Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von 2010 bis 2011 habe er als (...) in C._______ gearbeitet. Als er verdächtigt worden sei, eine den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte Haltung einzunehmen, sei er nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Am 14. September 2015 habe er an einem von der Tamil National Alliance (TNA) organisierten Marsch für Verschollene teilgenommen. Sowohl die Medien als auch das Criminal Investigation Department (CID) hätten Fotos dieser Demonstration gemacht. Am nächsten Tag sei ein Foto des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am selben Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause gesucht. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Am 19. Oktober 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei am 5. November 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl übergeben worden. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denen an die Asylrelevanz stand. A.c Mit Urteil E-5604/2018 vom 5. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 1. Oktober 2018 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 mit, er müsse die Schweiz bis am 10. Dezember 2018 verlassen. B. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungshaft)" bezeichneter Eingabe vom 26. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, angesichts der jüngsten politischen Ereignisse habe sich für ihn die Gefährdungslage massgeblich verändert. Am 26. Oktober 2018 sei der frühere Präsident Mahinda Rajapaksa vom amtierenden Präsidenten zum Premierminister ernannt worden. Auch wenn Rajapaksa mittlerweile als solcher zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Ranil Wickremesinghe wieder im Amt sei, liege die eigentliche Macht weiterhin bei Rajapaksa. Bei den Ende 2019 stattfindenden Wahlen werde Rajapaksas Partei mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mehrheit erlangen. Eines der Motive Rajapaksas für die Machtergreifung sei die Verhinderung der Aufklärung der (früheren) Kriegsverbrechen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund und angesichts seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Er habe im Jahre 2015 aufgrund des begründeten Verdachts, dass mehrere enge Verwandte den Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee zum Opfer gefallen seien, an vorderster Front an einem Protestmarsch für im Krieg verschollene Personen teilgenommen. In diesem Zusammenhang seien Fotos von ihm in verschiedenen Medien erschienen. Er sei in höchstem Masse gefährdet. Zudem habe das SEM den einschlägigen Risikofaktoren in Bezug auf sein Gefährdungsprofil nicht gebührend Rechnung getragen, so beispielsweise, dass er aus einer LTTE-Familie stamme, sich mittlerweile seit mehreren Jahren im Ausland aufhalte und der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden angehöre. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (zwei Zeitungsartikel betreffend einen Protestmarsch von 2015 mit Fotos, fünf Todesurkunden, sechs angebliche Vermisstenanzeigen sowie den undatierten Bericht "Ein Schlag für den Friedensprozess - Machtkampf in Sri Lanka") ein. Schliesslich sei der zuständige Kanton anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und den Beschwerdeführer aus der Administrativhaft zu entlassen. Ferner sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten aus dem ersten Asylverfahren zu gewähren und eine Nachfrist für allfällige weitere Beweismittel anzusetzen. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 9. April 2019 - wies das SEM den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben ab. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde. Im Weiteren wies es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde. Ferner trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Eingang: 10. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - mit Ausnahme der Ziffern 1 (Antrag auf Fristansetzung) und 5 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) - und die Rückweisung an die Vor-instanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung Kopien von Medienberichten zu den Ereignissen vom Ostersonntag 2019 (Bombenattentate), der Reisehinweise des EDA für Sri Lanka vom 27. April 2019, von Zeitungsberichten zur Verhaftung von Studenten in Sri Lanka sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters an die kantonalen Behörden vom 18. Februar 2019 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 10. Mai 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 26. März 2019 (mithin nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019) nach altem Recht geprüft, werden in seiner Verfügung doch Bestimmungen aus dem alten Recht zitiert (vgl. beispielsweise der aufgehobene aArt. 108 Abs. 1 AsylG oder aArt. 17b AsylG, wobei letzterer bereits seit dem 1. Februar 2014 aufgehoben ist [AS 2013 4375 5357; BBI 2010 4455, 2011 7325]). Es kann indes offenbleiben, ob für das vorliegende Verfahren das alte oder das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), hat sich doch weder materiell noch hinsichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prüfenden Fragen mit Inkrafttreten des neuen Rechts etwas geändert, beispielsweise Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 111c AsylG beziehungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 6 AsylG.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs und des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
E. 4.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 25. März 2019 in Ausschaffungshaft, sein neues Asylgesuch datiere vom 26. März 2019. Weder die darin genannten Vorbringen in Bezug auf den politischen Machtwechsel in Sri Lanka noch die verspätet eingereichten Beweismittel würden etwas an seinem Gefährdungsprofil ändern. Auch eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung dürfte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BVGer zu den neuesten politischen Entwicklungen erfolgreich sein. Es entstehe der Eindruck, dass die Eingabe alleine wegen des erhofften Verzögerungseffektes eingereicht worden sei. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und am Schutz der Integrität des Asylverfahrens das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine Gefährdung aus. Das SEM hat demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzogen. Zudem ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-146/2019 vom 17. April 2019 E. 13).
E. 5 In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz verkenne den Einfluss der politischen Tumulte im Oktober 2018 und die bevorstehenden nationalen Wahlen, bei denen der Rajapakse-Clan wieder die Macht ergreifen wolle. Sie habe den Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nach einer solchen Machtergreifung massiv gefährdet sei, nicht thematisiert. Zudem habe sie bezüglich der von ihm eingereichten Beweismittel den Sachverhalt falsch festgestellt und eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie die politischen Ereignisse isoliert betrachtet habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht zu einer gefährdeten Personengruppe (Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie, sein politisches Engagement gegen Menschenrechtsverletzungen des Staatsapparates und sein mehrjähriger Auslandaufenthalt) gehöre, welche ernsthaft einer aktuellen sowie künftigen Verfolgung ausgesetzt sei. Gleichzeitig verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018.
E. 5.2.2 Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen sowie den eingereichten Beweismitteln - soweit diese Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs und Wiedererwägungsgesuchs sind - umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Ferner erwähnte die Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 und des seither begonnenen Machtkampfs zwischen verschiedenen Parteien im Falle des Beschwerdeführers keine spezifischen Anknüpfungspunkte vorhanden seien, die ihn in besonderem Masse exponieren würden. Sie bezeichnete die eingereichten Medienberichte als untaugliche Beweismittel, wobei sie auch auf die Erwägungen im Urteil E-5604/2018 (vgl. a.a.O.) hinwies. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine willkürliche Beweiswürdigung.
E. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anführt, es existiere ein gegen ihn erlassener Haftbefehl, den er zwar im ersten Beschwerdeverfahren habe einreichen wollen, wobei es ihm bisher jedoch nicht gelungen sei, diesen einzureichen, ist festzustellen, dass ihm genug Zeit zur Verfügung gestanden hat, um diesbezüglich zumindest nähere Angaben zu machen, zumal er seit dem 7. September 2018 anwaltlich vertreten war. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich nichts vorgetragen.
E. 5.2.4 Ferner ist nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet habe.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.4 Es besteht weiter auch kein Anlass einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch das SEM aufgrund der veränderten Sachlage seit den Vorfällen im April 2019, wird diese doch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschärfung der Gefährdungslage werde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da sinngemäss eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werde. Die im ersten Asylverfahren gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch als asylrechtlich relevant qualifiziert worden. Es sei dort zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die in seiner Eingabe vom 26. März 2019 vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen. Der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der Folge sei Mahinda Rajapakse als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesingeh am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation habe sich beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen sei. Für eine solche Annahme bedürfe es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte, die eine betroffene Person im besonderen Masse exponiere. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Indem das BVGer seine Teilnahme am Protestmarsch (vom September 2015) im Urteil E-5604/2018 als glaubhaft eingestuft habe, vermöge er aus den eingereichten Zeitungsberichten im Original mit Fotos nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der blossen Kritik an der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zu seinem Gefährdungsprofil werde auf das Vorbringen nicht eingetreten. Im Weiteren hielt die Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten fest, es könne aufgrund des Umstandes, dass Verwandte des Beschwerdeführers im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka ums Leben gekommen oder aktuell noch verschollen seien, nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Die damit geltend gemachte Tatsache sei damit nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Darüber hinaus handle es sich dabei um Vorbringen, die nicht neu seien, da diese bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils entstanden seien. Die Prüfung, ob und inwiefern die Geltendmachung dieses Vorbringens und der Beweismittel im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen sein solle, falle als allfälliges Revisionsgesuch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM trete darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter sprach die Vorinstanz dem als Beweismittel eingereichten (undatierten) Bericht "Ein Schlag für den Friedensprozess - Machtkampf in Sri Lanka" - unabhängig von dessen Entstehungszeitpunkt - die Erheblichkeit ab und trat darauf nicht ein. Zusammenfassend wies das SEM sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht ab, stellte dem Beschwerdeführer indes die Akten zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Ausführungen im ordentlichen Verfahren geltend, Tamilen stünden immer unter Generalverdacht. Sie seien als Terroristen gebrandmarkt und würden ohne Prozess und faires Verfahren inhaftiert oder beseitigt. Diese Gefahr bestehe mit der kürzlichen Verhängung des Notstandes. Er entspreche dem Risikoprofil, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil (E-1866/2016, a.a.O.) definiert habe. Aufgrund der aktuellen und politischen Lage habe sich seine Gefährdungslage über Nacht geändert. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des behördlichen Verdachts der Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 7 Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Verschärfung der Gefährdungslage seit den Ereignissen in Sri Lanka von Oktober 2018, inklusive jene seit April 2019, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft entstanden sei, einzugehen. Die diesbezüglichen vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel sind als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 5. November 2018 beziehen.
E. 9.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten Beweismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen und keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 5. November 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 12.6.3) - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 9.3 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat.
E. 10.1 Nachfolgend ist ferner zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. August 2018 im Zusammenhang mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten gerechtfertigt ist.
E. 10.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
E. 10.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.).
E. 10.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die mit Urteil vom 5. November 2018 in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 28. August 2018 zu beseitigen vermögen.
E. 10.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten geltend gemachte Tatsache zu Recht als nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG bezeichnet hat. Es kann diesbezüglich vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden. Dazu ist zu ergänzen, dass den Übersetzungen der angeblichen Vermisstenanzeigen nicht zu entnehmen ist, dass es sich um solche handelt. Vielmehr ergeht daraus, dass am 8. und 9. Oktober 2018 Recherchen (wohl auf vorher ergangene Anfragen) ergaben, dass Geburtseinträge nicht bestätigt werden könnten («I am unable to ascertain whether the birth referred overleaf had been Registered»). Damit ist unklar, in welchem Zusammenhang diese Recherchen in Personenregistern («Result of Search of Register») mit angeblichen flüchtlingsrelevanten Umständen den Beschwerdeführer betreffend stehen. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene auch nichts vor, das einen anderen Schluss zuliesse.
E. 10.6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig.
E. 12.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
E. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E. 12.6.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 22.05.2019) nichts zu ändern. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5604/2018 vom 5. November 2018 (E.12.5) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz, einen Schulabschluss (A-Level) sowie eine Tätigkeit als (...) verfügt. Seine Berufserfahrung sollte ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem besitze seiner Mutter Land, welches sie bewirtschafte. Wirtschaftliche Probleme habe seine Familie gemäss seinen Aussagen keine. Sowohl seine Mutter als auch seine (erwerbstätige) Schwester könnten ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
E. 12.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung fälschlicherweise entzogen wurde, ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 250.- auf Fr. 500.- zu reduzieren sind.
E. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Für die erwähnten Rügen geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand von insgesamt Fr. 250.- aus, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten hat.
E. 15 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 10. Mai 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Urteilsberichtigung in E-2734/2019 vom 04.06.2019 Abteilung V E-2216/2019 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von 2010 bis 2011 habe er als (...) in C._______ gearbeitet. Als er verdächtigt worden sei, eine den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte Haltung einzunehmen, sei er nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Am 14. September 2015 habe er an einem von der Tamil National Alliance (TNA) organisierten Marsch für Verschollene teilgenommen. Sowohl die Medien als auch das Criminal Investigation Department (CID) hätten Fotos dieser Demonstration gemacht. Am nächsten Tag sei ein Foto des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am selben Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause gesucht. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Am 19. Oktober 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei am 5. November 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl übergeben worden. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denen an die Asylrelevanz stand. A.c Mit Urteil E-5604/2018 vom 5. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 1. Oktober 2018 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 mit, er müsse die Schweiz bis am 10. Dezember 2018 verlassen. B. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungshaft)" bezeichneter Eingabe vom 26. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, angesichts der jüngsten politischen Ereignisse habe sich für ihn die Gefährdungslage massgeblich verändert. Am 26. Oktober 2018 sei der frühere Präsident Mahinda Rajapaksa vom amtierenden Präsidenten zum Premierminister ernannt worden. Auch wenn Rajapaksa mittlerweile als solcher zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Ranil Wickremesinghe wieder im Amt sei, liege die eigentliche Macht weiterhin bei Rajapaksa. Bei den Ende 2019 stattfindenden Wahlen werde Rajapaksas Partei mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mehrheit erlangen. Eines der Motive Rajapaksas für die Machtergreifung sei die Verhinderung der Aufklärung der (früheren) Kriegsverbrechen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund und angesichts seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Er habe im Jahre 2015 aufgrund des begründeten Verdachts, dass mehrere enge Verwandte den Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee zum Opfer gefallen seien, an vorderster Front an einem Protestmarsch für im Krieg verschollene Personen teilgenommen. In diesem Zusammenhang seien Fotos von ihm in verschiedenen Medien erschienen. Er sei in höchstem Masse gefährdet. Zudem habe das SEM den einschlägigen Risikofaktoren in Bezug auf sein Gefährdungsprofil nicht gebührend Rechnung getragen, so beispielsweise, dass er aus einer LTTE-Familie stamme, sich mittlerweile seit mehreren Jahren im Ausland aufhalte und der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden angehöre. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (zwei Zeitungsartikel betreffend einen Protestmarsch von 2015 mit Fotos, fünf Todesurkunden, sechs angebliche Vermisstenanzeigen sowie den undatierten Bericht "Ein Schlag für den Friedensprozess - Machtkampf in Sri Lanka") ein. Schliesslich sei der zuständige Kanton anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und den Beschwerdeführer aus der Administrativhaft zu entlassen. Ferner sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten aus dem ersten Asylverfahren zu gewähren und eine Nachfrist für allfällige weitere Beweismittel anzusetzen. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 9. April 2019 - wies das SEM den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben ab. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde. Im Weiteren wies es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde. Ferner trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Eingang: 10. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - mit Ausnahme der Ziffern 1 (Antrag auf Fristansetzung) und 5 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) - und die Rückweisung an die Vor-instanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung Kopien von Medienberichten zu den Ereignissen vom Ostersonntag 2019 (Bombenattentate), der Reisehinweise des EDA für Sri Lanka vom 27. April 2019, von Zeitungsberichten zur Verhaftung von Studenten in Sri Lanka sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters an die kantonalen Behörden vom 18. Februar 2019 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 10. Mai 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 26. März 2019 (mithin nach Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019) nach altem Recht geprüft, werden in seiner Verfügung doch Bestimmungen aus dem alten Recht zitiert (vgl. beispielsweise der aufgehobene aArt. 108 Abs. 1 AsylG oder aArt. 17b AsylG, wobei letzterer bereits seit dem 1. Februar 2014 aufgehoben ist [AS 2013 4375 5357; BBI 2010 4455, 2011 7325]). Es kann indes offenbleiben, ob für das vorliegende Verfahren das alte oder das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), hat sich doch weder materiell noch hinsichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prüfenden Fragen mit Inkrafttreten des neuen Rechts etwas geändert, beispielsweise Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 111c AsylG beziehungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 6 AsylG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs und des (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. 4.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 25. März 2019 in Ausschaffungshaft, sein neues Asylgesuch datiere vom 26. März 2019. Weder die darin genannten Vorbringen in Bezug auf den politischen Machtwechsel in Sri Lanka noch die verspätet eingereichten Beweismittel würden etwas an seinem Gefährdungsprofil ändern. Auch eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung dürfte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BVGer zu den neuesten politischen Entwicklungen erfolgreich sein. Es entstehe der Eindruck, dass die Eingabe alleine wegen des erhofften Verzögerungseffektes eingereicht worden sei. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und am Schutz der Integrität des Asylverfahrens das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine Gefährdung aus. Das SEM hat demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzogen. Zudem ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-146/2019 vom 17. April 2019 E. 13).
5. In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz verkenne den Einfluss der politischen Tumulte im Oktober 2018 und die bevorstehenden nationalen Wahlen, bei denen der Rajapakse-Clan wieder die Macht ergreifen wolle. Sie habe den Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nach einer solchen Machtergreifung massiv gefährdet sei, nicht thematisiert. Zudem habe sie bezüglich der von ihm eingereichten Beweismittel den Sachverhalt falsch festgestellt und eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie die politischen Ereignisse isoliert betrachtet habe. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht zu einer gefährdeten Personengruppe (Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie, sein politisches Engagement gegen Menschenrechtsverletzungen des Staatsapparates und sein mehrjähriger Auslandaufenthalt) gehöre, welche ernsthaft einer aktuellen sowie künftigen Verfolgung ausgesetzt sei. Gleichzeitig verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. 5.2.2 Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen sowie den eingereichten Beweismitteln - soweit diese Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs und Wiedererwägungsgesuchs sind - umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Ferner erwähnte die Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 und des seither begonnenen Machtkampfs zwischen verschiedenen Parteien im Falle des Beschwerdeführers keine spezifischen Anknüpfungspunkte vorhanden seien, die ihn in besonderem Masse exponieren würden. Sie bezeichnete die eingereichten Medienberichte als untaugliche Beweismittel, wobei sie auch auf die Erwägungen im Urteil E-5604/2018 (vgl. a.a.O.) hinwies. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine willkürliche Beweiswürdigung. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anführt, es existiere ein gegen ihn erlassener Haftbefehl, den er zwar im ersten Beschwerdeverfahren habe einreichen wollen, wobei es ihm bisher jedoch nicht gelungen sei, diesen einzureichen, ist festzustellen, dass ihm genug Zeit zur Verfügung gestanden hat, um diesbezüglich zumindest nähere Angaben zu machen, zumal er seit dem 7. September 2018 anwaltlich vertreten war. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich nichts vorgetragen. 5.2.4 Ferner ist nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet habe. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5.4 Es besteht weiter auch kein Anlass einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch das SEM aufgrund der veränderten Sachlage seit den Vorfällen im April 2019, wird diese doch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschärfung der Gefährdungslage werde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da sinngemäss eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werde. Die im ersten Asylverfahren gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch als asylrechtlich relevant qualifiziert worden. Es sei dort zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die in seiner Eingabe vom 26. März 2019 vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen. Der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der Folge sei Mahinda Rajapakse als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesingeh am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation habe sich beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen sei. Für eine solche Annahme bedürfe es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte, die eine betroffene Person im besonderen Masse exponiere. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Indem das BVGer seine Teilnahme am Protestmarsch (vom September 2015) im Urteil E-5604/2018 als glaubhaft eingestuft habe, vermöge er aus den eingereichten Zeitungsberichten im Original mit Fotos nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der blossen Kritik an der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zu seinem Gefährdungsprofil werde auf das Vorbringen nicht eingetreten. Im Weiteren hielt die Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten fest, es könne aufgrund des Umstandes, dass Verwandte des Beschwerdeführers im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka ums Leben gekommen oder aktuell noch verschollen seien, nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Die damit geltend gemachte Tatsache sei damit nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Darüber hinaus handle es sich dabei um Vorbringen, die nicht neu seien, da diese bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils entstanden seien. Die Prüfung, ob und inwiefern die Geltendmachung dieses Vorbringens und der Beweismittel im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren unmöglich oder unzumutbar gewesen sein solle, falle als allfälliges Revisionsgesuch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM trete darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter sprach die Vorinstanz dem als Beweismittel eingereichten (undatierten) Bericht "Ein Schlag für den Friedensprozess - Machtkampf in Sri Lanka" - unabhängig von dessen Entstehungszeitpunkt - die Erheblichkeit ab und trat darauf nicht ein. Zusammenfassend wies das SEM sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht ab, stellte dem Beschwerdeführer indes die Akten zu. 6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Ausführungen im ordentlichen Verfahren geltend, Tamilen stünden immer unter Generalverdacht. Sie seien als Terroristen gebrandmarkt und würden ohne Prozess und faires Verfahren inhaftiert oder beseitigt. Diese Gefahr bestehe mit der kürzlichen Verhängung des Notstandes. Er entspreche dem Risikoprofil, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil (E-1866/2016, a.a.O.) definiert habe. Aufgrund der aktuellen und politischen Lage habe sich seine Gefährdungslage über Nacht geändert. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des behördlichen Verdachts der Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
7. Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Verschärfung der Gefährdungslage seit den Ereignissen in Sri Lanka von Oktober 2018, inklusive jene seit April 2019, eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft entstanden sei, einzugehen. Die diesbezüglichen vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel sind als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 5. November 2018 beziehen. 9.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten Beweismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen und keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 5. November 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 12.6.3) - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 9.3 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. 10. 10.1 Nachfolgend ist ferner zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. August 2018 im Zusammenhang mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten gerechtfertigt ist. 10.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 10.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 10.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die mit Urteil vom 5. November 2018 in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 28. August 2018 zu beseitigen vermögen. 10.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten geltend gemachte Tatsache zu Recht als nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG bezeichnet hat. Es kann diesbezüglich vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden. Dazu ist zu ergänzen, dass den Übersetzungen der angeblichen Vermisstenanzeigen nicht zu entnehmen ist, dass es sich um solche handelt. Vielmehr ergeht daraus, dass am 8. und 9. Oktober 2018 Recherchen (wohl auf vorher ergangene Anfragen) ergaben, dass Geburtseinträge nicht bestätigt werden könnten («I am unable to ascertain whether the birth referred overleaf had been Registered»). Damit ist unklar, in welchem Zusammenhang diese Recherchen in Personenregistern («Result of Search of Register») mit angeblichen flüchtlingsrelevanten Umständen den Beschwerdeführer betreffend stehen. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene auch nichts vor, das einen anderen Schluss zuliesse. 10.6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. 12.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.6 12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 12.6.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 22.05.2019) nichts zu ändern. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5604/2018 vom 5. November 2018 (E.12.5) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz, einen Schulabschluss (A-Level) sowie eine Tätigkeit als (...) verfügt. Seine Berufserfahrung sollte ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem besitze seiner Mutter Land, welches sie bewirtschafte. Wirtschaftliche Probleme habe seine Familie gemäss seinen Aussagen keine. Sowohl seine Mutter als auch seine (erwerbstätige) Schwester könnten ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. 12.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung fälschlicherweise entzogen wurde, ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 250.- auf Fr. 500.- zu reduzieren sind. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Für die erwähnten Rügen geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand von insgesamt Fr. 250.- aus, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten hat.
15. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 10. Mai 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: