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D-5546/2017

D-5546/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Vanni-Gebiet, Nordprovinz), verliess Sri Lanka am 21. Oktober 2015 auf dem Luftweg via E._______ in den F._______. Von dort sei er via die Türkei, Griechenland, Serbien, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gelangt, von wo er am 14. Januar 2016 per Auto illegal in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 21. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei von 1990 an für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Kämpfer tätig gewesen. Im Jahr 1995 habe er geheiratet und danach als (...) für die (...) der LTTE gearbeitet. Ausserdem habe seine Familie den LTTE für etliche Jahre ein Grundstück zur Verfügung gestellt, das die LTTE für das (...) beziehungsweise (...) ([...]) genutzt habe. Seine Mutter habe für das (...) ehrenamtlich als Näherin gearbeitet. Nach Kriegsende habe er sich mit seiner Familie (Eltern sowie zwei jüngere Brüder) zwischen Mai 2009 und Juli 2011 im Lager (...) bei G._______ aufgehalten. Danach seien er und seine Familie mit Erlaubnis der sri-lankischen Regierung nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er die Schule besucht und diese im August 2014 mit dem A-Level abgeschlossen. Danach habe er seine Eltern unterstützt, indem er auf dem familieneigenen Bauernhof mitgeholfen habe. Etwa Mitte des Jahres 2013 hätten die Probleme seines Vaters begonnen, weil ihn Dorfbewohner bei den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE denunziert hätten. In der Folge sei er wiederholt von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Zwei bis drei Male sei sein Vater von den Behörden gar zwei Wochen lang an einen unbekannten Ort verbracht und verhört worden, bevor er wieder freigelassen worden sei. Da sein Vater an keinen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, sei ihm seitens der heimatlichen Behörden vorgeworfen worden, weiterhin Kontakte zu den LTTE zu unterhalten. Dieser habe befürchtet, eines Tages entführt beziehungsweise liquidiert zu werden. Deswegen habe sein Vater Sri Lanka im Mai 2014 verlassen. Seither wüssten weder er noch seine Familie, wo sich sein Vater aufhalte. Ungefähr zwei Monate nach der Ausreise seines Vaters aus Sri Lanka hätten die Leute des CID damit begonnen, ihn und seine Familie nach dem Aufenthaltsort des Vaters zu befragen. Ungefähr einen Monat später sei er in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern des CID erstmals mitgenommen, befragt und bedrängt worden. Anschliessend sei er deswegen - mit Ausnahme weniger Wochen während der Zeit seiner Schulabschlussprüfungen im August 2014 - durchschnittlich einmal wöchentlich beziehungsweise annähernd hundert Male vom CID an verschiedene Orte mitgenommen und befragt worden. Dabei sei er auch bedroht und geschlagen worden. Immer wieder habe man ihm vorgeworfen, seine Familie hätte die LTTE grosszügig unterstützt. Zudem habe man ihn stets mit dem Vorwurf konfrontiert, seinen Vater zu verstecken und deshalb dessen Aufenthaltsort zu kennen. In Wirklichkeit sei ihm aber gänzlich unbekannt, wo sich sein Vater aufhalte. Nachdem man ihm schliesslich im Juli 2015 unter Todesdrohungen eine einmonatige Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seines Vaters beziehungsweise zu dessen Auslieferung an die sri-lankischen Behörden gesetzt habe, sei er im August aus seinem Heimatdorf geflohen und zu einer in H._______ (Jaffna) wohnhaften Tante gezogen. In dieser Zeit hätten sich die heimatlichen Behörden einige Male zuhause nach ihm erkundigt. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka seinerseits im Oktober 2015 verlassen. Bereits im September 2015 habe er sich in Colombo einen eigenen Reisepass besorgt, den er für die Ausreise verwendet habe. Der Schlepper habe ihm diesen indessen später abgenommen. Im Weiteren sei er im September 2014 einmal drei Tage lang im Gefängnis gewesen, nach einer Gerichtsverhandlung indessen wieder freigelassen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er zusammen mit seinem Team in einem anderen Dorf Cricket gespielt habe, wobei es auf dem Spielfeld zu einem Streit beziehungsweise tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese hätten dazu geführt, dass man die Angehörigen seines Teams als Terroristen bezichtigt habe. Ausserdem habe er im Jahr 2015 während den Wahlen die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Wahlplakate aufgehängt habe, was mit keinen behördlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. In der Schweiz habe er einmal an einer politischen Kundgebung in I._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte vom 23. Mai 2011, eine Wohnsitzbestätigung vom 18. Januar 2016 sowie seinen Flüchtlingsausweis (Temporary ID Card) vom Juni 2009 zu den Akten. Zusätzlich reichte er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen ein undatiertes Schreiben eines Priesters namens J._______ ein. Letzterer bestätigt darin, dass ihm der Beschwerdeführer und dessen Eltern, welche den katholischen Glauben ausüben würden, wohlbekannt seien, und dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der familiären Situation verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, um sein Leben zu retten und auch seine Familie zu unterstützen ("Due to the family situation he went out of the country and came to your place to safe his life and supports his family too"). C. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - eröffnet am 2. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 30. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt K._______ vom 22. September 2017 ein. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Demgegenüber wies er das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ab, weil deren berufliche Tätigkeit im Bereich Asyl insbesondere nicht die nötige zeitliche Dauer aufweise, um als berufliche Beratung und Vertretung von Asylsuchenden im Sinne von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) gelten zu können. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 9. November 2017 einen anderen Rechtsbeistand beziehungsweise eine andere Rechtsbeiständin vorzuschlagen, ansonsten davon ausgegangen werde, es werde auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verzichtet. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 schlug MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach vor, die ebenfalls Mitarbeiterin der Freiplatzaktion Basel und dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt sei. H. Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ab, da diese - wie das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 1. September 2017 im Verfahren D-3857/2017 zum Ausdruck gebracht habe - die zeitlichen Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit im Bereich Asyl ebenfalls nicht erfülle. I. Am 14. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Mai 2019 ein. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 ersuchte MLaw Cora Dubach das Gericht, sie in vorstehender Angelegenheit als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen, da sie nunmehr die geforderten Voraussetzungen erfülle. K. Das SEM reichte am 5. Juni 2019 innert mündlich erstreckter Frist eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Vorinstanz hielt darin fest, in der Beschwerde werde gerügt, das SEM habe die Glaubwürdigkeit der Vorbringen fehlerhaft beurteilt. Die Beschwerdeschrift enthalte jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden Befragungen wiederholt unterschiedliche respektive gegensätzliche Angaben gemacht. So habe er im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen, welche seine Familie für die LTTE erbracht habe, in der BzP geltend gemacht, das Camp (...) habe von 1980 bis 2005 auf ihrem Grundstück bestanden, wogegen er bei der Anhörung behauptet habe, das Camp beziehungsweise (...) habe zwischen 1995 und 2009 existiert. Auch in Bezug auf Modalitäten seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, man habe ihm gegenüber einen Monat vor seiner Ausreise Morddrohungen geäussert und ihm ein letztes Ultimatum gestellt, während er bei der Anhörung zunächst von zwei Monaten, später aber davon gesprochen habe, die Morddrohungen und das Ultimatum seien Ende Juli/Anfang August 2015 erfolgt, womit das Ereignis gar etwa drei Monate vor seiner Ausreise Ende Oktober 2015 hätte erfolgt sein müssen. Darüber hinaus habe er bei der einlässlichen Anhörung behauptet, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schulabschluss regelmässig beziehungsweise öfters daran gehindert worden, am Schulunterricht teilzunehmen und zusätzlich nach dem Schulunterricht von zuhause mitgenommen worden. Demgegenüber habe er im Widerspruch hierzu bei der Anhörung anlässlich der Schilderung seiner ersten Anhörung ausgesagt, dass nach dieser Einvernahme aufgrund der bevorstehenden Prüfungen nichts mehr passiert sei und er erst nach den Prüfungen beziehungsweise nach Beendigung der Schule im September 2015 wieder mitgenommen worden sei. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst ausgesagt, er sei mehrmals für mehrere Tage festgenommen worden, wogegen er dort später behauptet habe, er sei nur ein einziges Mal, nämlich im April 2015, mehrere Tage lang festgehalten worden. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen aufzulösen oder plausibel zu erklären. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen würden zusätzlich dadurch verstärkt, dass auch seine Angaben darüber, wann und wie oft er einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, äusserst vage ausgefallen seien. Ebenso habe er keine substantiierten Aussagen zu den Orten machen können, wo er befragt worden sei, obschon er angegeben habe, an einigen Orten rund zwanzig Male festgehalten worden zu sein. In Bezug auf die Befragungen durch die Behörden seien seine Schilderungen ebenfalls substanzlos geblieben und hätten den persönlichen Bezug vermissen lassen. Auf konkrete Nachfragen zum genauen Ablauf einzelner Verhöre habe er keine weiteren wesentlichen Details nennen können, weshalb ihm die behauptete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente, insbesondere das eingereichte Schreiben eines Priesters, verzichtet werden, zumal dieses darüber hinaus als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 21. Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch rund sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch seine geltend gemachten politischen und exilpolitischen Tätigkeiten würden an obiger Schlussfolgerung nichts ändern. Dass er während rund zehn Tagen respektive ausschliesslich während der Wahlen eine Person aus der Nachbarschaft unterstützt habe, vermöge keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen, zumal er nach eigenen Aussagen in diesem Zusammenhang keine behördlichen Probleme gehabt habe. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten habe er zu Protokoll gegeben, seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei er als Privatperson an diesem Anlass teilgenommen und keine besondere Funktion ausgeübt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz halte die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil er sich nicht mehr an die genauen Daten und an die genaue Anzahl der Befragungen erinnern könne und teilweise abweichende Zeitangaben gemacht habe. Vergessen sei grundsätzlich ein ganz normaler Vorgang, dem die meisten Erinnerungen in mehr oder minder grossem Ausmass unterliegen würden. Man könne davon ausgehen, dass Zeugen sich nach längerer Verfahrensdauer noch etwa an 80% des Kerngeschehens erinnern könnten. Bei Ereignissen, die für den Zeugen zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hätten, müsse mit wesentlich höheren Gedächtnisverlust gerechnet werden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? In AJP 11/2011, S. 1419). Es erstaune daher nicht, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten der Befragungen erinnern könne. Er sei im Laufe eines Jahres etwa einhundertmal an verschiedenen Orten befragt worden. Es wäre geradezu erstaunlich, wenn er sich an jede einzelne mit Datum erinnern könnte. Es sei im Gegenteil ganz natürlich, dass er sich statt an genaue Daten an eine zeitliche Reihenfolge mit einigen Eckdaten erinnere. So wisse er noch genau, dass er irgendwann im August nach dem letzten Verhör, bei dem ihm ein Ultimatum gestellt und er mit dem Tod bedroht worden sei, zu seiner Tante geflohen sei, die dann die Ausreise für ihn organisiert habe. Ob dies Anfang oder Ende August gewesen sei und ob diese letzte Befragung genau einen Monat oder vielleicht etwas mehr als zwei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe, sei für ihn nicht von Bedeutung, weshalb er dazu keine exakten Angaben habe machen können. Dies gelte auch für die Frage, in welchem Zeitraum seine Familie den LTTE ein Grundstück für ein (...) zur Verfügung gestellt habe. Er sei erst 1995 geboren worden. In seiner Erinnerung habe dieses (...) schon immer bis zum Ende des Krieges bestanden, weshalb er selbst gar nicht habe wissen können, ob es erst 1995 oder bereits früher eingerichtet worden sei. Diese Frage sei für seine Glaubwürdigkeit auch nicht relevant, da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt handle. Es möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen in den beiden Anhörungen nicht ganz deckungsgleich seien. Die regelmässige Deutung der Vorinstanz, einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Datierung würden darauf hindeuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, sei aber lebensfremd und nicht mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie vereinbar. Bei einer konstruierten Geschichte seien die zentralen Eckdaten das Gerüst, das die Geschichte überhaupt ermögliche. Seien dagegen Geschehnisse tatsächlich erlebt worden, so könnten sie ohne sichere Datierung erzählt werden und es seien mit der Zeit sogar Inkonstanzen sowohl in der Datierung als auch in der Schätzung der Dauer von Ereignissen zu erwarten (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer a.a.O. S. 1429). Es sei auch nicht zulässig, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben in der BzP ergeben würden, nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen BzP und vertiefter Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Der EGMR betone, dass es angesichts der speziellen verfahrensrechtlichen Situation von Asylsuchenden notwendig sei, auftauchenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht beizumessen und nach Erklärungen für die Widersprüche zu suchen, beziehungswiese den Fokus auf eine mögliche Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu legen. Die Vorinstanz habe diese Grundsätze nicht beachtet. Dies gelte auch hinsichtlich der Beschreibungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Verhöre. Die Vorinstanz sehe einen krassen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, ihm sei auf dem Schulweg aufgelauert worden und er habe deshalb an manchen Tagen die Schule nicht besuchen können, und er andererseits angegeben habe, während der Abschlussprüfungen nicht befragt worden zu sein. Inwieweit dies ein Widerspruch sein solle, bleibe unklar. Er sei über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr immer wieder mitgenommen und befragt worden, vor seinen Prüfungen und auch nach seinen Prüfungen, nur nicht während der zweiwöchigen Prüfungszeit im August 2014. Er habe diesbezüglich keine unterschiedlichen Aussagen gemacht. Die Vorinstanz sehe einen weiteren Widerspruch darin, dass er zunächst angegeben habe, er sei mehrere Male mehrere Tage lang festgehalten worden, während er später angegeben habe, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein. Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich bei genauerem Hinsehen ganz leicht aufklären: So sei er in der BzP explizit nach einer Verhaftung und einem Aufenthalt im Gefängnis gefragt worden, und zwar nicht im Zusammenhang mit den Befragungen (wegen seines Vaters). In der BzP sei er gefragt worden: "Waren Sie je in Haft oder vor Gericht?", worauf er von dem Vorfall anlässlich eines Cricket-Spiels im Nachbardorf erzählt habe, der eine Gerichtsverhandlung nach sich gezogen habe. Für den Beschwerdeführer habe sich diese Frage auf eine offizielle Haft anlässlich einer gerichtlichen Verfügung bezogen. Die Befragungen und das Festgehaltenwerden (wegen seines Vaters) stellten sich für ihn nicht als offizielle Haft dar, weshalb er auf diese Frage nur diesen einen Vorfall erwähnt habe. Die Vorinstanz halte seine Angaben insgesamt für zu wenig konkret. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. So habe er den zeitlichen Ablauf nach der Ausreise seines Vaters genau geschildert und sowohl zu der ersten als auch zu der letzten Einvernahme detaillierte Angaben gemacht. Überdies habe er den Ablauf der Mitnahmen zu den verschiedenen Orten geschildert, soweit ihm das möglich gewesen sei. Insgesamt würden seine Aussagen ein schlüssiges und plausibles Geschehen ergeben. Einzelne Ungenauigkeiten in seinen Antworten liessen sich bei genauem Hinsehen erklären. Die Anforderungen des Art. 7 AsylG seien erfüllt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 festgestellt habe, sei die geltend gemachte Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka weiterhin aktuell. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Verdacht geraten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Unter anderen Risikofaktoren nenne das Bundesverwaltungsgericht die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien. Als Tamile aus dem Norden, dessen Vater für die LTTE gekämpft und für diese als (...) gearbeitet und den LTTE überdies viele Jahre lang gratis ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe, gelte der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als verdächtig. Darüber hinaus sei er nach dem Verschwinden seines Vaters wiederholt gezielt von Beamten des CID gesucht und verhört worden, wobei man ihm unterstellt habe, seinen Vater zu verstecken. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse Diaspora befinde und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte, stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration [DIE]) und vom CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, dass er Tamilisch spreche und aus der Nordprovinz stamme, würde automatisch ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahestehe. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt, wobei das SIS Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern habe. Falls er nicht gleich am Flughafen in Colombo verhaftet werde, so sei das Risiko immer noch enorm gross, später vom CID aufgespürt und unter Folter verhört zu werden. Seine Furcht vor Verfolgung sei somit subjektiv wie objektiv begründet und nachvollziehbar. Die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in I._______ wird in der Beschwerde nicht thematisiert.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankischen Behörden hätten ihn nach der Ausreise seines Vaters ins Ausland im Mai 2014 zwischen Juli 2014 und Juli 2015 insgesamt rund hundertmal mitgenommen und im Zusammenhang mit seinem verschwundenen Vater verhört. Schliesslich sei er im August 2015 zu einer in H._______ wohnhaften Tante geflüchtet, bis er seine Heimat im Oktober 2015 via den Flughafen Colombo verlassen habe.

E. 5.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitraums seiner letzten Festnahme widersprochen, indem er diese in der BzP bei einem Monat vor seiner Ausreise, in der Anhörung dagegen bei zwei Monaten vor der Ausreise respektive Ende Juli/Anfang August 2015 veranschlagt habe, womit seine letzte Festnahme dann gar drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden haben müsste (vgl. a.a.O. S. 3 II Ziff. 1 Abs. 4). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP unter der Rubrik "Gesuchsgründe" zunächst davon sprach, seine letzte Festnahme habe sich einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01 Abs.1). Gleich im Anschluss daran erwähnte er indessen, dass ihn seine Mutter nach der letzten Festnahme im August 2015 aus Angst nach Jaffna geschickt hätte (vgl. a.a.O S. 7 Ziff. 7.01 Abs. 2), was auch mit seiner früher gemachten Aussage unter der Rubrik "Letzter Wohnort im Heimatstaat", er sei im August 2015 nach Jaffna gegangen, von wo aus er im Oktober 2015 ausgereist sei (vgl. a.a.O. S. 4 Ziff. 2.01), übereinstimmt. Bei der Anhörung sprach er in diesem Zusammenhang von zwei Monaten vor seiner Ausreise beziehungsweise von Ende Juli/Anfang August 2015, um in unmittelbarem Anschluss daran ebenfalls zu erklären, er sei im August zu seiner Tante gegangen, habe seinen Pass im September organisiert und sei im Oktober 2015 ausgereist (vgl. act. A16/22 S. 12 F98 f.). Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden kalendarischen Angaben des Beschwerdeführers (letzte Festnahme Juli/August 2015 - Flucht zur Tante nach H._______ August 2015 - Ausreise im Oktober 2015) dürfen die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers, wie lange vor seiner Ausreise die letzte Festnahme zurückgelegen habe, für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht überbewertet werden.

E. 5.3.2 Dessen ungeachtet teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachstehenden Überlegungen die Gesamteinschätzung der Vorinstanz, wonach die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

E. 5.3.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schulabschluss fünf bis sechs Male auf der Strasse angehalten und mitgenommen worden (vgl. act. A16/22 F77 i.V.m. F81). Die Behörden hätten ihn öfters mitgenommen, wenn er auf dem Weg zur Schule gewesen sei. Manchmal hätten sie ihn auch von zuhause mitgenommen, wenn er vom Schulunterricht nachhause gekommen sei (vgl. a.a.O. F36). Später behauptete er demgegenüber, nach seiner ersten Einvernahme sei bis zu seinem Schulabschluss nichts mehr passiert; erst nach Beendigung der Schule im September 2014 sei es zu weiteren behördlichen Mitnahmen gekommen (vgl. a.a.O. F122). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer lediglich zwei Male gleichlautend, er sei in diesem Zeitraum mehrmals mitgenommen worden und jedes Mal hätten sie dieselben Fragen gestellt (vgl. a.a.O. F127, F128 und F146). Dieser Erklärungsversuch vermag angesichts des vorstehend aufgezeigten klaren Widerspruchs nicht zu überzeugen. Die Feststellung in der Beschwerde, es möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen "nicht ganz deckungsgleich" seien (vgl. Beschwerde Ziff. 6), zielt aus demselben Grund ebenfalls ins Leere.

E. 5.3.2.2 Weiter bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits aussagte, er sei während der ersten Mitnahme geschlagen worden (vgl. act. A16/22 F76), wogegen er andererseits später in der Anhörung unmissverständlich erklärte, man habe ihn damals nicht geschlagen (vgl. a.a.O. F121).

E. 5.3.2.3 Klar widersprüchlich sind seine Aussagen auch in Bezug auf die Frage, wie oft er für mehrere Tage festgehalten worden sei. So erklärte er einerseits in der Anhörung, er sei mehrmals für ein paar Tage, nämlich zwei bis drei Tage, festgehalten worden (vgl. act. A16/22 F36). Später behauptete er demgegenüber, er sei nur einmal, nämlich im April 2015, drei Tage lang eingesperrt worden (vgl. a.a.O. F93 bis F95). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht nur im April, sondern auch im Juli (2015) drei Tage festgehalten und verhört worden (vgl. a.a.O. F141 bis F143). Daraus ergibt sich allerdings mit Blick auf seine vorherige Aussage (vgl. a.a.O. F93 bis 95) nur ein weiterer Widerspruch. Auch die sinngemässe Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe mit seiner einmaligen dreitägigen Inhaftierung seine offizielle Inhaftierung im Nachgang zum Cricketspiel gemeint, verfängt nicht, soll sich diese nach Angaben des Beschwerdeführers doch im September 2014 ereignet haben (vgl. act. A5/12 S. 8), wogegen der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich davon gesprochen hat, seine einzige dreitägige Inhaftierung sei im April 2015 gewesen.

E. 5.3.2.4 Unterschiedliche Angaben liegen auch in Bezug auf die Zeitspanne vor, in der sich ein (...) beziehungsweise ein (...) der LTTE auf einem dieser Organisation von der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Grundstück befunden haben soll. So sagte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, die LTTE hätten dieses zwischen 1980 und 2005 unterhalten (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung meinte, dieses habe von 1995 bis 2009 existiert (vgl. act. A16/22 F49 und F55). In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, in der Erinnerung des Beschwerdeführers habe dieses (...) schon immer bis zum Ende des Krieges bestanden. Da er erst 1995 geboren sei, könne er selbst gar nicht wissen, ob es erst 1995 oder bereits 1990 oder noch früher eingerichtet worden sei. Im Übrigen sei diese Frage für seine Glaubwürdigkeit auch nicht relevant, da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt handle (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 5). Mit dieser Argumentation wird freilich verkannt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, das (...) habe zwischen 1980 und 2005 bestanden, die Annahme nahelegt, er habe die Information bezüglich des Gründungszeitpunkts von einer Person bekommen, welche diesen Zeitpunkt gekannt hat. Der Hinweis darauf, im fraglichen Zeitpunkt selbst noch nicht geboren worden zu sein, erweist sich demnach als unbehelflich. Darüber hinaus erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Auflösung des (...) unterschiedliche Angaben machte, hätte er doch aus eigener Wahrnehmung wissen müssen, ob dieses bis zum Ende des Krieges (Mai 2009) existiert hat oder bereits vier Jahre vor Kriegsende geschlossen worden ist. Entgegen der Annahme in der Beschwerde handelt es sich bei der zeitlichen Situierung des Bestehens des (...) auch nicht um einen für seine angebliche Verfolgung unwesentlichen Punkt, gründete der Beschwerdeführer doch seine Schwierigkeiten mit dem CID wiederholt darauf, dass seine Familie den LTTE "sehr viel geholfen" beziehungsweise diese "grosszügig unterstützt" habe, und erwähnte in diesem Zusammenhang mehrmals, dass seine Familie den LTTE für die Errichtung eines (...) beziehungsweise (...) ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01 Abs. 2; act. A16/22 F36 und - implizit - F136). Bei dieser Sachlage hätte von ihm ohne Weiteres erwartet werden dürfen, in Bezug auf den Zeitraum des Bestehens des (...) übereinstimmende Angaben machen zu können.

E. 5.3.2.5 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Gesamtzahl der Festnahmen sowie die Schilderung der Verhöre und die Beschreibung der Verhörsorte nicht realitätsnah beziehungsweise oberflächlich und vage anmuten, weshalb an der Authentizität seiner diesbezüglichen Angaben zusätzliche Zweifel entstehen. So erklärte er, nach dem Zeitabstand zwischen den behördlichen Mitnahmen gefragt, dieser habe manchmal eine Woche, manchmal einen Monat betragen (vgl. act. A16/22 F82). Nach der ungefähren Anzahl seiner behördlichen Mitnahmen gefragt, sagte er aus, dies sei "öfters" (vgl. a.a.O. F84) beziehungsweise auf Nachfrage hin "häufig" geschehen (vgl. a.a.O. F85). Auf weitere Nachfrage hin erklärte er schliesslich, während eines Jahres ungefähr hundert Mal mitgenommen worden zu sein (vgl. a.a.O. F86). All diese Aussagen vermitteln indessen keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, hinsichtlich der Häufigkeit der angeblichen Mitnahmen schlüssige Angaben zu machen. Ferner bleibt unerfindlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres hundertmal hätten mitnehmen sollen, um ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Vaters zu befragen (vgl. act. F35 und F123) beziehungsweise ihn persönlich zu beschuldigen, seinen Vater versteckt zu haben (vgl. a.a.O. F76, F121 und F168) oder ihm gar vorzuwerfen, hauptverantwortlich zu sein, dass sein Vater das Land verlassen habe (vgl. a.a.O. F140). Ein derartiger Aufwand steht in absolut keinem Verhältnis zum Nutzen, den die sri-lankischen Behörden an der Ergreifung seines Vaters haben könnten, ansonsten sie diesen mit Bestimmtheit vor dessen angeblicher Flucht aus Sri Lanka festgenommen und Verfahrensschritte gegen ihn eingeleitet hätten. Auffallend substanzlos fallen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Orte aus, an denen er behördlich befragt worden sein will, wiewohl er an einen dieser Orte zumindest 20 Male mitgenommen worden sei (vgl. act. A16/22 F119). Diesbezüglich erklärte er gleich zu Beginn der Antwort, er sei nicht in der Lage, Einzelheiten zum Ort, wo er am häufigsten festgehalten worden sei, zu nennen, um gleichzeitig vorzubringen, er könne stattdessen die an ihn gestellten Fragen schildern (vgl. a.a.O. F110). Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei damals "jeweils in ein Zimmer wie dieses Zimmer" (das Zimmer in der Schweiz anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, Anm. des Bundesverwaltungsgerichts) gebracht worden. Manchmal sei er in andere Büros gebracht worden (vgl. a.a.O. F111). Auf nochmalige Nachfrage hin beschied er, keine weiteren Angaben zum Befragungsort machen zu können, da er immer "in ein dunkles Zimmer" gebracht worden sei (vgl. a.a.O. F113), um auch im weiteren Verlauf der Anhörung an dieser Darstellung festzuhalten (vgl. a.a.O. F114 und F118). Die gleiche Feststellung gilt für seine Darstellung der angeblichen Verhöre und der Verhörsituation. So schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin zwar jeweils die erste und letzte Einvernahme, bei der er mitgenommen worden sei (vgl. a.a.O. F121 und F135), war dann aber trotz zahlreicher Ergänzungsfragen nicht imstande, die Entwicklung seiner Situation über ein Jahr anschaulich zu beschreiben. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, wann und wie sich die Befragungen nach der ersten Befragung verändert hätten, zunächst ausweichend, eine Befragung hätte jeweils etwa drei Stunden gedauert (vgl. a.a.O. F129). Auf Nachfrage hin erklärte er lediglich, die Hauptfrage sei sein Vater gewesen und es seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden (vgl. a.a.O. F130). Auf die unmittelbar anschliessende Frage, was sich abgesehen von der Hauptfrage im Laufe der Zeit geändert habe, sagte er aus, ganz am Anfang sei es normal gewesen, während er am Ende bedrängt und bedroht worden sei (vgl. a.a.O. F131). Diese in ihrer Gesamtheit teils ausweichenden, teils stereotypen und sukzessive angepassten Aussagen in Bezug auf die Befragungssituation bestärken den Eindruck, dass die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann.

E. 5.3.2.6 An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 eingereichte undatierte Schreiben eines Priesters namens J._______ nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass dessen allgemeine Aussage, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen der familiären Situation verlassen und sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu retten, a priori nicht geeignet erscheint, ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Sodann sticht ins Auge, dass der besagte Priester in seinem Bestätigungsschreiben hervorhebt, die ihm wohlbekannten Eltern des Beschwerdeführers würden den katholischen Glauben ausüben, wogegen der Beschwerdeführer bei der BzP angab, hinduistischen Glaubens zu sein (vgl. act. A5/12 Ziff. 1.13). Das Bestätigungsschreiben des Priesters kann somit bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden.

E. 5.3.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe seines Asylverfahrens behauptet, sein Vater, welcher früher Kämpfer und dann (...) in Diensten der LTTE gewesen sei, habe Sri Lanka Ende Mai 2014 verlassen, weil er wegen seines früheren Engagements für die LTTE wiederholt behördlich befragt und dabei auch misshandelt worden sei und deswegen um sein Leben gefürchtet habe. Niemand in seiner Familie wisse, wo er sich derzeit aufhalte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, wegen der angeblichen früheren Aktivitäten seines Vaters zugunsten der LTTE asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben (vgl. E. 5). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, persönlich nie für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. act. A16/22 F44 und F138). Ferner hat er im Verlaufe seines Asylverfahrens in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten einzig geltend gemacht, einmal an einer Kundgebung in I._______ teilgenommen zu haben, wobei er keine spezielle Funktion innegehabt habe, sondern lediglich normaler Teilnehmer gewesen sei (vgl. act. A16/22 F163 bis 165). Er weist somit kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen und dadurch allenfalls eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründen könnte. Weiter ist aufgrund seiner Angaben bei der BzP davon auszugehen, dass er Sri Lanka im Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Colombo legal verlassen hat (vgl. act. A5/12 Ziff. 5.01). Allein aus der tamilischen Ethnie, der vierjährigen Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten (vgl. Urteile des BVGer D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2; E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.2). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die meiste Zeit in B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Vanni-Gebiet, Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum A-Level im Jahr 2014 (vgl. act. A16/22 S. 4 F26 bis F29). Ausserdem habe er als Landwirt gearbeitet und seinen Eltern auf dem Bauernhof geholfen (vgl. act. A16/22 F30 f.). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter sowie zwei Brüder leben in Sri Lanka, ebenso wie fünf Tanten, eine davon in H._______ (vgl. act. A5/12 Ziff. 3.01 i.V.m. act. A16/22 F7 f., F12 und F33). Zudem leben ein Onkel und eine Tante in L._______, auf deren Hilfe er im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könnte (vgl. act. A5/12 Ziff. 3.03 i.V.m. act. A16/22 F12). Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er über eine Identitätskarte verfügt.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer zufolge seiner Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Dieser geht nunmehr seit September 2018 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. (...).-. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten und die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantragte MLaw Cora Dubach erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, nachdem das Gericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 ihr erstes entsprechendes Gesuch vom 27. Oktober 2017 sowie mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 dasjenige der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29. September 2017 abgelehnt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D, F, G, H und J). Da der Anspruch bei Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nur ex nunc, also ab Einreichung des Verbeiständungsgesuchs, Wirkung haben kann und das Instruktionsverfahren mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 abgeschlossen werden konnte (vgl. Sachverhalt Bst. K), waren im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Tätigkeiten erforderlich, die gegebenenfalls dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zu vergüten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich mithin als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5546/2017 law/rep Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Vanni-Gebiet, Nordprovinz), verliess Sri Lanka am 21. Oktober 2015 auf dem Luftweg via E._______ in den F._______. Von dort sei er via die Türkei, Griechenland, Serbien, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gelangt, von wo er am 14. Januar 2016 per Auto illegal in die Schweiz eingereist sei. Gleichentags suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am 21. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei von 1990 an für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Kämpfer tätig gewesen. Im Jahr 1995 habe er geheiratet und danach als (...) für die (...) der LTTE gearbeitet. Ausserdem habe seine Familie den LTTE für etliche Jahre ein Grundstück zur Verfügung gestellt, das die LTTE für das (...) beziehungsweise (...) ([...]) genutzt habe. Seine Mutter habe für das (...) ehrenamtlich als Näherin gearbeitet. Nach Kriegsende habe er sich mit seiner Familie (Eltern sowie zwei jüngere Brüder) zwischen Mai 2009 und Juli 2011 im Lager (...) bei G._______ aufgehalten. Danach seien er und seine Familie mit Erlaubnis der sri-lankischen Regierung nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er die Schule besucht und diese im August 2014 mit dem A-Level abgeschlossen. Danach habe er seine Eltern unterstützt, indem er auf dem familieneigenen Bauernhof mitgeholfen habe. Etwa Mitte des Jahres 2013 hätten die Probleme seines Vaters begonnen, weil ihn Dorfbewohner bei den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE denunziert hätten. In der Folge sei er wiederholt von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Zwei bis drei Male sei sein Vater von den Behörden gar zwei Wochen lang an einen unbekannten Ort verbracht und verhört worden, bevor er wieder freigelassen worden sei. Da sein Vater an keinen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe, sei ihm seitens der heimatlichen Behörden vorgeworfen worden, weiterhin Kontakte zu den LTTE zu unterhalten. Dieser habe befürchtet, eines Tages entführt beziehungsweise liquidiert zu werden. Deswegen habe sein Vater Sri Lanka im Mai 2014 verlassen. Seither wüssten weder er noch seine Familie, wo sich sein Vater aufhalte. Ungefähr zwei Monate nach der Ausreise seines Vaters aus Sri Lanka hätten die Leute des CID damit begonnen, ihn und seine Familie nach dem Aufenthaltsort des Vaters zu befragen. Ungefähr einen Monat später sei er in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern des CID erstmals mitgenommen, befragt und bedrängt worden. Anschliessend sei er deswegen - mit Ausnahme weniger Wochen während der Zeit seiner Schulabschlussprüfungen im August 2014 - durchschnittlich einmal wöchentlich beziehungsweise annähernd hundert Male vom CID an verschiedene Orte mitgenommen und befragt worden. Dabei sei er auch bedroht und geschlagen worden. Immer wieder habe man ihm vorgeworfen, seine Familie hätte die LTTE grosszügig unterstützt. Zudem habe man ihn stets mit dem Vorwurf konfrontiert, seinen Vater zu verstecken und deshalb dessen Aufenthaltsort zu kennen. In Wirklichkeit sei ihm aber gänzlich unbekannt, wo sich sein Vater aufhalte. Nachdem man ihm schliesslich im Juli 2015 unter Todesdrohungen eine einmonatige Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seines Vaters beziehungsweise zu dessen Auslieferung an die sri-lankischen Behörden gesetzt habe, sei er im August aus seinem Heimatdorf geflohen und zu einer in H._______ (Jaffna) wohnhaften Tante gezogen. In dieser Zeit hätten sich die heimatlichen Behörden einige Male zuhause nach ihm erkundigt. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka seinerseits im Oktober 2015 verlassen. Bereits im September 2015 habe er sich in Colombo einen eigenen Reisepass besorgt, den er für die Ausreise verwendet habe. Der Schlepper habe ihm diesen indessen später abgenommen. Im Weiteren sei er im September 2014 einmal drei Tage lang im Gefängnis gewesen, nach einer Gerichtsverhandlung indessen wieder freigelassen worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er zusammen mit seinem Team in einem anderen Dorf Cricket gespielt habe, wobei es auf dem Spielfeld zu einem Streit beziehungsweise tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese hätten dazu geführt, dass man die Angehörigen seines Teams als Terroristen bezichtigt habe. Ausserdem habe er im Jahr 2015 während den Wahlen die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Wahlplakate aufgehängt habe, was mit keinen behördlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. In der Schweiz habe er einmal an einer politischen Kundgebung in I._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte vom 23. Mai 2011, eine Wohnsitzbestätigung vom 18. Januar 2016 sowie seinen Flüchtlingsausweis (Temporary ID Card) vom Juni 2009 zu den Akten. Zusätzlich reichte er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen ein undatiertes Schreiben eines Priesters namens J._______ ein. Letzterer bestätigt darin, dass ihm der Beschwerdeführer und dessen Eltern, welche den katholischen Glauben ausüben würden, wohlbekannt seien, und dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der familiären Situation verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, um sein Leben zu retten und auch seine Familie zu unterstützen ("Due to the family situation he went out of the country and came to your place to safe his life and supports his family too"). C. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - eröffnet am 2. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 29. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM vom 30. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt K._______ vom 22. September 2017 ein. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Demgegenüber wies er das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ab, weil deren berufliche Tätigkeit im Bereich Asyl insbesondere nicht die nötige zeitliche Dauer aufweise, um als berufliche Beratung und Vertretung von Asylsuchenden im Sinne von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) gelten zu können. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 9. November 2017 einen anderen Rechtsbeistand beziehungsweise eine andere Rechtsbeiständin vorzuschlagen, ansonsten davon ausgegangen werde, es werde auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verzichtet. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 schlug MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach vor, die ebenfalls Mitarbeiterin der Freiplatzaktion Basel und dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt sei. H. Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ab, da diese - wie das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 1. September 2017 im Verfahren D-3857/2017 zum Ausdruck gebracht habe - die zeitlichen Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit im Bereich Asyl ebenfalls nicht erfülle. I. Am 14. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Mai 2019 ein. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 ersuchte MLaw Cora Dubach das Gericht, sie in vorstehender Angelegenheit als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen, da sie nunmehr die geforderten Voraussetzungen erfülle. K. Das SEM reichte am 5. Juni 2019 innert mündlich erstreckter Frist eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Vorinstanz hielt darin fest, in der Beschwerde werde gerügt, das SEM habe die Glaubwürdigkeit der Vorbringen fehlerhaft beurteilt. Die Beschwerdeschrift enthalte jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden Befragungen wiederholt unterschiedliche respektive gegensätzliche Angaben gemacht. So habe er im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen, welche seine Familie für die LTTE erbracht habe, in der BzP geltend gemacht, das Camp (...) habe von 1980 bis 2005 auf ihrem Grundstück bestanden, wogegen er bei der Anhörung behauptet habe, das Camp beziehungsweise (...) habe zwischen 1995 und 2009 existiert. Auch in Bezug auf Modalitäten seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, man habe ihm gegenüber einen Monat vor seiner Ausreise Morddrohungen geäussert und ihm ein letztes Ultimatum gestellt, während er bei der Anhörung zunächst von zwei Monaten, später aber davon gesprochen habe, die Morddrohungen und das Ultimatum seien Ende Juli/Anfang August 2015 erfolgt, womit das Ereignis gar etwa drei Monate vor seiner Ausreise Ende Oktober 2015 hätte erfolgt sein müssen. Darüber hinaus habe er bei der einlässlichen Anhörung behauptet, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schulabschluss regelmässig beziehungsweise öfters daran gehindert worden, am Schulunterricht teilzunehmen und zusätzlich nach dem Schulunterricht von zuhause mitgenommen worden. Demgegenüber habe er im Widerspruch hierzu bei der Anhörung anlässlich der Schilderung seiner ersten Anhörung ausgesagt, dass nach dieser Einvernahme aufgrund der bevorstehenden Prüfungen nichts mehr passiert sei und er erst nach den Prüfungen beziehungsweise nach Beendigung der Schule im September 2015 wieder mitgenommen worden sei. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst ausgesagt, er sei mehrmals für mehrere Tage festgenommen worden, wogegen er dort später behauptet habe, er sei nur ein einziges Mal, nämlich im April 2015, mehrere Tage lang festgehalten worden. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen aufzulösen oder plausibel zu erklären. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen würden zusätzlich dadurch verstärkt, dass auch seine Angaben darüber, wann und wie oft er einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, äusserst vage ausgefallen seien. Ebenso habe er keine substantiierten Aussagen zu den Orten machen können, wo er befragt worden sei, obschon er angegeben habe, an einigen Orten rund zwanzig Male festgehalten worden zu sein. In Bezug auf die Befragungen durch die Behörden seien seine Schilderungen ebenfalls substanzlos geblieben und hätten den persönlichen Bezug vermissen lassen. Auf konkrete Nachfragen zum genauen Ablauf einzelner Verhöre habe er keine weiteren wesentlichen Details nennen können, weshalb ihm die behauptete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente, insbesondere das eingereichte Schreiben eines Priesters, verzichtet werden, zumal dieses darüber hinaus als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis am 21. Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch rund sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch seine geltend gemachten politischen und exilpolitischen Tätigkeiten würden an obiger Schlussfolgerung nichts ändern. Dass er während rund zehn Tagen respektive ausschliesslich während der Wahlen eine Person aus der Nachbarschaft unterstützt habe, vermöge keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen, zumal er nach eigenen Aussagen in diesem Zusammenhang keine behördlichen Probleme gehabt habe. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten habe er zu Protokoll gegeben, seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei er als Privatperson an diesem Anlass teilgenommen und keine besondere Funktion ausgeübt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz halte die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil er sich nicht mehr an die genauen Daten und an die genaue Anzahl der Befragungen erinnern könne und teilweise abweichende Zeitangaben gemacht habe. Vergessen sei grundsätzlich ein ganz normaler Vorgang, dem die meisten Erinnerungen in mehr oder minder grossem Ausmass unterliegen würden. Man könne davon ausgehen, dass Zeugen sich nach längerer Verfahrensdauer noch etwa an 80% des Kerngeschehens erinnern könnten. Bei Ereignissen, die für den Zeugen zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hätten, müsse mit wesentlich höheren Gedächtnisverlust gerechnet werden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? In AJP 11/2011, S. 1419). Es erstaune daher nicht, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten der Befragungen erinnern könne. Er sei im Laufe eines Jahres etwa einhundertmal an verschiedenen Orten befragt worden. Es wäre geradezu erstaunlich, wenn er sich an jede einzelne mit Datum erinnern könnte. Es sei im Gegenteil ganz natürlich, dass er sich statt an genaue Daten an eine zeitliche Reihenfolge mit einigen Eckdaten erinnere. So wisse er noch genau, dass er irgendwann im August nach dem letzten Verhör, bei dem ihm ein Ultimatum gestellt und er mit dem Tod bedroht worden sei, zu seiner Tante geflohen sei, die dann die Ausreise für ihn organisiert habe. Ob dies Anfang oder Ende August gewesen sei und ob diese letzte Befragung genau einen Monat oder vielleicht etwas mehr als zwei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe, sei für ihn nicht von Bedeutung, weshalb er dazu keine exakten Angaben habe machen können. Dies gelte auch für die Frage, in welchem Zeitraum seine Familie den LTTE ein Grundstück für ein (...) zur Verfügung gestellt habe. Er sei erst 1995 geboren worden. In seiner Erinnerung habe dieses (...) schon immer bis zum Ende des Krieges bestanden, weshalb er selbst gar nicht habe wissen können, ob es erst 1995 oder bereits früher eingerichtet worden sei. Diese Frage sei für seine Glaubwürdigkeit auch nicht relevant, da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt handle. Es möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen in den beiden Anhörungen nicht ganz deckungsgleich seien. Die regelmässige Deutung der Vorinstanz, einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Datierung würden darauf hindeuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, sei aber lebensfremd und nicht mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie vereinbar. Bei einer konstruierten Geschichte seien die zentralen Eckdaten das Gerüst, das die Geschichte überhaupt ermögliche. Seien dagegen Geschehnisse tatsächlich erlebt worden, so könnten sie ohne sichere Datierung erzählt werden und es seien mit der Zeit sogar Inkonstanzen sowohl in der Datierung als auch in der Schätzung der Dauer von Ereignissen zu erwarten (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer a.a.O. S. 1429). Es sei auch nicht zulässig, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben in der BzP ergeben würden, nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen BzP und vertiefter Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Der EGMR betone, dass es angesichts der speziellen verfahrensrechtlichen Situation von Asylsuchenden notwendig sei, auftauchenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht beizumessen und nach Erklärungen für die Widersprüche zu suchen, beziehungswiese den Fokus auf eine mögliche Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu legen. Die Vorinstanz habe diese Grundsätze nicht beachtet. Dies gelte auch hinsichtlich der Beschreibungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Verhöre. Die Vorinstanz sehe einen krassen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, ihm sei auf dem Schulweg aufgelauert worden und er habe deshalb an manchen Tagen die Schule nicht besuchen können, und er andererseits angegeben habe, während der Abschlussprüfungen nicht befragt worden zu sein. Inwieweit dies ein Widerspruch sein solle, bleibe unklar. Er sei über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr immer wieder mitgenommen und befragt worden, vor seinen Prüfungen und auch nach seinen Prüfungen, nur nicht während der zweiwöchigen Prüfungszeit im August 2014. Er habe diesbezüglich keine unterschiedlichen Aussagen gemacht. Die Vorinstanz sehe einen weiteren Widerspruch darin, dass er zunächst angegeben habe, er sei mehrere Male mehrere Tage lang festgehalten worden, während er später angegeben habe, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein. Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich bei genauerem Hinsehen ganz leicht aufklären: So sei er in der BzP explizit nach einer Verhaftung und einem Aufenthalt im Gefängnis gefragt worden, und zwar nicht im Zusammenhang mit den Befragungen (wegen seines Vaters). In der BzP sei er gefragt worden: "Waren Sie je in Haft oder vor Gericht?", worauf er von dem Vorfall anlässlich eines Cricket-Spiels im Nachbardorf erzählt habe, der eine Gerichtsverhandlung nach sich gezogen habe. Für den Beschwerdeführer habe sich diese Frage auf eine offizielle Haft anlässlich einer gerichtlichen Verfügung bezogen. Die Befragungen und das Festgehaltenwerden (wegen seines Vaters) stellten sich für ihn nicht als offizielle Haft dar, weshalb er auf diese Frage nur diesen einen Vorfall erwähnt habe. Die Vorinstanz halte seine Angaben insgesamt für zu wenig konkret. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. So habe er den zeitlichen Ablauf nach der Ausreise seines Vaters genau geschildert und sowohl zu der ersten als auch zu der letzten Einvernahme detaillierte Angaben gemacht. Überdies habe er den Ablauf der Mitnahmen zu den verschiedenen Orten geschildert, soweit ihm das möglich gewesen sei. Insgesamt würden seine Aussagen ein schlüssiges und plausibles Geschehen ergeben. Einzelne Ungenauigkeiten in seinen Antworten liessen sich bei genauem Hinsehen erklären. Die Anforderungen des Art. 7 AsylG seien erfüllt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 festgestellt habe, sei die geltend gemachte Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka weiterhin aktuell. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Verdacht geraten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Unter anderen Risikofaktoren nenne das Bundesverwaltungsgericht die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien. Als Tamile aus dem Norden, dessen Vater für die LTTE gekämpft und für diese als (...) gearbeitet und den LTTE überdies viele Jahre lang gratis ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe, gelte der Beschwerdeführer für die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als verdächtig. Darüber hinaus sei er nach dem Verschwinden seines Vaters wiederholt gezielt von Beamten des CID gesucht und verhört worden, wobei man ihm unterstellt habe, seinen Vater zu verstecken. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse Diaspora befinde und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte, stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration [DIE]) und vom CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, dass er Tamilisch spreche und aus der Nordprovinz stamme, würde automatisch ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahestehe. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt, wobei das SIS Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern habe. Falls er nicht gleich am Flughafen in Colombo verhaftet werde, so sei das Risiko immer noch enorm gross, später vom CID aufgespürt und unter Folter verhört zu werden. Seine Furcht vor Verfolgung sei somit subjektiv wie objektiv begründet und nachvollziehbar. Die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in I._______ wird in der Beschwerde nicht thematisiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankischen Behörden hätten ihn nach der Ausreise seines Vaters ins Ausland im Mai 2014 zwischen Juli 2014 und Juli 2015 insgesamt rund hundertmal mitgenommen und im Zusammenhang mit seinem verschwundenen Vater verhört. Schliesslich sei er im August 2015 zu einer in H._______ wohnhaften Tante geflüchtet, bis er seine Heimat im Oktober 2015 via den Flughafen Colombo verlassen habe. 5.2 Glaubhaft sind Vorbringen dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.3 5.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitraums seiner letzten Festnahme widersprochen, indem er diese in der BzP bei einem Monat vor seiner Ausreise, in der Anhörung dagegen bei zwei Monaten vor der Ausreise respektive Ende Juli/Anfang August 2015 veranschlagt habe, womit seine letzte Festnahme dann gar drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden haben müsste (vgl. a.a.O. S. 3 II Ziff. 1 Abs. 4). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP unter der Rubrik "Gesuchsgründe" zunächst davon sprach, seine letzte Festnahme habe sich einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01 Abs.1). Gleich im Anschluss daran erwähnte er indessen, dass ihn seine Mutter nach der letzten Festnahme im August 2015 aus Angst nach Jaffna geschickt hätte (vgl. a.a.O S. 7 Ziff. 7.01 Abs. 2), was auch mit seiner früher gemachten Aussage unter der Rubrik "Letzter Wohnort im Heimatstaat", er sei im August 2015 nach Jaffna gegangen, von wo aus er im Oktober 2015 ausgereist sei (vgl. a.a.O. S. 4 Ziff. 2.01), übereinstimmt. Bei der Anhörung sprach er in diesem Zusammenhang von zwei Monaten vor seiner Ausreise beziehungsweise von Ende Juli/Anfang August 2015, um in unmittelbarem Anschluss daran ebenfalls zu erklären, er sei im August zu seiner Tante gegangen, habe seinen Pass im September organisiert und sei im Oktober 2015 ausgereist (vgl. act. A16/22 S. 12 F98 f.). Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden kalendarischen Angaben des Beschwerdeführers (letzte Festnahme Juli/August 2015 - Flucht zur Tante nach H._______ August 2015 - Ausreise im Oktober 2015) dürfen die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers, wie lange vor seiner Ausreise die letzte Festnahme zurückgelegen habe, für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht überbewertet werden. 5.3.2 Dessen ungeachtet teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachstehenden Überlegungen die Gesamteinschätzung der Vorinstanz, wonach die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. 5.3.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, er sei zwischen der Ausreise seines Vaters und seinem Schulabschluss fünf bis sechs Male auf der Strasse angehalten und mitgenommen worden (vgl. act. A16/22 F77 i.V.m. F81). Die Behörden hätten ihn öfters mitgenommen, wenn er auf dem Weg zur Schule gewesen sei. Manchmal hätten sie ihn auch von zuhause mitgenommen, wenn er vom Schulunterricht nachhause gekommen sei (vgl. a.a.O. F36). Später behauptete er demgegenüber, nach seiner ersten Einvernahme sei bis zu seinem Schulabschluss nichts mehr passiert; erst nach Beendigung der Schule im September 2014 sei es zu weiteren behördlichen Mitnahmen gekommen (vgl. a.a.O. F122). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer lediglich zwei Male gleichlautend, er sei in diesem Zeitraum mehrmals mitgenommen worden und jedes Mal hätten sie dieselben Fragen gestellt (vgl. a.a.O. F127, F128 und F146). Dieser Erklärungsversuch vermag angesichts des vorstehend aufgezeigten klaren Widerspruchs nicht zu überzeugen. Die Feststellung in der Beschwerde, es möge zutreffen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Häufigkeit der Befragungen vor und nach seinen Prüfungen "nicht ganz deckungsgleich" seien (vgl. Beschwerde Ziff. 6), zielt aus demselben Grund ebenfalls ins Leere. 5.3.2.2 Weiter bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits aussagte, er sei während der ersten Mitnahme geschlagen worden (vgl. act. A16/22 F76), wogegen er andererseits später in der Anhörung unmissverständlich erklärte, man habe ihn damals nicht geschlagen (vgl. a.a.O. F121). 5.3.2.3 Klar widersprüchlich sind seine Aussagen auch in Bezug auf die Frage, wie oft er für mehrere Tage festgehalten worden sei. So erklärte er einerseits in der Anhörung, er sei mehrmals für ein paar Tage, nämlich zwei bis drei Tage, festgehalten worden (vgl. act. A16/22 F36). Später behauptete er demgegenüber, er sei nur einmal, nämlich im April 2015, drei Tage lang eingesperrt worden (vgl. a.a.O. F93 bis F95). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht nur im April, sondern auch im Juli (2015) drei Tage festgehalten und verhört worden (vgl. a.a.O. F141 bis F143). Daraus ergibt sich allerdings mit Blick auf seine vorherige Aussage (vgl. a.a.O. F93 bis 95) nur ein weiterer Widerspruch. Auch die sinngemässe Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe mit seiner einmaligen dreitägigen Inhaftierung seine offizielle Inhaftierung im Nachgang zum Cricketspiel gemeint, verfängt nicht, soll sich diese nach Angaben des Beschwerdeführers doch im September 2014 ereignet haben (vgl. act. A5/12 S. 8), wogegen der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich davon gesprochen hat, seine einzige dreitägige Inhaftierung sei im April 2015 gewesen. 5.3.2.4 Unterschiedliche Angaben liegen auch in Bezug auf die Zeitspanne vor, in der sich ein (...) beziehungsweise ein (...) der LTTE auf einem dieser Organisation von der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Grundstück befunden haben soll. So sagte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, die LTTE hätten dieses zwischen 1980 und 2005 unterhalten (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung meinte, dieses habe von 1995 bis 2009 existiert (vgl. act. A16/22 F49 und F55). In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, in der Erinnerung des Beschwerdeführers habe dieses (...) schon immer bis zum Ende des Krieges bestanden. Da er erst 1995 geboren sei, könne er selbst gar nicht wissen, ob es erst 1995 oder bereits 1990 oder noch früher eingerichtet worden sei. Im Übrigen sei diese Frage für seine Glaubwürdigkeit auch nicht relevant, da es sich nicht um einen für seine Verfolgung wesentlichen Punkt handle (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 5). Mit dieser Argumentation wird freilich verkannt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, das (...) habe zwischen 1980 und 2005 bestanden, die Annahme nahelegt, er habe die Information bezüglich des Gründungszeitpunkts von einer Person bekommen, welche diesen Zeitpunkt gekannt hat. Der Hinweis darauf, im fraglichen Zeitpunkt selbst noch nicht geboren worden zu sein, erweist sich demnach als unbehelflich. Darüber hinaus erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Auflösung des (...) unterschiedliche Angaben machte, hätte er doch aus eigener Wahrnehmung wissen müssen, ob dieses bis zum Ende des Krieges (Mai 2009) existiert hat oder bereits vier Jahre vor Kriegsende geschlossen worden ist. Entgegen der Annahme in der Beschwerde handelt es sich bei der zeitlichen Situierung des Bestehens des (...) auch nicht um einen für seine angebliche Verfolgung unwesentlichen Punkt, gründete der Beschwerdeführer doch seine Schwierigkeiten mit dem CID wiederholt darauf, dass seine Familie den LTTE "sehr viel geholfen" beziehungsweise diese "grosszügig unterstützt" habe, und erwähnte in diesem Zusammenhang mehrmals, dass seine Familie den LTTE für die Errichtung eines (...) beziehungsweise (...) ein Grundstück zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.01 Abs. 2; act. A16/22 F36 und - implizit - F136). Bei dieser Sachlage hätte von ihm ohne Weiteres erwartet werden dürfen, in Bezug auf den Zeitraum des Bestehens des (...) übereinstimmende Angaben machen zu können. 5.3.2.5 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Gesamtzahl der Festnahmen sowie die Schilderung der Verhöre und die Beschreibung der Verhörsorte nicht realitätsnah beziehungsweise oberflächlich und vage anmuten, weshalb an der Authentizität seiner diesbezüglichen Angaben zusätzliche Zweifel entstehen. So erklärte er, nach dem Zeitabstand zwischen den behördlichen Mitnahmen gefragt, dieser habe manchmal eine Woche, manchmal einen Monat betragen (vgl. act. A16/22 F82). Nach der ungefähren Anzahl seiner behördlichen Mitnahmen gefragt, sagte er aus, dies sei "öfters" (vgl. a.a.O. F84) beziehungsweise auf Nachfrage hin "häufig" geschehen (vgl. a.a.O. F85). Auf weitere Nachfrage hin erklärte er schliesslich, während eines Jahres ungefähr hundert Mal mitgenommen worden zu sein (vgl. a.a.O. F86). All diese Aussagen vermitteln indessen keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, hinsichtlich der Häufigkeit der angeblichen Mitnahmen schlüssige Angaben zu machen. Ferner bleibt unerfindlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres hundertmal hätten mitnehmen sollen, um ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Vaters zu befragen (vgl. act. F35 und F123) beziehungsweise ihn persönlich zu beschuldigen, seinen Vater versteckt zu haben (vgl. a.a.O. F76, F121 und F168) oder ihm gar vorzuwerfen, hauptverantwortlich zu sein, dass sein Vater das Land verlassen habe (vgl. a.a.O. F140). Ein derartiger Aufwand steht in absolut keinem Verhältnis zum Nutzen, den die sri-lankischen Behörden an der Ergreifung seines Vaters haben könnten, ansonsten sie diesen mit Bestimmtheit vor dessen angeblicher Flucht aus Sri Lanka festgenommen und Verfahrensschritte gegen ihn eingeleitet hätten. Auffallend substanzlos fallen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Orte aus, an denen er behördlich befragt worden sein will, wiewohl er an einen dieser Orte zumindest 20 Male mitgenommen worden sei (vgl. act. A16/22 F119). Diesbezüglich erklärte er gleich zu Beginn der Antwort, er sei nicht in der Lage, Einzelheiten zum Ort, wo er am häufigsten festgehalten worden sei, zu nennen, um gleichzeitig vorzubringen, er könne stattdessen die an ihn gestellten Fragen schildern (vgl. a.a.O. F110). Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei damals "jeweils in ein Zimmer wie dieses Zimmer" (das Zimmer in der Schweiz anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, Anm. des Bundesverwaltungsgerichts) gebracht worden. Manchmal sei er in andere Büros gebracht worden (vgl. a.a.O. F111). Auf nochmalige Nachfrage hin beschied er, keine weiteren Angaben zum Befragungsort machen zu können, da er immer "in ein dunkles Zimmer" gebracht worden sei (vgl. a.a.O. F113), um auch im weiteren Verlauf der Anhörung an dieser Darstellung festzuhalten (vgl. a.a.O. F114 und F118). Die gleiche Feststellung gilt für seine Darstellung der angeblichen Verhöre und der Verhörsituation. So schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin zwar jeweils die erste und letzte Einvernahme, bei der er mitgenommen worden sei (vgl. a.a.O. F121 und F135), war dann aber trotz zahlreicher Ergänzungsfragen nicht imstande, die Entwicklung seiner Situation über ein Jahr anschaulich zu beschreiben. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, wann und wie sich die Befragungen nach der ersten Befragung verändert hätten, zunächst ausweichend, eine Befragung hätte jeweils etwa drei Stunden gedauert (vgl. a.a.O. F129). Auf Nachfrage hin erklärte er lediglich, die Hauptfrage sei sein Vater gewesen und es seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden (vgl. a.a.O. F130). Auf die unmittelbar anschliessende Frage, was sich abgesehen von der Hauptfrage im Laufe der Zeit geändert habe, sagte er aus, ganz am Anfang sei es normal gewesen, während er am Ende bedrängt und bedroht worden sei (vgl. a.a.O. F131). Diese in ihrer Gesamtheit teils ausweichenden, teils stereotypen und sukzessive angepassten Aussagen in Bezug auf die Befragungssituation bestärken den Eindruck, dass die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann. 5.3.2.6 An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 eingereichte undatierte Schreiben eines Priesters namens J._______ nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass dessen allgemeine Aussage, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen der familiären Situation verlassen und sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu retten, a priori nicht geeignet erscheint, ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Sodann sticht ins Auge, dass der besagte Priester in seinem Bestätigungsschreiben hervorhebt, die ihm wohlbekannten Eltern des Beschwerdeführers würden den katholischen Glauben ausüben, wogegen der Beschwerdeführer bei der BzP angab, hinduistischen Glaubens zu sein (vgl. act. A5/12 Ziff. 1.13). Das Bestätigungsschreiben des Priesters kann somit bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden. 5.3.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe seines Asylverfahrens behauptet, sein Vater, welcher früher Kämpfer und dann (...) in Diensten der LTTE gewesen sei, habe Sri Lanka Ende Mai 2014 verlassen, weil er wegen seines früheren Engagements für die LTTE wiederholt behördlich befragt und dabei auch misshandelt worden sei und deswegen um sein Leben gefürchtet habe. Niemand in seiner Familie wisse, wo er sich derzeit aufhalte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, wegen der angeblichen früheren Aktivitäten seines Vaters zugunsten der LTTE asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben (vgl. E. 5). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, persönlich nie für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. act. A16/22 F44 und F138). Ferner hat er im Verlaufe seines Asylverfahrens in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten einzig geltend gemacht, einmal an einer Kundgebung in I._______ teilgenommen zu haben, wobei er keine spezielle Funktion innegehabt habe, sondern lediglich normaler Teilnehmer gewesen sei (vgl. act. A16/22 F163 bis 165). Er weist somit kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen und dadurch allenfalls eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründen könnte. Weiter ist aufgrund seiner Angaben bei der BzP davon auszugehen, dass er Sri Lanka im Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Colombo legal verlassen hat (vgl. act. A5/12 Ziff. 5.01). Allein aus der tamilischen Ethnie, der vierjährigen Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten (vgl. Urteile des BVGer D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2; E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.2). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Wie bereits festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die meiste Zeit in B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Vanni-Gebiet, Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zum A-Level im Jahr 2014 (vgl. act. A16/22 S. 4 F26 bis F29). Ausserdem habe er als Landwirt gearbeitet und seinen Eltern auf dem Bauernhof geholfen (vgl. act. A16/22 F30 f.). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Mutter sowie zwei Brüder leben in Sri Lanka, ebenso wie fünf Tanten, eine davon in H._______ (vgl. act. A5/12 Ziff. 3.01 i.V.m. act. A16/22 F7 f., F12 und F33). Zudem leben ein Onkel und eine Tante in L._______, auf deren Hilfe er im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könnte (vgl. act. A5/12 Ziff. 3.03 i.V.m. act. A16/22 F12). Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er über eine Identitätskarte verfügt. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer zufolge seiner Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Dieser geht nunmehr seit September 2018 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. (...).-. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten und die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantragte MLaw Cora Dubach erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, nachdem das Gericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 ihr erstes entsprechendes Gesuch vom 27. Oktober 2017 sowie mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 dasjenige der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 29. September 2017 abgelehnt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D, F, G, H und J). Da der Anspruch bei Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nur ex nunc, also ab Einreichung des Verbeiständungsgesuchs, Wirkung haben kann und das Instruktionsverfahren mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 abgeschlossen werden konnte (vgl. Sachverhalt Bst. K), waren im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Tätigkeiten erforderlich, die gegebenenfalls dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zu vergüten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich mithin als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: