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E-2896/2020

E-2896/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 26. September 2016 um Asyl. Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Oktober 2016 und der Anhörung vom 15. März 2019 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er sei in B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, geboren. Im Dezember 2007 sei er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekru- tiert worden. In D._______ habe er eine sechsmonatige Grundausbildung absolviert. Er habe die Märtyrer-Gedenkstätten bewachen und Verletzte pflegen müssen. Im April 2009 habe er sich der Sri Lanka Army (SLA) er- geben und sei sechs Monate im E._______ inhaftiert und misshandelt wor- den. Ungefähr am (…) sei er durch die Unterstützung eines Pfarrers frei- gelassen worden und habe sich bei diesem versteckt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht und seinen Vater mitge- nommen und geschlagen, weshalb er (der Beschwerdeführer) am (…) mit einem Studentenvisum nach England gereist sei. Er habe sich dort exilpo- litisch beim in Sri Lanka (…) F._______ engagiert. Während seiner Stu- dienzeit sei sein College in London geschlossen worden, weshalb er in England ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sowie seine dagegen erho- bene Beschwerde seien abgewiesen worden. Am (…) sei er von den briti- schen Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Bei der Ankunft am Flughafen Colombo sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) be- fragt und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er in Sri Lanka für die LTTE gearbeitet respektive in England den Wiederaufbau der LTTE unterstützt habe. Mit Hilfe von Anwälten und Menschenrechtsorgani- sationen sei er mit der Auflage freigelassen worden, seinen Wohnort nicht zu verlassen und alle zwei Monate eine Unterschrift zu leisten. Aufgrund einer Erkrankung sei er zunächst bis zum 24. Juli 2014 hospitalisiert gewe- sen und von den sri-lankischen Behörden in seinem Elternhaus gesucht worden. Danach habe er sich bis zum 3. August 2014 in einer Kirche in G._______ aufgehalten. Als er wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei er mehrmals durch das Criminal Investigation Department (CID) oder die TID zu Befragungen mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Im Dezember 2014 habe er einen sri-lankischen Pass beantragt und erhalten. Der TID habe er mitgeteilt, dass er diesen zu Studienzwe- cken benötige. Im Jahr 2015 sei er von der H._______-Gruppe, einer der Regierung nahestehenden tamilischen Organisation, bedroht worden. Un- gefähr im Mai 2016 sei die TID im Rahmen von Festnahmen ehemaliger Mitglieder der LTTE durch die sri-lankischen Behörden auf seinen Namen

E-2896/2020 Seite 3 aufmerksam geworden. Am 10. Mai 2016 sei er durch die TID festgenom- men und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er sei gefoltert und zu seiner Vergangenheit bei den LTTE und seinem Engagement bei der TGTE in London befragt worden. Am 20. Mai 2016 habe seine Mutter ihn mit Hilfe eines Politikers freikaufen können. Er sei ohne Auflagen freigelassen worden. Bis ungefähr am 20. Juni 2016 habe er sich bei einem Bekannten von seinem Vater versteckt und sei wäh- rend dieser Zeit einige Male in sein Elternhaus zurückgekehrt. Am 17. Au- gust 2016 sei er mit seinem auf seinen Namen ausgestellten sri-lankischen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen nach ihm gesucht und die TID habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen («Police Message Form»). Im (…) habe er mit ungefähr vier wei- teren Vertretern der I._______ an der (…) in J._______ teilgenommen und Interviews gegeben. Zudem habe er an diversen Anlässen und Demonst- rationen teilgenommen. Er sei nicht Mitglied einer Organisation. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, ein sri- lankisches ärztliches Attest vom 24. Juli 2014, ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Pfarrers der K._______ vom 15. August 2014, eine Therapiebestätigung vom 12. Juli 2017, ein Anwaltsschreiben des sri-lan- kischen Anwalts L._______ seines Vaters vom 15. September 2017 (alle im Original), eine «Police Message Form» vom 24. August 2017 (im Origi- nal inklusive englischer Übersetzung), seinen sri-lankischen Führerschein, ein Schreiben seiner englischen Rechtsvertretung M._______ vom

14. März 2017 (alle in Kopie), einen Mailverkehr zwischen seiner engli- schen Rechtsvertretung und seinem sri-lankischen Anwalt N._______ vom

10. und 11. Juli 2014, seinen (…) und Internetauszüge des (…) in J._______, ein ausgedrucktes Foto eines verletzten Rückens sowie zwei ärztliche Berichte vom 28. Januar 2019 und 20. November 2019 ein. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Einschreibesendung wurde von der Schweizerischen Post dem Be- schwerdeführer gemäss Track & Trace am 29. April 2020 zugestellt und mit dem Vermerk «nicht abgeholt» innert der siebentägigen Abholfrist an die Vorinstanz retourniert. Im Folgenden liess die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Sendung erneut per A-Post an die bereits zuvor verwendete und gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu jenem Zeitpunkt korrekte und gültige Adresse zukommen.

E-2896/2020 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge- richt habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt wor- den seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bun- desverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de- nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewäh- ren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert wor- den sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: − ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 − eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 − eine Botschaftsabklärung betreffend ein anderes Asylverfahren vom 10. Januar 2018 − einen Bericht des O._______ zum E._______ vom März 2017 − diverse Videos, Screenshots von Videos und Fotos sowie Zeitungs- artikel und Berichte aus den sozialen Medien vom und über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz − eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der I._______ vom (…) − ein Foto eines verletzten Rückens mit einer Tageszeitung vom (…) − zahlreiche Beweismittel (gespeichert auf einer CD-Rom) gemäss separatem Verzeichnis bei (vgl. Beschwerde S. 62 ff.)

E-2896/2020 Seite 5 D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrich- terin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verbunden mit dem Vorbehalt, dass diese nachträgliche Änderungen erfahren könne, verzich- tete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom

13. Januar 2021 ihren Entscheid vom 28. April 2020 teilweise in Wiederer- wägung, indem sie den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfülle. Bei seinen exilpo- litischen Aktivitäten handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe ge- mäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegwei- sung sei jedoch unzulässig und der Beschwerdeführer daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2021 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob er die am 3. Juni 2020 eingereichte Beschwerde – soweit sie nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 gegenstandslos gewor- den ist – zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutzter Frist davon aus- gegangen werde, dass er an der Beschwerde festhalte. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz zu seiner Anerken- nung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie zur Frage, weshalb ihm kein Asyl gewährt worden sei.

E-2896/2020 Seite 6

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 12 AsylG wird eine Verfügung nach Ablauf der ordentli- chen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als un- zustellbar zurückkommt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 wurde korrekterweise an die zum Zeitpunkt der Versendung aktuelle Ad- resse des Beschwerdeführers gesendet, wobei die siebentägige Abholfrist am 7. Mai 2020 ablief, welches Datum mithin als Eröffnungsdatum gilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom

28. April 2020 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte den Beschwerde-

E-2896/2020 Seite 7 führer infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und verfügte we- gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Nachdem der Beschwerdeführer nicht den Rückzug der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt erklärte, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat.

E. 5.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. De- zember 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, zur Publi- kation vorgesehen).

E. 5.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs- gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5.4), weshalb der entsprechende Antrag auf Ein- sicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.

E. 5.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, indem sie nicht abgeklärt habe, in welchem Umfang die sri-lankischen Behörden über seine LTTE- Mitgliedschaft und sein LTTE-Engagement im Zusammenhang mit seiner Haft im E._______ informiert gewesen seien. Die angefochtene Verfügung basiere sodann auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka. Ferner verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, indem sie ihn

E-2896/2020 Seite 8 nicht dazu aufgefordert habe, aktuelle Fotografien seiner Narben einzu- reichen, und nicht abgeklärt habe, ob er über entsprechende Narben ver- füge. Weiter habe sie die «Police Message Form» und die Auskunft des sri-lankischen Anwalts pauschal in Zweifel gezogen, statt den Sachverhalt mittels einer Botschaftsabklärung zu eruieren oder ihn zur Einreichung wei- terer Beweismittel aufzufordern. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass es diesem möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in seiner Beschwerde sachlich anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) ak- tuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerde- führer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge- langt als von ihm erwartet, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des eingereichten Fotos eines verletzten Rückens fest, es könne keiner Person und keinem Standort zu- gewiesen werden, da es nicht datiert, kein Gesicht darauf erkennbar und die Umgebung nicht abgebildet sei. Eine Verpflichtung der Vorinstanz, wei- tere Abklärungen zu den Narben vorzunehmen, ergibt sich nicht. Das Glei- che gilt auch für die Rüge hinsichtlich der Nachforschungen zur «Police Message Form» und zur Auskunft des sri-lankischen Anwalts seines Va- ters. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu seiner zehntägigen Inhaftie- rung im Mai 2016 und zu seiner Freilassung geprüft und als unglaubhaft befunden. Es bestand keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärun- gen zu treffen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des recht- lichen Gehörs damit, die Rückübersetzung der Anhörung habe mehrfach unterbrochen werden müssen, weil er sich habe übergeben müssen. Von der Hilfswerkvertretung sei vermerkt worden, dass er bei der Rücküberset- zung sehr müde und abwesend gewesen sei, über starke Kopfschmerzen geklagt und mit der Einnahme von Schmerzmitteln versucht habe, diesen zu begegnen. Aufgrund der genannten Vorkommnisse sei entschieden worden, die Befragung frühzeitig zu beenden (vgl. act. A23/19, Unterschrif- tenblatt). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, der

E-2896/2020 Seite 9 Rückübersetzung vollständig zu folgen und allfällige Korrekturen anzubrin- gen; dies insbesondere, da die behandelnden Fachärzte festgehalten hät- ten, es könne bei ihm zu dissoziativen Momenten kommen in welchen er nicht mehr oder nur teilweise in der Gegenwart präsent sei und in solchen Zuständen nicht vollständig wahrnehmen könne, was aktuell um ihn ge- schehe oder welche Fragen ihm gestellt würden. Es sei somit anzuzwei- feln, dass er unter diesen Umständen dem Gegenstand der Anhörung habe folgen können. Von einer rechtmässigen Abnahme des Protokolls könne nicht gesprochen werden. Trotz des vorzeitigen Abbruchs der Anhörung sei keine Zweitanhörung angesetzt worden. Aus diesem Vorgehen sei ihm ein Nachteil erwachsen, da die Vorinstanz Aussagen von ihm in der Folge als unglaubhaft eingestuft habe; mitunter habe sie ihn pauschal als rehabilitiert erklärt, obwohl er ausdrücklich verneint habe, dass es sich bei der Haft im E._______ um eine Rehabilitation gehandelt habe. Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode, diagnostiziert. Zu Beginn der Anhörung gab er an, dass es ihm gut gehe, er habe "einfach Kopfschmerzen" (vgl. act. A23/19 F5). Seine Antworten lassen nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund des- sen nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten oder sich ver- ständlich auszudrücken. Gegen Ende der Anhörung wird zwar angemerkt, dass er wegen Übelkeit und Kopfschmerzen den Raum habe verlassen- müssen. Er gab aber nicht zu verstehen, dass die Anhörung hätte abge- brochen werdenmüssen. Er hielt sich – mit wenigen Ausnahmen – generell kurz bei seinen Antworten, was sich auch, nachdem er die Anhörung kurz verlassen hatte, nicht änderte (vgl. act. A23/19 F115 ff.). Nach seiner Rück- kehr wurde er nochmals zu seiner Tätigkeit für die LTTE, zur anschliessen- den Haft im E._______ und dazu, ob es sich bei der dieser um eine Reha- bilitation gehandelt habe, befragt (vgl. act. A23/19 F116 ff.). Seine Ausfüh- rungen hierzu wurden ihm allesamt geglaubt, und entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde stufte die Vorinstanz die Haft im E._______ nicht als Rehabilitation ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Gemäss der be- fragenden Person war die zu jenem Zeitpunkt bereits über fünf Stunden andauernde Anhörung praktisch zu Ende (vgl. act. A23/19 F126). Am Schluss der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe alle seine Asylgründe nennen und über alles sprechen können. Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift dessen Inhalt. Weiter hatte er die Gelegenheit, während der Rückübersetzung An- merkungen anzubringen, welche er gemäss Aktenlage auch nutzte (vgl.

E-2896/2020 Seite 10 act. A23/19 F110). Er machte weder während der Anhörung noch im Nach- gang geltend, er habe aufgrund der Beendigung der Anhörung nicht alles sagen können. Es bestand somit keine Veranlassung für eine Zweitanhö- rung. Alleine der Umstand, dass die Hilfswerkvertretung auf Einschränkun- gen hindeutete, vermag keine mangelhafte Befragung darzutun. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist nicht eine for- melle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vor- bringen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem eine mangelhafte Übersetzung der Anhörung geltend. Weiter seien Teile seiner Antworten in der Anhörung nicht protokolliert worden, weil sich seine Antworten angeblich wiederholt hätten. Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder fehlende Aussagen im Zusammenhang mit der Übersetzung durch die dol- metschende Person zu entnehmen. Dass das Protokoll die Wiederholun- gen teils gleicher Inhalte nicht aufführte, ändert daran nichts, zumal den Akten ungeachtet dessen der wesentliche Sachverhalt, wie er auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Es wird nicht ersichtlich, welche konkre- ten Angaben betreffend seine Asylvorbringen unerwähnt geblieben sein sollen, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Anga- ben. Weiter kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen wer- den, wonach er von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen am Protokoll anzufügen. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch der Vorinstanz, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung ent- halte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund seiner Traumatisierung habe er Mühe, über gewisse Sachverhalte zu berichten. Der grosse zeitli- che Abstand zwischen Befragung und Anhörung von 29 Monaten habe dazu geführt, dass er sich nicht mit der gleichen Ausführlichkeit an seine Fluchtgeschichte habe erinnern können. Die Vorinstanz habe seine Erin- nerungslücken, unter welchen er gemäss den eingereichten ärztlichen Be- richten leide, zulasten seiner Glaubhaftigkeit ausgelegt. Zudem sei die an- gefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Der Zeitraum von 29 Monaten zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Praxisgemäss ist die verstri- chene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der Über- einstimmung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchgeführt werden soll, nicht aber um eine justizi- able Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fäl- len davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu be- richten. Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch die- selbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der Vorinstanz, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hie- raus ein Nachteil entstanden sein soll.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht und des Willkürverbots. Die Argumentation der Vorinstanz, die TID sei nach seiner Rückkehr von England nach Sri Lanka im (…) über seine

E-2896/2020 Seite 12 LTTE-Mitgliedschaft und sein exilpolitisches Engagement in England infor- miert gewesen, sei willkürlich. Das Foto seiner im Zusammenhang mit den erlittenen Folterungen entstandenen Narben taxiere sie pauschal als un- tauglich. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Be- schwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es wie bereits erwähnt möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Allein der Um- stand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des eingereichten Beweismittels im Zusammenhang mit den geltend gemachten Narben ge- langt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots vor.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beweisantrag, seine Narben seien forensisch begutachten zu lassen, abzuweisen. 7.2 Der Beweisantrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweismittel zu dem gegen ihn eröffneten Ver- fahren vor dem Magistrate Court in Colombo beibringen zu können, ist ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinrei- chend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzu- reichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzuset- zen. Der Sachverhalt wurde entsprechend den vorangehenden Erwägun- gen vollständig und richtig festgestellt, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen mittels

E-2896/2020 Seite 13 einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien die bei der Vorinstanz zur Anhörung intern angelegten Akten der befragenden Person zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen beizuziehen. Die Akten der Vorinstanz betreffend die Anhörung wurden von Amtes wegen beigezogen. Angesichts der Ausführungen in E. 6.3 ist der Beweisantrag abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergan- genes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfol- gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder

E-2896/2020 Seite 14 glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beweisantrag, seine Narben seien forensisch begutachten zu lassen, abzuweisen.

E. 7.2 Der Beweisantrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweismittel zu dem gegen ihn eröffneten Verfahren vor dem Magistrate Court in Colombo beibringen zu können, ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Sachverhalt wurde entsprechend den vorangehenden Erwägungen vollständig und richtig festgestellt, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien die bei der Vorinstanz zur Anhörung intern angelegten Akten der befragenden Person zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizuziehen. Die Akten der Vorinstanz betreffend die Anhörung wurden von Amtes wegen beigezogen. Angesichts der Ausführungen in E. 6.3 ist der Beweisantrag abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9 Januar 2017 E. 3.3). Immerhin weist die Vorinstanz im zitierten Hand- buch darauf hin, dass die von ihr eingesetzten Übersetzerinnen und Über- setzer einem strengen Auswahlverfahren unterzogen würden, was unter anderem die Überprüfung ihrer sprachlichen Kompetenzen gewährleiste. Vorliegend wurde die Qualität der erbrachten Übersetzerdienste von der befragenden Person nicht in Frage gestellt und auch der Beschwerdefüh- rer vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die bei der Anhörung ein- gesetzte dolmetschende Person über mangelnde Sprachkompetenzen

E-2896/2020 Seite 11 verfügt hätte. Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungs- schwierigkeiten unglaubhaft ausgefallen sein sollen, überzeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht. Die Anhörung wurde insge- samt korrekt durchgeführt.

E. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, in- dem der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus England im (…) in Sri Lanka am Flughafen von den sri-lankischen Behörden befragt und mit Auf- lagen freigelassen worden sei, sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Be- hörden über seine Vergangenheit bei den LTTE (Mitglied der LTTE von 2007 bis 2009) und seine exilpolitischen Tätigkeiten in England informiert seien. Die Massnahmen (Befragung am Flughafen, Leistung der Unter- schrift alle zwei Monate, regelmässige Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden mit anschliessenden Befragungen) würden analog zu einer er- folgten Rehabilitation nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Seine Angaben zu seiner Festnahme durch die TID im Mai 2016, zu seiner Verhaftung und zu seiner Folterung seien vage und rein beschrei- bend ausgefallen. Er vermöge nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Die Umstände seiner Freilassung würden trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und der Ablauf seiner Übergabe an den Politiker rätselhaft bleiben. Das eingereichte Foto eines verletzten Rückens sei nicht tauglich, die angegebene Folter zu belegen. Das Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Pfarrers und das Anwaltsschreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Die «Police Message Form» sei kein fälschungssicheres Do- kument. Es sei somit unglaubhaft, dass er nach seiner Freilassung sowie nach seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka am 17. August 2016 im Fokus der sri-lankischen Behörden gewesen sei. Seine gesundheitlichen Prob- leme hätten demzufolge eine andere Ursache, weshalb die ärztlichen Be- richte zum Beleg seiner Fluchtvorbringen ebenfalls nicht geeignet seien. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe ferner kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Zudem habe er weder die Präsi-

E-2896/2020 Seite 15 dentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen vorge- bracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner per- sönlichen Situation aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die sri-lankischen Behörden seien nach seiner Rückkehr von England im (…) nicht über seine LTTE-Mitglied- schaft informiert gewesen, da er bei der Befragung am Flughafen alles be- stritten habe. Er sei wegen des Monitorings von internationalen Menschen- rechtsorganisationen, lokalen Rechtsanwälten und einer englischen Zei- tung freigelassen worden. Seine Aussagen zu seiner Haft und den Über- griffen im Mai 2016 seien zwar knapp ausgefallen, sie seien aber mit Re- alkennzeichen versehen gewesen. Auf dem auf Beschwerdeebene einge- reichten Foto von seinem Rücken halte er ein datiertes Exemplar einer Ta- geszeitung in der Hand. Es sei deutlich zu erkennen, dass es sich um den gleichen Rücken (mit den gleichen Narben) handle, welcher auf dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto abgebildet sei. Die streifen- förmigen Narben seien ein Hinweis auf erlittene Folter. Beim Schreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters handle es sich um ein Beweismittel, welchem eine hohe Glaubwürdigkeit zukomme. Darin werde beschrieben, dass das Magistrate Court in Colombo ein Jahr nach seiner Ausreise aus Sri Lanka einen Haftbefehl («Police Message Form») gegen ihn ausgestellt habe, da er von der TID aufgrund von Straftatbeständen, welche unter dem drakonischen Prevention of Terrorism Act (PTA) bestraft würden, gesucht werde. Der Haftbefehl sei keine Fälschung; die Vorinstanz habe offenbar auch keine Fälschungsmerkmale festgestellt.

E. 10.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, im Jahr 2007 durch die LTTE rekrutiert worden und rund zwei Jahre für sie tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der SLA ergeben hat. Anschliessend wurde er sechs Monate inhaftiert. Ab dem Jahr 2011 hielt er sich in England auf, betätigte sich dort exilpolitisch und wurde im (…) nach Sri Lanka zurückgeschafft. Aufgrund der mehrstündi- gen Befragung durch die TID bei seiner Einreise am Flughafen in Sri Lanka, der anschliessenden Melde- und Unterschriftenpflicht sowie der re- gelmässigen Mitnahme und der Befragungen ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über seine Vergangenheit bei den LTTE und seine Tätigkeiten in England informiert waren. Daran ändert auch die Be- gründung des Beschwerdeführers in der Anhörung nichts, die TID habe davon nichts gewusst, da er bei der Befragung durch die TID alles bestrit- ten habe (vgl. act. A23/19 F28), und er sei nur aufgrund der Unterstützung

E-2896/2020 Seite 16 von Menschenrechtsorganisationen freigelassen worden (vgl. act. A23/19 F20). Die Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beein- trächtigungen erreichen in ihrer Intensität allerdings nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie zielten hauptsächlich darauf ab, den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Auge zu behalten. Daraus allein lässt sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.3.2; E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 8.1, 8.2). Dies gilt auch hinsichtlich der Bedrohungen, welche er im Zusammenhang mit der Karuna-Gruppe geltend macht, sowie für die Probleme seines Vaters mit den sri-lankischen Behörden – jedenfalls soweit der Beschwerdeführer diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt (vgl. act. A7/14 7.01). Falls seitens der sri-lankischen Behörden konkrete Verfolgungsabsichten bestanden hätten, wäre ihm im Dezember 2014 kaum problemlos ein Pass ausgestellt worden. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben seiner englischen Rechtvertretung, der Mailverkehr zwischen seiner engli- schen Rechtvertretung und seinem sri-lankischen Anwalt sowie das Schreiben eines Pfarrers nichts zu ändern.

E. 10.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner Festnahme im Mai 2016 durch die TID und die anschliessende Freilassung vage und oberflächlich ausgefallen sind. Dass er seine Festnahme in der Anhörung trotz Nachfrage nicht detailliert be- schreiben konnte, weil er Panik gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, zu- mal es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste (vgl. act. A23/19 F48 f.). Zur Dauer der Fahrt machte er lediglich Angaben in Bezug auf den allgemeinen Strassenzustand und erklärte, er wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe, er könne es nicht einschätzen (vgl. act. A23/19 F50). Er konnte weiter keine substantiierten Angaben zum Ort der Inhaftierung machen (vgl. act. A23/19 F51 f.). Seine Aussagen zur Haft fallen beschreibend aus, sodass insgesamt nicht der Eindruck ersteht, er sei tatsächlich während zehn Tagen festgehalten worden (vgl. act. A23/19 F53 ff.). Weiter konnte er die Umstände seiner Freilassung nicht substan- ziieren. So ist nicht verständlich, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht weiss, wie der Politiker seine Freilassung hat bewirken können (vgl. act. A23/19 F71 ff.). Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, seine Eltern hätten ihm gesagt, er müsse nicht alles wissen (vgl. act. A23/19 F75) res- pektive seine Angaben in der Beschwerde, er sei von seinen Verwandten nicht über die Details seiner Freilassung informiert worden, weil ihn das Wissen um die Bestechung von sri-lankischen Sicherheitsbehörden zwecks seiner Freilassung weiter gefährdet hätte, überzeugt nicht, da er

E-2896/2020 Seite 17 sich seit fast sieben Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhält. Darüber hinaus konnte er ungehindert und legal mit seinem eigenen Pass über den Flug- hafen Colombo aus Sri Lanka ausreisen. Selbst wenn dies unter Umstän- den mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist, zeigt dies auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag. Aufgrund der Un- glaubhaftigkeit der Haft ist auch die erwähnte Suche nach ihm, welche nach seiner Ausreise erfolgt sein soll, unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Ver- folgung durch die sri-lankischen Behörden verschiedene Dokumente ein- gereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ein undatiertes Foto eines Rückens mit Narben eingereicht, welches die Folterungen in der Haft be- legen sollen; das Gesicht der Person ist darauf nicht abgebildet. Auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto sind Vernarbungen auf einem Rücken nur sehr undeutlich zu erkennen und es ist noch immer nicht er- sichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Be- schwerdeführer handelt. Selbst wenn die Narben ihm zuzuordnen wären, belegen diese nicht deren Ursache. In den beiden ärztlichen Berichten wer- den keine Narben erwähnt. Die Therapiebestätigung vermag seine Flucht- vorbringen ebenso wenig zu belegen. Das Schreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters ist als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Aus der eingereichten «Police Message Form» sind aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Haft ebenfalls keine behördlichen Massnahmen gegen den Be- schwerdeführer abzuleiten. Zudem gab der Beschwerdeführer in der An- hörung selbst an, das Verfahren gegen ihn sei «jetzt auf die Seite gelegt» worden (vgl. act. A23/19 F104). Daraus ist zu schliessen, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorliegt. Insgesamt vermögen die Beweismittel somit nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Sri Lanka habe sich die Lage durch den Regierungswechsel im November 2019, insbesondere für die tamilische Minderheit, welcher er angehöre, verändert. Er macht damit ob- jektive Nachfluchtgründe geltend. Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft darzu- legen. Zudem besteht kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen.

E-2896/2020 Seite 18 Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vor- erst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrele- vante Nachteile drohen würden. Das Vorliegen eines objektiven Nach- fluchtgrundes ist zu verneinen.

E. 10.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäus- serte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung führen.

E. 10.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka am 17. August 2016 beste- hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 12.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwe- senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E-2896/2020 Seite 19

E. 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz mit Ver- fügung vom 13. Januar 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des als Flüchtling anerkannten Be- schwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übri- gen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvoll- zug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzu- schreiben.

E. 13 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung vom 28. April 2020 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgrün- den und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorlie- gens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 14.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist nach dem Grad des Durchdringens (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegwei- sungsvollzuges) praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der unnötig umfangreichen Ein- gabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens auf insge- samt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2896/2020 Seite 20

E. 14.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschä- digungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berück- sichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und aufgrund des teilweisen Obsie- gens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um ei- nen Drittel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2896/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  3. Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'660.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2896/2020 Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 26. September 2016 um Asyl. Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Oktober 2016 und der Anhörung vom 15. März 2019 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Er sei in B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, geboren. Im Dezember 2007 sei er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In D._______ habe er eine sechsmonatige Grundausbildung absolviert. Er habe die Märtyrer-Gedenkstätten bewachen und Verletzte pflegen müssen. Im April 2009 habe er sich der Sri Lanka Army (SLA) ergeben und sei sechs Monate im E._______ inhaftiert und misshandelt worden. Ungefähr am (...) sei er durch die Unterstützung eines Pfarrers freigelassen worden und habe sich bei diesem versteckt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht und seinen Vater mitgenommen und geschlagen, weshalb er (der Beschwerdeführer) am (...) mit einem Studentenvisum nach England gereist sei. Er habe sich dort exilpolitisch beim in Sri Lanka (...) F._______ engagiert. Während seiner Studienzeit sei sein College in London geschlossen worden, weshalb er in England ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sowie seine dagegen erhobene Beschwerde seien abgewiesen worden. Am (...) sei er von den britischen Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Bei der Ankunft am Flughafen Colombo sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) befragt und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er in Sri Lanka für die LTTE gearbeitet respektive in England den Wiederaufbau der LTTE unterstützt habe. Mit Hilfe von Anwälten und Menschenrechtsorganisationen sei er mit der Auflage freigelassen worden, seinen Wohnort nicht zu verlassen und alle zwei Monate eine Unterschrift zu leisten. Aufgrund einer Erkrankung sei er zunächst bis zum 24. Juli 2014 hospitalisiert gewesen und von den sri-lankischen Behörden in seinem Elternhaus gesucht worden. Danach habe er sich bis zum 3. August 2014 in einer Kirche in G._______ aufgehalten. Als er wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei er mehrmals durch das Criminal Investigation Department (CID) oder die TID zu Befragungen mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Im Dezember 2014 habe er einen sri-lankischen Pass beantragt und erhalten. Der TID habe er mitgeteilt, dass er diesen zu Studienzwecken benötige. Im Jahr 2015 sei er von der H._______-Gruppe, einer der Regierung nahestehenden tamilischen Organisation, bedroht worden. Ungefähr im Mai 2016 sei die TID im Rahmen von Festnahmen ehemaliger Mitglieder der LTTE durch die sri-lankischen Behörden auf seinen Namen aufmerksam geworden. Am 10. Mai 2016 sei er durch die TID festgenommen und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er sei gefoltert und zu seiner Vergangenheit bei den LTTE und seinem Engagement bei der TGTE in London befragt worden. Am 20. Mai 2016 habe seine Mutter ihn mit Hilfe eines Politikers freikaufen können. Er sei ohne Auflagen freigelassen worden. Bis ungefähr am 20. Juni 2016 habe er sich bei einem Bekannten von seinem Vater versteckt und sei während dieser Zeit einige Male in sein Elternhaus zurückgekehrt. Am 17. August 2016 sei er mit seinem auf seinen Namen ausgestellten sri-lankischen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen nach ihm gesucht und die TID habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen («Police Message Form»). Im (...) habe er mit ungefähr vier weiteren Vertretern der I._______ an der (...) in J._______ teilgenommen und Interviews gegeben. Zudem habe er an diversen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen. Er sei nicht Mitglied einer Organisation. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, ein sri-lankisches ärztliches Attest vom 24. Juli 2014, ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Pfarrers der K._______ vom 15. August 2014, eine Therapiebestätigung vom 12. Juli 2017, ein Anwaltsschreiben des sri-lankischen Anwalts L._______ seines Vaters vom 15. September 2017 (alle im Original), eine «Police Message Form» vom 24. August 2017 (im Original inklusive englischer Übersetzung), seinen sri-lankischen Führerschein, ein Schreiben seiner englischen Rechtsvertretung M._______ vom 14. März 2017 (alle in Kopie), einen Mailverkehr zwischen seiner englischen Rechtsvertretung und seinem sri-lankischen Anwalt N._______ vom 10. und 11. Juli 2014, seinen (...) und Internetauszüge des (...) in J._______, ein ausgedrucktes Foto eines verletzten Rückens sowie zwei ärztliche Berichte vom 28. Januar 2019 und 20. November 2019 ein. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Einschreibesendung wurde von der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 29. April 2020 zugestellt und mit dem Vermerk «nicht abgeholt» innert der siebentägigen Abholfrist an die Vorinstanz retourniert. Im Folgenden liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Sendung erneut per A-Post an die bereits zuvor verwendete und gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu jenem Zeitpunkt korrekte und gültige Adresse zukommen. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 eine Botschaftsabklärung betreffend ein anderes Asylverfahren vom 10. Januar 2018 einen Bericht des O._______ zum E._______ vom März 2017 diverse Videos, Screenshots von Videos und Fotos sowie Zeitungsartikel und Berichte aus den sozialen Medien vom und über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der I._______ vom (...) ein Foto eines verletzten Rückens mit einer Tageszeitung vom (...) zahlreiche Beweismittel (gespeichert auf einer CD-Rom) gemäss separatem Verzeichnis bei (vgl. Beschwerde S. 62 ff.) D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verbunden mit dem Vorbehalt, dass diese nachträgliche Änderungen erfahren könne, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ihren Entscheid vom 28. April 2020 teilweise in Wiedererwägung, indem sie den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfülle. Bei seinen exilpolitischen Aktivitäten handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch unzulässig und der Beschwerdeführer daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob er die am 3. Juni 2020 eingereichte Beschwerde - soweit sie nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 gegenstandslos geworden ist - zurückzuziehen gedenke, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an der Beschwerde festhalte. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz zu seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie zur Frage, weshalb ihm kein Asyl gewährt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 12 AsylG wird eine Verfügung nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 wurde korrekterweise an die zum Zeitpunkt der Versendung aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesendet, wobei die siebentägige Abholfrist am 7. Mai 2020 ablief, welches Datum mithin als Eröffnungsdatum gilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28. April 2020 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte den Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Nachdem der Beschwerdeführer nicht den Rückzug der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt erklärte, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat. 5. 5.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen). 5.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs-gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5.4), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 5.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4). 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, indem sie nicht abgeklärt habe, in welchem Umfang die sri-lankischen Behörden über seine LTTE-Mitgliedschaft und sein LTTE-Engagement im Zusammenhang mit seiner Haft im E._______ informiert gewesen seien. Die angefochtene Verfügung basiere sodann auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka. Ferner verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, indem sie ihn nicht dazu aufgefordert habe, aktuelle Fotografien seiner Narben einzureichen, und nicht abgeklärt habe, ob er über entsprechende Narben verfüge. Weiter habe sie die «Police Message Form» und die Auskunft des sri-lankischen Anwalts pauschal in Zweifel gezogen, statt den Sachverhalt mittels einer Botschaftsabklärung zu eruieren oder ihn zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass es diesem möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in seiner Beschwerde sachlich anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm erwartet, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des eingereichten Fotos eines verletzten Rückens fest, es könne keiner Person und keinem Standort zugewiesen werden, da es nicht datiert, kein Gesicht darauf erkennbar und die Umgebung nicht abgebildet sei. Eine Verpflichtung der Vorinstanz, weitere Abklärungen zu den Narben vorzunehmen, ergibt sich nicht. Das Gleiche gilt auch für die Rüge hinsichtlich der Nachforschungen zur «Police Message Form» und zur Auskunft des sri-lankischen Anwalts seines Vaters. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu seiner zehntägigen Inhaftierung im Mai 2016 und zu seiner Freilassung geprüft und als unglaubhaft befunden. Es bestand keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, die Rückübersetzung der Anhörung habe mehrfach unterbrochen werden müssen, weil er sich habe übergeben müssen. Von der Hilfswerkvertretung sei vermerkt worden, dass er bei der Rückübersetzung sehr müde und abwesend gewesen sei, über starke Kopfschmerzen geklagt und mit der Einnahme von Schmerzmitteln versucht habe, diesen zu begegnen. Aufgrund der genannten Vorkommnisse sei entschieden worden, die Befragung frühzeitig zu beenden (vgl. act. A23/19, Unterschriftenblatt). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, der Rückübersetzung vollständig zu folgen und allfällige Korrekturen anzubringen; dies insbesondere, da die behandelnden Fachärzte festgehalten hätten, es könne bei ihm zu dissoziativen Momenten kommen in welchen er nicht mehr oder nur teilweise in der Gegenwart präsent sei und in solchen Zuständen nicht vollständig wahrnehmen könne, was aktuell um ihn geschehe oder welche Fragen ihm gestellt würden. Es sei somit anzuzweifeln, dass er unter diesen Umständen dem Gegenstand der Anhörung habe folgen können. Von einer rechtmässigen Abnahme des Protokolls könne nicht gesprochen werden. Trotz des vorzeitigen Abbruchs der Anhörung sei keine Zweitanhörung angesetzt worden. Aus diesem Vorgehen sei ihm ein Nachteil erwachsen, da die Vorinstanz Aussagen von ihm in der Folge als unglaubhaft eingestuft habe; mitunter habe sie ihn pauschal als rehabilitiert erklärt, obwohl er ausdrücklich verneint habe, dass es sich bei der Haft im E._______ um eine Rehabilitation gehandelt habe. Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Zu Beginn der Anhörung gab er an, dass es ihm gut gehe, er habe "einfach Kopfschmerzen" (vgl. act. A23/19 F5). Seine Antworten lassen nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten oder sich verständlich auszudrücken. Gegen Ende der Anhörung wird zwar angemerkt, dass er wegen Übelkeit und Kopfschmerzen den Raum habe verlassenmüssen. Er gab aber nicht zu verstehen, dass die Anhörung hätte abgebrochen werdenmüssen. Er hielt sich - mit wenigen Ausnahmen - generell kurz bei seinen Antworten, was sich auch, nachdem er die Anhörung kurz verlassen hatte, nicht änderte (vgl. act. A23/19 F115 ff.). Nach seiner Rückkehr wurde er nochmals zu seiner Tätigkeit für die LTTE, zur anschliessenden Haft im E._______ und dazu, ob es sich bei der dieser um eine Rehabilitation gehandelt habe, befragt (vgl. act. A23/19 F116 ff.). Seine Ausführungen hierzu wurden ihm allesamt geglaubt, und entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde stufte die Vorinstanz die Haft im E._______ nicht als Rehabilitation ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Gemäss der befragenden Person war die zu jenem Zeitpunkt bereits über fünf Stunden andauernde Anhörung praktisch zu Ende (vgl. act. A23/19 F126). Am Schluss der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe alle seine Asylgründe nennen und über alles sprechen können. Sodann wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift dessen Inhalt. Weiter hatte er die Gelegenheit, während der Rückübersetzung Anmerkungen anzubringen, welche er gemäss Aktenlage auch nutzte (vgl. act. A23/19 F110). Er machte weder während der Anhörung noch im Nachgang geltend, er habe aufgrund der Beendigung der Anhörung nicht alles sagen können. Es bestand somit keine Veranlassung für eine Zweitanhörung. Alleine der Umstand, dass die Hilfswerkvertretung auf Einschränkungen hindeutete, vermag keine mangelhafte Befragung darzutun. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem eine mangelhafte Übersetzung der Anhörung geltend. Weiter seien Teile seiner Antworten in der Anhörung nicht protokolliert worden, weil sich seine Antworten angeblich wiederholt hätten. Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder fehlende Aussagen im Zusammenhang mit der Übersetzung durch die dolmetschende Person zu entnehmen. Dass das Protokoll die Wiederholungen teils gleicher Inhalte nicht aufführte, ändert daran nichts, zumal den Akten ungeachtet dessen der wesentliche Sachverhalt, wie er auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben betreffend seine Asylvorbringen unerwähnt geblieben sein sollen, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Angaben. Weiter kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden, wonach er von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen am Protokoll anzufügen. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch der Vorinstanz, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthalte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Immerhin weist die Vorinstanz im zitierten Handbuch darauf hin, dass die von ihr eingesetzten Übersetzerinnen und Übersetzer einem strengen Auswahlverfahren unterzogen würden, was unter anderem die Überprüfung ihrer sprachlichen Kompetenzen gewährleiste. Vorliegend wurde die Qualität der erbrachten Übersetzerdienste von der befragenden Person nicht in Frage gestellt und auch der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die bei der Anhörung eingesetzte dolmetschende Person über mangelnde Sprachkompetenzen verfügt hätte. Dass seine Äusserungen nun aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten unglaubhaft ausgefallen sein sollen, überzeugt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht. Die Anhörung wurde insgesamt korrekt durchgeführt. 6.3.3 Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund seiner Traumatisierung habe er Mühe, über gewisse Sachverhalte zu berichten. Der grosse zeitliche Abstand zwischen Befragung und Anhörung von 29 Monaten habe dazu geführt, dass er sich nicht mit der gleichen Ausführlichkeit an seine Fluchtgeschichte habe erinnern können. Die Vorinstanz habe seine Erinnerungslücken, unter welchen er gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leide, zulasten seiner Glaubhaftigkeit ausgelegt. Zudem sei die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Der Zeitraum von 29 Monaten zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Praxisgemäss ist die verstrichene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der Übereinstimmung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchgeführt werden soll, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Sodann wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten detailliert ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der Vorinstanz, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll. 6.3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots. Die Argumentation der Vorinstanz, die TID sei nach seiner Rückkehr von England nach Sri Lanka im (...) über seine LTTE-Mitgliedschaft und sein exilpolitisches Engagement in England informiert gewesen, sei willkürlich. Das Foto seiner im Zusammenhang mit den erlittenen Folterungen entstandenen Narben taxiere sie pauschal als untauglich. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es wie bereits erwähnt möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des eingereichten Beweismittels im Zusammenhang mit den geltend gemachten Narben gelangt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots vor. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beweisantrag, seine Narben seien forensisch begutachten zu lassen, abzuweisen. 7.2 Der Beweisantrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweismittel zu dem gegen ihn eröffneten Verfahren vor dem Magistrate Court in Colombo beibringen zu können, ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Sachverhalt wurde entsprechend den vorangehenden Erwägungen vollständig und richtig festgestellt, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien die bei der Vorinstanz zur Anhörung intern angelegten Akten der befragenden Person zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizuziehen. Die Akten der Vorinstanz betreffend die Anhörung wurden von Amtes wegen beigezogen. Angesichts der Ausführungen in E. 6.3 ist der Beweisantrag abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, indem der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus England im (...) in Sri Lanka am Flughafen von den sri-lankischen Behörden befragt und mit Auflagen freigelassen worden sei, sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden über seine Vergangenheit bei den LTTE (Mitglied der LTTE von 2007 bis 2009) und seine exilpolitischen Tätigkeiten in England informiert seien. Die Massnahmen (Befragung am Flughafen, Leistung der Unterschrift alle zwei Monate, regelmässige Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden mit anschliessenden Befragungen) würden analog zu einer erfolgten Rehabilitation nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Seine Angaben zu seiner Festnahme durch die TID im Mai 2016, zu seiner Verhaftung und zu seiner Folterung seien vage und rein beschreibend ausgefallen. Er vermöge nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Die Umstände seiner Freilassung würden trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und der Ablauf seiner Übergabe an den Politiker rätselhaft bleiben. Das eingereichte Foto eines verletzten Rückens sei nicht tauglich, die angegebene Folter zu belegen. Das Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Pfarrers und das Anwaltsschreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Die «Police Message Form» sei kein fälschungssicheres Dokument. Es sei somit unglaubhaft, dass er nach seiner Freilassung sowie nach seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka am 17. August 2016 im Fokus der sri-lankischen Behörden gewesen sei. Seine gesundheitlichen Probleme hätten demzufolge eine andere Ursache, weshalb die ärztlichen Berichte zum Beleg seiner Fluchtvorbringen ebenfalls nicht geeignet seien. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe ferner kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Zudem habe er weder die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die sri-lankischen Behörden seien nach seiner Rückkehr von England im (...) nicht über seine LTTE-Mitgliedschaft informiert gewesen, da er bei der Befragung am Flughafen alles bestritten habe. Er sei wegen des Monitorings von internationalen Menschenrechtsorganisationen, lokalen Rechtsanwälten und einer englischen Zeitung freigelassen worden. Seine Aussagen zu seiner Haft und den Übergriffen im Mai 2016 seien zwar knapp ausgefallen, sie seien aber mit Realkennzeichen versehen gewesen. Auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto von seinem Rücken halte er ein datiertes Exemplar einer Tageszeitung in der Hand. Es sei deutlich zu erkennen, dass es sich um den gleichen Rücken (mit den gleichen Narben) handle, welcher auf dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto abgebildet sei. Die streifenförmigen Narben seien ein Hinweis auf erlittene Folter. Beim Schreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters handle es sich um ein Beweismittel, welchem eine hohe Glaubwürdigkeit zukomme. Darin werde beschrieben, dass das Magistrate Court in Colombo ein Jahr nach seiner Ausreise aus Sri Lanka einen Haftbefehl («Police Message Form») gegen ihn ausgestellt habe, da er von der TID aufgrund von Straftatbeständen, welche unter dem drakonischen Prevention of Terrorism Act (PTA) bestraft würden, gesucht werde. Der Haftbefehl sei keine Fälschung; die Vorinstanz habe offenbar auch keine Fälschungsmerkmale festgestellt. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, im Jahr 2007 durch die LTTE rekrutiert worden und rund zwei Jahre für sie tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der SLA ergeben hat. Anschliessend wurde er sechs Monate inhaftiert. Ab dem Jahr 2011 hielt er sich in England auf, betätigte sich dort exilpolitisch und wurde im (...) nach Sri Lanka zurückgeschafft. Aufgrund der mehrstündigen Befragung durch die TID bei seiner Einreise am Flughafen in Sri Lanka, der anschliessenden Melde- und Unterschriftenpflicht sowie der regelmässigen Mitnahme und der Befragungen ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über seine Vergangenheit bei den LTTE und seine Tätigkeiten in England informiert waren. Daran ändert auch die Begründung des Beschwerdeführers in der Anhörung nichts, die TID habe davon nichts gewusst, da er bei der Befragung durch die TID alles bestritten habe (vgl. act. A23/19 F28), und er sei nur aufgrund der Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen freigelassen worden (vgl. act. A23/19 F20). Die Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichen in ihrer Intensität allerdings nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie zielten hauptsächlich darauf ab, den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Auge zu behalten. Daraus allein lässt sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.3.2; E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 8.1, 8.2). Dies gilt auch hinsichtlich der Bedrohungen, welche er im Zusammenhang mit der Karuna-Gruppe geltend macht, sowie für die Probleme seines Vaters mit den sri-lankischen Behörden - jedenfalls soweit der Beschwerdeführer diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt (vgl. act. A7/14 7.01). Falls seitens der sri-lankischen Behörden konkrete Verfolgungsabsichten bestanden hätten, wäre ihm im Dezember 2014 kaum problemlos ein Pass ausgestellt worden. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben seiner englischen Rechtvertretung, der Mailverkehr zwischen seiner englischen Rechtvertretung und seinem sri-lankischen Anwalt sowie das Schreiben eines Pfarrers nichts zu ändern. 10.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im Mai 2016 durch die TID und die anschliessende Freilassung vage und oberflächlich ausgefallen sind. Dass er seine Festnahme in der Anhörung trotz Nachfrage nicht detailliert beschreiben konnte, weil er Panik gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste (vgl. act. A23/19 F48 f.). Zur Dauer der Fahrt machte er lediglich Angaben in Bezug auf den allgemeinen Strassenzustand und erklärte, er wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe, er könne es nicht einschätzen (vgl. act. A23/19 F50). Er konnte weiter keine substantiierten Angaben zum Ort der Inhaftierung machen (vgl. act. A23/19 F51 f.). Seine Aussagen zur Haft fallen beschreibend aus, sodass insgesamt nicht der Eindruck ersteht, er sei tatsächlich während zehn Tagen festgehalten worden (vgl. act. A23/19 F53 ff.). Weiter konnte er die Umstände seiner Freilassung nicht substanziieren. So ist nicht verständlich, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht weiss, wie der Politiker seine Freilassung hat bewirken können (vgl. act. A23/19 F71 ff.). Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, seine Eltern hätten ihm gesagt, er müsse nicht alles wissen (vgl. act. A23/19 F75) respektive seine Angaben in der Beschwerde, er sei von seinen Verwandten nicht über die Details seiner Freilassung informiert worden, weil ihn das Wissen um die Bestechung von sri-lankischen Sicherheitsbehörden zwecks seiner Freilassung weiter gefährdet hätte, überzeugt nicht, da er sich seit fast sieben Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhält. Darüber hinaus konnte er ungehindert und legal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausreisen. Selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist, zeigt dies auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Haft ist auch die erwähnte Suche nach ihm, welche nach seiner Ausreise erfolgt sein soll, unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden verschiedene Dokumente eingereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde ein undatiertes Foto eines Rückens mit Narben eingereicht, welches die Folterungen in der Haft belegen sollen; das Gesicht der Person ist darauf nicht abgebildet. Auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto sind Vernarbungen auf einem Rücken nur sehr undeutlich zu erkennen und es ist noch immer nicht ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Selbst wenn die Narben ihm zuzuordnen wären, belegen diese nicht deren Ursache. In den beiden ärztlichen Berichten werden keine Narben erwähnt. Die Therapiebestätigung vermag seine Fluchtvorbringen ebenso wenig zu belegen. Das Schreiben des sri-lankischen Anwalts seines Vaters ist als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Aus der eingereichten «Police Message Form» sind aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Haft ebenfalls keine behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer abzuleiten. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst an, das Verfahren gegen ihn sei «jetzt auf die Seite gelegt» worden (vgl. act. A23/19 F104). Daraus ist zu schliessen, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorliegt. Insgesamt vermögen die Beweismittel somit nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern. 10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Sri Lanka habe sich die Lage durch den Regierungswechsel im November 2019, insbesondere für die tamilische Minderheit, welcher er angehöre, verändert. Er macht damit objektive Nachfluchtgründe geltend. Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft darzulegen. Zudem besteht kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes ist zu verneinen. 10.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung führen. 10.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka am 17. August 2016 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 12.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

13. In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 14. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 14.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist nach dem Grad des Durchdringens (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges) praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der unnötig umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'660.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'660.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Eliane Hochreutener Versand: