020 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 14. Dezember 2018 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 21. Dezember 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 12. August 2019 fand eine vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe ([...]) seit Geburt in B._______ gelebt und sei dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit der Ehefrau und den (...) gemeinsamen Kindern ansässig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Vermietung von Festzelten, Festdekorationen und (...) verdient. Zwischen 2005 und 2007 habe er der Bewegung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Essen zur Verfügung gestellt, ohne jedoch selbst Mitglied gewesen zu sein. Im Jahre 2007 habe sein [Verwandter], ein ehemaliges LTTE-Mitglied bei einer Menschenrechtsorganisation Zuflucht suchen müssen und sei dort drei Jahre geblieben. In der Folge sei er anstelle seines [Verwandten] vom Militär für einen Tag mitgenommen, befragt und dabei gefoltert worden. Im Jahre 2018 sei er gemeinsam mit einem Geschäftsmann nach [Ausland] und [Ausland] gereist, da er sein Unternehmen habe expandieren wollen. Am (...) Juli 2018 habe er für eine Feier zum Black Tigers Day ein Festzelt vermietet, weshalb er anschliessend von den sri-lankischen Behörden verwarnt worden sei. Am (...) November 2018 habe er seine Zelte erneut zur Gedenkfeier der Märtyrer der LTTE vermietet. Seine Helfer hätten diese in C._______, aufgestellt, während er selbst in D._______ Zelte aufgebaut habe. Am Nachmittag sei er von seinen Mitarbeitern telefonisch darüber informiert worden, dass er in C._______ vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht würde. Daraufhin wurde sein Zelt zerstört und die Feier abgesagt. In der Folge habe er sich in D._______ versteckt gehalten. Gemäss der telefonischen Information seiner Ehefrau sei er am gleichen Tag zuhause von acht Personen gesucht worden. Er sei in der Folge aus Angst vor erneuten Behelligungen nach Colombo gereist und habe am 14. Dezember 2018 Sri Lanka illegal mit einem gefälschten Pass verlassen. Nach seiner Ausreise sei er noch zwei weitere Male gesucht worden, namentlich am 20. und 23. Dezember 2018. B.a Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 27. Februar 2013 sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines (datierend vom 28. März 2017) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 9. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 11. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subeventualiter die Unzulässigkeit und oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Beschwerde wurden diverse, Sri-Lanka betreffende, Medienartikel (in Kopie) beigelegt. E. Am 14. Mai 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Gericht und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit seinen angeblichen Problemen mit den sri-lankischen Behörden beanstandet (Beschwerdeschrift S. 5 ff), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die entsprechenden Vorbringen werden daher im materiellen Teil behandelt (vgl. unten E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den (aktuellen) sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen beziehungsweise sich auf veraltete und/oder einseitige Berichterstattungen gestützt (Beschwerde S. 9 ff.), ist festzuhalten, dass sie sich sehr wohl mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandersetzte und die Osteranschläge vom 21. April 2019 sowie die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 und deren Folgewirkungen berücksichtigte. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. 3.3 Sodann ist auch seine Rüge der Begründungspflichtverletzung unbegründet (Beschwerde S: 7f. und S. 14 oben). Entgegen seiner Auffassung, wonach die Vorinstanz seine Vorbringen ausserhalb jeglichen Kontexts gestellt und sich auf blosse Mutmassungen berufen habe, hat die Vorinstanz mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft verneint und seine Rückkehr für zumutbar erachtet hat. So zitierte sie die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt und hat auch die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Bruder in ihren Entscheid einfliessen lassen und rechtsgenüglich gewürdigt. Eine explizite Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung, wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verlangt, drängte sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf. Gleichwohl zeichnete sich keine Notwendigkeit einer isolierten Würdigung seiner Narben ab, zumal weder eine Verfolgung noch Risikofaktoren bejaht wurden. Dem Beschwerdeführer war es damit insgesamt möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungpflicht, liegt somit nicht vor. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt daher als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM stellte sich in seinem Entscheid auf den Standpunkt, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er in seinem Heimatdorf seit zehn Jahren eine Firma zur Vermietung von Festzelten und Festdekoration erfolgreich geführt und dabei fünf Angestellte beschäftigt. Angesichts des langen Bestehens der Firma erschliesse sich in keiner Weise, weshalb gerade im Jahre 2018 Probleme mit den Behörden entstanden seien. Aufgrund des Verbots der LTTE im Januar 2009 durch sri-lankische Regierung sei zudem kaum davon auszugehen, dass die Behörden Feierlichkeiten zur Ehrung von LTTE-Märtyrern gutgeheissen hätten. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nie in illegale Tätigkeiten verwickelt gewesen zu sein, sei daraus zu schliessen, dass seine Vorbringen konstruiert seien. Dass er gemäss seinen Aussagen nie persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, sondern von der Suche nach ihm nur vom Hörensagen wisse, erstaune und erwecke den Eindruck, dass er damit fehlendes Detailwissen und Substanzlosigkeit erklären wolle. Dies überzeuge nicht, da sich Aussagen Dritter nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen liessen. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment schlüssig herzuleiten, zumal sich aus seinen Ausführungen nicht ergebe, weshalb er nach den Schwierigkeiten am (...) Juli 2018 und der angeblichen Verwarnung durch die Soldaten seine Zelte am (...) November 2018 zu einem ähnlichen Anlass erneut vermietet habe. Angesichts des Vorangegangenen habe er erneut mit Behördenkontakt rechnen müssen. Dass er von behördlichen Schikanen betroffen gewesen sei, werde nicht gänzlich in Abrede gestellt, indessen sei aus den vorgebrachten zweimaligen Aufeinandertreffen mit Behördenvertretern - bei Wahrunterstellung - kein asylbeachtliches politisches Profil herzuleiten. Auch bei seinen Reisen im Jahr 2018 hätten sich die Behörden nicht für ihn interessiert. In einer Gesamtbetrachtung sei es kaum vorstellbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn während zehn Jahren Zelte hätten vermieten liessen, um sodann innert Monaten eine derartige Verfolgung seiner Person einzuleiten. Somit sei zu schliessen, dass er sich auf konstruierte Fluchtgründe abstütze und lediglich versuche, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen aus seinem Heimatland einzubetten, ohne selbst in geltend gemachter Form davon betroffen gewesen zu sein. Schliesslich sei die Festnahme im Jahre 2007 nicht ausreisekausal. Seine Vorbringen seien daher in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft einzustufen und entbehrten der Asylrelevanz. 5.1.2 Zu den sogenannten Risikofaktoren führte die Vorinstanz schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe bis Dezember 2018 - folglich über neun Jahre nach Kriegsende - in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe entgegen, er sei zwar am (...) Juli 2018 verwarnt worden. Da danach keine Massnahmen gegen ihn verhängt wurden, habe er beim Aufstellen der Zelte am (...) November 2018 nicht davon ausgehen müssen, mit Problemen konfrontiert zu werden, die über eine Verwarnung hinausgingen. Das SEM verkenne weiter, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahre 2018 keine Dienstleistungen für Festlichkeiten erbracht habe, welche direkt mit den LTTE in Verbindung gestanden seien. Erst als er für den Black Tigers Day Zelte aufgestellt habe, sei es zu einer ersten Auseinandersetzung mit den Behörden gekommen. Das Aufstellen der Zelte am (...) November 2018 habe er zudem auf eines Freundes Bitte hin an dessen Stelle ausgeführt, da dieser seine Zelte an diesem Tag schon anderswo vermietet habe. Diese Veranstaltungen hätten ohne Bewilligung stattgefunden. Es sei indes nicht seine Sache, sondern diejenige des Veranstalters, eine Bewilligung einzuholen. Dass er ein kleines Risiko auf sich genommen habe, sei angesichts der Tatsache, dass er mit der Zeltvermietung seinen Lebensunterhalt verdient habe, nachvollziehbar. Zudem stelle es eine haltlose Unterstellung dar, anzunehmen, dass er diese Geschehnisse erfunden hätte, weil er den Zusammenstoss mit den Behörden nicht selbst aktiv erlebt habe. Vielmehr seien die Abläufe und Handlungen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass er am (...) November 2018 aufgrund seiner Arbeit keinen grossen Schwierigkeiten ausgesetzt sein würde. Diese Gefahr habe er indessen falsch eingeschätzt, da die Sicherheitsbehörden sehr wohl an ihm interessiert gewesen seien und nach dem Ereignis vom (...) November 2018 die Verfolgung verstärkt hätten. Gemäss seiner Ehefrau sei er am selben Abend zu Hause aufgesucht worden. Sie habe später von zwei weiteren Besuchen und einer Suche nach ihm auf dem Sportplatz berichtet. Aus berechtigter Angst, wieder Opfer von Folterhandlungen zu werden, sei er ausgereist. Selbst wenn die Vorinstanz sinngemäss Vorfluchtgründe verneine, sei er als Flüchtling anzuerkennen, weil er folgende Risikofaktoren erfülle: Sein [Verwandter] sei ehemaliges LTTE-Mitglied und er selbst sei bereits Opfer von Gefangenschaft und Folter geworden. Zudem habe er einen Beitrag zum Gedenken an die LTTE-Terroristen geleistet, womit die Familie den Behörden bekannt sei. Er halte sich bereits über mehrere Jahre in der Schweiz auf, wo die LTTE zulässig seien und er somit in Verdacht komme, eine neue Unabhängigkeitsbewegung zu starten. Bei einer Rückkehr sei ein Backgroundcheck unausweichlich. Zudem drohe ihm eine ungerechtfertigte Verhaftung und anschliessende Folter, da er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Insbesondere nach der Machtergreifung Rajapaksas würde der Fokus auf abgewiesenen Asylsuchenden liegen. Aufgrund seiner Exponiertheit bestehe ein persönlicher Bezug zwischen dem neuen Präsidenten und seinen Asylgründen. Schliesslich gehöre er der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der LTTE-Unterstützung bezichtigt würden, durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, schwer gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert blieben. 6. 6.1 Bei Aktendurchsicht erhellt, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Substanz und innerer Kohärenz fehlt. So führt er auf Beschwerdeebene aus, da er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen, sei es nachvollziehbar, dass er sich einem kleinen Risiko ausgesetzt habe. An anderer Stelle bekräftigt er demgegenüber, er hätte in keiner Weise mit Behelligungen rechnen müssen (vgl. auch A15 F96) und seine Geschäfte seien hervorragend gelaufen (Beschwerde S. 14). Da er somit wohl nicht unter finanziellem Druck stand, ist umso erstaunlicher, dass er - angesichts seiner geltend gemachten Verfolgungsangst, die an vergangene Erfahrungen anknüpft und ihn zur Flucht bewogen haben soll - nur wenige Monate nach der Verwarnung vom (...) Juli 2018 mit der erneuten Vermietung seiner Zelte das Risiko eines Behördenkontakts auf sich genommen hat. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführt, erscheint es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer gerade im Jahr 2018 die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben soll, nachdem er offenbar zehn Jahre lang seine Tätigkeiten ausüben konnte, ohne behelligt zu werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen seine Unterstützungsleistungen an die LTTE zwischen 2005 und 2007 und seine eintägige Festnahme im Jahr 2007 wegen der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders die plötzlichen Schwierigkeiten mit den Behörden nicht zu erklären, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein. Ungeachtet der Tatsache, dass er von der angeblichen Suche nach ihm nur durch Dritte erfahren hat, sprechen gegen eine gezielte Verfolgung, dass er im Jahr 2018 legal für Geschäfte ins Ausland gereist ist und auch mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen konnte, ohne dabei Schwierigkeiten zu bekommen. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe oben E. 5.1), die vom Gericht vollumfänglich bestätigt werden. 6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne der Rechtsprechung drohen würden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Berücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. 6.2.2 Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit und seinen Narben kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.2.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www. theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues , abgerufen am 2. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews. in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/ >, abgerufen am 2. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes geltend machen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen online-Berichten zur Menschenrechtslage (vgl. oben Bst. D) fehlt es ebenfalls an persönlichem Bezug. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Somit besteht kein Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (wie oben unter E. 6.2.3 dargelegt). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.). 8.5 Soweit der Beschwerdeführer im Zumutbarkeitspunkt geltend macht, er sei als ein aus der Schweiz rückkehrender tamilischer Asylgesuchsteller gefährdet, ist diesbezüglich auf die obigen Erwägungen zu verweisen (siehe E. 8.2). Im Hinblick auf seine vorgebrachten Integrationsbemühungen, seine Straffreiheit und angeblicher Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland ist festzuhalten, dass diese Überlegungen hier nicht einschlägig sind. Im Übrigen ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach beim Beschwerdeführer eine individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Der aus B._______, ([Nordprovinz]) stammende Beschwerdeführer hat mit Unterbrüchen seit seiner Geburt dort gelebt. Gemäss seinen Angaben verfügt er über eine Schulbildung, hat in Sri Lanka ein erfolgreiches Geschäft geführt und davon "gut gelebt» (vgl. A15/19 F60). Angesichts der vorgängig dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe ist auch nicht davon auszugehen, dass seine Arbeit nicht wiederaufnehmen könnte, wie er behauptet, zumal er selbst anführte, mit seiner eigenen Firma erfolgreich gewesen zu sein (vgl. a.a.O. a.a.O. F57). Weiter leben seine Eltern, Ehefrau und seine Tochter und fünf Geschwister an seinem Herkunftsort (a.a.O F19 ff.), seine Frau und seine zwei Kinder zudem im familieneigenen Haus (vgl. a.a.O F15). Damit ist ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden, welches ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiederintegration unterstützen wird. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S: 19) - nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. unter vielen E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 E. 9.6 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: