Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. No- vember 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsan- gehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Am (…). Januar 2007 sei er zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Innerhalb der LTTE sei er nach zweiwöchiger Ausbildung für die (…) zuständig gewesen. Am (…). Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben und sei in der Folge von seiner Familie getrennt und in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Seine Mutter habe 300'000 Sri-Lanka-Rupien Bestechungsgeld an einen Solda- ten bezahlt, sodass er am (…). Dezember 2010 freigelassen worden sei. Am nächsten Tag sei er von Angehörigen des Criminal Investigation De- partment (CID) zuhause aufgesucht und vorgeladen worden. Aufgrund dessen habe er seit Dezember 2010 nicht mehr ständig bei sich zu Hause übernachtet, bis er Sri Lanka schliesslich am (…). November 2016 endgül- tig verlassen habe. B. Am 21. März 2017 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers nach Italien an. In der Folge war dieser seit dem 9. April 2017 un- bekannten Aufenthalts. Am (…). Februar 2019 wurde der Beschwerdefüh- rer von Deutschland in die Schweiz überstellt. Am (…). Februar 2019 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. C. An der Anhörung vom 22. August 2019 gab der Beschwerdeführer ergän- zend an, er habe vom (…). März 2011 bis Januar 2016 in C._______, D._______ gelebt. Vor seiner Ausreise nach D._______ sei er am (…). De- zember 2010 beziehungsweise am (…). Dezember 2010 vom CID zu einer Befragung vorgeladen worden. Zu Beginn seien auch sein Vater sowie der Dorfvorsteher anwesend gewesen. Im Anschluss sei er alleine befragt wor- den und man habe von ihm wissen wollen, ob er illegal entlassen worden sei. Er sei zudem nach seinen Vorgesetzten und anderen Personen gefragt und auch geschlagen worden. Nach der Befragung sei ihm mitgeteilt wor- den, er werde für eine neuerliche Befragung nach Colombo vorgeladen. Ab diesem Zeitpunkt habe er bis zur Ausreise nach D._______ zwischen
E-2740/2020 Seite 3 E._______ und F._______ gependelt, um sich vor den Behörden zu ver- stecken. Auch während seines Aufenthalts in D._______ sei er gesucht worden. Eine Woche nach seiner Rückkehr aus D._______ aufgrund des Ablaufs seiner Arbeitsbewilligung hätten ihn erneut Angehörige des CID zu Hause aufgesucht und unter anderem gefragt, wie er die Clearance für die Ausreise erhalten habe. Er sei sodann in ein Büro in der Nähe des G._______-Camps vorgeladen worden, wo man ihn erneut zur Clearance befragt und ihm mitgeteilt habe, sein Verfahren sei noch offen und es wür- den weitere Befragungen stattfinden. Einige Tage später habe man ihn avi- siert, sein Dossier sei nach Colombo geschickt worden und er werde über eine Befragung in Colombo informiert. In der Folge habe er sich erneut versteckt, indem er abwechselnd in F._______ bei seinem Bruder und in E._______ bei Freunden der Familie gelebt habe, während sein Bruder und sein Vater seine zweite Ausreise organisiert hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Do- kumente ein: - Entlassungsdokument der Rehabilitationshaft vom (…) und Certificate of Reintegration (BM 1) - Haftbestätigung des IKRK vom 26.01.2011 mit Authentifizierung vom 01.01.2020 (BM 2) - IKRK Karte (BM 3) - IKRK Ausweis (BM 4) - Fünf Fotos (BM 5) - Familienkarte (BM 6) - Schulzeugnisse (BM 7 und 8) - Kopie Familienregisterauszug (BM 9) - Kopien temporärer Identitätskarten von Familienmitgliedern (BM 10) - Ausbildungsdiplome (BM 11 und 12) - Kopie Geburtsurkunde vom 21.12.2016 (BM 13) - Bestätigungsschreiben bezügl. Foto des Beschwerdeführers vom 19.01.2012 (BM 14) - Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers mit behörd- lichem Stempel vom 19.01.2012 (BM 14) - Bestätigungsschreiben H._______ (Justice of Peace) vom 14.01.2017 (BM 14) - Bestätigungsschreiben I._______ (Parish Priest) vom 14.01.2017 (BM 14) - Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 08.02.2017 (BM 14)
E-2740/2020 Seite 4 - Zettel mit Telefonnummern und Daten (BM 15)
E. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (eröffnet am 27. April 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh- ren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Be- schwerde aufschiebende Wirkung habe. Als Beilagen reichte der Be- schwerdeführer eine CD mit zwei Audiodateien zu einem Telefonat sowie einen Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss» zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD mit einer Audiodatei zu einem Gespräch ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E-2740/2020 Seite 5
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die geschilderten Vorkomm- nisse, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Re- habilitation mehrmals von den Behörden zu Hause aufgesucht und befragt worden sei, erreichten keine asylrelevante Intensität. Insbesondere habe sich das Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers offensichtlich über Jahre hinweg nicht verstärkt. So habe man ihm bereits Ende 2010 / Anfang 2011 gesagt, sein Dossier würde nach Colombo wei- tergeleitet. Das Gleiche wurde ihm nach seiner Rückkehr aus D._______ fünf Jahre später erneut mitgeteilt, womit keine ernsthafte Verfolgungsab- sicht der Behörden erkennbar sei. Letztere hätten zudem mehrere Gele- genheiten verstreichen lassen, den Beschwerdeführer zu verhaften. Auch allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folg- lich keine solche Absicht ausgelöst. Ferner verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat be- sonders anfällig für eine gezielte Verfolgung machen würde. Im Übrigen seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft aufgrund gravierender Wi- dersprüche angebracht, müssten aber aufgrund der fehlenden Asylrele- vanz der Vorbringen nicht vertieft geprüft werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei es gelungen seine Verfol- gung, die alle Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung erfülle, glaubhaft darzulegen. So könne zum einen dem allgemeinen Hinweis der Vorinstanz, wonach aufgrund gravierender Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht seien, nicht gefolgt werden. Er habe seine ver- schiedenen Aufenthalte sowie die zeitlichen Abläufe präzise und glaubhaft wiedergegeben. Zum anderen seien eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der Behörden sowie ein grosses Interesse an seiner Person klar erkenn- bar. Eine asylrelevante Intensität der Verfolgung sei oder würde spätestens bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka erreicht. So sei er trotz seiner
E-2740/2020 Seite 7 Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zuhause aufgesucht und zu ei- nem Verhör eingeladen worden, im Rahmen dessen er zu LTTE-Mitglie- dern befragt worden sei. Weil ihm die Rechtmässigkeit seiner Entlassung aus der Rehabilitation nicht geglaubt worden sei sowie aufgrund der Tatsa- che, dass er beim IKRK ausgesagt habe, habe man ihm mitgeteilt, sein Dossier werde für weitere Abklärungen nach Colombo geschickt. Der Fall sei somit auch nach seiner Entlassung nicht abgeschlossen, was die Be- helligungen erkläre. Im Übrigen lägen mehrere wichtige Risikofaktoren vor und er sei insbesondere aufgrund seiner Denunziation eines Kriegsverbre- chens als Gegner des Regimes einzustufen. Auch nach seiner Ausreise erkundigten sich die Behörden nach wie vor nach ihm, namentlich bei sei- ner Familie.
E. 5.3 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht auf die aktuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation in Sri Lanka mehrmals von Angehörigen des CID zuhause aufgesucht worden. Insgesamt sei er zweimal für Befragungen vorgeladen worden: Die erste Befragung habe vor seiner Ausreise im Dezember 2010 im Büro der Polizei und des CID in J._______, die zweite im Januar 2016 in der Nähe des G._______-Camp stattgefunden. Darüber hinaus sei er vor seiner Ausreise nach D._______ «fast jeden Tag», während seines Auf- enthalt in D._______ «immer wieder» und auch nach seiner Rückkehr aus D._______ «einige Male» zuhause oder bei Familienmitgliedern gesucht und mitunter befragt worden (SEM-Akte A31, F56, 60, 75). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht aus den Schilderungen des Be- schwerdeführers klar hervor, dass die sri-lankischen Behörden über Jahre zahlreiche Gelegenheiten gehabt hätten, ihn festzunehmen, diese jedoch allesamt verstreichen liessen. Überdies war den Behörden der Wohnort der Eltern sowie der Geschwister des Beschwerdeführers bekannt. Die Behör- den wussten mithin, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, bei dem letzterer sich über Monate sowohl vor als auch nach seinem Aufent- halt in D._______ zeitweise versteckt hat, in F._______ lebte. Weder wurde jedoch der Beschwerdeführer festgenommen, noch haben seine Familien- mitglieder in rund elf Jahren ernsthafte Nachteile erlitten. Auch die illegale Ausreise nach D._______ und die folgende mehrjährige Landesabwesen- heit des Beschwerdeführers haben das Interesse der Behörden nicht mas- sgeblich verstärkt: Bei den Befragungen nach seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, sein Verfahren sei noch offen, sein Dossier werde nach Colombo
E-2740/2020 Seite 8 weitergeleitet und eine Befragung dort organisiert. Wie bereits von der Vo- rinstanz zutreffend bemerkt, war dieselbe Aussage gegenüber dem Be- schwerdeführer bereits nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation Ende 2010 / Anfang 2011 gemacht worden, weshalb entgegen den Be- schwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, das Verhal- ten der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit oder durch seine erste Ausreise in entscheidender Weise verändert.
E. 5.3.2 Es trifft zwar zu, dass aus der Rehabilitation entlassene Personen als ehemalige LTTE-Angehörige regelmässig weiterhin beobachtet werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Befragungen des Beschwerdefüh- rers sowie die Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort zu sehen, die in ihrer Intensität nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Die behördlichen Vorsprachen zielten hauptsächlich da- rauf ab, den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Auge zu behalten. Daraus allein lässt sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-626/2018 vom
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, im Visier der sri- lankischen Behörden zu sein, weil er Zeuge eines Kriegsverbrechens ge- worden sei und davon anlässlich eines Besuch von Menschenrechtsorga- nisationen im Rehabilitationscamp berichtet habe. So habe er von einem Vorfall erzählt, bei dem Zivilisten aufgefordert worden seien, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, um Essen zu erhalten. Jener Ort sei in der Folge bombardiert worden, wobei ungefähr 99 Zivilisten hätten sterben müssen, um ein Mitglied der LTTE zu töten. Er selbst habe sich in der Nähe der Explosion befunden (SEM-Akte A31, F99). Einerseits ist aufgrund der sehr allgemeinen Schilderung unklar, inwiefern der Beschwerdeführer tat- sächlich direkter Zeuge dieses Vorfalls geworden ist und seine diesbezüg- lichen Schilderungen weiterverbreitet wurden oder werden könnten. Ande- rerseits kann diese Frage letztlich offenbleiben, da sich daraus nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation vor rund elf Jahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben hat (vgl. vorne E. 5.3.2). Aufgrund der ver- strichenen Zeitspanne, während derer die sri-lankischen Behörden vom in Frage stehenden Bericht des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser in Zukunft deshalb asylrechtlich re- levante Nachteile erleiden wird, sondern dass sich allfällige behördliche Reaktionen in demselben Rahmen wie vor seiner Ausreise bewegen wür- den.
E. 5.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Befragungen und Erkundi- gungen seitens der Behörden für den Beschwerdeführer belastend waren. Die Massnahmen ab Dezember 2010 sind aber schon aufgrund der feh- lenden Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. vorne E. 5.3.2). Was die vor der Inhaftierung im Re- habilitationscamp erlittenen Misshandlungen betrifft (SEM-Akte A31, F92) ist der Kausalzusammenhang zur letzten Ausreise klarerweise unterbro- chen und eine aufgrund des Erlebten nachvollziehbare subjektive Furcht ist angesichts des in der nachfolgenden E. 5.4. Gesagten heute objektiv nicht begründet.
E. 5.3.5 Auch die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel ver- mögen an vorstehender Einschätzung nichts zu ändern. Die IKRK-Doku- mente bestätigen die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers, die grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Das bereits erwähnte offizielle
E-2740/2020 Seite 10 Entlassungsdokument weist – wie bereits angesprochen – die erfolgte Re- habilitierung nach. Ferner wurden fünf Fotos eingereicht: Auf den ersten drei ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Moment seiner Entlassung dokumentiert, während die anderen zwei die beiden verbrann- ten Fahrzeuge seines Vaters zeigten, die die Familie im Mai 2009 habe zurücklassen müssen. In der Folge hätten die Behörden diese verbrannt (SEM-Akte A31, F10 f.). Da die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitationshaft an dieser Stelle nicht bezweifelt wird, vermögen die entsprechenden Fotos diesbezüglich nichts zu ergänzen. Die auf den an- deren beiden Fotos ersichtliche Zerstörung der Fahrzeuge des Vaters des Beschwerdeführers erfolgte rund sieben Jahre vor der letzten Ausreise des Beschwerdeführers, womit der Kausalzusammenhang offensichtlich fehlt. Im Übrigen kann darin auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Die weiter als Beweismittel ein- gereichten diversen Bestätigungsschreiben geben die im Rahmen des Asylgesuchs geltend gemachten Vorkommnisse wieder und beinhalten diesbezüglich keine relevanten Ergänzungen. Ausserdem sind sie als Ge- fälligkeitsschreiben einzustufen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zwei CDs mit Audio- dateien eingereicht. Die erste, mit der Beschwerdeschrift eingereichte CD beinhaltet zwei Audiodateien, wobei es sich gemäss dem Beschwerdefüh- rer um ein im Oktober 2019 aufgezeichnetes Telefonat zwischen dem Dorf- vorsteher und der Mutter des Beschwerdeführers handelt, in dem ersterer sich im Auftrag des «Divisional Secretariat» nach dem Beschwerdeführer erkundigen und in Erfahrung bringen solle, wann dieser Sri Lanka verlas- sen habe und in die Schweiz gereist sei, und was er dort mache. Er müsse sich nach allen Rehabilitierten erkundigen. Die Mutter erzähle zudem, dass sie selbst schon Anrufe einer Behörde erhalten habe. Die zweite, als Be- schwerdeergänzung eingereichte CD enthält eine Audiodatei, die gemäss Angaben im Begleitschreiben am (…). Juni 2020 im «Divisional Secreta- riat» L._______ (J._______) aufgenommen worden ist. Zu hören sei der Vorgesetzte des Dorfvorstehers sowie die Eltern des Beschwerdeführers, die im aufgezeichneten Gespräch eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Der Vorgesetzte wieder- hole die Antwort des Dorfvorstehers, wonach eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden könne. Die Audiodateien vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach die behördlichen Suchen und Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Intensität vorliegend als nicht asylrelevant eingestuft
E-2740/2020 Seite 11 werden. Insbesondere die Aussage des Dorfvorstehers, er müsse sich nach allen Rehabilitierten erkundigen, zeigt hingegen auf, dass der Be- schwerdeführer im gleichen Rahmen wie alle Rehabilitierten kontrolliert wird. Auch aus dem Umstand, dass keine schriftliche Bestätigung zu den Kontrollen und Erkundigungen zu seiner Person ausgefertigt wird, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen wird im sel- ben Gespräch explizit gesagt, die Rehabilitationshaft sowie die Entlassung könnten schriftlich bestätigt werden, was bekräftigt, dass der Beschwerde- führer als rehabilitiert gilt. Somit sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine andere Einschätzung in Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen zu begründen.
E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei- ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrenden gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für
E-2740/2020 Seite 12 sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, durch die LTTE rekru- tiert worden und rund zwei Jahre für sie tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der SLA (Sri Lanka Army) ergeben hat. Dies ist bei der Prü- fung des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung zu berücksichtigen: Durch seine frühere LTTE-Mitgliedschaft erfüllt er einen stark risikobegrün- denden Faktor. Fraglich ist, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerde- führer hat nach seiner Rekrutierung eine zweimonatige Ausbildung im (…) Bereich absolviert und war danach für (…) zuständig (vgl. SEM-Akten A10, Ziff. 7.01 und A31, F41). Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer eine Kader- oder kaderähnliche Funktion innehatte. Aufgrund der Niederschwelligkeit seiner Tätigkeit ist mithin nicht davon auszugehen, er werde als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen. Dafür spricht auch, dass er nach dem Krieg im M._______-Camp eine Rehabilitation durchlaufen hat; nach einem Jahr und sieben Monaten wurde er unter Bescheinigung guter Führung entlas- sen und gilt somit als rehabilitiert (vgl. SEM-Akte A32, BM 1; E. 5.3.2 oben). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation prob- lemlos nach D._______ aus- und fünf Jahre später wieder nach Sri Lanka einreisen konnte. Weder bei seiner Ausreise noch bei seiner Wiederein- reise wurde er festgenommen, obwohl er mit einem auf seinen Namen lau- tenden Pass gereist ist, was deutlich auf eine fehlende Verfolgungsabsicht der Behörden hinweist. Angesichts der strengen, engmaschigen Kontrollen am Flughafen von Colombo sowie der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer insbesondere zum Zeitpunkt der Wiedereinreise 2016 schon rund fünf Jahre von den Behörden beobachtet und gesucht wurde, vermag an dieser Einschätzung auch die Aussage nichts zu ändern, wonach ein Schlepper jeweils den Pass zur Kontrolle am Flughafen vorgezeigt habe, während der Beschwerdeführer danebenstand. Des Weiteren wurde der Beschwerde- führer nach seiner Rehabilitation weder verhaftet noch einer Straftat ange- klagt oder gar verurteilt; er verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Schliesslich hat er keine exilpolitischen Aktivitäten angeführt und macht auch nicht geltend, die im M._______-Camp erlittenen Verletzungen hätten sichtbare Narben hinterlassen. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, kann aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit und der illegalen Aus- reise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber aufgrund des Ge- sagten unwahrscheinlich sein.
E-2740/2020 Seite 13
E. 5.4.3 Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktu- ell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Insbesondere kann aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Lan- desabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des Fehlens ordentlicher Reisepapiere keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Angehörige der tamilischen Eth- nie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzu- nehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist – entgegen den entsprechen- den Beschwerdevorbringen – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, er werde von der sri-lankischen Regierung verdächtigt, be- strebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situ- ation in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 5.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda, der bereits am 26. Oktober 2018 vom damaligen sri-lankischen Präsidenten Maithri- pala Sirisena zum Premierminister ernannt worden war, am 15. Dezember 2018 indessen seinen Rücktritt erklärte, zum Premierminister und band ei- nen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brü- der Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Re- gierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -insti- tutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten be- fürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resul- tat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom
7. August 2020). Nach anhaltenden Unruhen hat Mahinda Rajapaksa am
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungs- gericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach aufgrund wesentlicher Wider- sprüche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung nach der Entlas- sung aus der Rehabilitationshaft angebracht sind. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen kann auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaf- tigkeit vorliegend aber verzichtet werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
E-2740/2020 Seite 15 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand- lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Er- wägungen 5.3 und 5.4 ausgeführt – nicht darlegen konnte, befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass- nahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» hinaus- gehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktu- ellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. Urteil D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 10.3).
E-2740/2020 Seite 16
7.3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien mit Hinweis auf das intakte familiäre Beziehungsnetz des Beschwer- deführers sowie seine Ausbildung und – wenn auch kurze – Arbeitstätigkeit in einem (…)laden zu Recht bejaht. Es gilt anzufügen, dass der Beschwer- deführer zudem bei seinem fünfjährigen Aufenthalt in D._______ zuerst als Reinigungskraft und später als Supervisor am (…) weitere Arbeitserfahrun- gen gesammelt hat (vgl. SEM-Akte A31, F26). Ebenfalls ergänzend zu be- merken ist, dass er mit der Beschwerde drei Lohnabrechnungen eines (…)betriebs von Februar–April 2020 eingereicht hat, die einen Monatslohn von jeweils netto rund CHF 3600.- bescheinigen. Entsprechend konnte er in der Schweiz zusätzliche Arbeitserfahrungen sammeln. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er andauernde (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hat (vgl. seine Hinweise auf ge- sundheitliche Beschwerden: SEM-Akten A10, Ziff. 8.02 und A31, F4, 93 f.). Mangels diesbezüglicher konkreter Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei- nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.3 und 5.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. Urteil D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 10.3).
E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf das intakte familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seine Ausbildung und - wenn auch kurze - Arbeitstätigkeit in einem (...)laden zu Recht bejaht. Es gilt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zudem bei seinem fünfjährigen Aufenthalt in D._______ zuerst als Reinigungskraft und später als Supervisor am (...) weitere Arbeitserfahrungen gesammelt hat (vgl. SEM-Akte A31, F26). Ebenfalls ergänzend zu bemerken ist, dass er mit der Beschwerde drei Lohnabrechnungen eines (...)betriebs von Februar-April 2020 eingereicht hat, die einen Monatslohn von jeweils netto rund CHF 3600.- bescheinigen. Entsprechend konnte er in der Schweiz zusätzliche Arbeitserfahrungen sammeln. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er andauernde (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hat (vgl. seine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden: SEM-Akten A10, Ziff. 8.02 und A31, F4, 93 f.). Mangels diesbezüglicher konkreter Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2740/2020 Seite 17 (Dispositiv nächste Seite)
E-2740/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2740/2020 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Am (...). Januar 2007 sei er zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Innerhalb der LTTE sei er nach zweiwöchiger Ausbildung für die (...) zuständig gewesen. Am (...). Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben und sei in der Folge von seiner Familie getrennt und in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Seine Mutter habe 300'000 Sri-Lanka-Rupien Bestechungsgeld an einen Soldaten bezahlt, sodass er am (...). Dezember 2010 freigelassen worden sei. Am nächsten Tag sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) zuhause aufgesucht und vorgeladen worden. Aufgrund dessen habe er seit Dezember 2010 nicht mehr ständig bei sich zu Hause übernachtet, bis er Sri Lanka schliesslich am (...). November 2016 endgültig verlassen habe. B. Am 21. März 2017 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. In der Folge war dieser seit dem 9. April 2017 unbekannten Aufenthalts. Am (...). Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland in die Schweiz überstellt. Am (...). Februar 2019 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. C. An der Anhörung vom 22. August 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe vom (...). März 2011 bis Januar 2016 in C._______, D._______ gelebt. Vor seiner Ausreise nach D._______ sei er am (...). Dezember 2010 beziehungsweise am (...). Dezember 2010 vom CID zu einer Befragung vorgeladen worden. Zu Beginn seien auch sein Vater sowie der Dorfvorsteher anwesend gewesen. Im Anschluss sei er alleine befragt worden und man habe von ihm wissen wollen, ob er illegal entlassen worden sei. Er sei zudem nach seinen Vorgesetzten und anderen Personen gefragt und auch geschlagen worden. Nach der Befragung sei ihm mitgeteilt worden, er werde für eine neuerliche Befragung nach Colombo vorgeladen. Ab diesem Zeitpunkt habe er bis zur Ausreise nach D._______ zwischen E._______ und F._______ gependelt, um sich vor den Behörden zu verstecken. Auch während seines Aufenthalts in D._______ sei er gesucht worden. Eine Woche nach seiner Rückkehr aus D._______ aufgrund des Ablaufs seiner Arbeitsbewilligung hätten ihn erneut Angehörige des CID zu Hause aufgesucht und unter anderem gefragt, wie er die Clearance für die Ausreise erhalten habe. Er sei sodann in ein Büro in der Nähe des G._______-Camps vorgeladen worden, wo man ihn erneut zur Clearance befragt und ihm mitgeteilt habe, sein Verfahren sei noch offen und es würden weitere Befragungen stattfinden. Einige Tage später habe man ihn avisiert, sein Dossier sei nach Colombo geschickt worden und er werde über eine Befragung in Colombo informiert. In der Folge habe er sich erneut versteckt, indem er abwechselnd in F._______ bei seinem Bruder und in E._______ bei Freunden der Familie gelebt habe, während sein Bruder und sein Vater seine zweite Ausreise organisiert hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente ein:
- Entlassungsdokument der Rehabilitationshaft vom (...) und Certificate of Reintegration (BM 1)
- Haftbestätigung des IKRK vom 26.01.2011 mit Authentifizierung vom 01.01.2020 (BM 2)
- IKRK Karte (BM 3)
- IKRK Ausweis (BM 4)
- Fünf Fotos (BM 5)
- Familienkarte (BM 6)
- Schulzeugnisse (BM 7 und 8)
- Kopie Familienregisterauszug (BM 9)
- Kopien temporärer Identitätskarten von Familienmitgliedern (BM 10)
- Ausbildungsdiplome (BM 11 und 12)
- Kopie Geburtsurkunde vom 21.12.2016 (BM 13)
- Bestätigungsschreiben bezügl. Foto des Beschwerdeführers vom 19.01.2012 (BM 14)
- Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers mit behördlichem Stempel vom 19.01.2012 (BM 14)
- Bestätigungsschreiben H._______ (Justice of Peace) vom 14.01.2017 (BM 14)
- Bestätigungsschreiben I._______ (Parish Priest) vom 14.01.2017 (BM 14)
- Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 08.02.2017 (BM 14)
- Zettel mit Telefonnummern und Daten (BM 15) E. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (eröffnet am 27. April 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zwei Audiodateien zu einem Telefonat sowie einen Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD mit einer Audiodatei zu einem Gespräch ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die geschilderten Vorkommnisse, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation mehrmals von den Behörden zu Hause aufgesucht und befragt worden sei, erreichten keine asylrelevante Intensität. Insbesondere habe sich das Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers offensichtlich über Jahre hinweg nicht verstärkt. So habe man ihm bereits Ende 2010 / Anfang 2011 gesagt, sein Dossier würde nach Colombo weitergeleitet. Das Gleiche wurde ihm nach seiner Rückkehr aus D._______ fünf Jahre später erneut mitgeteilt, womit keine ernsthafte Verfolgungsabsicht der Behörden erkennbar sei. Letztere hätten zudem mehrere Gelegenheiten verstreichen lassen, den Beschwerdeführer zu verhaften. Auch allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich keine solche Absicht ausgelöst. Ferner verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat besonders anfällig für eine gezielte Verfolgung machen würde. Im Übrigen seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft aufgrund gravierender Widersprüche angebracht, müssten aber aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen nicht vertieft geprüft werden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei es gelungen seine Verfolgung, die alle Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung erfülle, glaubhaft darzulegen. So könne zum einen dem allgemeinen Hinweis der Vorinstanz, wonach aufgrund gravierender Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht seien, nicht gefolgt werden. Er habe seine verschiedenen Aufenthalte sowie die zeitlichen Abläufe präzise und glaubhaft wiedergegeben. Zum anderen seien eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der Behörden sowie ein grosses Interesse an seiner Person klar erkennbar. Eine asylrelevante Intensität der Verfolgung sei oder würde spätestens bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka erreicht. So sei er trotz seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zuhause aufgesucht und zu einem Verhör eingeladen worden, im Rahmen dessen er zu LTTE-Mitgliedern befragt worden sei. Weil ihm die Rechtmässigkeit seiner Entlassung aus der Rehabilitation nicht geglaubt worden sei sowie aufgrund der Tatsache, dass er beim IKRK ausgesagt habe, habe man ihm mitgeteilt, sein Dossier werde für weitere Abklärungen nach Colombo geschickt. Der Fall sei somit auch nach seiner Entlassung nicht abgeschlossen, was die Behelligungen erkläre. Im Übrigen lägen mehrere wichtige Risikofaktoren vor und er sei insbesondere aufgrund seiner Denunziation eines Kriegsverbrechens als Gegner des Regimes einzustufen. Auch nach seiner Ausreise erkundigten sich die Behörden nach wie vor nach ihm, namentlich bei seiner Familie. 5.3 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die aktuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation in Sri Lanka mehrmals von Angehörigen des CID zuhause aufgesucht worden. Insgesamt sei er zweimal für Befragungen vorgeladen worden: Die erste Befragung habe vor seiner Ausreise im Dezember 2010 im Büro der Polizei und des CID in J._______, die zweite im Januar 2016 in der Nähe des G._______-Camp stattgefunden. Darüber hinaus sei er vor seiner Ausreise nach D._______ «fast jeden Tag», während seines Aufenthalt in D._______ «immer wieder» und auch nach seiner Rückkehr aus D._______ «einige Male» zuhause oder bei Familienmitgliedern gesucht und mitunter befragt worden (SEM-Akte A31, F56, 60, 75). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klar hervor, dass die sri-lankischen Behörden über Jahre zahlreiche Gelegenheiten gehabt hätten, ihn festzunehmen, diese jedoch allesamt verstreichen liessen. Überdies war den Behörden der Wohnort der Eltern sowie der Geschwister des Beschwerdeführers bekannt. Die Behörden wussten mithin, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, bei dem letzterer sich über Monate sowohl vor als auch nach seinem Aufenthalt in D._______ zeitweise versteckt hat, in F._______ lebte. Weder wurde jedoch der Beschwerdeführer festgenommen, noch haben seine Familienmitglieder in rund elf Jahren ernsthafte Nachteile erlitten. Auch die illegale Ausreise nach D._______ und die folgende mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers haben das Interesse der Behörden nicht massgeblich verstärkt: Bei den Befragungen nach seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, sein Verfahren sei noch offen, sein Dossier werde nach Colombo weitergeleitet und eine Befragung dort organisiert. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend bemerkt, war dieselbe Aussage gegenüber dem Beschwerdeführer bereits nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation Ende 2010 / Anfang 2011 gemacht worden, weshalb entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, das Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit oder durch seine erste Ausreise in entscheidender Weise verändert. 5.3.2 Es trifft zwar zu, dass aus der Rehabilitation entlassene Personen als ehemalige LTTE-Angehörige regelmässig weiterhin beobachtet werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Befragungen des Beschwerdeführers sowie die Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort zu sehen, die in ihrer Intensität nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Die behördlichen Vorsprachen zielten hauptsächlich darauf ab, den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Auge zu behalten. Daraus allein lässt sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 8.1, 8.2; D-2344/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.5.1; D-1694/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Behörden wüssten, dass er nicht legal aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, weshalb die Annahme der Vorinstanz, es handle sich um eine offizielle Entlassung, falsch sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits wurde ein offizielles, auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Entlassungsdokument ausgestellt (SEM-Akte A32, BM 1) und auch er selbst hat seine Rehabilitation explizit bestätigt (SEM-Akte A10, Ziff. 7.01). Andererseits hat der Beschwerdeführer besagtes Entlassungsdokument den Behörden gemäss eigenen Aussagen vorenthalten. So hätten ihn die Behörden einen beziehungsweise zwei Tage nach seiner Entlassung zu Hause nach dem Dokument gefragt, worauf seine Mutter geantwortet habe, es befinde sich beim Cousin des Beschwerdeführers in K._______. An seiner Befragung im Büro des CID und der Polizei einige Tage später habe man dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, man wisse, dass er nicht offiziell entlassen worden sei. Es erscheint legitim, dass die Behörden unter diesen Umständen eine solche Aussage tätigen, da sie effektiv zu jenem Zeitpunkt nicht über alle Informationen bezüglich der Entlassung des Beschwerdeführers verfügten. Im Übrigen hatten die angeblich nicht legale Entlassung sowie das den Behörden vorenthaltene Dokument jedoch bis heute - elf Jahre später - keinerlei weitere konkrete Reaktion der Behörden zur Folge. Insbesondere hat sich daraus, wie bereits festgestellt, keine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, im Visier der sri-lankischen Behörden zu sein, weil er Zeuge eines Kriegsverbrechens geworden sei und davon anlässlich eines Besuch von Menschenrechtsorganisationen im Rehabilitationscamp berichtet habe. So habe er von einem Vorfall erzählt, bei dem Zivilisten aufgefordert worden seien, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, um Essen zu erhalten. Jener Ort sei in der Folge bombardiert worden, wobei ungefähr 99 Zivilisten hätten sterben müssen, um ein Mitglied der LTTE zu töten. Er selbst habe sich in der Nähe der Explosion befunden (SEM-Akte A31, F99). Einerseits ist aufgrund der sehr allgemeinen Schilderung unklar, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich direkter Zeuge dieses Vorfalls geworden ist und seine diesbezüglichen Schilderungen weiterverbreitet wurden oder werden könnten. Andererseits kann diese Frage letztlich offenbleiben, da sich daraus nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation vor rund elf Jahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben hat (vgl. vorne E. 5.3.2). Aufgrund der verstrichenen Zeitspanne, während derer die sri-lankischen Behörden vom in Frage stehenden Bericht des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser in Zukunft deshalb asylrechtlich relevante Nachteile erleiden wird, sondern dass sich allfällige behördliche Reaktionen in demselben Rahmen wie vor seiner Ausreise bewegen würden. 5.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Befragungen und Erkundigungen seitens der Behörden für den Beschwerdeführer belastend waren. Die Massnahmen ab Dezember 2010 sind aber schon aufgrund der fehlenden Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. vorne E. 5.3.2). Was die vor der Inhaftierung im Rehabilitationscamp erlittenen Misshandlungen betrifft (SEM-Akte A31, F92) ist der Kausalzusammenhang zur letzten Ausreise klarerweise unterbrochen und eine aufgrund des Erlebten nachvollziehbare subjektive Furcht ist angesichts des in der nachfolgenden E. 5.4. Gesagten heute objektiv nicht begründet. 5.3.5 Auch die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel vermögen an vorstehender Einschätzung nichts zu ändern. Die IKRK-Dokumente bestätigen die Rehabilitationshaft des Beschwerdeführers, die grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Das bereits erwähnte offizielle Entlassungsdokument weist - wie bereits angesprochen - die erfolgte Rehabilitierung nach. Ferner wurden fünf Fotos eingereicht: Auf den ersten drei ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Moment seiner Entlassung dokumentiert, während die anderen zwei die beiden verbrannten Fahrzeuge seines Vaters zeigten, die die Familie im Mai 2009 habe zurücklassen müssen. In der Folge hätten die Behörden diese verbrannt (SEM-Akte A31, F10 f.). Da die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitationshaft an dieser Stelle nicht bezweifelt wird, vermögen die entsprechenden Fotos diesbezüglich nichts zu ergänzen. Die auf den anderen beiden Fotos ersichtliche Zerstörung der Fahrzeuge des Vaters des Beschwerdeführers erfolgte rund sieben Jahre vor der letzten Ausreise des Beschwerdeführers, womit der Kausalzusammenhang offensichtlich fehlt. Im Übrigen kann darin auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Die weiter als Beweismittel eingereichten diversen Bestätigungsschreiben geben die im Rahmen des Asylgesuchs geltend gemachten Vorkommnisse wieder und beinhalten diesbezüglich keine relevanten Ergänzungen. Ausserdem sind sie als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zwei CDs mit Audiodateien eingereicht. Die erste, mit der Beschwerdeschrift eingereichte CD beinhaltet zwei Audiodateien, wobei es sich gemäss dem Beschwerdeführer um ein im Oktober 2019 aufgezeichnetes Telefonat zwischen dem Dorfvorsteher und der Mutter des Beschwerdeführers handelt, in dem ersterer sich im Auftrag des «Divisional Secretariat» nach dem Beschwerdeführer erkundigen und in Erfahrung bringen solle, wann dieser Sri Lanka verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, und was er dort mache. Er müsse sich nach allen Rehabilitierten erkundigen. Die Mutter erzähle zudem, dass sie selbst schon Anrufe einer Behörde erhalten habe. Die zweite, als Beschwerdeergänzung eingereichte CD enthält eine Audiodatei, die gemäss Angaben im Begleitschreiben am (...). Juni 2020 im «Divisional Secretariat» L._______ (J._______) aufgenommen worden ist. Zu hören sei der Vorgesetzte des Dorfvorstehers sowie die Eltern des Beschwerdeführers, die im aufgezeichneten Gespräch eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Der Vorgesetzte wiederhole die Antwort des Dorfvorstehers, wonach eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden könne. Die Audiodateien vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach die behördlichen Suchen und Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Intensität vorliegend als nicht asylrelevant eingestuft werden. Insbesondere die Aussage des Dorfvorstehers, er müsse sich nach allen Rehabilitierten erkundigen, zeigt hingegen auf, dass der Beschwerdeführer im gleichen Rahmen wie alle Rehabilitierten kontrolliert wird. Auch aus dem Umstand, dass keine schriftliche Bestätigung zu den Kontrollen und Erkundigungen zu seiner Person ausgefertigt wird, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen wird im selben Gespräch explizit gesagt, die Rehabilitationshaft sowie die Entlassung könnten schriftlich bestätigt werden, was bekräftigt, dass der Beschwerdeführer als rehabilitiert gilt. Somit sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine andere Einschätzung in Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen zu begründen. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrenden gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, durch die LTTE rekrutiert worden und rund zwei Jahre für sie tätig gewesen zu sein, bevor er sich freiwillig der SLA (Sri Lanka Army) ergeben hat. Dies ist bei der Prüfung des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung zu berücksichtigen: Durch seine frühere LTTE-Mitgliedschaft erfüllt er einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rekrutierung eine zweimonatige Ausbildung im (...) Bereich absolviert und war danach für (...) zuständig (vgl. SEM-Akten A10, Ziff. 7.01 und A31, F41). Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer eine Kader- oder kaderähnliche Funktion innehatte. Aufgrund der Niederschwelligkeit seiner Tätigkeit ist mithin nicht davon auszugehen, er werde als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen. Dafür spricht auch, dass er nach dem Krieg im M._______-Camp eine Rehabilitation durchlaufen hat; nach einem Jahr und sieben Monaten wurde er unter Bescheinigung guter Führung entlassen und gilt somit als rehabilitiert (vgl. SEM-Akte A32, BM 1; E. 5.3.2 oben). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation problemlos nach D._______ aus- und fünf Jahre später wieder nach Sri Lanka einreisen konnte. Weder bei seiner Ausreise noch bei seiner Wiedereinreise wurde er festgenommen, obwohl er mit einem auf seinen Namen lautenden Pass gereist ist, was deutlich auf eine fehlende Verfolgungsabsicht der Behörden hinweist. Angesichts der strengen, engmaschigen Kontrollen am Flughafen von Colombo sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer insbesondere zum Zeitpunkt der Wiedereinreise 2016 schon rund fünf Jahre von den Behörden beobachtet und gesucht wurde, vermag an dieser Einschätzung auch die Aussage nichts zu ändern, wonach ein Schlepper jeweils den Pass zur Kontrolle am Flughafen vorgezeigt habe, während der Beschwerdeführer danebenstand. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt; er verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Schliesslich hat er keine exilpolitischen Aktivitäten angeführt und macht auch nicht geltend, die im M._______-Camp erlittenen Verletzungen hätten sichtbare Narben hinterlassen. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, kann aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit und der illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich sein. 5.4.3 Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Insbesondere kann aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des Fehlens ordentlicher Reisepapiere keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist - entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, er werde von der sri-lankischen Regierung verdächtigt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 5.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda, der bereits am 26. Oktober 2018 vom damaligen sri-lankischen Präsidenten Maithripala Sirisena zum Premierminister ernannt worden war, am 15. Dezember 2018 indessen seinen Rücktritt erklärte, zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Nach anhaltenden Unruhen hat Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 seinen Rücktritt als Premierminister bekannt gegeben (vgl. Mahinda Rajapaksa: Sri Lankan PM resigns amid economic crisis [bbc.com] vom 9. Mai 2022; vgl. ferner zur aktuellen Lage: Sri Lanka issues 'shoot-on-sight' order to quell unrest [aljazeera.com] vom 10. Mai 2022). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach aufgrund wesentlicher Widersprüche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft angebracht sind. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen kann auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend aber verzichtet werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.3 und 5.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. Urteil D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 10.3). 7.3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf das intakte familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seine Ausbildung und - wenn auch kurze - Arbeitstätigkeit in einem (...)laden zu Recht bejaht. Es gilt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zudem bei seinem fünfjährigen Aufenthalt in D._______ zuerst als Reinigungskraft und später als Supervisor am (...) weitere Arbeitserfahrungen gesammelt hat (vgl. SEM-Akte A31, F26). Ebenfalls ergänzend zu bemerken ist, dass er mit der Beschwerde drei Lohnabrechnungen eines (...)betriebs von Februar-April 2020 eingereicht hat, die einen Monatslohn von jeweils netto rund CHF 3600.- bescheinigen. Entsprechend konnte er in der Schweiz zusätzliche Arbeitserfahrungen sammeln. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er andauernde (ernsthafte) gesundheitliche Probleme hat (vgl. seine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden: SEM-Akten A10, Ziff. 8.02 und A31, F4, 93 f.). Mangels diesbezüglicher konkreter Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: