Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus (...), hält sich seit dem 29. Mai 2015 in der Schweiz auf. B. B.a. Ein erstes Asylgesuch vom 29. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz am 4. Mai 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b. Die am 10. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde, verfasst von seinem Rechtsvertreter (vgl. A18/3 Vollmacht vom 30. Mai 2016), wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Inhaftierungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Vorbringen rund um die angeblich verschwundene Schwester, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet haben solle, seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er verfüge über kein politisches Profil und seine exilpolitischen Tätigkeiten seien in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Nach seinen möglicherweise für die LTTE erbrachten Hilfeleistungen habe er noch während fünf Jahren in Sri Lanka gelebt, ohne dass er deshalb Probleme gehabt habe. Alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner dreijährigen Landesabwesenheit oder weil er nur temporäre Reisepapiere besitze drohten ihm keine ernsthaften Nachteile respektive völkerrechtlich verbotene Massnahmen. C. C.a. In der Folge reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz am 8. November 2018 ein Mehrfachgesuch ein. Er machte darin insbesondere geltend, die Tatsache, dass sich sein Schwager, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, in der Schweiz aufhalte, wirke sich auf seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka risikogefährdend aus. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und aufgrund der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister gefährdet. C.b. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-228/2019 vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte dazu aus, die im Zusammenhang mit der Schwester und dem Schwager geltend gemachten Vorbringen seien bereits im früheren Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden. Alleine der Umstand, dass sich dieser Schwager nun in der Schweiz befinde, begründe keine erhebliche Gefährdung. Die aktuelle Lage vermöge daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge; dass er inzwischen schon vier Jahre in der Schweiz sei, ändere daran auch nichts. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2019 (Poststempel vom 7. Januar 2020) liess der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen. In Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihm im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Der Vollzug sei wegen der ihm drohenden Gefährdung auch unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Anhörung zu seinen Asylgründen, sofern Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft bestünden sowie einen sofortigen Vollzugsstopp bezüglich seiner Wegweisung. Zum Beleg reichte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Beschwerde Nr. 16744/14, sowie ein Schreiben vom 3. Dezember 2018 betreffend Akteneinsicht und eine E-Mail des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation sowie zum weiteren Vorgehen in einem anderen Asylverfahren ein. E. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat mit Verfügung vom 7. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - nicht darauf ein. Den Antrag auf eine mündliche Anhörung lehnte sie ab. Zudem verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E.a. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus (...) die Unterstützung der LTTE während des Bürgerkrieges und die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hätten sich zeitlich bereits vor den in Bezug auf ihn ergangenen Urteilen des BVGer E-3653/2016 und E-228/2019 ereignet und könnten deshalb nur noch revisionsweise geltend gemacht werden. Auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel datierten vor dem letzten materiellen Urteil E-228/2019. Zudem hätten auch die geltend gemachten Risikofaktoren (Herkunft aus [...], Verbindungen zu den LTTE, keine gültigen Einreisepapiere, langjährige Landesabwesenheit und exilpolitisches Engagement) bereits vor dem Urteil E-228/2019 bestanden. Es handle sich also bei all diesen geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe, für deren Prüfung das Bundesverwaltungsgericht funktionell zuständig sei. E.b. Was die vorgebrachten nach dem Urteil E-228/2019 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka betreffe, sei weder ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich noch habe er einen solchen substanziiert geltend gemacht, weshalb diese nicht geeignet seien, eine persönliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zumal die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch diesbezüglich nicht erfüllt seien, sei darauf nicht einzutreten. E.c. Betreffend Wegweisungsvollzug seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dieser unzulässig sein könnte, dies gelte auch in Berücksichtigung der Situation nach den Wahlen im November 2019. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Im Urteil E-228/2019 E. 12.4 sei die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung seines spezifischen Falles explizit bejaht worden. Da er keine seit diesem letzten Urteil eingetretenen Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, könne vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. Im Weiteren seien die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen (Gefahr, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Verbände zu werden), gerade nicht unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern mit Blick auf die Zulässigkeit desselben zu prüfen, und sie seien dort auch gewürdigt worden. Von einer Situation allgemeiner Gewalt sei auch aktuell und in Berücksichtigung des Ausgangs der Wahlen vom November 2019 nicht auszugehen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. F. Am 21. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit oder zumindest die Ungültigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2020 festzustellen und die Sache sei zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Nichtigkeit oder zumindest Ungültigkeit der Verfügung ausgehen, so sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid handle und deshalb die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 laufe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgehen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichte er zwei sri-lankische online Zeitungsartikel vom 27. Januar 2020 und vom 21. Februar 2020 ins Recht. G. Am 27. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter vorab per Telefax um Mitteilung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen. H. Am 28. Februar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer vorab per Telefax eine Eingabe zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf ihrem Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien. Auf dem Postweg stellte er dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2020 zusätzlich einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 sowie eine dazugehörige CD mit 482 Daten zu. J. J.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 20. März 2020 auf. J.b. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. März 2020 gut. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 3.1. Betreffend die Beschwerdeanträge Ziffern 1-3 wird geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft, indem es auf über vier Seiten dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch unter der sich neu präsentierenden Sachlage nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen sei. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei demnach nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass der Sektionschef des SEM mitE-Mail vom 11. Februar 2020 geraten habe, den am 6. Januar 2020 gebuchten Rückflug für den Beschwerdeführer vom 20. Februar 2020 noch nicht zu stornieren. Dieses Verhalten zeige, dass das SEM offenbar gehofft gehabt habe, mit der kurzen Beschwerdefrist eines Nichteintretensentscheides den bereits gebuchten Rückführungsflug noch wahrnehmen zu können. Diese Umstände müssten zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Umfang der Verfügung für sich alleine offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung ziehen lassen. Inhaltlich erwägt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2020 zunächst, weshalb es sich bei den geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits vor dem letzten Urteil E-228/2019 bestanden hätten, um Revisionsgründe handle (vgl. Zusammenfassung oben E. E.a.). Dabei handelt es sich klarerweise nicht um eine materielle Auseinandersetzung. In einem weiteren Schritt begründet sie, weshalb mit den vorgebrachten Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich nach dem Urteil E-228/2019 ereignet hätten, das Mehrfachgesuch nicht im Sinne der entsprechenden Anforderungen hinreichend begründet sei, nämlich, weil ein individueller Bezug weder substanziiert dargelegt werde noch ersichtlich sei (vgl. Zusammenfassung oben E. E.b.). Schliesslich stellt auch die Begründung für die Ablehnung des Antrags auf eine mündliche Anhörung, der Beschwerdeführer habe weder begründet, weshalb eine solche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig sein sollte noch seien den Akten Hinweise zu entnehmen, die für die Durchführung einer mündlichen Anhörung sprächen, zumal er sämtliche Vorbringen in seinen Eingaben habe darlegen können (vgl. Ziff. IV 5 der angefochtenen Verfügung), offensichtlich keine materielle Befassung dar. Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall enthält die Verfügung - den Nichteintretensentscheid betreffend - nicht. Auch sonst sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz in Missachtung formeller Regeln die Verfügung falsch ausgestaltet und eine zu kurze Beschwerdefrist angesetzt hätte. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift genannte interne E-Mail (vgl. Ziff. 3.2 S. 6) nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht mit Blick auf die tatsächliche Rechts- und Sachlage, sondern aufgrund des bereits gebuchten Rückführungsfluges erlassen hätte. Auch geht aus ihr ebenfalls hervor, dass die Vorinstanz es für möglich hielt, dass sie den bereits gebuchten Rückflug wegen der allfälligen Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht würde stornieren müssen (vgl. ID/PB/RKH117311-27/3). Nach dem Gesagten ist die gewählte Erledigungsform des Nichtein-tretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 3.3. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung und auf Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch sowie der Eventualantrag, es sei festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist handle, werden folglich abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. 4. 4.1. In materieller Hinsicht hat das SEM sodann zutreffend begründet, weshalb es nicht zuständig sei, die bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu zu überprüfen (vgl. oben E. E.a.). 4.2. Beanstandet wird denn in der Beschwerde auch in erster Linie die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, sein Mehrfachgesuch hinreichend zu begründen, indem er keine substanzielle individuelle Betroffenheit von der geltend gemachten veränderten Lage dargetan habe (vgl. oben E. E.b.). Der Einwand ist unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Gericht an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Diese Rechtsprechung hat auch heute noch Gültigkeit, wobei das Gericht durchaus anerkennt, dass mit den jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka eine Zunahme von Repressionen verbunden sein kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom 8. April 2020 E-6699/2019 E. 5.4). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zunächst die neuen politischen Entwicklungen in Sri Lanka bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgezeigt und dabei sehr wohl auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen, die damit verbunden sein könnten (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.1 f.). Der Vorhalt in der Beschwerde, eine Veränderung der Lage könne nicht bestritten werden, läuft entsprechend ins Leere. Gleichzeitig teilt das Gericht aber auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe einen individuellen Bezug nicht substanziiert begründet. Das Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2019 wird nämlich im Wesentlichen mit einem angeblichen Profil des Beschwerdeführers begründet, das in sämtlichen bisherigen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden war. Zu den einzelnen Vorbringen und der entsprechenden Würdigung kann vollumfänglich auf die Akten dieser Verfahren sowie auf die Prozessgeschichte (vgl. oben E. E.b. und E.c.) verwiesen werden. Mit der blossen Wiederholung dieser angeblichen "individuellen Verfolgung" ist ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Daran vermögen die blossen Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers, nicht weiter substanziierte exilpolitische Tätigkeiten, seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz nichts zu ändern. Auch aus den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichten zur weiteren Entwicklung in Sri Lanka ergibt sich der persönliche Bezug nicht. Die erwähnten Beispiele von behaupteten und/oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen betreffen im Übrigen ausnahmslos Personen, die hinsichtlich ihres Profils gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind. Im Hinblick auf einen individuellen Bezug zur veränderten Lage vermag auch der erstmals auf Beschwerdestufe - und auch da erst in der Eingabe vom 3. März 2020 - eingebrachte und nicht näher erläuterte Hinweis auf körperliche Einschränkungen ([...] und [...]) nichts zu bewirken. Schliesslich wird kein persönlicher Bezug begründet mit dem Hinweis auf die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin, zumal sich gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befunden hätten und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt seien. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Der Antrag in der Eingabe vom 3. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum einen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie zum anderen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG aufgrund der ungenügenden Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-76/2020 vom 16. April 2020, E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. 6.2.2. Hinsichtlich der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Dies gilt auch heute, und aus dem Urteil des EGMR, X gegen die Schweiz, a.a.O. ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Sri Lanka aufmerksam, ist sich der Veränderungen bewusst und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Es anerkennt insbesondere, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, akzentuiert haben kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 6.6 oder das bereits erwähnte Urteil E-6699/2020 E. 5.4). Solche Faktoren sind aber, wie rechtskräftig festgestellt worden ist, beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seit dem Urteil des BVGer vom 14. März 2019 neue ergeben hätten, die ein "real risk" zu begründen vermöchten. Eine Verbindung zur LTTE, die wahrscheinlich scheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sein sollte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Wieweit sich eine solche aus dem Schwager, der in der Schweiz leben soll, ergeben sollte, wird bis heute nicht begründet und ist nicht ersichtlich, gleiches gilt für die bisher als in jeder Hinsicht geringfügig qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten. Aus den niederschwelligen Hilfeleistungen, die er viele Jahre vor der Ausreise - wie ein Grossteil der Bevölkerung im (...) Sri Lankas - geleistet habe und mit denen er nie die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte, ergibt sich auch heute keine ernsthafte Gefahr. Schliesslich ist eine solche auch nicht dargetan mit dem nicht weiter substanziierten erstmaligen Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Herkunft, dem Umstand, dass er über temporäre Reisepapiere verfügt und nach inzwischen fünfjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - kein "real risk" von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Aus der bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 ergibt sich ebenfalls keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer. Schliesslich besteht auch sonst kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Nach der vorgenommenen Einschätzung erübrigt es sich, weiter auf die Darlegungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. 6.2.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus, auch nicht im Norden oder (...) (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-6774/2019 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden in den vorherigen Verfahren eingehend geprüft (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-3653/2016 E. 12.3.3 und E-228/2019 E. 12.4.2). Darauf kann verwiesen werden, zumal vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Sachumstände vorgebracht werden. Das SEM hat auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. Zusammenfassung E. E.c). Etwas anderes ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aus den Anschlägen an Ostern 2019 oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 und dessen bisherigen Folgen. Nach dem Gesagten liegt keine in Bezug auf den Beschwerdeführer wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, insbesondere auch nicht der erstmalige und unsubstanziierte Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 6.4. Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin würde es ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 18. März 2020 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 3 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Betreffend die Beschwerdeanträge Ziffern 1-3 wird geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft, indem es auf über vier Seiten dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch unter der sich neu präsentierenden Sachlage nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen sei. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei demnach nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass der Sektionschef des SEM mitE-Mail vom 11. Februar 2020 geraten habe, den am 6. Januar 2020 gebuchten Rückflug für den Beschwerdeführer vom 20. Februar 2020 noch nicht zu stornieren. Dieses Verhalten zeige, dass das SEM offenbar gehofft gehabt habe, mit der kurzen Beschwerdefrist eines Nichteintretensentscheides den bereits gebuchten Rückführungsflug noch wahrnehmen zu können. Diese Umstände müssten zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Umfang der Verfügung für sich alleine offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung ziehen lassen. Inhaltlich erwägt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2020 zunächst, weshalb es sich bei den geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits vor dem letzten Urteil E-228/2019 bestanden hätten, um Revisionsgründe handle (vgl. Zusammenfassung oben E. E.a.). Dabei handelt es sich klarerweise nicht um eine materielle Auseinandersetzung. In einem weiteren Schritt begründet sie, weshalb mit den vorgebrachten Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich nach dem Urteil E-228/2019 ereignet hätten, das Mehrfachgesuch nicht im Sinne der entsprechenden Anforderungen hinreichend begründet sei, nämlich, weil ein individueller Bezug weder substanziiert dargelegt werde noch ersichtlich sei (vgl. Zusammenfassung oben E. E.b.). Schliesslich stellt auch die Begründung für die Ablehnung des Antrags auf eine mündliche Anhörung, der Beschwerdeführer habe weder begründet, weshalb eine solche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig sein sollte noch seien den Akten Hinweise zu entnehmen, die für die Durchführung einer mündlichen Anhörung sprächen, zumal er sämtliche Vorbringen in seinen Eingaben habe darlegen können (vgl. Ziff. IV 5 der angefochtenen Verfügung), offensichtlich keine materielle Befassung dar. Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall enthält die Verfügung - den Nichteintretensentscheid betreffend - nicht. Auch sonst sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz in Missachtung formeller Regeln die Verfügung falsch ausgestaltet und eine zu kurze Beschwerdefrist angesetzt hätte. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift genannte interne E-Mail (vgl. Ziff. 3.2 S. 6) nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht mit Blick auf die tatsächliche Rechts- und Sachlage, sondern aufgrund des bereits gebuchten Rückführungsfluges erlassen hätte. Auch geht aus ihr ebenfalls hervor, dass die Vorinstanz es für möglich hielt, dass sie den bereits gebuchten Rückflug wegen der allfälligen Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht würde stornieren müssen (vgl. ID/PB/RKH117311-27/3). Nach dem Gesagten ist die gewählte Erledigungsform des Nichtein-tretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung und auf Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch sowie der Eventualantrag, es sei festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist handle, werden folglich abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
E. 4.1 In materieller Hinsicht hat das SEM sodann zutreffend begründet, weshalb es nicht zuständig sei, die bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu zu überprüfen (vgl. oben E. E.a.).
E. 4.2 Beanstandet wird denn in der Beschwerde auch in erster Linie die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, sein Mehrfachgesuch hinreichend zu begründen, indem er keine substanzielle individuelle Betroffenheit von der geltend gemachten veränderten Lage dargetan habe (vgl. oben E. E.b.). Der Einwand ist unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Gericht an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Diese Rechtsprechung hat auch heute noch Gültigkeit, wobei das Gericht durchaus anerkennt, dass mit den jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka eine Zunahme von Repressionen verbunden sein kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom 8. April 2020 E-6699/2019 E. 5.4). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zunächst die neuen politischen Entwicklungen in Sri Lanka bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgezeigt und dabei sehr wohl auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen, die damit verbunden sein könnten (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.1 f.). Der Vorhalt in der Beschwerde, eine Veränderung der Lage könne nicht bestritten werden, läuft entsprechend ins Leere. Gleichzeitig teilt das Gericht aber auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe einen individuellen Bezug nicht substanziiert begründet. Das Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2019 wird nämlich im Wesentlichen mit einem angeblichen Profil des Beschwerdeführers begründet, das in sämtlichen bisherigen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden war. Zu den einzelnen Vorbringen und der entsprechenden Würdigung kann vollumfänglich auf die Akten dieser Verfahren sowie auf die Prozessgeschichte (vgl. oben E. E.b. und E.c.) verwiesen werden. Mit der blossen Wiederholung dieser angeblichen "individuellen Verfolgung" ist ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Daran vermögen die blossen Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers, nicht weiter substanziierte exilpolitische Tätigkeiten, seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz nichts zu ändern. Auch aus den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichten zur weiteren Entwicklung in Sri Lanka ergibt sich der persönliche Bezug nicht. Die erwähnten Beispiele von behaupteten und/oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen betreffen im Übrigen ausnahmslos Personen, die hinsichtlich ihres Profils gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind. Im Hinblick auf einen individuellen Bezug zur veränderten Lage vermag auch der erstmals auf Beschwerdestufe - und auch da erst in der Eingabe vom 3. März 2020 - eingebrachte und nicht näher erläuterte Hinweis auf körperliche Einschränkungen ([...] und [...]) nichts zu bewirken. Schliesslich wird kein persönlicher Bezug begründet mit dem Hinweis auf die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin, zumal sich gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befunden hätten und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt seien. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Der Antrag in der Eingabe vom 3. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum einen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie zum anderen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG aufgrund der ungenügenden Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-76/2020 vom 16. April 2020, E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7).
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
E. 6.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Dies gilt auch heute, und aus dem Urteil des EGMR, X gegen die Schweiz, a.a.O. ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Sri Lanka aufmerksam, ist sich der Veränderungen bewusst und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Es anerkennt insbesondere, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, akzentuiert haben kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 6.6 oder das bereits erwähnte Urteil E-6699/2020 E. 5.4). Solche Faktoren sind aber, wie rechtskräftig festgestellt worden ist, beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seit dem Urteil des BVGer vom 14. März 2019 neue ergeben hätten, die ein "real risk" zu begründen vermöchten. Eine Verbindung zur LTTE, die wahrscheinlich scheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sein sollte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Wieweit sich eine solche aus dem Schwager, der in der Schweiz leben soll, ergeben sollte, wird bis heute nicht begründet und ist nicht ersichtlich, gleiches gilt für die bisher als in jeder Hinsicht geringfügig qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten. Aus den niederschwelligen Hilfeleistungen, die er viele Jahre vor der Ausreise - wie ein Grossteil der Bevölkerung im (...) Sri Lankas - geleistet habe und mit denen er nie die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte, ergibt sich auch heute keine ernsthafte Gefahr. Schliesslich ist eine solche auch nicht dargetan mit dem nicht weiter substanziierten erstmaligen Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Herkunft, dem Umstand, dass er über temporäre Reisepapiere verfügt und nach inzwischen fünfjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - kein "real risk" von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Aus der bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 ergibt sich ebenfalls keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer. Schliesslich besteht auch sonst kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Nach der vorgenommenen Einschätzung erübrigt es sich, weiter auf die Darlegungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus, auch nicht im Norden oder (...) (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-6774/2019 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden in den vorherigen Verfahren eingehend geprüft (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-3653/2016 E. 12.3.3 und E-228/2019 E. 12.4.2). Darauf kann verwiesen werden, zumal vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Sachumstände vorgebracht werden. Das SEM hat auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. Zusammenfassung E. E.c). Etwas anderes ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aus den Anschlägen an Ostern 2019 oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 und dessen bisherigen Folgen. Nach dem Gesagten liegt keine in Bezug auf den Beschwerdeführer wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, insbesondere auch nicht der erstmalige und unsubstanziierte Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin würde es ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 18. März 2020 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1011/2020 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus (...), hält sich seit dem 29. Mai 2015 in der Schweiz auf. B. B.a. Ein erstes Asylgesuch vom 29. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz am 4. Mai 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b. Die am 10. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde, verfasst von seinem Rechtsvertreter (vgl. A18/3 Vollmacht vom 30. Mai 2016), wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Inhaftierungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Vorbringen rund um die angeblich verschwundene Schwester, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet haben solle, seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er verfüge über kein politisches Profil und seine exilpolitischen Tätigkeiten seien in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Nach seinen möglicherweise für die LTTE erbrachten Hilfeleistungen habe er noch während fünf Jahren in Sri Lanka gelebt, ohne dass er deshalb Probleme gehabt habe. Alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner dreijährigen Landesabwesenheit oder weil er nur temporäre Reisepapiere besitze drohten ihm keine ernsthaften Nachteile respektive völkerrechtlich verbotene Massnahmen. C. C.a. In der Folge reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz am 8. November 2018 ein Mehrfachgesuch ein. Er machte darin insbesondere geltend, die Tatsache, dass sich sein Schwager, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, in der Schweiz aufhalte, wirke sich auf seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka risikogefährdend aus. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und aufgrund der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister gefährdet. C.b. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-228/2019 vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte dazu aus, die im Zusammenhang mit der Schwester und dem Schwager geltend gemachten Vorbringen seien bereits im früheren Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden. Alleine der Umstand, dass sich dieser Schwager nun in der Schweiz befinde, begründe keine erhebliche Gefährdung. Die aktuelle Lage vermöge daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge; dass er inzwischen schon vier Jahre in der Schweiz sei, ändere daran auch nichts. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2019 (Poststempel vom 7. Januar 2020) liess der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen. In Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihm im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Der Vollzug sei wegen der ihm drohenden Gefährdung auch unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Anhörung zu seinen Asylgründen, sofern Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft bestünden sowie einen sofortigen Vollzugsstopp bezüglich seiner Wegweisung. Zum Beleg reichte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Beschwerde Nr. 16744/14, sowie ein Schreiben vom 3. Dezember 2018 betreffend Akteneinsicht und eine E-Mail des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation sowie zum weiteren Vorgehen in einem anderen Asylverfahren ein. E. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat mit Verfügung vom 7. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - nicht darauf ein. Den Antrag auf eine mündliche Anhörung lehnte sie ab. Zudem verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E.a. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus (...) die Unterstützung der LTTE während des Bürgerkrieges und die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hätten sich zeitlich bereits vor den in Bezug auf ihn ergangenen Urteilen des BVGer E-3653/2016 und E-228/2019 ereignet und könnten deshalb nur noch revisionsweise geltend gemacht werden. Auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel datierten vor dem letzten materiellen Urteil E-228/2019. Zudem hätten auch die geltend gemachten Risikofaktoren (Herkunft aus [...], Verbindungen zu den LTTE, keine gültigen Einreisepapiere, langjährige Landesabwesenheit und exilpolitisches Engagement) bereits vor dem Urteil E-228/2019 bestanden. Es handle sich also bei all diesen geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe, für deren Prüfung das Bundesverwaltungsgericht funktionell zuständig sei. E.b. Was die vorgebrachten nach dem Urteil E-228/2019 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka betreffe, sei weder ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich noch habe er einen solchen substanziiert geltend gemacht, weshalb diese nicht geeignet seien, eine persönliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zumal die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch diesbezüglich nicht erfüllt seien, sei darauf nicht einzutreten. E.c. Betreffend Wegweisungsvollzug seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dieser unzulässig sein könnte, dies gelte auch in Berücksichtigung der Situation nach den Wahlen im November 2019. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Im Urteil E-228/2019 E. 12.4 sei die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung seines spezifischen Falles explizit bejaht worden. Da er keine seit diesem letzten Urteil eingetretenen Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, könne vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. Im Weiteren seien die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen (Gefahr, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Verbände zu werden), gerade nicht unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern mit Blick auf die Zulässigkeit desselben zu prüfen, und sie seien dort auch gewürdigt worden. Von einer Situation allgemeiner Gewalt sei auch aktuell und in Berücksichtigung des Ausgangs der Wahlen vom November 2019 nicht auszugehen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. F. Am 21. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit oder zumindest die Ungültigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2020 festzustellen und die Sache sei zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Nichtigkeit oder zumindest Ungültigkeit der Verfügung ausgehen, so sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid handle und deshalb die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 laufe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgehen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichte er zwei sri-lankische online Zeitungsartikel vom 27. Januar 2020 und vom 21. Februar 2020 ins Recht. G. Am 27. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter vorab per Telefax um Mitteilung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen. H. Am 28. Februar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer vorab per Telefax eine Eingabe zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf ihrem Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien. Auf dem Postweg stellte er dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2020 zusätzlich einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 sowie eine dazugehörige CD mit 482 Daten zu. J. J.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 20. März 2020 auf. J.b. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. März 2020 gut. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 3.1. Betreffend die Beschwerdeanträge Ziffern 1-3 wird geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft, indem es auf über vier Seiten dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch unter der sich neu präsentierenden Sachlage nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen sei. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei demnach nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass der Sektionschef des SEM mitE-Mail vom 11. Februar 2020 geraten habe, den am 6. Januar 2020 gebuchten Rückflug für den Beschwerdeführer vom 20. Februar 2020 noch nicht zu stornieren. Dieses Verhalten zeige, dass das SEM offenbar gehofft gehabt habe, mit der kurzen Beschwerdefrist eines Nichteintretensentscheides den bereits gebuchten Rückführungsflug noch wahrnehmen zu können. Diese Umstände müssten zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Umfang der Verfügung für sich alleine offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung ziehen lassen. Inhaltlich erwägt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2020 zunächst, weshalb es sich bei den geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits vor dem letzten Urteil E-228/2019 bestanden hätten, um Revisionsgründe handle (vgl. Zusammenfassung oben E. E.a.). Dabei handelt es sich klarerweise nicht um eine materielle Auseinandersetzung. In einem weiteren Schritt begründet sie, weshalb mit den vorgebrachten Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich nach dem Urteil E-228/2019 ereignet hätten, das Mehrfachgesuch nicht im Sinne der entsprechenden Anforderungen hinreichend begründet sei, nämlich, weil ein individueller Bezug weder substanziiert dargelegt werde noch ersichtlich sei (vgl. Zusammenfassung oben E. E.b.). Schliesslich stellt auch die Begründung für die Ablehnung des Antrags auf eine mündliche Anhörung, der Beschwerdeführer habe weder begründet, weshalb eine solche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig sein sollte noch seien den Akten Hinweise zu entnehmen, die für die Durchführung einer mündlichen Anhörung sprächen, zumal er sämtliche Vorbringen in seinen Eingaben habe darlegen können (vgl. Ziff. IV 5 der angefochtenen Verfügung), offensichtlich keine materielle Befassung dar. Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall enthält die Verfügung - den Nichteintretensentscheid betreffend - nicht. Auch sonst sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz in Missachtung formeller Regeln die Verfügung falsch ausgestaltet und eine zu kurze Beschwerdefrist angesetzt hätte. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift genannte interne E-Mail (vgl. Ziff. 3.2 S. 6) nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht mit Blick auf die tatsächliche Rechts- und Sachlage, sondern aufgrund des bereits gebuchten Rückführungsfluges erlassen hätte. Auch geht aus ihr ebenfalls hervor, dass die Vorinstanz es für möglich hielt, dass sie den bereits gebuchten Rückflug wegen der allfälligen Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht würde stornieren müssen (vgl. ID/PB/RKH117311-27/3). Nach dem Gesagten ist die gewählte Erledigungsform des Nichtein-tretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 3.3. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung und auf Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch sowie der Eventualantrag, es sei festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist handle, werden folglich abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. 4. 4.1. In materieller Hinsicht hat das SEM sodann zutreffend begründet, weshalb es nicht zuständig sei, die bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel neu zu überprüfen (vgl. oben E. E.a.). 4.2. Beanstandet wird denn in der Beschwerde auch in erster Linie die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, sein Mehrfachgesuch hinreichend zu begründen, indem er keine substanzielle individuelle Betroffenheit von der geltend gemachten veränderten Lage dargetan habe (vgl. oben E. E.b.). Der Einwand ist unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Gericht an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Diese Rechtsprechung hat auch heute noch Gültigkeit, wobei das Gericht durchaus anerkennt, dass mit den jüngsten Entwicklungen der Lage in Sri Lanka eine Zunahme von Repressionen verbunden sein kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom 8. April 2020 E-6699/2019 E. 5.4). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zunächst die neuen politischen Entwicklungen in Sri Lanka bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgezeigt und dabei sehr wohl auf die Befürchtung einer Zunahme von Repressionen hingewiesen, die damit verbunden sein könnten (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.1 f.). Der Vorhalt in der Beschwerde, eine Veränderung der Lage könne nicht bestritten werden, läuft entsprechend ins Leere. Gleichzeitig teilt das Gericht aber auch die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe einen individuellen Bezug nicht substanziiert begründet. Das Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2019 wird nämlich im Wesentlichen mit einem angeblichen Profil des Beschwerdeführers begründet, das in sämtlichen bisherigen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden war. Zu den einzelnen Vorbringen und der entsprechenden Würdigung kann vollumfänglich auf die Akten dieser Verfahren sowie auf die Prozessgeschichte (vgl. oben E. E.b. und E.c.) verwiesen werden. Mit der blossen Wiederholung dieser angeblichen "individuellen Verfolgung" ist ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage offensichtlich nicht hinreichend begründet. Daran vermögen die blossen Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers, nicht weiter substanziierte exilpolitische Tätigkeiten, seine inzwischen noch längere Landesabwesenheit und seine Rückkehr aus der Schweiz nichts zu ändern. Auch aus den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichten zur weiteren Entwicklung in Sri Lanka ergibt sich der persönliche Bezug nicht. Die erwähnten Beispiele von behaupteten und/oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen betreffen im Übrigen ausnahmslos Personen, die hinsichtlich ihres Profils gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind. Im Hinblick auf einen individuellen Bezug zur veränderten Lage vermag auch der erstmals auf Beschwerdestufe - und auch da erst in der Eingabe vom 3. März 2020 - eingebrachte und nicht näher erläuterte Hinweis auf körperliche Einschränkungen ([...] und [...]) nichts zu bewirken. Schliesslich wird kein persönlicher Bezug begründet mit dem Hinweis auf die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin, zumal sich gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befunden hätten und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt seien. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Der Antrag in der Eingabe vom 3. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum einen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie zum anderen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG aufgrund der ungenügenden Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-76/2020 vom 16. April 2020, E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. 6.2.2. Hinsichtlich der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Dies gilt auch heute, und aus dem Urteil des EGMR, X gegen die Schweiz, a.a.O. ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Sri Lanka aufmerksam, ist sich der Veränderungen bewusst und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Es anerkennt insbesondere, dass sich die Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, akzentuiert haben kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6774/2019 vom 22. April 2020 E. 6.6 oder das bereits erwähnte Urteil E-6699/2020 E. 5.4). Solche Faktoren sind aber, wie rechtskräftig festgestellt worden ist, beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seit dem Urteil des BVGer vom 14. März 2019 neue ergeben hätten, die ein "real risk" zu begründen vermöchten. Eine Verbindung zur LTTE, die wahrscheinlich scheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sein sollte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Wieweit sich eine solche aus dem Schwager, der in der Schweiz leben soll, ergeben sollte, wird bis heute nicht begründet und ist nicht ersichtlich, gleiches gilt für die bisher als in jeder Hinsicht geringfügig qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten. Aus den niederschwelligen Hilfeleistungen, die er viele Jahre vor der Ausreise - wie ein Grossteil der Bevölkerung im (...) Sri Lankas - geleistet habe und mit denen er nie die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hatte, ergibt sich auch heute keine ernsthafte Gefahr. Schliesslich ist eine solche auch nicht dargetan mit dem nicht weiter substanziierten erstmaligen Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner Herkunft, dem Umstand, dass er über temporäre Reisepapiere verfügt und nach inzwischen fünfjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - kein "real risk" von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Aus der bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 ergibt sich ebenfalls keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer. Schliesslich besteht auch sonst kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Nach der vorgenommenen Einschätzung erübrigt es sich, weiter auf die Darlegungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. 6.2.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus, auch nicht im Norden oder (...) (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-6774/2019 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden in den vorherigen Verfahren eingehend geprüft (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-3653/2016 E. 12.3.3 und E-228/2019 E. 12.4.2). Darauf kann verwiesen werden, zumal vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Sachumstände vorgebracht werden. Das SEM hat auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. Zusammenfassung E. E.c). Etwas anderes ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aus den Anschlägen an Ostern 2019 oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 und dessen bisherigen Folgen. Nach dem Gesagten liegt keine in Bezug auf den Beschwerdeführer wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, insbesondere auch nicht der erstmalige und unsubstanziierte Hinweis auf körperliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 6.4. Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin würde es ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 18. März 2020 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus