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E-228/2019

E-228/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). B. Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Colombo darum, diverse Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem SEM seine Abklärungsergebnisse mit. C. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt. D. Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Vavuniya, zu sein. Aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee sei er im Jahre 2008 zusammen mit seiner Familie aus B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya. Während der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE unterstützt, indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe. Er selbst sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester D._______ hingegen habe während des Krieges für die LTTE im Bereich der Finanzen gearbeitet. Als die Familie im Camp "C._______" gewesen sei, sei D._______ wegen ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mitgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Im Jahr 2010 sei seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie bis heute noch lebe. Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis im August 2013 die Schule besucht. Nach seinem Schulabschluss sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefangen, Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters. Er habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitgegründet und gegen das Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und Flugblätter verteilt habe. Im September 2014 seien er und weitere Mitglieder dieses Vereins wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er zu einer weiteren Befragung vorgeladen worden und danach zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht und für etwa zehn Tage inhaftiert worden. Mithilfe seines Vaters - dieser habe einem Beamten Geld bezahlt - sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich während zweier Monate in G._______ versteckt, bis er mithilfe eines Schleppers nach Colombo habe reisen können, von wo aus er am 26. Mai 2015 Sri Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe sich der sri-lankische Geheimdienst mehrmals bei der Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der Schweiz an tamilischen "Heldentagsfeierlichkeiten" teilgenommen zu haben. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte verschieden Unterlagen, insbesondere Länderinformationen zu Sri Lanka, als Beweismittel zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf seine Tätigkeiten für den Verein "F._______" und die daraus entstandene Verfolgungssituation, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Ausführungen seien, auch bezüglich der angeblichen Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, der beiden Verhaftungen sowie hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Schwester, sehr vage, detailliert und mithin unsubstantiiert ausgefallen. Auch würden keine Risikofaktoren vorliegen, so dass nicht anzunehmen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Ebenso wenig seien Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2018 eine neue Sachlage ergeben habe. So sei sein bislang verschwundener Schwager (der Ehemann seiner Schwester D._______) und ehemaliger Kämpfer bei den LTTE ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Wie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, habe er aufgrund der Mitgliedschaft seiner Schwester und seines Schwagers bei den LTTE Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden erleiden müssen. Die Tatsache, dass sich sein Schwager nun in der Schweiz aufhalte, wirke sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn nachteilig aus. Zudem habe sich die Situation in seinem Heimatstaat für tamilische Rückkehrer erheblich verschlechtert, seit am 26. Oktober 2018 der ehemalige Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister ernannt worden sei. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 - eröffnet am 14. Dezember 2018 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Beweismitteln zu den Akten. Dazu liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 75 ff. der Beschwerdeschrift). K. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2019 bestätigt.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist, wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde einräumt, mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei, wie er dies bereits in seinem Asylgesuch vom 8. November 2018 beantragt habe. Das letzte Mal sei er vor zwei Jahren angehört worden und habe sich seither zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt nicht äussern können. Gerade die fehlenden oder äusserst pauschalen und objektiv falschen Ausführungen in der Verfügung des SEM würden aber zeigen, dass eine erneute Anhörung zwingend notwendig gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte, zumal es sich bereits um das zweite Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren handelt. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere soweit es die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung betreffe, ist Folgendes auszuführen: Zum einen wurden dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses bereits zugestellt (s. angefochtene Verfügung S. 10). In welche Akten der Beschwerdeführer nunmehr Einsicht erlangen möchte, wurde in der Beschwerde weder substantiiert noch spezifiziert, obschon ihm dies aufgrund des ausgehändigten Aktenverzeichnisses durchaus möglich gewesen wäre. Entsprechend ist das pauschale Gesuch um Einsicht in die gesamten Asylakten des SEM abzuweisen. Zum anderen liegt die Aktenhoheit für die Verfahrensakten der sri-lankischen Behörden nicht beim SEM, sondern bei eben diesen. Aus dem zur Anwendung kommenden Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ergibt sich, dass ein Datenaustausch nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden möglich ist; eine Einzelperson kann sich weder direkt auf die Norm berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Der Beschwerdeführer hat somit sein Akteneinsichtsgesuch, soweit dieses die sri-lankischen Akten betrifft, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung derselben und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind daher abzuweisen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht korrekt und eingehend geprüft habe. Insbesondere habe sie die zentralen Vorbringen den Aufenthalt seines Schwagers in der Schweiz betreffend in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und aktenwidrig behauptet, er habe nicht darlegen könne, wieso ihm aus dem Aufenthalt seines Schwagers eine Gefahr erwachsen solle. Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch dem Aufenthalt seines Schwagers in der Schweiz, auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.

E. 6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bezogen auf sein individuelles Risikoprofil unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Insbesondere hätten die Akten seines Schwagers beigezogen werden müssen und dieser hätte im Rahmen einer Zeugenbefragung im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG angehört werden müssen. Auch die aktuelle, seit Februar 2018 verschärfte Lage in Sri Lanka sei nicht berücksichtigt worden. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sind - umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf vorstehende Erwägung 5 ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 44 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Das Asyldossier seines Schwagers sei beizuziehen und dieser sei als Zeuge zu befragen (Antrag 2). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 3). Die Vor-instanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schutzniveau des Schweizer Datenschutzrechts entsprechend behandelt würden (Antrag 4). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass das SEM zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 5).

E. 7.2 Zunächst ist Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf Erwägung 6.3 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug der Akten seines Schwagers beantragt, ist festzuhalten, dass das SEM eingehend dargelegt hat, dass auch in Anbetracht der geltend gemachten Verbindung seines Schwagers zu den LTTE nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung drohe. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, das Dossier des Schwagers für das vorliegende Verfahren beizuziehen. In Bezug auf Antrag 3 betreffend Akteneinsicht ist auf die vorstehende Erwägung 6.4 zu verweisen. Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang stehen, ist auf die Ausführungen des SEM sowie das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen. Demnach handelt es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die Anträge 4 und 5 sind daher ebenfalls abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der alleinige Umstand des Aufenthaltes des Schwagers des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise substantiiert begründen können, wieso ihm zum heutigen Zeitpunkt wegen seines Schwagers Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka drohen sollten. Auch die Darlegungen bezüglich einer neuen Gefährdungslage infolge der Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister würden zwar die angespannte allgemeine Lage in Sri Lanka wiederspiegeln. Eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Daher sei zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des politischen Machtkampfs auszugehen. Für diese Annahme bräuchte es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte zum jeweiligen Einzelfall, die vorliegend nicht gegeben seien. Bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Die blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtwechsel als nicht risikobegründend eingestuft worden sei, würden auch weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen vermögen. An der Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, insbesondere da diesen der persönliche Bezug zum Beschwerdeführer fehle. In Bezug auf die Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat führte das SEM sodann aus, dass es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, geregelt im Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka, handle und dem sri-lankischen Generalkonsulat nur Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung zu verneinen.

E. 9.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner Vorgeschichte klarerweise asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer LTTE-Familie, habe selbst für die LTTE Hilfeleistungen ausgeführt und sei deswegen sowie aufgrund seiner eigenen oppositionellen Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Zudem halte er sich seit mehreren Jahren in einem tamilischen Diasporazentrum auf und stehe wiederum mit seinem Schwager, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, in Kontakt, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen, insbesondere auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, und seiner familiären Verbindungen bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG werde.

E. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der alleinige Umstand des Aufenthaltes des Schwagers des Beschwerdeführers in der Schweiz den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt. Bereits im ersten Asylverfahren wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Schwester und deren Ehemann als konstruiert, nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft beurteilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3653/2016 vom 11. April 2018, E. 8.2.2). Weder die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 noch auf Beschwerdeebene vermögen etwas an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 10.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der vierjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 10.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" - aus dem der Beschwerdeführer stammt - als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts (s. vorstehend E. 5).

E. 12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer E-3653/2016 vom 11. April 2018 (E. 12.3.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Aufgrund seiner Schulausbildung kann ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es bestehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.

E. 12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über welches bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-228/2019 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). B. Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Colombo darum, diverse Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem SEM seine Abklärungsergebnisse mit. C. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt. D. Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Vavuniya, zu sein. Aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee sei er im Jahre 2008 zusammen mit seiner Familie aus B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya. Während der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE unterstützt, indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe. Er selbst sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester D._______ hingegen habe während des Krieges für die LTTE im Bereich der Finanzen gearbeitet. Als die Familie im Camp "C._______" gewesen sei, sei D._______ wegen ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mitgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Im Jahr 2010 sei seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie bis heute noch lebe. Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis im August 2013 die Schule besucht. Nach seinem Schulabschluss sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefangen, Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters. Er habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitgegründet und gegen das Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und Flugblätter verteilt habe. Im September 2014 seien er und weitere Mitglieder dieses Vereins wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er zu einer weiteren Befragung vorgeladen worden und danach zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht und für etwa zehn Tage inhaftiert worden. Mithilfe seines Vaters - dieser habe einem Beamten Geld bezahlt - sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich während zweier Monate in G._______ versteckt, bis er mithilfe eines Schleppers nach Colombo habe reisen können, von wo aus er am 26. Mai 2015 Sri Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe sich der sri-lankische Geheimdienst mehrmals bei der Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der Schweiz an tamilischen "Heldentagsfeierlichkeiten" teilgenommen zu haben. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte verschieden Unterlagen, insbesondere Länderinformationen zu Sri Lanka, als Beweismittel zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf seine Tätigkeiten für den Verein "F._______" und die daraus entstandene Verfolgungssituation, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Ausführungen seien, auch bezüglich der angeblichen Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, der beiden Verhaftungen sowie hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Schwester, sehr vage, detailliert und mithin unsubstantiiert ausgefallen. Auch würden keine Risikofaktoren vorliegen, so dass nicht anzunehmen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Ebenso wenig seien Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2018 eine neue Sachlage ergeben habe. So sei sein bislang verschwundener Schwager (der Ehemann seiner Schwester D._______) und ehemaliger Kämpfer bei den LTTE ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Wie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, habe er aufgrund der Mitgliedschaft seiner Schwester und seines Schwagers bei den LTTE Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden erleiden müssen. Die Tatsache, dass sich sein Schwager nun in der Schweiz aufhalte, wirke sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn nachteilig aus. Zudem habe sich die Situation in seinem Heimatstaat für tamilische Rückkehrer erheblich verschlechtert, seit am 26. Oktober 2018 der ehemalige Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister ernannt worden sei. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 - eröffnet am 14. Dezember 2018 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Beweismitteln zu den Akten. Dazu liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 75 ff. der Beschwerdeschrift). K. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Mahinda Rajapaksa ist, wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde einräumt, mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 18.01.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei, wie er dies bereits in seinem Asylgesuch vom 8. November 2018 beantragt habe. Das letzte Mal sei er vor zwei Jahren angehört worden und habe sich seither zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt nicht äussern können. Gerade die fehlenden oder äusserst pauschalen und objektiv falschen Ausführungen in der Verfügung des SEM würden aber zeigen, dass eine erneute Anhörung zwingend notwendig gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte, zumal es sich bereits um das zweite Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren handelt. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere soweit es die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung betreffe, ist Folgendes auszuführen: Zum einen wurden dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses bereits zugestellt (s. angefochtene Verfügung S. 10). In welche Akten der Beschwerdeführer nunmehr Einsicht erlangen möchte, wurde in der Beschwerde weder substantiiert noch spezifiziert, obschon ihm dies aufgrund des ausgehändigten Aktenverzeichnisses durchaus möglich gewesen wäre. Entsprechend ist das pauschale Gesuch um Einsicht in die gesamten Asylakten des SEM abzuweisen. Zum anderen liegt die Aktenhoheit für die Verfahrensakten der sri-lankischen Behörden nicht beim SEM, sondern bei eben diesen. Aus dem zur Anwendung kommenden Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ergibt sich, dass ein Datenaustausch nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden möglich ist; eine Einzelperson kann sich weder direkt auf die Norm berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Der Beschwerdeführer hat somit sein Akteneinsichtsgesuch, soweit dieses die sri-lankischen Akten betrifft, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung derselben und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind daher abzuweisen. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht korrekt und eingehend geprüft habe. Insbesondere habe sie die zentralen Vorbringen den Aufenthalt seines Schwagers in der Schweiz betreffend in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und aktenwidrig behauptet, er habe nicht darlegen könne, wieso ihm aus dem Aufenthalt seines Schwagers eine Gefahr erwachsen solle. Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch dem Aufenthalt seines Schwagers in der Schweiz, auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bezogen auf sein individuelles Risikoprofil unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Insbesondere hätten die Akten seines Schwagers beigezogen werden müssen und dieser hätte im Rahmen einer Zeugenbefragung im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG angehört werden müssen. Auch die aktuelle, seit Februar 2018 verschärfte Lage in Sri Lanka sei nicht berücksichtigt worden. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sind - umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf vorstehende Erwägung 5 ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (Beschwerde S. 44 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1). Das Asyldossier seines Schwagers sei beizuziehen und dieser sei als Zeuge zu befragen (Antrag 2). Ihm sei vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 3). Die Vor-instanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schutzniveau des Schweizer Datenschutzrechts entsprechend behandelt würden (Antrag 4). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass das SEM zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 5). 7.2 Zunächst ist Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf Erwägung 6.3 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug der Akten seines Schwagers beantragt, ist festzuhalten, dass das SEM eingehend dargelegt hat, dass auch in Anbetracht der geltend gemachten Verbindung seines Schwagers zu den LTTE nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung drohe. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, das Dossier des Schwagers für das vorliegende Verfahren beizuziehen. In Bezug auf Antrag 3 betreffend Akteneinsicht ist auf die vorstehende Erwägung 6.4 zu verweisen. Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang stehen, ist auf die Ausführungen des SEM sowie das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen. Demnach handelt es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die Anträge 4 und 5 sind daher ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der alleinige Umstand des Aufenthaltes des Schwagers des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise substantiiert begründen können, wieso ihm zum heutigen Zeitpunkt wegen seines Schwagers Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka drohen sollten. Auch die Darlegungen bezüglich einer neuen Gefährdungslage infolge der Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister würden zwar die angespannte allgemeine Lage in Sri Lanka wiederspiegeln. Eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Daher sei zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des politischen Machtkampfs auszugehen. Für diese Annahme bräuchte es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte zum jeweiligen Einzelfall, die vorliegend nicht gegeben seien. Bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Die blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtwechsel als nicht risikobegründend eingestuft worden sei, würden auch weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen vermögen. An der Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, insbesondere da diesen der persönliche Bezug zum Beschwerdeführer fehle. In Bezug auf die Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat führte das SEM sodann aus, dass es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, geregelt im Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka, handle und dem sri-lankischen Generalkonsulat nur Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung zu verneinen. 9.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner Vorgeschichte klarerweise asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer LTTE-Familie, habe selbst für die LTTE Hilfeleistungen ausgeführt und sei deswegen sowie aufgrund seiner eigenen oppositionellen Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Zudem halte er sich seit mehreren Jahren in einem tamilischen Diasporazentrum auf und stehe wiederum mit seinem Schwager, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, in Kontakt, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen, insbesondere auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, und seiner familiären Verbindungen bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG werde. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der alleinige Umstand des Aufenthaltes des Schwagers des Beschwerdeführers in der Schweiz den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt. Bereits im ersten Asylverfahren wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Schwester und deren Ehemann als konstruiert, nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft beurteilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3653/2016 vom 11. April 2018, E. 8.2.2). Weder die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 noch auf Beschwerdeebene vermögen etwas an dieser Einschätzung zu ändern. 10.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der vierjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 10.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" - aus dem der Beschwerdeführer stammt - als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts (s. vorstehend E. 5). 12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer E-3653/2016 vom 11. April 2018 (E. 12.3.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Aufgrund seiner Schulausbildung kann ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es bestehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über welches bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Natassia Gili Versand: