Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. September 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. November 2022 fand die Erst- befragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und am 17. Ja- nuar 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Ungefähr ein Jahr vor der Machtübernahme der Taliban habe seine Schwester einen Mann mit Verbindungen zu den Taliban geheiratet. Auf- grund der Vertiefung dieser Verbindungen, sei seine Schwester nach vier Monaten Ehe auf Wunsch des Vaters nach Hause zurückgekehrt. Von da an sei die Familie von diesem Schwager mit Telefonanrufen bedroht wor- den. Sechs Monate vor dem Sturz der Regierung sei er (der Beschwerde- führer) im Freien von Unbekannten, die wie Taliban ausgesehen hätten, geschlagen worden; er vermute, sein Schwager habe damit Druck auf seine Familie ausüben wollen. Zudem sei einer seiner Brüder verschollen, nachdem dieser gegen den Schwager Anzeige erstattet habe. Der Schwa- ger habe seither einen Onkel aufgesucht und diesen angeschossen, da er keine anderen Familienmitglieder vorgefunden habe. Dieser Onkel lebe je- doch weitehrhin in seinem Dorf, seine Eltern, eine Schwester und ein Bru- der würden seit dem Machtwechsel versteckt in C._______ leben. B. Am 24. Januar 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2023. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Disposi- tivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuwei- sung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Be- schwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivzif-
E-965/2023 Seite 3 fer 7), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläu- figen Aufnahme (Dispositivziffer 8) und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus (Dispositivziffer 9). D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 auf- zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Rechtsvertretung habe in der Stel- lungnahme vom 25. Januar 2023 unter anderem begründet, weshalb keine Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden, was von der Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Das rechtliche Gehör sei zudem durch die lange Dauer der Anhörung von über drei Stunden un- ter Missachtung der Pausenregeln für Minderjährige verletzt worden, wo- runter auch die Qualität der Anhörung und der Rückübersetzung gelitten hätten. Hiermit macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Ja- nuar 2023 eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Hierbei hat sie ausreichend begründet, weshalb sie – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme – von der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht. Die Vorinstanz hat
E-965/2023 Seite 5 sich folglich mit dem Inhalt der Stellungnahme auseinandergesetzt. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdi- gung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerde- führer gelangt, stellt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Ge- hör dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, in casu der Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Rüge ist somit unbegründet.
E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer die Dauer der Anhörung unter Missachtung der Pausenregeln für Minderjährige, worunter auch die Qua- lität der Anhörung und der Rückübersetzung gelitten haben soll. Hierzu ist festzustellen, dass die Anhörung um 15.35 Uhr begonnen und um 18.40 Uhr beendet wurde, was eine Gesamtdauer inklusive Rückübersetzung von drei Stunden und fünf Minuten ergibt. Es trifft zwar zu, dass keine Pau- sen gemacht wurden, was jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsvertretung im Verlauf der Anhörung moniert wurde. Einzig ge- gen Ende der Anhörung (viertletzte Frage) bemerkte die Rechtevertretung, dass die Anhörung ohne Pause nicht kindsgerecht sei (vgl. SEM-eAkten 29/13 F85). Die Länge der Anhörung, die ohne Rückübersetzung deutlich unter drei Stunden lag, ist jedoch für den zum Zeitpunkt der Anhörung be- reits knapp 18-jährigen Beschwerdeführer durchaus zumutbar. Das proto- kollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sodann auch kei- nen anderen Schluss zu. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher gut verstanden hat, ihm das Protokoll Satz für Satz vor- gelesen sowie in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, vollstän- dig ist und seinen freien Äusserungen entspricht (vgl. a.a.O. F1 und S. 13). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Gründe, weshalb die An- hörung zu beanstanden wäre. Aus den beiden in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging es in diesen doch einerseits um einen deutlich von der Volljährigkeit entfernten Beschwerdeführer (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.2 f.) und andererseits um ganz andere zeitliche Dimen- sionen einer Anhörung ohne Pause (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 4.1 und E. 5.2). Überdies handelt es sich bei einer internen Pausenregel der Vorinstanz (id est: interne Weisung) um eine Ver- waltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerde- führer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Die entsprechenden Rügen sind folglich unbegründet.
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E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass- geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
E. 6.2 Ein starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers sind die widersprüchlichen Aussagen zu zentralen Ele- menten des Sachverhalts, wie namentlich zum Ort, an dem er zusammen- geschlagen worden sein soll oder zur Frage, ob sein Bruder damals bereits verschwunden war oder nicht (vgl. SEM-eAkten 29/13 F27, F40, F43; zur
E-965/2023 Seite 7 Beweiswürdigung diametral abweichender Aussagen siehe Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Stellungnahme und in der Beschwerde bestätigen einerseits den Wi- derspruch betreffend den Bruder und vermögen andererseits nicht zu über- zeugen, zumal «unterwegs zur Schule» mit «bei der Schultüre» nicht gleichgesetzt werden kann und die Erklärung, der Beschwerdeführer sei einzig bei dieser Protokollstelle von seinem chronologischen Erzählstil ab- gewichen, keinen Rückhalt im Anhörungsprotokoll findet. Überdies wäre bei Wahrunterstellung eines ernsthaften Verfolgungsinteresses seitens des Schwagers zu erwarten, dass sich die in Afghanistan aufhaltenden Fa- milienmitglieder – ungeachtet eines allfälligen Verstecks in C._______ – inzwischen von den Taliban aufgefunden und gefasst worden wären (vgl. a.a.O. F63, F70). Im Übrigen sind die Aussagen insgesamt stereotyp aus- gefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzuspre- chen. Es darf in dieser Hinsicht erwartet werden, dass der Beschwerdefüh- rer in all den Monaten vor seiner Ausreise insbesondere mit seiner Schwester gesprochen und – gerade weil er nicht dabei war – Details er- fragt hätte, bevor er Vermutungen anstellt und das Land verlässt, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere ge- hen. Vor diesem Hintergrund und den nachfolgenden Ausführungen erüb- rigt es sich, auf die Darlegung zu den geographischen Angaben einzuge- hen und diese zu überprüfen, da das Resultat zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Was die Asylrelevanz anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genü- gen vermögen. Der Beschwerdeführer berichtet einerseits über drohende Telefonanrufe an andere Familienmitglieder und vermutet anderseits ledig- lich, dass der Schwager hinter den Übergriffen auf ihn und seinen Bruder stehen könnte; sein diesbezügliches Wissen vermag jedoch weder zu überzeugen noch lässt es auf eine ernsthafte Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung im asylrechtlichen Sinne schliessen (vgl. z. B. a.a.O. F24 f., F27, F43–F45, F54, F57). Selbst die Hauptpersonen (aus Sicht des Schwagers: die Ehefrau bzw. Schwester des Beschwerdeführers und de- ren Vater als Oberhaupt der Familie) haben – ausser wiederholten Drohun- gen – keine ernsthaften Nachteile erlitten (vgl. z. B. a.a.O. F50, F54, F56, F63). Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem (unglaubhaften) Übergriff auf den Beschwerdeführer und der Ausreise aus Afghanistan über ein halbes Jahr später (vgl. a.a.O. F25, F48). Vor
E-965/2023 Seite 8 diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz – ungeachtet des be- haupteten Ranges des Schwagers – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht auch die Asylrelevanz abgespro- chen hat.
E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-965/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-965/2023 Urteil vom 10. März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. September 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. November 2022 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und am 17. Januar 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Ungefähr ein Jahr vor der Machtübernahme der Taliban habe seine Schwester einen Mann mit Verbindungen zu den Taliban geheiratet. Aufgrund der Vertiefung dieser Verbindungen, sei seine Schwester nach vier Monaten Ehe auf Wunsch des Vaters nach Hause zurückgekehrt. Von da an sei die Familie von diesem Schwager mit Telefonanrufen bedroht worden. Sechs Monate vor dem Sturz der Regierung sei er (der Beschwerdeführer) im Freien von Unbekannten, die wie Taliban ausgesehen hätten, geschlagen worden; er vermute, sein Schwager habe damit Druck auf seine Familie ausüben wollen. Zudem sei einer seiner Brüder verschollen, nachdem dieser gegen den Schwager Anzeige erstattet habe. Der Schwager habe seither einen Onkel aufgesucht und diesen angeschossen, da er keine anderen Familienmitglieder vorgefunden habe. Dieser Onkel lebe jedoch weitehrhin in seinem Dorf, seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden seit dem Machtwechsel versteckt in C._______ leben. B. Am 24. Januar 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2023. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivziffer 7), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 8) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 9). D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 unter anderem begründet, weshalb keine Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden, was von der Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Das rechtliche Gehör sei zudem durch die lange Dauer der Anhörung von über drei Stunden unter Missachtung der Pausenregeln für Minderjährige verletzt worden, worunter auch die Qualität der Anhörung und der Rückübersetzung gelitten hätten. Hiermit macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Januar 2023 eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Hierbei hat sie ausreichend begründet, weshalb sie - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme - von der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht. Die Vorinstanz hat sich folglich mit dem Inhalt der Stellungnahme auseinandergesetzt. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, in casu der Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Rüge ist somit unbegründet. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer die Dauer der Anhörung unter Missachtung der Pausenregeln für Minderjährige, worunter auch die Qualität der Anhörung und der Rückübersetzung gelitten haben soll. Hierzu ist festzustellen, dass die Anhörung um 15.35 Uhr begonnen und um 18.40 Uhr beendet wurde, was eine Gesamtdauer inklusive Rückübersetzung von drei Stunden und fünf Minuten ergibt. Es trifft zwar zu, dass keine Pausen gemacht wurden, was jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsvertretung im Verlauf der Anhörung moniert wurde. Einzig gegen Ende der Anhörung (viertletzte Frage) bemerkte die Rechtevertretung, dass die Anhörung ohne Pause nicht kindsgerecht sei (vgl. SEM-eAkten 29/13 F85). Die Länge der Anhörung, die ohne Rückübersetzung deutlich unter drei Stunden lag, ist jedoch für den zum Zeitpunkt der Anhörung bereits knapp 18-jährigen Beschwerdeführer durchaus zumutbar. Das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sodann auch keinen anderen Schluss zu. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher gut verstanden hat, ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen sowie in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht (vgl. a.a.O. F1 und S. 13). Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Gründe, weshalb die Anhörung zu beanstanden wäre. Aus den beiden in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging es in diesen doch einerseits um einen deutlich von der Volljährigkeit entfernten Beschwerdeführer (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.2 f.) und andererseits um ganz andere zeitliche Dimensionen einer Anhörung ohne Pause (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 4.1 und E. 5.2). Überdies handelt es sich bei einer internen Pausenregel der Vorinstanz (id est: interne Weisung) um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Die entsprechenden Rügen sind folglich unbegründet. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 6.2 Ein starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind die widersprüchlichen Aussagen zu zentralen Elementen des Sachverhalts, wie namentlich zum Ort, an dem er zusammengeschlagen worden sein soll oder zur Frage, ob sein Bruder damals bereits verschwunden war oder nicht (vgl. SEM-eAkten 29/13 F27, F40, F43; zur Beweiswürdigung diametral abweichender Aussagen siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Stellungnahme und in der Beschwerde bestätigen einerseits den Widerspruch betreffend den Bruder und vermögen andererseits nicht zu überzeugen, zumal «unterwegs zur Schule» mit «bei der Schultüre» nicht gleichgesetzt werden kann und die Erklärung, der Beschwerdeführer sei einzig bei dieser Protokollstelle von seinem chronologischen Erzählstil abgewichen, keinen Rückhalt im Anhörungsprotokoll findet. Überdies wäre bei Wahrunterstellung eines ernsthaften Verfolgungsinteresses seitens des Schwagers zu erwarten, dass sich die in Afghanistan aufhaltenden Familienmitglieder - ungeachtet eines allfälligen Verstecks in C._______ - inzwischen von den Taliban aufgefunden und gefasst worden wären (vgl. a.a.O. F63, F70). Im Übrigen sind die Aussagen insgesamt stereotyp ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Es darf in dieser Hinsicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer in all den Monaten vor seiner Ausreise insbesondere mit seiner Schwester gesprochen und - gerade weil er nicht dabei war - Details erfragt hätte, bevor er Vermutungen anstellt und das Land verlässt, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Vor diesem Hintergrund und den nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die Darlegung zu den geographischen Angaben einzugehen und diese zu überprüfen, da das Resultat zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Was die Asylrelevanz anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer berichtet einerseits über drohende Telefonanrufe an andere Familienmitglieder und vermutet anderseits lediglich, dass der Schwager hinter den Übergriffen auf ihn und seinen Bruder stehen könnte; sein diesbezügliches Wissen vermag jedoch weder zu überzeugen noch lässt es auf eine ernsthafte Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung im asylrechtlichen Sinne schliessen (vgl. z. B. a.a.O. F24 f., F27, F43-F45, F54, F57). Selbst die Hauptpersonen (aus Sicht des Schwagers: die Ehefrau bzw. Schwester des Beschwerdeführers und deren Vater als Oberhaupt der Familie) haben - ausser wiederholten Drohungen - keine ernsthaften Nachteile erlitten (vgl. z. B. a.a.O. F50, F54, F56, F63). Zudem fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem (unglaubhaften) Übergriff auf den Beschwerdeführer und der Ausreise aus Afghanistan über ein halbes Jahr später (vgl. a.a.O. F25, F48). Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz - ungeachtet des behaupteten Ranges des Schwagers - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht auch die Asylrelevanz abgesprochen hat. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: