Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 7. Juni 2016 beendet. Am
29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu sei- nen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna, Sri Lanka. Er habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Von (…) bis ins Jahr (…) habe er bei der Tamil Eelam Bank (TEB) (…) gearbeitet (für die Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE) und im Vanni-Gebiet gelebt. Dann habe er sich bis (…) wieder in Jaffna aufgehalten. Seit dem Jahr (…) sei er verheiratet. Im November 2007 sei er – mutmasslich von Mitgliedern des Criminal Investigation Departments (CID) – entführt worden. Nach einem beziehungsweise drei Tagen sei er mit Hilfe eines ihm bekannten Polizisten, der von seiner Familie bezahlt worden sei, freigekommen. Daraufhin seien er und seine Familie nach C._______ gelangt. Alle Dokumente bezüglich seiner Tätigkeit bei der Bank habe er noch vor der Ausreise nach C._______ vernichtet. Nach Kriegsende sei er im März 2010 mit seiner Familie nach Jaffna zurückge- kehrt und habe wieder am selben Ort gelebt wie vor der Ausreise. Zunächst habe er Geschäfte gemacht und ab 2012 als (…) gearbeitet. Ausserdem habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert. Etwa ab Mitte 2011, nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter der Finanzabteilung der LTTE dem Militär verraten habe, wo die LTTE Geld vergraben hätten, sei er von den Behörden respektive von Unbekannten regelmässig zuhause gesucht worden. Da er oft auswärts gearbeitet habe, seien auch (…) und (…) nach ihm gefragt worden. Etwa im Juni 2013 sei er einmal vom CID vorgeladen und befragt worden. Er habe erklärt, dass er nur wegen der finanziellen Situation für die TEB gearbeitet habe, und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Nach der Vorladung habe er (…) gesagt, er solle von dort weggehen res- pektive (…) und (…) hätten Sri Lanka wegen der Belästigungen verlassen und seien in die Schweiz gelangt. Ab Juni 2015 sei die Situation schlimmer geworden. Unbekannte hätten nach ihm gesucht und einmal seine Mutter bedroht. Er sei zudem regelmässig von Privatpersonen nach dem Geld ge- fragt worden, welches damals bei der Bank deponiert worden sei. Sodann seien im Oktober 2015 zwei seiner früheren Kollegen, die auch einmal vom
E-6401/2019 Seite 3 CID befragt worden seien, entführt worden. Dies habe ihm Angst gemacht. Da er nicht in Frieden habe leben können, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise im November respektive Dezem- ber 2015 (per Flugzeug mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass) sei seine Familie – (…) – noch etwa viermal von Unbekannten kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. November 2019 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zudem ersuchte er um Beizug der Verfahrens- akten (…) und (…) (N […]). Der Beschwerde wurden zwei Einwilligungserklärungen (…) und (…) des Beschwerdeführers zur Akteneinsicht, Fotoausdrucke seines Bruders, von Veranstaltungen sowie des Beschwerdeführers in Sri Lanka, eine Kopie C._______ Aufenthaltsdokumente, Kopien von vier fremdsprachigen Refe- renzschreiben (BM 9, 10, 13, 16) sowie eines Schreibens eines sri-lanki- schen Polizisten (BM 11), Passkopien und Kopien von Aufenthaltsgeneh- migungen der Brüder des Beschwerdeführers, Kopien von Fotos des Be- schwerdeführers bei exilpolitischen Tätigkeiten, eine Kopie eines Bestäti- gungsschreibens der Schweizer Organisation «D._______» (BM 15) sowie mehrere Ausdrucke von Medienartikeln beigelegt.
E-6401/2019 Seite 4 E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. De- zember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (bei Nachreichen einer Fürsorge- bestätigung) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. F. Nach gewährten Fristerstreckungen gab die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung vom 30. Januar 2020 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2020 wurde dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Rep- lik. Ferner wurde er aufgefordert, innert derselben Frist die mit der Be- schwerde angekündigten Übersetzungen seiner bereits eingereichten Be- weismittel nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung hinsichtlich Einreichung einer Replik. Weiter gab er eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2019 sowie fünf Übersetzungen (der BM 10, 11, 13, 15 und 16) ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung wurden eine Replik vom 12. März 2020 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums einge- reicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2021 wurde die Vorinstanz um eine weitere Stellungnahme ersucht. K. Die Eingabe des SEM vom 7. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, mit Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme innert Frist. L. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht zweimal um Fristerstreckung,
E-6401/2019 Seite 5 welche jeweils gewährt wurden. Gleichzeitig gab er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einsicht in die Akten (…) ein. Das SEM kam diesem Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2022 soweit möglich nach. M. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 27. Ja- nuar 2021 (recte: 2022) ein. Beigelegt wurden Fotoausdrucke von weiteren exilpolitischen Aktivitäten, ein Ausdruck eines Beschlusses der E._______ Tamil Organisation (E._______) vom 5. Dezember 2021 mit Foto, eine Ko- pie eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes vom 27. Dezember 2021 sowie eine weitere Honorarnote vom 27. Januar 2022. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht nachzureichen. O. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gab er unter weiteren Ausführungen ein Zeugnis seines Hausarztes vom 10. Mai 2022, eine Anamnese des F._______ vom 3. Januar 2022 (beides in Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters vom 16. Mai 2022 ein.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
E-6401/2019 Seite 6 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert übernommen worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffe- nen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zeitraum zwischen Anhörung und Entscheid des SEM habe fast zwei Jahre betragen. Aufgrund der langen Dauer sei davon auszugehen, dass die subjektiven Wahrnehmungen der befragenden Person nicht mehr präsent gewesen seien. Darin bestehe ein
E-6401/2019 Seite 7 Verfahrensfehler. Weiter sei das Dossier (…) / (…) nicht umfassend be- rücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Sodann habe das SEM den Sachverhalt falsch und unvollständig festge- stellt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe beziehungsweise da es die bestehende und zukünftige asylrelevante Verfolgung verneint habe. Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren geprüft habe. Schliesslich habe das SEM in einem neuen Entscheid die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka abzuhandeln.
E. 3.4 Zum ersten Vorbringen ist festzuhalten, dass es sich bei der befragen- den Person nicht um dieselbe Person handelt, wie diejenige, die den Ent- scheid verfasst hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Dauer zwischen Anhörung und Entscheid vorliegend ein Verfahrensfehler darstellen soll. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das SEM die Akten (…) / (…) unzureichend berücksichtigt habe und damit das rechtliche Ge- hör verletzt haben könnte. Vielmehr dürfte er die Vorbringen seiner Fami- lienangehörigen inhaltlich anders würdigen als die Vorinstanz. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich das SEM im Entscheid und im Rahmen der Vernehmlassung damit auseinandergesetzt hat. Sodann beschränkt sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unzureichenden Sachver- haltsfeststellung in der Hauptsache auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sachverhaltsergänzungen macht er kaum. Alleine der Umstand, dass das SEM die Vorbringen für unglaubhaft befand und zu ei- ner anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangte, bedeutet noch keinen formellen Mangel. Mithin verwechselt der Beschwerdeführer hier formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenomme- nen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Dieser kann als hinreichend erstellt gelten. Weiter ist festzuhalten, dass das SEM eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, und damit auch ein Wegwei- sungsvollzug ungerechtfertigt wäre, im Rahmen der Vernehmlassung vom
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft ein- zustufen. Die Konsultation des Dossiers (…) und (…) beziehungsweise das eingereichte Beweismittel in Form eines Geburtsscheins vermöchten nichts daran zu ändern. 5.1.1 Zunächst habe er an der BzP erklärt, er sei im Jahr 2007 von S., Leiter des CID in einem Camp, entführt worden. Durch die Intervention sei- ner Frau und eines Polizeibeamten sei er nach drei Tagen freigekommen (SEM-Akte A3 S. 8). Während der Anhörung habe er angegeben, «sie» hätten ihn zuhause aufgesucht und entführt. Man habe ihn eine Nacht «dort» behalten und geschlagen. «Sie» seien von einem Camp gekommen und er habe auch den Namen S. vernommen. Seine Ehefrau habe ihn am nächsten Tag mit Hilfe eines Polizisten freigekauft (SEM-Akte A15 F31– F38). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Dauer dieses Vorfalls nicht konsistent habe angeben können. Zudem seien seine kurzen
E-6401/2019 Seite 9 Aussagen pauschal, substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Weiter habe er an der BzP dargelegt, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2010 seien zweimal pro Monat Beamte des Civil Office bei ihm vorbeigekommen, um ihn zu befragen. Er habe diesen jeweils Geld geben, um wieder seine Ruhe zu haben. Im Jahr 2011 habe eine Person dem Mi- litär verraten, wo sich Geld der LTTE befinde. Danach sei es zu weniger Kontrollen gekommen. Im Januar 2015 seien die Beamten das letzte Mal bei ihm vorbeigekommen. Im Juni 2015 sei es wieder schlimmer geworden, da ihn Unbekannte nachts aufgesucht hätten (SEM-Akte A3 S. 8 f.). Dem- gegenüber habe er an der Anhörung erklärt, nachdem im Jahr 2011 aufge- zeigt worden sei, wo sich das Geld der LTTE befinde, hätten die Behörden erst begonnen ihn für Befragungen zu suchen. Er sei zudem im Juni 2013 vorgeladen und befragt worden. Auch (…) und (…) seien belästigt worden, so dass diese im Jahr 2013 in die Schweiz gereist seien. Im Jahr 2015 hätten ihn zudem Unbekannte tagsüber gesucht und seine Mutter bedroht (SEM-Akte A15 F53–F58). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Probleme zeitlich nicht einordnen könne. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er die Probleme (…) und (…) an der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er damals angegeben habe, (…) befinde sich in der Schweiz (SEM- Akten A3 S. 3, 8 f., A15 F53, 103). Sodann sei nicht logisch erklärbar, wes- halb das Civil Office ihn nach den Geldern und der nicht erfolgten Rehabi- litation gefragt habe, nur um ihn danach wieder gehen zu lassen. Die Er- klärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn vielleicht be- obachten wollen, überzeuge nicht (SEM-Akte A15 F59 f.). Weiter habe er nicht erklären können, weshalb er einerseits als Angestellter der TEB weit- hin bekannt gewesen sei, andererseits im Oktober 2015 nur ehemalige Ar- beitskollegen von den Behörden hätten ausfindig gemacht werden können und verhaftet worden seien, er aber nicht (SEM-Akte A15 F62 f., 53, 73 ff.), zumal man gemäss seinen Angaben in Sri Lanka von den anderen sofort ans Militär verraten werde (SEM-Akte A15 F88). Sodann habe er an der Anhörung erklärt, er habe nicht an einem Rehabilitationscamp teilnehmen müssen, da er den sri-lankischen Behörden anhand seiner Heiratsurkunde habe beweisen können, kein LTTE-Mitglied zu sein (SEM-Akte A15 F132). Da er somit in den Augen der Behörden kein nicht rehabilitiertes LTTE- Mitglied und das Geld der LTTE im März 2011 aufgefunden worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Heimatland von den Behörden ver- folgt sein solle. 5.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, für die TNA Propaganda betrieben und an Versammlungen teilgenommen zu ha-
E-6401/2019 Seite 10 ben. An der Anhörung habe er nur noch in einem einzelnen Nebensatz er- wähnt, mit Leuten der TNA befreundet zu sein (SEM-Akten A3 S. 8, A15 F53). Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei daher zweifelhaft. 5.1.3 Schliesslich habe er Belästigungen / Nachfragen durch unbekannte Drittpersonen geltend gemacht. Dass es diesbezüglich zu asylrelevanten Übergriffen gekommen sei, sei den Akten aber nicht zu entnehmen. Dabei handle es sich um reine Befürchtungen seitens des Beschwerdeführers. Ferner sei nach dem Oberwähnten nicht ersichtlich, weshalb er sich im Falle künftiger Übergriffe nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne. Dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt und «negativ» aufgefallen, was – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine asylrele- vante Verfolgung begründe. Mitglieder des Staatsapparats könnten auch private Bereicherungsabsichten und Motive haben, ihn zu beseitigen. Da er mehrfach vom CID respektive von Unbekannten zuhause gesucht wor- den sei, ohne dass bisher ein Haftbefehl ergangen sei, sei anzunehmen, dass das CID gegen ihn ein inoffizielles Vorgehen plane. Auch Private, wel- che ihr Guthaben den LTTE anvertraut hätten, könnten ihn (wieder) bei den Behörden denunzieren, was das SEM nicht beachtet habe. Ferner könne er wie vor der Ausreise erneut durch Unbekannte aufgesucht und auf Her- ausgabe von Informationen über versteckte LTTE-Gelder erpresst werden. Seine Arbeitskollegen hätten ebenfalls fliehen müssen und in Europa Asyl erhalten (unter Hinweis auf diverse Beweismittel). Das SEM habe seine Vorbringen sodann zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Dass sich eine Person nach etlichen Jahren nicht mehr detailliert über Ereignisse äussern könne, verstehe sich von selbst. Die minimen Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung seien keine Widersprüche, die seine Glaubhaftigkeit umstossen würden. Um seine Asylgründe veranschaulichen zu können, sei ferner die veränderte Situation in Sri Lanka nach der Machtübernahme Rajapaksas im November 2019 zu berücksichtigen. Der Staatsapparat sehe in ihm ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solchen Personen drohe systematische Verfolgung. Er wäre bei einer Rückreise massiv ge- fährdet. Da er vom sri-lankischen Staat registriert worden sei und Kennt- nisse über die LTTE habe, handle es sich bei ihm um eine stark exponierte Person. Hinzu komme die frühere Verbindung seiner Familie (insb. seines Bruders) zu den LTTE. Neben der Gefahr, die man in ihm sehe, seien die Behörden daran interessiert, ihn zu fassen, um Informationen über andere
E-6401/2019 Seite 11 LTTE-Mitglieder zu erlangen. Insbesondere durch seine exilpolitische Tä- tigkeit sehe sich die sri-lankische Sicherheitsbehörde in ihrer Ansicht be- stätigt. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, welche bei einer Rückkehr im Rahmen des Background-Checks verhaftet werden würde. Es bestehe grosse subjektive Furcht vor der Gefahr einer asylrelevanten Ver- folgung. 5.3 Die Vorinstanz gab anlässlich der Vernehmlassung hinsichtlich der An- gaben (…) und (…) des Beschwerdeführers ergänzend an, diese hätten einen Bruder namentlich genannt, welcher Probleme gehabt habe und we- gen dem sie aus Sri Lanka geflohen seien. Dabei handle es sich nicht um den Beschwerdeführer. Daher sei die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Verfolgungssituation, aufgrund derer auch (…) / (…) Probleme er- halten hätten, weiterhin nicht glaubhaft. Zum auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel Nr. 4 sei festzuhalten, dass auf den Fotoauf- nahmen ein Soldat mit dem LTTE-Führer zu sehen sei. Ob es sich beim Soldaten um den Bruder des Beschwerdeführers handle, könne nicht zwei- felsfrei festgestellt werden. Selbst wenn dem so wäre, würde dies die Ver- folgungssituation des Beschwerdeführers nicht bekräftigen. Ähnlich ver- halte es sich mit den Beweismitteln 5 bis 8, welche den Lebenslauf des Beschwerdeführers, nicht aber seine Verfolgungssituation belegen wür- den. Die Urkunde Nr. 12 sei ebenso einzustufen. Die Gefälligkeitsschrei- ben (Nrn. 9–11, 13, 15 f.) entfalteten als subjektive Parteiaussagen Dritter keine relevante Beweiskraft. Zudem würden die Schreiben auf seine beruf- liche Tätigkeit, nicht aber auf die mutmassliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers eingehen. Bei den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Die Verfolgungssituation des Beschwer- deführers habe sich als unglaubhaft erwiesen. Daher könne ausgeschlos- sen werden, dass er vor Verlassen des Heimatstaates als regierungsfeind- liche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Weiter seien exilpoliti- sche Aktivitäten nur dann relevant, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass eben diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Die angegebene Mitgliedschaft des Be- schwerdeführers in der Entwicklungsorganisation «D._______», welche bedürftige tamilische Schüler unterstütze, vermöge keine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis hät- ten. So verhalte es sich auch mit den weiteren Aktivitäten. Die Fotoaufnah- men zeigten mutmasslich, wie der Beschwerdeführer als einer unter vielen
E-6401/2019 Seite 12 anonymen Teilnehmern in geschlossenen Räumlichkeiten nicht politisch motivierte Feierlichkeiten wie das Pongal-Fest begehe (BM 14). Ebenso wenig werde der Beschwerdeführer im Bericht auf der News-Seite nament- lich erwähnt. Eine konkrete Gefährdung vermöchten die Tätigkeiten daher nicht zu begründen. Es könne auch nicht gehört werden, dass der Be- schwerdeführer wegen der LTTE-Tätigkeit seines Bruders ein Risikoprofil aufweise. Dieser habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen (SEM- Akte A15 F96) und der Beschwerdeführer habe jahrelang ohne konkrete Vorkommnisse seitens der sri-lankischen Behörden in der Heimat gelebt. Sodann vermöge namentlich die Präsidentschaftswahl vom November 2019 die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Es müsse ein persön- licher Bezug zu diesem Ereignis respektive den Folgen vorliegen, was nicht dargetan worden sei. Deshalb bestehe weiterhin kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, gemäss seinen Aussagen an der BzP und Anhörung würden Indizien vorliegen, welche bestärkten, dass die Akten (…) für sein Verfahren relevant seien. Allein die Verwandtschaft lege nahe, dass Angaben vorhanden seien, welche auf die Asylgeschichte bei- der Personen hinweisen würden (mit Hinweis auf SEM-Akten A3 F7.01, A15 F14 und 103). Entsprechend seien diese Akten der Rechtsmitte- linstanz zur objektiven Beurteilung offenzulegen. Sodann seien auch die Passkopien seiner Brüder eingereicht worden (BM 12). Dies bestätige die Identität der Person auf den fraglichen Fotoaufnahmen (BM 4). Ferner stamme er aus einer LTTE-Familie. Seine Geschwister lebten im Ausland und hätten Asyl erhalten. Bereits die verwandtschaftliche Beziehung zu LTTE-Aktivisten könne für ihn eine konkrete Gefahr begründen. Darüber hinaus sei er selbst in einer Kaderposition für finanzielle Geschäfte der LTTE tätig gewesen, worauf die eingereichten Bestätigungen hinweisen würden. Namentlich Urkunde Nr. 5 zeige die Kreditvergabe im Jahr (…) auf. Dass es sich damals um eine legale Bank gehandelt habe, sei irrele- vant. Seine Arbeitsleistung für die Bewegung habe ihn nach Kriegsende zur Zielscheibe der Regierung gemacht. Bei einer Gesamtbetrachtung sei- ner Fluchtgründe und weil er bereits nach C._______ geflohen sei, werde schlüssig, dass es sich um eine fortwährende Verfolgung handle. Sodann habe er geschildert, dass ihm seine Verbindungen zu sri-lankischen Politi- kern (SEM-Akte A15 F133, vgl. BM 7) erlaubt hätten, eine Machtposition zu erlangen und unter dem Radar der Regierung zu bleiben. Weiter handle es sich bei den Bestätigungsschreiben nicht um Gefälligkeitsschreiben. Die
E-6401/2019 Seite 13 darin formulierten Befürchtungen seien Mutmassungen gleichzustellen, zu- mal es sich um in G._______ anerkannte Flüchtlinge handle, welche ihn gekannt und denselben Sachverhalt bestätigt hätten. Zu seiner Mitglied- schaft beim obgenannten Verein sei festzuhalten, dass er dort seit Januar 2018 eine instruierende und leitende Funktion habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei angesichts der beweislichen Grundlage irrelevant. Sodann habe das Pongal-Fest durchaus politische Bedeutung. Weiter habe sich das SEM nach wie vor nicht zur möglichen privaten Verfolgung bezüglich der Guthaben geäussert. Als Hauptverantwortlicher für die LTTE-Bank sei er von der tamilischen Bevölkerung denunziert worden. Sogar in der Schweiz sei er bezüglich dieses Guthabens von Gläubigern ausgefragt worden. Mithin bestehe eine konkrete, auf ihn gerichtete Gefährdung. Schliesslich sei er mit seinem Profil durch die Machtübernahme in Sri Lanka direkt gefährdet, bei einer Rückkehr gefangen genommen zu wer- den. 5.5 In ihrer weiteren Stellungnahme erklärte die Vorinstanz nochmals, (…) des Beschwerdeführers habe einen anderen Bruder erwähnt (Dossier N […], Akte B3 S. 5 und 8). Sodann sei das Vorbringen hinsichtlich Verfol- gungssituation durch private Drittpersonen durchaus gewürdigt worden (Punkt II Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Fotoaufnahmen, die mutmasslich den Bruder des Beschwerdeführers zeigten, würden keine re- levanten Referenzdaten aufweisen. Die Identität der in seitlichem Profil ab- gebildeten Person sei zudem zu bezweifeln. Weiter sei bereits dargelegt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssi- tuation vor seiner Ausreise nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei er bis im De- zember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, also nach Kriegsende wei- tere sechseinhalb Jahre. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren, insbesondere die angebliche Verbindung einzelner Fami- lienangehöriger zu den LTTE, hätten folglich kein Verfolgungsinteresse sei- tens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wer- den sollte. Die mehrjährige Landesabwesenheit führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Einschätzung vermöge auch die genannte Präsident- schaftswahl nicht umzustossen. Eine Verschärfung der persönlichen Situ- ation des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Ereignisses sowie der weiteren Vorkommnisse in Sri Lanka nicht zu erblicken. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht ge- geben.
E-6401/2019 Seite 14 5.6 Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, entgegen der Darlegung des SEM sei den Akten (…) nicht klar zu entnehmen, dass sie von einem anderen Bruder und nicht vom Beschwerdeführer gesprochen habe. Da diese Akten erst kürzlich hätten gesichtet werden können, würden eventu- ell weitere für das vorliegende Verfahren relevante Darlegungen noch ge- macht werden. Ferner habe er an einer Demonstration in H._______ teil- genommen, was auf den Fotoaufnahmen klar erkennbar sei. Sodann nehme er als (…) der E._______ regelmässig an Veranstaltungen teil. Zu- letzt habe er mit weiteren Mitgliedern den Geburtstag des LTTE-Präsiden- ten gefeiert. Tätigkeiten für die LTTE weise er somit auch in der Schweiz auf. Er sei auf den eingereichten Fotoaufnahmen erkennbar, zudem sei bekannt, dass über solche Anlässe in den sri-lankischen Medien berichtet werde. Entsprechend bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine er- hebliche Gefährdungssituation für ihn. Die Gefährlichkeit bestehe auch aufgrund des Umstandes, dass bereits der jüngere, verschollene Bruder aufgrund seiner LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (…) und (…) in die Schweiz hätten fliehen müssen. Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht, wie gefährlich die Lage für seine Familie aufgrund der Beziehungen zu den LTTE gewesen sei. Die Verfolgungsge- fahr sei für ihn aufgrund der ehemaligen Funktion bei der Bank offensicht- lich. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zu Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssitu- ation vor seiner (zweiten) Ausreise im Jahr 2015 zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vo- rinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei im März 2010 von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, an seinen Heimatort (SEM-Akte A3 S. 5), wo er sich bis zur zweiten Ausreise Ende 2015 aufgehalten habe. Mithin dürfte er zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr befürchtet haben. Seine Schilderungen bezüglich der nach seiner Rückkehr erlebten Behelligungen seitens der Behörden sowie durch Drittpersonen sind so- dann – entgegen seiner Ansicht – auffallend widersprüchlich ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine unterschiedlichen Darlegungen an der BzP und an der Anhörung aufgezeigt, die einzig mit dem Hinweis, die Ge- schehnisse lägen mehrere Jahre zurück, nicht erklärt werden können. Ins- besondere folgende Ungereimtheiten in den Kernvorbringen des Be- schwerdeführers fallen auf: Während er an der BzP darauf hingewiesen
E-6401/2019 Seite 15 hat, dass er zweimal pro Monat von Beamten aufgesucht und befragt wor- den sei, denen er jeweils Geld bezahlt habe, um wieder seine Ruhe zu haben, und nach der Aufdeckung der Vermögenswerte im Jahr 2011 hätten die Kontrollen abgenommen, hat er an der Anhörung erklärt, die Suche nach ihm habe erst nach der Entdeckung der Gelder im Jahr 2011 begon- nen, zuvor habe er keine Probleme gehabt. Zudem sei er – nur gemäss Hinweise an der Anhörung – im Jahr 2013 einmal vom CID vorgeladen und befragt worden, und (…) und (…) seien seinetwegen auch aufgesucht wor- den, weshalb (…) das Land verlassen habe. Weiter seien Unbekannte nachts respektive tagsüber bei seiner Familie vorbeigegangen (SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F53). Ob und durch wen (…), nach seiner Ausreise noch einmal kontaktiert worden seien, vermochte er ebenfalls nicht verständlich darzulegen (SEM-Akte A15 F114–122, 125). 6.3 Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor der zweiten Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu den sri-lankischen Behörden gehabt, namentlich im Rahmen der Befragung im Jahr 2013. Nach seiner Rückkehr aus C._______ hat er mit seiner Familie fünf Jahre an seinem Heimatort gelebt und bis zur Ausreise in der Region gearbeitet, ohne sei- tens der Behörden oder Privater konkret belangt worden zu sein (SEM- Akte A15 F75). Ferner hat er deutlich gemacht, dass ihm die Behörden, die von seiner früheren Tätigkeit für die TEB ([...]) sowie der LTTE-Verbindung seines Bruders, der an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, gewusst hätten, geglaubt hätten, kein LTTE-Mitglied gewesen zu sein (SEM-Akte A15 F96 f., 100, 131 f.). Entsprechend vermochte der Be- schwerdeführer bis auf eine Vorladung durch das CID im Jahr 2013, bei der man ihn befragt habe, keine konkreten Vorkommnisse aufzuzeigen. Er machte auch nicht geltend, wegen der LTTE-Tätigkeit seines rehabilitierten Bruders Probleme gehabt zu haben. Aus seinen Schilderungen geht zu- dem nicht klar hervor, wie oft, wann respektive durch wen er zuhause auf- gesucht und befragt worden sein will (u.a. SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F90 ff., 103 f.). Die sri-lankischen Behörden haben demnach in Kenntnis seiner geltend gemachten früheren Verbindung zu den LTTE offensichtlich keine Gefahr in ihm gesehen und kein Verfolgungsinteresse gehabt. Wes- halb gegen ihn nun – wie in der Beschwerde vorgebracht – seitens der Behörden ein inoffizielles Vorgehen geplant sein soll, diese von ihm plötz- lich Informationen über LTTE-Mitglieder einfordern oder wegen der Vergan- genheit seines Bruders gegen ihn vorgehen beziehungsweise Behörden- mitglieder private Interessen geltend machen sollten, ist in keiner Weise ersichtlich, nachdem während seines fünfjährigen Aufenthalts in der Hei- matregion nichts Entsprechendes vorgefallen sei. Auch inwiefern die sri-
E-6401/2019 Seite 16 lankischen Behörden in ihm ein Risiko für den Staat sehen sollten oder es sich bei ihm um eine stark exponierte Person handeln sollte, ist nicht zu erblicken. Dasselbe ist für die geltend gemachte Bedrohung durch Private festzuhalten. Hätte man gegen ihn wegen vermisster Gelder vorgehen res- pektive ihn erpressen wollen, ist davon auszugehen, dass dies vor seiner Ausreise geschehen wäre (SEM-Akte A15 F134). Auslöser für seinen Ent- scheid, das Heimatland zu verlassen, sei zudem die Entführung von zwei früheren Arbeitskollegen im Oktober 2015 durch unbekannte Dritte (SEM- Akten A3 S. 8, A15 F77) beziehungsweise die Regierung (SEM-Akte A15 F80, 82) gewesen. Einzig mit dem Hinweis, diese seien wie er ebenfalls befragt worden, vermag er nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihm persönlich, der im Jahr 2013 befragt worden sei, Ende 2015 eine Entfüh- rung hätte drohen sollen (SEM-Akte A15 F76–84, 95). Ferner wäre es dem Beschwerdeführer bei einer befürchteten Verfolgung durch Dritte möglich (gewesen), sich schutzsuchend an die sri-lankischen Behörden zu wen- den. Auch mit den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdefüh- rer nicht darlegen, dass ihm vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Die Fotoaufnahmen sind grösstenteils undatiert und lassen kaum Rückschlüsse über ihren Aufnahmeort, den An- lass respektive die Identität der abgebildeten Personen zu (BM 5, 7 und 8). Auch kann nicht erkannt werden, dass die Person auf der Fotoaufnahme mit dem LTTE-Führer (BM 4) ein Bruder des Beschwerdeführers sein soll. Eine Identifizierung ist anhand des Fotos auf der Ausweiskopie (BM 12 S. 4) nicht möglich. Die eingereichten Bestätigungsschreiben (BM 9–11, 13, 16) weisen alle mit ähnlichen Worten auf die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive das Schreiben des ehemaligen Polizis- ten zusätzlich auf die kurzzeitige Festnahme vor der Reise nach C._______ hin. Dass dem Beschwerdeführer in der Heimat eine asylrele- vante Verfolgung gedroht hätte, geht aus den Schreiben nicht hervor. Zu- dem ist mit der Vor-instanz von Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer selbst nicht genau angeben, wovor er sich vor der Ausreise genau gefürchtet habe (SEM-Akte A15 F86, F102). Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaub- haft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise als regierungsfeindliche Per- son ins Blickfeld der Behörden geraten sei und ihm eine asylrelevante Ver- folgung gedroht hätte respektive er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile (durch die sri-lankischen Be- hörden oder Dritte) hätte befürchten müssen. An dieser Einschätzung ver- mag die auf Beschwerdeebene allgemein dargelegte veränderte Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.
E-6401/2019 Seite 17 6.4 Die Konsultation der Akten (…) und (…) des Beschwerdeführers (N […]) führt zu keiner anderen Einschätzung. Beide erwähnten während ihrer Befragungen den Bruder namentlich, der bei den LTTE gewesen sei und Probleme gehabt habe. Dabei handelt es sich nicht um den Beschwerde- führer. Sie erklärten, sie seien nach Verschwinden dieses Bruders im Jahr 2011 respektive 2013 von zivilen Personen, mutmasslich vom CID, aufge- sucht worden. Daraufhin habe (…) das Land Ende 2013 verlassen, (…) sei mit den Kindern im Jahr 2015 ausgereist. Ein Bezug zum Beschwerdefüh- rer ist den Protokollen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz (…) und (…) gab der Beschwerdeführer an, diese hätten Sri Lanka seinetwegen respektive auf sein Anraten hin verlassen (SEM-Akte A15 F53, 55). Ferner hält sich seinen Angaben nach dieser Bruder, der nach der LTTE-Tätigkeit ein Re- habilitationsprogramm absolviert habe, seit mehreren Jahren im Ausland auf (vgl. BM 12 S. 4) und ist nicht verschwunden (SEM-Akte A15 F96 f.). Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nun im Wider- spruch dazu auf Beschwerdeebene ausführt, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn auch gefährlich, da sein jüngerer, verschollener Bruder aufgrund dessen LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (…) und (…) in die Schweiz gereist seien. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.6 Es bleibt zu prüfen, ob ihm trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil- politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem
E-6401/2019 Seite 18 gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufle- ben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen – als volatil zu bezeichnenden – Lage in Sri Lanka festzuhalten (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.4). Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheid- findung. 6.6.2 Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Seine frühere Tätigkeit für die TEB sei den heimatlichen Be- hörden bekannt gewesen, ebenso, dass er kein LTTE-Mitglied gewesen sei. Auch von der LTTE-Tätigkeit des rehabilitierten Bruders hätten die Be- hörden gewusst. Er habe zudem im Jahr 2007 nach C._______ aus- und im Jahr 2010 wieder nach Sri Lanka einreisen können (SEM-Akte A15 F43). Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 sei er einmal vom CID befragt worden. Dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden wäre und ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, kann demnach nicht angenommen werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführer Ende 2015 mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo ausge- reist (SEM-Akten A3 S. 7, A15 F108 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht er- sichtlich, weshalb er bei einer Wiedereinreise nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, eine Verfolgung zu befürchten hätte und ihm die Behörden plötzlich eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen wür- den. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass das auf Beschwerdeebene angegebene exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der
E-6401/2019 Seite 19 Vorinstanz hinzuweisen. Seine Aktivitäten beschreibt der Beschwerdefüh- rer substanzlos und vage. Anhand der eingereichten privaten Fotoaufnah- men ist zudem nicht zu erkennen, weshalb die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, an pri- vaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten respektive sei- nem Engagement in den zwei erwähnten gemeinnützigen Organisationen (vgl. Schreiben D._______ und Beschluss E._______) Kenntnis haben sollten. Dass über die Anlässe der Organisationen in den sri-lankischen Medien berichtet und der Beschwerdeführer namentlich genannt worden wäre, vermochte er nicht aufzuzeigen. Demnach ist nicht ersichtlich, dass er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert haben könnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor staatlicher Verfol- gung haben müsste. Auch aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylver- fahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Insgesamt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde von der sri-lankischen Regierung verdächtigt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Aus- führungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal er keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignis- sen hat. 6.6.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft einzustufen. Die Konsultation des Dossiers (...) und (...) beziehungsweise das eingereichte Beweismittel in Form eines Geburtsscheins vermöchten nichts daran zu ändern.
E. 5.1.1 Zunächst habe er an der BzP erklärt, er sei im Jahr 2007 von S., Leiter des CID in einem Camp, entführt worden. Durch die Intervention seiner Frau und eines Polizeibeamten sei er nach drei Tagen freigekommen (SEM-Akte A3 S. 8). Während der Anhörung habe er angegeben, «sie» hätten ihn zuhause aufgesucht und entführt. Man habe ihn eine Nacht «dort» behalten und geschlagen. «Sie» seien von einem Camp gekommen und er habe auch den Namen S. vernommen. Seine Ehefrau habe ihn am nächsten Tag mit Hilfe eines Polizisten freigekauft (SEM-Akte A15 F31-F38). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Dauer dieses Vorfalls nicht konsistent habe angeben können. Zudem seien seine kurzen Aussagen pauschal, substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Weiter habe er an der BzP dargelegt, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2010 seien zweimal pro Monat Beamte des Civil Office bei ihm vorbeigekommen, um ihn zu befragen. Er habe diesen jeweils Geld geben, um wieder seine Ruhe zu haben. Im Jahr 2011 habe eine Person dem Militär verraten, wo sich Geld der LTTE befinde. Danach sei es zu weniger Kontrollen gekommen. Im Januar 2015 seien die Beamten das letzte Mal bei ihm vorbeigekommen. Im Juni 2015 sei es wieder schlimmer geworden, da ihn Unbekannte nachts aufgesucht hätten (SEM-Akte A3 S. 8 f.). Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, nachdem im Jahr 2011 aufgezeigt worden sei, wo sich das Geld der LTTE befinde, hätten die Behörden erst begonnen ihn für Befragungen zu suchen. Er sei zudem im Juni 2013 vorgeladen und befragt worden. Auch (...) und (...) seien belästigt worden, so dass diese im Jahr 2013 in die Schweiz gereist seien. Im Jahr 2015 hätten ihn zudem Unbekannte tagsüber gesucht und seine Mutter bedroht (SEM-Akte A15 F53-F58). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Probleme zeitlich nicht einordnen könne. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er die Probleme (...) und (...) an der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er damals angegeben habe, (...) befinde sich in der Schweiz (SEM-Akten A3 S. 3, 8 f., A15 F53, 103). Sodann sei nicht logisch erklärbar, weshalb das Civil Office ihn nach den Geldern und der nicht erfolgten Rehabilitation gefragt habe, nur um ihn danach wieder gehen zu lassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn vielleicht beobachten wollen, überzeuge nicht (SEM-Akte A15 F59 f.). Weiter habe er nicht erklären können, weshalb er einerseits als Angestellter der TEB weithin bekannt gewesen sei, andererseits im Oktober 2015 nur ehemalige Arbeitskollegen von den Behörden hätten ausfindig gemacht werden können und verhaftet worden seien, er aber nicht (SEM-Akte A15 F62 f., 53, 73 ff.), zumal man gemäss seinen Angaben in Sri Lanka von den anderen sofort ans Militär verraten werde (SEM-Akte A15 F88). Sodann habe er an der Anhörung erklärt, er habe nicht an einem Rehabilitationscamp teilnehmen müssen, da er den sri-lankischen Behörden anhand seiner Heiratsurkunde habe beweisen können, kein LTTE-Mitglied zu sein (SEM-Akte A15 F132). Da er somit in den Augen der Behörden kein nicht rehabilitiertes LTTE-Mitglied und das Geld der LTTE im März 2011 aufgefunden worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Heimatland von den Behörden verfolgt sein solle.
E. 5.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, für die TNA Propaganda betrieben und an Versammlungen teilgenommen zu haben. An der Anhörung habe er nur noch in einem einzelnen Nebensatz erwähnt, mit Leuten der TNA befreundet zu sein (SEM-Akten A3 S. 8, A15 F53). Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei daher zweifelhaft.
E. 5.1.3 Schliesslich habe er Belästigungen / Nachfragen durch unbekannte Drittpersonen geltend gemacht. Dass es diesbezüglich zu asylrelevanten Übergriffen gekommen sei, sei den Akten aber nicht zu entnehmen. Dabei handle es sich um reine Befürchtungen seitens des Beschwerdeführers. Ferner sei nach dem Oberwähnten nicht ersichtlich, weshalb er sich im Falle künftiger Übergriffe nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne. Dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant.
E. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt und «negativ» aufgefallen, was - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine asylrelevante Verfolgung begründe. Mitglieder des Staatsapparats könnten auch private Bereicherungsabsichten und Motive haben, ihn zu beseitigen. Da er mehrfach vom CID respektive von Unbekannten zuhause gesucht worden sei, ohne dass bisher ein Haftbefehl ergangen sei, sei anzunehmen, dass das CID gegen ihn ein inoffizielles Vorgehen plane. Auch Private, welche ihr Guthaben den LTTE anvertraut hätten, könnten ihn (wieder) bei den Behörden denunzieren, was das SEM nicht beachtet habe. Ferner könne er wie vor der Ausreise erneut durch Unbekannte aufgesucht und auf Herausgabe von Informationen über versteckte LTTE-Gelder erpresst werden. Seine Arbeitskollegen hätten ebenfalls fliehen müssen und in Europa Asyl erhalten (unter Hinweis auf diverse Beweismittel). Das SEM habe seine Vorbringen sodann zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Dass sich eine Person nach etlichen Jahren nicht mehr detailliert über Ereignisse äussern könne, verstehe sich von selbst. Die minimen Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung seien keine Widersprüche, die seine Glaubhaftigkeit umstossen würden. Um seine Asylgründe veranschaulichen zu können, sei ferner die veränderte Situation in Sri Lanka nach der Machtübernahme Rajapaksas im November 2019 zu berücksichtigen. Der Staatsapparat sehe in ihm ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solchen Personen drohe systematische Verfolgung. Er wäre bei einer Rückreise massiv gefährdet. Da er vom sri-lankischen Staat registriert worden sei und Kenntnisse über die LTTE habe, handle es sich bei ihm um eine stark exponierte Person. Hinzu komme die frühere Verbindung seiner Familie (insb. seines Bruders) zu den LTTE. Neben der Gefahr, die man in ihm sehe, seien die Behörden daran interessiert, ihn zu fassen, um Informationen über andere LTTE-Mitglieder zu erlangen. Insbesondere durch seine exilpolitische Tätigkeit sehe sich die sri-lankische Sicherheitsbehörde in ihrer Ansicht bestätigt. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, welche bei einer Rückkehr im Rahmen des Background-Checks verhaftet werden würde. Es bestehe grosse subjektive Furcht vor der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.
E. 5.3 Die Vorinstanz gab anlässlich der Vernehmlassung hinsichtlich der Angaben (...) und (...) des Beschwerdeführers ergänzend an, diese hätten einen Bruder namentlich genannt, welcher Probleme gehabt habe und wegen dem sie aus Sri Lanka geflohen seien. Dabei handle es sich nicht um den Beschwerdeführer. Daher sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation, aufgrund derer auch (...) / (...) Probleme erhalten hätten, weiterhin nicht glaubhaft. Zum auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel Nr. 4 sei festzuhalten, dass auf den Fotoaufnahmen ein Soldat mit dem LTTE-Führer zu sehen sei. Ob es sich beim Soldaten um den Bruder des Beschwerdeführers handle, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Selbst wenn dem so wäre, würde dies die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht bekräftigen. Ähnlich verhalte es sich mit den Beweismitteln 5 bis 8, welche den Lebenslauf des Beschwerdeführers, nicht aber seine Verfolgungssituation belegen würden. Die Urkunde Nr. 12 sei ebenso einzustufen. Die Gefälligkeitsschreiben (Nrn. 9-11, 13, 15 f.) entfalteten als subjektive Parteiaussagen Dritter keine relevante Beweiskraft. Zudem würden die Schreiben auf seine berufliche Tätigkeit, nicht aber auf die mutmassliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers eingehen. Bei den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers habe sich als unglaubhaft erwiesen. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor Verlassen des Heimatstaates als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Weiter seien exilpolitische Aktivitäten nur dann relevant, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass eben diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Die angegebene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Entwicklungsorganisation «D._______», welche bedürftige tamilische Schüler unterstütze, vermöge keine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis hätten. So verhalte es sich auch mit den weiteren Aktivitäten. Die Fotoaufnahmen zeigten mutmasslich, wie der Beschwerdeführer als einer unter vielen anonymen Teilnehmern in geschlossenen Räumlichkeiten nicht politisch motivierte Feierlichkeiten wie das Pongal-Fest begehe (BM 14). Ebenso wenig werde der Beschwerdeführer im Bericht auf der News-Seite namentlich erwähnt. Eine konkrete Gefährdung vermöchten die Tätigkeiten daher nicht zu begründen. Es könne auch nicht gehört werden, dass der Beschwerdeführer wegen der LTTE-Tätigkeit seines Bruders ein Risikoprofil aufweise. Dieser habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen (SEM-Akte A15 F96) und der Beschwerdeführer habe jahrelang ohne konkrete Vorkommnisse seitens der sri-lankischen Behörden in der Heimat gelebt. Sodann vermöge namentlich die Präsidentschaftswahl vom November 2019 die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Es müsse ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis respektive den Folgen vorliegen, was nicht dargetan worden sei. Deshalb bestehe weiterhin kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, gemäss seinen Aussagen an der BzP und Anhörung würden Indizien vorliegen, welche bestärkten, dass die Akten (...) für sein Verfahren relevant seien. Allein die Verwandtschaft lege nahe, dass Angaben vorhanden seien, welche auf die Asylgeschichte beider Personen hinweisen würden (mit Hinweis auf SEM-Akten A3 F7.01, A15 F14 und 103). Entsprechend seien diese Akten der Rechtsmittelinstanz zur objektiven Beurteilung offenzulegen. Sodann seien auch die Passkopien seiner Brüder eingereicht worden (BM 12). Dies bestätige die Identität der Person auf den fraglichen Fotoaufnahmen (BM 4). Ferner stamme er aus einer LTTE-Familie. Seine Geschwister lebten im Ausland und hätten Asyl erhalten. Bereits die verwandtschaftliche Beziehung zu LTTE-Aktivisten könne für ihn eine konkrete Gefahr begründen. Darüber hinaus sei er selbst in einer Kaderposition für finanzielle Geschäfte der LTTE tätig gewesen, worauf die eingereichten Bestätigungen hinweisen würden. Namentlich Urkunde Nr. 5 zeige die Kreditvergabe im Jahr (...) auf. Dass es sich damals um eine legale Bank gehandelt habe, sei irrelevant. Seine Arbeitsleistung für die Bewegung habe ihn nach Kriegsende zur Zielscheibe der Regierung gemacht. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Fluchtgründe und weil er bereits nach C._______ geflohen sei, werde schlüssig, dass es sich um eine fortwährende Verfolgung handle. Sodann habe er geschildert, dass ihm seine Verbindungen zu sri-lankischen Politikern (SEM-Akte A15 F133, vgl. BM 7) erlaubt hätten, eine Machtposition zu erlangen und unter dem Radar der Regierung zu bleiben. Weiter handle es sich bei den Bestätigungsschreiben nicht um Gefälligkeitsschreiben. Die darin formulierten Befürchtungen seien Mutmassungen gleichzustellen, zumal es sich um in G._______ anerkannte Flüchtlinge handle, welche ihn gekannt und denselben Sachverhalt bestätigt hätten. Zu seiner Mitgliedschaft beim obgenannten Verein sei festzuhalten, dass er dort seit Januar 2018 eine instruierende und leitende Funktion habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei angesichts der beweislichen Grundlage irrelevant. Sodann habe das Pongal-Fest durchaus politische Bedeutung. Weiter habe sich das SEM nach wie vor nicht zur möglichen privaten Verfolgung bezüglich der Guthaben geäussert. Als Hauptverantwortlicher für die LTTE-Bank sei er von der tamilischen Bevölkerung denunziert worden. Sogar in der Schweiz sei er bezüglich dieses Guthabens von Gläubigern ausgefragt worden. Mithin bestehe eine konkrete, auf ihn gerichtete Gefährdung. Schliesslich sei er mit seinem Profil durch die Machtübernahme in Sri Lanka direkt gefährdet, bei einer Rückkehr gefangen genommen zu werden.
E. 5.5 In ihrer weiteren Stellungnahme erklärte die Vorinstanz nochmals, (...) des Beschwerdeführers habe einen anderen Bruder erwähnt (Dossier N [...], Akte B3 S. 5 und 8). Sodann sei das Vorbringen hinsichtlich Verfolgungssituation durch private Drittpersonen durchaus gewürdigt worden (Punkt II Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Fotoaufnahmen, die mutmasslich den Bruder des Beschwerdeführers zeigten, würden keine relevanten Referenzdaten aufweisen. Die Identität der in seitlichem Profil abgebildeten Person sei zudem zu bezweifeln. Weiter sei bereits dargelegt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei er bis im Dezember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, also nach Kriegsende weitere sechseinhalb Jahre. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren, insbesondere die angebliche Verbindung einzelner Familienangehöriger zu den LTTE, hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Die mehrjährige Landesabwesenheit führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Einschätzung vermöge auch die genannte Präsidentschaftswahl nicht umzustossen. Eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Ereignisses sowie der weiteren Vorkommnisse in Sri Lanka nicht zu erblicken. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, entgegen der Darlegung des SEM sei den Akten (...) nicht klar zu entnehmen, dass sie von einem anderen Bruder und nicht vom Beschwerdeführer gesprochen habe. Da diese Akten erst kürzlich hätten gesichtet werden können, würden eventuell weitere für das vorliegende Verfahren relevante Darlegungen noch gemacht werden. Ferner habe er an einer Demonstration in H._______ teilgenommen, was auf den Fotoaufnahmen klar erkennbar sei. Sodann nehme er als (...) der E._______ regelmässig an Veranstaltungen teil. Zuletzt habe er mit weiteren Mitgliedern den Geburtstag des LTTE-Präsidenten gefeiert. Tätigkeiten für die LTTE weise er somit auch in der Schweiz auf. Er sei auf den eingereichten Fotoaufnahmen erkennbar, zudem sei bekannt, dass über solche Anlässe in den sri-lankischen Medien berichtet werde. Entsprechend bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Gefährdungssituation für ihn. Die Gefährlichkeit bestehe auch aufgrund des Umstandes, dass bereits der jüngere, verschollene Bruder aufgrund seiner LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (...) und (...) in die Schweiz hätten fliehen müssen. Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht, wie gefährlich die Lage für seine Familie aufgrund der Beziehungen zu den LTTE gewesen sei. Die Verfolgungsgefahr sei für ihn aufgrund der ehemaligen Funktion bei der Bank offensichtlich.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zu Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner (zweiten) Ausreise im Jahr 2015 zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei im März 2010 von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, an seinen Heimatort (SEM-Akte A3 S. 5), wo er sich bis zur zweiten Ausreise Ende 2015 aufgehalten habe. Mithin dürfte er zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr befürchtet haben. Seine Schilderungen bezüglich der nach seiner Rückkehr erlebten Behelligungen seitens der Behörden sowie durch Drittpersonen sind sodann - entgegen seiner Ansicht - auffallend widersprüchlich ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine unterschiedlichen Darlegungen an der BzP und an der Anhörung aufgezeigt, die einzig mit dem Hinweis, die Geschehnisse lägen mehrere Jahre zurück, nicht erklärt werden können. Insbesondere folgende Ungereimtheiten in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers fallen auf: Während er an der BzP darauf hingewiesen hat, dass er zweimal pro Monat von Beamten aufgesucht und befragt worden sei, denen er jeweils Geld bezahlt habe, um wieder seine Ruhe zu haben, und nach der Aufdeckung der Vermögenswerte im Jahr 2011 hätten die Kontrollen abgenommen, hat er an der Anhörung erklärt, die Suche nach ihm habe erst nach der Entdeckung der Gelder im Jahr 2011 begonnen, zuvor habe er keine Probleme gehabt. Zudem sei er - nur gemäss Hinweise an der Anhörung - im Jahr 2013 einmal vom CID vorgeladen und befragt worden, und (...) und (...) seien seinetwegen auch aufgesucht worden, weshalb (...) das Land verlassen habe. Weiter seien Unbekannte nachts respektive tagsüber bei seiner Familie vorbeigegangen (SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F53). Ob und durch wen (...), nach seiner Ausreise noch einmal kontaktiert worden seien, vermochte er ebenfalls nicht verständlich darzulegen (SEM-Akte A15 F114-122, 125).
E. 6.3 Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor der zweiten Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu den sri-lankischen Behörden gehabt, namentlich im Rahmen der Befragung im Jahr 2013. Nach seiner Rückkehr aus C._______ hat er mit seiner Familie fünf Jahre an seinem Heimatort gelebt und bis zur Ausreise in der Region gearbeitet, ohne seitens der Behörden oder Privater konkret belangt worden zu sein (SEM-Akte A15 F75). Ferner hat er deutlich gemacht, dass ihm die Behörden, die von seiner früheren Tätigkeit für die TEB ([...]) sowie der LTTE-Verbindung seines Bruders, der an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, gewusst hätten, geglaubt hätten, kein LTTE-Mitglied gewesen zu sein (SEM-Akte A15 F96 f., 100, 131 f.). Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer bis auf eine Vorladung durch das CID im Jahr 2013, bei der man ihn befragt habe, keine konkreten Vorkommnisse aufzuzeigen. Er machte auch nicht geltend, wegen der LTTE-Tätigkeit seines rehabilitierten Bruders Probleme gehabt zu haben. Aus seinen Schilderungen geht zudem nicht klar hervor, wie oft, wann respektive durch wen er zuhause aufgesucht und befragt worden sein will (u.a. SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F90 ff., 103 f.). Die sri-lankischen Behörden haben demnach in Kenntnis seiner geltend gemachten früheren Verbindung zu den LTTE offensichtlich keine Gefahr in ihm gesehen und kein Verfolgungsinteresse gehabt. Weshalb gegen ihn nun - wie in der Beschwerde vorgebracht - seitens der Behörden ein inoffizielles Vorgehen geplant sein soll, diese von ihm plötzlich Informationen über LTTE-Mitglieder einfordern oder wegen der Vergangenheit seines Bruders gegen ihn vorgehen beziehungsweise Behördenmitglieder private Interessen geltend machen sollten, ist in keiner Weise ersichtlich, nachdem während seines fünfjährigen Aufenthalts in der Heimatregion nichts Entsprechendes vorgefallen sei. Auch inwiefern die sri-lankischen Behörden in ihm ein Risiko für den Staat sehen sollten oder es sich bei ihm um eine stark exponierte Person handeln sollte, ist nicht zu erblicken. Dasselbe ist für die geltend gemachte Bedrohung durch Private festzuhalten. Hätte man gegen ihn wegen vermisster Gelder vorgehen respektive ihn erpressen wollen, ist davon auszugehen, dass dies vor seiner Ausreise geschehen wäre (SEM-Akte A15 F134). Auslöser für seinen Entscheid, das Heimatland zu verlassen, sei zudem die Entführung von zwei früheren Arbeitskollegen im Oktober 2015 durch unbekannte Dritte (SEM-Akten A3 S. 8, A15 F77) beziehungsweise die Regierung (SEM-Akte A15 F80, 82) gewesen. Einzig mit dem Hinweis, diese seien wie er ebenfalls befragt worden, vermag er nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihm persönlich, der im Jahr 2013 befragt worden sei, Ende 2015 eine Entführung hätte drohen sollen (SEM-Akte A15 F76-84, 95). Ferner wäre es dem Beschwerdeführer bei einer befürchteten Verfolgung durch Dritte möglich (gewesen), sich schutzsuchend an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Auch mit den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ihm vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Die Fotoaufnahmen sind grösstenteils undatiert und lassen kaum Rückschlüsse über ihren Aufnahmeort, den Anlass respektive die Identität der abgebildeten Personen zu (BM 5, 7 und 8). Auch kann nicht erkannt werden, dass die Person auf der Fotoaufnahme mit dem LTTE-Führer (BM 4) ein Bruder des Beschwerdeführers sein soll. Eine Identifizierung ist anhand des Fotos auf der Ausweiskopie (BM 12 S. 4) nicht möglich. Die eingereichten Bestätigungsschreiben (BM 9-11, 13, 16) weisen alle mit ähnlichen Worten auf die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive das Schreiben des ehemaligen Polizisten zusätzlich auf die kurzzeitige Festnahme vor der Reise nach C._______ hin. Dass dem Beschwerdeführer in der Heimat eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte, geht aus den Schreiben nicht hervor. Zudem ist mit der Vor-instanz von Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer selbst nicht genau angeben, wovor er sich vor der Ausreise genau gefürchtet habe (SEM-Akte A15 F86, F102). Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei und ihm eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte respektive er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile (durch die sri-lankischen Behörden oder Dritte) hätte befürchten müssen. An dieser Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene allgemein dargelegte veränderte Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 6.4 Die Konsultation der Akten (...) und (...) des Beschwerdeführers (N [...]) führt zu keiner anderen Einschätzung. Beide erwähnten während ihrer Befragungen den Bruder namentlich, der bei den LTTE gewesen sei und Probleme gehabt habe. Dabei handelt es sich nicht um den Beschwerdeführer. Sie erklärten, sie seien nach Verschwinden dieses Bruders im Jahr 2011 respektive 2013 von zivilen Personen, mutmasslich vom CID, aufgesucht worden. Daraufhin habe (...) das Land Ende 2013 verlassen, (...) sei mit den Kindern im Jahr 2015 ausgereist. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ist den Protokollen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz (...) und (...) gab der Beschwerdeführer an, diese hätten Sri Lanka seinetwegen respektive auf sein Anraten hin verlassen (SEM-Akte A15 F53, 55). Ferner hält sich seinen Angaben nach dieser Bruder, der nach der LTTE-Tätigkeit ein Rehabilitationsprogramm absolviert habe, seit mehreren Jahren im Ausland auf (vgl. BM 12 S. 4) und ist nicht verschwunden (SEM-Akte A15 F96 f.). Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nun im Widerspruch dazu auf Beschwerdeebene ausführt, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn auch gefährlich, da sein jüngerer, verschollener Bruder aufgrund dessen LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (...) und (...) in die Schweiz gereist seien.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.6 Es bleibt zu prüfen, ob ihm trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 6.6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen - als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka festzuhalten (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung.
E. 6.6.2 Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Seine frühere Tätigkeit für die TEB sei den heimatlichen Behörden bekannt gewesen, ebenso, dass er kein LTTE-Mitglied gewesen sei. Auch von der LTTE-Tätigkeit des rehabilitierten Bruders hätten die Behörden gewusst. Er habe zudem im Jahr 2007 nach C._______ aus- und im Jahr 2010 wieder nach Sri Lanka einreisen können (SEM-Akte A15 F43). Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 sei er einmal vom CID befragt worden. Dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden wäre und ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, kann demnach nicht angenommen werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführer Ende 2015 mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist (SEM-Akten A3 S. 7, A15 F108 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Wiedereinreise nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, eine Verfolgung zu befürchten hätte und ihm die Behörden plötzlich eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass das auf Beschwerdeebene angegebene exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen. Seine Aktivitäten beschreibt der Beschwerdeführer substanzlos und vage. Anhand der eingereichten privaten Fotoaufnahmen ist zudem nicht zu erkennen, weshalb die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, an privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten respektive seinem Engagement in den zwei erwähnten gemeinnützigen Organisationen (vgl. Schreiben D._______ und Beschluss E._______) Kenntnis haben sollten. Dass über die Anlässe der Organisationen in den sri-lankischen Medien berichtet und der Beschwerdeführer namentlich genannt worden wäre, vermochte er nicht aufzuzeigen. Demnach ist nicht ersichtlich, dass er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert haben könnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor staatlicher Verfolgung haben müsste. Auch aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Insgesamt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde von der sri-lankischen Regierung verdächtigt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal er keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat.
E. 6.6.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Dezember 2021 vorgenommen hat (vgl. auch unten E. 5.5). Der Be- schwerdeführer hat sich in der Folge damit auseinandergesetzt und Stel- lung zu den vorinstanzlichen Erwägungen genommen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Schliesslich sind auch die aktuellen Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka im Rah- men der Schriftenwechsel berücksichtigt worden.
E-6401/2019 Seite 8
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6401/2019 Seite 20
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-6401/2019 Seite 21 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu- lässig erscheinen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 7.2.4). Es besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Ferner weist er keine indivi- duellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- provinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2277/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.4 m.w.H.).
E. 8.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in die Nord- provinz Sri Lankas, namentlich nach Jaffna, auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe ein familiäres Beziehungsnetz
E-6401/2019 Seite 22 in der Heimat, einen Schulabschluss und Berufserfahrung. Ferner sei es seiner Familie finanziell gut gegangen. Auch hinsichtlich Alter und Gesund- heit spreche nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei unzumutbar. Er sei (…)-jährig und keinesfalls bester gesundheit- licher Verfassung. Er sei angeschlagen und habe (…) Probleme. (…) habe er jeweils eine medikamentöse (…) Therapie erhalten. Ferner leide er an (…), das mit (…) Medikamenten behandelt werde (gemäss hausärztlichem Zeugnis vom Dezember 2021). Weiter habe er eine (…), welche regelmäs- sig kontrolliert werden müsse (vgl. medizinischer Bericht vom 3. Januar 2022 sowie hausärztliches Zeugnis vom 10. Mai 2022). Hinzu komme die jetzige wirtschaftliche Notsituation in Sri Lanka. Die Sicherheitslage sei an- gespannt und es fehle generell an Medikamenten und Ressourcen.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über langjährige und vielfältige Berufserfahrung verfügt sowie in einem ar- beitsfähigen Alter ist. Ferner hat er in der Heimat mit (…) ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Dementsprechend ist auch anzunehmen, dass bei der Rück- kehr die Wohnsituation geregelt ist. Sodann ist festzuhalten, dass mögliche Versorgungsengpässe aufgrund der aktuell herrschende Lage in Sri Lanka möglich sind. Die aktuelle Wirtschaftskrise betrifft jedoch die gesamte sri- lankische Bevölkerung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2065/2022 vom
14. Juni 2022 E. 5.3). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge- nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens- bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland führt noch nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2948/2020 vom 8. Juli 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die auf Beschwerdeebene vorge- brachten Erkrankungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine me- dizinische Notlage beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs schliessen. Auch wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infra-
E-6401/2019 Seite 23 struktur gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschafts- krise akzentuiert haben dürften, kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des (…), allfällig wieder auftretender (…) Be- schwerden sowie der (…) (u.a. die empfohlene Verlaufskontrolle) auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4; D-5340/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 9.3.3). (…). Eine vorübergehende Einschränkung dieser Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit In- struktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozess- führung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der obgenannte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit
E-6401/2019 Seite 24 der zuletzt eingereichten Kostennote vom 16. Mai 2022 wurde ein Gesamt- aufwand von Fr. 5'277.50 (21.52 Stunden à Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 165.80) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint indes über- höht und ist auf 17 Stunden festzusetzen. Entsprechend ist dem rubrizier- ten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 4’207.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6401/2019 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'207.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6401/2019 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 7. Juni 2016 beendet. Am 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna, Sri Lanka. Er habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Von (...) bis ins Jahr (...) habe er bei der Tamil Eelam Bank (TEB) (...) gearbeitet (für die Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE) und im Vanni-Gebiet gelebt. Dann habe er sich bis (...) wieder in Jaffna aufgehalten. Seit dem Jahr (...) sei er verheiratet. Im November 2007 sei er - mutmasslich von Mitgliedern des Criminal Investigation Departments (CID) - entführt worden. Nach einem beziehungsweise drei Tagen sei er mit Hilfe eines ihm bekannten Polizisten, der von seiner Familie bezahlt worden sei, freigekommen. Daraufhin seien er und seine Familie nach C._______ gelangt. Alle Dokumente bezüglich seiner Tätigkeit bei der Bank habe er noch vor der Ausreise nach C._______ vernichtet. Nach Kriegsende sei er im März 2010 mit seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt und habe wieder am selben Ort gelebt wie vor der Ausreise. Zunächst habe er Geschäfte gemacht und ab 2012 als (...) gearbeitet. Ausserdem habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert. Etwa ab Mitte 2011, nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter der Finanzabteilung der LTTE dem Militär verraten habe, wo die LTTE Geld vergraben hätten, sei er von den Behörden respektive von Unbekannten regelmässig zuhause gesucht worden. Da er oft auswärts gearbeitet habe, seien auch (...) und (...) nach ihm gefragt worden. Etwa im Juni 2013 sei er einmal vom CID vorgeladen und befragt worden. Er habe erklärt, dass er nur wegen der finanziellen Situation für die TEB gearbeitet habe, und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Nach der Vorladung habe er (...) gesagt, er solle von dort weggehen respektive (...) und (...) hätten Sri Lanka wegen der Belästigungen verlassen und seien in die Schweiz gelangt. Ab Juni 2015 sei die Situation schlimmer geworden. Unbekannte hätten nach ihm gesucht und einmal seine Mutter bedroht. Er sei zudem regelmässig von Privatpersonen nach dem Geld gefragt worden, welches damals bei der Bank deponiert worden sei. Sodann seien im Oktober 2015 zwei seiner früheren Kollegen, die auch einmal vom CID befragt worden seien, entführt worden. Dies habe ihm Angst gemacht. Da er nicht in Frieden habe leben können, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise im November respektive Dezember 2015 (per Flugzeug mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass) sei seine Familie - (...) - noch etwa viermal von Unbekannten kontaktiert worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zudem ersuchte er um Beizug der Verfahrens-akten (...) und (...) (N [...]). Der Beschwerde wurden zwei Einwilligungserklärungen (...) und (...) des Beschwerdeführers zur Akteneinsicht, Fotoausdrucke seines Bruders, von Veranstaltungen sowie des Beschwerdeführers in Sri Lanka, eine Kopie C._______ Aufenthaltsdokumente, Kopien von vier fremdsprachigen Referenzschreiben (BM 9, 10, 13, 16) sowie eines Schreibens eines sri-lankischen Polizisten (BM 11), Passkopien und Kopien von Aufenthaltsgenehmigungen der Brüder des Beschwerdeführers, Kopien von Fotos des Beschwerdeführers bei exilpolitischen Tätigkeiten, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Schweizer Organisation «D._______» (BM 15) sowie mehrere Ausdrucke von Medienartikeln beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (bei Nachreichen einer Fürsorgebestätigung) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Nach gewährten Fristerstreckungen gab die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. Ferner wurde er aufgefordert, innert derselben Frist die mit der Beschwerde angekündigten Übersetzungen seiner bereits eingereichten Beweismittel nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung hinsichtlich Einreichung einer Replik. Weiter gab er eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2019 sowie fünf Übersetzungen (der BM 10, 11, 13, 15 und 16) ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung wurden eine Replik vom 12. März 2020 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums eingereicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2021 wurde die Vorinstanz um eine weitere Stellungnahme ersucht. K. Die Eingabe des SEM vom 7. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, mit Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme innert Frist. L. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht zweimal um Fristerstreckung, welche jeweils gewährt wurden. Gleichzeitig gab er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einsicht in die Akten (...) ein. Das SEM kam diesem Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2022 soweit möglich nach. M. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (recte: 2022) ein. Beigelegt wurden Fotoausdrucke von weiteren exilpolitischen Aktivitäten, ein Ausdruck eines Beschlusses der E._______ Tamil Organisation (E._______) vom 5. Dezember 2021 mit Foto, eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes vom 27. Dezember 2021 sowie eine weitere Honorarnote vom 27. Januar 2022. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht nachzureichen. O. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gab er unter weiteren Ausführungen ein Zeugnis seines Hausarztes vom 10. Mai 2022, eine Anamnese des F._______ vom 3. Januar 2022 (beides in Kopie) sowie eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters vom 16. Mai 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zeitraum zwischen Anhörung und Entscheid des SEM habe fast zwei Jahre betragen. Aufgrund der langen Dauer sei davon auszugehen, dass die subjektiven Wahrnehmungen der befragenden Person nicht mehr präsent gewesen seien. Darin bestehe ein Verfahrensfehler. Weiter sei das Dossier (...) / (...) nicht umfassend berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Sodann habe das SEM den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe beziehungsweise da es die bestehende und zukünftige asylrelevante Verfolgung verneint habe. Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht anhand der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren geprüft habe. Schliesslich habe das SEM in einem neuen Entscheid die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka abzuhandeln. 3.4 Zum ersten Vorbringen ist festzuhalten, dass es sich bei der befragenden Person nicht um dieselbe Person handelt, wie diejenige, die den Entscheid verfasst hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Dauer zwischen Anhörung und Entscheid vorliegend ein Verfahrensfehler darstellen soll. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das SEM die Akten (...) / (...) unzureichend berücksichtigt habe und damit das rechtliche Gehör verletzt haben könnte. Vielmehr dürfte er die Vorbringen seiner Familienangehörigen inhaltlich anders würdigen als die Vorinstanz. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich das SEM im Entscheid und im Rahmen der Vernehmlassung damit auseinandergesetzt hat. Sodann beschränkt sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung in der Hauptsache auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sachverhaltsergänzungen macht er kaum. Alleine der Umstand, dass das SEM die Vorbringen für unglaubhaft befand und zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangte, bedeutet noch keinen formellen Mangel. Mithin verwechselt der Beschwerdeführer hier formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Dieser kann als hinreichend erstellt gelten. Weiter ist festzuhalten, dass das SEM eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, und damit auch ein Wegweisungsvollzug ungerechtfertigt wäre, im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 vorgenommen hat (vgl. auch unten E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge damit auseinandergesetzt und Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen genommen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Schliesslich sind auch die aktuellen Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka im Rahmen der Schriftenwechsel berücksichtigt worden. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft einzustufen. Die Konsultation des Dossiers (...) und (...) beziehungsweise das eingereichte Beweismittel in Form eines Geburtsscheins vermöchten nichts daran zu ändern. 5.1.1 Zunächst habe er an der BzP erklärt, er sei im Jahr 2007 von S., Leiter des CID in einem Camp, entführt worden. Durch die Intervention seiner Frau und eines Polizeibeamten sei er nach drei Tagen freigekommen (SEM-Akte A3 S. 8). Während der Anhörung habe er angegeben, «sie» hätten ihn zuhause aufgesucht und entführt. Man habe ihn eine Nacht «dort» behalten und geschlagen. «Sie» seien von einem Camp gekommen und er habe auch den Namen S. vernommen. Seine Ehefrau habe ihn am nächsten Tag mit Hilfe eines Polizisten freigekauft (SEM-Akte A15 F31-F38). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Dauer dieses Vorfalls nicht konsistent habe angeben können. Zudem seien seine kurzen Aussagen pauschal, substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Weiter habe er an der BzP dargelegt, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2010 seien zweimal pro Monat Beamte des Civil Office bei ihm vorbeigekommen, um ihn zu befragen. Er habe diesen jeweils Geld geben, um wieder seine Ruhe zu haben. Im Jahr 2011 habe eine Person dem Militär verraten, wo sich Geld der LTTE befinde. Danach sei es zu weniger Kontrollen gekommen. Im Januar 2015 seien die Beamten das letzte Mal bei ihm vorbeigekommen. Im Juni 2015 sei es wieder schlimmer geworden, da ihn Unbekannte nachts aufgesucht hätten (SEM-Akte A3 S. 8 f.). Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, nachdem im Jahr 2011 aufgezeigt worden sei, wo sich das Geld der LTTE befinde, hätten die Behörden erst begonnen ihn für Befragungen zu suchen. Er sei zudem im Juni 2013 vorgeladen und befragt worden. Auch (...) und (...) seien belästigt worden, so dass diese im Jahr 2013 in die Schweiz gereist seien. Im Jahr 2015 hätten ihn zudem Unbekannte tagsüber gesucht und seine Mutter bedroht (SEM-Akte A15 F53-F58). Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Probleme zeitlich nicht einordnen könne. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er die Probleme (...) und (...) an der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er damals angegeben habe, (...) befinde sich in der Schweiz (SEM-Akten A3 S. 3, 8 f., A15 F53, 103). Sodann sei nicht logisch erklärbar, weshalb das Civil Office ihn nach den Geldern und der nicht erfolgten Rehabilitation gefragt habe, nur um ihn danach wieder gehen zu lassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn vielleicht beobachten wollen, überzeuge nicht (SEM-Akte A15 F59 f.). Weiter habe er nicht erklären können, weshalb er einerseits als Angestellter der TEB weithin bekannt gewesen sei, andererseits im Oktober 2015 nur ehemalige Arbeitskollegen von den Behörden hätten ausfindig gemacht werden können und verhaftet worden seien, er aber nicht (SEM-Akte A15 F62 f., 53, 73 ff.), zumal man gemäss seinen Angaben in Sri Lanka von den anderen sofort ans Militär verraten werde (SEM-Akte A15 F88). Sodann habe er an der Anhörung erklärt, er habe nicht an einem Rehabilitationscamp teilnehmen müssen, da er den sri-lankischen Behörden anhand seiner Heiratsurkunde habe beweisen können, kein LTTE-Mitglied zu sein (SEM-Akte A15 F132). Da er somit in den Augen der Behörden kein nicht rehabilitiertes LTTE-Mitglied und das Geld der LTTE im März 2011 aufgefunden worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Heimatland von den Behörden verfolgt sein solle. 5.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, für die TNA Propaganda betrieben und an Versammlungen teilgenommen zu haben. An der Anhörung habe er nur noch in einem einzelnen Nebensatz erwähnt, mit Leuten der TNA befreundet zu sein (SEM-Akten A3 S. 8, A15 F53). Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei daher zweifelhaft. 5.1.3 Schliesslich habe er Belästigungen / Nachfragen durch unbekannte Drittpersonen geltend gemacht. Dass es diesbezüglich zu asylrelevanten Übergriffen gekommen sei, sei den Akten aber nicht zu entnehmen. Dabei handle es sich um reine Befürchtungen seitens des Beschwerdeführers. Ferner sei nach dem Oberwähnten nicht ersichtlich, weshalb er sich im Falle künftiger Übergriffe nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne. Dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. 5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt und «negativ» aufgefallen, was - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine asylrelevante Verfolgung begründe. Mitglieder des Staatsapparats könnten auch private Bereicherungsabsichten und Motive haben, ihn zu beseitigen. Da er mehrfach vom CID respektive von Unbekannten zuhause gesucht worden sei, ohne dass bisher ein Haftbefehl ergangen sei, sei anzunehmen, dass das CID gegen ihn ein inoffizielles Vorgehen plane. Auch Private, welche ihr Guthaben den LTTE anvertraut hätten, könnten ihn (wieder) bei den Behörden denunzieren, was das SEM nicht beachtet habe. Ferner könne er wie vor der Ausreise erneut durch Unbekannte aufgesucht und auf Herausgabe von Informationen über versteckte LTTE-Gelder erpresst werden. Seine Arbeitskollegen hätten ebenfalls fliehen müssen und in Europa Asyl erhalten (unter Hinweis auf diverse Beweismittel). Das SEM habe seine Vorbringen sodann zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Dass sich eine Person nach etlichen Jahren nicht mehr detailliert über Ereignisse äussern könne, verstehe sich von selbst. Die minimen Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung seien keine Widersprüche, die seine Glaubhaftigkeit umstossen würden. Um seine Asylgründe veranschaulichen zu können, sei ferner die veränderte Situation in Sri Lanka nach der Machtübernahme Rajapaksas im November 2019 zu berücksichtigen. Der Staatsapparat sehe in ihm ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solchen Personen drohe systematische Verfolgung. Er wäre bei einer Rückreise massiv gefährdet. Da er vom sri-lankischen Staat registriert worden sei und Kenntnisse über die LTTE habe, handle es sich bei ihm um eine stark exponierte Person. Hinzu komme die frühere Verbindung seiner Familie (insb. seines Bruders) zu den LTTE. Neben der Gefahr, die man in ihm sehe, seien die Behörden daran interessiert, ihn zu fassen, um Informationen über andere LTTE-Mitglieder zu erlangen. Insbesondere durch seine exilpolitische Tätigkeit sehe sich die sri-lankische Sicherheitsbehörde in ihrer Ansicht bestätigt. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, welche bei einer Rückkehr im Rahmen des Background-Checks verhaftet werden würde. Es bestehe grosse subjektive Furcht vor der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. 5.3 Die Vorinstanz gab anlässlich der Vernehmlassung hinsichtlich der Angaben (...) und (...) des Beschwerdeführers ergänzend an, diese hätten einen Bruder namentlich genannt, welcher Probleme gehabt habe und wegen dem sie aus Sri Lanka geflohen seien. Dabei handle es sich nicht um den Beschwerdeführer. Daher sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation, aufgrund derer auch (...) / (...) Probleme erhalten hätten, weiterhin nicht glaubhaft. Zum auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel Nr. 4 sei festzuhalten, dass auf den Fotoaufnahmen ein Soldat mit dem LTTE-Führer zu sehen sei. Ob es sich beim Soldaten um den Bruder des Beschwerdeführers handle, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Selbst wenn dem so wäre, würde dies die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht bekräftigen. Ähnlich verhalte es sich mit den Beweismitteln 5 bis 8, welche den Lebenslauf des Beschwerdeführers, nicht aber seine Verfolgungssituation belegen würden. Die Urkunde Nr. 12 sei ebenso einzustufen. Die Gefälligkeitsschreiben (Nrn. 9-11, 13, 15 f.) entfalteten als subjektive Parteiaussagen Dritter keine relevante Beweiskraft. Zudem würden die Schreiben auf seine berufliche Tätigkeit, nicht aber auf die mutmassliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers eingehen. Bei den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers habe sich als unglaubhaft erwiesen. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor Verlassen des Heimatstaates als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Weiter seien exilpolitische Aktivitäten nur dann relevant, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass eben diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Die angegebene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Entwicklungsorganisation «D._______», welche bedürftige tamilische Schüler unterstütze, vermöge keine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis hätten. So verhalte es sich auch mit den weiteren Aktivitäten. Die Fotoaufnahmen zeigten mutmasslich, wie der Beschwerdeführer als einer unter vielen anonymen Teilnehmern in geschlossenen Räumlichkeiten nicht politisch motivierte Feierlichkeiten wie das Pongal-Fest begehe (BM 14). Ebenso wenig werde der Beschwerdeführer im Bericht auf der News-Seite namentlich erwähnt. Eine konkrete Gefährdung vermöchten die Tätigkeiten daher nicht zu begründen. Es könne auch nicht gehört werden, dass der Beschwerdeführer wegen der LTTE-Tätigkeit seines Bruders ein Risikoprofil aufweise. Dieser habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen (SEM-Akte A15 F96) und der Beschwerdeführer habe jahrelang ohne konkrete Vorkommnisse seitens der sri-lankischen Behörden in der Heimat gelebt. Sodann vermöge namentlich die Präsidentschaftswahl vom November 2019 die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Es müsse ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis respektive den Folgen vorliegen, was nicht dargetan worden sei. Deshalb bestehe weiterhin kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, gemäss seinen Aussagen an der BzP und Anhörung würden Indizien vorliegen, welche bestärkten, dass die Akten (...) für sein Verfahren relevant seien. Allein die Verwandtschaft lege nahe, dass Angaben vorhanden seien, welche auf die Asylgeschichte beider Personen hinweisen würden (mit Hinweis auf SEM-Akten A3 F7.01, A15 F14 und 103). Entsprechend seien diese Akten der Rechtsmittelinstanz zur objektiven Beurteilung offenzulegen. Sodann seien auch die Passkopien seiner Brüder eingereicht worden (BM 12). Dies bestätige die Identität der Person auf den fraglichen Fotoaufnahmen (BM 4). Ferner stamme er aus einer LTTE-Familie. Seine Geschwister lebten im Ausland und hätten Asyl erhalten. Bereits die verwandtschaftliche Beziehung zu LTTE-Aktivisten könne für ihn eine konkrete Gefahr begründen. Darüber hinaus sei er selbst in einer Kaderposition für finanzielle Geschäfte der LTTE tätig gewesen, worauf die eingereichten Bestätigungen hinweisen würden. Namentlich Urkunde Nr. 5 zeige die Kreditvergabe im Jahr (...) auf. Dass es sich damals um eine legale Bank gehandelt habe, sei irrelevant. Seine Arbeitsleistung für die Bewegung habe ihn nach Kriegsende zur Zielscheibe der Regierung gemacht. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Fluchtgründe und weil er bereits nach C._______ geflohen sei, werde schlüssig, dass es sich um eine fortwährende Verfolgung handle. Sodann habe er geschildert, dass ihm seine Verbindungen zu sri-lankischen Politikern (SEM-Akte A15 F133, vgl. BM 7) erlaubt hätten, eine Machtposition zu erlangen und unter dem Radar der Regierung zu bleiben. Weiter handle es sich bei den Bestätigungsschreiben nicht um Gefälligkeitsschreiben. Die darin formulierten Befürchtungen seien Mutmassungen gleichzustellen, zumal es sich um in G._______ anerkannte Flüchtlinge handle, welche ihn gekannt und denselben Sachverhalt bestätigt hätten. Zu seiner Mitgliedschaft beim obgenannten Verein sei festzuhalten, dass er dort seit Januar 2018 eine instruierende und leitende Funktion habe. Die vorinstanzliche Würdigung sei angesichts der beweislichen Grundlage irrelevant. Sodann habe das Pongal-Fest durchaus politische Bedeutung. Weiter habe sich das SEM nach wie vor nicht zur möglichen privaten Verfolgung bezüglich der Guthaben geäussert. Als Hauptverantwortlicher für die LTTE-Bank sei er von der tamilischen Bevölkerung denunziert worden. Sogar in der Schweiz sei er bezüglich dieses Guthabens von Gläubigern ausgefragt worden. Mithin bestehe eine konkrete, auf ihn gerichtete Gefährdung. Schliesslich sei er mit seinem Profil durch die Machtübernahme in Sri Lanka direkt gefährdet, bei einer Rückkehr gefangen genommen zu werden. 5.5 In ihrer weiteren Stellungnahme erklärte die Vorinstanz nochmals, (...) des Beschwerdeführers habe einen anderen Bruder erwähnt (Dossier N [...], Akte B3 S. 5 und 8). Sodann sei das Vorbringen hinsichtlich Verfolgungssituation durch private Drittpersonen durchaus gewürdigt worden (Punkt II Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Fotoaufnahmen, die mutmasslich den Bruder des Beschwerdeführers zeigten, würden keine relevanten Referenzdaten aufweisen. Die Identität der in seitlichem Profil abgebildeten Person sei zudem zu bezweifeln. Weiter sei bereits dargelegt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei er bis im Dezember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, also nach Kriegsende weitere sechseinhalb Jahre. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren, insbesondere die angebliche Verbindung einzelner Familienangehöriger zu den LTTE, hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Die mehrjährige Landesabwesenheit führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Einschätzung vermöge auch die genannte Präsidentschaftswahl nicht umzustossen. Eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Ereignisses sowie der weiteren Vorkommnisse in Sri Lanka nicht zu erblicken. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. 5.6 Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, entgegen der Darlegung des SEM sei den Akten (...) nicht klar zu entnehmen, dass sie von einem anderen Bruder und nicht vom Beschwerdeführer gesprochen habe. Da diese Akten erst kürzlich hätten gesichtet werden können, würden eventuell weitere für das vorliegende Verfahren relevante Darlegungen noch gemacht werden. Ferner habe er an einer Demonstration in H._______ teilgenommen, was auf den Fotoaufnahmen klar erkennbar sei. Sodann nehme er als (...) der E._______ regelmässig an Veranstaltungen teil. Zuletzt habe er mit weiteren Mitgliedern den Geburtstag des LTTE-Präsidenten gefeiert. Tätigkeiten für die LTTE weise er somit auch in der Schweiz auf. Er sei auf den eingereichten Fotoaufnahmen erkennbar, zudem sei bekannt, dass über solche Anlässe in den sri-lankischen Medien berichtet werde. Entsprechend bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Gefährdungssituation für ihn. Die Gefährlichkeit bestehe auch aufgrund des Umstandes, dass bereits der jüngere, verschollene Bruder aufgrund seiner LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (...) und (...) in die Schweiz hätten fliehen müssen. Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht, wie gefährlich die Lage für seine Familie aufgrund der Beziehungen zu den LTTE gewesen sei. Die Verfolgungsgefahr sei für ihn aufgrund der ehemaligen Funktion bei der Bank offensichtlich. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zu Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner (zweiten) Ausreise im Jahr 2015 zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei im März 2010 von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt, an seinen Heimatort (SEM-Akte A3 S. 5), wo er sich bis zur zweiten Ausreise Ende 2015 aufgehalten habe. Mithin dürfte er zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr befürchtet haben. Seine Schilderungen bezüglich der nach seiner Rückkehr erlebten Behelligungen seitens der Behörden sowie durch Drittpersonen sind sodann - entgegen seiner Ansicht - auffallend widersprüchlich ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine unterschiedlichen Darlegungen an der BzP und an der Anhörung aufgezeigt, die einzig mit dem Hinweis, die Geschehnisse lägen mehrere Jahre zurück, nicht erklärt werden können. Insbesondere folgende Ungereimtheiten in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers fallen auf: Während er an der BzP darauf hingewiesen hat, dass er zweimal pro Monat von Beamten aufgesucht und befragt worden sei, denen er jeweils Geld bezahlt habe, um wieder seine Ruhe zu haben, und nach der Aufdeckung der Vermögenswerte im Jahr 2011 hätten die Kontrollen abgenommen, hat er an der Anhörung erklärt, die Suche nach ihm habe erst nach der Entdeckung der Gelder im Jahr 2011 begonnen, zuvor habe er keine Probleme gehabt. Zudem sei er - nur gemäss Hinweise an der Anhörung - im Jahr 2013 einmal vom CID vorgeladen und befragt worden, und (...) und (...) seien seinetwegen auch aufgesucht worden, weshalb (...) das Land verlassen habe. Weiter seien Unbekannte nachts respektive tagsüber bei seiner Familie vorbeigegangen (SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F53). Ob und durch wen (...), nach seiner Ausreise noch einmal kontaktiert worden seien, vermochte er ebenfalls nicht verständlich darzulegen (SEM-Akte A15 F114-122, 125). 6.3 Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor der zweiten Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu den sri-lankischen Behörden gehabt, namentlich im Rahmen der Befragung im Jahr 2013. Nach seiner Rückkehr aus C._______ hat er mit seiner Familie fünf Jahre an seinem Heimatort gelebt und bis zur Ausreise in der Region gearbeitet, ohne seitens der Behörden oder Privater konkret belangt worden zu sein (SEM-Akte A15 F75). Ferner hat er deutlich gemacht, dass ihm die Behörden, die von seiner früheren Tätigkeit für die TEB ([...]) sowie der LTTE-Verbindung seines Bruders, der an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe, gewusst hätten, geglaubt hätten, kein LTTE-Mitglied gewesen zu sein (SEM-Akte A15 F96 f., 100, 131 f.). Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer bis auf eine Vorladung durch das CID im Jahr 2013, bei der man ihn befragt habe, keine konkreten Vorkommnisse aufzuzeigen. Er machte auch nicht geltend, wegen der LTTE-Tätigkeit seines rehabilitierten Bruders Probleme gehabt zu haben. Aus seinen Schilderungen geht zudem nicht klar hervor, wie oft, wann respektive durch wen er zuhause aufgesucht und befragt worden sein will (u.a. SEM-Akten A3 S. 8 f., A15 F90 ff., 103 f.). Die sri-lankischen Behörden haben demnach in Kenntnis seiner geltend gemachten früheren Verbindung zu den LTTE offensichtlich keine Gefahr in ihm gesehen und kein Verfolgungsinteresse gehabt. Weshalb gegen ihn nun - wie in der Beschwerde vorgebracht - seitens der Behörden ein inoffizielles Vorgehen geplant sein soll, diese von ihm plötzlich Informationen über LTTE-Mitglieder einfordern oder wegen der Vergangenheit seines Bruders gegen ihn vorgehen beziehungsweise Behördenmitglieder private Interessen geltend machen sollten, ist in keiner Weise ersichtlich, nachdem während seines fünfjährigen Aufenthalts in der Heimatregion nichts Entsprechendes vorgefallen sei. Auch inwiefern die sri-lankischen Behörden in ihm ein Risiko für den Staat sehen sollten oder es sich bei ihm um eine stark exponierte Person handeln sollte, ist nicht zu erblicken. Dasselbe ist für die geltend gemachte Bedrohung durch Private festzuhalten. Hätte man gegen ihn wegen vermisster Gelder vorgehen respektive ihn erpressen wollen, ist davon auszugehen, dass dies vor seiner Ausreise geschehen wäre (SEM-Akte A15 F134). Auslöser für seinen Entscheid, das Heimatland zu verlassen, sei zudem die Entführung von zwei früheren Arbeitskollegen im Oktober 2015 durch unbekannte Dritte (SEM-Akten A3 S. 8, A15 F77) beziehungsweise die Regierung (SEM-Akte A15 F80, 82) gewesen. Einzig mit dem Hinweis, diese seien wie er ebenfalls befragt worden, vermag er nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihm persönlich, der im Jahr 2013 befragt worden sei, Ende 2015 eine Entführung hätte drohen sollen (SEM-Akte A15 F76-84, 95). Ferner wäre es dem Beschwerdeführer bei einer befürchteten Verfolgung durch Dritte möglich (gewesen), sich schutzsuchend an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Auch mit den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ihm vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Die Fotoaufnahmen sind grösstenteils undatiert und lassen kaum Rückschlüsse über ihren Aufnahmeort, den Anlass respektive die Identität der abgebildeten Personen zu (BM 5, 7 und 8). Auch kann nicht erkannt werden, dass die Person auf der Fotoaufnahme mit dem LTTE-Führer (BM 4) ein Bruder des Beschwerdeführers sein soll. Eine Identifizierung ist anhand des Fotos auf der Ausweiskopie (BM 12 S. 4) nicht möglich. Die eingereichten Bestätigungsschreiben (BM 9-11, 13, 16) weisen alle mit ähnlichen Worten auf die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers respektive das Schreiben des ehemaligen Polizisten zusätzlich auf die kurzzeitige Festnahme vor der Reise nach C._______ hin. Dass dem Beschwerdeführer in der Heimat eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte, geht aus den Schreiben nicht hervor. Zudem ist mit der Vor-instanz von Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer selbst nicht genau angeben, wovor er sich vor der Ausreise genau gefürchtet habe (SEM-Akte A15 F86, F102). Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei und ihm eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte respektive er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile (durch die sri-lankischen Behörden oder Dritte) hätte befürchten müssen. An dieser Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene allgemein dargelegte veränderte Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 6.4 Die Konsultation der Akten (...) und (...) des Beschwerdeführers (N [...]) führt zu keiner anderen Einschätzung. Beide erwähnten während ihrer Befragungen den Bruder namentlich, der bei den LTTE gewesen sei und Probleme gehabt habe. Dabei handelt es sich nicht um den Beschwerdeführer. Sie erklärten, sie seien nach Verschwinden dieses Bruders im Jahr 2011 respektive 2013 von zivilen Personen, mutmasslich vom CID, aufgesucht worden. Daraufhin habe (...) das Land Ende 2013 verlassen, (...) sei mit den Kindern im Jahr 2015 ausgereist. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ist den Protokollen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz (...) und (...) gab der Beschwerdeführer an, diese hätten Sri Lanka seinetwegen respektive auf sein Anraten hin verlassen (SEM-Akte A15 F53, 55). Ferner hält sich seinen Angaben nach dieser Bruder, der nach der LTTE-Tätigkeit ein Rehabilitationsprogramm absolviert habe, seit mehreren Jahren im Ausland auf (vgl. BM 12 S. 4) und ist nicht verschwunden (SEM-Akte A15 F96 f.). Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nun im Widerspruch dazu auf Beschwerdeebene ausführt, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn auch gefährlich, da sein jüngerer, verschollener Bruder aufgrund dessen LTTE-Verbindung für Probleme für die Familie gesorgt habe, so dass (...) und (...) in die Schweiz gereist seien. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.6 Es bleibt zu prüfen, ob ihm trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen - als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka festzuhalten (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. 6.6.2 Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Seine frühere Tätigkeit für die TEB sei den heimatlichen Behörden bekannt gewesen, ebenso, dass er kein LTTE-Mitglied gewesen sei. Auch von der LTTE-Tätigkeit des rehabilitierten Bruders hätten die Behörden gewusst. Er habe zudem im Jahr 2007 nach C._______ aus- und im Jahr 2010 wieder nach Sri Lanka einreisen können (SEM-Akte A15 F43). Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 sei er einmal vom CID befragt worden. Dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden wäre und ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, kann demnach nicht angenommen werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführer Ende 2015 mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist (SEM-Akten A3 S. 7, A15 F108 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Wiedereinreise nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, eine Verfolgung zu befürchten hätte und ihm die Behörden plötzlich eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass das auf Beschwerdeebene angegebene exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr ernsthafte Massnahmen zur Folge hätte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen. Seine Aktivitäten beschreibt der Beschwerdeführer substanzlos und vage. Anhand der eingereichten privaten Fotoaufnahmen ist zudem nicht zu erkennen, weshalb die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, an privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten respektive seinem Engagement in den zwei erwähnten gemeinnützigen Organisationen (vgl. Schreiben D._______ und Beschluss E._______) Kenntnis haben sollten. Dass über die Anlässe der Organisationen in den sri-lankischen Medien berichtet und der Beschwerdeführer namentlich genannt worden wäre, vermochte er nicht aufzuzeigen. Demnach ist nicht ersichtlich, dass er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert haben könnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor staatlicher Verfolgung haben müsste. Auch aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist keine Gefährdung abzuleiten. Insgesamt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde von der sri-lankischen Regierung verdächtigt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal er keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. 6.6.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 7.2.4). Es besteht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Ferner weist er keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2277/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.4 m.w.H.). 8.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz Sri Lankas, namentlich nach Jaffna, auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat, einen Schulabschluss und Berufserfahrung. Ferner sei es seiner Familie finanziell gut gegangen. Auch hinsichtlich Alter und Gesundheit spreche nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. 8.3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei unzumutbar. Er sei (...)-jährig und keinesfalls bester gesundheitlicher Verfassung. Er sei angeschlagen und habe (...) Probleme. (...) habe er jeweils eine medikamentöse (...) Therapie erhalten. Ferner leide er an (...), das mit (...) Medikamenten behandelt werde (gemäss hausärztlichem Zeugnis vom Dezember 2021). Weiter habe er eine (...), welche regelmässig kontrolliert werden müsse (vgl. medizinischer Bericht vom 3. Januar 2022 sowie hausärztliches Zeugnis vom 10. Mai 2022). Hinzu komme die jetzige wirtschaftliche Notsituation in Sri Lanka. Die Sicherheitslage sei angespannt und es fehle generell an Medikamenten und Ressourcen. 8.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über langjährige und vielfältige Berufserfahrung verfügt sowie in einem arbeitsfähigen Alter ist. Ferner hat er in der Heimat mit (...) ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Dementsprechend ist auch anzunehmen, dass bei der Rückkehr die Wohnsituation geregelt ist. Sodann ist festzuhalten, dass mögliche Versorgungsengpässe aufgrund der aktuell herrschende Lage in Sri Lanka möglich sind. Die aktuelle Wirtschaftskrise betrifft jedoch die gesamte sri-lankische Bevölkerung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland führt noch nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2948/2020 vom 8. Juli 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erkrankungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine medizinische Notlage beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Auch wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise akzentuiert haben dürften, kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des (...), allfällig wieder auftretender (...) Beschwerden sowie der (...) (u.a. die empfohlene Verlaufskontrolle) auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4; D-5340/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 9.3.3). (...). Eine vorübergehende Einschränkung dieser Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der obgenannte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der zuletzt eingereichten Kostennote vom 16. Mai 2022 wurde ein Gesamtaufwand von Fr. 5'277.50 (21.52 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 165.80) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint indes überhöht und ist auf 17 Stunden festzusetzen. Entsprechend ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 4'207.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'207.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: