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E-2876/2017

E-2876/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz stellte am 2. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 4. November 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, er stamme aus dem sogenannten Vanni-Gebiet, habe aber seit 2008 in B._______ gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im Juli 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie von seinem Herkunftsort E._______ (F._______ im Vanni-Gebiet) nach G._______ geflüchtet. In der Folge sei seine Familie wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei jedoch bei einer Tante in G._______ geblieben. Im (...) 2015 sei er von Leuten der SLA aufgefordert worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil er dies aber abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Danach sei er wiederholt von Leuten des Nachrichtendienstes schikaniert worden. Sie hätten ihn etwa sechs bis sieben Mal an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise zu Hause über seine Vergangenheit befragt, und einmal sei er für ein Verhör zu der SLA-Basis in G._______ vorgeladen worden. Dort hätten ihn die Beamten zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund befragt, insbesondere zu seiner Schwester H._______, die bei den LTTE gewesen sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch H._______ und seine Brüder seien befragt worden. Bei einer darauffolgenden Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe nichts über die Tätigkeit seiner Brüder für die Bewegung gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht mit den Behörden kooperiere. Im Weiteren sei er einmal im Juli 2015 in der Nähe eines Tempels von vermummten Männern (mutmasslich im Auftrag der SLA) zusammengeschlagen worden. Er habe sich wegen der dabei erlittenen Verletzungen während zweieinhalb Monaten medizinisch behandeln lassen müssen. Gründe für den Verdacht der SLA, er habe die LTTE unterstützt, sei gewesen, dass zur Zeit seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle dort Lebenden die Tigers hätten unterstützen müssen, sowie dass er von den LTTE einen neuen, tamilischen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, weil er nicht mehr an seinem Herkunftsort gelebt habe. Er habe schliesslich wegen der genannten Schikanen sowie der Folgen der beim gewaltsamen Übergriff erlittenen Verletzungen seine Arbeit aufgeben müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, verhaftet und zum Verschwinden gebracht zu werden. Er sei mit seinem Reisepass von Colombo aus nach I._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Identitätskarte im Original Kopien folgender Dokumente ein: Geburtsurkunde, Familienkarte, Dokument der Lebensmittelversorgung, Unterlagen betreffend seine Schwester H._______ (Receipt on Arrest, Gesuch der Mutter um Gewährung eines Besuchsrechts, Arztrapport, Bestätigung der Inhaftierung, Reintegration Certificate). C. Mit Verfügung vom 10. April 2017 (eröffnet am 19. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Ferner sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte er das Unterstützungsschreiben eines Mitglieds des Provincial Council der Northern Province vom (...) 2017 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung der J._______ vom 22. Mai 2017 eingereicht. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - und im Grundsatz auch dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand zu benennen, und das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Rechtsbeiständin respektive keinen Rechtsbeistand benannt. Da das Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage als spruchreif erscheine, scheine es nicht geboten, ihm von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu benennen. Es bleibe ihm aber unbenommen, nachträglich eine Rechtsvertretung zu mandatieren, welche, sofern, sie die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen wäre. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 wurde eine Vollmacht zugunsten der Freiplatzaktion Basel eingereicht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestünden grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, die SLA und der Geheimdienst hätten ihn verdächtigt, ein LTTE-Unterstützer gewesen zu sein, und ihn sowie seine Geschwister deshalb mehrmals befragt; auch von Morddrohungen sei in der BzP keine Rede gewesen. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er fast sieben Jahre nach der Niederschlagung der LTTE in den Verdacht der LTTE-Unterstützung geraten sein sollte, da er bei seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet erst (...)jährig gewesen sei und die Behörden ihn gemäss seinen Angaben selbst aufgefordert hätten, sich in den Grossraum G._______ zu begeben. Zudem sei erfahrungswidrig, dass seine Familienmitglieder einem Screening unterzogen, er selber jedoch nach G._______ geschickt worden sein solle und dann Jahre später dennoch verdächtigt werde. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wie die Misshandlungen durch vermummte Personen, deren Identität er nur habe erahnen können, ihn betreffend einen Eintritt in die SLA hätten unter Druck setzen sollen. Er habe zu diesem Vorfall im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP ausgesagt habe, die vermummten Personen hätten ihn mitgenommen und geschlagen, sei er gemäss seinen in der Anhörung protokollierten Ausführungen an Ort und Stelle geschlagen worden. Die Frage, ob es häufig zu Zwangsrekrutierungen durch die SLA komme, habe er nicht beantwortet. Es entspreche nicht den Erfahrungen, dass diese auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Die LTTE habe im Vanni-Gebiet ein Gesetz erlassen, wonach alle Kindern einen tamilischen Namen tragen müssten und es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des ihm verliehenen Namens darauf geschlossen werde, er sei ein Unterstützer der LTTE gewesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und durch den Nachrichtendienst sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern habe nach dem Kriegsende noch sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnsitz im Grossraum G._______ über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn namentlich auch bei Schwierigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstützen könne. Zudem habe er eine gute Schuldbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung.

E. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, gerade junge Menschen, die selber keine LTTE-Vergangenheit hätten, würden häufig verdächtigt, am erneuten Erstarken und am Wideraufbau der LTTE interessiert zu sein und diesen zu fördern. Dies sei eine Erklärung dafür, wieso er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Er könne deren willkürliches Handeln aber nicht vollständig erklären. Nach seiner Flucht seien die Geschwister mehrfach, zuletzt am (...) 2016, nach seinem Verbleib gefragt worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sich seine Bedrohungslage zunehmend verschärft habe. In Anbetracht der ständig zunehmenden Drangsalierungen und Belästigungen habe der Schluss, dass die Morddrohungen bald in die Tat umgesetzt würden, nahegelegen. Er sei gezielt verfolgt und eingeschüchtert worden. Seine Angst vor ernsthaften Nachteilen sei somit begründet. Er wäre in Sri Lanka nirgends vor dem Zugriff des Geheimdiensts sicher. Der Staat biete Tamilen, welche verdächtigt würden, bei den LTTE gewesen zu sein, keinen Schutz. Es sei bekannt, dass die Behörden bei einem solchen Verdacht ohne zu Zögern Foltermethoden anwenden oder Personen sogar verschwinden lassen würden. Er werde sowohl wegen seiner Ethnie als auch wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka drohe ihm mit Sicherheit der Tod - dies aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit sowie seiner illegalen Ausreise. Dass er in die Schweiz geflüchtet sei, wo viele LTTE-Unterstützer leben würden, mache ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden noch verdächtiger. Seine Flucht könnte vom Geheimdienst als Eingeständnis der Unterstützung der LTTE verstanden werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Drohungen durch die sri-lankische Armee und den Geheimdienst als unglaubhaft bezeichnet werden müssen.

E. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die wiederholten Verhöre durch die Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE sowie die Morddrohungen im Rahmen der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnte. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll, er habe abgesehen von dem Versuch der Zwangsrekrutierung durch die SLA und dem gewaltsamen Übergriff im (...) 2015 nie Probleme in Sri Lanka gehabt (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7). Da es sich bei den genannten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylgründe handelt, sind diese von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet worden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

E. 5.2.2 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Motiv für den angeblichen Verdacht der Sicherheitskräfte, er habe die LTTE unterstützt, vorzubringen vermochte. Gemäss seinen Angaben hat er sich nie für die Tigers engagiert und hielt sich ab 2008 während rund sieben Jahren unbehelligt in G._______ auf. Ebenso wenig vermochte er das angebliche Interesse der Behörden an der Vergangenheit seiner übrigen Familienmitglieder zu erklären, welche seinen Angaben zufolge am Ende des Bürgerkriegs bereits befragt wurden und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen haben. Sein tamilischer Name und die Herkunft aus der Vanni-Region sind alleine nicht geeignet, ein besonders Interesse der Behörden an ihm zu erklären.

E. 5.2.3 Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Übergriff im Juli 2015 in Zusammenhang mit den Drohungen der SLA stand, ist eine blosse Vermutung, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermochte, waren die Täter doch nach seinen Angabe vermummt. Es ist schliesslich auch wenig verständlich, weshalb die SLA im Jahr 2015 überhaupt hätte Tamilen in die Armee rekrutieren sollen (vgl. Urteil des BVGer E-7106/2017 vom 15. Februar 2018).

E. 5.2.4 Die eingereichten Beweismittel betreffen grösstenteils ausschliesslich die Schwester des Beschwerdeführers und vermögen keine Beweiskraft in Bezug auf seine Asylvorbringen zu entfalten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der von ihm geltend gemachten Verfolgung festhält, ohne sich mit den Argumenten der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu führen. Das Argument, gerade junge Menschen ohne LTTE-Vergangenheit würden verdächtigt, ein Widererstarken dieser Bewegung zu fördern, muss als unplausibel bewertet werden. Auch die Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise bei den Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt, muss nach dem Gesagten bezweifelt werden. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, die Behörden hätten letztmals am 10. Oktober 2016 nach ihm gefragt. Weitere behördliche Massnahmen sind nicht aktenkundig.

E. 5.2.5 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Parlamentariers, dessen Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers zum Teil von dessen Vorbringen abweicht, muss als blosse Gefälligkeits-erklärung ohne relevanten Beweiswert qualifiziert werden.

E. 5.2.6 Der Beschwerdeführer verliess schliesslich Sri Lanka im Jahr 2015 unter Benutzung seines Reisepasses über den Flughafen in Colombo (vgl. SEM-Akten A3 S. 5 f.). Auch diese Ausreiseumstände sprechen klar gegen ein aktuelles, konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag und auch keine Hinweise auf ein massgebliches exil-politisches Engagement vorliegen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______ hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in G._______ als auch in seinem Herkunftsort E._______ über Bezugspersonen auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hatte in der BzP Schmerzen "am Bein und am Rücken" (vgl. Protokoll A3 S. 8) und in der Anhörung Schlafprobleme ("Ich glaube wegen dem Wetter") sowie "Beschwerden mit der Hüfte" angegeben (vgl. Protokoll A10 S. 13 ad F88 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese (mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden ihn massgeblich bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschränken dürften.

E. 7.3.4 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung im Grundsatz gutgeheissen und er wurde zur Benennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufgefordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zugunsten der "Freiplatzaktion Basel und ihre[r] MitarbeiterInnen" eingereicht. Dieser lässt sich aber nicht entnehmen, welche der Mitarbeitenden der Freiplatzaktion gemäss seinem Willen als sein Rechtsbeistand beziehungsweise seine Rechtsbeiständin eingesetzt werden soll. Eine Beiordnung von Hanna Stoll, welche das Begleitschreiben unterzeichnet hatte, fällt nicht in Betracht, weil sie die persönlichen Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllt (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli und 1. September 2017 im Verfahren D-3857/2017); im Übrigen datiert ihr letztes beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Rechtsmittel gemäss den Daten des gerichtlichen Geschäftsverwaltungssystems von Ende November 2017, was darauf schliessen lässt, dass Frau Stoll schon länger nicht mehr als Rechtsvertreterin im Asylbereich tätig ist.

E. 10.2 Wie in der Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 ausgeführt, bestand und besteht kein Anlass für eine Ernennung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen, da das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur Benennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin aufgefordert wurde, bereits spruchreif war und kein weiteres Handeln erforderlich war. Dementsprechend sind auch keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen.

E. 10.3 Unter diesen Umständen ist kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2876/2017 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz stellte am 2. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 4. November 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, er stamme aus dem sogenannten Vanni-Gebiet, habe aber seit 2008 in B._______ gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im Juli 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie von seinem Herkunftsort E._______ (F._______ im Vanni-Gebiet) nach G._______ geflüchtet. In der Folge sei seine Familie wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei jedoch bei einer Tante in G._______ geblieben. Im (...) 2015 sei er von Leuten der SLA aufgefordert worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil er dies aber abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Danach sei er wiederholt von Leuten des Nachrichtendienstes schikaniert worden. Sie hätten ihn etwa sechs bis sieben Mal an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise zu Hause über seine Vergangenheit befragt, und einmal sei er für ein Verhör zu der SLA-Basis in G._______ vorgeladen worden. Dort hätten ihn die Beamten zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund befragt, insbesondere zu seiner Schwester H._______, die bei den LTTE gewesen sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch H._______ und seine Brüder seien befragt worden. Bei einer darauffolgenden Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe nichts über die Tätigkeit seiner Brüder für die Bewegung gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht mit den Behörden kooperiere. Im Weiteren sei er einmal im Juli 2015 in der Nähe eines Tempels von vermummten Männern (mutmasslich im Auftrag der SLA) zusammengeschlagen worden. Er habe sich wegen der dabei erlittenen Verletzungen während zweieinhalb Monaten medizinisch behandeln lassen müssen. Gründe für den Verdacht der SLA, er habe die LTTE unterstützt, sei gewesen, dass zur Zeit seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle dort Lebenden die Tigers hätten unterstützen müssen, sowie dass er von den LTTE einen neuen, tamilischen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, weil er nicht mehr an seinem Herkunftsort gelebt habe. Er habe schliesslich wegen der genannten Schikanen sowie der Folgen der beim gewaltsamen Übergriff erlittenen Verletzungen seine Arbeit aufgeben müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, verhaftet und zum Verschwinden gebracht zu werden. Er sei mit seinem Reisepass von Colombo aus nach I._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Identitätskarte im Original Kopien folgender Dokumente ein: Geburtsurkunde, Familienkarte, Dokument der Lebensmittelversorgung, Unterlagen betreffend seine Schwester H._______ (Receipt on Arrest, Gesuch der Mutter um Gewährung eines Besuchsrechts, Arztrapport, Bestätigung der Inhaftierung, Reintegration Certificate). C. Mit Verfügung vom 10. April 2017 (eröffnet am 19. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Ferner sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte er das Unterstützungsschreiben eines Mitglieds des Provincial Council der Northern Province vom (...) 2017 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung der J._______ vom 22. Mai 2017 eingereicht. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - und im Grundsatz auch dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand zu benennen, und das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Rechtsbeiständin respektive keinen Rechtsbeistand benannt. Da das Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage als spruchreif erscheine, scheine es nicht geboten, ihm von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu benennen. Es bleibe ihm aber unbenommen, nachträglich eine Rechtsvertretung zu mandatieren, welche, sofern, sie die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen wäre. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 wurde eine Vollmacht zugunsten der Freiplatzaktion Basel eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestünden grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, die SLA und der Geheimdienst hätten ihn verdächtigt, ein LTTE-Unterstützer gewesen zu sein, und ihn sowie seine Geschwister deshalb mehrmals befragt; auch von Morddrohungen sei in der BzP keine Rede gewesen. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er fast sieben Jahre nach der Niederschlagung der LTTE in den Verdacht der LTTE-Unterstützung geraten sein sollte, da er bei seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet erst (...)jährig gewesen sei und die Behörden ihn gemäss seinen Angaben selbst aufgefordert hätten, sich in den Grossraum G._______ zu begeben. Zudem sei erfahrungswidrig, dass seine Familienmitglieder einem Screening unterzogen, er selber jedoch nach G._______ geschickt worden sein solle und dann Jahre später dennoch verdächtigt werde. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wie die Misshandlungen durch vermummte Personen, deren Identität er nur habe erahnen können, ihn betreffend einen Eintritt in die SLA hätten unter Druck setzen sollen. Er habe zu diesem Vorfall im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP ausgesagt habe, die vermummten Personen hätten ihn mitgenommen und geschlagen, sei er gemäss seinen in der Anhörung protokollierten Ausführungen an Ort und Stelle geschlagen worden. Die Frage, ob es häufig zu Zwangsrekrutierungen durch die SLA komme, habe er nicht beantwortet. Es entspreche nicht den Erfahrungen, dass diese auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Die LTTE habe im Vanni-Gebiet ein Gesetz erlassen, wonach alle Kindern einen tamilischen Namen tragen müssten und es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des ihm verliehenen Namens darauf geschlossen werde, er sei ein Unterstützer der LTTE gewesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und durch den Nachrichtendienst sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern habe nach dem Kriegsende noch sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnsitz im Grossraum G._______ über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn namentlich auch bei Schwierigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstützen könne. Zudem habe er eine gute Schuldbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, gerade junge Menschen, die selber keine LTTE-Vergangenheit hätten, würden häufig verdächtigt, am erneuten Erstarken und am Wideraufbau der LTTE interessiert zu sein und diesen zu fördern. Dies sei eine Erklärung dafür, wieso er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Er könne deren willkürliches Handeln aber nicht vollständig erklären. Nach seiner Flucht seien die Geschwister mehrfach, zuletzt am (...) 2016, nach seinem Verbleib gefragt worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sich seine Bedrohungslage zunehmend verschärft habe. In Anbetracht der ständig zunehmenden Drangsalierungen und Belästigungen habe der Schluss, dass die Morddrohungen bald in die Tat umgesetzt würden, nahegelegen. Er sei gezielt verfolgt und eingeschüchtert worden. Seine Angst vor ernsthaften Nachteilen sei somit begründet. Er wäre in Sri Lanka nirgends vor dem Zugriff des Geheimdiensts sicher. Der Staat biete Tamilen, welche verdächtigt würden, bei den LTTE gewesen zu sein, keinen Schutz. Es sei bekannt, dass die Behörden bei einem solchen Verdacht ohne zu Zögern Foltermethoden anwenden oder Personen sogar verschwinden lassen würden. Er werde sowohl wegen seiner Ethnie als auch wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka drohe ihm mit Sicherheit der Tod - dies aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit sowie seiner illegalen Ausreise. Dass er in die Schweiz geflüchtet sei, wo viele LTTE-Unterstützer leben würden, mache ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden noch verdächtiger. Seine Flucht könnte vom Geheimdienst als Eingeständnis der Unterstützung der LTTE verstanden werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Drohungen durch die sri-lankische Armee und den Geheimdienst als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die wiederholten Verhöre durch die Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE sowie die Morddrohungen im Rahmen der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnte. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll, er habe abgesehen von dem Versuch der Zwangsrekrutierung durch die SLA und dem gewaltsamen Übergriff im (...) 2015 nie Probleme in Sri Lanka gehabt (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7). Da es sich bei den genannten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylgründe handelt, sind diese von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet worden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.2.2 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Motiv für den angeblichen Verdacht der Sicherheitskräfte, er habe die LTTE unterstützt, vorzubringen vermochte. Gemäss seinen Angaben hat er sich nie für die Tigers engagiert und hielt sich ab 2008 während rund sieben Jahren unbehelligt in G._______ auf. Ebenso wenig vermochte er das angebliche Interesse der Behörden an der Vergangenheit seiner übrigen Familienmitglieder zu erklären, welche seinen Angaben zufolge am Ende des Bürgerkriegs bereits befragt wurden und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen haben. Sein tamilischer Name und die Herkunft aus der Vanni-Region sind alleine nicht geeignet, ein besonders Interesse der Behörden an ihm zu erklären. 5.2.3 Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Übergriff im Juli 2015 in Zusammenhang mit den Drohungen der SLA stand, ist eine blosse Vermutung, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermochte, waren die Täter doch nach seinen Angabe vermummt. Es ist schliesslich auch wenig verständlich, weshalb die SLA im Jahr 2015 überhaupt hätte Tamilen in die Armee rekrutieren sollen (vgl. Urteil des BVGer E-7106/2017 vom 15. Februar 2018). 5.2.4 Die eingereichten Beweismittel betreffen grösstenteils ausschliesslich die Schwester des Beschwerdeführers und vermögen keine Beweiskraft in Bezug auf seine Asylvorbringen zu entfalten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der von ihm geltend gemachten Verfolgung festhält, ohne sich mit den Argumenten der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu führen. Das Argument, gerade junge Menschen ohne LTTE-Vergangenheit würden verdächtigt, ein Widererstarken dieser Bewegung zu fördern, muss als unplausibel bewertet werden. Auch die Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise bei den Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt, muss nach dem Gesagten bezweifelt werden. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, die Behörden hätten letztmals am 10. Oktober 2016 nach ihm gefragt. Weitere behördliche Massnahmen sind nicht aktenkundig. 5.2.5 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Parlamentariers, dessen Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers zum Teil von dessen Vorbringen abweicht, muss als blosse Gefälligkeits-erklärung ohne relevanten Beweiswert qualifiziert werden. 5.2.6 Der Beschwerdeführer verliess schliesslich Sri Lanka im Jahr 2015 unter Benutzung seines Reisepasses über den Flughafen in Colombo (vgl. SEM-Akten A3 S. 5 f.). Auch diese Ausreiseumstände sprechen klar gegen ein aktuelles, konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag und auch keine Hinweise auf ein massgebliches exil-politisches Engagement vorliegen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______ hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in G._______ als auch in seinem Herkunftsort E._______ über Bezugspersonen auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich aufzubauen. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hatte in der BzP Schmerzen "am Bein und am Rücken" (vgl. Protokoll A3 S. 8) und in der Anhörung Schlafprobleme ("Ich glaube wegen dem Wetter") sowie "Beschwerden mit der Hüfte" angegeben (vgl. Protokoll A10 S. 13 ad F88 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese (mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden ihn massgeblich bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschränken dürften. 7.3.4 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsituation gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10. 10.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung im Grundsatz gutgeheissen und er wurde zur Benennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufgefordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zugunsten der "Freiplatzaktion Basel und ihre[r] MitarbeiterInnen" eingereicht. Dieser lässt sich aber nicht entnehmen, welche der Mitarbeitenden der Freiplatzaktion gemäss seinem Willen als sein Rechtsbeistand beziehungsweise seine Rechtsbeiständin eingesetzt werden soll. Eine Beiordnung von Hanna Stoll, welche das Begleitschreiben unterzeichnet hatte, fällt nicht in Betracht, weil sie die persönlichen Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllt (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli und 1. September 2017 im Verfahren D-3857/2017); im Übrigen datiert ihr letztes beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Rechtsmittel gemäss den Daten des gerichtlichen Geschäftsverwaltungssystems von Ende November 2017, was darauf schliessen lässt, dass Frau Stoll schon länger nicht mehr als Rechtsvertreterin im Asylbereich tätig ist. 10.2 Wie in der Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 ausgeführt, bestand und besteht kein Anlass für eine Ernennung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen, da das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur Benennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin aufgefordert wurde, bereits spruchreif war und kein weiteres Handeln erforderlich war. Dementsprechend sind auch keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen. 10.3 Unter diesen Umständen ist kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: