Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 9. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 15. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens D._______, welches im E._______ im Vanni-Gebiet liege. Im Jahr 2007 sei seine Familie aus dem Heimatdorf vor dem Militär geflohen. Danach seien sie während der nächsten zwei Jahre auf der Flucht gewesen. Sein Vater sei zu der Zeit jedoch nicht bei ihnen gewesen, da er 2006 zur "Bewegung" gegangen sei. Als die Gegend, in welcher sie sich aufgehalten hätten, im April 2009 durch die Armee zurückerobert worden sei, hätte sich seine Familie zusammen mit circa 20 anderen Familien dem Militär ergeben. Seine Familie habe seinen Vater vorgängig über ihr Vorhaben informiert, worauf dieser vor der Festnahme zu ihnen gestossen sei und sich mit ihnen ergeben habe. Das Militär habe ihre Personalien aufgeschrieben und sie in ein Flüchtlingslager in der Nähe von F._______ gebracht. Sein Vater, der bei der G._______, einer Hilfsarmee der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gewesen sei, sei von ihnen separiert und in ein Rehabilitationslager gebracht worden. Nach etwa einem Jahr habe die Familie - mit Ausnahme des Vaters - nach Hause zurückkehren dürfen. Der Vater sei erst ein halbes Jahr später zu ihnen gestossen. Zwei bis drei Monate später seien Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Personalien der Familienmitglieder aufgeschrieben. Von da an seien die Militärpersonen wiederholt zu ihnen nach Hause gekommen, hätten hart und unhöflich mit ihnen gesprochen und manchmal seien sie dabei auch mit Gewehren bewaffnet ins Haus gekommen. Im (...) 2015 seien im Dorf öffentlich Plakate angebracht worden, auf welchen gestanden habe, die Bevölkerung solle nicht mit dem Militär zusammenarbeiten, andernfalls sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Auf den Plakaten sei das Logo der LTTE angebracht gewesen. Kurze Zeit später hätten die Sicherheitskräfte deswegen Razzien durchgeführt und viele frühere LTTE-Mitglieder seien verhaftet und verhört worden. Sein Vater sei ebenfalls verhaftet und nach etwa einem Tag beziehungsweise zwei Tagen wieder freigelassen worden. Allerdings sei sein Vater bereits nach einem weiteren Tag erneut verhaftet worden. Anschliessend sei die gesamte Familie festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei alleine von den Sicherheitskräften verhört worden. Er sei nach den Tätigkeiten seines Vaters befragt worden und ob er oder seine Familie die LTTE unterstützen würden und ob LTTE-Mitglieder zu ihnen nach Hause kämen. Er habe alle Fragen verneint und betont, sie hätten nichts (mehr) mit den LTTE zu tun. Allerdings habe man ihm nicht geglaubt. Er sei anlässlich der Befragung wiederholt geschlagen und mit dem Gewehr bedroht worden. Sie hätten ihm insbesondere damit gedroht, dass sie bereits viele Tamilen erschossen hätten und deshalb keine Bedenken hätten, weitere Tamilen zu erschiessen. Sie hätten ihn zudem mit der Aussage eingeschüchtert, dass auch niemand beim Criminal Investigations Department (CID, Kriminalpolizei) nachfragen würde, warum sie ihn erschossen hätten. Danach habe ihm der Befrager gesagt, dass er jetzt erschossen würde, worauf derjenige mit dem Gewehr so getan habe, als ob er ihn erschiessen würde. Er habe grosse Angst gehabt. Zudem sei sein kleiner Finger gegen aussen gedrückt worden. Er habe bis heute Schmerzen. Schliesslich sei er gegen Abend wieder freigelassen worden. Allerdings sei er gewarnt worden, dass sie in zwei Tagen wiederkämen und wenn ihnen seine Antworten dann immer noch nicht gefielen, würden sie ihm die Fragen im Dschungel stellen. Seine Familienmitglieder seien bereits vor ihm entlassen worden und hätten ihn nach seiner Entlassung erwartet. In der Absicht zu fliehen habe sich die ganze Familie umgehend nach seiner Freilassung nach Colombo aufgemacht. Im Rahmen der Fluchtvorbereitungen hätten sie bemerkt, dass ihnen ihre Papiere fehlten. Wahrscheinlich habe das Militär oder das CID diese anlässlich ihrer Verhaftung mitgenommen, um sie an der Flucht zu hindern. Sein Onkel habe ihnen mit den Papieren geholfen. Er (der Beschwerdeführer) habe als erster einen gefälschten Pass erhalten und sei dann umgehend per Flugzeug aus Sri Lanka geflohen. Er habe in der Zwischenzeit von seinem Onkel erfahren, dass die Behörden wiederholt zu ihm nach Hause gegangen seien und nach ihm gefragt hätten. Seine Familie sei mittlerweile ebenfalls auf der Flucht. Allerdings wisse er nicht, wo sie sich genau aufhalte. Er befürchte, verhaftet zu werden, wenn er nach Hause zurückkehren müsste. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine temporäre Identitätskarte ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 aufzuheben, ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Er machte geltend, aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland auszugehen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, forderte Frau MLaw B._______, (...), auf, innert Frist darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur Ernennung zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, oder gegebenenfalls eine andere Person, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllt, vorzuschlagen. D.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte MLaw B._______ verschiedene Belege zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hielt das Gericht fest, dass MLaw B._______ die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 4. August 2017 angesetzt, um einen anderen amtlichen Rechtsbeistand oder eine andere amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen. D.d Der Beschwerdeführer schlug innert Frist keine andere Rechtsvertretung vor, sondern stellte mit Eingabe vom 11. August 2017 ein Wiedererwägungsgesuch um Beiordnung von MLaw B._______. Zur Stützung des Gesuchs wurden nachfolgend zwei Empfehlungsschreiben zu den Akten gereicht. D.e Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Frist bis zum 13. September 2017 angesetzt, um einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, andernfalls Verzicht angenommen werde. D.f Innert Frist schlug der Beschwerdeführer keine andere Rechtsvertretung vor. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2017 - eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an den Beschwerdeführer -die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw H._______ um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM legte dar, der Beschwerdeführer habe die Verhaftung von ihm und seiner Familie im (...) 2015 nicht glaubhaft darlegen können. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung seien im Vergleich zu denjenigen an der Anhörung widersprüchlich ausgefallen, weshalb die Verhaftung nicht glaubhaft sei. So habe er in der Befragung beispielsweise geltend gemacht, im (...) 2015 sei die Armee gekommen und habe seinen Vater und andere frühere LTTE-Mitglieder verhaftet. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es sei das CID gewesen. Neben weiterer Widersprüche bezüglich der Haftdauer seines Vaters (er sei nach einem beziehungsweise nach zwei Tagen wieder freigelassen worden) habe er insbesondere auch bezüglich der selbst erlebten Zwangsmassnahmen anlässlich seiner Festnahme (er sei auf die Wange bzw. auf den Hinterkopf geschlagen worden und ihm habe jemand ein Gewehr an die Stirn bzw. an die Schläfe gehalten) widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner seien seine Schilderungen in wesentlichen Punkten realitätsfremd ausgefallen, so insbesondere, dass er nicht wissen wolle, wie es seinen Familienmitgliedern anlässlich deren Festnahme ergangen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und weiterer Ungereimtheiten sei somit nicht glaubhaft, dass er und seine Familie im (...) 2015 von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen worden seien und diese nach seiner Freilassung nach ihm gefragt hätten sowie dass seine Familie an einen ihm unbekannten Ort weggezogen sei. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Es sei jedoch gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese kurze Festnahme als tatsächliches Geschehen angenommen würde, sie nicht als Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis gewertet werden könnte, da diese einmalige mit ein paar Schlägen und Drohungen verbundene kurze Festnahme als zu wenig intensiv zu qualifizieren wäre und auch nicht auf eine zukünftige asylrelevante Verfolgung schliessen liesse. Im Anschluss daran hielt die Vorinstanz fest, dass die weiteren Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, zwei bis drei Monate nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager ins Heimatdorf hätten Kontrollbesuche von Militärpersonen begonnen. Diese hätten ihre Personalien aufgenommen, hätten jeweils hart und unhöflich gesprochen und seien manchmal mit Gewehren bewaffnet ins Haus gekommen. Da es in jedem Dorf Verräter gebe, müsse er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf damit rechnen, verhaftet zu werden. Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse als übliche Überwachungsmassnahmen der Sicherheitskräfte zu werten seien und in erster Linie dem Vater des Beschwerdeführers gegolten hätten, da dieser als ehemaliges LTTE-Mitglied aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe in diesem Zusammenhang auch keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Im Weiteren ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. So habe er selber weder Kontakte zu den LTTE gehabt noch seien aus den Akten sonstige politische Aktivitäten in Sri Lanka oder im Ausland ersichtlich, die bei einer Rückkehr auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung schliessen lassen würden. Somit vereine der Beschwerdeführer keine ernsthaften Risikofaktoren, die bei einer Rückkehr auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung schliessen liessen, weshalb seine Befürchtung, verhaftet zu werden, als unbegründet erachtet werden müsse. Deshalb würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien diese weder widersprüchlich noch realitätsfremd. Er habe seine Vorbringen und insbesondere die Ereignisse im (...) 2015, die zu seiner Flucht geführt hätten, sehr konkret, detailliert, plausibel, widerspruchsfrei und mit vielen Realitätsmerkmalen geschildert. Deshalb seien seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren und ihm sei Asyl zu gewähren. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz gebe es zwischen den Vorbringen anlässlich der Befragung und denjenigen anlässlich der Anhörung keine relevanten Widersprüche. So sei es nicht ihm anzulasten, dass die Anhörung erst rund 18 Monate nach der Befragung stattgefunden habe und er sich somit nicht mehr an sämtliche Details - insbesondere genaue Daten - habe erinnern können. Bezüglich der angeblichen Widersprüche bringe die Vorinstanz beispielsweise vor, er habe im Rahmen der Befragung gesagt, die Armee sei im (...) 2015 zu ihm nach Hause gekommen, um seinen Vater zu verhaften. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, es sei das CID gewesen. Es sei für ihn allerdings nicht eindeutig zu erkennen gewesen, welche Sicherheitsleute welcher Einheit des sri-lankischen Sicherheitscorps oder dem CID angehörten, weshalb er sie in seinen Aussagen auch nicht klar unterschieden habe. Da er jedoch nicht auf diesen angeblichen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er bislang keine Gelegenheit gehabt, seine Aussagen zu erläutern oder seine Vermutungen über die wahre Identität der Männer zu äussern. Allerdings habe er sie anhand von äusserlichen Merkmalen zu beschreiben versucht. Er habe ausgesagt, dass diejenigen Personen, welche die regulären Kontrollen seit April 2010 durchgeführt hätten, äusserst gebrochen Tamilisch gesprochen hätten und uniformiert und bewaffnet gewesen seien. Diejenigen jedoch, welche die Untersuchung wegen der unerlaubten Plakate geführt hätten, hätten besser Tamilisch gesprochen, wobei die beiden Männer, welche während der Befragung hinter ihm gestanden hätten, Waffen getragen hätten, während der Befrager selbst unbewaffnet und anders gekleidet gewesen sei. Des Weiteren mache die Vorinstanz angebliche Widersprüche bezüglich der Haftdauer seines Vaters geltend. Während er an der Befragung gesagt habe, sein Vater sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, habe er an der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden, bevor er erneut festgenommen worden sei. Sein Vater sei im (...) 2015 zweimal festgenommen worden. Das erste Mal seien neben ihm noch weitere rehabilitierte LTTE-Mitglieder aus dem Dorf verhaftet worden. Während alle andern kurz nach der Verhaftung wieder freigelassen worden seien, hätten die Behörden seinen Vater als einzigen länger in Gewahrsam behalten. Schliesslich hätten sie auch ihn freigelassen, wobei sie ihn bereits nach kurzer Zeit erneut bei ihm zu Hause aufgegriffen hätten. Einige Stunden später sei die restliche Familie ebenfalls für ein Verhör ins Camp geholt worden. Diesen Sachverhalt habe er wiederholt widerspruchsfrei geschildert, wobei er in Bezug auf die zweite Festnahme die Tageszeit sowie den Zeitabstand zwischen der Festnahme des Vaters und der restlichen Familie geschildert habe. Allerdings könne er sich nicht mehr genau an die Anzahl Tage erinnern, die sein Vater in Haft verbracht habe, was er anlässlich der Anhörung auch offen zugestanden habe, indem er von ein bis zwei Tagen gesprochen habe. In Anbetracht dieser Realkennzeichen und der widerspruchsfreien Darlegung der Ereignisse sei die Unsicherheit bezüglich der genauen Haftdauer des Vaters in ihrer Bedeutung nur gering zu gewichten. Ein weiterer angeblicher Widerspruch in den Aussagen zur Dauer des Schulbesuchs - bis 2013 beziehungsweise bis 2015 - sei darauf zurückzuführen, dass er mit der kürzeren Zeitangabe den letzten Abschluss bezeichnet habe und mit der längeren, wann er zuletzt eine Schule besucht habe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Anzeichen, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, die von der Vorinstanz geltend gemachten angeblichen Widersprüche bei weitem überwiegen würden. Die in der Beschwerde dargelegte Auflösung der angeblichen Widersprüche zusammen mit den Realkennzeichen und der Substanziiertheit der Schilderungen würden keinen Zweifel daran lassen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen und die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Asylgründe somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben seien.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz befand gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, andere jedoch als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche ist der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten entgegen zu halten, dass es zwischen der Befragung und der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss einen deutlichen Widerspruch gibt, nämlich bezüglich der Dauer des Schulbesuchs. Dieser wird in der Beschwerdeschrift durch ein Missverständnis erklärt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die letzte abgeschlossene Ausbildung angegeben - also die 2013 abgeschlossene Unterstufe - bei der Anhörung habe er jedoch auf die Frage geantwortet, wann er zuletzt zur Schule gegangen sei - also 2015. Bezüglich der weiteren Widersprüche, welche die Vor-instanz geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich insbesondere um Ungenauigkeiten zu handeln scheint. So ist entgegen der Argumentation der Vorinstanz kein relevanter Widerspruch zwischen den Aussagen ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer das Gewehr an die Stirn oder an die Schläfe gehalten wurde; entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer eine Waffe an den Kopf gehalten wurde. Auch beim Widerspruch, ob der Vater des Beschwerdeführers vom CID oder von Mitgliedern des Militärs verhaftet wurde, scheint es, als ob die Vorinstanz die in sich schlüssigen Vorbringen aufgrund kleinerer Ungenauigkeiten als unglaubhaft qualifiziert. Die Unterscheidungen, die das SEM macht, sind aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da sich ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in einem Fluss, ohne erkennbare Brüche oder andere Mängel in insgesamt stringenter Weise vorgebracht hat. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den entscheidrelevanten Kernpunkten des Sachverhaltsvortrags insgesamt überzeugen. Der Gesuchsteller schildert seine Asylvorbringen aussergewöhnlich detailliert, substanziiert und nachvollziehbar. In seinen Aussagen finden sich ferner zahlreiche Realkennzeichen. So schildert er insbesondere seine Verhaftung im (...) 2015 bereits bei der Befragung sehr detailliert, bezieht sich auf seine Gefühle, verwendet direkte Rede und erwähnt Tageszeiten. Es finden sich keinerlei Widersprüche zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen, die auf Vorhalt nicht geklärt werden konnten. Die wenigen Unstimmigkeiten zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll konnte der Gesuchsteller erklären, womit die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich erhöht wird. Zudem hielt das SEM anlässlich der Anhörung fest, dass der Finger, welcher dem Beschwerdeführer beim Verhör nach aussen gedrückt worden sei und ihn bis heute schmerze, sichtbar deformiert sei, was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter stützt.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, in den wesentlichen Punkten als glaubhaft. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers durch das Militär und/oder das CID eine Verfolgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 6.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, dessen Vater unbestrittenermassen bis zum Schluss der Kampfhandlungen Teil der LTTE war. Obwohl der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE war, wurde ihm unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Auch von der Vorinstanz wurde nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Entlassung des Vaters aus der Rehabilitation unter die Überwachung der Sicherheitskräfte gestellt wurde und Militärpersonen immer wieder mit Gewehren bewaffnet in das Haus der Familie drangen und sie einschüchterten. Allerdings befand die Vorinstanz, es habe sich dabei um übliche Überwachungsmassnahmen der Sicherheitskräfte gehandelt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Überwachungsmassnahmen zu wenig intensiv waren, um für sich alleine asylrelevant zu sein. Nachdem allerdings im Heimatdorf des Beschwerdeführers Plakate mit dem LTTE-Logo aufgehängt worden waren, auf welchen die Bevölkerung aufgerufen wurde, nicht mit dem Militär zusammenzuarbeiten, andernfalls sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte, kamen die Sicherheitskräfte anlässlich ihrer Untersuchung offenbar zum Schluss, dass entweder der Vater des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selber in die Aktion involviert gewesen seien oder zumindest wüssten, wer für die Aktion verantwortlich sei. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Verhörs jegliche Unterstützung der LTTE verneinte, wurde er mit der Erschiessung bedroht und kurz darauf zum Schein erschossen. Zudem warnten ihn die Sicherheitskräfte, sie würden in zwei Tagen wiederkommen und ihm die Fragen im Dschungel stellen, wenn ihnen seine Antworten immer noch nicht gefielen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen - insbesondere der Scheinexekution - um sein Leben fürchtete. Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dass der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE war, ist hierbei irrelevant, da eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE reicht, um in den Fokus der Sicherheitskräfte zu geraten. Als ältester Sohn eines (ehemaligen) LTTE-Kämpfers und zur Zeit der Verhöre 20-jährig, war er alt genug, um sich für Politik zu interessieren und sich allenfalls von der LTTE rekrutieren zu lassen, wovon die Sicherheitskräfte nach der Plakataktion offenbar ausgingen. Deshalb wurde der Beschwerdeführer verhaftet und verhört. Die Verfolgung war also gezielt gegen ihn gerichtet. Anlässlich dieses Vorfalls wurden seine Identitätsdokumente konfisziert, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Sri Lanka die erforderlichen Identitätspapiere fehlen würden. Demnach verfügt er kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat.
E. 6.3 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall begründete Furcht vor einer Verfolgung, allenfalls einer Reflexverfolgung, so dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
E. 8 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG; vgl. Sachverhalt Bst. D und F) kann, nachdem die Rechtsvertreterin ihr Mandat nicht niedergelegt hat und dem obsiegenden Beschwerdeführer ohnehin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, verzichtet werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der bereits mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden Parteikosten von insgesamt Fr. 2'758.- geltend gemacht. Dieser Kostenaufwand der Rechtsvertreterin (die nicht über ein Anwaltspatent verfügt und vom Bundesverwaltungsgericht mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden konnte) kann nicht in diesem Umfang als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Konstellationen ist der notwendige Vertretungsaufwand für das ganze Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zu schätzen und die Parteientschädigung in dieser Höhe zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3857/2017 Urteil vom 8. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 9. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 15. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens D._______, welches im E._______ im Vanni-Gebiet liege. Im Jahr 2007 sei seine Familie aus dem Heimatdorf vor dem Militär geflohen. Danach seien sie während der nächsten zwei Jahre auf der Flucht gewesen. Sein Vater sei zu der Zeit jedoch nicht bei ihnen gewesen, da er 2006 zur "Bewegung" gegangen sei. Als die Gegend, in welcher sie sich aufgehalten hätten, im April 2009 durch die Armee zurückerobert worden sei, hätte sich seine Familie zusammen mit circa 20 anderen Familien dem Militär ergeben. Seine Familie habe seinen Vater vorgängig über ihr Vorhaben informiert, worauf dieser vor der Festnahme zu ihnen gestossen sei und sich mit ihnen ergeben habe. Das Militär habe ihre Personalien aufgeschrieben und sie in ein Flüchtlingslager in der Nähe von F._______ gebracht. Sein Vater, der bei der G._______, einer Hilfsarmee der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gewesen sei, sei von ihnen separiert und in ein Rehabilitationslager gebracht worden. Nach etwa einem Jahr habe die Familie - mit Ausnahme des Vaters - nach Hause zurückkehren dürfen. Der Vater sei erst ein halbes Jahr später zu ihnen gestossen. Zwei bis drei Monate später seien Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Personalien der Familienmitglieder aufgeschrieben. Von da an seien die Militärpersonen wiederholt zu ihnen nach Hause gekommen, hätten hart und unhöflich mit ihnen gesprochen und manchmal seien sie dabei auch mit Gewehren bewaffnet ins Haus gekommen. Im (...) 2015 seien im Dorf öffentlich Plakate angebracht worden, auf welchen gestanden habe, die Bevölkerung solle nicht mit dem Militär zusammenarbeiten, andernfalls sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Auf den Plakaten sei das Logo der LTTE angebracht gewesen. Kurze Zeit später hätten die Sicherheitskräfte deswegen Razzien durchgeführt und viele frühere LTTE-Mitglieder seien verhaftet und verhört worden. Sein Vater sei ebenfalls verhaftet und nach etwa einem Tag beziehungsweise zwei Tagen wieder freigelassen worden. Allerdings sei sein Vater bereits nach einem weiteren Tag erneut verhaftet worden. Anschliessend sei die gesamte Familie festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei alleine von den Sicherheitskräften verhört worden. Er sei nach den Tätigkeiten seines Vaters befragt worden und ob er oder seine Familie die LTTE unterstützen würden und ob LTTE-Mitglieder zu ihnen nach Hause kämen. Er habe alle Fragen verneint und betont, sie hätten nichts (mehr) mit den LTTE zu tun. Allerdings habe man ihm nicht geglaubt. Er sei anlässlich der Befragung wiederholt geschlagen und mit dem Gewehr bedroht worden. Sie hätten ihm insbesondere damit gedroht, dass sie bereits viele Tamilen erschossen hätten und deshalb keine Bedenken hätten, weitere Tamilen zu erschiessen. Sie hätten ihn zudem mit der Aussage eingeschüchtert, dass auch niemand beim Criminal Investigations Department (CID, Kriminalpolizei) nachfragen würde, warum sie ihn erschossen hätten. Danach habe ihm der Befrager gesagt, dass er jetzt erschossen würde, worauf derjenige mit dem Gewehr so getan habe, als ob er ihn erschiessen würde. Er habe grosse Angst gehabt. Zudem sei sein kleiner Finger gegen aussen gedrückt worden. Er habe bis heute Schmerzen. Schliesslich sei er gegen Abend wieder freigelassen worden. Allerdings sei er gewarnt worden, dass sie in zwei Tagen wiederkämen und wenn ihnen seine Antworten dann immer noch nicht gefielen, würden sie ihm die Fragen im Dschungel stellen. Seine Familienmitglieder seien bereits vor ihm entlassen worden und hätten ihn nach seiner Entlassung erwartet. In der Absicht zu fliehen habe sich die ganze Familie umgehend nach seiner Freilassung nach Colombo aufgemacht. Im Rahmen der Fluchtvorbereitungen hätten sie bemerkt, dass ihnen ihre Papiere fehlten. Wahrscheinlich habe das Militär oder das CID diese anlässlich ihrer Verhaftung mitgenommen, um sie an der Flucht zu hindern. Sein Onkel habe ihnen mit den Papieren geholfen. Er (der Beschwerdeführer) habe als erster einen gefälschten Pass erhalten und sei dann umgehend per Flugzeug aus Sri Lanka geflohen. Er habe in der Zwischenzeit von seinem Onkel erfahren, dass die Behörden wiederholt zu ihm nach Hause gegangen seien und nach ihm gefragt hätten. Seine Familie sei mittlerweile ebenfalls auf der Flucht. Allerdings wisse er nicht, wo sie sich genau aufhalte. Er befürchte, verhaftet zu werden, wenn er nach Hause zurückkehren müsste. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine temporäre Identitätskarte ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 aufzuheben, ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Er machte geltend, aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland auszugehen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, forderte Frau MLaw B._______, (...), auf, innert Frist darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur Ernennung zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, oder gegebenenfalls eine andere Person, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllt, vorzuschlagen. D.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte MLaw B._______ verschiedene Belege zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hielt das Gericht fest, dass MLaw B._______ die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 4. August 2017 angesetzt, um einen anderen amtlichen Rechtsbeistand oder eine andere amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen. D.d Der Beschwerdeführer schlug innert Frist keine andere Rechtsvertretung vor, sondern stellte mit Eingabe vom 11. August 2017 ein Wiedererwägungsgesuch um Beiordnung von MLaw B._______. Zur Stützung des Gesuchs wurden nachfolgend zwei Empfehlungsschreiben zu den Akten gereicht. D.e Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Frist bis zum 13. September 2017 angesetzt, um einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, andernfalls Verzicht angenommen werde. D.f Innert Frist schlug der Beschwerdeführer keine andere Rechtsvertretung vor. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2017 - eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an den Beschwerdeführer -die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. F. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw H._______ um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte dar, der Beschwerdeführer habe die Verhaftung von ihm und seiner Familie im (...) 2015 nicht glaubhaft darlegen können. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung seien im Vergleich zu denjenigen an der Anhörung widersprüchlich ausgefallen, weshalb die Verhaftung nicht glaubhaft sei. So habe er in der Befragung beispielsweise geltend gemacht, im (...) 2015 sei die Armee gekommen und habe seinen Vater und andere frühere LTTE-Mitglieder verhaftet. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es sei das CID gewesen. Neben weiterer Widersprüche bezüglich der Haftdauer seines Vaters (er sei nach einem beziehungsweise nach zwei Tagen wieder freigelassen worden) habe er insbesondere auch bezüglich der selbst erlebten Zwangsmassnahmen anlässlich seiner Festnahme (er sei auf die Wange bzw. auf den Hinterkopf geschlagen worden und ihm habe jemand ein Gewehr an die Stirn bzw. an die Schläfe gehalten) widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner seien seine Schilderungen in wesentlichen Punkten realitätsfremd ausgefallen, so insbesondere, dass er nicht wissen wolle, wie es seinen Familienmitgliedern anlässlich deren Festnahme ergangen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und weiterer Ungereimtheiten sei somit nicht glaubhaft, dass er und seine Familie im (...) 2015 von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen worden seien und diese nach seiner Freilassung nach ihm gefragt hätten sowie dass seine Familie an einen ihm unbekannten Ort weggezogen sei. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Es sei jedoch gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese kurze Festnahme als tatsächliches Geschehen angenommen würde, sie nicht als Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis gewertet werden könnte, da diese einmalige mit ein paar Schlägen und Drohungen verbundene kurze Festnahme als zu wenig intensiv zu qualifizieren wäre und auch nicht auf eine zukünftige asylrelevante Verfolgung schliessen liesse. Im Anschluss daran hielt die Vorinstanz fest, dass die weiteren Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, zwei bis drei Monate nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager ins Heimatdorf hätten Kontrollbesuche von Militärpersonen begonnen. Diese hätten ihre Personalien aufgenommen, hätten jeweils hart und unhöflich gesprochen und seien manchmal mit Gewehren bewaffnet ins Haus gekommen. Da es in jedem Dorf Verräter gebe, müsse er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf damit rechnen, verhaftet zu werden. Das SEM kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse als übliche Überwachungsmassnahmen der Sicherheitskräfte zu werten seien und in erster Linie dem Vater des Beschwerdeführers gegolten hätten, da dieser als ehemaliges LTTE-Mitglied aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe in diesem Zusammenhang auch keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Im Weiteren ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. So habe er selber weder Kontakte zu den LTTE gehabt noch seien aus den Akten sonstige politische Aktivitäten in Sri Lanka oder im Ausland ersichtlich, die bei einer Rückkehr auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung schliessen lassen würden. Somit vereine der Beschwerdeführer keine ernsthaften Risikofaktoren, die bei einer Rückkehr auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung schliessen liessen, weshalb seine Befürchtung, verhaftet zu werden, als unbegründet erachtet werden müsse. Deshalb würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien diese weder widersprüchlich noch realitätsfremd. Er habe seine Vorbringen und insbesondere die Ereignisse im (...) 2015, die zu seiner Flucht geführt hätten, sehr konkret, detailliert, plausibel, widerspruchsfrei und mit vielen Realitätsmerkmalen geschildert. Deshalb seien seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren und ihm sei Asyl zu gewähren. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz gebe es zwischen den Vorbringen anlässlich der Befragung und denjenigen anlässlich der Anhörung keine relevanten Widersprüche. So sei es nicht ihm anzulasten, dass die Anhörung erst rund 18 Monate nach der Befragung stattgefunden habe und er sich somit nicht mehr an sämtliche Details - insbesondere genaue Daten - habe erinnern können. Bezüglich der angeblichen Widersprüche bringe die Vorinstanz beispielsweise vor, er habe im Rahmen der Befragung gesagt, die Armee sei im (...) 2015 zu ihm nach Hause gekommen, um seinen Vater zu verhaften. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, es sei das CID gewesen. Es sei für ihn allerdings nicht eindeutig zu erkennen gewesen, welche Sicherheitsleute welcher Einheit des sri-lankischen Sicherheitscorps oder dem CID angehörten, weshalb er sie in seinen Aussagen auch nicht klar unterschieden habe. Da er jedoch nicht auf diesen angeblichen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er bislang keine Gelegenheit gehabt, seine Aussagen zu erläutern oder seine Vermutungen über die wahre Identität der Männer zu äussern. Allerdings habe er sie anhand von äusserlichen Merkmalen zu beschreiben versucht. Er habe ausgesagt, dass diejenigen Personen, welche die regulären Kontrollen seit April 2010 durchgeführt hätten, äusserst gebrochen Tamilisch gesprochen hätten und uniformiert und bewaffnet gewesen seien. Diejenigen jedoch, welche die Untersuchung wegen der unerlaubten Plakate geführt hätten, hätten besser Tamilisch gesprochen, wobei die beiden Männer, welche während der Befragung hinter ihm gestanden hätten, Waffen getragen hätten, während der Befrager selbst unbewaffnet und anders gekleidet gewesen sei. Des Weiteren mache die Vorinstanz angebliche Widersprüche bezüglich der Haftdauer seines Vaters geltend. Während er an der Befragung gesagt habe, sein Vater sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, habe er an der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden, bevor er erneut festgenommen worden sei. Sein Vater sei im (...) 2015 zweimal festgenommen worden. Das erste Mal seien neben ihm noch weitere rehabilitierte LTTE-Mitglieder aus dem Dorf verhaftet worden. Während alle andern kurz nach der Verhaftung wieder freigelassen worden seien, hätten die Behörden seinen Vater als einzigen länger in Gewahrsam behalten. Schliesslich hätten sie auch ihn freigelassen, wobei sie ihn bereits nach kurzer Zeit erneut bei ihm zu Hause aufgegriffen hätten. Einige Stunden später sei die restliche Familie ebenfalls für ein Verhör ins Camp geholt worden. Diesen Sachverhalt habe er wiederholt widerspruchsfrei geschildert, wobei er in Bezug auf die zweite Festnahme die Tageszeit sowie den Zeitabstand zwischen der Festnahme des Vaters und der restlichen Familie geschildert habe. Allerdings könne er sich nicht mehr genau an die Anzahl Tage erinnern, die sein Vater in Haft verbracht habe, was er anlässlich der Anhörung auch offen zugestanden habe, indem er von ein bis zwei Tagen gesprochen habe. In Anbetracht dieser Realkennzeichen und der widerspruchsfreien Darlegung der Ereignisse sei die Unsicherheit bezüglich der genauen Haftdauer des Vaters in ihrer Bedeutung nur gering zu gewichten. Ein weiterer angeblicher Widerspruch in den Aussagen zur Dauer des Schulbesuchs - bis 2013 beziehungsweise bis 2015 - sei darauf zurückzuführen, dass er mit der kürzeren Zeitangabe den letzten Abschluss bezeichnet habe und mit der längeren, wann er zuletzt eine Schule besucht habe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Anzeichen, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, die von der Vorinstanz geltend gemachten angeblichen Widersprüche bei weitem überwiegen würden. Die in der Beschwerde dargelegte Auflösung der angeblichen Widersprüche zusammen mit den Realkennzeichen und der Substanziiertheit der Schilderungen würden keinen Zweifel daran lassen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen und die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Asylgründe somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben seien. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz befand gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, andere jedoch als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche ist der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten entgegen zu halten, dass es zwischen der Befragung und der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss einen deutlichen Widerspruch gibt, nämlich bezüglich der Dauer des Schulbesuchs. Dieser wird in der Beschwerdeschrift durch ein Missverständnis erklärt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die letzte abgeschlossene Ausbildung angegeben - also die 2013 abgeschlossene Unterstufe - bei der Anhörung habe er jedoch auf die Frage geantwortet, wann er zuletzt zur Schule gegangen sei - also 2015. Bezüglich der weiteren Widersprüche, welche die Vor-instanz geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich insbesondere um Ungenauigkeiten zu handeln scheint. So ist entgegen der Argumentation der Vorinstanz kein relevanter Widerspruch zwischen den Aussagen ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer das Gewehr an die Stirn oder an die Schläfe gehalten wurde; entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer eine Waffe an den Kopf gehalten wurde. Auch beim Widerspruch, ob der Vater des Beschwerdeführers vom CID oder von Mitgliedern des Militärs verhaftet wurde, scheint es, als ob die Vorinstanz die in sich schlüssigen Vorbringen aufgrund kleinerer Ungenauigkeiten als unglaubhaft qualifiziert. Die Unterscheidungen, die das SEM macht, sind aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da sich ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in einem Fluss, ohne erkennbare Brüche oder andere Mängel in insgesamt stringenter Weise vorgebracht hat. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in den entscheidrelevanten Kernpunkten des Sachverhaltsvortrags insgesamt überzeugen. Der Gesuchsteller schildert seine Asylvorbringen aussergewöhnlich detailliert, substanziiert und nachvollziehbar. In seinen Aussagen finden sich ferner zahlreiche Realkennzeichen. So schildert er insbesondere seine Verhaftung im (...) 2015 bereits bei der Befragung sehr detailliert, bezieht sich auf seine Gefühle, verwendet direkte Rede und erwähnt Tageszeiten. Es finden sich keinerlei Widersprüche zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen, die auf Vorhalt nicht geklärt werden konnten. Die wenigen Unstimmigkeiten zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll konnte der Gesuchsteller erklären, womit die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich erhöht wird. Zudem hielt das SEM anlässlich der Anhörung fest, dass der Finger, welcher dem Beschwerdeführer beim Verhör nach aussen gedrückt worden sei und ihn bis heute schmerze, sichtbar deformiert sei, was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter stützt. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, in den wesentlichen Punkten als glaubhaft. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers durch das Militär und/oder das CID eine Verfolgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. 6. 6.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, dessen Vater unbestrittenermassen bis zum Schluss der Kampfhandlungen Teil der LTTE war. Obwohl der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE war, wurde ihm unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Auch von der Vorinstanz wurde nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Entlassung des Vaters aus der Rehabilitation unter die Überwachung der Sicherheitskräfte gestellt wurde und Militärpersonen immer wieder mit Gewehren bewaffnet in das Haus der Familie drangen und sie einschüchterten. Allerdings befand die Vorinstanz, es habe sich dabei um übliche Überwachungsmassnahmen der Sicherheitskräfte gehandelt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Überwachungsmassnahmen zu wenig intensiv waren, um für sich alleine asylrelevant zu sein. Nachdem allerdings im Heimatdorf des Beschwerdeführers Plakate mit dem LTTE-Logo aufgehängt worden waren, auf welchen die Bevölkerung aufgerufen wurde, nicht mit dem Militär zusammenzuarbeiten, andernfalls sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte, kamen die Sicherheitskräfte anlässlich ihrer Untersuchung offenbar zum Schluss, dass entweder der Vater des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selber in die Aktion involviert gewesen seien oder zumindest wüssten, wer für die Aktion verantwortlich sei. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Verhörs jegliche Unterstützung der LTTE verneinte, wurde er mit der Erschiessung bedroht und kurz darauf zum Schein erschossen. Zudem warnten ihn die Sicherheitskräfte, sie würden in zwei Tagen wiederkommen und ihm die Fragen im Dschungel stellen, wenn ihnen seine Antworten immer noch nicht gefielen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen - insbesondere der Scheinexekution - um sein Leben fürchtete. Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dass der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE war, ist hierbei irrelevant, da eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE reicht, um in den Fokus der Sicherheitskräfte zu geraten. Als ältester Sohn eines (ehemaligen) LTTE-Kämpfers und zur Zeit der Verhöre 20-jährig, war er alt genug, um sich für Politik zu interessieren und sich allenfalls von der LTTE rekrutieren zu lassen, wovon die Sicherheitskräfte nach der Plakataktion offenbar ausgingen. Deshalb wurde der Beschwerdeführer verhaftet und verhört. Die Verfolgung war also gezielt gegen ihn gerichtet. Anlässlich dieses Vorfalls wurden seine Identitätsdokumente konfisziert, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Sri Lanka die erforderlichen Identitätspapiere fehlen würden. Demnach verfügt er kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat. 6.3 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall begründete Furcht vor einer Verfolgung, allenfalls einer Reflexverfolgung, so dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
8. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG; vgl. Sachverhalt Bst. D und F) kann, nachdem die Rechtsvertreterin ihr Mandat nicht niedergelegt hat und dem obsiegenden Beschwerdeführer ohnehin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, verzichtet werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der bereits mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden Parteikosten von insgesamt Fr. 2'758.- geltend gemacht. Dieser Kostenaufwand der Rechtsvertreterin (die nicht über ein Anwaltspatent verfügt und vom Bundesverwaltungsgericht mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden konnte) kann nicht in diesem Umfang als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Konstellationen ist der notwendige Vertretungsaufwand für das ganze Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zu schätzen und die Parteientschädigung in dieser Höhe zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: