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E-3114/2019

E-3114/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er führte aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Vanni-Gebiet, habe aber seit 2008 in B._______, C._______, gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im (...) 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt. A.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie von seinem Herkunftsort D._______ (Bezirk E._______ im Vanni-Gebiet) nach F._______ geflüchtet. In der Folge sei seine Familie wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei jedoch bei einer Tante in F._______ geblieben. Im (...) 2015 sei er von Leuten der SLA aufgefordert worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil er dies abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Danach sei er wiederholt von Leuten des Nachrichtendienstes schikaniert worden. Sie hätten ihn etwa sechs- bis siebenmal an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise zu Hause über seine Vergangenheit befragt, und einmal sei er für ein Verhör zur SLA-Basis in F._______ vorgeladen worden. Dort hätten ihn die Beamten zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund befragt, insbesondere zu seiner Schwester G._______, die bei den LTTE gewesen sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch G._______ und seine Brüder seien befragt worden. Bei einer darauffolgenden Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe nichts über die Tätigkeit seiner Brüder für die Bewegung gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht mit den Behörden kooperiere. Im Weiteren sei er einmal im (...) 2015 in der Nähe eines Tempels von vermummten Männern (mutmasslich im Auftrag der SLA) zusammengeschlagen worden. Er habe sich wegen der dabei erlittenen Verletzungen während zweieinhalb Monaten medizinisch behandeln lassen müssen. Die SLA habe ihn deshalb der Unterstützung der LTTE verdächtigt, weil während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle dort Lebenden die LTTE hätten unterstützen müssen und er von ihnen einen neuen, tamilischen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er (...), weil er nicht mehr an seinem Herkunftsort gelebt habe. Wegen der genannten Schikanen sowie der Folgen der beim gewaltsamen Übergriff erlittenen Verletzungen habe er seine Arbeit aufgeben müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, verhaftet und zum Verschwinden gebracht zu werden. Er sei mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo am (...) 2015 ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vorgebrachte Verfolgung durch die SLA und den Nachrichtendienst beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Gleichzeitig hielt sie fest, beim Beschwerdeführer würden keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er habe weitere Beweisstücke ([...] und [...]), welche die Verfolgung in Sri Lanka belegten. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka aufgrund der Anschläge an Ostern 2019 verschlechtert. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein (...) sowie eine Vorladung der (...) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1500.- auf, wies das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, falls der Beschwerdeführer diesen nicht fristgerecht überwiesen haben sollte. G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der (...) (mit englischer Übersetzung) ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die eingereichte Kopie des Haftbefehls ([...]) datiere vom (...) und sei damit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2019 entstanden. Dieses Dokument wäre im Hinblick auf eine allfällige Revision zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es werde daher verzichtet, dieses Dokument einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Die weiteren vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel seien nicht erheblich. Das Schreiben des Dorfbeamten sei nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. Bei den im Schreiben aufgeführten Ereignissen handle es sich um Behauptungen, die nicht überprüfbar seien. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, wie und woher der Absender seine Informationen bezogen habe. Die Angaben seien grösstenteils allgemein und stereotyp gehalten. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 - zweieinhalb Jahre nach der Ausreise - gesucht worden sein soll, erscheine konstruiert, zumal die Behörden gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung das Interesse an ihm verloren hätten, nachdem seine Schwester ihnen mitgeteilt habe, er halte sich im Ausland auf. Die geltend gemachte nachträgliche behördliche Suche vermöge auch eine frühere Bedrohung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Brief sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, dem kein Beweiswert beigemessen werden könne. Trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. In Sri Lanka herrsche keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährdete. Der eingereichte Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 22. April 2019 sei allgemein gehalten und weise keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Diesem seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der Anschläge wegen eines allfälligen persönlichen Profils ins Visier der Behörden oder Dritter geraten sei.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist das Dokument des (...) vom (...) 2018 einer Wiedererwägung nicht zugänglich, da es vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 entstanden ist. Dieses Dokument kann demnach im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Zudem bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, dieses Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht zur Eröffnung eines Revisionsverfahren weiterzuleiten, da die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Wiedererwägungsgesuch unter Darlegung der Zuständigkeit bei der Vorinstanz eingereicht hat (siehe auch Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019).

E. 7.3 Betreffend das Schreiben des Dorfbeamten vom (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass im genannten Schreiben ein Vorfall aus dem Jahr 2018, die Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der LTTE sowie eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden erwähnt werden. Indes sind die diesbezüglichen Darlegungen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, lediglich allgemeiner Natur und enthalten keine konkreten Einzelheiten, die auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe schliessen lassen würden. Ebenfalls ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, was den Dorfbeamten veranlasst hat, dieses zu verfassen. Insofern ist davon auszugehen, dass dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers selbst oder eines seiner Angehörigen angefertigt worden ist.

E. 7.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer drei neue Dokumente ein, namentlich ein undatiertes Schreiben der (...) sowie zwei Vorladungen der (...) vom (...) 2019 und (...) 2019. Unter der Annahme des rechtzeitigen Einreichens im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG ist hierzu folgendes festzuhalten:

E. 7.4.1 Das undatierte Schreiben der (...) stellt kein Wiedererwägungsgrund dar. Es enthält wie das vorstehend aufgeführte Schreiben des Dorfbeamten bloss oberflächliche Ausführungen, die in pauschaler Weise die Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung seiner Schwester zur LTTE bestätigen. Weitere Einzelheiten oder nähere Ausführungen zu den Vorkommnissen enthält das Schreiben nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, weshalb respektive auf wessen Ersuchen dieses verfasst worden ist. Die Ausstellung dieses Dokuments ist ebenfalls als Gefälligkeit zu betrachten.

E. 7.4.2 Hinsichtlich der (...) Vorladung vom (...) 2019 ist festzustellen, dass die Übersetzung in einem fehlerhaften Englisch verfasst und nicht amtlich beglaubigt ist. Darüber hinaus lässt sich der Übersetzung auch nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer von der (...) vorgeladen werden soll. Es sind weder ein entsprechender Betreff noch sonstige Ausführungen ersichtlich. Überdies konnte er im ordentlichen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen respektive nachweisen (vgl. Urteil BVGer E-2876/2017 vom 31. Januar 2019.) Insofern lässt sich aus diesem Dokument keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.

E. 7.4.3 Aus der Übersetzung des Schreibens der (...) an den Vater des Beschwerdeführers vom (...) geht ebenfalls der Grund der Vorladung nicht hervor. Insbesondere lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, weshalb er im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer hätte vorgeladen werden sollen. Zudem wird in der Eingabe vom 19. Juli 2019 nicht näher dargelegt, welche Konsequenzen das Nichtbefolgen dieser Vorladung für den Vater des Beschwerdeführers hatte respektive was ihm auf dem Polizeiposten gesagt wurde.

E. 7.5 Im Weiteren ist im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Beschwerde vor, er sei wegen seiner Verbindung zu den LTTE Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und würde bei einer Rückkehr aufgrund der zahlreichen auf ihn zutreffenden Risikofaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen Colombo inhaftiert, verhört und gefoltert werden. Indes verneinte das Gericht bereits am 31. Januar 2019 im Urteil E-2876/2017 das Vorliegen von Risikofaktoren. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Wie vorstehend ausgeführt, ändern die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel nichts an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. Eine substantiierte Begründung, inwiefern sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage sind weiter keine Hinweise erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten respektive er bei einer Rückkehr mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Sodann ist aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 auch nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil E-1866/2015 festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2216/2019 vom 29. Juni 2019; D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2.1).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle ihm an einem tragfähigen Beziehungsnetz. Wegen seines Verschwindens setzten die Behörden seine Eltern und Geschwister unter Druck. Wie bereits erwähnt, sind die vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor als unglaubhaft zu betrachten. Insofern wird dem Argument des Beschwerdeführers dadurch die Grundlage entzogen. Zudem hat das Gericht im ordentlichen Verfahren (Urteil BVGer E-2876/2017 vom 31. Januar 2019) geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka in individueller Hinsicht zumutbar ist und dies bejaht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in F._______ als auch in seinem Herkunftsort über Bezugspersonen verfügt (vgl. a.a.O. E. 7.3.2). Inwiefern sich daran seit dem 31. Januar 2019 etwas geändert haben soll, wird weder in der Rechtsmitteleingabe näher dargelegt noch lassen sich entsprechende Hinweise den Akten entnehmen.

E. 7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 24.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 24.07.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mdule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 24.07.2019) nichts zu ändern vermögen.

E. 7.8 Insgesamt ist das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu verneinen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3114/2019 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er führte aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Vanni-Gebiet, habe aber seit 2008 in B._______, C._______, gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im (...) 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen. Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt. A.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie von seinem Herkunftsort D._______ (Bezirk E._______ im Vanni-Gebiet) nach F._______ geflüchtet. In der Folge sei seine Familie wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei jedoch bei einer Tante in F._______ geblieben. Im (...) 2015 sei er von Leuten der SLA aufgefordert worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil er dies abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Danach sei er wiederholt von Leuten des Nachrichtendienstes schikaniert worden. Sie hätten ihn etwa sechs- bis siebenmal an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise zu Hause über seine Vergangenheit befragt, und einmal sei er für ein Verhör zur SLA-Basis in F._______ vorgeladen worden. Dort hätten ihn die Beamten zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund befragt, insbesondere zu seiner Schwester G._______, die bei den LTTE gewesen sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch G._______ und seine Brüder seien befragt worden. Bei einer darauffolgenden Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe nichts über die Tätigkeit seiner Brüder für die Bewegung gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht mit den Behörden kooperiere. Im Weiteren sei er einmal im (...) 2015 in der Nähe eines Tempels von vermummten Männern (mutmasslich im Auftrag der SLA) zusammengeschlagen worden. Er habe sich wegen der dabei erlittenen Verletzungen während zweieinhalb Monaten medizinisch behandeln lassen müssen. Die SLA habe ihn deshalb der Unterstützung der LTTE verdächtigt, weil während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle dort Lebenden die LTTE hätten unterstützen müssen und er von ihnen einen neuen, tamilischen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er (...), weil er nicht mehr an seinem Herkunftsort gelebt habe. Wegen der genannten Schikanen sowie der Folgen der beim gewaltsamen Übergriff erlittenen Verletzungen habe er seine Arbeit aufgeben müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürchtet habe, verhaftet und zum Verschwinden gebracht zu werden. Er sei mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo am (...) 2015 ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vorgebrachte Verfolgung durch die SLA und den Nachrichtendienst beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Gleichzeitig hielt sie fest, beim Beschwerdeführer würden keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er habe weitere Beweisstücke ([...] und [...]), welche die Verfolgung in Sri Lanka belegten. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka aufgrund der Anschläge an Ostern 2019 verschlechtert. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein (...) sowie eine Vorladung der (...) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1500.- auf, wies das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, falls der Beschwerdeführer diesen nicht fristgerecht überwiesen haben sollte. G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der (...) (mit englischer Übersetzung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die eingereichte Kopie des Haftbefehls ([...]) datiere vom (...) und sei damit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2019 entstanden. Dieses Dokument wäre im Hinblick auf eine allfällige Revision zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es werde daher verzichtet, dieses Dokument einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Die weiteren vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel seien nicht erheblich. Das Schreiben des Dorfbeamten sei nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. Bei den im Schreiben aufgeführten Ereignissen handle es sich um Behauptungen, die nicht überprüfbar seien. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, wie und woher der Absender seine Informationen bezogen habe. Die Angaben seien grösstenteils allgemein und stereotyp gehalten. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 - zweieinhalb Jahre nach der Ausreise - gesucht worden sein soll, erscheine konstruiert, zumal die Behörden gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung das Interesse an ihm verloren hätten, nachdem seine Schwester ihnen mitgeteilt habe, er halte sich im Ausland auf. Die geltend gemachte nachträgliche behördliche Suche vermöge auch eine frühere Bedrohung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Brief sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, dem kein Beweiswert beigemessen werden könne. Trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. In Sri Lanka herrsche keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährdete. Der eingereichte Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 22. April 2019 sei allgemein gehalten und weise keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Diesem seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der Anschläge wegen eines allfälligen persönlichen Profils ins Visier der Behörden oder Dritter geraten sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht verneint. 7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist das Dokument des (...) vom (...) 2018 einer Wiedererwägung nicht zugänglich, da es vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 entstanden ist. Dieses Dokument kann demnach im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Zudem bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, dieses Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht zur Eröffnung eines Revisionsverfahren weiterzuleiten, da die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Wiedererwägungsgesuch unter Darlegung der Zuständigkeit bei der Vorinstanz eingereicht hat (siehe auch Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019). 7.3 Betreffend das Schreiben des Dorfbeamten vom (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass im genannten Schreiben ein Vorfall aus dem Jahr 2018, die Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der LTTE sowie eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden erwähnt werden. Indes sind die diesbezüglichen Darlegungen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, lediglich allgemeiner Natur und enthalten keine konkreten Einzelheiten, die auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe schliessen lassen würden. Ebenfalls ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, was den Dorfbeamten veranlasst hat, dieses zu verfassen. Insofern ist davon auszugehen, dass dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers selbst oder eines seiner Angehörigen angefertigt worden ist. 7.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer drei neue Dokumente ein, namentlich ein undatiertes Schreiben der (...) sowie zwei Vorladungen der (...) vom (...) 2019 und (...) 2019. Unter der Annahme des rechtzeitigen Einreichens im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG ist hierzu folgendes festzuhalten: 7.4.1 Das undatierte Schreiben der (...) stellt kein Wiedererwägungsgrund dar. Es enthält wie das vorstehend aufgeführte Schreiben des Dorfbeamten bloss oberflächliche Ausführungen, die in pauschaler Weise die Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung seiner Schwester zur LTTE bestätigen. Weitere Einzelheiten oder nähere Ausführungen zu den Vorkommnissen enthält das Schreiben nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, weshalb respektive auf wessen Ersuchen dieses verfasst worden ist. Die Ausstellung dieses Dokuments ist ebenfalls als Gefälligkeit zu betrachten. 7.4.2 Hinsichtlich der (...) Vorladung vom (...) 2019 ist festzustellen, dass die Übersetzung in einem fehlerhaften Englisch verfasst und nicht amtlich beglaubigt ist. Darüber hinaus lässt sich der Übersetzung auch nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer von der (...) vorgeladen werden soll. Es sind weder ein entsprechender Betreff noch sonstige Ausführungen ersichtlich. Überdies konnte er im ordentlichen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen respektive nachweisen (vgl. Urteil BVGer E-2876/2017 vom 31. Januar 2019.) Insofern lässt sich aus diesem Dokument keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 7.4.3 Aus der Übersetzung des Schreibens der (...) an den Vater des Beschwerdeführers vom (...) geht ebenfalls der Grund der Vorladung nicht hervor. Insbesondere lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, weshalb er im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer hätte vorgeladen werden sollen. Zudem wird in der Eingabe vom 19. Juli 2019 nicht näher dargelegt, welche Konsequenzen das Nichtbefolgen dieser Vorladung für den Vater des Beschwerdeführers hatte respektive was ihm auf dem Polizeiposten gesagt wurde. 7.5 Im Weiteren ist im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar in der Beschwerde vor, er sei wegen seiner Verbindung zu den LTTE Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und würde bei einer Rückkehr aufgrund der zahlreichen auf ihn zutreffenden Risikofaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen Colombo inhaftiert, verhört und gefoltert werden. Indes verneinte das Gericht bereits am 31. Januar 2019 im Urteil E-2876/2017 das Vorliegen von Risikofaktoren. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Wie vorstehend ausgeführt, ändern die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel nichts an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. Eine substantiierte Begründung, inwiefern sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage sind weiter keine Hinweise erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der neueren Entwicklungen in Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten respektive er bei einer Rückkehr mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Sodann ist aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 auch nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil E-1866/2015 festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2216/2019 vom 29. Juni 2019; D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2.1). 7.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle ihm an einem tragfähigen Beziehungsnetz. Wegen seines Verschwindens setzten die Behörden seine Eltern und Geschwister unter Druck. Wie bereits erwähnt, sind die vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor als unglaubhaft zu betrachten. Insofern wird dem Argument des Beschwerdeführers dadurch die Grundlage entzogen. Zudem hat das Gericht im ordentlichen Verfahren (Urteil BVGer E-2876/2017 vom 31. Januar 2019) geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka in individueller Hinsicht zumutbar ist und dies bejaht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in F._______ als auch in seinem Herkunftsort über Bezugspersonen verfügt (vgl. a.a.O. E. 7.3.2). Inwiefern sich daran seit dem 31. Januar 2019 etwas geändert haben soll, wird weder in der Rechtsmitteleingabe näher dargelegt noch lassen sich entsprechende Hinweise den Akten entnehmen. 7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 24.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 24.07.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mdule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 24.07.2019) nichts zu ändern vermögen. 7.8 Insgesamt ist das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu verneinen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: