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E-3653/2016

E-3653/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). B. Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Colombo darum, Abklärungen zu allfällig ausgestellten Visa für den Beschwerdeführer in Drittstaaten zu tätigen. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem SEM seine Abklärungsergebnisse mit. D. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt. E. E.a Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Vavuniya (Nordprovinz, Vanni-Gebiet). Wegen der anhaltenden Kampfhandlungen zwischen der paramilitärischen Organisation LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee sei er im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie (Eltern und drei Schwestern) aus B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya. Während der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE unterstützt, indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe. Er selbst sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester D._______ (nachfolgend: [D._______]) habe während des Krieges hingegen bei der LTTE gearbeitet. Sie sei für die Finanzen zuständig gewesen. Als die Familie im Camp "C._______" gewesen sei, sei D._______ wegen ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mitgenommen worden. Seither sei sie verschwunden. Im Jahr 2010 sei seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie heute noch lebe und über ein eigenes Haus und Grundstück verfüge. Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis im August 2013 die Schule besucht, weil es in B._______ keine Schule gegeben habe. Nach seinem Schulabschluss sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefangen, Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters. Er habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitbegründet und gegen das Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und Flugblätter verteilt habe. Im September 2014 seien er und weitere Mitglieder des Vereins "F._______" wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeangehörigen des "G._______" aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er zu einer weiteren Befragung vorgeladen und danach zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Man habe sein Elternhaus durchsucht und dabei eine Tasche mit Waffen "entdeckt", welche die Armeeangehörigen jedoch selbst zuvor im Haus deponiert hätten. Er sei unter diesem Vorwand mitgenommen worden und während etwa zehn Tagen in Haft gewesen. Mithilfe seines Vaters - dieser habe einem Beamten Geld bezahlt - sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich während zweier Monate bei einem Freund seines Vaters in H._______ versteckt, bis er mithilfe eines Schleppers nach Colombo habe reisen können, von wo aus er am 26. Mai 2015 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe sich der sri-lankische Geheimdienst mehrmals bei der Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der Schweiz an tamilischen "Heldentagsfeierlichkeiten" teilgenommen zu haben. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Identitätsausweis und seine temporäre Identitätskarte (je im Original), einen Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie) und ein Bestätigungsschreiben des Camps "C._______" (in Kopie) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016, eröffnet am 11. Mai 2016, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. H. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers insoweit, als es ihm - mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen, welche als "überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung" unterliegend paginiert waren - mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Einsicht gewährte. I. I.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einem Eventualantrag ersuchte er darum, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. I.b In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, insbesondere in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, wobei das SEM in diesem Zusammenhang aufzufordern sei, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Weiter sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei er erneut anzuhören und es sei von Amtes wegen ein psychiatrischer Bericht, einzuholen; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen beziehungsweise eines psychiatrischen Berichts anzusetzen (Beschwerdedossier, act. 1, S. 27). I.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen), Stand vom 22. Februar 2016 ein als Aktennotiz bezeichnetes Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo, datiert vom 17. Februar 2016 einen Bericht der United Nations, Human Rights Council, vom 23. Februar 2015 ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 Im Rahmen der Beschwerdebegründung offerierte der Beschwerdeführer sinngemäss, weitere Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe einzureichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 4. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen. Dem Beschwerdeführer wurde das Spruchgremium mitgeteilt und Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zur Einsicht vorgelegt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, nach erfolgter Einsichtnahme eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Vor dem Hintergrund des auf Beschwerdeebene geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes wurde er sodann aufgefordert, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis und zusätzlich die in der Beschwerdeschrift sinngemäss offerierten Beweismittel einzureichen. K. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2016 fristgerecht bezahlt. L. Nach Einsichtnahme in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016 seine Beschwerde vom 10. Juni 2016. Für die Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 verlangten Beweismittel ersuchte er gleichzeitig um eine Fristerstreckung. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 wies das Gericht das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juli 2016 ab, wobei auf die Berücksichtigung ausschlaggebender Beweisvorbringen nach Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen wurde. N. Mit Eingabe vom 9. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 29. Juli 2016 samt Zustellkuvert (je im Original) und Empfangsschein (in Kopie) zu den Akten. O. Das SEM wurde am 27. September 2016 zur Vernehmlassung eingeladen. Es liess sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen. P. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Commission of Sri Lanka" (in Kopie) und eine aktualisierte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen), Stand vom 12. Oktober 2016, zu den Akten. Q. Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper sowie die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin, welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]), bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde sodann mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin Christa Luterbacher aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr zuständig sei und ab dem 1. August 2017 neu Richterin Constance Leisinger den Vorsitz führe. Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht habe ihm zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten, fehlt (siehe dort E. 4.2; vgl. auch Urteil E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, seinem Antrag entsprechend, Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gewährt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer berechtigterweise, dass das SEM kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne diese ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, soweit die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. hierzu A3/10, S. 6). Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem es sich jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, der Beschwerdeführer nach Zustellung aller eingereichten Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnte und dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, erweist sich der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme.

E. 5 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und dazu ausführen lässt, dass anlässlich der Anhörung vom 25. April 2016 massive Verständigungsprobleme zwischen ihm und der beigezogenen Übersetzerin bestanden haben, weshalb er sich nicht frei zur Sache habe äussern können (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 9 f.), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Im Anhörungsprotokoll (A14/7) finden sich keine Hinweise, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin Verständigungsprobleme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung, dass er die Übersetzerin gut verstehe. Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Seine in der Beschwerde geäusserte Vermutung, wonach die Übersetzerin offensichtlich nicht aus Sri Lanka stamme, er den gesprochenen Dialekt deshalb nicht gut verstanden habe, konnte widerlegt werden, nachdem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung bestätigte, dass es sich bei der Übersetzerin um eine sri-lankische Staatsangehörige handelt, welche seit mehreren Jahren für das SEM übersetzt. Hinzu kommt, dass die anwesende Hilfswerkvertretung dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung mitteilte, sie würde ebenfalls Tamilisch verstehen, ihre Rolle würde aber verlangen, dass sie sich auf Deutsch äussere (A14/17, Seite 1). Hätten zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin tatsächlich Verständigungsprobleme bestanden, wäre demnach davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertretung eingeschritten wäre oder zumindest im Protokoll einen entsprechenden Vermerk hätte anbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist das Infragestellen der fachlichen Qualitäten der Übersetzerin nicht haltbar. Die Rüge, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Verständigungsproblemen nicht frei zur Sache äussern können, dringt damit nicht durch.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren psychische Beeinträchtigungen geltend macht und dazu ausführen lässt, der SEM-Mitarbeiter habe aufgrund mangelnder Empathie in der Anhörung nicht bemerkt, dass er sich in einer "klar sichtbaren schlechten psychischen Verfassung" befunden habe, sowie dass der SEM-Mitarbeiter den Vermerk der Hilfswerkvertretung im Anhörungsprotokoll nicht beachtet habe, aufgrund dessen aber zu weitergehenden Abklärungen verpflichtet gewesen wäre (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 10 f.), ist Folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung zum Protokoll keine Einwände angebracht und auch unter der Überschrift "Beobachtungen der Anhörung" keine weiteren Bemerkungen gemacht. Unter der Überschrift "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" hat die Hilfswerkvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung leise gesprochen, rote, glasige Augen aufgewiesen und am Körper gezittert habe, weshalb sie anrege, von Amtes wegen einen psychiatrischen Bericht einzuholen (A14/17, letzte Seite). Aus dieser Anregung kann indes noch keine Notwendigkeit einer weitergehenden psychiatrischen Abklärung abgeleitet werden, weil ein solcher Entscheid in der Disposition der Vorinstanz liegt. In der Vernehmlassung wurde vom zuständigen Fachspezialisten ausgeführt, er könne die Beobachtung der Hilfswerkvertreterin im konkreten Fall, wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung schlecht gewesen sei, nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe aber einsilbig und "etwas verstört" auf die Konfrontation mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft reagiert. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht gewusst, wie er mit den ihm entgegengehaltenen Fakten umgehen solle. Aus der Konsultation des Anhörungsprotokolls lassen sich tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen. Bis heute hat er - auch nach Aufforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - kein Arztzeugnis vorgelegt, welches seine Vorbringen bezüglich seines Gesundheitszustandes bestätigen würde. Es kann dem SEM unter diesen Umständen nicht vorgehalten werden, das rechtliche Gehör verletzt (oder gar den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt) zu haben, indem es nicht weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt hat. Ebenfalls kann dem SEM-Mitarbeiter nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich mangelnde Empathie gezeigt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb auch nicht dazu veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM geltend. Dazu lässt er Folgendes ausführen: Während der Anhörung habe es an einem Vertrauensverhältnis gefehlt, was auf das Verständigungsproblem zwischen ihm und der Übersetzerin zurückzuführen sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe sodann nur über mangelnde Länderkenntnisse zu Sri Lanka verfügt, weshalb die tatsächliche Verfolgungsgeschichte nicht richtig erfasst worden sei (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7). So sei seine älteste Schwester D._______ nicht - wie bisher vorgebracht - in der Administration der LTTE tätig gewesen, sondern sie habe während Jahren in einer Frauengruppe der LTTE gekämpft. Zudem sei sie mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen. Nachdem die sri-lankischen Behörden auf das Ehepaar aufmerksam geworden seien, seien die beiden untergetaucht. Es würden Hinweise dafür vorliegen, wonach die beiden weiterhin damit beschäftigt seien, eine neue bewaffnete Bewegung zu formieren. Er, der Beschwerdeführer, habe während der Anhörung nicht über die wahre Tätigkeit seiner Schwester und ihres Ehemannes sprechen können, weil er befürchtet habe, dass die betreffenden Informationen nach Sri Lanka gelangen würden. Seine Schwester habe ihm nahe gelegt, dass er nie ihre wahre Tätigkeit verraten dürfe, weil er sie ansonsten in Lebensgefahr bringen würde. Erst sein Rechtsvertreter habe ihn davon überzeugen können, dass die Schweizerischen Behörden keine Informationen weiterleiten würden. Gerade wegen seiner Schwester, so der Beschwerdeführer weiter, sei durch die sri-lankischen Behörden ab 2013 massiver Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt worden, nachdem die sri-lankischen Behörden im Rahmen des Screening-Prozesses hinter die wahren Tätigkeiten von D._______ und ihres Ehemannes gekommen seien. Vor allem auch sein in E._______ lebender Onkel, bei welchem er zeitweise gewohnt habe, sei wegen D._______ massiv unter Druck gestanden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer wieder nach B._______ zurückkehren müssen, weil der Onkel nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihn weiterhin bei sich aufzunehmen. Auffallend sei weiter, dass das SEM ihn nicht ernsthaft zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt habe respektive seine offensichtlich ausweichenden Antworten hingenommen habe und einfach davon ausgegangen sei, dass er lediglich "ein bisschen Kleidung und ein bisschen Nahrungsmittel" organisiert habe. Selbstverständlich habe er - wie zu jener Zeit alle Jugendlichen im Vanni-Gebiet - an den obligatorischen Trainings in der Schule teilgenommen. Auch habe er die ideologische Schulung durch die LTTE erhalten und sei ab Anfang 2008 bis Mai 2009 zu "unzähligen Dienstleistungen" für die LTTE beigezogen worden. Das SEM habe sodann nicht genügend berücksichtigt, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme beziehungsweise vor seiner Ausreise dort gelebt habe. Betreffend die Wegweisung sei es zum Schluss gekommen, dass er im Sinne einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative bei seinem Onkel in E._______ leben könne. In diesem Zusammenhang habe es das SEM unterlassen, die heutige Situation seines Onkels abzuklären. Schliesslich habe sich das SEM in seinem Entscheid auf Gerichtsentscheide gestützt, welche auf die Beurteilung der Sicherheitslage, wie sie sich Ende 2010 in Sri Lanka präsentiert habe, abstellen würden. Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gehöre auch, die aktuelle Lage im jeweiligen Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

E. 5.3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellende Person von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden hat, welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.

E. 5.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme während der Anhörung sowie der aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Empathie des befragenden Sachbearbeiters kann auf die vorstehenden Erwägungen 5.1 f. verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt stellt, er habe aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses während der Anhörung den Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise nicht richtig vortragen können, weil er Angst gehabt habe, dass seiner Schwester D._______ daraus Nachteile erwachsen würden, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbearbeiter fordert ihn auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen und machte ihn darauf aufmerksam, dass es in seinem Interesse liege, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen, weil die Vorinstanz nur die ihr bekannten Sachverhaltselemente prüfen könne. Weiter wurde er aufgefordert, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen, und darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne. Dass es Asylsuchenden oft schwer fällt, in Anwesenheit unbekannter Personen über ihre Asylgründe zu sprechen, ist nachvollziehbar. Es kann im Rahmen einer einzigen Anhörung in der Regel auch nicht erwartet werden, dass ein vollkommenes Vertrauensverhältnis zwischen den Asylsuchenden und den an der Anhörung anwesenden Personen entsteht. Gleichwohl liegt es im Verantwortungsbereich der Schutzsuchenden, Sachverhaltselemente vorzutragen, über welche das SEM keine Kenntnis haben kann. Wenn es der Beschwerdeführer nun unterlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant waren und die letztlich nur er kennt, zu nennen, obwohl er die Gelegenheit dazu erhält, kann dem SEM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt. Das SEM hat vorliegend alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt und ist bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe zum Schluss gekommen, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel hat es den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig festgestellt, weshalb die diesbezügliche formelle Rüge ebenfalls nicht durchdringt und das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht dazu veranlasst sieht, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag wird folglich abgewiesen. Verspätete Vorbringen auf Beschwerdestufe oder im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren sind aber unter dem Aspekt zwingender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse immer dann zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich sind. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen.

E. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe nicht (genügend) berücksichtigt, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme beziehungsweise sich vor seiner Ausreise dort aufgehalten habe, macht er damit vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

E. 5.4.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Insbesondere hat das SEM den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stammt, im Sachverhalt, welchen es seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt. Auch hat es im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ausgeführt, dass eine Wegweisung ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei, im Falle des Beschwerdeführers jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ bestehe. Letzteren Schluss hat das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gezogen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht vor, sondern eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe gilt im Übrigen für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er über genügend Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht an der aktuellen Praxis orientiere und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abstütze, stellt schliesslich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Umstand, dass das SEM betreffend Sri Lanka auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht jedenfalls nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 5.5 Die formellen Rügen sind - mit Ausnahme derjenigen, dass das SEM kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat, dieser Mangel sich auf Beschwerdeebene jedoch als geheilt erwiesen hat - unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Umstände seiner Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP betreffend die Haftentlassung im Februar 2015 ausgeführt, man habe ihn eines Nachts in die Nähe seines Elternhauses gebracht und ihn dann freigelassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei aus dem Armeelager entlassen worden. Er habe danach den Bus genommen und sei nach Hause gefahren. Bezüglich der Freilassung im März 2015 habe er in der BzP sodann geltend gemacht, ein Kommandant des Armeelagers sei zu ihm in die Zelle gekommen, habe ihn hinaus zu einem Fahrzeug gebracht und ihn dann nach Hause gefahren. In Widerspruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, eine Armeeperson habe ihn nach draussen begleitet, wo sein Vater gewartet habe. Mit dem Vater sei er dann nach H._______ gefahren. Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den beiden Inhaftierungen kam das SEM sodann zum Schluss, diese würden nicht den Eindruck erwecken, wonach der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Insbesondere würden seine Schilderungen zu den Haftumständen und den geltend gemachten Übergriffen nicht über das hinausgehen, was jede Person in gleicher Weise nacherzählen könne, ohne das Gesagte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Seine Aussagen zur Ausreise seien ebenfalls nicht substantiiert ausgefallen. Sodann seien an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, nachdem dieser in der BzP erklärt habe, nie über einen Pass verfügt zu haben, Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo indes ergeben hätten, dass er einen eigenen Pass besessen habe und er mit diesem im April 2013 um ein Studentenvisum bei den italienischen Behörden ersucht habe. Das Gesuch sei damals abgelehnt worden, weil eine gefälschte Studienvereinbarung eingereicht worden sei. Insgesamt sei aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der vorgebrachten Weise von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Auch die geltend gemachte Anschlussverfolgung, wonach sich der Geheimdienst immer wieder nach ihm erkundigt habe, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren erwog das SEM, dass die tamilische Zugehörigkeit sowie die - zum damaligen Zeitpunkt - rund einjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background-Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgehen würden. Der Umstand, dass seine Schwester D._______ in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe und verschwunden sei, vermöge ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hinreichend zu begründen, zumal er deswegen keine Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Auch die Teilnahme an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden bereits als exilpolitischer Aktivist registriert worden sei, weshalb daraus nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden könne. Schliesslich könnten auch die Hilfsarbeiten für die LTTE (Kochen, Kleider), welche während der Kriegszeit von Tausenden anderen Personen verrichtet worden seien, ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung begründen, zumal keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser Sachverhalt den sri-lankischen Behörden bekannt sei.

E. 7.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen entgegen, dass seine Schwester D._______ - wie bereits erwähnt - nicht in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet, sondern für diese gekämpft habe und mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen sei, weshalb ihm eine Reflexverfolgung drohe. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf das im Beschwerdefahren eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Commission of Sri Lanka", wonach sie aufgrund der ständigen Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers und ihrer Tochter D._______ eine Anzeige eingereicht haben soll. Hinzu komme, dass er während des Krieges Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und sich ab 2014 als Mitglied des Vereins "F._______" betätigt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er im Rahmen eines Background-Checks am Flughafen Colombo folglich damit rechnen, verhört, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bezüglich seiner Aussagen zum Verein "F._______" und zu den Inhaftierungen, welche die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuft habe, sei zu beachten, dass diese an den bereits geltend gemachten Mängeln (schlechter psychischer Gesundheitszustand, Verständigungsprobleme mit der übersetzenden Person, fehlende Empathie des SEM-Mitarbeiters, fehlendes Vertrauensverhältnis) leiden würden, weshalb keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden könne. Eine solche sei erst nach einer ergänzenden Anhörung möglich. Indem die Vorinstanz jedenfalls darauf schliesse, dass er aufgrund seiner Ausführungen unter anderem zu den Reisedokumenten nicht glaubwürdig sei, verkenne sie, dass Asylsuchende aus verschiedenen Gründen und weil sie von ihren Schleppern dazu angewiesen würden, diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen würden. Bei den Aussagen zu den Reisedokumenten handle es sich zudem nicht um Kernvorbringen des Asylgesuches. Es könne nicht gestützt auf diese eine verlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht werden. Der Umstand, dass er im Jahr 2013 mithilfe eines italienischen Visums habe ausreisen wollen, sei auf die sich zu dieser Zeit zuspitzende Verfolgungssituation zurückzuführen. So habe er wegen den Tätigkeiten seiner Schwester D._______ auch nicht mehr bei seinem Onkel bleiben können.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, namentlich eine Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für den Verein "F._______", zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es kann hierzu Folgendes festgehalten werden:

E. 8.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum ersten Besuch der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause fielen sehr vage, detailarm und damit unsubstantiiert aus. So erklärte er hierzu lediglich, die Sicherheitskräfte hätten ihn im September 2014 zu Hause aufgesucht und ihn gewarnt, dass er keine Proteste mehr machen dürfe, da er ansonsten mit weiteren Massnahmen beziehungsweise Strafen rechnen müsse (A14/17, F64). Erst auf Nachfrage hin erklärte er, die Armeeangehörigen - es seien insgesamt vier Personen gewesen (A14/17, F68) - seien mit einem Fahrzeug und in ziviler Kleidung gekommen, hätten sich als Angehörige des "G._______" ausgewiesen und ihm vorgeworfen, er würde versuchen, die tamilische Bevölkerung zu mobilisieren. Man habe ihm auch vorgeworfen, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F67). Weitere dezidierte Angaben konnte der Beschwerdeführer hierzu nicht machen, was unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar ist, zumal er erstmals von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll. In diesem Zusammenhang verhält sich der Beschwerdeführer sodann widersprüchlich, wenn er im Weiteren ausführt, es habe im Rahmen dieses Besuches eine Befragung stattgefunden (A14/17, F4), an anderer Stelle aber vorbringt, die Sicherheitskräfte hätten gedroht, man werde sie die Vereinsmitglieder zu einer Befragung vorladen, sollten sie ihre Vereinsaktivitäten nicht einstellen (A14/17, F67). Letzteres impliziert nämlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Besuches noch gar nicht befragt worden war. Gegen die Glaubhaftmachung seiner Ausführungen spricht auch der Umstand, dass er nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zum Inhalt einer solchen Befragung zu machen.

E. 8.1.2 Auch die Umstände der beiden Verhaftungen im Februar und im März 2015 konnte der Beschwerdeführer nur vage und ohne nennenswerte Details beschreiben. In einem freien Bericht führte er hierzu aus, er sei im Februar 2015 zur Befragung vorgeladen und "auf heftigste Weise" befragt worden. Man habe ihm wieder vorgeworfen, Verbindungen zur LTTE zu haben und dass er auf deren Wiedererschaffung abzielen würde. Es sei ihm gedroht worden, dass er mit niemanden über diese Ereignisse reden dürfe, da es ansonsten keine Garantie mehr für sein Leben gebe (A14/17, F4). Zur Verhaftung im März 2015 führte er, ebenfalls im Rahmen eines freien Berichts, sodann lediglich aus, die Sicherheitskräfte seien plötzlich wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ein "Round-up" gemeint wohl Hausdurchsuchung gemacht. Sie seien ins Haus gekommen und hätten Waffen herausgeholt, welche sie aber selbst dort deponiert hätten. Er sei dann gewaltsam in einen Van verbracht und mitgenommen worden (A14/17, F4, F97). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu Angaben macht, welche von persönlichen Eindrücken gefärbt sind. Ebenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits im Rahmen des freien Berichts, und nicht erst auf Nachfrage hin, zu den wohl einprägsamsten Erlebnissen, nämlich zur Haft selbst, äussert.

E. 8.1.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass auch die Schilderungen zur Haft und zu den jeweiligen Haftumständen nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt (A14/17, F84 90, F97 101). So beschrieb er beispielsweise die Zelle, in welche er nach seiner Verhaftung im Februar 2015 verbracht worden sein soll, lediglich als "ein dunkles Zimmer" (A14/17, F77). Weitere Beschreibungen dazu fehlen weitestgehend. Auch war er nicht in der Lage, den Armeekommandanten, welcher bereits in der Zelle gewesen sein soll (A14/17, F77), und diejenige Person, welche ihn während der zwei- bis dreitätigen Haft mehrmals geschlagen haben soll (A14/17, F86), zu beschreiben oder sich zum Inhalt der Befragungen - schliesslich soll er während der Haft mehrmals befragt worden sein (A14/17, F84) - ausführlicher zu äussern. So gab er in pauschaler Weise zu Protokoll, es sei ihm jeweils vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F4, F67, F77, F92 f.), führte aber an keiner Stelle aus, welche konkreten Vorhalte ihm diesbezüglich gemacht worden sein sollen. Die Ausführungen zu weiteren wesentlichen Elementen seiner Verfolgungsgeschichte, namentlich den geltend gemachten Übergriffen während der Haft, lassen sodann jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen (A14/17, F85, F88, F90). Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen (er sei mit Stöcken und Gürteln geschlagen worden; man habe ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen), wären weitaus persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten gewesen.

E. 8.1.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Freilassung aus der Haft im Februar und im März 2015 widersprüchlich ausgefallen sind. So will er gemäss eigenen Angaben in der BzP im Februar 2015 eines Nachts in die Nähe seines Elternhauses verbracht und dann freigelassen worden sein (A3/10, S. 7). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nach seiner Freilassung sei er mit dem Bus nach Hause gefahren (A14/17, F96). Bezüglich der Freilassung im März 2015 brachte er in der BzP sodann vor, ein Kommandant habe ihn nach Hause gefahren (A3/10, S. 8). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, vor dem Gefängnis habe sein Vater gewartet und ihn nach H._______ gefahren (A14/17, F104). Diesen Feststellungen hielt der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nichts Substantielles entgegen.

E. 8.1.5 Nicht plausibel ist sodann, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, er sei als einer der Mitbegründer des Vereins "F._______" im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden und von ihnen wegen der Organisation und Teilnahme an Protesten aufgesucht und bedroht worden (A14/17, F64, 69), an anderer Stelle aber ausführt, die Proteste seien gar nicht wahrgenommen worden beziehungsweise diese hätten gar nichts bewirkt (A14/17, F70). Ohnehin erweisen sich die von ihm beschriebenen Vereinsaktivitäten als nicht glaubhaft, zumal er auch diesbezüglich nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zu machen (A14/17, F4, F44 63). Angesichts der geschilderten Professionalität dieses Vereins wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer oder die Familie im Heimatstaat über Material - im Sinne von Beweismitteln - verfügt, aus welcher sich auf die Existenz des Vereins und dessen genaue Tätigkeit schliessen lässt. Keines der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel bezieht sich jedoch auf den in Rede stehenden Verein und die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten dieses Vereins.

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, nebst seinen Aktivitäten für den Verein "F._______" auch aufgrund des Profils seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, ist Folgendes festzustellen:

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung vorgebracht, seine Schwester sei im Camp "C._______" zu einem Verhör gebracht worden und gelte seither als verschollen (A14/17, F25). In der Beschwerde wird nunmehr ausgeführt, man habe sich zunächst tatsächlich zusammen im Camp aufgehalten, jedoch seien die Schwester und ihr Ehemann später in jeweils unterschiedliche Camps verbracht worden, von wo aus beiden die Flucht gelungen sei. Es habe lange Zeit kein Kontakt bestanden, weshalb man davon ausgegangen sei, die Schwester sei nicht mehr am Leben (Beschwerde S. 14). Als wesentlich hervorgehoben wurde, dass die Schwester dem Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Camp mehrfach das Versprechen abgenommen habe, sich bei sämtlichen Befragungen zu ihrem Beitrag für die LTTE dahingehend zu äussern, dass sie lediglich in der Finanzabteilung tätig gewesen sei. Ausgeführt wurde sodann, dass die Familie bis zum Beschwerdezeitpunkt nie direkte Mitteilung erhalten habe, sondern nur über Kontaktpersonen in Erfahrung gebracht habe, dass beide in einem Versteck leben würden, wobei nicht klar sei, ob sie sich in Sri Lanka oder im Ausland befinden. Klar sei aber, dass die Schwester und der Ehemann im Untergrund am Wiederaufbau einer bewaffneten tamilischen Organisation arbeiten würden. Im Jahr 2013 sei es den Sicherheitsbehörden durch einen Sreening-Prozess gelungen, in groben Zügen über die effektiven Tätigkeiten von sehr vielen LTTE-Aktivisten informiert zu sein. Sein Onkel, bei welchem er, der Beschwerdeführer, gelebt habe, sei daher ab dem Jahre 2013 grossen Druckversuchen ausgesetzt gewesen und habe zu seinem eigenen Schutz massive Bestechungsgelder an die Sicherheitskräfte bezahlen müssen, so dass er nicht mehr bei diesem habe leben können. Dieses neue Vorbringen korrespondiere mit dem bereits bekannten Zeitablauf. Er versuche, mehr Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort und die Tätigkeit seiner Schwester in Erfahrung zu bringen (vgl. Beschwerde S. 15).

E. 8.2.2 Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Ausreisegründe des Beschwerdeführers unter dem flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Bereits die geschilderte Flucht der Schwester und ihres Ehemannes aus verschiedenen Internierungscamps erscheint abenteuerlich. Sie lässt sich aber auch nicht mit dem Leben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Einklang bringen. Denn, sofern man die Ausführungen als glaubhaft erachten sollte, ist scheinbar ausser dem Beschwerdeführer und seinem Onkel in E._______ trotz angeblicher Flucht der Schwester kein weiteres Mitglied der engen Familie (Eltern und Geschwister) in den Fokus der Behörden geraten. Dies ist nicht plausibel. Sodann will der Beschwerdeführer darüber im Wissen sein, dass seine Schwester das Wiedererstarken der LTTE plane. Gleichzeitig will er jedoch weder ihren Aufenthaltsort kennen, noch je persönlich mit ihr in Kontakt getreten sein. Auch diese Ausführungen sind in sich nicht schlüssig. Auch die Begründung, wonach die Schwester dem Beschwerdeführer das Versprechen abgerungen habe, bei sämtlichen Vernehmungen solle er ihre Tätigkeit als solche in der Finanzabteilung der LTTE schildern, scheint im Hinblick auf das Asylverfahren in der Schweiz völlig unplausibel. Letztlich konnte der Beschwerdeführer seither auch keine weiteren konkreten Aussagen zum Verbleib seiner Schwester treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene wirken in sich konstruiert und sind daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.

E. 8.2.3 An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Anzeige, welche die Mutter des Beschwerdeführers bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" erstattet haben soll, nichts zu ändern. Solche Dokumente haben nur einen geringen Beweiswert, weil jedermann eine entsprechende Anzeige aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen kann. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen Anzeige sagt dies nichts aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ja gerade geltend macht, seine Verfolgungssituation habe sich unter anderem wegen den Aktivitäten seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes insbesondere im Jahr 2013 zugespitzt, so dass er nicht mehr bei seinem Onkel in E._______ habe bleiben können und erstmals versucht habe, aus Sri Lanka auszureisen (Beschwerde, S. 26 f.). Mit diesem Vorbringen versucht er aber offensichtlich seine Antragstellung für ein italienisches Visum unter Vorlage einer gefälschten Studienvereinbarung zu rechtfertigen. Die Anzeige seiner Mutter, welche im Jahr 2016 aufgegeben worden sein soll, wäre in diesem Fall nämlich ganze drei Jahre nach der angeblichen Zuspitzung der Verfolgungssituation erfolgt, was nicht plausibel erscheint.

E. 8.3 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auf seine persönliche Glaubwürdigkeit - einzugehen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 9 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 9.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer allenfalls erbrachten Hilfeleistungen für die LTTE, die namentlich aus der Verteilung von Essen und Kleidern bestanden haben sollen, haben in den Jahren 2008 und 2009 stattgefunden (A14/17, F39 41), mithin mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise. Diesbezüglich sind ihm offensichtlich nie Nachteile widerfahren respektive solche wurden im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend gemacht.

E. 9.3 Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten und in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufenden Aktivitäten in der Schweiz (mehrmalige Teilnahme am Heldentag) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.

E. 9.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und den temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 12.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten.

E. 12.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht.

E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 12.3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar sei. Unter Verweis auf BVGE E-6220/2006 gelangte sie jedoch zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ (ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo der Beschwerdeführer während mehreren Jahren gelebt und die Schule besucht habe, bestehe.

E. 12.3.2 Der Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative und führt im Wesentlichen aus, er habe ab 2013 nicht mehr bei seinem Onkel in E._______ wohnen können, weil dieser durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ebenfalls massiv unter Druck gesetzt worden sei.

E. 12.3.3 Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (offengelassen für das Vanni-Gebiet) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als zumutbar (E. 9.5). Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ besteht, kann deshalb offen gelassen werden. Nachdem die Eltern und mindestens zwei Schwestern des Beschwerdeführers in B._______ leben, er somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist es ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Seine Familie lebt sodann im familieneigenen Haus, womit auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert wäre. Ihm ist es zuzumuten, sich wieder im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters zu betätigen. Schliesslich handelt es sich bei ihm um einen jungen und den Akten gemäss gesunden Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Entsprechend kann von ihm erwartet werden, dass er in Zukunft seinen eigenen Lebensunterhalt auch aus eigener Kraft bestreiten kann, womit auch seine Einkommenssituation gesichert sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen Nichtakturierung der Beweismittel (vgl. hierzu E. 4) durch das SEM indessen auf Fr. 1400.- zu reduzieren. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Die verbleibenden Fr. 800. sind vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 15 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung derselben verwendet. Die verbleibenden Fr. 800. sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3653/2016 Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). B. Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Colombo darum, Abklärungen zu allfällig ausgestellten Visa für den Beschwerdeführer in Drittstaaten zu tätigen. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem SEM seine Abklärungsergebnisse mit. D. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt. E. E.a Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Vavuniya (Nordprovinz, Vanni-Gebiet). Wegen der anhaltenden Kampfhandlungen zwischen der paramilitärischen Organisation LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee sei er im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie (Eltern und drei Schwestern) aus B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya. Während der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE unterstützt, indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe. Er selbst sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester D._______ (nachfolgend: [D._______]) habe während des Krieges hingegen bei der LTTE gearbeitet. Sie sei für die Finanzen zuständig gewesen. Als die Familie im Camp "C._______" gewesen sei, sei D._______ wegen ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mitgenommen worden. Seither sei sie verschwunden. Im Jahr 2010 sei seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie heute noch lebe und über ein eigenes Haus und Grundstück verfüge. Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis im August 2013 die Schule besucht, weil es in B._______ keine Schule gegeben habe. Nach seinem Schulabschluss sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefangen, Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters. Er habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitbegründet und gegen das Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und Flugblätter verteilt habe. Im September 2014 seien er und weitere Mitglieder des Vereins "F._______" wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeangehörigen des "G._______" aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er zu einer weiteren Befragung vorgeladen und danach zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Man habe sein Elternhaus durchsucht und dabei eine Tasche mit Waffen "entdeckt", welche die Armeeangehörigen jedoch selbst zuvor im Haus deponiert hätten. Er sei unter diesem Vorwand mitgenommen worden und während etwa zehn Tagen in Haft gewesen. Mithilfe seines Vaters - dieser habe einem Beamten Geld bezahlt - sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich während zweier Monate bei einem Freund seines Vaters in H._______ versteckt, bis er mithilfe eines Schleppers nach Colombo habe reisen können, von wo aus er am 26. Mai 2015 aus Sri Lanka ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe sich der sri-lankische Geheimdienst mehrmals bei der Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der Schweiz an tamilischen "Heldentagsfeierlichkeiten" teilgenommen zu haben. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Identitätsausweis und seine temporäre Identitätskarte (je im Original), einen Auszug aus dem Geburtsregister (in Kopie) und ein Bestätigungsschreiben des Camps "C._______" (in Kopie) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016, eröffnet am 11. Mai 2016, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. H. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers insoweit, als es ihm - mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen, welche als "überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung" unterliegend paginiert waren - mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Einsicht gewährte. I. I.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einem Eventualantrag ersuchte er darum, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. I.b In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, insbesondere in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, wobei das SEM in diesem Zusammenhang aufzufordern sei, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Weiter sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei er erneut anzuhören und es sei von Amtes wegen ein psychiatrischer Bericht, einzuholen; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen beziehungsweise eines psychiatrischen Berichts anzusetzen (Beschwerdedossier, act. 1, S. 27). I.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen), Stand vom 22. Februar 2016 ein als Aktennotiz bezeichnetes Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo, datiert vom 17. Februar 2016 einen Bericht der United Nations, Human Rights Council, vom 23. Februar 2015 ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 Im Rahmen der Beschwerdebegründung offerierte der Beschwerdeführer sinngemäss, weitere Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe einzureichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 4. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzubezahlen. Dem Beschwerdeführer wurde das Spruchgremium mitgeteilt und Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zur Einsicht vorgelegt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, nach erfolgter Einsichtnahme eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Vor dem Hintergrund des auf Beschwerdeebene geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes wurde er sodann aufgefordert, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis und zusätzlich die in der Beschwerdeschrift sinngemäss offerierten Beweismittel einzureichen. K. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2016 fristgerecht bezahlt. L. Nach Einsichtnahme in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016 seine Beschwerde vom 10. Juni 2016. Für die Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 verlangten Beweismittel ersuchte er gleichzeitig um eine Fristerstreckung. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 wies das Gericht das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juli 2016 ab, wobei auf die Berücksichtigung ausschlaggebender Beweisvorbringen nach Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen wurde. N. Mit Eingabe vom 9. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 29. Juli 2016 samt Zustellkuvert (je im Original) und Empfangsschein (in Kopie) zu den Akten. O. Das SEM wurde am 27. September 2016 zur Vernehmlassung eingeladen. Es liess sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen. P. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er ein Schreiben seiner Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Commission of Sri Lanka" (in Kopie) und eine aktualisierte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen), Stand vom 12. Oktober 2016, zu den Akten. Q. Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper sowie die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin, welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]), bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde sodann mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin Christa Luterbacher aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr zuständig sei und ab dem 1. August 2017 neu Richterin Constance Leisinger den Vorsitz führe. Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht habe ihm zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten, fehlt (siehe dort E. 4.2; vgl. auch Urteil E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 4. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, seinem Antrag entsprechend, Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gewährt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer berechtigterweise, dass das SEM kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne diese ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, soweit die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. hierzu A3/10, S. 6). Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem es sich jedoch nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt, der Beschwerdeführer nach Zustellung aller eingereichten Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht Stellung beziehen konnte und dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, erweist sich der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme. 5. In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und dazu ausführen lässt, dass anlässlich der Anhörung vom 25. April 2016 massive Verständigungsprobleme zwischen ihm und der beigezogenen Übersetzerin bestanden haben, weshalb er sich nicht frei zur Sache habe äussern können (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 9 f.), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Im Anhörungsprotokoll (A14/7) finden sich keine Hinweise, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin Verständigungsprobleme bestanden hätten. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung, dass er die Übersetzerin gut verstehe. Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Seine in der Beschwerde geäusserte Vermutung, wonach die Übersetzerin offensichtlich nicht aus Sri Lanka stamme, er den gesprochenen Dialekt deshalb nicht gut verstanden habe, konnte widerlegt werden, nachdem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung bestätigte, dass es sich bei der Übersetzerin um eine sri-lankische Staatsangehörige handelt, welche seit mehreren Jahren für das SEM übersetzt. Hinzu kommt, dass die anwesende Hilfswerkvertretung dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung mitteilte, sie würde ebenfalls Tamilisch verstehen, ihre Rolle würde aber verlangen, dass sie sich auf Deutsch äussere (A14/17, Seite 1). Hätten zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin tatsächlich Verständigungsprobleme bestanden, wäre demnach davon auszugehen, dass die Hilfswerkvertretung eingeschritten wäre oder zumindest im Protokoll einen entsprechenden Vermerk hätte anbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist das Infragestellen der fachlichen Qualitäten der Übersetzerin nicht haltbar. Die Rüge, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von Verständigungsproblemen nicht frei zur Sache äussern können, dringt damit nicht durch. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren psychische Beeinträchtigungen geltend macht und dazu ausführen lässt, der SEM-Mitarbeiter habe aufgrund mangelnder Empathie in der Anhörung nicht bemerkt, dass er sich in einer "klar sichtbaren schlechten psychischen Verfassung" befunden habe, sowie dass der SEM-Mitarbeiter den Vermerk der Hilfswerkvertretung im Anhörungsprotokoll nicht beachtet habe, aufgrund dessen aber zu weitergehenden Abklärungen verpflichtet gewesen wäre (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7, S. 10 f.), ist Folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung hat auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung zum Protokoll keine Einwände angebracht und auch unter der Überschrift "Beobachtungen der Anhörung" keine weiteren Bemerkungen gemacht. Unter der Überschrift "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" hat die Hilfswerkvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung leise gesprochen, rote, glasige Augen aufgewiesen und am Körper gezittert habe, weshalb sie anrege, von Amtes wegen einen psychiatrischen Bericht einzuholen (A14/17, letzte Seite). Aus dieser Anregung kann indes noch keine Notwendigkeit einer weitergehenden psychiatrischen Abklärung abgeleitet werden, weil ein solcher Entscheid in der Disposition der Vorinstanz liegt. In der Vernehmlassung wurde vom zuständigen Fachspezialisten ausgeführt, er könne die Beobachtung der Hilfswerkvertreterin im konkreten Fall, wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung schlecht gewesen sei, nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe aber einsilbig und "etwas verstört" auf die Konfrontation mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft reagiert. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht gewusst, wie er mit den ihm entgegengehaltenen Fakten umgehen solle. Aus der Konsultation des Anhörungsprotokolls lassen sich tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen. Bis heute hat er - auch nach Aufforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - kein Arztzeugnis vorgelegt, welches seine Vorbringen bezüglich seines Gesundheitszustandes bestätigen würde. Es kann dem SEM unter diesen Umständen nicht vorgehalten werden, das rechtliche Gehör verletzt (oder gar den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt) zu haben, indem es nicht weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt hat. Ebenfalls kann dem SEM-Mitarbeiter nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich mangelnde Empathie gezeigt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb auch nicht dazu veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM geltend. Dazu lässt er Folgendes ausführen: Während der Anhörung habe es an einem Vertrauensverhältnis gefehlt, was auf das Verständigungsproblem zwischen ihm und der Übersetzerin zurückzuführen sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe sodann nur über mangelnde Länderkenntnisse zu Sri Lanka verfügt, weshalb die tatsächliche Verfolgungsgeschichte nicht richtig erfasst worden sei (Beschwerdedossier, act. 1, S. 7). So sei seine älteste Schwester D._______ nicht - wie bisher vorgebracht - in der Administration der LTTE tätig gewesen, sondern sie habe während Jahren in einer Frauengruppe der LTTE gekämpft. Zudem sei sie mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen. Nachdem die sri-lankischen Behörden auf das Ehepaar aufmerksam geworden seien, seien die beiden untergetaucht. Es würden Hinweise dafür vorliegen, wonach die beiden weiterhin damit beschäftigt seien, eine neue bewaffnete Bewegung zu formieren. Er, der Beschwerdeführer, habe während der Anhörung nicht über die wahre Tätigkeit seiner Schwester und ihres Ehemannes sprechen können, weil er befürchtet habe, dass die betreffenden Informationen nach Sri Lanka gelangen würden. Seine Schwester habe ihm nahe gelegt, dass er nie ihre wahre Tätigkeit verraten dürfe, weil er sie ansonsten in Lebensgefahr bringen würde. Erst sein Rechtsvertreter habe ihn davon überzeugen können, dass die Schweizerischen Behörden keine Informationen weiterleiten würden. Gerade wegen seiner Schwester, so der Beschwerdeführer weiter, sei durch die sri-lankischen Behörden ab 2013 massiver Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt worden, nachdem die sri-lankischen Behörden im Rahmen des Screening-Prozesses hinter die wahren Tätigkeiten von D._______ und ihres Ehemannes gekommen seien. Vor allem auch sein in E._______ lebender Onkel, bei welchem er zeitweise gewohnt habe, sei wegen D._______ massiv unter Druck gestanden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer wieder nach B._______ zurückkehren müssen, weil der Onkel nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihn weiterhin bei sich aufzunehmen. Auffallend sei weiter, dass das SEM ihn nicht ernsthaft zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt habe respektive seine offensichtlich ausweichenden Antworten hingenommen habe und einfach davon ausgegangen sei, dass er lediglich "ein bisschen Kleidung und ein bisschen Nahrungsmittel" organisiert habe. Selbstverständlich habe er - wie zu jener Zeit alle Jugendlichen im Vanni-Gebiet - an den obligatorischen Trainings in der Schule teilgenommen. Auch habe er die ideologische Schulung durch die LTTE erhalten und sei ab Anfang 2008 bis Mai 2009 zu "unzähligen Dienstleistungen" für die LTTE beigezogen worden. Das SEM habe sodann nicht genügend berücksichtigt, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme beziehungsweise vor seiner Ausreise dort gelebt habe. Betreffend die Wegweisung sei es zum Schluss gekommen, dass er im Sinne einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative bei seinem Onkel in E._______ leben könne. In diesem Zusammenhang habe es das SEM unterlassen, die heutige Situation seines Onkels abzuklären. Schliesslich habe sich das SEM in seinem Entscheid auf Gerichtsentscheide gestützt, welche auf die Beurteilung der Sicherheitslage, wie sie sich Ende 2010 in Sri Lanka präsentiert habe, abstellen würden. Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gehöre auch, die aktuelle Lage im jeweiligen Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 5.3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht der verfügenden Behörde zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Naturgemäss kommt der Mitwirkungspflicht dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellende Person von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden hat, welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 m.w.H.). So hat die gesuchstellende Person bei der vertieften Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG alle Gründe zu nennen, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die allgemeinen Anforderungen an die mündliche Anhörung und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. 5.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme während der Anhörung sowie der aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Empathie des befragenden Sachbearbeiters kann auf die vorstehenden Erwägungen 5.1 f. verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Standpunkt stellt, er habe aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses während der Anhörung den Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise nicht richtig vortragen können, weil er Angst gehabt habe, dass seiner Schwester D._______ daraus Nachteile erwachsen würden, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbearbeiter fordert ihn auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen und machte ihn darauf aufmerksam, dass es in seinem Interesse liege, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen, weil die Vorinstanz nur die ihr bekannten Sachverhaltselemente prüfen könne. Weiter wurde er aufgefordert, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen, und darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne. Dass es Asylsuchenden oft schwer fällt, in Anwesenheit unbekannter Personen über ihre Asylgründe zu sprechen, ist nachvollziehbar. Es kann im Rahmen einer einzigen Anhörung in der Regel auch nicht erwartet werden, dass ein vollkommenes Vertrauensverhältnis zwischen den Asylsuchenden und den an der Anhörung anwesenden Personen entsteht. Gleichwohl liegt es im Verantwortungsbereich der Schutzsuchenden, Sachverhaltselemente vorzutragen, über welche das SEM keine Kenntnis haben kann. Wenn es der Beschwerdeführer nun unterlässt, Umstände, welche für ihn fluchtrelevant waren und die letztlich nur er kennt, zu nennen, obwohl er die Gelegenheit dazu erhält, kann dem SEM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt. Das SEM hat vorliegend alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt und ist bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe zum Schluss gekommen, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel hat es den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig festgestellt, weshalb die diesbezügliche formelle Rüge ebenfalls nicht durchdringt und das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht dazu veranlasst sieht, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der entsprechende Beweisantrag wird folglich abgewiesen. Verspätete Vorbringen auf Beschwerdestufe oder im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren sind aber unter dem Aspekt zwingender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse immer dann zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich sind. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen verwiesen. 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe nicht (genügend) berücksichtigt, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme beziehungsweise sich vor seiner Ausreise dort aufgehalten habe, macht er damit vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, mithin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 5.4.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Insbesondere hat das SEM den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stammt, im Sachverhalt, welchen es seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, berücksichtigt. Auch hat es im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ausgeführt, dass eine Wegweisung ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei, im Falle des Beschwerdeführers jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ bestehe. Letzteren Schluss hat das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gezogen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht vor, sondern eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe gilt im Übrigen für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er über genügend Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht an der aktuellen Praxis orientiere und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abstütze, stellt schliesslich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Umstand, dass das SEM betreffend Sri Lanka auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht jedenfalls nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.5 Die formellen Rügen sind - mit Ausnahme derjenigen, dass das SEM kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat, dieser Mangel sich auf Beschwerdeebene jedoch als geheilt erwiesen hat - unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Umstände seiner Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP betreffend die Haftentlassung im Februar 2015 ausgeführt, man habe ihn eines Nachts in die Nähe seines Elternhauses gebracht und ihn dann freigelassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei aus dem Armeelager entlassen worden. Er habe danach den Bus genommen und sei nach Hause gefahren. Bezüglich der Freilassung im März 2015 habe er in der BzP sodann geltend gemacht, ein Kommandant des Armeelagers sei zu ihm in die Zelle gekommen, habe ihn hinaus zu einem Fahrzeug gebracht und ihn dann nach Hause gefahren. In Widerspruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, eine Armeeperson habe ihn nach draussen begleitet, wo sein Vater gewartet habe. Mit dem Vater sei er dann nach H._______ gefahren. Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den beiden Inhaftierungen kam das SEM sodann zum Schluss, diese würden nicht den Eindruck erwecken, wonach der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Insbesondere würden seine Schilderungen zu den Haftumständen und den geltend gemachten Übergriffen nicht über das hinausgehen, was jede Person in gleicher Weise nacherzählen könne, ohne das Gesagte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Seine Aussagen zur Ausreise seien ebenfalls nicht substantiiert ausgefallen. Sodann seien an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, nachdem dieser in der BzP erklärt habe, nie über einen Pass verfügt zu haben, Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo indes ergeben hätten, dass er einen eigenen Pass besessen habe und er mit diesem im April 2013 um ein Studentenvisum bei den italienischen Behörden ersucht habe. Das Gesuch sei damals abgelehnt worden, weil eine gefälschte Studienvereinbarung eingereicht worden sei. Insgesamt sei aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der vorgebrachten Weise von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Auch die geltend gemachte Anschlussverfolgung, wonach sich der Geheimdienst immer wieder nach ihm erkundigt habe, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren erwog das SEM, dass die tamilische Zugehörigkeit sowie die - zum damaligen Zeitpunkt - rund einjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background-Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgehen würden. Der Umstand, dass seine Schwester D._______ in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe und verschwunden sei, vermöge ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hinreichend zu begründen, zumal er deswegen keine Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können. Auch die Teilnahme an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden bereits als exilpolitischer Aktivist registriert worden sei, weshalb daraus nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden könne. Schliesslich könnten auch die Hilfsarbeiten für die LTTE (Kochen, Kleider), welche während der Kriegszeit von Tausenden anderen Personen verrichtet worden seien, ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung begründen, zumal keine Hinweise vorliegen würden, dass dieser Sachverhalt den sri-lankischen Behörden bekannt sei. 7.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen entgegen, dass seine Schwester D._______ - wie bereits erwähnt - nicht in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet, sondern für diese gekämpft habe und mit einem ranghohen LTTE-Aktivisten verheiratet gewesen sei, weshalb ihm eine Reflexverfolgung drohe. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf das im Beschwerdefahren eingereichte Schreiben seiner Mutter vom 5. Januar 2016 an die "Human Rights Commission of Sri Lanka", wonach sie aufgrund der ständigen Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers und ihrer Tochter D._______ eine Anzeige eingereicht haben soll. Hinzu komme, dass er während des Krieges Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und sich ab 2014 als Mitglied des Vereins "F._______" betätigt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er im Rahmen eines Background-Checks am Flughafen Colombo folglich damit rechnen, verhört, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bezüglich seiner Aussagen zum Verein "F._______" und zu den Inhaftierungen, welche die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuft habe, sei zu beachten, dass diese an den bereits geltend gemachten Mängeln (schlechter psychischer Gesundheitszustand, Verständigungsprobleme mit der übersetzenden Person, fehlende Empathie des SEM-Mitarbeiters, fehlendes Vertrauensverhältnis) leiden würden, weshalb keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden könne. Eine solche sei erst nach einer ergänzenden Anhörung möglich. Indem die Vorinstanz jedenfalls darauf schliesse, dass er aufgrund seiner Ausführungen unter anderem zu den Reisedokumenten nicht glaubwürdig sei, verkenne sie, dass Asylsuchende aus verschiedenen Gründen und weil sie von ihren Schleppern dazu angewiesen würden, diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen würden. Bei den Aussagen zu den Reisedokumenten handle es sich zudem nicht um Kernvorbringen des Asylgesuches. Es könne nicht gestützt auf diese eine verlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht werden. Der Umstand, dass er im Jahr 2013 mithilfe eines italienischen Visums habe ausreisen wollen, sei auf die sich zu dieser Zeit zuspitzende Verfolgungssituation zurückzuführen. So habe er wegen den Tätigkeiten seiner Schwester D._______ auch nicht mehr bei seinem Onkel bleiben können. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, namentlich eine Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für den Verein "F._______", zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Es kann hierzu Folgendes festgehalten werden: 8.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum ersten Besuch der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause fielen sehr vage, detailarm und damit unsubstantiiert aus. So erklärte er hierzu lediglich, die Sicherheitskräfte hätten ihn im September 2014 zu Hause aufgesucht und ihn gewarnt, dass er keine Proteste mehr machen dürfe, da er ansonsten mit weiteren Massnahmen beziehungsweise Strafen rechnen müsse (A14/17, F64). Erst auf Nachfrage hin erklärte er, die Armeeangehörigen - es seien insgesamt vier Personen gewesen (A14/17, F68) - seien mit einem Fahrzeug und in ziviler Kleidung gekommen, hätten sich als Angehörige des "G._______" ausgewiesen und ihm vorgeworfen, er würde versuchen, die tamilische Bevölkerung zu mobilisieren. Man habe ihm auch vorgeworfen, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F67). Weitere dezidierte Angaben konnte der Beschwerdeführer hierzu nicht machen, was unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar ist, zumal er erstmals von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll. In diesem Zusammenhang verhält sich der Beschwerdeführer sodann widersprüchlich, wenn er im Weiteren ausführt, es habe im Rahmen dieses Besuches eine Befragung stattgefunden (A14/17, F4), an anderer Stelle aber vorbringt, die Sicherheitskräfte hätten gedroht, man werde sie die Vereinsmitglieder zu einer Befragung vorladen, sollten sie ihre Vereinsaktivitäten nicht einstellen (A14/17, F67). Letzteres impliziert nämlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Besuches noch gar nicht befragt worden war. Gegen die Glaubhaftmachung seiner Ausführungen spricht auch der Umstand, dass er nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zum Inhalt einer solchen Befragung zu machen. 8.1.2 Auch die Umstände der beiden Verhaftungen im Februar und im März 2015 konnte der Beschwerdeführer nur vage und ohne nennenswerte Details beschreiben. In einem freien Bericht führte er hierzu aus, er sei im Februar 2015 zur Befragung vorgeladen und "auf heftigste Weise" befragt worden. Man habe ihm wieder vorgeworfen, Verbindungen zur LTTE zu haben und dass er auf deren Wiedererschaffung abzielen würde. Es sei ihm gedroht worden, dass er mit niemanden über diese Ereignisse reden dürfe, da es ansonsten keine Garantie mehr für sein Leben gebe (A14/17, F4). Zur Verhaftung im März 2015 führte er, ebenfalls im Rahmen eines freien Berichts, sodann lediglich aus, die Sicherheitskräfte seien plötzlich wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ein "Round-up" gemeint wohl Hausdurchsuchung gemacht. Sie seien ins Haus gekommen und hätten Waffen herausgeholt, welche sie aber selbst dort deponiert hätten. Er sei dann gewaltsam in einen Van verbracht und mitgenommen worden (A14/17, F4, F97). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu Angaben macht, welche von persönlichen Eindrücken gefärbt sind. Ebenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits im Rahmen des freien Berichts, und nicht erst auf Nachfrage hin, zu den wohl einprägsamsten Erlebnissen, nämlich zur Haft selbst, äussert. 8.1.3 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass auch die Schilderungen zur Haft und zu den jeweiligen Haftumständen nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt (A14/17, F84 90, F97 101). So beschrieb er beispielsweise die Zelle, in welche er nach seiner Verhaftung im Februar 2015 verbracht worden sein soll, lediglich als "ein dunkles Zimmer" (A14/17, F77). Weitere Beschreibungen dazu fehlen weitestgehend. Auch war er nicht in der Lage, den Armeekommandanten, welcher bereits in der Zelle gewesen sein soll (A14/17, F77), und diejenige Person, welche ihn während der zwei- bis dreitätigen Haft mehrmals geschlagen haben soll (A14/17, F86), zu beschreiben oder sich zum Inhalt der Befragungen - schliesslich soll er während der Haft mehrmals befragt worden sein (A14/17, F84) - ausführlicher zu äussern. So gab er in pauschaler Weise zu Protokoll, es sei ihm jeweils vorgeworfen worden, Verbindungen zur LTTE zu haben (A14/17, F4, F67, F77, F92 f.), führte aber an keiner Stelle aus, welche konkreten Vorhalte ihm diesbezüglich gemacht worden sein sollen. Die Ausführungen zu weiteren wesentlichen Elementen seiner Verfolgungsgeschichte, namentlich den geltend gemachten Übergriffen während der Haft, lassen sodann jegliche Substanz und Realkennzeichen vermissen (A14/17, F85, F88, F90). Gerade in Bezug auf körperliche Misshandlungen (er sei mit Stöcken und Gürteln geschlagen worden; man habe ihm damit gedroht, ihn zu erschiessen), wären weitaus persönlicher geprägte Erzählungen zu erwarten gewesen. 8.1.4 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Freilassung aus der Haft im Februar und im März 2015 widersprüchlich ausgefallen sind. So will er gemäss eigenen Angaben in der BzP im Februar 2015 eines Nachts in die Nähe seines Elternhauses verbracht und dann freigelassen worden sein (A3/10, S. 7). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nach seiner Freilassung sei er mit dem Bus nach Hause gefahren (A14/17, F96). Bezüglich der Freilassung im März 2015 brachte er in der BzP sodann vor, ein Kommandant habe ihn nach Hause gefahren (A3/10, S. 8). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, vor dem Gefängnis habe sein Vater gewartet und ihn nach H._______ gefahren (A14/17, F104). Diesen Feststellungen hielt der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nichts Substantielles entgegen. 8.1.5 Nicht plausibel ist sodann, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, er sei als einer der Mitbegründer des Vereins "F._______" im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden und von ihnen wegen der Organisation und Teilnahme an Protesten aufgesucht und bedroht worden (A14/17, F64, 69), an anderer Stelle aber ausführt, die Proteste seien gar nicht wahrgenommen worden beziehungsweise diese hätten gar nichts bewirkt (A14/17, F70). Ohnehin erweisen sich die von ihm beschriebenen Vereinsaktivitäten als nicht glaubhaft, zumal er auch diesbezüglich nicht in der Lage war, dezidierte Angaben zu machen (A14/17, F4, F44 63). Angesichts der geschilderten Professionalität dieses Vereins wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer oder die Familie im Heimatstaat über Material - im Sinne von Beweismitteln - verfügt, aus welcher sich auf die Existenz des Vereins und dessen genaue Tätigkeit schliessen lässt. Keines der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel bezieht sich jedoch auf den in Rede stehenden Verein und die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten dieses Vereins. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, nebst seinen Aktivitäten für den Verein "F._______" auch aufgrund des Profils seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, ist Folgendes festzustellen: 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung vorgebracht, seine Schwester sei im Camp "C._______" zu einem Verhör gebracht worden und gelte seither als verschollen (A14/17, F25). In der Beschwerde wird nunmehr ausgeführt, man habe sich zunächst tatsächlich zusammen im Camp aufgehalten, jedoch seien die Schwester und ihr Ehemann später in jeweils unterschiedliche Camps verbracht worden, von wo aus beiden die Flucht gelungen sei. Es habe lange Zeit kein Kontakt bestanden, weshalb man davon ausgegangen sei, die Schwester sei nicht mehr am Leben (Beschwerde S. 14). Als wesentlich hervorgehoben wurde, dass die Schwester dem Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Camp mehrfach das Versprechen abgenommen habe, sich bei sämtlichen Befragungen zu ihrem Beitrag für die LTTE dahingehend zu äussern, dass sie lediglich in der Finanzabteilung tätig gewesen sei. Ausgeführt wurde sodann, dass die Familie bis zum Beschwerdezeitpunkt nie direkte Mitteilung erhalten habe, sondern nur über Kontaktpersonen in Erfahrung gebracht habe, dass beide in einem Versteck leben würden, wobei nicht klar sei, ob sie sich in Sri Lanka oder im Ausland befinden. Klar sei aber, dass die Schwester und der Ehemann im Untergrund am Wiederaufbau einer bewaffneten tamilischen Organisation arbeiten würden. Im Jahr 2013 sei es den Sicherheitsbehörden durch einen Sreening-Prozess gelungen, in groben Zügen über die effektiven Tätigkeiten von sehr vielen LTTE-Aktivisten informiert zu sein. Sein Onkel, bei welchem er, der Beschwerdeführer, gelebt habe, sei daher ab dem Jahre 2013 grossen Druckversuchen ausgesetzt gewesen und habe zu seinem eigenen Schutz massive Bestechungsgelder an die Sicherheitskräfte bezahlen müssen, so dass er nicht mehr bei diesem habe leben können. Dieses neue Vorbringen korrespondiere mit dem bereits bekannten Zeitablauf. Er versuche, mehr Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort und die Tätigkeit seiner Schwester in Erfahrung zu bringen (vgl. Beschwerde S. 15). 8.2.2 Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Ausreisegründe des Beschwerdeführers unter dem flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Bereits die geschilderte Flucht der Schwester und ihres Ehemannes aus verschiedenen Internierungscamps erscheint abenteuerlich. Sie lässt sich aber auch nicht mit dem Leben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Einklang bringen. Denn, sofern man die Ausführungen als glaubhaft erachten sollte, ist scheinbar ausser dem Beschwerdeführer und seinem Onkel in E._______ trotz angeblicher Flucht der Schwester kein weiteres Mitglied der engen Familie (Eltern und Geschwister) in den Fokus der Behörden geraten. Dies ist nicht plausibel. Sodann will der Beschwerdeführer darüber im Wissen sein, dass seine Schwester das Wiedererstarken der LTTE plane. Gleichzeitig will er jedoch weder ihren Aufenthaltsort kennen, noch je persönlich mit ihr in Kontakt getreten sein. Auch diese Ausführungen sind in sich nicht schlüssig. Auch die Begründung, wonach die Schwester dem Beschwerdeführer das Versprechen abgerungen habe, bei sämtlichen Vernehmungen solle er ihre Tätigkeit als solche in der Finanzabteilung der LTTE schildern, scheint im Hinblick auf das Asylverfahren in der Schweiz völlig unplausibel. Letztlich konnte der Beschwerdeführer seither auch keine weiteren konkreten Aussagen zum Verbleib seiner Schwester treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene wirken in sich konstruiert und sind daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. 8.2.3 An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Anzeige, welche die Mutter des Beschwerdeführers bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" erstattet haben soll, nichts zu ändern. Solche Dokumente haben nur einen geringen Beweiswert, weil jedermann eine entsprechende Anzeige aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen kann. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen Anzeige sagt dies nichts aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ja gerade geltend macht, seine Verfolgungssituation habe sich unter anderem wegen den Aktivitäten seiner Schwester D._______ und ihres Ehemannes insbesondere im Jahr 2013 zugespitzt, so dass er nicht mehr bei seinem Onkel in E._______ habe bleiben können und erstmals versucht habe, aus Sri Lanka auszureisen (Beschwerde, S. 26 f.). Mit diesem Vorbringen versucht er aber offensichtlich seine Antragstellung für ein italienisches Visum unter Vorlage einer gefälschten Studienvereinbarung zu rechtfertigen. Die Anzeige seiner Mutter, welche im Jahr 2016 aufgegeben worden sein soll, wäre in diesem Fall nämlich ganze drei Jahre nach der angeblichen Zuspitzung der Verfolgungssituation erfolgt, was nicht plausibel erscheint. 8.3 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auf seine persönliche Glaubwürdigkeit - einzugehen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. 9. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 9.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer allenfalls erbrachten Hilfeleistungen für die LTTE, die namentlich aus der Verteilung von Essen und Kleidern bestanden haben sollen, haben in den Jahren 2008 und 2009 stattgefunden (A14/17, F39 41), mithin mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise. Diesbezüglich sind ihm offensichtlich nie Nachteile widerfahren respektive solche wurden im Rahmen des Asylverfahrens nicht geltend gemacht. 9.3 Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten und in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufenden Aktivitäten in der Schweiz (mehrmalige Teilnahme am Heldentag) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 9.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und den temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

10. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 12.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten. 12.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer angefochtenen Verfügung, dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar sei. Unter Verweis auf BVGE E-6220/2006 gelangte sie jedoch zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ (ausserhalb des Vanni-Gebiets), wo der Beschwerdeführer während mehreren Jahren gelebt und die Schule besucht habe, bestehe. 12.3.2 Der Beschwerdeführer verneint demgegenüber das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative und führt im Wesentlichen aus, er habe ab 2013 nicht mehr bei seinem Onkel in E._______ wohnen können, weil dieser durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ebenfalls massiv unter Druck gesetzt worden sei. 12.3.3 Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (offengelassen für das Vanni-Gebiet) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als zumutbar (E. 9.5). Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in E._______ besteht, kann deshalb offen gelassen werden. Nachdem die Eltern und mindestens zwei Schwestern des Beschwerdeführers in B._______ leben, er somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist es ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Seine Familie lebt sodann im familieneigenen Haus, womit auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert wäre. Ihm ist es zuzumuten, sich wieder im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters zu betätigen. Schliesslich handelt es sich bei ihm um einen jungen und den Akten gemäss gesunden Mann, welcher über eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Entsprechend kann von ihm erwartet werden, dass er in Zukunft seinen eigenen Lebensunterhalt auch aus eigener Kraft bestreiten kann, womit auch seine Einkommenssituation gesichert sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 12.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen Nichtakturierung der Beweismittel (vgl. hierzu E. 4) durch das SEM indessen auf Fr. 1400.- zu reduzieren. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Die verbleibenden Fr. 800. sind vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

15. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung derselben verwendet. Die verbleibenden Fr. 800. sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: