Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein. A.b Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 9. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4838/2016 vom
11. Juli 2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 und am
19. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tami- lischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Ende (…) habe er unfreiwillig eine fünftägige militärische Ausbildung bei den Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchlaufen. Im Rahmen dieser Ausbil- dung seien von ihm Fotos an der Waffe gemacht und am (…) in Zeitungen veröffentlicht worden. Nach Ende des Waffenstillstands sei er am (…) von Soldaten der sri-lankischen (…) festgenommen und für zwei Tage inhaf- tiert, befragt und auch misshandelt worden. Am (…) sei er aufgefordert worden, sich auf dem Stützpunkt der sri-lankischen (…) zu melden, worauf er einen Tag festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Repressionen jeweils nur kurz zu- hause und ansonsten an verschiedenen Orten in der (…) in der Nähe von D._______ aufgehalten. Am (…) sei er zuhause in E._______ bei F._______ (Ostprovinz) von Beamten des Criminal Investigation Depart- ment (CID) mitgenommen, befragt und danach ohne weitere Auflagen wie- der freigelassen worden. Am (…) sei er in der Stadt C._______ durch an- dere CID-Beamte befragt und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich im Camp in C._______ zu melden. Er sei dieser Auffor- derung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich aus Furcht vor möglichen Repressionen versteckt gehalten, aber heimlich gearbeitet. Am (…) sei er mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Eltern und Geschwister wür- den noch immer in Sri Lanka leben.
E-2735/2021 Seite 3 C. C.a Mit Verfügung vom 7. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.b Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, insbesondere den in den Jahren 20(…) sowie 20(…) durchgeführten Befragungen könne kein klares flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv oder eine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität entnommen werden. Ferner sei nicht erkennbar, dass diese Vor- fälle ihre Ursache in den im Jahre 20(…) publizierten Fotos vom Beschwer- deführer an der Waffe gehabt hätten. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, die Behörden würden ihm ein separatistisches Profil unterstellen. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass er geltend mache, anlässlich der Festnahmen teilweise misshandelt worden zu sein, hätten diese jeweils nur kurz gedauert und er sei ohne Auflagen wieder entlassen worden. Auch sei er keinem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, die Behörden hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise ein asylrelevantes Interesse am Beschwerdeführer gehabt oder dass für ihn aufgrund möglicher Risikofaktoren eine begründete Furcht vor zukünf- tiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. D. Am 7. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er dabei – unter anderem unter Ver- weis auf einen Bericht der Vereinten Nationen (UNO) – geltend, die Men- schrechtslage in Sri Lanka habe sich wesentlich verschlechtert, weshalb die Gefahr vor Verfolgung neu evaluiert werden müsse. Er gelte aufgrund seines Hochrisikoprofils im Heimatland als potentieller Terrorist. Akzentu- iert werde die Verfolgungsgefahr ferner, weil er sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte, einem Hort des tamilischen Separatismus. Insbesondere sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Rehabilitationshaft genommen würde. Des Weiteren leide er an einer (…) sowie an (…), weshalb er in Therapie sei. Es werde daher der Antrag ge- stellt, dass er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Fluchtgründen befragt werde.
E-2735/2021 Seite 4 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Länderberichte sowie einen Abklärungsbericht von Dr. Dr. G._______, (…) vom 31. Juli 2020 zu den Akten. E. Auf das am 7. Mai 2021 gestellte Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2021 nicht ein, wies den pro- zessualen Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Be- schwerde beim Bundesveraltungsgericht. Er beantragt, es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen- den Sache betraut worden seien, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Aus- wahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien be- kannt zu geben, nach denen die Auswahl stattgefunden habe. Es sei dazu Einsicht in die Dateien der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Aus- wahl getroffen habe. Weiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylge- such an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständi- gen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf- zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm Frist zur Verbesserung der unvollständigen Beschwerde anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. H. Am 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als «Verwaltungsbe- schwerde» bezeichnete ergänzende Rechtschrift zu den Akten, unter Bei- lage separater Ausführungen zu Entwicklungen in Sri Lanka. In einem
E-2735/2021 Seite 5 gleichdatierten zusätzlichen Schreiben ersucht er um Korrektur der Richt- erzuteilung und äussert sich zur Spruchkörperbildung am Bundesverwal- tungsgericht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird Auskunft über die Art und Weise der Spruchkörperbildung beantragt. Es ist festzuhalten, dass unter dem Gel- tungsbereich der alten Fassung des Geschäftsreglements für das Bundes- veraltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) mit Grundsatzurteil BVGE 2022 I/2 die Praxis eingeführt wurde, auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob manuelle Anpassungen bei der EDV-gestützten Spruchkörperbildung er- folgten. Dies vor dem Hintergrund der damaligen Bestrebungen, im VGR die Kriterien der Spruchkörperbildung umfassender beziehungsweise de- taillierter – auch zum Zwecke des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Justiz – zu regeln (vgl. a.a.O. E. 4.6.2 f.). Am 1. Juni 2023 traten die neuen Bestimmungen des VGR betreffend Spruchkörperbildung in Kraft, welche diese neu in ausführlicher Weise regeln (vgl. Art. 31 f. VGR). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass mehr, die vormalige Auskunftspraxis auf- recht zu erhalten, zumal diese stets unter dem Vorbehalt eingehender und umfassender Regelungen im VGR stand (vgl. a.a.O. E. 4.6.2 f.). Festzu- halten bleibt, dass bereits unter der beschriebenen Praxis Informationser- suchen, welche über die Auskunft bezüglich manueller Eingriffe hinausgin- gen, nicht entsprochen wurde. Die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 bekanntgege- ben. Die weitergehenden Auskunftsersuchen betreffend die Spruchkörper- bildung werden nach dem vorstehend Ausgeführten abgelehnt.
E-2735/2021 Seite 6
E. 2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Korrektur der vorliegenden Spruchkörperbildung, mit der Begründung, diese sei einseitig und nicht gesetzeskonform erfolgt. Dabei legt er nicht substantiiert dar, inwiefern der Spruchkörper im vorliegenden Fall nicht rechtmässig gebildet worden wäre, auch nicht mittels allgemeiner Ausfüh- rungen zur Spruchkörperbildungspraxis und parteipolitischen Überlegun- gen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, so- fern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer ma- teriellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Frage der Wegweisung des Vollzugs wird materiell geprüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, in den vorange- gangenen Entscheiden sei bereits festgestellt worden, den Fluchtvorbrin- gen des Beschwerdeführers – namentlich mehrmalige behördliche Fest- nahmen und Befragungen – sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu at- testieren und dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweise. Sodann ergebe sich aus den im Mehrfach- gesuch enthaltenen Hinweisen auf die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer und dessen Situation. Da die diesbezüglichen Vorbringen insofern nicht gehörig be- gründet seien, sei darauf nicht einzutreten. Die Durchführung einer weite- ren Anhörung zu den Asylgründen dränge sich nicht auf, zumal Folgever- fahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt würden und auch eine ergän- zende Feststellung des Sachverhaltes nicht notwendig sei. Auf das Mehr- fachgesuch sei im Ergebnis gestützt auf Art. 111c AslyG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Ferner würden die geltend gemachten psy- chischen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, zu- mal diese auch im Heimatland behandelt werden könnten.
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E. 5 In der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2021 wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung, zu- mal die Vorinstanz faktisch keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen umfangreichen materiellen Entscheid gefällt habe. In der ergänzenden Ein- gabe vom 5. Juli 2021 führt der Beschwerdeführer ferner im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich, unter Beilage zahlreicher Beweismittel sowie Aufzeigung des individuellen Bezugs, dar- gelegt, weshalb er insbesondere angesichts der Verschärfung der Anti-Ter- ror-Gesetzgebung im Heimatland erheblich gefährdet sei. Insofern könne nicht davon gesprochen werden, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet worden. Sodann ergebe sich die Tatsache, dass sich die Vorinstanz materiell mit der Sache auseinandergesetzt habe, bereits aus dem Umstand, dass sie ohne inhaltliche Beurteilung in der Sache gar nicht beurteilen könnte, ob ein individueller Bezug dargelegt sei oder nicht. Im angefochtenen Entscheid werde denn auch auf eingereichte Beweis- mittel verwiesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die ange- fochtene Verfügung zu Unrecht als Nichteintretensentscheid bezeichnet und fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen statt 30 Tagen versehen.
E. 6.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Es ist festzuhalten, dass die Frage der genügenden beziehungsweise ge- hörigen Begründung des Mehrfachgesuchs vorliegend sowohl für das Ein- treten auf das Gesuch sowie für dessen spätere materielle Beurteilung re- levant ist. Mithin handelt es sich dabei um eine sogenannte doppelrele- vante Tatsache (vgl. zum Begriff KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 14 f. m.H.a. Rechtsprechung), bei welcher bereits im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen materielle Überlegungen ausschlaggebend sein können. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz über das hinaus gehen, was zur Begründung des Nichteintretens notwendig wäre beziehungsweise inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinaus materiell
E-2735/2021 Seite 8 äussert. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem die fehlerhafte Qualifizierung durch die Vorinstanz aufgrund eingehender materieller Überlegungen offensichtlich wäre (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 7.3). Der Beschwer- deführer macht ferner zu Recht nicht geltend, die Tatsache, dass sich die Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug äusserte, ändere etwas an der recht- lichen Natur des angefochtenen Entscheids (vgl. auch E. 4). Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den erlasse- nen Entscheid zutreffend als Nichteintretensentscheid qualifizierte und da- mit auch die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung korrekt ist.
E. 6.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsmittelbelehrung – das heisst der Hinweis auf die Be- schwerdefrist von fünf Arbeitstagen – als korrekt erachte, sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, ist dieser Antrag abzulehnen. Ins- besondere wird nicht begründet dargelegt, weshalb – wie vorliegend – im Falle einer korrekten Rechtsmittelbelehrung mit korrekter Rechtsmittelfrist eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe angesetzt werden müsste. Im Übrigen ist der Antrag ohnehin als gegenstandlos ge- worden zu betrachten, da im Nachgang zur Beschwerdeerhebung vom
E. 7 Wie bereits ausgeführt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 7. April 2020 - zur Auffassung, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer ein separatistisches Profil unterstellen. Weiter hielt es fest, dass aus objektiver Sicht weder Gründe dafür vorgelegen hätten, dass seine Ausreise im Jahre 2016 geboten gewesen wäre, um sich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Gefahr zu schützen, noch dass er solche in Zukunft zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer stellt sich rund elf Monate später in seinem Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 auf den Standpunkt, durch die Veränderungen der Lage im Heimatland habe sich auch seine Gefährdung vor Verfolgung in relevanter Weise akzentuiert. Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch enthält umfangreiche Ausführungen zu Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere im Zuge der sogenannte Osteranschläge im Jahre 2019. Es ist der Vorinstanz jedoch darin zuzustimmen, dass diese nicht in konkreten beziehungsweise erkennbaren Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gestellt werden. Namentlich sind auch allgemeine Hinweise auf gesetzgeberische Änderung mit möglichen Auswirkungen auf die Rehabilitationshaft vorliegend bereits deshalb unbehilflich, da im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Festhaltung und Befragung nicht in Rehabilitationshaft gesetzt worden und ihm die Behörden gerade kein separatistisches Profil unterstellen würden. Damit zeigt sich auch, dass sich die neuen Vorbringen und deren Begründung kaum mit den Erwägungen der vorausgegangenen Entscheide auseinandersetzen. Die neue beziehungsweise angeblich akzentuierte Gefährdung bleibt dadurch letztendlich unbestimmte Mutmassung. Auch das Vorbringen, die bisherige Praxis der Schweizer Asylbehörden zur Gefährdungseinschätzung sei falsch, stellt im Kern bloss eine pauschale Behauptung dar, welche auch durch Verweis auf einen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuellen Bericht der Vereinten Nationen nicht näher substantiiert wird und noch weniger einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen vermag. Trotz der ausführlichen länderspezifischen Darlegungen im Mehrfachgesuch erschöpft sich die Begründung der neuerdings geltend gemachten Gefährdung letztendlich in hypothetischen Überlegungen, wodurch der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch - auch mit Blick auf die Erkenntnisse der vorausgegangenen Verfahren - nicht genügend zu begründen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Bezug zwischen den umfangreichen Ausführungen zu den Entwicklungen im Heimatland und seiner eigenen Situation auch auf Beschwerdeebene nicht herzustellen vermag. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend eigentliches Prozessthema die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist und nicht, ob der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben eine genügende Begründung seines Mehrfachgesuches nachzuliefern vermag. Auch auf die in der Eingabe vom 5. Juli 2021 im Lauftext enthalten prozessualen Rügen und Anträge ist nicht weiter einzugehen beziehungsweise sind diese abzuweisen, da sie unter der Prämisse erhoben werden, dass eine materielle Prüfung vorgenommen würde. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung stehen dem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich keine solchen allgemeinen Umstände entgegen (vgl. bereits das vorausgegangene Urteil des BVGer E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 E. 9.4.1 sowie aus jüngerer Zeit Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 10.5). Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) sowie einer (...). Laut Eingabe vom 5. Juli 2021 befinde er sich diesbezüglich in Therapie. Aktuelle Berichte hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Einreichung der Beschwerde vor dreieinhalb Jahren keine eingereicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nicht weiter in ärztlicher Behandlung ist beziehungsweise einer solchen nicht weiter bedarf. Sodann ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, er werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige - insbesondere Psychopharmaka - erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025 sowie eingehend das Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Im Übrigen enthält die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen der vorausgegangenen Entscheide verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2735/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2735/2021 Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein. A.b Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 9. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4838/2016 vom 11. Juli 2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 und am 19. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Ende (...) habe er unfreiwillig eine fünftägige militärische Ausbildung bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durchlaufen. Im Rahmen dieser Ausbildung seien von ihm Fotos an der Waffe gemacht und am (...) in Zeitungen veröffentlicht worden. Nach Ende des Waffenstillstands sei er am (...) von Soldaten der sri-lankischen (...) festgenommen und für zwei Tage inhaftiert, befragt und auch misshandelt worden. Am (...) sei er aufgefordert worden, sich auf dem Stützpunkt der sri-lankischen (...) zu melden, worauf er einen Tag festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Repressionen jeweils nur kurz zuhause und ansonsten an verschiedenen Orten in der (...) in der Nähe von D._______ aufgehalten. Am (...) sei er zuhause in E._______ bei F._______ (Ostprovinz) von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und danach ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden. Am (...) sei er in der Stadt C._______ durch andere CID-Beamte befragt und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich im Camp in C._______ zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich aus Furcht vor möglichen Repressionen versteckt gehalten, aber heimlich gearbeitet. Am (...) sei er mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Eltern und Geschwister würden noch immer in Sri Lanka leben. C. C.a Mit Verfügung vom 7. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.b Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, insbesondere den in den Jahren 20(...) sowie 20(...) durchgeführten Befragungen könne kein klares flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität entnommen werden. Ferner sei nicht erkennbar, dass diese Vorfälle ihre Ursache in den im Jahre 20(...) publizierten Fotos vom Beschwerdeführer an der Waffe gehabt hätten. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, die Behörden würden ihm ein separatistisches Profil unterstellen. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass er geltend mache, anlässlich der Festnahmen teilweise misshandelt worden zu sein, hätten diese jeweils nur kurz gedauert und er sei ohne Auflagen wieder entlassen worden. Auch sei er keinem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, die Behörden hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise ein asylrelevantes Interesse am Beschwerdeführer gehabt oder dass für ihn aufgrund möglicher Risikofaktoren eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. D. Am 7. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er dabei - unter anderem unter Verweis auf einen Bericht der Vereinten Nationen (UNO) - geltend, die Menschrechtslage in Sri Lanka habe sich wesentlich verschlechtert, weshalb die Gefahr vor Verfolgung neu evaluiert werden müsse. Er gelte aufgrund seines Hochrisikoprofils im Heimatland als potentieller Terrorist. Akzentuiert werde die Verfolgungsgefahr ferner, weil er sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte, einem Hort des tamilischen Separatismus. Insbesondere sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Rehabilitationshaft genommen würde. Des Weiteren leide er an einer (...) sowie an (...), weshalb er in Therapie sei. Es werde daher der Antrag gestellt, dass er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Fluchtgründen befragt werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Länderberichte sowie einen Abklärungsbericht von Dr. Dr. G._______, (...) vom 31. Juli 2020 zu den Akten. E. Auf das am 7. Mai 2021 gestellte Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2021 nicht ein, wies den prozessualen Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. Er beantragt, es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Auswahl stattgefunden habe. Es sei dazu Einsicht in die Dateien der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Weiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm Frist zur Verbesserung der unvollständigen Beschwerde anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. H. Am 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als «Verwaltungsbeschwerde» bezeichnete ergänzende Rechtschrift zu den Akten, unter Beilage separater Ausführungen zu Entwicklungen in Sri Lanka. In einem gleichdatierten zusätzlichen Schreiben ersucht er um Korrektur der Richterzuteilung und äussert sich zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird Auskunft über die Art und Weise der Spruchkörperbildung beantragt. Es ist festzuhalten, dass unter dem Geltungsbereich der alten Fassung des Geschäftsreglements für das Bundesveraltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) mit Grundsatzurteil BVGE 2022 I/2 die Praxis eingeführt wurde, auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob manuelle Anpassungen bei der EDV-gestützten Spruchkörperbildung erfolgten. Dies vor dem Hintergrund der damaligen Bestrebungen, im VGR die Kriterien der Spruchkörperbildung umfassender beziehungsweise detaillierter - auch zum Zwecke des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Justiz - zu regeln (vgl. a.a.O. E. 4.6.2 f.). Am 1. Juni 2023 traten die neuen Bestimmungen des VGR betreffend Spruchkörperbildung in Kraft, welche diese neu in ausführlicher Weise regeln (vgl. Art. 31 f. VGR). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass mehr, die vormalige Auskunftspraxis aufrecht zu erhalten, zumal diese stets unter dem Vorbehalt eingehender und umfassender Regelungen im VGR stand (vgl. a.a.O. E. 4.6.2 f.). Festzuhalten bleibt, dass bereits unter der beschriebenen Praxis Informationsersuchen, welche über die Auskunft bezüglich manueller Eingriffe hinausgingen, nicht entsprochen wurde. Die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 bekanntgegeben. Die weitergehenden Auskunftsersuchen betreffend die Spruchkörperbildung werden nach dem vorstehend Ausgeführten abgelehnt. 2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Korrektur der vorliegenden Spruchkörperbildung, mit der Begründung, diese sei einseitig und nicht gesetzeskonform erfolgt. Dabei legt er nicht substantiiert dar, inwiefern der Spruchkörper im vorliegenden Fall nicht rechtmässig gebildet worden wäre, auch nicht mittels allgemeiner Ausführungen zur Spruchkörperbildungspraxis und parteipolitischen Überlegungen. Der Antrag ist abzuweisen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Frage der Wegweisung des Vollzugs wird materiell geprüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, in den vorangegangenen Entscheiden sei bereits festgestellt worden, den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - namentlich mehrmalige behördliche Festnahmen und Befragungen - sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren und dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweise. Sodann ergebe sich aus den im Mehrfachgesuch enthaltenen Hinweisen auf die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer und dessen Situation. Da die diesbezüglichen Vorbringen insofern nicht gehörig begründet seien, sei darauf nicht einzutreten. Die Durchführung einer weiteren Anhörung zu den Asylgründen dränge sich nicht auf, zumal Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt würden und auch eine ergänzende Feststellung des Sachverhaltes nicht notwendig sei. Auf das Mehrfachgesuch sei im Ergebnis gestützt auf Art. 111c AslyG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Ferner würden die geltend gemachten psychischen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, zumal diese auch im Heimatland behandelt werden könnten. 5. In der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2021 wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung, zumal die Vorinstanz faktisch keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen umfangreichen materiellen Entscheid gefällt habe. In der ergänzenden Eingabe vom 5. Juli 2021 führt der Beschwerdeführer ferner im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich, unter Beilage zahlreicher Beweismittel sowie Aufzeigung des individuellen Bezugs, dargelegt, weshalb er insbesondere angesichts der Verschärfung der Anti-Terror-Gesetzgebung im Heimatland erheblich gefährdet sei. Insofern könne nicht davon gesprochen werden, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet worden. Sodann ergebe sich die Tatsache, dass sich die Vorinstanz materiell mit der Sache auseinandergesetzt habe, bereits aus dem Umstand, dass sie ohne inhaltliche Beurteilung in der Sache gar nicht beurteilen könnte, ob ein individueller Bezug dargelegt sei oder nicht. Im angefochtenen Entscheid werde denn auch auf eingereichte Beweismittel verwiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung zu Unrecht als Nichteintretensentscheid bezeichnet und fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen statt 30 Tagen versehen. 6.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Es ist festzuhalten, dass die Frage der genügenden beziehungsweise gehörigen Begründung des Mehrfachgesuchs vorliegend sowohl für das Eintreten auf das Gesuch sowie für dessen spätere materielle Beurteilung relevant ist. Mithin handelt es sich dabei um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache (vgl. zum Begriff Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 14 f. m.H.a. Rechtsprechung), bei welcher bereits im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen materielle Überlegungen ausschlaggebend sein können. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz über das hinaus gehen, was zur Begründung des Nichteintretens notwendig wäre beziehungsweise inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinaus materiell äussert. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem die fehlerhafte Qualifizierung durch die Vorinstanz aufgrund eingehender materieller Überlegungen offensichtlich wäre (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 7.3). Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht nicht geltend, die Tatsache, dass sich die Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug äusserte, ändere etwas an der rechtlichen Natur des angefochtenen Entscheids (vgl. auch E. 4). Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den erlassenen Entscheid zutreffend als Nichteintretensentscheid qualifizierte und damit auch die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung korrekt ist. 6.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsmittelbelehrung - das heisst der Hinweis auf die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen - als korrekt erachte, sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, ist dieser Antrag abzulehnen. Insbesondere wird nicht begründet dargelegt, weshalb - wie vorliegend - im Falle einer korrekten Rechtsmittelbelehrung mit korrekter Rechtsmittelfrist eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe angesetzt werden müsste. Im Übrigen ist der Antrag ohnehin als gegenstandlos geworden zu betrachten, da im Nachgang zur Beschwerdeerhebung vom 10. Juni 2021 am 5. Juli 2021 eine ergänzende Rechtsschrift eingereicht wurde. Die darin gemachten Ausführungen sind daher vorliegend nur im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. 7. Wie bereits ausgeführt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 7. April 2020 - zur Auffassung, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer ein separatistisches Profil unterstellen. Weiter hielt es fest, dass aus objektiver Sicht weder Gründe dafür vorgelegen hätten, dass seine Ausreise im Jahre 2016 geboten gewesen wäre, um sich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Gefahr zu schützen, noch dass er solche in Zukunft zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer stellt sich rund elf Monate später in seinem Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 auf den Standpunkt, durch die Veränderungen der Lage im Heimatland habe sich auch seine Gefährdung vor Verfolgung in relevanter Weise akzentuiert. Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch enthält umfangreiche Ausführungen zu Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere im Zuge der sogenannte Osteranschläge im Jahre 2019. Es ist der Vorinstanz jedoch darin zuzustimmen, dass diese nicht in konkreten beziehungsweise erkennbaren Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gestellt werden. Namentlich sind auch allgemeine Hinweise auf gesetzgeberische Änderung mit möglichen Auswirkungen auf die Rehabilitationshaft vorliegend bereits deshalb unbehilflich, da im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Festhaltung und Befragung nicht in Rehabilitationshaft gesetzt worden und ihm die Behörden gerade kein separatistisches Profil unterstellen würden. Damit zeigt sich auch, dass sich die neuen Vorbringen und deren Begründung kaum mit den Erwägungen der vorausgegangenen Entscheide auseinandersetzen. Die neue beziehungsweise angeblich akzentuierte Gefährdung bleibt dadurch letztendlich unbestimmte Mutmassung. Auch das Vorbringen, die bisherige Praxis der Schweizer Asylbehörden zur Gefährdungseinschätzung sei falsch, stellt im Kern bloss eine pauschale Behauptung dar, welche auch durch Verweis auf einen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuellen Bericht der Vereinten Nationen nicht näher substantiiert wird und noch weniger einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen vermag. Trotz der ausführlichen länderspezifischen Darlegungen im Mehrfachgesuch erschöpft sich die Begründung der neuerdings geltend gemachten Gefährdung letztendlich in hypothetischen Überlegungen, wodurch der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch - auch mit Blick auf die Erkenntnisse der vorausgegangenen Verfahren - nicht genügend zu begründen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Bezug zwischen den umfangreichen Ausführungen zu den Entwicklungen im Heimatland und seiner eigenen Situation auch auf Beschwerdeebene nicht herzustellen vermag. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend eigentliches Prozessthema die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist und nicht, ob der Beschwerdeführer auf Beschwerdeeben eine genügende Begründung seines Mehrfachgesuches nachzuliefern vermag. Auch auf die in der Eingabe vom 5. Juli 2021 im Lauftext enthalten prozessualen Rügen und Anträge ist nicht weiter einzugehen beziehungsweise sind diese abzuweisen, da sie unter der Prämisse erhoben werden, dass eine materielle Prüfung vorgenommen würde. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung stehen dem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich keine solchen allgemeinen Umstände entgegen (vgl. bereits das vorausgegangene Urteil des BVGer E-2424/2020 vom 2. Juni 2020 E. 9.4.1 sowie aus jüngerer Zeit Urteil des BVGer E-4967/2021 vom 13. Januar 2025 E. 10.5). Gemäss dem Arztbericht vom 31. Juli 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) sowie einer (...). Laut Eingabe vom 5. Juli 2021 befinde er sich diesbezüglich in Therapie. Aktuelle Berichte hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Einreichung der Beschwerde vor dreieinhalb Jahren keine eingereicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nicht weiter in ärztlicher Behandlung ist beziehungsweise einer solchen nicht weiter bedarf. Sodann ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, er werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengung das Notwendige - insbesondere Psychopharmaka - erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025 sowie eingehend das Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Im Übrigen enthält die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen der vorausgegangenen Entscheide verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: