Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und der Anhörungen vom 28. Juli 2017 und vom 11. Juli 2018 (ergänzende Anhörung) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: B. Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein kleines Kind gewesen sei. Im Jahr 2008 sei er nach C._______ gereist und nach rund (...) Monaten zurückgekehrt. Von (...) bis (...) habe er als (...) in D._______ gearbeitet. Als er jedoch verdächtigt worden sei, eine den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte Haltung einzunehmen, sei er nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. In der Folge habe er an verschiedenen gesellschaftlichen Anlässen (...) und damit Geld verdient. Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Am (...) habe er an einem von der TNA organisierten Marsch für Verschollene teilgenommen. Sowohl die Medien als auch das Criminal Investigation Department (CID) hätten Fotos dieser Demonstration gemacht. Mit einem der CID-Beamten sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, als der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von Demonstranten ihn gefragt habe, weshalb er Fotos aufnehme. Am nächsten Tag sei ein Foto des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am selben Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause gesucht. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Am (...) habe er Sri Lanka über Katar verlassen und sei über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl übergeben worden. Seine Mutter und Schwester hätten während einer gewissen Zeit in E._______ gelebt, da sie die Polizei, die Armee und CID-Beamte weiterhin aufgesucht hätten. In E._______ seien sie ebenfalls einmal aufgesucht worden. Zurzeit würden sie wieder in B._______ leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende, seine Identitätskarte (im Original) inklusive Übersetzung, einen Rapport der F._______ vom (...) (in Kopie) und ein Schreiben der G._______ vom (...) (im Original), in welchem bestätigt wird, dass bei einem Brand in der Asylunterkunft "sämtliche Dokumente verbrannt" seien, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Auszug eines Dokuments des SEM (undatiert), einen Artikel des Colombo Telegraph "Jaffna Tamils Still Receive Police Summons In Sinhala Language" vom 16. Juli 2017, eine Todesbescheinigung H._______ betreffend (inkl. Übersetzung), ein Foto von H._______, eine Todesbescheinigung I._______ betreffend (inkl. Übersetzung), eine Todesbescheinigung J._______ betreffend (inkl. Übersetzung), eine Haftbestätigung des Inernationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) K._______ betreffend vom (...), ein nicht unterzeichnetes Schreiben von L._______ vom 22. September 2018, Wikipedia-Auszüge zu M._______ und zu M.K. Shivajilingam, einen Artikel von (...), mehrere Fotos, welche den Beschwerdeführer am Marsch im (...) zeigen, davon zwei, welche in Zeitungen abgedruckt wurden, ein Schreiben von M._______ vom (...), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka vom 21. Dezember 2012, Home Office: Operational Guidance Note Sri Lanka von Juli 2013 (Auszug) und Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in Genf und an einer weiteren, die LTTE unterstützenden, Veranstaltung zeigen (alles in Kopie); eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 62 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. September 2018, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im VerfahrenD-4794/2017, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Am 11. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen und auf die Begründung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Willkürverbots.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung vom 28. Juli 2017. Dadurch habe das SEM das Gutachten vonProf. Dr. Walter Kälin missachtet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 5.1.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Tonfall während der Anhörungen. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten sich abfällig geäussert und ihm zu verstehen gegeben, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Damit hätten sie die Richtlinien des SEM im Handbuch Asyl und Rückkehr missachtet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich mit der nötigen Ausführlichkeit zu äussern. Dieses Fehlverhalten lasse darauf schliessen, dass die für die Anhörung vom 11. Juli 2018 zuständige Sachbearbeiterin voreingenommen gewesen sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Beim zitierten Handbuch handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Die während der Anhörungen gewählte Tonart lässt nicht auf eine herablassende Haltung der Befragenden schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer bei Unklarheiten Anschluss- und Verständnisfragen stellten oder ihm die Möglichkeit gaben, zu - aus ihrer Sicht - nicht vollends nachvollziehbaren Äusserungen Stellung zu nehmen. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Befragungsstils der ihn anhörenden Personen in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen wäre oder diese voreigenommen gewesen wären, sind nicht erkennbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen, sein exilpolitisches Engagement und seine Narben nicht erwähnt. Diese Umstände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht(Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement und das Bestehen allfälliger Narben darzutun. Letzteres hat er auch auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt. LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen verneinte er anlässlich der Anhörung explizit (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F49 f.). Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Worin die nicht korrekte Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen beschlägt dieser Punkt nicht die Begründungspflicht, sondern die Frage der richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner LTTE-Verbindungen und seines Engagements für die Verschollenen nicht abgeklärt und damit den Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefährdung eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Sofern er geltend macht, das SEM habe sein politisches Engagement und seine LTTE-Verbindungen nicht korrekt abgeklärt, gilt es Folgendes festzuhalten: Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine exilpolitischen Aktivitäten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE darzutun. Er wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er, entgegen seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene, nicht. LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen verneinte er anlässlich der Anhörung, wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1.3), explizit. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch das CID stufte sie als insgesamt nicht glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist, vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Beweislage, nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese nicht abgeklärt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen LTTE-Verbindungen sowie seinen exilpolitischen Aktivitäten zu setzen. Er sei ferner durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht. Weder der Umfang noch die Komplexität der vorliegenden Beschwerdesache lassen eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung notwendig erscheinen (vgl. Art. 53 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der vorliegenden Akten auch nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, weitere Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen kann in antizipierter Beweiswürdigung ferner auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Er habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Ausreise und zu den Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden gemacht. Zudem habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Während der ergänzenden Anhörung habe er diesen erst auf Nachfrage erwähnt. Schliesslich seien seine Ausführungen nicht logisch ausgefallen. Er habe nicht zu erklären vermocht, wie es dem CID möglich gewesen sein soll, ihn, der zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, innerhalb von 24 Stunden zu identifizieren oder weshalb man ihn nicht gleich an der Demonstration selbst verhaftet habe. Auch entbehre sein Vorbringen, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um in Erfahrung zu bringen, was mit seinen beiden Freunden geschehen sei, obwohl er sich noch einen Monat in Sri Lanka aufgehalten habe, jeglicher Plausibilität. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Er habe gemäss eigenen Angaben nie etwas mit den LTTE zu tun und vor dem (...) nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Zudem habe er Sri Lanka legal mit seinem eigenen Pass verlassen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 9.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, ein Teil seiner Familie, darunter sein Vater, sei ins Vanni-Gebiet gezogen. Diese Familienangehörigen, zu denen regelmässiger Kontakt bestanden habe, hätten die LTTE unterstützt. Drei seiner Cousins und eine Cousine seien Mitglieder der LTTE gewesen. Einer von ihnen werde aufgrund seiner hohen Position als Märtyrer gefeiert, nachdem er im Krieg umgekommen sei. Der einzige, der überlebt habe, sei im Jahr 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe LTTE-Mitglieder bei sich beherbergt und versorgt. (...) sei ein schwerverletztes LTTE-Mitglied bei ihnen zu Hause verstorben und während zwei Tagen aufgebahrt worden. Zahlreiche Angehörige der LTTE und Verwandte des Verstorbenen hätten das Haus aufgesucht. (...) sei seine Mutter aufgrund dieser Tätigkeiten von der Armee gesucht worden und sei deshalb für einige Monate nach Indien geflüchtet. An der Demonstration vom (...) habe sich der Beschwerdeführer exponiert, was in mehreren Zeitungsartikeln deutlich werde. Es sei davon berichtet worden, dass exponierte Aktivisten von den sri-lankischen Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht worden seien. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und am Heroes' Day teilgenommen. Aufgrund all dieser Elemente, seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des Umstandes, sich den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen zu haben, über keine gültigen Reisepapiere zu verfügen, des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der zwangsweisen Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zur Ausreise, seine Asylvorbringen pauschal in Zweifel ziehe, zeige auf, dass sie nicht gewillt sei, seine Darlegungen objektiv zu prüfen. Sie beschränke sich zudem darauf, seine Aussagen zusammenzufassen, ohne jedoch die Widersprüche aufzuzeigen, weshalb nicht abschliessend dazu Stellung genommen werden könne. Es treffe zwar zu, dass er seine Teilnahme am Protestmarsch jeweils leicht unterschiedlich wiedergegeben habe; dabei handle es sich jedoch um normale Prozesse bei der Wiedergabe von Erlebtem. Die Hausbesuche der sri-lankischen Behörden kenne er nur von den Berichten seiner Mutter. Es könne sein, dass sie zum Teil unterschiedliche Angaben gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund der guten Vernetzung des CID eine Identifizierung innerhalb von 24 Stunden durchaus möglich. Seine Festnahme an der Demonstration wäre unsinnig gewesen, da die Demonstranten zahlenmässig überlegen gewesen seien und dies zu einer offenen Konfrontation geführt hätte. Die zuständige Sachbearbeiterin habe sich im Entscheid nicht auf Fakten, sondern auf ihre vorgefasste Meinung gestützt. Wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, aus seinem Versteck heraus Nachforschungen zu seinen beiden Freunden anzustellen, sei nicht ersichtlich.
E. 10.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner Ausreise nicht direkt der Schluss gezogen werden könne, auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis seien nicht glaubhaft. Zudem fällt auf, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. S. 6 Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht - aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - davon aus, dass der Beschwerdeführer am (...) am Protestmarsch teilgenommen und dabei ein Transparent getragen hat. Er ist auf mehreren Fotos und auf einem Video (vgl. [...], abgerufen am 15.10.2018) an diesem Anlass zu erkennen. Hingegen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht davon auszugehen, dass Beamte des CID sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt haben, auch wenn dies bei einigen Teilnehmern des Protestmarsches der Fall gewesen sein soll (vgl. [...], abgerufen am 15.10.2018). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der ersten Anhörung führte er aus, seine Mutter sei von zwei Personen in Zivil, die nicht gesagt hätten, wer sie seien, aufgesucht worden. Es seien nicht Polizisten gewesen, denn diese wären uniformiert gewesen und hätten eine Vorladung abgegeben (vgl. A12 F63-69). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er im Widerspruch dazu zu Protokoll, seiner Mutter sei von zwei Beamten des CID eine Vorladung für ihn abgegeben worden (vgl. A14 F36 und F101 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Teilnahme am Protestmarsch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Sein politisches Engagement in Sri Lanka ist als niederschwellig zu bezeichnen. Seine Tätigkeit für die TNA beschränkte sich auf das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten, eine Funktion innerhalb der Partei hatte er nicht (vgl. A4 F7.02; A12 F96). Auch nahm er lediglich am letzten von (...) Tagen des Protestmarsches teil (vgl. A12 F45 f. und F49) und verliess die Örtlichkeiten nach der Auseinandersetzung mit einem CID-Beamten (vgl. A12 F47). Sodann hatte er in der Vergangenheit keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. A4 F7.02). Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass er in den (...) aufgenommen wurde (vgl. A12 F29). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sein Profil und insbesondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE keine Bedenken der sri-lankischen Behörden weckten (vgl. auch A14 F49 f.). Auch ist seine Mutter mittlerweile in ihr Haus zurückgekehrt, was darauf hindeutet, dass sie nicht mit Besuchen der sri-lankischen Behörden rechnet (vgl. A14 F18). Das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn hat er nicht belegt, erwähnte diesen anlässlich der ergänzenden Anhörung erst auf Nachfrage und führte aus, er habe nicht gewusst, dass dieser wichtig sei (vgl. A14 F115 f.). Aus dem Schreiben der M._______ kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehen doch die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen. So werden dort als Grund für die Suche nach ihm (nota bene durch die Armee), seine Aktivitäten zur Unterstützung der LTTE und nicht seine Teilnahme am Protestmarsch genannt. Einen Konnex zu den LTTE verneinte der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Anhörung (vgl. A14 F49). Es bestehen vorliegend keine konkreten Indizien, welche die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stehen in keinem unmittelbaren Konnex zum Beschwerdeführer oder beziehen sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am Vorgesagten nichts zu ändern.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Belegt ist seine Teilnahme an lediglich zwei politischen Veranstaltungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und ihm Bestrebungen zur Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden. Es liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 10.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (auf CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind, sein politisches Engagement in Sri Lanka als niederschwellig zu qualifizieren ist, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein für die sri-lankischen Behörden relevantes exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist nicht belegt, dass er einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre und er verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die von seiner Mutter für diese erbrachten Unterstützungsleistungen - sofern sie denn bestanden haben - scheinen keine ernsthaften Folgen nach sich gezogen zu haben. Auch machte der Beschwerdeführer nicht geltend, aufgrund der Mitgliedschaft seiner Cousins bei den LTTE jemals Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Im Gegenteil war es ihm sogar möglich, in den Dienst der (...) einzutreten. Zudem scheint er keinen Kontakt zu diesem Zweig der Familie zu pflegen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (zahlreiche Familienmitglieder bei den LTTE, exponierte Teilnahme an Protestkundgebung, Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden und exilpolitisches Engagement in der Schweiz) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in Kenntnis seiner politischen Vergangenheit sein. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und seiner bereits erfolgten Verfolgung bestehe eine akute Gefahr für sein Leib und Leben. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater und seine Mutter habe wirtschaftliche Probleme, weshalb sie nicht für ihn aufkommen könne.
E. 12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 12.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in B._______, Distrikt Jaffna (vgl. A4 F2.01). Eine weitere Schwester lebt ebenfalls in Jaffna (vgl. A12 F14 f.). Er absolvierte die Schule bis zum A-Level, war als (...) tätig und arbeitete danach an verschiedenen gesellschaftlichen Anlässen, indem er (...) (vgl. A12 F26 ff.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Seine Mutter besitzt Land, welches sie bewirtschaftet. Wirtschaftliche Probleme hat seine Familie gemäss seinen Aussagen nicht, da seine jüngere Schwester erwerbstätig ist (vgl. A12 F24). Es ist davon auszugehen, dass sowohl seine Mutter als auch seine Schwester ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5604/2018 Urteil vom 5. November 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und der Anhörungen vom 28. Juli 2017 und vom 11. Juli 2018 (ergänzende Anhörung) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: B. Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein kleines Kind gewesen sei. Im Jahr 2008 sei er nach C._______ gereist und nach rund (...) Monaten zurückgekehrt. Von (...) bis (...) habe er als (...) in D._______ gearbeitet. Als er jedoch verdächtigt worden sei, eine den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte Haltung einzunehmen, sei er nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. In der Folge habe er an verschiedenen gesellschaftlichen Anlässen (...) und damit Geld verdient. Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Am (...) habe er an einem von der TNA organisierten Marsch für Verschollene teilgenommen. Sowohl die Medien als auch das Criminal Investigation Department (CID) hätten Fotos dieser Demonstration gemacht. Mit einem der CID-Beamten sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, als der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von Demonstranten ihn gefragt habe, weshalb er Fotos aufnehme. Am nächsten Tag sei ein Foto des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am selben Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause gesucht. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Am (...) habe er Sri Lanka über Katar verlassen und sei über mehrere Länder am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl übergeben worden. Seine Mutter und Schwester hätten während einer gewissen Zeit in E._______ gelebt, da sie die Polizei, die Armee und CID-Beamte weiterhin aufgesucht hätten. In E._______ seien sie ebenfalls einmal aufgesucht worden. Zurzeit würden sie wieder in B._______ leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende, seine Identitätskarte (im Original) inklusive Übersetzung, einen Rapport der F._______ vom (...) (in Kopie) und ein Schreiben der G._______ vom (...) (im Original), in welchem bestätigt wird, dass bei einem Brand in der Asylunterkunft "sämtliche Dokumente verbrannt" seien, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Auszug eines Dokuments des SEM (undatiert), einen Artikel des Colombo Telegraph "Jaffna Tamils Still Receive Police Summons In Sinhala Language" vom 16. Juli 2017, eine Todesbescheinigung H._______ betreffend (inkl. Übersetzung), ein Foto von H._______, eine Todesbescheinigung I._______ betreffend (inkl. Übersetzung), eine Todesbescheinigung J._______ betreffend (inkl. Übersetzung), eine Haftbestätigung des Inernationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) K._______ betreffend vom (...), ein nicht unterzeichnetes Schreiben von L._______ vom 22. September 2018, Wikipedia-Auszüge zu M._______ und zu M.K. Shivajilingam, einen Artikel von (...), mehrere Fotos, welche den Beschwerdeführer am Marsch im (...) zeigen, davon zwei, welche in Zeitungen abgedruckt wurden, ein Schreiben von M._______ vom (...), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka vom 21. Dezember 2012, Home Office: Operational Guidance Note Sri Lanka von Juli 2013 (Auszug) und Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in Genf und an einer weiteren, die LTTE unterstützenden, Veranstaltung zeigen (alles in Kopie); eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 62 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. September 2018, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im VerfahrenD-4794/2017, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Am 11. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen und auf die Begründung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Willkürverbots. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung vom 28. Juli 2017. Dadurch habe das SEM das Gutachten vonProf. Dr. Walter Kälin missachtet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 5.1.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Tonfall während der Anhörungen. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten sich abfällig geäussert und ihm zu verstehen gegeben, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Damit hätten sie die Richtlinien des SEM im Handbuch Asyl und Rückkehr missachtet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich mit der nötigen Ausführlichkeit zu äussern. Dieses Fehlverhalten lasse darauf schliessen, dass die für die Anhörung vom 11. Juli 2018 zuständige Sachbearbeiterin voreingenommen gewesen sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Beim zitierten Handbuch handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Die während der Anhörungen gewählte Tonart lässt nicht auf eine herablassende Haltung der Befragenden schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer bei Unklarheiten Anschluss- und Verständnisfragen stellten oder ihm die Möglichkeit gaben, zu - aus ihrer Sicht - nicht vollends nachvollziehbaren Äusserungen Stellung zu nehmen. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Befragungsstils der ihn anhörenden Personen in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen wäre oder diese voreigenommen gewesen wären, sind nicht erkennbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen, sein exilpolitisches Engagement und seine Narben nicht erwähnt. Diese Umstände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht(Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement und das Bestehen allfälliger Narben darzutun. Letzteres hat er auch auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt. LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen verneinte er anlässlich der Anhörung explizit (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F49 f.). Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Worin die nicht korrekte Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen beschlägt dieser Punkt nicht die Begründungspflicht, sondern die Frage der richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner LTTE-Verbindungen und seines Engagements für die Verschollenen nicht abgeklärt und damit den Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefährdung eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Sofern er geltend macht, das SEM habe sein politisches Engagement und seine LTTE-Verbindungen nicht korrekt abgeklärt, gilt es Folgendes festzuhalten: Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine exilpolitischen Aktivitäten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE darzutun. Er wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er, entgegen seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene, nicht. LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen verneinte er anlässlich der Anhörung, wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1.3), explizit. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch das CID stufte sie als insgesamt nicht glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist, vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Beweislage, nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese nicht abgeklärt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen LTTE-Verbindungen sowie seinen exilpolitischen Aktivitäten zu setzen. Er sei ferner durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht. Weder der Umfang noch die Komplexität der vorliegenden Beschwerdesache lassen eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung notwendig erscheinen (vgl. Art. 53 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der vorliegenden Akten auch nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, weitere Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen kann in antizipierter Beweiswürdigung ferner auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Er habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Ausreise und zu den Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden gemacht. Zudem habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Während der ergänzenden Anhörung habe er diesen erst auf Nachfrage erwähnt. Schliesslich seien seine Ausführungen nicht logisch ausgefallen. Er habe nicht zu erklären vermocht, wie es dem CID möglich gewesen sein soll, ihn, der zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, innerhalb von 24 Stunden zu identifizieren oder weshalb man ihn nicht gleich an der Demonstration selbst verhaftet habe. Auch entbehre sein Vorbringen, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um in Erfahrung zu bringen, was mit seinen beiden Freunden geschehen sei, obwohl er sich noch einen Monat in Sri Lanka aufgehalten habe, jeglicher Plausibilität. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte. Er habe gemäss eigenen Angaben nie etwas mit den LTTE zu tun und vor dem (...) nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Zudem habe er Sri Lanka legal mit seinem eigenen Pass verlassen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 9.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, ein Teil seiner Familie, darunter sein Vater, sei ins Vanni-Gebiet gezogen. Diese Familienangehörigen, zu denen regelmässiger Kontakt bestanden habe, hätten die LTTE unterstützt. Drei seiner Cousins und eine Cousine seien Mitglieder der LTTE gewesen. Einer von ihnen werde aufgrund seiner hohen Position als Märtyrer gefeiert, nachdem er im Krieg umgekommen sei. Der einzige, der überlebt habe, sei im Jahr 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe LTTE-Mitglieder bei sich beherbergt und versorgt. (...) sei ein schwerverletztes LTTE-Mitglied bei ihnen zu Hause verstorben und während zwei Tagen aufgebahrt worden. Zahlreiche Angehörige der LTTE und Verwandte des Verstorbenen hätten das Haus aufgesucht. (...) sei seine Mutter aufgrund dieser Tätigkeiten von der Armee gesucht worden und sei deshalb für einige Monate nach Indien geflüchtet. An der Demonstration vom (...) habe sich der Beschwerdeführer exponiert, was in mehreren Zeitungsartikeln deutlich werde. Es sei davon berichtet worden, dass exponierte Aktivisten von den sri-lankischen Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht worden seien. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und am Heroes' Day teilgenommen. Aufgrund all dieser Elemente, seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des Umstandes, sich den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen zu haben, über keine gültigen Reisepapiere zu verfügen, des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der zwangsweisen Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zur Ausreise, seine Asylvorbringen pauschal in Zweifel ziehe, zeige auf, dass sie nicht gewillt sei, seine Darlegungen objektiv zu prüfen. Sie beschränke sich zudem darauf, seine Aussagen zusammenzufassen, ohne jedoch die Widersprüche aufzuzeigen, weshalb nicht abschliessend dazu Stellung genommen werden könne. Es treffe zwar zu, dass er seine Teilnahme am Protestmarsch jeweils leicht unterschiedlich wiedergegeben habe; dabei handle es sich jedoch um normale Prozesse bei der Wiedergabe von Erlebtem. Die Hausbesuche der sri-lankischen Behörden kenne er nur von den Berichten seiner Mutter. Es könne sein, dass sie zum Teil unterschiedliche Angaben gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund der guten Vernetzung des CID eine Identifizierung innerhalb von 24 Stunden durchaus möglich. Seine Festnahme an der Demonstration wäre unsinnig gewesen, da die Demonstranten zahlenmässig überlegen gewesen seien und dies zu einer offenen Konfrontation geführt hätte. Die zuständige Sachbearbeiterin habe sich im Entscheid nicht auf Fakten, sondern auf ihre vorgefasste Meinung gestützt. Wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, aus seinem Versteck heraus Nachforschungen zu seinen beiden Freunden anzustellen, sei nicht ersichtlich. 10. 10.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner Ausreise nicht direkt der Schluss gezogen werden könne, auch seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis seien nicht glaubhaft. Zudem fällt auf, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. S. 6 Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung; zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht - aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - davon aus, dass der Beschwerdeführer am (...) am Protestmarsch teilgenommen und dabei ein Transparent getragen hat. Er ist auf mehreren Fotos und auf einem Video (vgl. [...], abgerufen am 15.10.2018) an diesem Anlass zu erkennen. Hingegen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht davon auszugehen, dass Beamte des CID sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt haben, auch wenn dies bei einigen Teilnehmern des Protestmarsches der Fall gewesen sein soll (vgl. [...], abgerufen am 15.10.2018). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der ersten Anhörung führte er aus, seine Mutter sei von zwei Personen in Zivil, die nicht gesagt hätten, wer sie seien, aufgesucht worden. Es seien nicht Polizisten gewesen, denn diese wären uniformiert gewesen und hätten eine Vorladung abgegeben (vgl. A12 F63-69). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er im Widerspruch dazu zu Protokoll, seiner Mutter sei von zwei Beamten des CID eine Vorladung für ihn abgegeben worden (vgl. A14 F36 und F101 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Teilnahme am Protestmarsch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Sein politisches Engagement in Sri Lanka ist als niederschwellig zu bezeichnen. Seine Tätigkeit für die TNA beschränkte sich auf das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten, eine Funktion innerhalb der Partei hatte er nicht (vgl. A4 F7.02; A12 F96). Auch nahm er lediglich am letzten von (...) Tagen des Protestmarsches teil (vgl. A12 F45 f. und F49) und verliess die Örtlichkeiten nach der Auseinandersetzung mit einem CID-Beamten (vgl. A12 F47). Sodann hatte er in der Vergangenheit keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. A4 F7.02). Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass er in den (...) aufgenommen wurde (vgl. A12 F29). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sein Profil und insbesondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE keine Bedenken der sri-lankischen Behörden weckten (vgl. auch A14 F49 f.). Auch ist seine Mutter mittlerweile in ihr Haus zurückgekehrt, was darauf hindeutet, dass sie nicht mit Besuchen der sri-lankischen Behörden rechnet (vgl. A14 F18). Das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn hat er nicht belegt, erwähnte diesen anlässlich der ergänzenden Anhörung erst auf Nachfrage und führte aus, er habe nicht gewusst, dass dieser wichtig sei (vgl. A14 F115 f.). Aus dem Schreiben der M._______ kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehen doch die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen. So werden dort als Grund für die Suche nach ihm (nota bene durch die Armee), seine Aktivitäten zur Unterstützung der LTTE und nicht seine Teilnahme am Protestmarsch genannt. Einen Konnex zu den LTTE verneinte der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Anhörung (vgl. A14 F49). Es bestehen vorliegend keine konkreten Indizien, welche die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stehen in keinem unmittelbaren Konnex zum Beschwerdeführer oder beziehen sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am Vorgesagten nichts zu ändern. 10.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Belegt ist seine Teilnahme an lediglich zwei politischen Veranstaltungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und ihm Bestrebungen zur Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden. Es liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 10.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (auf CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind, sein politisches Engagement in Sri Lanka als niederschwellig zu qualifizieren ist, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein für die sri-lankischen Behörden relevantes exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist nicht belegt, dass er einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre und er verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die von seiner Mutter für diese erbrachten Unterstützungsleistungen - sofern sie denn bestanden haben - scheinen keine ernsthaften Folgen nach sich gezogen zu haben. Auch machte der Beschwerdeführer nicht geltend, aufgrund der Mitgliedschaft seiner Cousins bei den LTTE jemals Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Im Gegenteil war es ihm sogar möglich, in den Dienst der (...) einzutreten. Zudem scheint er keinen Kontakt zu diesem Zweig der Familie zu pflegen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (zahlreiche Familienmitglieder bei den LTTE, exponierte Teilnahme an Protestkundgebung, Entzug vor dem Zugriff der sri-lankischen Behörden und exilpolitisches Engagement in der Schweiz) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in Kenntnis seiner politischen Vergangenheit sein. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und seiner bereits erfolgten Verfolgung bestehe eine akute Gefahr für sein Leib und Leben. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater und seine Mutter habe wirtschaftliche Probleme, weshalb sie nicht für ihn aufkommen könne. 12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in B._______, Distrikt Jaffna (vgl. A4 F2.01). Eine weitere Schwester lebt ebenfalls in Jaffna (vgl. A12 F14 f.). Er absolvierte die Schule bis zum A-Level, war als (...) tätig und arbeitete danach an verschiedenen gesellschaftlichen Anlässen, indem er (...) (vgl. A12 F26 ff.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Seine Mutter besitzt Land, welches sie bewirtschaftet. Wirtschaftliche Probleme hat seine Familie gemäss seinen Aussagen nicht, da seine jüngere Schwester erwerbstätig ist (vgl. A12 F24). Es ist davon auszugehen, dass sowohl seine Mutter als auch seine Schwester ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Maria Wende Versand: