Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 10. Oktober 2016 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Dezember 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung, zur welcher ihn sein damaliger Rechtsvertreter begleitete. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ im Südsudan. Als er neun- oder zehnjährig gewesen sei, habe es in seiner Heimat zwischen verschiedenen Gruppierungen einen Konflikt gegeben. Er habe sich auf dem Grundstück seines Vaters befunden, als die Kämpfe ausgebrochen seien. Seine Eltern seien mit seinen Brüdern weggerannt, er selbst sei zu Boden gefallen und durch ein Messer verletzt worden. Seither habe er nichts mehr von seinen Eltern gehört. Anschliessend sei er zusammen mit anderen Personen nach Uganda geflüchtet, von wo er zu einem späteren Zeitpunkt über verschiedene Länder nach Algerien gereist sei. Er sei längere Zeit in C._______ geblieben. Schliesslich habe er Algerien Ende September 2016 verlassen und sei am 4. Oktober 2016 mit Hilfe eines Schleppers über Frankreich illegal in die Schweiz eingereist. Im Rahmen der Anhörung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" abgeändert werde. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bemängelte der mandatierte Rechtsvertreter die Qualität der Übersetzung während der Anhörung vom 2. Dezember 2016 und bat die Vorinstanz, die Kritik an die zuständige Stelle weiterzuleiten sowie den Dolmetscher zukünftig für Bundesanhörungen nicht mehr zu berücksichtigen. C. Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Er führte zusammenfassend aus, er könne nicht nachvollziehen, weshalb seine Nationalität auf "Staat unbekannt" abgeändert worden sei. Er bestreite dies und verlange den Erlass einer Verfügung. Im Rahmen der Anhörung sei zudem bei den Herkunftsfragen vom Fachspezialisten gänzlich ignoriert worden, dass er einzig während seiner Kindheit in B._______ gelebt habe. Es seien weder seine traumatisierenden Erlebnisse berücksichtig worden noch sei er mit den erwarteten Antworten konfrontiert worden. Der Fachspezialist habe mit diesem Verhalten gegen das Handbuch des SEM verstossen. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem lehnte sie das Gesuch um Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übersetzung während der Anhörung sei mangelhaft gewesen. Der Übersetzer habe beinahe konstant ganze Satzteile nicht übersetzt. Dies habe nur festgestellt und korrigiert werden können, weil sein damaliger Rechtsvertreter und der anwesende Fachspezialist Englisch gesprochen hätten. Bereits in anderen Asylverfahren sei auf die völlig mangelhafte Übersetzungsleistung des besagten Übersetzers hingewiesen worden. Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorliegend keine Hinweise. Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Befragung erklärt, dass er den Übersetzer verstehe und zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vor-instanz A23/1, F1; A23/12). Im Protokoll gibt es keine Hinweise dafür, dass der Dolmetscher wiederholt vergass, ganze Satzteile zu übersetzen, oder der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas beklagte. Aus den Anmerkungen im Protokoll lässt sich dagegen entnehmen, dass der Übersetzer vom Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen wurde und der Beschwerdeführer vom Fachspezialisten darauf hingewiesen wurde, dem Übersetzer und dem Protokollführer jeweils genug Zeit zu lassen, ansonsten Informationen verloren gehen würden, die wichtig sein könnten (Akten der Vorinstanz A23/3, F12; A23/4, F22; A23/9, F71). Laut den Anmerkungen war der Übersetzer auf die Vollständigkeit des Protokolls bedacht und forderte den Beschwerdeführer bei Verständigungsproblemen auf, den Sachverhalt zu wiederholen (Akten der Vorinstanz A23/5, F27). Sollte es - entgegen dem Eindruck, der bei Durchsicht des Protokolls entsteht - dennoch zu Übersetzungsproblemen gekommen sein, so konnten diese gemäss den Angaben des damaligen Rechtsvertreters in der Eingabe vom 2. Dezember 2016 korrigiert werden. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile erwachsen. Die Rüge betreffend die ungenügende oder mangelhafte Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.
E. 3.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass er B._______ bereits als Kind verlassen und er traumatisierende Erlebnisse hinter sich habe, sei in der Befragung völlig vernachlässigt worden. Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Ausreisezeitpunkt oder die angeblich traumatisierenden Erlebnisse bei der Anhörung nicht berücksichtigt wurden und welche Nachteile ihm daraus erwachsen sein sollten. Ihm ist insoweit zuzustimmen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Neunjähriger weiss, welches die grösste Ethnie des Landes ist, wie viele Brücken von B._______ über den Nil führen oder wie der Führer der sudanesischen Befreiungsarmee hiess (vgl. Akten der Vorinstanz A23/8, F66; A23/9, F70, F72). Die restlichen rund 80 Fragen waren jedoch durchwegs seinem damaligen Alter angepasst und wären von einem Neun- oder Zehnjährigen - unabhängig des Bildungsgrades - zu beantworten gewesen. So wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Fragen zum seinem früheren Lieblingsort oder zu besuchten Schulen beantworten kann. Der Befrager versuchte wiederholt mit Hilfe von Vereinfachungen und Vergleichen Antworten zu erhalten. Der Beschwerdeführer verwies jedoch fast ausnahmslos auf den Umstand, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und sich deshalb nicht mehr erinnern könne (Akten der Vorinstanz A23/9, F76). Von einem Ignorieren seines im Zeitpunkt der Ausreise vorliegenden Kindsalters während der Befragung kann daher keine Rede sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nie mit seinen vermeintlichen Falschaussagen konfrontiert worden. Gemäss Handbuch der Vorinstanz sei Asylsuchenden beim Vorhalten von Aussagen zunächst die Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen in Erinnerung zu rufen, anschliessend seien diese den Vorbringen bei früheren Befragungen oder einem bekannten Sachverhalt gegenüberzustellen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7- Anhörung zu den Asylgründen, S. 34). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2016 bereits dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu kaum einer Frage (hinsichtlich Familie, Reiseweg, Herkunft) eine konkrete Antwort geben können und habe wiederholt auf sein damaliges Alter verwiesen. Aus diesem Grund wäre eine Konfrontation mit den zu erwartenden Antworten nicht zielführend gewesen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine interne Weisung der Vorinstanz. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung. Der Beschwerdeführer kann daraus keine Rechte und Pflichten ableiten (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6). Überdies verkennt er, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Im Asylverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG insbesondere die Pflicht umfasst, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Es ist nicht Sache der Behörden, wenn wie vorliegend eine Äusserung des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Fachspezialist mit über 80 Fragen versucht, vom Beschwerdeführer Angaben zu seiner persönlichen Situation und seinen Asylgründen zu erhalten. Der Beschwerdeführer blieb jedoch durchwegs einsilbig und erklärte wiederholt, er wisse es nicht. Bei einem solchen Sachverhalt wäre eine Konfrontation mit den zu erwartenden oder bereits gemachten Antworten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zielführend gewesen, zumal wie vorstehend erläutert, dem Beschwerdeführer die Mitwirkung im Verfahren obliegt und er aus dem Handbuch keine Rechte ableiten kann. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Rüge ist somit unbegründet.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Länderkenntnisse sei davon auszugehen, dass er nicht aus dem Südsudan stamme. Auch seine Asylvorbringen, welche unter falscher Identität vorgebracht worden seien, seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Er begnügt sich damit, die Feststellung der Vorinstanz pauschal ohne Beibringung von Beweismitteln zu bestreiten. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Gründe für eine Herkunft aus dem Südsudan sprechen beziehungsweise weshalb seine Aussagen glaubhaft seien und inwiefern er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein sollte oder ihm solche im Falle einer Rückkehr drohen sollten. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass seine Vorbringen, insbesondere zu seiner angeblichen südsudanesischen Herkunft, unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Ausführungen blieben durchwegs unsubstantiiert und enthielten keine Realkennzeichen. Bezüglich seiner Nationalität gab er an, seine Eltern hätten ihm gesagt, er stamme aus dem Südsudan (Akten der Vorinstanz A23/8, F61, F62). Dies verwundert, war der Staat Südsudan im Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht gegründet. Zudem beantwortete er nahezu sämtliche Fragen knapp und ohne inhaltliche Angaben, meist mit dem Hinweis darauf, er sei damals jung gewesen. Gänzlich realitätsfremd scheint insbesondere seine Aussage, dass er sich als zehnjähriger - angeblich noch verletzt - einer Personengruppe angeschlossen habe und mit dieser ohne seine Familie nach Uganda ausgereist sei (Akten der Vorinstanz A23/3, F12-16). Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E- 1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016).
E. 6.3 Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und jung. Dem Vollzug der Wegeweisung steht nichts entgegen.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7803/2016 Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 10. Oktober 2016 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Dezember 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung, zur welcher ihn sein damaliger Rechtsvertreter begleitete. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ im Südsudan. Als er neun- oder zehnjährig gewesen sei, habe es in seiner Heimat zwischen verschiedenen Gruppierungen einen Konflikt gegeben. Er habe sich auf dem Grundstück seines Vaters befunden, als die Kämpfe ausgebrochen seien. Seine Eltern seien mit seinen Brüdern weggerannt, er selbst sei zu Boden gefallen und durch ein Messer verletzt worden. Seither habe er nichts mehr von seinen Eltern gehört. Anschliessend sei er zusammen mit anderen Personen nach Uganda geflüchtet, von wo er zu einem späteren Zeitpunkt über verschiedene Länder nach Algerien gereist sei. Er sei längere Zeit in C._______ geblieben. Schliesslich habe er Algerien Ende September 2016 verlassen und sei am 4. Oktober 2016 mit Hilfe eines Schleppers über Frankreich illegal in die Schweiz eingereist. Im Rahmen der Anhörung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" abgeändert werde. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bemängelte der mandatierte Rechtsvertreter die Qualität der Übersetzung während der Anhörung vom 2. Dezember 2016 und bat die Vorinstanz, die Kritik an die zuständige Stelle weiterzuleiten sowie den Dolmetscher zukünftig für Bundesanhörungen nicht mehr zu berücksichtigen. C. Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Er führte zusammenfassend aus, er könne nicht nachvollziehen, weshalb seine Nationalität auf "Staat unbekannt" abgeändert worden sei. Er bestreite dies und verlange den Erlass einer Verfügung. Im Rahmen der Anhörung sei zudem bei den Herkunftsfragen vom Fachspezialisten gänzlich ignoriert worden, dass er einzig während seiner Kindheit in B._______ gelebt habe. Es seien weder seine traumatisierenden Erlebnisse berücksichtig worden noch sei er mit den erwarteten Antworten konfrontiert worden. Der Fachspezialist habe mit diesem Verhalten gegen das Handbuch des SEM verstossen. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem lehnte sie das Gesuch um Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übersetzung während der Anhörung sei mangelhaft gewesen. Der Übersetzer habe beinahe konstant ganze Satzteile nicht übersetzt. Dies habe nur festgestellt und korrigiert werden können, weil sein damaliger Rechtsvertreter und der anwesende Fachspezialist Englisch gesprochen hätten. Bereits in anderen Asylverfahren sei auf die völlig mangelhafte Übersetzungsleistung des besagten Übersetzers hingewiesen worden. Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorliegend keine Hinweise. Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Befragung erklärt, dass er den Übersetzer verstehe und zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vor-instanz A23/1, F1; A23/12). Im Protokoll gibt es keine Hinweise dafür, dass der Dolmetscher wiederholt vergass, ganze Satzteile zu übersetzen, oder der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas beklagte. Aus den Anmerkungen im Protokoll lässt sich dagegen entnehmen, dass der Übersetzer vom Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen wurde und der Beschwerdeführer vom Fachspezialisten darauf hingewiesen wurde, dem Übersetzer und dem Protokollführer jeweils genug Zeit zu lassen, ansonsten Informationen verloren gehen würden, die wichtig sein könnten (Akten der Vorinstanz A23/3, F12; A23/4, F22; A23/9, F71). Laut den Anmerkungen war der Übersetzer auf die Vollständigkeit des Protokolls bedacht und forderte den Beschwerdeführer bei Verständigungsproblemen auf, den Sachverhalt zu wiederholen (Akten der Vorinstanz A23/5, F27). Sollte es - entgegen dem Eindruck, der bei Durchsicht des Protokolls entsteht - dennoch zu Übersetzungsproblemen gekommen sein, so konnten diese gemäss den Angaben des damaligen Rechtsvertreters in der Eingabe vom 2. Dezember 2016 korrigiert werden. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile erwachsen. Die Rüge betreffend die ungenügende oder mangelhafte Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden. 3.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass er B._______ bereits als Kind verlassen und er traumatisierende Erlebnisse hinter sich habe, sei in der Befragung völlig vernachlässigt worden. Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Ausreisezeitpunkt oder die angeblich traumatisierenden Erlebnisse bei der Anhörung nicht berücksichtigt wurden und welche Nachteile ihm daraus erwachsen sein sollten. Ihm ist insoweit zuzustimmen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein Neunjähriger weiss, welches die grösste Ethnie des Landes ist, wie viele Brücken von B._______ über den Nil führen oder wie der Führer der sudanesischen Befreiungsarmee hiess (vgl. Akten der Vorinstanz A23/8, F66; A23/9, F70, F72). Die restlichen rund 80 Fragen waren jedoch durchwegs seinem damaligen Alter angepasst und wären von einem Neun- oder Zehnjährigen - unabhängig des Bildungsgrades - zu beantworten gewesen. So wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Fragen zum seinem früheren Lieblingsort oder zu besuchten Schulen beantworten kann. Der Befrager versuchte wiederholt mit Hilfe von Vereinfachungen und Vergleichen Antworten zu erhalten. Der Beschwerdeführer verwies jedoch fast ausnahmslos auf den Umstand, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und sich deshalb nicht mehr erinnern könne (Akten der Vorinstanz A23/9, F76). Von einem Ignorieren seines im Zeitpunkt der Ausreise vorliegenden Kindsalters während der Befragung kann daher keine Rede sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nie mit seinen vermeintlichen Falschaussagen konfrontiert worden. Gemäss Handbuch der Vorinstanz sei Asylsuchenden beim Vorhalten von Aussagen zunächst die Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen in Erinnerung zu rufen, anschliessend seien diese den Vorbringen bei früheren Befragungen oder einem bekannten Sachverhalt gegenüberzustellen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7- Anhörung zu den Asylgründen, S. 34). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2016 bereits dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu kaum einer Frage (hinsichtlich Familie, Reiseweg, Herkunft) eine konkrete Antwort geben können und habe wiederholt auf sein damaliges Alter verwiesen. Aus diesem Grund wäre eine Konfrontation mit den zu erwartenden Antworten nicht zielführend gewesen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine interne Weisung der Vorinstanz. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung. Der Beschwerdeführer kann daraus keine Rechte und Pflichten ableiten (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6). Überdies verkennt er, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Im Asylverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG insbesondere die Pflicht umfasst, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Es ist nicht Sache der Behörden, wenn wie vorliegend eine Äusserung des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Fachspezialist mit über 80 Fragen versucht, vom Beschwerdeführer Angaben zu seiner persönlichen Situation und seinen Asylgründen zu erhalten. Der Beschwerdeführer blieb jedoch durchwegs einsilbig und erklärte wiederholt, er wisse es nicht. Bei einem solchen Sachverhalt wäre eine Konfrontation mit den zu erwartenden oder bereits gemachten Antworten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zielführend gewesen, zumal wie vorstehend erläutert, dem Beschwerdeführer die Mitwirkung im Verfahren obliegt und er aus dem Handbuch keine Rechte ableiten kann. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Rüge ist somit unbegründet. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Länderkenntnisse sei davon auszugehen, dass er nicht aus dem Südsudan stamme. Auch seine Asylvorbringen, welche unter falscher Identität vorgebracht worden seien, seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Er begnügt sich damit, die Feststellung der Vorinstanz pauschal ohne Beibringung von Beweismitteln zu bestreiten. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Gründe für eine Herkunft aus dem Südsudan sprechen beziehungsweise weshalb seine Aussagen glaubhaft seien und inwiefern er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein sollte oder ihm solche im Falle einer Rückkehr drohen sollten. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass seine Vorbringen, insbesondere zu seiner angeblichen südsudanesischen Herkunft, unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Ausführungen blieben durchwegs unsubstantiiert und enthielten keine Realkennzeichen. Bezüglich seiner Nationalität gab er an, seine Eltern hätten ihm gesagt, er stamme aus dem Südsudan (Akten der Vorinstanz A23/8, F61, F62). Dies verwundert, war der Staat Südsudan im Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht gegründet. Zudem beantwortete er nahezu sämtliche Fragen knapp und ohne inhaltliche Angaben, meist mit dem Hinweis darauf, er sei damals jung gewesen. Gänzlich realitätsfremd scheint insbesondere seine Aussage, dass er sich als zehnjähriger - angeblich noch verletzt - einer Personengruppe angeschlossen habe und mit dieser ohne seine Familie nach Uganda ausgereist sei (Akten der Vorinstanz A23/3, F12-16). Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E- 1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016). 6.3 Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und jung. Dem Vollzug der Wegeweisung steht nichts entgegen. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem