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E-987/2020

E-987/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eine 70-jährige Staatsangehörige Sri Lankas, tamilischer Ethnie, die aus dem Vanni-Gebiet stammt. Sie hält sich seit dem 1. Oktober 2016 in der Schweiz auf. Inzwischen leidet sie an einer Demenzerkrankung. Ihre Tochter lebt mit ihrem Ehegatten in der Schweiz. Nach eigenen Angaben hatte sie schon früher Besuchervisa für die Schweiz erhalten. B. B.a. Ein erstes Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 lehnte die Vorinstanz am 24. September 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die am 29. Oktober 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6202/2018 vom 29. November 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B.b. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin Wiedererwägungs-gesuche an die Vorinstanz, nämlich am 6. Dezember 2018 und am 26. Februar 2019. Das erste Gesuch wies das SEM am 22. Januar 2018 kostenpflichtig ab, das zweite wurde vom SEM am 6. März 2019 gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben. B.c. Am 11. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut formell um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. September 2018; sie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit an Alzheimer erkrankt, es bestehe der Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka sei den Osteranschlägen erheblich verschlechtert. Zuvor hatte sie beim SEM am 14. Mai 2019 einen Arztbericht betreffend eine Abklärung im Zentrum Verhaltensneurologie Neuropsychologie B._______, datierend vom 7. Mai 2019, eingereicht. Das SEM wies auch dieses Wiedererwägungsgesuch am 18. Juni 2019 kostenpflichtig ab. B.d. Die Beschwerde vom 22. Juli 2019 betreffend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 ab. C. Am 7. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter (Vollmacht vom 14. Oktober 2019, in den Vorakten) vorab per Fax und dann per Post (Eingangsstempel vom 11. November 2019) ein neues Asylgesuch ein. Aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen, da die Beschwerdeführerin nun klar ein Risikoprofil erfülle. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihr im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Der Vollzug sei im Übrigen auch unzumutbar, sowohl wegen der ihr drohenden Gefährdung als auch wegen ihrer Demenzerkrankung, deren Fortschreiten im Fall der Rückkehr beschleunigt würde. Zum Beleg reichte sie nebst Berichten des Hausarztes vom 2. August 2019 sowie vom 23. Oktober 2019 das Protokoll ihres Ausreisegesprächs und weitere Dokumente betreffend die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka ein, darunter ein Urteil des EGMR. Das Verfahren sei zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage geklärt habe und das SEM über zuverlässige Informationen verfüge, auch sei der Vollzug der Wegweisung sofort auszusetzen und eine Nachuntersuchung betreffend die demenzielle Erkrankung anzuordnen. D. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat mit Verfügung vom 5. Februar 2020 nicht darauf ein. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft aus dem Vanni, ihre angebliche Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie die angebliche Mitgliedschaft der Schwiegersöhne bei den LTTE seien bereits im ersten Asylentscheid vom 24. September 2018 als nicht glaubhaft erachtet worden; eine Gefährdung im Falle der Rückkehr sei verneint worden, was in den folgenden Verfahren jeweils bestätigt worden sei. Allein mit der längeren Landesabwesenheit lasse sich eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung praxisgemäss nicht begründen. Die Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Auch die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise eine direkte Betroffenheit durch diese Ereignisse habe darlegen können. Vor diesem Hintergrund seien die neu eingetretenen Tatsachen nicht geeignet, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Betreffend den Vollzug sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein könnte, dies gelte auch für die Situation nach den Wahlen im November 2019. Der Vollzug sei auch zumutbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3750/2019 nach eigehender Würdigung aller Umstände festgehalten habe. Die Eingabe vom 7. November 2019 enthalte keine Hinweise oder neue Arztberichte, wonach sich der Gesundheitszustand nach dem 9. September 2019 dramatisch verschlechtert habe; weiterhin sei auch vom Bestand eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen. E. Am 20. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Rechtsvertreters eine Beschwerde ein. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. Februar 2020 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Nichtigkeit oder zumindest Ungültigkeit der Verfügung ausgehen, so sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid handele und deshalb die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 laufe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgehen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die kompletten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form und als Papierdossier vor. G. Am 27. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter vorab per Telefax um Mitteilung betreffend die beantragten vorläufigen Massnahmen; erneut beantragte er die Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft und sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, der Entscheid sei zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dieses Vorgehen müsse zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Vor-instanz hat in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2020 zunächst festgestellt, dass die bereits bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive der Verweis auf ihre lange Auslandsabwesenheit, in allen bisherigen Verfahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich erachtet worden seien (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellung stellt noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt hält das SEM fest, dass es die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die als neu und beachtlich vorgebrachten Sachverhaltsaspekte in Hinblick auf die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall der Beschwerdeführerin gesetzt erachtete, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermochten (vgl. Ziff. IV 4, 5 des angefochtenen Entscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die Verfügung nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als «neu» bezeichneten Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht genügend individualisiert auf ihren Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Für die Beschwerdevorbringen Ziff. 1 und 2, welche insbesondere unter Ziff. 3 der Beschwerde thematisiert wurden, und gemäss welchen die Vorinstanz für ihre Verfügung in Missachtung der rechtlichen Formvorschriften die Verfügung falsch ausgestaltet sowie eine zu kurze Beschwerdefrist gewählt habe, sind keine Hinweise ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 3.3. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung sowie auf Feststellung, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist, werden abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen werden abgewiesen. 4. 4.1. Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe schon im ordentlichen Verfahren keine beachtlichen Asylgründe geltend gemacht. Diese Einschätzung im ablehnenden Entscheid vom 24. September 2018 ändere sich auch nicht angesichts der jüngsten politischen Ereignisse, diese stünden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass in Sri Lanka aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin sei weder zur Erweiterung der Kompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden unter dem früheren Präsidenten Sirisena, noch zur Machtübernahme durch die Rajapaksa-Brüder nach den Wahlen im November 2019 ersichtlich, noch habe sie einen solchen substantiiert geltend gemacht. Das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 4.2. In der Beschwerde wird dieser Aspekt nicht angefochten, respektive sind die diesbezüglichen Rügen allesamt zurückzuweisen (vgl. E. 3), weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Entscheid vom 24. September 2018 rechtskräftig bleiben. 4.3. Vor diesem Hintergrund hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zutreffend verweist die Vorinstanz auf das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013 (Nr. 10466/11), wo der Gerichtshof das Risiko einer allen rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohenden unmenschlichen Behandlung verneinte und festhielt, es müsse eine Prüfung im Einzelfall stattfinden. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge zu bestätigen und es wird im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. In Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 verwiesen werden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche Situation in Berücksichtigung aller Aspekte, der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und sozialen Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer familiären Bindungen umfassend würdigte und zum Schluss kam, dass der Vollzug zumutbar sei. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen im Mehrfachgesuch betreffend den Gesundheitszustand die Einschätzung im Urteil E-3750/2019 nicht zu revidieren vermöchten, da die fortschreitende Demenzerkrankung und ihre Auswirkungen bereits bekannt gewesen und vom Gericht gewürdigt worden seien. Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass mit der erneuten Eingabe vom 7. November 2019 keine weiteren Beweismittel betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegt wurden, was auch für die Beschwerdeeingabe gilt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar. 6.6. Angesichts der schweren Demenzerkrankung sind die Vollzugsbehörden aufgefordert, rechtzeitig die nötigen Schritte einzuleiten, um dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka in medizinischer und sozialer Hinsicht angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 zu verweisen. 6.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs werden mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

9. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 3 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft und sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, der Entscheid sei zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dieses Vorgehen müsse zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Vor-instanz hat in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2020 zunächst festgestellt, dass die bereits bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive der Verweis auf ihre lange Auslandsabwesenheit, in allen bisherigen Verfahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich erachtet worden seien (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellung stellt noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt hält das SEM fest, dass es die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die als neu und beachtlich vorgebrachten Sachverhaltsaspekte in Hinblick auf die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall der Beschwerdeführerin gesetzt erachtete, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermochten (vgl. Ziff. IV 4, 5 des angefochtenen Entscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die Verfügung nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als «neu» bezeichneten Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht genügend individualisiert auf ihren Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Für die Beschwerdevorbringen Ziff. 1 und 2, welche insbesondere unter Ziff. 3 der Beschwerde thematisiert wurden, und gemäss welchen die Vorinstanz für ihre Verfügung in Missachtung der rechtlichen Formvorschriften die Verfügung falsch ausgestaltet sowie eine zu kurze Beschwerdefrist gewählt habe, sind keine Hinweise ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 3.3 Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung sowie auf Feststellung, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist, werden abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen werden abgewiesen.

E. 4.1 Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe schon im ordentlichen Verfahren keine beachtlichen Asylgründe geltend gemacht. Diese Einschätzung im ablehnenden Entscheid vom 24. September 2018 ändere sich auch nicht angesichts der jüngsten politischen Ereignisse, diese stünden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass in Sri Lanka aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin sei weder zur Erweiterung der Kompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden unter dem früheren Präsidenten Sirisena, noch zur Machtübernahme durch die Rajapaksa-Brüder nach den Wahlen im November 2019 ersichtlich, noch habe sie einen solchen substantiiert geltend gemacht. Das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Aspekt nicht angefochten, respektive sind die diesbezüglichen Rügen allesamt zurückzuweisen (vgl. E. 3), weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Entscheid vom 24. September 2018 rechtskräftig bleiben.

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zutreffend verweist die Vorinstanz auf das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013 (Nr. 10466/11), wo der Gerichtshof das Risiko einer allen rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohenden unmenschlichen Behandlung verneinte und festhielt, es müsse eine Prüfung im Einzelfall stattfinden. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge zu bestätigen und es wird im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 In Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 verwiesen werden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche Situation in Berücksichtigung aller Aspekte, der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und sozialen Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer familiären Bindungen umfassend würdigte und zum Schluss kam, dass der Vollzug zumutbar sei. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen im Mehrfachgesuch betreffend den Gesundheitszustand die Einschätzung im Urteil E-3750/2019 nicht zu revidieren vermöchten, da die fortschreitende Demenzerkrankung und ihre Auswirkungen bereits bekannt gewesen und vom Gericht gewürdigt worden seien. Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass mit der erneuten Eingabe vom 7. November 2019 keine weiteren Beweismittel betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegt wurden, was auch für die Beschwerdeeingabe gilt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar.

E. 6.6 Angesichts der schweren Demenzerkrankung sind die Vollzugsbehörden aufgefordert, rechtzeitig die nötigen Schritte einzuleiten, um dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka in medizinischer und sozialer Hinsicht angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 zu verweisen.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs werden mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

E. 9 Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Susanne Bolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-987/2020 Urteil vom 27. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine 70-jährige Staatsangehörige Sri Lankas, tamilischer Ethnie, die aus dem Vanni-Gebiet stammt. Sie hält sich seit dem 1. Oktober 2016 in der Schweiz auf. Inzwischen leidet sie an einer Demenzerkrankung. Ihre Tochter lebt mit ihrem Ehegatten in der Schweiz. Nach eigenen Angaben hatte sie schon früher Besuchervisa für die Schweiz erhalten. B. B.a. Ein erstes Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 lehnte die Vorinstanz am 24. September 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die am 29. Oktober 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6202/2018 vom 29. November 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B.b. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin Wiedererwägungs-gesuche an die Vorinstanz, nämlich am 6. Dezember 2018 und am 26. Februar 2019. Das erste Gesuch wies das SEM am 22. Januar 2018 kostenpflichtig ab, das zweite wurde vom SEM am 6. März 2019 gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben. B.c. Am 11. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut formell um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. September 2018; sie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit an Alzheimer erkrankt, es bestehe der Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka sei den Osteranschlägen erheblich verschlechtert. Zuvor hatte sie beim SEM am 14. Mai 2019 einen Arztbericht betreffend eine Abklärung im Zentrum Verhaltensneurologie Neuropsychologie B._______, datierend vom 7. Mai 2019, eingereicht. Das SEM wies auch dieses Wiedererwägungsgesuch am 18. Juni 2019 kostenpflichtig ab. B.d. Die Beschwerde vom 22. Juli 2019 betreffend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 ab. C. Am 7. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter (Vollmacht vom 14. Oktober 2019, in den Vorakten) vorab per Fax und dann per Post (Eingangsstempel vom 11. November 2019) ein neues Asylgesuch ein. Aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen, da die Beschwerdeführerin nun klar ein Risikoprofil erfülle. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihr im Fall der Rückkehr das «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Der Vollzug sei im Übrigen auch unzumutbar, sowohl wegen der ihr drohenden Gefährdung als auch wegen ihrer Demenzerkrankung, deren Fortschreiten im Fall der Rückkehr beschleunigt würde. Zum Beleg reichte sie nebst Berichten des Hausarztes vom 2. August 2019 sowie vom 23. Oktober 2019 das Protokoll ihres Ausreisegesprächs und weitere Dokumente betreffend die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka ein, darunter ein Urteil des EGMR. Das Verfahren sei zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage geklärt habe und das SEM über zuverlässige Informationen verfüge, auch sei der Vollzug der Wegweisung sofort auszusetzen und eine Nachuntersuchung betreffend die demenzielle Erkrankung anzuordnen. D. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat mit Verfügung vom 5. Februar 2020 nicht darauf ein. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft aus dem Vanni, ihre angebliche Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie die angebliche Mitgliedschaft der Schwiegersöhne bei den LTTE seien bereits im ersten Asylentscheid vom 24. September 2018 als nicht glaubhaft erachtet worden; eine Gefährdung im Falle der Rückkehr sei verneint worden, was in den folgenden Verfahren jeweils bestätigt worden sei. Allein mit der längeren Landesabwesenheit lasse sich eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung praxisgemäss nicht begründen. Die Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Auch die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in keiner Weise eine direkte Betroffenheit durch diese Ereignisse habe darlegen können. Vor diesem Hintergrund seien die neu eingetretenen Tatsachen nicht geeignet, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Betreffend den Vollzug sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein könnte, dies gelte auch für die Situation nach den Wahlen im November 2019. Der Vollzug sei auch zumutbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3750/2019 nach eigehender Würdigung aller Umstände festgehalten habe. Die Eingabe vom 7. November 2019 enthalte keine Hinweise oder neue Arztberichte, wonach sich der Gesundheitszustand nach dem 9. September 2019 dramatisch verschlechtert habe; weiterhin sei auch vom Bestand eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen. E. Am 20. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Rechtsvertreters eine Beschwerde ein. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. Februar 2020 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Nichtigkeit oder zumindest Ungültigkeit der Verfügung ausgehen, so sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid handele und deshalb die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 bis zum 16. März 2020 laufe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgehen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die kompletten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form und als Papierdossier vor. G. Am 27. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter vorab per Telefax um Mitteilung betreffend die beantragten vorläufigen Massnahmen; erneut beantragte er die Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft und sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten, der Entscheid sei zu Unrecht als Nichteintretensentscheid ergangen. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei nicht statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dieses Vorgehen müsse zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Vor-instanz hat in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2020 zunächst festgestellt, dass die bereits bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive der Verweis auf ihre lange Auslandsabwesenheit, in allen bisherigen Verfahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich erachtet worden seien (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellung stellt noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weiteren Schritt hält das SEM fest, dass es die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die als neu und beachtlich vorgebrachten Sachverhaltsaspekte in Hinblick auf die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall der Beschwerdeführerin gesetzt erachtete, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermochten (vgl. Ziff. IV 4, 5 des angefochtenen Entscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die Verfügung nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - dargelegt, weshalb sie die als «neu» bezeichneten Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht genügend individualisiert auf ihren Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Für die Beschwerdevorbringen Ziff. 1 und 2, welche insbesondere unter Ziff. 3 der Beschwerde thematisiert wurden, und gemäss welchen die Vorinstanz für ihre Verfügung in Missachtung der rechtlichen Formvorschriften die Verfügung falsch ausgestaltet sowie eine zu kurze Beschwerdefrist gewählt habe, sind keine Hinweise ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 3.3. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Verfügung sowie auf Feststellung, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist, werden abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen werden abgewiesen. 4. 4.1. Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe schon im ordentlichen Verfahren keine beachtlichen Asylgründe geltend gemacht. Diese Einschätzung im ablehnenden Entscheid vom 24. September 2018 ändere sich auch nicht angesichts der jüngsten politischen Ereignisse, diese stünden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass in Sri Lanka aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin sei weder zur Erweiterung der Kompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden unter dem früheren Präsidenten Sirisena, noch zur Machtübernahme durch die Rajapaksa-Brüder nach den Wahlen im November 2019 ersichtlich, noch habe sie einen solchen substantiiert geltend gemacht. Das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 4.2. In der Beschwerde wird dieser Aspekt nicht angefochten, respektive sind die diesbezüglichen Rügen allesamt zurückzuweisen (vgl. E. 3), weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Entscheid vom 24. September 2018 rechtskräftig bleiben. 4.3. Vor diesem Hintergrund hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zutreffend verweist die Vorinstanz auf das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013 (Nr. 10466/11), wo der Gerichtshof das Risiko einer allen rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohenden unmenschlichen Behandlung verneinte und festhielt, es müsse eine Prüfung im Einzelfall stattfinden. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge zu bestätigen und es wird im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. In Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 verwiesen werden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche Situation in Berücksichtigung aller Aspekte, der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und sozialen Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer familiären Bindungen umfassend würdigte und zum Schluss kam, dass der Vollzug zumutbar sei. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen im Mehrfachgesuch betreffend den Gesundheitszustand die Einschätzung im Urteil E-3750/2019 nicht zu revidieren vermöchten, da die fortschreitende Demenzerkrankung und ihre Auswirkungen bereits bekannt gewesen und vom Gericht gewürdigt worden seien. Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass mit der erneuten Eingabe vom 7. November 2019 keine weiteren Beweismittel betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgelegt wurden, was auch für die Beschwerdeeingabe gilt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar. 6.6. Angesichts der schweren Demenzerkrankung sind die Vollzugsbehörden aufgefordert, rechtzeitig die nötigen Schritte einzuleiten, um dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka in medizinischer und sozialer Hinsicht angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3 zu verweisen. 6.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs werden mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

9. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Susanne Bolz