Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus B._______, suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren zu haben und im Flücht- lingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation unterge- kommen zu sein, wo er als Koordinator gearbeitet habe. Im Jahre 2005 habe sich ein junger Mann ein auf seinen (den Beschwerdeführer lauten- den) Namen ausgestelltes Fahrrad ausgeliehen, einen Sicherheitsbeam- ten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) zu diesem Vorfall befragt worden, habe sich jedoch erklären können. Von 2011 bis 2015 habe er als Manager eines privaten Umweltbüros gearbeitet und sich in dieser Funktion mit verschiedenen Personen, unter anderem auch Politikern, treffen müssen. Die Regierung habe deshalb vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne habe, weswegen er Probleme mit der regierungsnahen Karuna-Gruppierung bekommen habe, respektive habe er Hilfeleistungen für das CID übernommen. Nachdem er sich der Auffor- derung der Karuna-Gruppierung, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er ausgereist sei. A.b Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Novem- ber 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Zwischen der BzP und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in den protokollierten Aussagen gekom- men. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Auswirkungen des Tö- tungsdelikts auf ihn, die Gründe für eine Schlägerei mit Angehörigen der Karuna-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Ri- sikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021
E-4557/2023 Seite 3 abgewiesen, wobei das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, die Vor- bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, stützte. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom
16. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei im Mai 2021 ein Haftbefehl, datiert vom 21. Januar 2021, zur Kenntnis ge- bracht worden. Bereits im Juli 2020 hätten sich mehrere Beamte des CID bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Er habe daraufhin mit einem ihm bekannten Parlamentarier Kontakt aufgenommen, welcher ihm erklärt habe, dass gegen ihn wohl ein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe sich mit Hilfe des besagten Parlamentariers und über Dritte Einsicht in die Ver- fahrensakten in B._______ verschafft und das Original des Haftbefehls habe entwendet werden können. Diesem sei zu entnehmen, dass gegen ihn unter der Nummer (…) ein Verfahren eröffnet worden und er wegen Nichterscheinens vor Gericht zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Über die Gründe des Verfahrens habe er nichts in Erfahrung bringen können B.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021 nicht ein. B.c Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-6423/2019 vom
9. März 2021. Er verwies auf das gegen ihn laufende Verfahren (…). Durch Abklärungen habe er nunmehr erfahren, dass das Strafverfahren wegen Angriffs und Diebstahls, begangen am 16. Juli 2020 in B._______, eröffnet worden sei. Da er sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, gehe er davon aus, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das CID gegen ihn ein Verfahren konstruiert hätten, um einen Vorwand zu haben, ihn bei seiner Rückkehr zu inhaftieren. Mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbe- fehl könne er die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung sei- tens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 15. Mai 2021 Kenntnis habe. Eingereicht wurden sodann anwaltliche Schreiben so- wie Videosequenzen (USB-Stick), aus welchen sich ergebe, dass der Be- schwerdeführer angezeigt worden sei und Beamte der Sicherheitsbehör- den mehrfach bei der Familie wegen des Beschwerdeführers vorstellig ge- worden seien.
E-4557/2023 Seite 4 B.d Mit Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Haftbefehl vom
21. Januar 2021 verspätet eingereicht worden sei und keine entschuldba- ren Gründe dafür vorliegen würden, mithin keine Revisionsgründe bestün- den. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung völkerrechtlicher Normen drohe, zumal am angeblichen Strafverfahren und an der Authenti- zität des eingereichten Haftbefehls Zweifel bestünden. Seine Angaben dazu, wie er plötzlich an den vorliegend eingereichten Haftbefehl gekom- men sein wolle, seien nicht plausibel. Es sei schwer nachvollziehbar, dass eine Person problemlos Zugang zu behördlichen Unterlagen habe erhalten und diese auch noch unbemerkt habe entwenden können. Hinzu komme, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtet habe, seine Kontakte – namentlich zum ihm bekannten Parlamentarier – zur Be- schaffung von Beweismitteln zu nutzen. Es bestünden somit ernsthafte Zweifel an der Echtheit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Haft- befehls. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe und seiner frag- würdigen Vorgehensweise sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund von Ermittlungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe. Hinsichtlich weiterer Vorbringen im Revisionsverfahren und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, dass diese einen Zeitraum nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil be- treffen würden und damit im ausserordentlichen Verfahren der Revision nicht zu berücksichtigen seien. C. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom
28. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er begründete dieses im Wesentlichen mit den Vorbringen, welche im Revisi- onsverfahren keine Würdigung hätten erfahren können (namentlich Eröff- nung eines weiteren Strafverfahrens (…) wegen Drohung gegen C._______ (phon.) und damit im Zusammenhang stehende «calling dates» die von der heimatlichen Rechtsvertretung wahrgenommen worden seien, regelmässige Behelligung der Familie durch Sicherheitsbeamte). Konkre- tisierend wurde sodann geltend gemacht, im Heimatstaat sei seine Tochter von den sri-lankischen Behörden mit entsprechender schriftlicher Vorla- dung vom 29. August 2022 für eine Befragung vorgeladen worden; diese habe am 3. September 2022 stattgefunden und die Tochter sei nach
E-4557/2023 Seite 5 seinem Verbleib, seinem Aufenthaltsstatus und seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie nach geleisteten Banküberweisungen in den Heimat- staat befragt worden. Er habe ausserdem aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, wegen seines langen Aufenthalts und sei- nes ohnehin bestehenden Risikoprofils begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Foto der Vorladung der Polizei B._______ vom 29. August 2022, Schreiben vom 4. August 2023 (im Ori- ginal) und E-Mail-Korrespondenz seines Anwalts in Sri Lanka, verschie- dene Arztberichte und ärztliche Überweisungsschreiben sowie zwei USB- Sticks mit Videoaufnahmen zu den Akten. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 20. Juli 2023 die als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 28. September 2022 ab und erklärte die Verfügung des SEM vom
5. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 23. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen des SEM vom 20. Juli 2023 und 5. November 2019 seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen; sube- ventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2023 aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-4557/2023 Seite 6 Als Beweismittel wurden ein DHL-Sendenachweis mit der Vorladung der Polizei von B._______ vom 29. August 2022 (Original), ein USB-Stick mit Videoaufnahmen, E-Mails des heimatlichen Anwalts sowie ein Anwaltsre- gisterauszug eingereicht. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 24. August 2023 per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 7. September 2023 liess der Beschwerdeführer verschie- dene Arztberichte (Arztberichte des Universitätsspitals D._______ vom
10. Juni 2023 betreffend die Untersuchung des (…) und vom 15. August 2023 betreffend die (…), Physiotherapieverordnung vom 27. Juni 2023) so- wie ein den Beschwerdeführer betreffendes Dokument des Magistrate’s Court B._______ samt Übersetzung nachreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab, hob die superprovisorische Massnahme betreffend Vollzugs- stopp per sofort auf, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ebenfalls ab und forderte den Beschwerdefüh- rer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– auf. I. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 26. September 2023 fristge- recht geleistet. J. Mit Schreiben vom 5. und 10. Oktober 2023 kündigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einreichung weiterer Dokumente an. Mit Ein- gabe vom 13. Oktober 2023 wurden eine E-Mail der heimatlichen Rechts- vertretung vom 14. September 2023 zum bestehenden Verfahren, eine E- Mail einer Kontaktperson des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2023 zur Situation der Tochter im Heimatsstaat, eine Videoaufnahme (USB-Stick), welche den Besuch der Sicherheitskräfte am 28. September 2023 doku- mentieren soll, sowie eine E-Mail der Tochter samt Übersetzung zu ihrer persönlichen Situation eingereicht.
E-4557/2023 Seite 7
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
E-4557/2023 Seite 8 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den bereits durchlau- fenen Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund erheblicher Widersprüche als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Es liege mithin kein bereits bekanntes Risikoprofil vor, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig habe erklären können, weshalb die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben sollten. Die eingereichten Beweismittel würden die grundsätzliche und erhebliche Widersprüchlich- keit seiner Angaben nicht auflösen. Insbesondere bestünden, wie bereits im Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 festgestellt, starke Zweifel an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls. In Bezug auf das im vorliegen- den Verfahren eingereichte Foto der Vorladung der Polizei B._______ sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich möglich ge- wesen sein sollte, die Vorladung im Original einzureichen. Die Kopie der Vorladung weise aufgrund der leichten Fälschbarkeit keinen Beweiswert auf; ebenso seien die E-Mails seines sri-lankischen Rechtsvertreters höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auf die beantragte Botschaftsabklärung sei folglich zu verzichten. Des Weiteren würden keine weiteren Informationen zu seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vorliegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer sich seit fünf Jahren in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte, lasse sich noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Eine Befragung von Rückkehrern oder die allfällige Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgungsmassnahme dar. Hinsichtlich des Vorliegens möglicher Wegweisungsvollzugshindernis- gründe hielt das SEM fest, dass sich aus der aktuell dynamischen Regie- rungs- und Wirtschaftslage in Sri Lanka keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt ergebe. Soweit der Beschwerdeführer unter Beilage ver- schiedener Arztberichte gesundheitliche Beschwerden geltend mache, sei
E-4557/2023 Seite 9 festzuhalten, dass er zum einen über ein halbes Jahr lang die im Bericht vom 14. September 2022 empfohlene (…) beziehungsweise (…) nicht habe durchführen lassen, womit er offenbar keine Dringlichkeit in der Auf- klärung seines angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes gese- hen habe. Zum anderen sei festzuhalten, dass (…) in Sri Lanka grundsätz- lich behandelbar und entsprechende (…) Untersuchungsmöglichkeiten verfügbar seien. Auch die ihm bislang verschriebenen Medikamente seien als Standardmedikamente im Bereich der (…) zumindest in einer alternati- ven Form in Sri Lanka verfügbar.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM im Wesentli- chen entgegen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für das CID und seines mehr als fünfjährigen Auslandaufent- haltes weiterhin ein Interesse an ihm hätten. Sie würden versuchen, ihn in ein fingiertes strafrechtliches Verfahren zu verwickeln. Zahlreiche Video- aufnahmen, welche die Besuche der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seiner Familie zeigen würden, die als Original eingereichte Vorladung vom
29. August 2022 sowie die E-Mails und Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka würden die Gefährdungslage belegen und könnten nicht als Gefäl- ligkeitsschreiben abgetan werden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Akti- vitäten, die als schwacher Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren seien. Inzwischen würden mithin konkrete Anhaltspunkte da- für vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen soge- nannten Background-Check hinausgehen würden. Zudem sei es ange- sichts der Vorbringen und der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz ihm im vorinstanzlichen Verfahren Gebühren auferlegt habe, da das Gesuch nicht aussichtslos gewesen sei.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und entsprechende Gebühren für das Verfahren auferlegt hat. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 ff.).
E. 7.2 Im ordentlichen Asylverfahren hat sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ausreisebegründenden Fluchtumständen aufgrund von erheblichen
E-4557/2023 Seite 10 Widersprüchen als unglaubhaft qualifiziert und das Vorliegen von Vorfluchtgründen sowie ein Risikoprofil verneint. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziiert und schlüssig darzulegen, weshalb er vor seiner Ausreise überhaupt in den Fokus der heimatlichen Behörde gelangt sein sollte und bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
E. 7.3 Hinsichtlich des Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer sei im Hei- matstaat das Verfahren (…) eröffnet worden, ist auf das abschliessende Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 (E. 3 ff.) des Revisionsverfahrens zu verweisen, in welchem dieser Aspekt Verfahrensgegenstand bildete und das Vorbringen als unglaubhaft erachtet wurde. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung dient insbesondere nicht dazu, ge- troffene Entscheide in Frage zu stellen und in einem anderen Spruchgre- mium nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher an dieser Stelle.
E. 7.4 Im vorliegenden Verfahren wird sodann geltend gemacht, der Be- schwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden wegen seiner früheren Tätigkeiten für das CID verfolgt und es würden nun mit den ein- gereichten Beweismitteln stichhaltige Anhaltspunkte für diese Verfolgungs- situation vorliegen; insbesondere sei von einem neuen fingierten Strafver- fahren auszugehen, welches man dem Beschwerdeführer unterschieben wolle. Dieses weitere Strafverfahren (…) sei unter dem Vorwurf der Dro- hung gegen eine Person namens C._______ (phon.) gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet worden und seine heimatliche Rechtsvertretung habe sogenannte «calling dates» wahrgenommen. Jedoch bleibt dieses Vorbringen unsubstanziiert, ist in sich nicht schlüssig und ist nicht geeignet, das Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Vielmehr wirkt das Vorbrin- gen konstruiert. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im ordentlichen Verfahren noch in den ausseror- dentlichen Rechtsmittelverfahren massgebliche Verbindungen zum CID im Zeitraum vor seiner Ausreise geltend gemacht hat, sondern vielmehr Prob- leme mit Karuna-Anhängern damals zum Entschluss der Ausreise geführt haben sollen. Nunmehr wird auf der Ebene der ausserordentlichen Rechts- mittel offenbar eine Bedrohungssituation durch Beamte des «neuen» CID nach dem Machtantritt des Rajapaksa-Clans im November 2019 geltend gemacht. In der Tat haben sich nach diesem erneuten Machtantritt der Rajapaksa-Brüder im Jahr 2019 Bedrohungen und Verfolgungsmassnah- men gegen damalige Beamte des CID gerichtet, nachdem Angehörige des
E-4557/2023 Seite 11 CID zuvor auch Ermittlungen wegen Korruption und Gewaltverbrechen im Umfeld von Gotabaya Rajapaksa und Mahinda Rajapaksa bezüglich deren Regierungszeit im Zeitraum von 2005–2015 geführt hatten. Der Beschwer- deführer ist aber vor seiner Ausreise weder Angehöriger des CID gewesen, noch hat er ein irgendeiner Weise ein anderes Profil aufgewiesen, welches ihn in den Fokus der Regierung Rajapaksa gerückt haben könnte; im Übri- gen ist die Regierung im Mai 2022 zurückgetreten.
E. 7.5 Weder vermögen sodann die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation der Familie, namentlich zur Befragung der Tochter im Heimat- staat, noch die neuen Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu än- dern: Die Vorladung vom 29. August 2022, die nun im Original vorliegt, ent- hält keinerlei Sicherheitsmerkmale; zudem können Dokumente wie diese Vorladung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden (vgl. Urteil des BVGer D-5543/2019 vom 18. November 2019 E. 5.4.2). Ungeachtet dessen soll sich aus der Vorladung ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers für den 3. September 2022 zu einer Befragung vorgeladen worden sein soll (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3). Nach Angaben des Beschwerdefüh- rers soll sie anlässlich dieser Befragung zum Aufenthalt, der Erwerbstätig- keit und zu Unterstützungszahlungen des Beschwerdeführers auf ein hei- matliches Konto befragt worden sein. Daraus lässt sich auch bei unterstell- ter Glaubhaftmachung nicht auf konkrete Anhaltspunkte für eine dem Be- schwerdeführer drohende objektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsgefahr im Heimatstaat schliessen.
E. 7.6 Hinsichtlich der eingereichten Videoaufnahmen, welche aus den Jah- ren 2021, 2022 und 2023 stammen, ist Folgendes festzuhalten: Die einge- reichten Aufnahmesequenzen zeigen Personen, auch solche in Uniform, vor einem Haus, bei welchem es sich um dasjenige der Familie des Be- schwerdeführers handeln soll. Es sind aber auf diesen Videosequenzen keine Familienangehörigen erkennbar respektive identifizierbar, weshalb bereits fraglich scheint, ob es sich um das Familienhaus des Beschwerde- führers handelt. Selbst bei unterstellter Glaubhaftmachung, dass es sich beim gefilmten Eingangsbereich um den des Familienanwesens handelt, ist mit diesen Videosequenzen aber in keiner Weise eine Bedrohungssitu- ation untermauert.
E. 7.7 Das SEM attestierte des Weiteren den Schreiben und E-Mails seiner Rechtsvertretung in Sri Lanka als Beweismittel zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal sie lediglich die Sicht der jeweiligen Person
E-4557/2023 Seite 12 wiedergeben und den den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt weder substanziieren noch zu belegen vermögen. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben des Anwalts vom 4. August 2023 nunmehr im Original vorliegt. Das Gleiche gilt im Übrigen für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (E-Mails der heimatlichen Rechtsvertretung, Schreiben einer Kontaktperson zur Situation der Tochter, Schreiben der Tochter). Das Schreiben der Tochter gibt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise und die Ausreisegründe einen deutlich dezidierteren und teilweise auch anderen Sachverhalt wieder als den vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten. Das Gericht erach- tet diesen Schreiben als Gefälligkeitsschreiben.
E. 7.8 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, da auf Beschwer- deebene keine weiteren Substanziierungen erfolgen, die an der Einschät- zung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, wonach der Beschwerde- führer, wenn überhaupt, lediglich in einem niederschwelligen Mass exilpo- litisch tätig sei (vgl. Beschwerde S. 8).
E. 7.9 Angesichts dieser Einschätzung erübrigen sich weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, weshalb der entspre- chende Beweisantrag abgewiesen wird. Nach dem Gesagten sind weder die Ausführungen noch die Beweismittel geeignet, die mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2019 getroffene Einschätzung umzustürzen.
E. 8 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu- stellen; dabei wird insbesondere auf den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers verwiesen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Soweit keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-6423/2019 vom 9. März 2019 (E. 9) sowie auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten ist
E-4557/2023 Seite 13 zu entnehmen, dass am 28. Juni 2023 ein sogenanntes (…)-MRT beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Bericht vom 10. Juli 2023 von PD Dr. med. E._______, F._______). Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2023 wegen seiner (…)-Schmerzen in der Universitätsklinik für G._______ ambulant untersucht (Bericht vom 15. August 2023 von PD Dr. med. H._______). Mit Blick auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse kann dem in der Beschwerde geäusserten Einwand, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt, nicht gefolgt werden. Es sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass gesundheitliche Gründe dem Weg- weisungsvollzug nur entgegenzustehen vermögen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Ver- fügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei ei- ner Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Hei- matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be- handlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Un- tersuchungsergebnisse ist weiterhin von der grundsätzlichen Behandelbar- keit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auszuge- hen, wie dies ebenfalls das SEM in ihrer Verfügung eingehend festgestellt hat. Selbst wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Män- gel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise akzentuiert haben dürften, kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behand- lung seiner Erkrankungen auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4; E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4: s. auch Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 20, S. 60, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/sys- tem/uploads/attachment_data/file/903780/Sri_Lanka_-_Medical_CPIN_- _v.1.0_ July_2020.pdf>, zuletzt abgerufen am 2. November 2023). Eine vorübergehende Einschränkung dieser Leistungen lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 8.4 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeig- net wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 5.
E-4557/2023 Seite 14 November 2019 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ange- sichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4557/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4557/2023 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren zu haben und im Flüchtlingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation untergekommen zu sein, wo er als Koordinator gearbeitet habe. Im Jahre 2005 habe sich ein junger Mann ein auf seinen (den Beschwerdeführer lautenden) Namen ausgestelltes Fahrrad ausgeliehen, einen Sicherheitsbeamten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) vom Criminal Investigation Department (CID) zu diesem Vorfall befragt worden, habe sich jedoch erklären können. Von 2011 bis 2015 habe er als Manager eines privaten Umweltbüros gearbeitet und sich in dieser Funktion mit verschiedenen Personen, unter anderem auch Politikern, treffen müssen. Die Regierung habe deshalb vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne habe, weswegen er Probleme mit der regierungsnahen Karuna-Gruppierung bekommen habe, respektive habe er Hilfeleistungen für das CID übernommen. Nachdem er sich der Aufforderung der Karuna-Gruppierung, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er ausgereist sei. A.b Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 5. November 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Zwischen der BzP und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in den protokollierten Aussagen gekommen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Auswirkungen des Tötungsdelikts auf ihn, die Gründe für eine Schlägerei mit Angehörigen der Karuna-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 abgewiesen, wobei das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, stützte. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 16. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei im Mai 2021 ein Haftbefehl, datiert vom 21. Januar 2021, zur Kenntnis gebracht worden. Bereits im Juli 2020 hätten sich mehrere Beamte des CID bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Er habe daraufhin mit einem ihm bekannten Parlamentarier Kontakt aufgenommen, welcher ihm erklärt habe, dass gegen ihn wohl ein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe sich mit Hilfe des besagten Parlamentariers und über Dritte Einsicht in die Verfahrensakten in B._______ verschafft und das Original des Haftbefehls habe entwendet werden können. Diesem sei zu entnehmen, dass gegen ihn unter der Nummer (...) ein Verfahren eröffnet worden und er wegen Nichterscheinens vor Gericht zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Über die Gründe des Verfahrens habe er nichts in Erfahrung bringen können B.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021 nicht ein. B.c Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-6423/2019 vom 9. März 2021. Er verwies auf das gegen ihn laufende Verfahren (...). Durch Abklärungen habe er nunmehr erfahren, dass das Strafverfahren wegen Angriffs und Diebstahls, begangen am 16. Juli 2020 in B._______, eröffnet worden sei. Da er sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, gehe er davon aus, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das CID gegen ihn ein Verfahren konstruiert hätten, um einen Vorwand zu haben, ihn bei seiner Rückkehr zu inhaftieren. Mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbefehl könne er die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 15. Mai 2021 Kenntnis habe. Eingereicht wurden sodann anwaltliche Schreiben sowie Videosequenzen (USB-Stick), aus welchen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei und Beamte der Sicherheitsbehörden mehrfach bei der Familie wegen des Beschwerdeführers vorstellig geworden seien. B.d Mit Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Haftbefehl vom 21. Januar 2021 verspätet eingereicht worden sei und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen würden, mithin keine Revisionsgründe bestünden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verletzung völkerrechtlicher Normen drohe, zumal am angeblichen Strafverfahren und an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls Zweifel bestünden. Seine Angaben dazu, wie er plötzlich an den vorliegend eingereichten Haftbefehl gekommen sein wolle, seien nicht plausibel. Es sei schwer nachvollziehbar, dass eine Person problemlos Zugang zu behördlichen Unterlagen habe erhalten und diese auch noch unbemerkt habe entwenden können. Hinzu komme, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtet habe, seine Kontakte - namentlich zum ihm bekannten Parlamentarier - zur Beschaffung von Beweismitteln zu nutzen. Es bestünden somit ernsthafte Zweifel an der Echtheit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Haftbefehls. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe und seiner fragwürdigen Vorgehensweise sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund von Ermittlungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe. Hinsichtlich weiterer Vorbringen im Revisionsverfahren und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, dass diese einen Zeitraum nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil betreffen würden und damit im ausserordentlichen Verfahren der Revision nicht zu berücksichtigen seien. C. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er begründete dieses im Wesentlichen mit den Vorbringen, welche im Revisionsverfahren keine Würdigung hätten erfahren können (namentlich Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens (...) wegen Drohung gegen C._______ (phon.) und damit im Zusammenhang stehende «calling dates» die von der heimatlichen Rechtsvertretung wahrgenommen worden seien, regelmässige Behelligung der Familie durch Sicherheitsbeamte). Konkretisierend wurde sodann geltend gemacht, im Heimatstaat sei seine Tochter von den sri-lankischen Behörden mit entsprechender schriftlicher Vorladung vom 29. August 2022 für eine Befragung vorgeladen worden; diese habe am 3. September 2022 stattgefunden und die Tochter sei nach seinem Verbleib, seinem Aufenthaltsstatus und seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie nach geleisteten Banküberweisungen in den Heimatstaat befragt worden. Er habe ausserdem aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, wegen seines langen Aufenthalts und seines ohnehin bestehenden Risikoprofils begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Foto der Vorladung der Polizei B._______ vom 29. August 2022, Schreiben vom 4. August 2023 (im Original) und E-Mail-Korrespondenz seines Anwalts in Sri Lanka, verschiedene Arztberichte und ärztliche Überweisungsschreiben sowie zwei USB-Sticks mit Videoaufnahmen zu den Akten. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 20. Juli 2023 die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2022 ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 5. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 23. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen des SEM vom 20. Juli 2023 und 5. November 2019 seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2023 aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel wurden ein DHL-Sendenachweis mit der Vorladung der Polizei von B._______ vom 29. August 2022 (Original), ein USB-Stick mit Videoaufnahmen, E-Mails des heimatlichen Anwalts sowie ein Anwaltsregisterauszug eingereicht. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. August 2023 per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 7. September 2023 liess der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte (Arztberichte des Universitätsspitals D._______ vom 10. Juni 2023 betreffend die Untersuchung des (...) und vom 15. August 2023 betreffend die (...), Physiotherapieverordnung vom 27. Juni 2023) sowie ein den Beschwerdeführer betreffendes Dokument des Magistrate's Court B._______ samt Übersetzung nachreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, hob die superprovisorische Massnahme betreffend Vollzugsstopp per sofort auf, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- auf. I. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 26. September 2023 fristgerecht geleistet. J. Mit Schreiben vom 5. und 10. Oktober 2023 kündigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Einreichung weiterer Dokumente an. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 wurden eine E-Mail der heimatlichen Rechtsvertretung vom 14. September 2023 zum bestehenden Verfahren, eine E-Mail einer Kontaktperson des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2023 zur Situation der Tochter im Heimatsstaat, eine Videoaufnahme (USB-Stick), welche den Besuch der Sicherheitskräfte am 28. September 2023 dokumentieren soll, sowie eine E-Mail der Tochter samt Übersetzung zu ihrer persönlichen Situation eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den bereits durchlaufenen Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund erheblicher Widersprüche als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Es liege mithin kein bereits bekanntes Risikoprofil vor, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig habe erklären können, weshalb die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben sollten. Die eingereichten Beweismittel würden die grundsätzliche und erhebliche Widersprüchlichkeit seiner Angaben nicht auflösen. Insbesondere bestünden, wie bereits im Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 festgestellt, starke Zweifel an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls. In Bezug auf das im vorliegenden Verfahren eingereichte Foto der Vorladung der Polizei B._______ sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich möglich gewesen sein sollte, die Vorladung im Original einzureichen. Die Kopie der Vorladung weise aufgrund der leichten Fälschbarkeit keinen Beweiswert auf; ebenso seien die E-Mails seines sri-lankischen Rechtsvertreters höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auf die beantragte Botschaftsabklärung sei folglich zu verzichten. Des Weiteren würden keine weiteren Informationen zu seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vorliegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte, lasse sich noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten. Eine Befragung von Rückkehrern oder die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Hinsichtlich des Vorliegens möglicher Wegweisungsvollzugshindernisgründe hielt das SEM fest, dass sich aus der aktuell dynamischen Regierungs- und Wirtschaftslage in Sri Lanka keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ergebe. Soweit der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Arztberichte gesundheitliche Beschwerden geltend mache, sei festzuhalten, dass er zum einen über ein halbes Jahr lang die im Bericht vom 14. September 2022 empfohlene (...) beziehungsweise (...) nicht habe durchführen lassen, womit er offenbar keine Dringlichkeit in der Aufklärung seines angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes gesehen habe. Zum anderen sei festzuhalten, dass (...) in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar und entsprechende (...) Untersuchungsmöglichkeiten verfügbar seien. Auch die ihm bislang verschriebenen Medikamente seien als Standardmedikamente im Bereich der (...) zumindest in einer alternativen Form in Sri Lanka verfügbar. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für das CID und seines mehr als fünfjährigen Auslandaufenthaltes weiterhin ein Interesse an ihm hätten. Sie würden versuchen, ihn in ein fingiertes strafrechtliches Verfahren zu verwickeln. Zahlreiche Videoaufnahmen, welche die Besuche der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seiner Familie zeigen würden, die als Original eingereichte Vorladung vom 29. August 2022 sowie die E-Mails und Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka würden die Gefährdungslage belegen und könnten nicht als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden. Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten, die als schwacher Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren seien. Inzwischen würden mithin konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Zudem sei es angesichts der Vorbringen und der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz ihm im vorinstanzlichen Verfahren Gebühren auferlegt habe, da das Gesuch nicht aussichtslos gewesen sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und entsprechende Gebühren für das Verfahren auferlegt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 ff.). 7.2 Im ordentlichen Asylverfahren hat sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ausreisebegründenden Fluchtumständen aufgrund von erheblichen Widersprüchen als unglaubhaft qualifiziert und das Vorliegen von Vorfluchtgründen sowie ein Risikoprofil verneint. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziiert und schlüssig darzulegen, weshalb er vor seiner Ausreise überhaupt in den Fokus der heimatlichen Behörde gelangt sein sollte und bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 7.3 Hinsichtlich des Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer sei im Heimatstaat das Verfahren (...) eröffnet worden, ist auf das abschliessende Urteil E-3146/2021 vom 17. August 2022 (E. 3 ff.) des Revisionsverfahrens zu verweisen, in welchem dieser Aspekt Verfahrensgegenstand bildete und das Vorbringen als unglaubhaft erachtet wurde. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung dient insbesondere nicht dazu, getroffene Entscheide in Frage zu stellen und in einem anderen Spruchgremium nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher an dieser Stelle. 7.4 Im vorliegenden Verfahren wird sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden wegen seiner früheren Tätigkeiten für das CID verfolgt und es würden nun mit den eingereichten Beweismitteln stichhaltige Anhaltspunkte für diese Verfolgungssituation vorliegen; insbesondere sei von einem neuen fingierten Strafverfahren auszugehen, welches man dem Beschwerdeführer unterschieben wolle. Dieses weitere Strafverfahren (...) sei unter dem Vorwurf der Drohung gegen eine Person namens C._______ (phon.) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden und seine heimatliche Rechtsvertretung habe sogenannte «calling dates» wahrgenommen. Jedoch bleibt dieses Vorbringen unsubstanziiert, ist in sich nicht schlüssig und ist nicht geeignet, das Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Vielmehr wirkt das Vorbringen konstruiert. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im ordentlichen Verfahren noch in den ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren massgebliche Verbindungen zum CID im Zeitraum vor seiner Ausreise geltend gemacht hat, sondern vielmehr Probleme mit Karuna-Anhängern damals zum Entschluss der Ausreise geführt haben sollen. Nunmehr wird auf der Ebene der ausserordentlichen Rechtsmittel offenbar eine Bedrohungssituation durch Beamte des «neuen» CID nach dem Machtantritt des Rajapaksa-Clans im November 2019 geltend gemacht. In der Tat haben sich nach diesem erneuten Machtantritt der Rajapaksa-Brüder im Jahr 2019 Bedrohungen und Verfolgungsmassnahmen gegen damalige Beamte des CID gerichtet, nachdem Angehörige des CID zuvor auch Ermittlungen wegen Korruption und Gewaltverbrechen im Umfeld von Gotabaya Rajapaksa und Mahinda Rajapaksa bezüglich deren Regierungszeit im Zeitraum von 2005-2015 geführt hatten. Der Beschwerdeführer ist aber vor seiner Ausreise weder Angehöriger des CID gewesen, noch hat er ein irgendeiner Weise ein anderes Profil aufgewiesen, welches ihn in den Fokus der Regierung Rajapaksa gerückt haben könnte; im Übrigen ist die Regierung im Mai 2022 zurückgetreten. 7.5 Weder vermögen sodann die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation der Familie, namentlich zur Befragung der Tochter im Heimatstaat, noch die neuen Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern: Die Vorladung vom 29. August 2022, die nun im Original vorliegt, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale; zudem können Dokumente wie diese Vorladung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden (vgl. Urteil des BVGer D-5543/2019 vom 18. November 2019 E. 5.4.2). Ungeachtet dessen soll sich aus der Vorladung ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers für den 3. September 2022 zu einer Befragung vorgeladen worden sein soll (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3). Nach Angaben des Beschwerdeführers soll sie anlässlich dieser Befragung zum Aufenthalt, der Erwerbstätigkeit und zu Unterstützungszahlungen des Beschwerdeführers auf ein heimatliches Konto befragt worden sein. Daraus lässt sich auch bei unterstellter Glaubhaftmachung nicht auf konkrete Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende objektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Heimatstaat schliessen. 7.6 Hinsichtlich der eingereichten Videoaufnahmen, welche aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 stammen, ist Folgendes festzuhalten: Die eingereichten Aufnahmesequenzen zeigen Personen, auch solche in Uniform, vor einem Haus, bei welchem es sich um dasjenige der Familie des Beschwerdeführers handeln soll. Es sind aber auf diesen Videosequenzen keine Familienangehörigen erkennbar respektive identifizierbar, weshalb bereits fraglich scheint, ob es sich um das Familienhaus des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei unterstellter Glaubhaftmachung, dass es sich beim gefilmten Eingangsbereich um den des Familienanwesens handelt, ist mit diesen Videosequenzen aber in keiner Weise eine Bedrohungssituation untermauert. 7.7 Das SEM attestierte des Weiteren den Schreiben und E-Mails seiner Rechtsvertretung in Sri Lanka als Beweismittel zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal sie lediglich die Sicht der jeweiligen Person wiedergeben und den den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt weder substanziieren noch zu belegen vermögen. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben des Anwalts vom 4. August 2023 nunmehr im Original vorliegt. Das Gleiche gilt im Übrigen für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (E-Mails der heimatlichen Rechtsvertretung, Schreiben einer Kontaktperson zur Situation der Tochter, Schreiben der Tochter). Das Schreiben der Tochter gibt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise und die Ausreisegründe einen deutlich dezidierteren und teilweise auch anderen Sachverhalt wieder als den vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten. Das Gericht erachtet diesen Schreiben als Gefälligkeitsschreiben. 7.8 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, da auf Beschwerdeebene keine weiteren Substanziierungen erfolgen, die an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, wonach der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, lediglich in einem niederschwelligen Mass exilpolitisch tätig sei (vgl. Beschwerde S. 8). 7.9 Angesichts dieser Einschätzung erübrigen sich weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Nach dem Gesagten sind weder die Ausführungen noch die Beweismittel geeignet, die mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2019 getroffene Einschätzung umzustürzen.
8. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen; dabei wird insbesondere auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Soweit keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6423/2019 vom 9. März 2019 (E. 9) sowie auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass am 28. Juni 2023 ein sogenanntes (...)-MRT beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Bericht vom 10. Juli 2023 von PD Dr. med. E._______, F._______). Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2023 wegen seiner (...)-Schmerzen in der Universitätsklinik für G._______ ambulant untersucht (Bericht vom 15. August 2023 von PD Dr. med. H._______). Mit Blick auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse kann dem in der Beschwerde geäusserten Einwand, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt, nicht gefolgt werden. Es sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass gesundheitliche Gründe dem Wegweisungsvollzug nur entgegenzustehen vermögen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Untersuchungsergebnisse ist weiterhin von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auszugehen, wie dies ebenfalls das SEM in ihrer Verfügung eingehend festgestellt hat. Selbst wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise akzentuiert haben dürften, kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung seiner Erkrankungen auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7241/2017 vom 28. Februar 2022 E. 11.3.4; E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4: s. auch Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical treatment and healthcare, July 20, S. 60, , zuletzt abgerufen am 2. November 2023). Eine vorübergehende Einschränkung dieser Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. 8.3 Nach dem Gesagten ist weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.4 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2019 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: