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E-2424/2020

E-2424/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2016 und reiste am 6. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 und am 19. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Ende August 2005 habe er, nachdem er wiederholt von Mitgliedern der LTTE unter Druck gesetzt worden sei, unfreiwillig eine fünftägige militärische Ausbildung durchlaufen. Im Rahmen dieser Ausbildung seien von ihm Fotos an der Waffe aufgenommen und am (...) September 2005 in Zeitungen veröffentlicht worden. Nach Ende des Waffenstillstands sei er am (...) April 2006 von Soldaten der sri-lankischen Marine festgenommen und für zwei Tage inhaftiert, befragt und schwer misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. Nach seiner Entlassung habe er B._______ am (...) April 2006 verlassen und sich die folgenden Jahre mehrheitlich in der Westprovinz in D._______ und in E._______ bei F._______ sowie zeitweilig in der Ostprovinz in G._______ aufgehalten. Im Jahr 2007 sei sein Bruder, ohne als sein Bruder identifiziert worden zu sein, von Beamten zu den veröffentlichten Fotos befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer geheiratet und sei zu seiner Frau nach H._______ bei G._______ gezogen. Anlässlich einer Rückkehr an seinen Heimatort am (...) Oktober 2011 sei er aufgefordert worden, sich auf dem Stützpunkt der sri-lankischen Marine zu melden, worauf er einen Tag festgehalten und betreffend seine Aufenthaltsorte befragt und geschlagen worden sei. Zurück in H._______ habe er sich aus Angst vor weiteren Repressionen jeweils nur kurz zuhause und ansonsten an verschiedenen Orten beziehungsweise an seinen jeweiligen Arbeitsorten aufgehalten. Am (...) Februar 2014 sei er zuhause in H._______ von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und danach ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden. Am (...) Februar 2015 sei er durch andere CID-Beamte in der Stadt I._______ befragt und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn aufgefordert, sich im Camp des CID in I._______ zu melden, um diese wieder abzuholen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich aus Furcht vor möglichen Repressionen versteckt gehalten und heimlich als (...) gearbeitet. Am 6. Februar 2016 sei er mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Frau und Tochter, sowie seine Eltern und Geschwister würden noch immer in Sri Lanka leben. Der Beschwerdeführer reichte die Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins, ein Bestätigungsschreiben eines Priesters, sowie zwei Zeitungsartikel (mit Foto) betreffend seine militärische Ausbildung dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2020 - eröffnet am 8. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurde eine von Januar 2020 datierende Lagebeurteilung zu Sri Lanka beigelegt. D. Am 12. Mai 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Festnahmen im Jahr 2006 und 2011 hätten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka bereits fünf respektive zehn Jahre zurückgelegen, so dass sich kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang feststellen lasse, weshalb diese Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe weder nach dem Ereignis von 2006 noch nach jenem von 2011 beabsichtigt oder versucht, sein Heimatland zu verlassen, sondern weiterhin in Sri Lanka gelebt, gearbeitet und eine Familie gegründet. Zwar würden die Ereignisse von 2006 und 2011, sowie auch im weiteren Sinne seine Ausreise im Jahr 2016 in der 2005 absolvierten militärischen Ausbildung gründen, es lasse sich jedoch keine ununterbrochene Ereigniskette von 2005 bis zur Ausreise 2016 feststellen. Das SEM verkenne die Situation in Sri Lanka während des Krieges und in der ersten Zeit nach Kriegsende sowie auch sein damals erlittenes Leid nicht. Der Vorfall von 2006 sei indes vor dem Hintergrund des wieder aufflammenden Konflikts und seiner den Behörden bereits damals bekannten militärischen Ausbildung als eine Verfolgungsmassnahme im Rahmen des Bürgerkrieges zu werten. Er sei sowohl 2006 als auch 2011 bereits nach zwei Tagen respektive wenigen Stunden ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen worden und die Vorfälle hätten in der Folge jeweils über mehrere Jahre hinweg keine weiteren behördlichen Massnahmen nach sich gezogen, womit diese als abgeschlossene Ereignisse zu werten seien. Es sei davon auszugehen, dass die seit Kriegsende in Sri Lanka beziehungswiese in der Nordprovinz notorischen, teils willkürlichen Schikanen und Festnahmen, die in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, mit dem übergeordneten Ziel erfolgten, ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern und die tamilische Bevölkerung unter Kontrolle zu halten beziehungsweise sie mittels Einschüchterung gefügig zu machen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Befragungen durch den CID in den Jahren 2014 und 2015 beziehungsweise das Vorgehen der sri-lankischen Beamten während der Befragung von 2015 zu einer für den Beschwerdeführer stark belastenden Situation geführt hätten und auch die subjektiv empfundene Angst aufgrund des Erlebten in der Haft von 2006 sei verständlich und nachvollziehbar. Gemäss seinen Angaben habe es sich indes beim Vorfall von 2014 um eine «normale» Befragung gehandelt. Die im Jahr 2015 erlittenen Nachteile (Drohungen, Abnahme der Identitätskarte) seien ferner nicht solcher Art gewesen, dass sie ihm in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Trotz aller behördlichen Massnahmen habe er sich gemeinsam mit seiner Familie eine Existenz aufgebaut und bis zu seiner Ausreise stets einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die geltend gemachten Massnahmen der Behörden würden demnach keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle. Zwar bestehe eine den Behörden bekannte Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE, welche unter gewissen Umständen als stark risikobegründeter Faktor zu qualifizieren wäre. Er sei jedoch bereits vor seiner Ausreise jeweils ohne weitere Auflagen von den Behörden freigelassen worden. Seit 2011 seien, mit Ausnahme der Einvernahmen und der Abnahme des Identitätsausweises, keine weiteren Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Auch sei er trotz wiederholter Überprüfung durch Sicherheitsbehörden seit Ende des Krieges nicht einem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Da davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stehen, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, in der Regel konsequent vorgehen würden, könne daraus geschlossen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach der Überprüfung seiner Person sich nicht veranlasst gesehen hätten, ihn aufgrund der geltend gemachten LTTE-Ausbildung entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Es seien seinen Aussagen keine weiteren Verbindungen zwischen ihm beziehungsweise seinem familiären Umfeld und den LTTE zu entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seit 2006 bis zu seiner Ausreise den sri-lankischen Behörden irgendeinen Anlass geboten hätte, ihn als potentiell separatistisch einzustufen. Weder seine Familienangehörigen noch seine Ehefrau - mit Ausnahme, dass man sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe - seien in irgendeiner Weise von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Ferner sei es ihm möglich gewesen, sich nach dem Vorfall von 2015 einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei kein hinreichend persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive der Folgen dargetan worden, so dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, die Vorinstanz verkenne, dass der Ursprung aller seiner Probleme in der Veröffentlichung der Fotografie in der Zeitung liege. Die erste Festnahme 2006, bei welcher er massive Folter erlebt habe, sei keine zufällige Verfolgungsmassnahme während des Krieges gewesen. Durch die Veröffentlichung der Fotografie sei er mit den LTTE in Verbindung gebracht worden, den Behörden sei dies bekannt gewesen, weshalb er immer wieder drangsaliert und bedroht worden sei. Weil er nach der ersten Festnahme 2006 bis 2011 untergetaucht sei, sei er während diesen fünf Jahren nicht ein weiteres Mal festgenommen worden. Sein Untertauchen habe ihn aber in den Augen des Militärs und der Behörden umso verdächtiger gemacht. Als er im Jahr 2011 nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er unter Verdacht gestanden, während dieser Zeit Verbindung zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb er vom Militär befragt worden sei. Folglich stünden die Vorfälle in den Jahren 2006 und 2011 in einem direkten Zusammenhang. Ein Grund für die Freilassung nach den beiden Vorfällen sei ihm nicht angegeben worden. Er vermute, dass er 2006 aufgrund einer Intervention seiner Eltern, und 2011 nachdem er seine Aufenthaltsorte während der fünf Jahre sowie seine Heirat angegeben habe, freigekommen sei. Die Kontrollen und Befragungen in den Jahren 2014 und 2015 seien nicht isolierte Vorfälle während der Nachkriegszeit gewesen, sondern stünden ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Fotos in der Zeitung. Bei beiden Ereignissen sei der Beschwerdeführer erneut mit den LTTE in Verbindung gebracht worden. Den Behörden und dem Militär hätten die Fotografien vorgelegen, welche ihn beim LTTE-Training 2005 zeigten, so dass er eine Verbindung zu den LTTE nicht habe abstreiten können und ihrer Willkür vollständig ausgeliefert gewesen sei. Da er zwei Mal festgenommen, gefoltert und geschlagen, sowie zwei weitere Male wegen seiner Verbindung zu den LTTE befragt, ihm die Identitätskarte abgenommen und er bedroht worden sei, erscheine die Gefahr für ihn sehr real. Damit seien die objektiven Anforderungen an die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllt. Obwohl er offiziell in seinem Heimatort B._______ angemeldet geblieben sei, habe er aus Angst vor erneuter Verfolgung ständig seinen Wohnort gewechselt. Der daraus resultierende psychische Druck stelle das subjektive Element dar, so dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Für die Annahme eines Gefährdungsprofils im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche bereits ein Verdacht aus, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Dieser Verdacht müsse weiter durch eine Verfolgungsmotivation begründet werden. Es sei jedoch nicht relevant, dass die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren. Auch nach seiner Ausreise sei mehrmals nach ihm gefragt worden. Es bestehe demnach seitens der Sicherheitsbehörden nach wie vor ein Interesse an seiner Person. In Anbetracht der aktuellen Lage in Sri Lanka seit dem Machtwechsel am 16. November 2019 habe sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückschaffung ferner eher verschlechtert. Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka verfolgt gewesen sei, würde er bei einer Rückkehr erst recht staatlicher Verfolgung ausgesetzt und mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet, weil er beschuldigt würde, die LTTE wiederbeleben zu wollen, und verdächtigt werden könnte, im Ausland Kontakt zu Personen mit denselben Bestrebungen gehabt zu haben. Damit drohe ihm Folter oder gar der Tod, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschienen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.).

E. 7.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. So kann zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2011 bejaht werden. Das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Befragungen in den Jahren 2014 und 2015, welchen es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, lässt sich indes nicht eruieren. Der auf Beschwerdeebene angeführte Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorfällen und den im Jahr 2005 publizierten Fotografien findet keine Stütze in den anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A40 F51ff.; A43 F51ff.). Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden. Selbst wenn im ganzen Distrikt C._______ Bilder von ihm bei den Behörden gelegen sein sollten (vgl. A43 F54), genügte dies offenbar nicht, um ein asylrelevantes Behördeninteresse an ihm zu begründen. So ist seinen Aussagen insbesondere nicht zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden zwischen 2011 und 2016, als er sich versteckt gehalten habe, nach ihm gesucht oder sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt hätten (vgl. A43 F48). Auch wurde er nach seinen kurzen Festnahmen nicht in ein Rehabilitationsprogramm geschickt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Behörden ihm eine für sie bedrohliche LTTE-Verbindung vorgeworfen hätten. Stattdessen wurde er jeweils nach kurzer Zeit und ohne Auflagen wieder freigelassen (vgl. A43 F44 und F52), auch wenn nicht verkannt wird, dass er in Haft misshandelt wurde. Er vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, somit nicht substanziell zu konkretisieren. Es sind seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, sich versteckt zu halten sowie im Jahr 2016 auszureisen. Aus objektiver Sicht vermögen seine Befürchtungen demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung ändern auch die zweimaligen Besuche seit seiner Ausreise bei seiner Familie durch die Behörden nichts (vgl. A40 F77ff.; A43 F8ff.), zumal diesen kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 7.3 Betreffend den Beschwerdeführer liegen nicht genügend derartige Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der den sri-lankischen Behörden bekannten 15 Jahre zurückliegenden Verbindung zu den LTTE bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein Behördeninteresse an seiner Person bestand. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, zumal er auch nicht exilpolitisch tätig war beziehungsweise ist (vgl. A40 F83). Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-186/2017 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehend würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 9.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Ehefrau und Tochter sowie Eltern und Geschwister noch immer in Sri Lanka. Demnach kann er bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung als (...) beziehungsweise (...). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2424/2020 Urteil vom 2. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2016 und reiste am 6. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 und am 19. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Ende August 2005 habe er, nachdem er wiederholt von Mitgliedern der LTTE unter Druck gesetzt worden sei, unfreiwillig eine fünftägige militärische Ausbildung durchlaufen. Im Rahmen dieser Ausbildung seien von ihm Fotos an der Waffe aufgenommen und am (...) September 2005 in Zeitungen veröffentlicht worden. Nach Ende des Waffenstillstands sei er am (...) April 2006 von Soldaten der sri-lankischen Marine festgenommen und für zwei Tage inhaftiert, befragt und schwer misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. Nach seiner Entlassung habe er B._______ am (...) April 2006 verlassen und sich die folgenden Jahre mehrheitlich in der Westprovinz in D._______ und in E._______ bei F._______ sowie zeitweilig in der Ostprovinz in G._______ aufgehalten. Im Jahr 2007 sei sein Bruder, ohne als sein Bruder identifiziert worden zu sein, von Beamten zu den veröffentlichten Fotos befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer geheiratet und sei zu seiner Frau nach H._______ bei G._______ gezogen. Anlässlich einer Rückkehr an seinen Heimatort am (...) Oktober 2011 sei er aufgefordert worden, sich auf dem Stützpunkt der sri-lankischen Marine zu melden, worauf er einen Tag festgehalten und betreffend seine Aufenthaltsorte befragt und geschlagen worden sei. Zurück in H._______ habe er sich aus Angst vor weiteren Repressionen jeweils nur kurz zuhause und ansonsten an verschiedenen Orten beziehungsweise an seinen jeweiligen Arbeitsorten aufgehalten. Am (...) Februar 2014 sei er zuhause in H._______ von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und danach ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden. Am (...) Februar 2015 sei er durch andere CID-Beamte in der Stadt I._______ befragt und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn aufgefordert, sich im Camp des CID in I._______ zu melden, um diese wieder abzuholen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich aus Furcht vor möglichen Repressionen versteckt gehalten und heimlich als (...) gearbeitet. Am 6. Februar 2016 sei er mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Frau und Tochter, sowie seine Eltern und Geschwister würden noch immer in Sri Lanka leben. Der Beschwerdeführer reichte die Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins, ein Bestätigungsschreiben eines Priesters, sowie zwei Zeitungsartikel (mit Foto) betreffend seine militärische Ausbildung dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2020 - eröffnet am 8. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurde eine von Januar 2020 datierende Lagebeurteilung zu Sri Lanka beigelegt. D. Am 12. Mai 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Festnahmen im Jahr 2006 und 2011 hätten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka bereits fünf respektive zehn Jahre zurückgelegen, so dass sich kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang feststellen lasse, weshalb diese Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe weder nach dem Ereignis von 2006 noch nach jenem von 2011 beabsichtigt oder versucht, sein Heimatland zu verlassen, sondern weiterhin in Sri Lanka gelebt, gearbeitet und eine Familie gegründet. Zwar würden die Ereignisse von 2006 und 2011, sowie auch im weiteren Sinne seine Ausreise im Jahr 2016 in der 2005 absolvierten militärischen Ausbildung gründen, es lasse sich jedoch keine ununterbrochene Ereigniskette von 2005 bis zur Ausreise 2016 feststellen. Das SEM verkenne die Situation in Sri Lanka während des Krieges und in der ersten Zeit nach Kriegsende sowie auch sein damals erlittenes Leid nicht. Der Vorfall von 2006 sei indes vor dem Hintergrund des wieder aufflammenden Konflikts und seiner den Behörden bereits damals bekannten militärischen Ausbildung als eine Verfolgungsmassnahme im Rahmen des Bürgerkrieges zu werten. Er sei sowohl 2006 als auch 2011 bereits nach zwei Tagen respektive wenigen Stunden ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen worden und die Vorfälle hätten in der Folge jeweils über mehrere Jahre hinweg keine weiteren behördlichen Massnahmen nach sich gezogen, womit diese als abgeschlossene Ereignisse zu werten seien. Es sei davon auszugehen, dass die seit Kriegsende in Sri Lanka beziehungswiese in der Nordprovinz notorischen, teils willkürlichen Schikanen und Festnahmen, die in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, mit dem übergeordneten Ziel erfolgten, ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern und die tamilische Bevölkerung unter Kontrolle zu halten beziehungsweise sie mittels Einschüchterung gefügig zu machen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Befragungen durch den CID in den Jahren 2014 und 2015 beziehungsweise das Vorgehen der sri-lankischen Beamten während der Befragung von 2015 zu einer für den Beschwerdeführer stark belastenden Situation geführt hätten und auch die subjektiv empfundene Angst aufgrund des Erlebten in der Haft von 2006 sei verständlich und nachvollziehbar. Gemäss seinen Angaben habe es sich indes beim Vorfall von 2014 um eine «normale» Befragung gehandelt. Die im Jahr 2015 erlittenen Nachteile (Drohungen, Abnahme der Identitätskarte) seien ferner nicht solcher Art gewesen, dass sie ihm in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Trotz aller behördlichen Massnahmen habe er sich gemeinsam mit seiner Familie eine Existenz aufgebaut und bis zu seiner Ausreise stets einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die geltend gemachten Massnahmen der Behörden würden demnach keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle. Zwar bestehe eine den Behörden bekannte Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE, welche unter gewissen Umständen als stark risikobegründeter Faktor zu qualifizieren wäre. Er sei jedoch bereits vor seiner Ausreise jeweils ohne weitere Auflagen von den Behörden freigelassen worden. Seit 2011 seien, mit Ausnahme der Einvernahmen und der Abnahme des Identitätsausweises, keine weiteren Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Auch sei er trotz wiederholter Überprüfung durch Sicherheitsbehörden seit Ende des Krieges nicht einem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Da davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stehen, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, in der Regel konsequent vorgehen würden, könne daraus geschlossen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach der Überprüfung seiner Person sich nicht veranlasst gesehen hätten, ihn aufgrund der geltend gemachten LTTE-Ausbildung entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Es seien seinen Aussagen keine weiteren Verbindungen zwischen ihm beziehungsweise seinem familiären Umfeld und den LTTE zu entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er seit 2006 bis zu seiner Ausreise den sri-lankischen Behörden irgendeinen Anlass geboten hätte, ihn als potentiell separatistisch einzustufen. Weder seine Familienangehörigen noch seine Ehefrau - mit Ausnahme, dass man sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe - seien in irgendeiner Weise von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Ferner sei es ihm möglich gewesen, sich nach dem Vorfall von 2015 einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei kein hinreichend persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive der Folgen dargetan worden, so dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, die Vorinstanz verkenne, dass der Ursprung aller seiner Probleme in der Veröffentlichung der Fotografie in der Zeitung liege. Die erste Festnahme 2006, bei welcher er massive Folter erlebt habe, sei keine zufällige Verfolgungsmassnahme während des Krieges gewesen. Durch die Veröffentlichung der Fotografie sei er mit den LTTE in Verbindung gebracht worden, den Behörden sei dies bekannt gewesen, weshalb er immer wieder drangsaliert und bedroht worden sei. Weil er nach der ersten Festnahme 2006 bis 2011 untergetaucht sei, sei er während diesen fünf Jahren nicht ein weiteres Mal festgenommen worden. Sein Untertauchen habe ihn aber in den Augen des Militärs und der Behörden umso verdächtiger gemacht. Als er im Jahr 2011 nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er unter Verdacht gestanden, während dieser Zeit Verbindung zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb er vom Militär befragt worden sei. Folglich stünden die Vorfälle in den Jahren 2006 und 2011 in einem direkten Zusammenhang. Ein Grund für die Freilassung nach den beiden Vorfällen sei ihm nicht angegeben worden. Er vermute, dass er 2006 aufgrund einer Intervention seiner Eltern, und 2011 nachdem er seine Aufenthaltsorte während der fünf Jahre sowie seine Heirat angegeben habe, freigekommen sei. Die Kontrollen und Befragungen in den Jahren 2014 und 2015 seien nicht isolierte Vorfälle während der Nachkriegszeit gewesen, sondern stünden ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Fotos in der Zeitung. Bei beiden Ereignissen sei der Beschwerdeführer erneut mit den LTTE in Verbindung gebracht worden. Den Behörden und dem Militär hätten die Fotografien vorgelegen, welche ihn beim LTTE-Training 2005 zeigten, so dass er eine Verbindung zu den LTTE nicht habe abstreiten können und ihrer Willkür vollständig ausgeliefert gewesen sei. Da er zwei Mal festgenommen, gefoltert und geschlagen, sowie zwei weitere Male wegen seiner Verbindung zu den LTTE befragt, ihm die Identitätskarte abgenommen und er bedroht worden sei, erscheine die Gefahr für ihn sehr real. Damit seien die objektiven Anforderungen an die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllt. Obwohl er offiziell in seinem Heimatort B._______ angemeldet geblieben sei, habe er aus Angst vor erneuter Verfolgung ständig seinen Wohnort gewechselt. Der daraus resultierende psychische Druck stelle das subjektive Element dar, so dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Für die Annahme eines Gefährdungsprofils im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche bereits ein Verdacht aus, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Dieser Verdacht müsse weiter durch eine Verfolgungsmotivation begründet werden. Es sei jedoch nicht relevant, dass die betroffene Person tatsächlich jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren. Auch nach seiner Ausreise sei mehrmals nach ihm gefragt worden. Es bestehe demnach seitens der Sicherheitsbehörden nach wie vor ein Interesse an seiner Person. In Anbetracht der aktuellen Lage in Sri Lanka seit dem Machtwechsel am 16. November 2019 habe sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückschaffung ferner eher verschlechtert. Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka verfolgt gewesen sei, würde er bei einer Rückkehr erst recht staatlicher Verfolgung ausgesetzt und mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet, weil er beschuldigt würde, die LTTE wiederbeleben zu wollen, und verdächtigt werden könnte, im Ausland Kontakt zu Personen mit denselben Bestrebungen gehabt zu haben. Damit drohe ihm Folter oder gar der Tod, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschienen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. So kann zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2011 bejaht werden. Das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Befragungen in den Jahren 2014 und 2015, welchen es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, lässt sich indes nicht eruieren. Der auf Beschwerdeebene angeführte Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorfällen und den im Jahr 2005 publizierten Fotografien findet keine Stütze in den anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A40 F51ff.; A43 F51ff.). Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden. Selbst wenn im ganzen Distrikt C._______ Bilder von ihm bei den Behörden gelegen sein sollten (vgl. A43 F54), genügte dies offenbar nicht, um ein asylrelevantes Behördeninteresse an ihm zu begründen. So ist seinen Aussagen insbesondere nicht zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden zwischen 2011 und 2016, als er sich versteckt gehalten habe, nach ihm gesucht oder sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt hätten (vgl. A43 F48). Auch wurde er nach seinen kurzen Festnahmen nicht in ein Rehabilitationsprogramm geschickt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Behörden ihm eine für sie bedrohliche LTTE-Verbindung vorgeworfen hätten. Stattdessen wurde er jeweils nach kurzer Zeit und ohne Auflagen wieder freigelassen (vgl. A43 F44 und F52), auch wenn nicht verkannt wird, dass er in Haft misshandelt wurde. Er vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, somit nicht substanziell zu konkretisieren. Es sind seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, sich versteckt zu halten sowie im Jahr 2016 auszureisen. Aus objektiver Sicht vermögen seine Befürchtungen demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung ändern auch die zweimaligen Besuche seit seiner Ausreise bei seiner Familie durch die Behörden nichts (vgl. A40 F77ff.; A43 F8ff.), zumal diesen kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3 Betreffend den Beschwerdeführer liegen nicht genügend derartige Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der den sri-lankischen Behörden bekannten 15 Jahre zurückliegenden Verbindung zu den LTTE bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein Behördeninteresse an seiner Person bestand. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, zumal er auch nicht exilpolitisch tätig war beziehungsweise ist (vgl. A40 F83). Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-186/2017 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehend würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Ehefrau und Tochter sowie Eltern und Geschwister noch immer in Sri Lanka. Demnach kann er bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung als (...) beziehungsweise (...). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: