Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2016 auf dem Luftweg C._______. Von dort aus sei er über Griechenland und Italien am 25. April 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 28. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 20. Juni 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem er und seine Familie nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren hätten, seien sie in einem Flüchtlingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation untergekommen. Diese habe ihn in der Folge als Koordinator angestellt. 2005 habe sich ein junger Mann sein - auf ihn registriertes - Dienstfahrrad ausgeliehen, daraufhin einen Sicherheitsbeamten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er vom CID (Criminal Investigation Department) zu diesem Vorfall befragt worden. Von 2011 bis 2015 sei er als Manager eines privaten (...) tätig gewesen. In seiner Funktion habe er sich immer wieder mit Leuten - insbesondere auch Politikern - treffen müssen. Deshalb habe die Regierung vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne hege, weshalb er Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe bekommen habe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten Karuna-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], deren Begründer und Anführer Vinayagamoorthy Muralitharan, alias - gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs - Oberst Karuna Amman heisst). Respektive habe er im Nachgang an das Tötungsdelikt Hilfeleistungen für das CID übernommen. Als er sich der Aufforderung der Karuna-Gruppe, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er schliesslich ausgereist sei. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Arbeitsbestätigungen, Referenzschreiben und Fotos seiner Vereinstätigkeiten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Schreiben der Tamil United Freedom Front vom 7. Oktober 2018 mit Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer von der vormaligen Instruktionsrichterin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2019 fristgerecht geleistet. F. Anfang 2021 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen durch die Leitung der Abteilung V dem im Rubrum aufgeführten Einzelrichter zur weiteren Behandlung übertragen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwischen der BzP und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in den protokollierten Aussagen gekommen. Insbesondere habe er die Auswirkungen des Tötungsdelikts auf ihn, die Gründe für die Schlägerei mit Angehörigen der Karuna-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden.
E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unrechtmässig zu wesentlichen Teilen auf die BzP. Einerseits seien zwischen den beiden Anhörungen rund zwei Jahre verstrichen, weshalb gewisse Veränderungen in der Erzählstruktur zu erwarten seien. Andererseits sei er während beiden Befragungen mehrfach unterbrochen und aufgefordert worden, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Vor diesem Hintergrund würden seine Ausführungen an der BzP und der Anhörung keine substanziellen Widersprüche aufweisen und die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten seien problemlos erklärbar. Seit seiner Ausreise habe sich ausserdem die Situation in seinem Heimatland drastisch verändert. So sei der im November 2019 neu gewählte Präsident Gotabaya Rajapaksa von verschiedenen Seiten unterstützt worden, darunter auch von der Tamil United Freedom Party (TUFP), deren Vorsitzender und Gründer zugleich als Chef und Namensgeber der Karuna-Gruppe fungiere (vgl. oben Bst. B.b). Insofern sei anzunehmen, dass Karuna auch in der neuen Regierung eine wichtige Rolle spielen werde. Im Jahr 2018 habe er von der TUFP ein Schreiben erhalten, dass ihn unmissverständlich auffordere, Gotabaya Rajapaksa bei der Wahl zu unterstützen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits im Ausland befunden aber die verantwortlichen Personen hätten seine fehlende Unterstützung mit Sicherheit zur Kenntnis genommen, weshalb sich seine Bedrohungslage verschärft habe. Abschliessend äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Asylgründe.
E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der BzP unterbrochen, und zur Darlegung weiterer Einzelheiten auf die ausstehende Anhörung verwiesen wurde. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer auf seine Aussagen anlässlich der BzP behaften lassen. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Ablaufs erscheinen seine protokollierten Angaben im Rahmen der BzP (insbesondere auch diejenigen vor der Unterbrechung) und der Anhörung - entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde - derart abweichend, dass sie kaum miteinander zu vereinbaren sind.
E. 6.2.1 Erhebliche Widersprüche ergeben sich zunächst bezüglich des geltend gemachten Tötungsdelikts, bei welchem sein Dienstfahrrad Verwendung gefunden haben soll. Anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom CID beschuldigt worden, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein, und deshalb immer wieder befragt worden (vgl. act. A4/11 7.01). Demgegenüber führte er während der Anhörung aus, er sei lediglich gefragt worden, ob er den Täter kenne (vgl. act. A19/22 F120). Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände habe das CID ihm anschliessend beschieden, die Sache werde einfach fallen gelassen (vgl. act. A19/22 F116). Abweichungen bestehen auch bezüglich des Opfers dieses Delikts. Während bei der BzP von einem Soldaten (Wachtposten eines Flüchtlingslagers; vgl. act. A4/11 7.01), die Rede war, war es anlässlich der Anhörung ein Sicherheitswärter eines Kulturzentrums (vgl. act. A19/22 F118). Zwar lag dieser Vorfall im Zeitpunkt der Anhörungen tatsächlich bereits über zehn Jahre zurück. Dennoch scheint der Beschwerdeführer dem Ereignis - jedenfalls anlässlich der Anhörung - ein gewisses Gewicht beizumessen, führt er doch seine Hilfeleistungen für das CID auf deren Nachsicht in diesem Vorfall zurück (vgl. act. A19/22 F115). Insofern scheint es sich um einen einschneidenden Moment gehandelt zu haben, weshalb sich die dargelegten Widersprüche nicht allein mit der seither verstrichenen Zeit rechtfertigen lassen (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 6.2.2 Ebenfalls widersprüchlich ausgefallen sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ursache der geltend gemachten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe. An der BzP berichtete er, seine Mitgliedschaft und sein Engagement bei diversen Organisationen und Vereinen sowie seine Treffen mit zahlreichen Personen im Rahmen seiner Arbeit in einem (...) hätten das Misstrauen der Regierung und weiterer Gruppierungen geweckt. Weil Personen ihn bei der Regierung und den mit ihr sympathisierenden Gruppen angeschwärzt hätten, habe die Karuna-Gruppe begonnen, ihn zu befragen und ihn insbesondere davor gewarnt, weiterhin Kontakte zu seinen Organisationen zu unterhalten (vgl. act. A4/11 7.01). Im Gegensatz hierzu schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, die Karuna-Gruppe sei auf ihn aufmerksam geworden, weil sein Name auf einer Lohnliste des CID aufgeführt gewesen sei. Anschliessend hätten sie ihn dazu bewegen wollen, seine unzähligen Kontakte und sein Ansehen in der Bevölkerung zu nutzen, um in ihrem Sinn tätigen zu werden und ihnen insbesondere zu Wahlstimmen zu verhelfen (vgl. act. A19/22 F69 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der BzP lassen sich eindeutig nicht mit denjenigen in der Anhörung in Einklang bringen. Während dem Beschwerdeführer einmal sein ausgedehntes persönliches Netzwerk zum Vorwurf gemacht worden sein soll, soll sich die Karuna-Gruppe später zugunsten ihrer eigenen Interessen diesen Beziehungen bedient haben wollen. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu machen, weshalb die Karuna-Gruppe ihn aufgrund seiner Weigerung, sie zu unterstützen, hätte töten wollen (vgl. act. A19/22 F135). Diesbezüglich wäre jedenfalls anzunehmen, dass die Karuna-Gruppe dadurch den gegenteiligen Effekt erreichen würde und sich die Kontakte des Beschwerdeführers eben gerade nicht hinter die Gruppe stellen würden.
E. 6.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zum CID ergeben. Anlässlich der BzP werden Hilfeleistungen für Angehörige des CID (insbesondere organisatorischer Natur) nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil machte er geltend, es sei ständig zu Problemen mit dem CID und Unbekannten gekommen (vgl. act. A4/11 7.01). Dies ist umso erstaunlicher als im Rahmen der Anhörung die Zusammenarbeit mit dem CID als Auslöser für die Probleme mit der Karuna-Gruppe dargestellt werden (vgl. act A19/22 F86). Das CID seinerseits sei ihm bei diesen Problemen lediglich nicht behilflich gewesen, habe ihn aber auch nicht zusätzlich bedrängt (vgl. act. A19/22 F78). Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die zweimaligen Besuche der Karuna-Gruppe während der BzP nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dennoch erscheinen die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den letztlich fluchtauslösenden Ereignissen nicht stimmig. So entsteht bei der BzP der Eindruck, es sei von verschiedenen Seiten (Karuna-Gruppe, CID, Unbekannte) Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, weshalb seine Familie ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe (vgl. act. A4/11 7.01). Demgegenüber führt der Beschwerdeführer seine Ausreise bei der Anhörung auf die beiden Besuche der Karuna-Gruppe und seine Furcht vor deren Gewaltpotenzial zurück (vgl. act. A19/22 F64).
E. 6.2.4 An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Tamil United Freedom Front nichts zu ändern. Das Schreiben ist nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Karuna-Gruppe zu untermauern. Vielmehr erscheint es als allgemeiner Aufruf, bei den damals bevorstehenden Wahlen Gotabaya Rajapaksa zu unterstützen ohne jedoch Konsequenzen für den Unterlassungsfall oder Ähnliches anzudrohen. Mit Ausnahme der Adresszeile weist das Schreiben ausserdem keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer oder dessen geltend gemachten Vorbringen auf. Letztlich geht aus der Beschwerde auch nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben nicht bereits im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereicht hat oder unter welchen Umständen er zu diesem Schreiben gekommen ist.
E. 6.2.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem durchaus bedauerlichen Vorfall mit seiner Tochter nach seiner Ausreise (diese sei von einem unbekannten Motorradfahrer bedrängt und behelligt worden und habe als Reaktion auf den bestürzenden Übergriff ihre Schulbildung beendet; vgl. act. A19/22 F102 f.) für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach ein Zusammenhang zwischen seinen - wie dargestellt als unglaubhaft zu qualifizierenden - Problemen mit der Karuna-Gruppe und dem Angriff auf seine Tochter bestehe, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. act. A19/22 F103, F105).
E. 6.3 Unter diesen Umständen kann auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen unterbleiben (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).
E. 6.4 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr auch unter diesem Blickwinkel keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 9.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4 und seitherige Rechtsprechung).
E. 9.3.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten politischen Entwicklungen, namentlich die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu.
E. 9.3.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf eine gute Schul- und Berufsausbildung sowie umfangreiche Berufs-erfahrung verfügt. An seinem Herkunftsort kann er ausserdem auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Die geltend gemachten Rückenprobleme (vgl. Arztbericht vom 26. Juni 2018; Beweismittel 14) stehen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Auch angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die subeventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6423/2019 Urteil vom 9. März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2016 auf dem Luftweg C._______. Von dort aus sei er über Griechenland und Italien am 25. April 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 28. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 20. Juni 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem er und seine Familie nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren hätten, seien sie in einem Flüchtlingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation untergekommen. Diese habe ihn in der Folge als Koordinator angestellt. 2005 habe sich ein junger Mann sein - auf ihn registriertes - Dienstfahrrad ausgeliehen, daraufhin einen Sicherheitsbeamten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er vom CID (Criminal Investigation Department) zu diesem Vorfall befragt worden. Von 2011 bis 2015 sei er als Manager eines privaten (...) tätig gewesen. In seiner Funktion habe er sich immer wieder mit Leuten - insbesondere auch Politikern - treffen müssen. Deshalb habe die Regierung vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne hege, weshalb er Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe bekommen habe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten Karuna-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], deren Begründer und Anführer Vinayagamoorthy Muralitharan, alias - gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs - Oberst Karuna Amman heisst). Respektive habe er im Nachgang an das Tötungsdelikt Hilfeleistungen für das CID übernommen. Als er sich der Aufforderung der Karuna-Gruppe, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er schliesslich ausgereist sei. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Arbeitsbestätigungen, Referenzschreiben und Fotos seiner Vereinstätigkeiten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. November 2019 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Schreiben der Tamil United Freedom Front vom 7. Oktober 2018 mit Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer von der vormaligen Instruktionsrichterin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 17. Dezember 2019 fristgerecht geleistet. F. Anfang 2021 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen durch die Leitung der Abteilung V dem im Rubrum aufgeführten Einzelrichter zur weiteren Behandlung übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwischen der BzP und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in den protokollierten Aussagen gekommen. Insbesondere habe er die Auswirkungen des Tötungsdelikts auf ihn, die Gründe für die Schlägerei mit Angehörigen der Karuna-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unrechtmässig zu wesentlichen Teilen auf die BzP. Einerseits seien zwischen den beiden Anhörungen rund zwei Jahre verstrichen, weshalb gewisse Veränderungen in der Erzählstruktur zu erwarten seien. Andererseits sei er während beiden Befragungen mehrfach unterbrochen und aufgefordert worden, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Vor diesem Hintergrund würden seine Ausführungen an der BzP und der Anhörung keine substanziellen Widersprüche aufweisen und die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten seien problemlos erklärbar. Seit seiner Ausreise habe sich ausserdem die Situation in seinem Heimatland drastisch verändert. So sei der im November 2019 neu gewählte Präsident Gotabaya Rajapaksa von verschiedenen Seiten unterstützt worden, darunter auch von der Tamil United Freedom Party (TUFP), deren Vorsitzender und Gründer zugleich als Chef und Namensgeber der Karuna-Gruppe fungiere (vgl. oben Bst. B.b). Insofern sei anzunehmen, dass Karuna auch in der neuen Regierung eine wichtige Rolle spielen werde. Im Jahr 2018 habe er von der TUFP ein Schreiben erhalten, dass ihn unmissverständlich auffordere, Gotabaya Rajapaksa bei der Wahl zu unterstützen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits im Ausland befunden aber die verantwortlichen Personen hätten seine fehlende Unterstützung mit Sicherheit zur Kenntnis genommen, weshalb sich seine Bedrohungslage verschärft habe. Abschliessend äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Asylgründe. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der BzP unterbrochen, und zur Darlegung weiterer Einzelheiten auf die ausstehende Anhörung verwiesen wurde. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer auf seine Aussagen anlässlich der BzP behaften lassen. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Ablaufs erscheinen seine protokollierten Angaben im Rahmen der BzP (insbesondere auch diejenigen vor der Unterbrechung) und der Anhörung - entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde - derart abweichend, dass sie kaum miteinander zu vereinbaren sind. 6.2.1 Erhebliche Widersprüche ergeben sich zunächst bezüglich des geltend gemachten Tötungsdelikts, bei welchem sein Dienstfahrrad Verwendung gefunden haben soll. Anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom CID beschuldigt worden, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein, und deshalb immer wieder befragt worden (vgl. act. A4/11 7.01). Demgegenüber führte er während der Anhörung aus, er sei lediglich gefragt worden, ob er den Täter kenne (vgl. act. A19/22 F120). Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände habe das CID ihm anschliessend beschieden, die Sache werde einfach fallen gelassen (vgl. act. A19/22 F116). Abweichungen bestehen auch bezüglich des Opfers dieses Delikts. Während bei der BzP von einem Soldaten (Wachtposten eines Flüchtlingslagers; vgl. act. A4/11 7.01), die Rede war, war es anlässlich der Anhörung ein Sicherheitswärter eines Kulturzentrums (vgl. act. A19/22 F118). Zwar lag dieser Vorfall im Zeitpunkt der Anhörungen tatsächlich bereits über zehn Jahre zurück. Dennoch scheint der Beschwerdeführer dem Ereignis - jedenfalls anlässlich der Anhörung - ein gewisses Gewicht beizumessen, führt er doch seine Hilfeleistungen für das CID auf deren Nachsicht in diesem Vorfall zurück (vgl. act. A19/22 F115). Insofern scheint es sich um einen einschneidenden Moment gehandelt zu haben, weshalb sich die dargelegten Widersprüche nicht allein mit der seither verstrichenen Zeit rechtfertigen lassen (vgl. Beschwerde S. 6). 6.2.2 Ebenfalls widersprüchlich ausgefallen sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ursache der geltend gemachten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe. An der BzP berichtete er, seine Mitgliedschaft und sein Engagement bei diversen Organisationen und Vereinen sowie seine Treffen mit zahlreichen Personen im Rahmen seiner Arbeit in einem (...) hätten das Misstrauen der Regierung und weiterer Gruppierungen geweckt. Weil Personen ihn bei der Regierung und den mit ihr sympathisierenden Gruppen angeschwärzt hätten, habe die Karuna-Gruppe begonnen, ihn zu befragen und ihn insbesondere davor gewarnt, weiterhin Kontakte zu seinen Organisationen zu unterhalten (vgl. act. A4/11 7.01). Im Gegensatz hierzu schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, die Karuna-Gruppe sei auf ihn aufmerksam geworden, weil sein Name auf einer Lohnliste des CID aufgeführt gewesen sei. Anschliessend hätten sie ihn dazu bewegen wollen, seine unzähligen Kontakte und sein Ansehen in der Bevölkerung zu nutzen, um in ihrem Sinn tätigen zu werden und ihnen insbesondere zu Wahlstimmen zu verhelfen (vgl. act. A19/22 F69 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der BzP lassen sich eindeutig nicht mit denjenigen in der Anhörung in Einklang bringen. Während dem Beschwerdeführer einmal sein ausgedehntes persönliches Netzwerk zum Vorwurf gemacht worden sein soll, soll sich die Karuna-Gruppe später zugunsten ihrer eigenen Interessen diesen Beziehungen bedient haben wollen. Im Übrigen gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu machen, weshalb die Karuna-Gruppe ihn aufgrund seiner Weigerung, sie zu unterstützen, hätte töten wollen (vgl. act. A19/22 F135). Diesbezüglich wäre jedenfalls anzunehmen, dass die Karuna-Gruppe dadurch den gegenteiligen Effekt erreichen würde und sich die Kontakte des Beschwerdeführers eben gerade nicht hinter die Gruppe stellen würden. 6.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zum CID ergeben. Anlässlich der BzP werden Hilfeleistungen für Angehörige des CID (insbesondere organisatorischer Natur) nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil machte er geltend, es sei ständig zu Problemen mit dem CID und Unbekannten gekommen (vgl. act. A4/11 7.01). Dies ist umso erstaunlicher als im Rahmen der Anhörung die Zusammenarbeit mit dem CID als Auslöser für die Probleme mit der Karuna-Gruppe dargestellt werden (vgl. act A19/22 F86). Das CID seinerseits sei ihm bei diesen Problemen lediglich nicht behilflich gewesen, habe ihn aber auch nicht zusätzlich bedrängt (vgl. act. A19/22 F78). Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die zweimaligen Besuche der Karuna-Gruppe während der BzP nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dennoch erscheinen die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den letztlich fluchtauslösenden Ereignissen nicht stimmig. So entsteht bei der BzP der Eindruck, es sei von verschiedenen Seiten (Karuna-Gruppe, CID, Unbekannte) Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, weshalb seine Familie ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe (vgl. act. A4/11 7.01). Demgegenüber führt der Beschwerdeführer seine Ausreise bei der Anhörung auf die beiden Besuche der Karuna-Gruppe und seine Furcht vor deren Gewaltpotenzial zurück (vgl. act. A19/22 F64). 6.2.4 An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Tamil United Freedom Front nichts zu ändern. Das Schreiben ist nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Karuna-Gruppe zu untermauern. Vielmehr erscheint es als allgemeiner Aufruf, bei den damals bevorstehenden Wahlen Gotabaya Rajapaksa zu unterstützen ohne jedoch Konsequenzen für den Unterlassungsfall oder Ähnliches anzudrohen. Mit Ausnahme der Adresszeile weist das Schreiben ausserdem keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer oder dessen geltend gemachten Vorbringen auf. Letztlich geht aus der Beschwerde auch nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer das Schreiben nicht bereits im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereicht hat oder unter welchen Umständen er zu diesem Schreiben gekommen ist. 6.2.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem durchaus bedauerlichen Vorfall mit seiner Tochter nach seiner Ausreise (diese sei von einem unbekannten Motorradfahrer bedrängt und behelligt worden und habe als Reaktion auf den bestürzenden Übergriff ihre Schulbildung beendet; vgl. act. A19/22 F102 f.) für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach ein Zusammenhang zwischen seinen - wie dargestellt als unglaubhaft zu qualifizierenden - Problemen mit der Karuna-Gruppe und dem Angriff auf seine Tochter bestehe, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. act. A19/22 F103, F105). 6.3 Unter diesen Umständen kann auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen unterbleiben (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 6.4 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr auch unter diesem Blickwinkel keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4 und seitherige Rechtsprechung). 9.3.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten politischen Entwicklungen, namentlich die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. 9.3.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf eine gute Schul- und Berufsausbildung sowie umfangreiche Berufs-erfahrung verfügt. An seinem Herkunftsort kann er ausserdem auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Die geltend gemachten Rückenprobleme (vgl. Arztbericht vom 26. Juni 2018; Beweismittel 14) stehen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Auch angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die subeventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan