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E-2979/2021

E-2979/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus dem Vanni-Gebiet, suchte am 29. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein «B._______» von den sri-lanki- schen Behörden inhaftiert wurde und verfolgt werde. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Am 30. Mai 2016 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen die Verfügung vom

4. Mai 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Inhaftierungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die erstmals auf Beschwerdeebene er- wähnten Behelligungen des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen rund um die angeblich verschwundene Schwester, die für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet haben solle, seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er verfüge über kein politisches Profil und seine exilpolitischen Tätigkeiten seien in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Nach seinen möglicherweise für die LTTE erbrachten Hilfeleistungen habe er noch während (…) Jahren in Sri Lanka gelebt, ohne dass er deshalb Pro- bleme gehabt habe. Alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner drei- jährigen Landesabwesenheit oder weil er nur temporäre Reisepapiere be- sitze, drohten ihm keine ernsthaften Nachteile respektive völkerrechtlich verbotene Massnahmen. B. B.a Am 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz das erste Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Aufenthalt seines Schwagers, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, in der Schweiz wirke sich auf seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka risikogefährdend aus. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und aufgrund der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premier- minister gefährdet.

E-2979/2021 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Mehrfach- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-228/2019 vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die im Zusammenhang mit der Schwester und dem Schwager geltend gemachten Vorbringen seien bereits im früheren Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden. Alleine der Umstand, dass sich dieser Schwager nun in der Schweiz befinde, begründe keine erhebli- che Gefährdung. Eine solche ergebe sich auch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht, zumal der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil ver- füge. Die vierjährige Landesabwesenheit wirke sich ebenfalls nicht in asyl- relevanter Weise aus. C. C.a Am 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Mehr- fachgesuch bei der Vorinstanz ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheits- lage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die be- reits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen. In Anbetracht seiner individuellen Ver- folgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihm im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Weiter sei der Vollzug wegen der ihm drohenden Gefährdung unzumutbar. C.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 trat das SEM auf das Mehrfach- gesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde mit Urteil E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die neuen politischen Entwicklungen in Sri Lanka berücksichtigt und dabei auch auf die Befürchtung einer Zunahme von Re- pressionen hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz denn auch zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen sei, substanziiert darzutun, inwiefern er von den aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka individuell betroffen sei. Dies deshalb, weil er sich dazu stets auf sein angebliches Risikoprofil stütze, welches bislang in sämtlichen

E-2979/2021 Seite 4 bisherigen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Mit der blos- sen Wiederholung, es liege eine individuelle Verfolgung vor, sei ein persön- licher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend dargetan. Die Hinweise auf seine Herkunft, seine nicht weiter substanziierten exilpo- litischen Tätigkeiten, seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz genügten hierfür nicht. Des Weiteren sei auch der erstmals auf Beschwerdeebene eingebrachte, indes nicht nä- her erläuterte Hinweis auf körperliche Einschränkungen (Hinken mit dem linken Fuss und abgeschnittene Fingerkuppe) nicht dazu geeignet, einen individuellen Bezug zur veränderten Lage zu begründen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Herkunft sowie dem Umstand, dass er über tem- poräre Reisepapiere verfüge und nach nunmehr fünfjähriger Landesabwe- senheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, ergebe sich – unbe- sehen eines sogenannten Backgroundchecks (Befragungen, Überprüfun- gen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) – kein «real risk» von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Sodann re- sultiere mangels persönlichen Bezugs weder aus der Entführung einer An- gestellten der Schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 noch aus der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 eine konkrete Ge- fährdung für den Beschwerdeführer. D. Mit einer als «Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofor- tiger Vollzugsstopp» bezeichneten Eingabe vom 15. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer abermals durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung. Er engagiere sich in der Schweiz seit Oktober 2015 exilpolitisch. Dies lasse sich unter anderem seinen Profilen in den sozialen Medien entnehmen, auf welchen er als Titelbild bei Facebook die LTTE-Fahne respektive auf Instagram eine Abbildung von Prabhakaran (Anmerkung BVGer: ehemaliger Führer der LTTE) zeige. Weiter lasse sich den Accounts entnehmen, dass er am (…) 2016, am (…) 2018 sowie am (…) 2021 an Demonstrationen für die tamilische Sache teilgenommen habe. Die Demonstration vom (…) 2021 habe er sodann live aufgenommen und in einem Live-Stream auf seinen Accounts verbreitet. Hinzu komme, dass er in regelmässigem Kontakt zu seiner Schwester und seinem Schwa- ger stehe, welche beide für die LTTE tätig gewesen seien. Dadurch sei er zusätzlich gefährdet. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass er sich infolge der traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka in einem psychisch

E-2979/2021 Seite 5 labilen Zustand befinde und deswegen auch in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Verfahrensakten seiner Schwester und seines Schwagers seien beizuziehen, ihm offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Weiter sei ihm eine Frist anzusetzen, um ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Zudem beantragte er eine Anhörung, sofern Zweifel an dem neu geltend gemach- ten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingsei- genschaft bestünden sowie einen sofortigen Vollzugsstopp bezüglich sei- ner Wegweisung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Länderbericht sei- nes Rechtsvertreters vom 4. April 2021 (in Kopie), diverse Screenshots sei- ner Facebook-/Instagram-Profilseite und darauf geteilten Beiträgen aus den Jahren 2015 – 2021 (in Kopie) sowie drei Fotos von sich, seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte ein. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge- such entgegen und stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2021 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehr- fachgesuch ab, trat auf die Revisionsvorbringen mangels funktioneller Zu- ständigkeit nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ord- nete die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wies sie ab. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 sei wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM we- gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzu- heben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM

E-2979/2021 Seite 6 zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 5 und 6 aufzu- heben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen sowie der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen und, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierten Län- derbericht seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 ein. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Bundesverwal- tungsgericht am 3. Juli 2021 ein generelles Schreiben betreffend Spruch- körperbildung zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gab der damalige Instruktions- richter die Zusammensetzung des vormaligen Spruchkörpers unter Vorbe- halt allfälliger Wechsel bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfah- rensanträge auf später. I. Am 30. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 4. August 2021 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur gegenwärti- gen Lage in Sri Lanka unter dem PTA sowie abermals zur Spruchkörper- bildung und legte der Eingabe seinen aktuellsten Länderbericht vom

16. August 2021 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 hiess der damalige In- struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

E-2979/2021 Seite 7 Prozessführung gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 30. September 2021 zur Beschwerde verneh- men. L. Mit Replik vom 21. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer neu eine Videoaufnahme, einen Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom September 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. M. Infolge mehrmaligen Untertauchens sowie des seinerzeit unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers forderte der damalige Instruktionsrich- ter den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2023 auf, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun so- wie eine aktuelle, unterschriftliche Bestätigung des Rechtschutzinteresses einzureichen. Die geforderten Unterlagen gingen innert Frist beim Bundes- verwaltungsgericht ein. N. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 bereits mitgeteilt. Der da- mals bekanntgegebene vorsitzende Richter wurde aufgrund der per 1. Ja- nuar 2025 erfolgten Aufstockung von Richterstellen im vorliegenden Ver- fahren durch den unterzeichneten Richter ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebe- nen Spruchkörpers wurden somit durch zusätzliche Kriterien manuell er- gänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreg- lements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtsspra- che, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Ab- teilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; siehe auch Urteil des BVGer E-2735/2021 vom 3. März 2025 E. 2.1).

E. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formel- ler Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbe- sondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzu- reichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte auch die von ihm mit dem Mehrfachgesuch vom 4. April 2021 eingereichten Beweismittel und Tatsachen, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 entstanden seien, berücksichtigen

E-2979/2021 Seite 10 müssen, geht fehl. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wären diese Vorbringen grundsätzlich revisionsweise geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8.2; 2014/39 E. 4.6; Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erweiterung des PTA eine Gesamtbeurteilung respektive eine gesamtheitliche Betrachtung aller Asylgründe fordert, zielt er damit auf die Geltendmachung eines ob- jektiven Nachfluchtgrundes ab (vgl. nachfolgend E. 5.3). Wie noch zu zei- gen sein wird, vermag die Anpassung des PTA jedoch keine Asylrelevanz zu begründen (vgl. nachfolgend E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 entstandenen Beweismitteln und Tatsa- chen die asyl- und flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen und unter Hinweis auf die bereits ergangenen, rechtskräftigen Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts das Vorliegen von Risikofaktoren beim Beschwer- deführer verneinte.

E. 4.4 Gleichermassen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das recht- liche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Be- schwerdeführer im neuen (vierten) Asylgesuch vorgebrachten Argumente (exilpolitische Tätigkeit, Erweiterung des PTA, Kontakt mit seiner Schwes- ter und seinem Schwager, welche beide für die LTTE tätig gewesen seien, und seinen psychisch labilen Zustand) und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüg- lichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom

19. Mai 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist demnach zu verneinen.

E. 4.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdi- gung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die mate- rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der ange- fochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf sein prognos- tiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Ge- setzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – auseinandergesetzt hat.

E-2979/2021 Seite 11 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vor- instanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschät- zung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbrin- gen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

E. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 4.7 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfah- ren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisan- träge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfas- sende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzuneh- men sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen.

E. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-2979/2021 Seite 12 bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.3 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjekti- ven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dem Be- schwerdeführer sei es durch seine Teilnahme an einer Kundgebung in C._______ vom (…) 2021 sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Weder den Akten noch den von ihm einge- reichten Beweismitteln (Facebook-Beiträge und Screenshots) sei ein kon- kreter Hinweis zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise und über das Mass der anderen zahlreichen Teilnehmer an diesem Anlass hinaus exilpolitisch betätigt hätte. Sein Engagement sei als niederschwellig zu be- zeichnen und sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewir- ken. Dies zeige auch seine bisherige Prozessgeschichte, wonach es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe

E-2979/2021 Seite 13 beziehungsweise in Zukunft auf sich ziehen werde. Das Bundesverwal- tungsgericht habe bereits in sämtlichen bisherigen Urteilen rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-3653/2016 E. 9, E-228/2019 E. 10 und E-1011/2020 E. 4.2). An dieser Schlussfolgerung änderten auch die neu eingereichten Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka (Ausweitung des PTA vom 12. März 2021, UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und Länderbericht des Rechts- vertreters vom 4. April 2021) nichts, da sich daraus für ihn selbst kein kon- kreter und persönlicher Bezug ergebe. Entsprechend sei nach wie vor da- von auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Seine geltend gemachten sub- jektiven Nachfluchtgründe hielten auch unter Einbezug der genannten Be- richte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, ein Urteil des bri- tischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfol- gungsrisikos neu definiert worden seien, sowie den neuen Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 zu verweisen. Im Lichte dieser Ent- wicklungen müsse er angesichts seiner Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2021, der Liveübertragung der genannten Demonstration auf sei- nen Accounts in den sozialen Medien, der Veröffentlichung von Fotos von ihm mit einer LTTE-Fahne und einem LTTE-Schal anlässlich der genann- ten Demonstration in den sozialen Medien, seines Profils (Hilfeleistungen für die LTTE, anhaltende behördliche Suche nach ihm und familiäre LTTE- Verbindungen, da seine Schwester und sein Schwager Mitglieder der LTTE gewesen seien) sowie seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz da- mit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu wer- den, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, der eingereichte Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom

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16. August 2021 vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, da sich daraus ein konkreter und persönlicher Bezug zum Beschwerdefüh- rer weder ergebe noch herleiten lasse. Die im Bericht erwähnten Personen seien hinsichtlich ihres Risikoprofils nicht mit demjenigen des Beschwer- deführers zu vergleichen. So habe denn auch die bisherige Prozessge- schichte diesbezüglich ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem speziellen Risikoprofil handle und auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vorlägen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik abermals daran fest, dass er aufgrund seines Risikoprofils (frühere Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, familiäre LTTE-Verbindungen, Einbettung in der Diaspora in der Schweiz seit bald sechseinhalb Jahren und exilpolitisches Engagement) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Erweiterung des PTA einer massiven Gefährdung ausgesetzt wäre. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisie- rungstatbestand» einen neuen «Risikofaktor» darstelle und er deswegen bei seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. In die- sem Zusammenhang brachte er neu vor, am (…) Mai 20(…) seien bei sei- nen Eltern zu Hause in Sri Lanka zwei Polizisten vorbeigekommen, die nach ihm gesucht hätten. Dabei sei seiner Mutter ein Zettel ausgehändigt worden, wonach er (der Beschwerdeführer) sich am (…) Oktober 20(…) bei der Antiterroreinheit hätte einfinden müssen, um befragt zu werden. Bei dem Zettel handle es sich um ein «Message Form», auf welchem seine Identitätsnummer aufgeführt sei. Gemäss den Informationen der sri-lanki- schen Polizei gegenüber seinen Eltern müsse er bei der Antiterroreinheit erscheinen, weil er den LTTE Informationen geliefert habe und diese un- terstütze. Des Weiteren seien der Polizei auch seine Aktivitäten in den so- zialen Medien bekannt. Das von seiner Schwester aufgenommene Video sowie das Polizeiformular belegten, dass er zum heutigen Zeitpunkt von der sri-lankischen Polizei im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gesucht werde.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem (weitergeführten) exilpoliti- schen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Ver- folgung durch die sri-lankischen Behörden darzutun. Exilpolitische Aktivi- täten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug- ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen

E-2979/2021 Seite 15 Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2021 sowie der Liveübertragung über den Social Media Account des Beschwerdeführers und der anschliessenden Veröffentlichung von Fotos von ihm anlässlich der genannten Demonstra- tion ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um ein niederschwelliges Engagement des Beschwerdeführers han- delt. Dieses ist nicht geeignet, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. IV und Vernehmlassung des SEM vom 30. September 2021). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitä- ten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2021 nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Die mit Replik eingereichten Beweismittel (Videoaufnahme und Polizeifor- mular vom […] Mai 20[…]) lassen ebenfalls keine begründete Furcht er- warten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auf der Videoauf- nahme ist einzig ersichtlich, dass zwei Personen in Uniform einer Frau ei- nen Zettel übergeben, währenddem ein Mann danebensteht und die Situ- ation verfolgt. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bei der Frau und dem Mann tatsächlich um dessen Eltern handelt, was der Inhalt des im Video übergebenen Zettels ist und worum es bei dieser Aufnahme geht, bleibt letztlich unklar (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 5). Ebenso wenig ist ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen dieses Video entstanden sein soll. Zum eingereichten Polizeiformular ist festzu- halten, dass derartige Dokumente leicht fälschbar sind und käuflich erwor- ben werden können (vgl. Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.2). So ist das genannte Dokument denn auch sehr allgemein gehalten und die darin geltend gemachte Befragung zu (angeblichen) Hil- feleistungen für die LTTE stehen in engem Zusammenhang mit den bereits als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 6 sowie nachfolgend E. 7.2).

E. 7.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Verfügung

E-2979/2021 Seite 16 des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. IV und Vernehmlassung des SEM vom

30. September 2021). Dasselbe gilt für den Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021, zumal der Be- schwerdeführer diesbezüglich ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal bereits in sämtlichen vorhergehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma- chen vermochte (Urteile des BVGer E-3653/2016 E. 8, E-228/2019 E. 10 und E-1011/2020 E. 4.2). Alleine aus der Landesabwesenheit des Be- schwerdeführers respektive dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann keine Gefährdung abgeleitet werden.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2979/2021 Seite 17

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine un- menschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzel- fall vorgenommen werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5176/2021 vom 6. Februar 2025 E. 10.2; E-4621/2021 vom 6. Septem- ber 2023 E. 8.1 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.2.3; je m.w.H.). Aus den Ak- ten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals – letztmals mit Urteil E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 – für zumutbar befunden. Die Vor- instanz hat vorliegend richtigerweise festgestellt, dass an dieser Einschät- zung auch das pauschal geltend gemachte und nicht weiter belegte Vor- bringen, der Beschwerdeführer befände sich in einem «psychisch labilen Zustand», nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. V/2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2979/2021 Seite 18

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2979/2021 Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Vanni-Gebiet, suchte am 29. Mai 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein «B._______» von den sri-lankischen Behörden inhaftiert wurde und verfolgt werde. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Am 30. Mai 2016 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Inhaftierungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten Behelligungen des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen rund um die angeblich verschwundene Schwester, die für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet haben solle, seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er verfüge über kein politisches Profil und seine exilpolitischen Tätigkeiten seien in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Nach seinen möglicherweise für die LTTE erbrachten Hilfeleistungen habe er noch während (...) Jahren in Sri Lanka gelebt, ohne dass er deshalb Pro-bleme gehabt habe. Alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner dreijährigen Landesabwesenheit oder weil er nur temporäre Reisepapiere besitze, drohten ihm keine ernsthaften Nachteile respektive völkerrechtlich verbotene Massnahmen. B. B.a Am 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz das erste Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Aufenthalt seines Schwagers, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, in der Schweiz wirke sich auf seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka risikogefährdend aus. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und aufgrund der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister gefährdet. B.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-228/2019 vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die im Zusammenhang mit der Schwester und dem Schwager geltend gemachten Vorbringen seien bereits im früheren Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden. Alleine der Umstand, dass sich dieser Schwager nun in der Schweiz befinde, begründe keine erhebliche Gefährdung. Eine solche ergebe sich auch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht, zumal der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge. Die vierjährige Landesabwesenheit wirke sich ebenfalls nicht in asylrelevanter Weise aus. C. C.a Am 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen. In Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihm im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Weiter sei der Vollzug wegen der ihm drohenden Gefährdung unzumutbar. C.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die neuen politischen Entwicklungen in Sri Lanka berücksichtigt und dabei auch auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz denn auch zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, substanziiert darzutun, inwiefern er von den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka individuell betroffen sei. Dies deshalb, weil er sich dazu stets auf sein angebliches Risikoprofil stütze, welches bislang in sämtlichen bisherigen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Mit der blossen Wiederholung, es liege eine individuelle Verfolgung vor, sei ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend dargetan. Die Hinweise auf seine Herkunft, seine nicht weiter substanziierten exilpolitischen Tätigkeiten, seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz genügten hierfür nicht. Des Weiteren sei auch der erstmals auf Beschwerdeebene eingebrachte, indes nicht näher erläuterte Hinweis auf körperliche Einschränkungen (Hinken mit dem linken Fuss und abgeschnittene Fingerkuppe) nicht dazu geeignet, einen individuellen Bezug zur veränderten Lage zu begründen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Herkunft sowie dem Umstand, dass er über temporäre Reisepapiere verfüge und nach nunmehr fünfjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, ergebe sich - unbesehen eines sogenannten Backgroundchecks (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) - kein «real risk» von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Sodann resultiere mangels persönlichen Bezugs weder aus der Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 noch aus der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer. D. Mit einer als «Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichneten Eingabe vom 15. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer abermals durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung. Er engagiere sich in der Schweiz seit Oktober 2015 exilpolitisch. Dies lasse sich unter anderem seinen Profilen in den sozialen Medien entnehmen, auf welchen er als Titelbild bei Facebook die LTTE-Fahne respektive auf Instagram eine Abbildung von Prabhakaran (Anmerkung BVGer: ehemaliger Führer der LTTE) zeige. Weiter lasse sich den Accounts entnehmen, dass er am (...) 2016, am (...) 2018 sowie am (...) 2021 an Demonstrationen für die tamilische Sache teilgenommen habe. Die Demonstration vom (...) 2021 habe er sodann live aufgenommen und in einem Live-Stream auf seinen Accounts verbreitet. Hinzu komme, dass er in regelmässigem Kontakt zu seiner Schwester und seinem Schwager stehe, welche beide für die LTTE tätig gewesen seien. Dadurch sei er zusätzlich gefährdet. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass er sich infolge der traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka in einem psychisch labilen Zustand befinde und deswegen auch in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Verfahrensakten seiner Schwester und seines Schwagers seien beizuziehen, ihm offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Weiter sei ihm eine Frist anzusetzen, um ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Zudem beantragte er eine Anhörung, sofern Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft bestünden sowie einen sofortigen Vollzugsstopp bezüglich seiner Wegweisung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 4. April 2021 (in Kopie), diverse Screenshots seiner Facebook-/Instagram-Profilseite und darauf geteilten Beiträgen aus den Jahren 2015 - 2021 (in Kopie) sowie drei Fotos von sich, seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte ein. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2021 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, trat auf die Revisionsvorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wies sie ab. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 5 und 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen sowie der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen und, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 ein. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2021 ein generelles Schreiben betreffend Spruchkörperbildung zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gab der damalige Instruktionsrichter die Zusammensetzung des vormaligen Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfah-rensanträge auf später. I. Am 30. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 4. August 2021 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur gegenwärtigen Lage in Sri Lanka unter dem PTA sowie abermals zur Spruchkörperbildung und legte der Eingabe seinen aktuellsten Länderbericht vom 16. August 2021 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 30. September 2021 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Replik vom 21. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer neu eine Videoaufnahme, einen Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom September 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. M. Infolge mehrmaligen Untertauchens sowie des seinerzeit unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers forderte der damalige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2023 auf, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun sowie eine aktuelle, unterschriftliche Bestätigung des Rechtschutzinteresses einzureichen. Die geforderten Unterlagen gingen innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde-führer mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 bereits mitgeteilt. Der damals bekanntgegebene vorsitzende Richter wurde aufgrund der per 1. Januar 2025 erfolgten Aufstockung von Richterstellen im vorliegenden Verfahren durch den unterzeichneten Richter ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden somit durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; siehe auch Urteil des BVGer E-2735/2021 vom 3. März 2025 E. 2.1). 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b). 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte auch die von ihm mit dem Mehrfachgesuch vom 4. April 2021 eingereichten Beweismittel und Tatsachen, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 entstanden seien, berücksichtigen müssen, geht fehl. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wären diese Vorbringen grundsätzlich revisionsweise geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8.2; 2014/39 E. 4.6; Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erweiterung des PTA eine Gesamtbeurteilung respektive eine gesamtheitliche Betrachtung aller Asylgründe fordert, zielt er damit auf die Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrundes ab (vgl. nachfolgend E. 5.3). Wie noch zu zeigen sein wird, vermag die Anpassung des PTA jedoch keine Asylrelevanz zu begründen (vgl. nachfolgend E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 entstandenen Beweismitteln und Tatsachen die asyl- und flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen und unter Hinweis auf die bereits ergangenen, rechtskräftigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verneinte. 4.4 Gleichermassen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen (vierten) Asylgesuch vorgebrachten Argumente (exilpolitische Tätigkeit, Erweiterung des PTA, Kontakt mit seiner Schwester und seinem Schwager, welche beide für die LTTE tätig gewesen seien, und seinen psychisch labilen Zustand) und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 4.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf sein prognostiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Gesetzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 4.7 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen. 5. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dem Beschwerdeführer sei es durch seine Teilnahme an einer Kundgebung in C._______ vom (...) 2021 sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Weder den Akten noch den von ihm eingereichten Beweismitteln (Facebook-Beiträge und Screenshots) sei ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise und über das Mass der anderen zahlreichen Teilnehmer an diesem Anlass hinaus exilpolitisch betätigt hätte. Sein Engagement sei als niederschwellig zu bezeichnen und sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Dies zeige auch seine bisherige Prozessgeschichte, wonach es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise in Zukunft auf sich ziehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in sämtlichen bisherigen Urteilen rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-3653/2016 E. 9, E-228/2019 E. 10 und E-1011/2020 E. 4.2). An dieser Schlussfolgerung änderten auch die neu eingereichten Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka (Ausweitung des PTA vom 12. März 2021, UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. April 2021) nichts, da sich daraus für ihn selbst kein konkreter und persönlicher Bezug ergebe. Entsprechend sei nach wie vor davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten auch unter Einbezug der genannten Berichte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungsrisikos neu definiert worden seien, sowie den neuen Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 zu verweisen. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts seiner Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2021, der Liveübertragung der genannten Demonstration auf seinen Accounts in den sozialen Medien, der Veröffentlichung von Fotos von ihm mit einer LTTE-Fahne und einem LTTE-Schal anlässlich der genannten Demonstration in den sozialen Medien, seines Profils (Hilfeleistungen für die LTTE, anhaltende behördliche Suche nach ihm und familiäre LTTE-Verbindungen, da seine Schwester und sein Schwager Mitglieder der LTTE gewesen seien) sowie seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, der eingereichte Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, da sich daraus ein konkreter und persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer weder ergebe noch herleiten lasse. Die im Bericht erwähnten Personen seien hinsichtlich ihres Risikoprofils nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers zu vergleichen. So habe denn auch die bisherige Prozessgeschichte diesbezüglich ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem speziellen Risikoprofil handle und auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vorlägen. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik abermals daran fest, dass er aufgrund seines Risikoprofils (frühere Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, familiäre LTTE-Verbindungen, Einbettung in der Diaspora in der Schweiz seit bald sechseinhalb Jahren und exilpolitisches Engagement) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Erweiterung des PTA einer massiven Gefährdung ausgesetzt wäre. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen «Risikofaktor» darstelle und er deswegen bei seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. In diesem Zusammenhang brachte er neu vor, am (...) Mai 20(...) seien bei seinen Eltern zu Hause in Sri Lanka zwei Polizisten vorbeigekommen, die nach ihm gesucht hätten. Dabei sei seiner Mutter ein Zettel ausgehändigt worden, wonach er (der Beschwerdeführer) sich am (...) Oktober 20(...) bei der Antiterroreinheit hätte einfinden müssen, um befragt zu werden. Bei dem Zettel handle es sich um ein «Message Form», auf welchem seine Identitätsnummer aufgeführt sei. Gemäss den Informationen der sri-lankischen Polizei gegenüber seinen Eltern müsse er bei der Antiterroreinheit erscheinen, weil er den LTTE Informationen geliefert habe und diese unterstütze. Des Weiteren seien der Polizei auch seine Aktivitäten in den sozialen Medien bekannt. Das von seiner Schwester aufgenommene Video sowie das Polizeiformular belegten, dass er zum heutigen Zeitpunkt von der sri-lankischen Polizei im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gesucht werde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem (weitergeführten) exilpolitischen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden darzutun. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2021 sowie der Liveübertragung über den Social Media Account des Beschwerdeführers und der anschliessenden Veröffentlichung von Fotos von ihm anlässlich der genannten Demonstration ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um ein niederschwelliges Engagement des Beschwerdeführers handelt. Dieses ist nicht geeignet, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. IV und Vernehmlassung des SEM vom 30. September 2021). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2021 nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Die mit Replik eingereichten Beweismittel (Videoaufnahme und Polizeiformular vom [...] Mai 20[...]) lassen ebenfalls keine begründete Furcht erwarten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auf der Videoaufnahme ist einzig ersichtlich, dass zwei Personen in Uniform einer Frau einen Zettel übergeben, währenddem ein Mann danebensteht und die Situation verfolgt. Ob es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bei der Frau und dem Mann tatsächlich um dessen Eltern handelt, was der Inhalt des im Video übergebenen Zettels ist und worum es bei dieser Aufnahme geht, bleibt letztlich unklar (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 5). Ebenso wenig ist ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen dieses Video entstanden sein soll. Zum eingereichten Polizeiformular ist festzuhalten, dass derartige Dokumente leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.2). So ist das genannte Dokument denn auch sehr allgemein gehalten und die darin geltend gemachte Befragung zu (angeblichen) Hilfeleistungen für die LTTE stehen in engem Zusammenhang mit den bereits als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 6 sowie nachfolgend E. 7.2). 7.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. IV und Vernehmlassung des SEM vom 30. September 2021). Dasselbe gilt für den Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal bereits in sämtlichen vorhergehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte (Urteile des BVGer E-3653/2016 E. 8, E-228/2019 E. 10 und E-1011/2020 E. 4.2). Alleine aus der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers respektive dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann keine Gefährdung abgeleitet werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5176/2021 vom 6. Februar 2025 E. 10.2; E-4621/2021 vom 6. September 2023 E. 8.1 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.2.3; je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals - letztmals mit Urteil E-1011/2020 vom 11. Mai 2020 - für zumutbar befunden. Die Vor-instanz hat vorliegend richtigerweise festgestellt, dass an dieser Einschätzung auch das pauschal geltend gemachte und nicht weiter belegte Vorbringen, der Beschwerdeführer befände sich in einem «psychisch labilen Zustand», nichts zu ändern vermag (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 Ziff. V/2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: