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D-3678/2020

D-3678/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 14. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verbindungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka (...) verlassen. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5546/2017 vom 9. September 2019 ab. B. Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine als (neues) Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Er machte dabei zusammengefasst geltend, er werde in seinem Heimatland weiterhin von Angehörigen des CID gesucht. Ausserdem müsse aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident, Ernennung von Mahinda Rajapaksas als Premierminister, die schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen Sri Lanka und der Schweiz sowie die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie) eine neue Einschätzung der ihn bedrohenden Verfolgungsgefahren und seiner asylrelevanten Risikoprofile erfolgen. Unter Berücksichtigung der fundamental veränderten politischen Lage seit den Wahlen und der damit einhergehenden massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, sei insbesondere das Risiko einer Reflexverfolgung, welche ihm aufgrund der Verbindungen seines Vaters zu den LTTE drohe, zu berücksichtigen. Des Weiteren würden die sri-lankischen Behörden annehmen, dass er während seines Aufenthalts im Ausland mit seinem Vater Kontakt gehabt habe und deshalb die Gefahr bestehe, dass man ihm ein Interesse an der Wiederbelebung der LTTE unterstelle. Dadurch, dass er auch bereits mehrfach verhört worden sei, sei überdies davon auszugehen, dass er aktenkundig sei und bei einer allfälligen Rückschaffung mit einer sofortigen Inhaftierung zu rechnen habe. Ausgehend von diesem neuen Risikoprofil müsse angenommen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland erhebliche und konkrete Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 14. Juli 2020 - trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. D.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D.b Zur Stützung seiner Anträge reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines undatierten Schreibens seiner Mutter betreffend «confirming resident threatening» mitsamt einer Bestätigung des «Justice of Peace» sowie vier Fotokopien, welche angeblich die Suche des CID nach ihm illustrieren, zu den Akten. Sodann stellte er in Aussicht, von dieser Suche ein Video per E-Mail einzureichen. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, m.w.H.).

E. 4.3 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.

E. 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 19. Juni 2020 als Mehrfachgesuch und trat aufgrund nicht gehöriger Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG darauf nicht ein. Vorab hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen (drohende Verfolgung und Risikoprofil) befasst habe, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5546/2017 vom 9. September 2019 verwiesen werden könne. Des Weiteren führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, dass diese Einschätzung auch nicht durch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl umgestossen werde und diese zudem in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer stehe. Zwar sei eine verstärkte Überwachung der Bevölkerung zu beobachten. Dennoch gebe es derzeit keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Schliesslich würden auch die mit dem neuen Asylgesuch als Beweismittel eingereichten Fotografien keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, da daraus nicht ersichtlich sei, wann wo und unter welchem Umständen diese gemacht worden seien. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt.

E. 5.1.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei letztmals im Juni in B._______, Sri Lanka von Angehörigen des CID gesucht worden, weil sein Vater, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, untergetaucht sei. Er wolle - nach nunmehr (...) Jahren und (...) Monaten - nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Da immer noch nach ihm gesucht werde, müsse er bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben fürchten. Er wolle in der Schweiz bleiben und nicht mehr in ständiger Angst auf der Flucht sein müssen.

E. 5.1.3 Das zentrale (sinngemässe) Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelte, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer wiederholte in seinem Mehrfachgesuch - in zusammengefasster Form - lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 9. September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Gestützt auf diese anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe sowie die neueren Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka zog er dann - ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumtion - den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen. Auch die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise behauptet. Zwar fielen in seinem Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-) politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substantiiert aus; weshalb und inwiefern diese (sicherheits-) politischen Veränderungen aber gerade bei ihm, dem Beschwerdeführer, zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung seines Gesuchs nicht entnommen werden. Indessen wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 festgestellt, dass er keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Ausserdem besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Ebenso kann aus den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Fotografien kein konkreter oder individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen werden kann (vgl. dort E. IV/2). Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers) näher einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Wie vom SEM richtig erkannt, fehlt eine individuelle und konkrete Bezugnahme der dargelegten allgemeinen Vorkommnisse und politischen Veränderungen zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ableitung einer persönlichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation.

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund hat das SEM demnach zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus dem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Sodann weist der Beschwerdeführer seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5546/2017 vom 9. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden (vgl. E. 9.3). Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung sodann darauf hingewiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 9 Der (Eventual-) Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes- ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3678/2020 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Zentrum für Asylbewerber / Kurhaus, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 14. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verbindungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka (...) verlassen. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5546/2017 vom 9. September 2019 ab. B. Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine als (neues) Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Er machte dabei zusammengefasst geltend, er werde in seinem Heimatland weiterhin von Angehörigen des CID gesucht. Ausserdem müsse aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident, Ernennung von Mahinda Rajapaksas als Premierminister, die schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen Sri Lanka und der Schweiz sowie die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie) eine neue Einschätzung der ihn bedrohenden Verfolgungsgefahren und seiner asylrelevanten Risikoprofile erfolgen. Unter Berücksichtigung der fundamental veränderten politischen Lage seit den Wahlen und der damit einhergehenden massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, sei insbesondere das Risiko einer Reflexverfolgung, welche ihm aufgrund der Verbindungen seines Vaters zu den LTTE drohe, zu berücksichtigen. Des Weiteren würden die sri-lankischen Behörden annehmen, dass er während seines Aufenthalts im Ausland mit seinem Vater Kontakt gehabt habe und deshalb die Gefahr bestehe, dass man ihm ein Interesse an der Wiederbelebung der LTTE unterstelle. Dadurch, dass er auch bereits mehrfach verhört worden sei, sei überdies davon auszugehen, dass er aktenkundig sei und bei einer allfälligen Rückschaffung mit einer sofortigen Inhaftierung zu rechnen habe. Ausgehend von diesem neuen Risikoprofil müsse angenommen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland erhebliche und konkrete Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 14. Juli 2020 - trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. D.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D.b Zur Stützung seiner Anträge reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines undatierten Schreibens seiner Mutter betreffend «confirming resident threatening» mitsamt einer Bestätigung des «Justice of Peace» sowie vier Fotokopien, welche angeblich die Suche des CID nach ihm illustrieren, zu den Akten. Sodann stellte er in Aussicht, von dieser Suche ein Video per E-Mail einzureichen. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, m.w.H.). 4.3 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten. 4.4 Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 5.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 19. Juni 2020 als Mehrfachgesuch und trat aufgrund nicht gehöriger Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG darauf nicht ein. Vorab hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen (drohende Verfolgung und Risikoprofil) befasst habe, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5546/2017 vom 9. September 2019 verwiesen werden könne. Des Weiteren führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, dass diese Einschätzung auch nicht durch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl umgestossen werde und diese zudem in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer stehe. Zwar sei eine verstärkte Überwachung der Bevölkerung zu beobachten. Dennoch gebe es derzeit keinen Anlass zur Annahme, dass unter Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der Machtübernahme durch Gotabaya Rajapaksa ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen beziehungsweise deren Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Schliesslich würden auch die mit dem neuen Asylgesuch als Beweismittel eingereichten Fotografien keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, da daraus nicht ersichtlich sei, wann wo und unter welchem Umständen diese gemacht worden seien. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. 5.1.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei letztmals im Juni in B._______, Sri Lanka von Angehörigen des CID gesucht worden, weil sein Vater, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, untergetaucht sei. Er wolle - nach nunmehr (...) Jahren und (...) Monaten - nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Da immer noch nach ihm gesucht werde, müsse er bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben fürchten. Er wolle in der Schweiz bleiben und nicht mehr in ständiger Angst auf der Flucht sein müssen. 5.1.3 Das zentrale (sinngemässe) Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelte, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer wiederholte in seinem Mehrfachgesuch - in zusammengefasster Form - lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 9. September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Gestützt auf diese anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe sowie die neueren Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka zog er dann - ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumtion - den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen. Auch die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise behauptet. Zwar fielen in seinem Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-) politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substantiiert aus; weshalb und inwiefern diese (sicherheits-) politischen Veränderungen aber gerade bei ihm, dem Beschwerdeführer, zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung seines Gesuchs nicht entnommen werden. Indessen wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 festgestellt, dass er keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Ausserdem besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Ebenso kann aus den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Fotografien kein konkreter oder individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb - zur Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen werden kann (vgl. dort E. IV/2). Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers) näher einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Wie vom SEM richtig erkannt, fehlt eine individuelle und konkrete Bezugnahme der dargelegten allgemeinen Vorkommnisse und politischen Veränderungen zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ableitung einer persönlichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation. 5.2 Vor diesem Hintergrund hat das SEM demnach zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus dem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie bereits rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Sodann weist der Beschwerdeführer seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5546/2017 vom 9. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden (vgl. E. 9.3). Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung sodann darauf hingewiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

9. Der (Eventual-) Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes- ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: