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E-3146/2021

E-3146/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. April 2016 und der Anhörung vom 20. Juni 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er habe die Schule bis zum O-Level absolviert und sich anschliessend am B._______ Technical College als Marinetechniker ausbilden lassen. Nachdem er und seine Familie nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren hätten, seien sie in einem Flüchtlingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation untergekommen. Diese habe ihn in der Folge als Koordinator angestellt. Im Jahr 2005 habe sich ein junger Mann sein - auf ihn registriertes - Dienstfahrrad ausgeliehen, einen Sicherheitsbeamten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er vom C._______ (C._______) zu diesem Vorfall befragt worden. Von 2011 bis 2015 sei er als Manager eines privaten Umweltbüros tätig gewesen. In seiner Funktion habe er sich mit verschiedenen Personen - insbesondere auch Politikern - treffen müssen. Deshalb habe die Regierung vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne hege, weshalb er Schwierigkeiten mit der D._______-Gruppe bekommen habe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten D._______-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende Abspaltung der E._______ [E._______], deren Begründer und Anführer F._______, - Kampfname aus der Zeit des Bürgerkriegs: G._______ - ist), respektive habe er im Nachgang an das Tötungsdelikt Hilfeleistungen für das C._______ übernommen. Als er sich der Aufforderung der D._______-Gruppe, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 5. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, zwischen der Befragung und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in seinen Aussagen gekommen. Insbesondere habe er die Auswirkungen des Tötungsdelikts auf ihn, die Gründe für die Schlägerei mit Angehörigen der D._______-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es ihm nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 ab. C. Am 16. Juni 2021 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch mit einem Printscreen einer Whatsapp-Nachricht vom 15. Mai 2021, einem Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Original sowie einer E-Mail von seiner ehemaligen sri-lankischen Anwältin vom 12. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 trat die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. D. Am 8. Juli 2021 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-6423/2019 vom 9. März 2021. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Ihm sei Gelegenheit zur Ergänzung seines Revisionsgesuchs innert der noch laufenden Revisionsfrist, eventualiter innert einer zusätzlichen Beweismittelfrist zu gewähren. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6423/2019 vom 9. März 2021 sei revisionsweise aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und es sei über die in der Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren neu zu entscheiden. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei der unterzeichnenden Rechtsvertreterin Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Bern seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch auszusetzen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Juli 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welchen er innert Frist beglich. G. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 auf, die mit dem Revisionsgesuch in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. September 2021 legte der Gesuchsteller eine Certified True Copy eines Aktenauszugs des Magistrate's Court, B._______, vom 16. August 2021 (nicht übersetzt) zu den Akten. Er stellte den Antrag, es sei ihm zum Nachreichen der Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels sowie einer ergänzenden Stellungnahme eine Nachfrist einzuräumen. I. Für die Einreichung einer Übersetzung der Beweismittel in eine Amtssprache sowie einer ergänzenden Stellungnahme setzte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 eine Frist. J. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2021, 4. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021, 7. Dezember 2021, 10. Januar 2022, 2. Februar 2022, 2. März 2022, 5. April 2022, 7. Juni 2022, 8. Juli 2022 und 9. August 2022 reichte der Gesuchsteller weitere Ergänzungen zu seinem Revisionsgesuch, die Übersetzung des am 1. Oktober 2021 eingereichten Aktenauszugs des Magistrate's Court, einen Mailverkehr zwischen seiner aktuellen Anwältin in Sri Lanka und ihm vom 30. September 2021, 29. November 2021, 27. Januar 2022, 18. März 2022, 4. April 2022, 7. Juli 2022 und 9. August 2022, eine Rechnung für den sri-lankischen Telefon- und Internetanschluss (...) vom 3. Juni 2021 (Kopie), Fotos, einen Arztbericht des Inselspitals H._______ vom 14. Juli 2021, ein Polizeischreiben vom 1. November 2021 (Kopie, inkl. Übersetzung), drei USB-Sticks sowie einen Mailverkehr zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2021 ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 9. März 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2 Der Gesuchsteller beantragt die Durchführung einer Botschaftsabklärung aufgrund seines politischen Profils sowie der Vorfälle, welche sich seit seiner Ausreise ereignet hätten. Das fingierte Strafverfahren untermauere, dass die sri-lankischen Behörden ihn im Visier hätten. Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen mit Urteil E-6423/2019 als unglaubhaft erachtet hat, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Botschaftsanfrage zu weiteren Abklärungen zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden mithin nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).

E. 4.1 Mit den eingereichten Fotos aus dem Jahr 2016 macht der Gesuchsteller erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Damit bezieht er sich auf Ereignisse beziehungsweise Beweismittel, welche ihm vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. März 2021 bekannt waren. Es handelt sich nicht um «nachträglich erfahrene» Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 4.2 Die E-Mail von seiner ehemaligen sri-lankischen Anwältin vom 12. Juni 2021, die True Copy eines Aktenauszugs des Magistrate's Court vom 16. August 2021, der Mailverkehr mit seiner aktuellen Anwältin in Sri Lanka vom 30. September 2021, 29. November 2021, 27. Januar 2022, 18. März 2022, 4. April 2022, 7. Juli 2022 und 26. Juli 2022, die Rechnung für den Telefon- und Internetanschluss vom 3. Juni 2021, der Arztbericht vom 14. Juli 2021, das Polizeischreiben vom 1. November 2021, die drei USB-Sticks (Sprachaufnahmen vom 1. November 2021, Videoaufnahmen der Überwachungskameras an seinem Haus vom 1. November 2021, 2. November 2021, 11. November 2021 und 20. Februar 2022, Fotos vom 20. Februar 2022 und 18. Juni 2022) sowie der Mailverkehr zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2021 können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.3). Auch diese stellen keine Revisionsgründe dar.

E. 4.3.1 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch des Weiteren damit, am 9. und 10. Juli 2020 hätten sich mehrere Beamte des CID bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Durch Abklärungen habe er erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Angriffs und Diebstahls, begangen am 16. Juli 2020 in B._______, eröffnet und ein Haftbefehl, datierend vom 21. Januar 2021, ausgestellt worden sei. Da er sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, gehe er davon aus, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das CID gegen ihn ein Verfahren kreierten, um einen Vorwand zu haben, ihn bei seiner Rückkehr zu inhaftieren. Mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbefehl könne er die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 15. Mai 2021 Kenntnis habe.

E. 4.3.2 Der Gesuchsteller reicht ein Beweismittel ein, das vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 datierte und beruft sich somit auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das eingereichte Beweismittel ist vor dem Urteil entstanden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gilt respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Im Revisionsgesuch wird nicht dargetan, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen ist, das Schreiben im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und dem Gericht einzureichen, zumal seine Nachforschungen auf Behelligungen seiner Ehefrau durch das CID beruhen, welche bereits acht Monate vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten. Seine Argumentation, er habe, nachdem er bei seiner Ehefrau gesucht worden sei, seine Gefährdungslage abgeklärt und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis vom Haftbefehl erhalten, überzeugt nicht. Es liegt kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, es sei ständig zu Problemen mit dem CID gekommen. Es hätte, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über neue Ereignisse zu informieren und um allfällige relevante Beweismittel bemüht zu sein. Im Revisionsgesuch gab er an, nachdem er im Juli 2020 vom CID bei seiner Ehefrau gesucht worden sei, habe er mit einem ihm bekannten Parlamentarier Kontakt aufgenommen, welcher ihm erklärt habe, dass solche Besuche nur stattfinden würden, wenn gegen eine Person ermittelt werde beziehungsweise gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. Der Parlamentarier habe ihn an eine Person vermittelt, welche ihn an einen Muslimen weiter verwiesen habe, dem es gelungen sei, Mitte Mai 2021 seine Verfahrensakten beim erstinstanzlichen Gericht in B._______ einzusehen und das Original des Haftbefehls aus den Akten zu entwenden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 9. März 2021 abgeschlossen wurde, hätte beschafft werden können, zumal ihm bereits im Juli 2020 bekannt war, dass gegen ihn ein Verfahren läuft. Daran vermag auch die im Gesuch geltend gemachte erschwerte Situation aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Beruht die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen, welche bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, so handelt es sich um keinen entschuldbaren Grund im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Person (vgl. hierzu das Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist festzuhalten, dass der Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurde und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel keine Revisionsgründe darstellen. Die Beweismittel waren dem Gesuchsteller bereits bekannt, entstanden nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens oder wurden verspätet eingereicht. Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g).

E. 5.2 Im Beschwerdeurteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet. Es wurde festgestellt, dass er keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) aufweist, weshalb im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig erachtet (vgl. a.a.O. E. 6, E. 9.2). Aus dem eingereichten Haftbefehl wird nichts Gegenteiliges ersichtlich. Seine Angaben dazu, wie er plötzlich an den vorliegend eingereichten Haftbefehl gekommen sein will, sind nicht plausibel. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die muslimische Person problemlos Zugang zu behördlichen Unterlagen habe erhalten sollen und diese auch noch unbemerkt habe entwenden können. Hinzu kommt, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtete, seine Kontakte - namentlich zum ihm bekannten Parlamentarier - zur Beschaffung von Beweismitteln hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka zu nutzen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an der Echtheit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Haftbefehls, selbst wenn er im Original vorliegt. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe und seiner fragwürdigen Vorgehensweise ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund der von ihm nunmehr geltend gemachten hängigen Ermittlungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 7 Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist der am 9. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3146/2021 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-6423/2019 vom 9. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. April 2016 und der Anhörung vom 20. Juni 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er habe die Schule bis zum O-Level absolviert und sich anschliessend am B._______ Technical College als Marinetechniker ausbilden lassen. Nachdem er und seine Familie nach dem Tsunami im Dezember 2004 sämtlichen Besitz verloren hätten, seien sie in einem Flüchtlingslager einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation untergekommen. Diese habe ihn in der Folge als Koordinator angestellt. Im Jahr 2005 habe sich ein junger Mann sein - auf ihn registriertes - Dienstfahrrad ausgeliehen, einen Sicherheitsbeamten erschossen und das Fahrrad am Tatort liegen gelassen. Daraufhin sei er vom C._______ (C._______) zu diesem Vorfall befragt worden. Von 2011 bis 2015 sei er als Manager eines privaten Umweltbüros tätig gewesen. In seiner Funktion habe er sich mit verschiedenen Personen - insbesondere auch Politikern - treffen müssen. Deshalb habe die Regierung vermutet, dass er regierungsfeindliche Pläne hege, weshalb er Schwierigkeiten mit der D._______-Gruppe bekommen habe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten D._______-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende Abspaltung der E._______ [E._______], deren Begründer und Anführer F._______, - Kampfname aus der Zeit des Bürgerkriegs: G._______ - ist), respektive habe er im Nachgang an das Tötungsdelikt Hilfeleistungen für das C._______ übernommen. Als er sich der Aufforderung der D._______-Gruppe, sie ebenfalls zu unterstützen, widersetzt habe, sei es zu Problemen und Behelligungen gekommen, woraufhin er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 5. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, zwischen der Befragung und der Anhörung sei es zu erheblichen Widersprüchen in seinen Aussagen gekommen. Insbesondere habe er die Auswirkungen des Tötungsdelikts auf ihn, die Gründe für die Schlägerei mit Angehörigen der D._______-Gruppe und deren Verlauf sowie seine Beziehung zum CID jeweils gänzlich unterschiedlich dargestellt. Somit sei es ihm nicht gelungen, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht ersichtlich seien Risikofaktoren, die im Falle einer Rückkehr ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 ab. C. Am 16. Juni 2021 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch mit einem Printscreen einer Whatsapp-Nachricht vom 15. Mai 2021, einem Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Original sowie einer E-Mail von seiner ehemaligen sri-lankischen Anwältin vom 12. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 trat die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. D. Am 8. Juli 2021 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-6423/2019 vom 9. März 2021. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Ihm sei Gelegenheit zur Ergänzung seines Revisionsgesuchs innert der noch laufenden Revisionsfrist, eventualiter innert einer zusätzlichen Beweismittelfrist zu gewähren. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6423/2019 vom 9. März 2021 sei revisionsweise aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und es sei über die in der Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren neu zu entscheiden. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei der unterzeichnenden Rechtsvertreterin Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons Bern seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch auszusetzen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Juli 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welchen er innert Frist beglich. G. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 24. August 2021 auf, die mit dem Revisionsgesuch in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. September 2021 legte der Gesuchsteller eine Certified True Copy eines Aktenauszugs des Magistrate's Court, B._______, vom 16. August 2021 (nicht übersetzt) zu den Akten. Er stellte den Antrag, es sei ihm zum Nachreichen der Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels sowie einer ergänzenden Stellungnahme eine Nachfrist einzuräumen. I. Für die Einreichung einer Übersetzung der Beweismittel in eine Amtssprache sowie einer ergänzenden Stellungnahme setzte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 eine Frist. J. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2021, 4. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021, 7. Dezember 2021, 10. Januar 2022, 2. Februar 2022, 2. März 2022, 5. April 2022, 7. Juni 2022, 8. Juli 2022 und 9. August 2022 reichte der Gesuchsteller weitere Ergänzungen zu seinem Revisionsgesuch, die Übersetzung des am 1. Oktober 2021 eingereichten Aktenauszugs des Magistrate's Court, einen Mailverkehr zwischen seiner aktuellen Anwältin in Sri Lanka und ihm vom 30. September 2021, 29. November 2021, 27. Januar 2022, 18. März 2022, 4. April 2022, 7. Juli 2022 und 9. August 2022, eine Rechnung für den sri-lankischen Telefon- und Internetanschluss (...) vom 3. Juni 2021 (Kopie), Fotos, einen Arztbericht des Inselspitals H._______ vom 14. Juli 2021, ein Polizeischreiben vom 1. November 2021 (Kopie, inkl. Übersetzung), drei USB-Sticks sowie einen Mailverkehr zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 9. März 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

2. Der Gesuchsteller beantragt die Durchführung einer Botschaftsabklärung aufgrund seines politischen Profils sowie der Vorfälle, welche sich seit seiner Ausreise ereignet hätten. Das fingierte Strafverfahren untermauere, dass die sri-lankischen Behörden ihn im Visier hätten. Aufgrund dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen mit Urteil E-6423/2019 als unglaubhaft erachtet hat, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Botschaftsanfrage zu weiteren Abklärungen zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden mithin nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). 4. 4.1 Mit den eingereichten Fotos aus dem Jahr 2016 macht der Gesuchsteller erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Damit bezieht er sich auf Ereignisse beziehungsweise Beweismittel, welche ihm vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. März 2021 bekannt waren. Es handelt sich nicht um «nachträglich erfahrene» Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 4.2 Die E-Mail von seiner ehemaligen sri-lankischen Anwältin vom 12. Juni 2021, die True Copy eines Aktenauszugs des Magistrate's Court vom 16. August 2021, der Mailverkehr mit seiner aktuellen Anwältin in Sri Lanka vom 30. September 2021, 29. November 2021, 27. Januar 2022, 18. März 2022, 4. April 2022, 7. Juli 2022 und 26. Juli 2022, die Rechnung für den Telefon- und Internetanschluss vom 3. Juni 2021, der Arztbericht vom 14. Juli 2021, das Polizeischreiben vom 1. November 2021, die drei USB-Sticks (Sprachaufnahmen vom 1. November 2021, Videoaufnahmen der Überwachungskameras an seinem Haus vom 1. November 2021, 2. November 2021, 11. November 2021 und 20. Februar 2022, Fotos vom 20. Februar 2022 und 18. Juni 2022) sowie der Mailverkehr zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2021 können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.3). Auch diese stellen keine Revisionsgründe dar. 4.3 4.3.1 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch des Weiteren damit, am 9. und 10. Juli 2020 hätten sich mehrere Beamte des CID bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Durch Abklärungen habe er erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Angriffs und Diebstahls, begangen am 16. Juli 2020 in B._______, eröffnet und ein Haftbefehl, datierend vom 21. Januar 2021, ausgestellt worden sei. Da er sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, gehe er davon aus, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das CID gegen ihn ein Verfahren kreierten, um einen Vorwand zu haben, ihn bei seiner Rückkehr zu inhaftieren. Mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbefehl könne er die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 15. Mai 2021 Kenntnis habe. 4.3.2 Der Gesuchsteller reicht ein Beweismittel ein, das vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 datierte und beruft sich somit auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das eingereichte Beweismittel ist vor dem Urteil entstanden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gilt respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Im Revisionsgesuch wird nicht dargetan, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen ist, das Schreiben im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und dem Gericht einzureichen, zumal seine Nachforschungen auf Behelligungen seiner Ehefrau durch das CID beruhen, welche bereits acht Monate vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten. Seine Argumentation, er habe, nachdem er bei seiner Ehefrau gesucht worden sei, seine Gefährdungslage abgeklärt und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis vom Haftbefehl erhalten, überzeugt nicht. Es liegt kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, es sei ständig zu Problemen mit dem CID gekommen. Es hätte, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über neue Ereignisse zu informieren und um allfällige relevante Beweismittel bemüht zu sein. Im Revisionsgesuch gab er an, nachdem er im Juli 2020 vom CID bei seiner Ehefrau gesucht worden sei, habe er mit einem ihm bekannten Parlamentarier Kontakt aufgenommen, welcher ihm erklärt habe, dass solche Besuche nur stattfinden würden, wenn gegen eine Person ermittelt werde beziehungsweise gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. Der Parlamentarier habe ihn an eine Person vermittelt, welche ihn an einen Muslimen weiter verwiesen habe, dem es gelungen sei, Mitte Mai 2021 seine Verfahrensakten beim erstinstanzlichen Gericht in B._______ einzusehen und das Original des Haftbefehls aus den Akten zu entwenden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 9. März 2021 abgeschlossen wurde, hätte beschafft werden können, zumal ihm bereits im Juli 2020 bekannt war, dass gegen ihn ein Verfahren läuft. Daran vermag auch die im Gesuch geltend gemachte erschwerte Situation aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Beruht die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen, welche bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, so handelt es sich um keinen entschuldbaren Grund im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Person (vgl. hierzu das Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist festzuhalten, dass der Haftbefehl vom 21. Januar 2021 im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurde und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel keine Revisionsgründe darstellen. Die Beweismittel waren dem Gesuchsteller bereits bekannt, entstanden nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens oder wurden verspätet eingereicht. Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 5. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g). 5.2 Im Beschwerdeurteil E-6423/2019 vom 9. März 2021 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet. Es wurde festgestellt, dass er keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) aufweist, weshalb im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig erachtet (vgl. a.a.O. E. 6, E. 9.2). Aus dem eingereichten Haftbefehl wird nichts Gegenteiliges ersichtlich. Seine Angaben dazu, wie er plötzlich an den vorliegend eingereichten Haftbefehl gekommen sein will, sind nicht plausibel. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die muslimische Person problemlos Zugang zu behördlichen Unterlagen habe erhalten sollen und diese auch noch unbemerkt habe entwenden können. Hinzu kommt, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtete, seine Kontakte - namentlich zum ihm bekannten Parlamentarier - zur Beschaffung von Beweismitteln hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka zu nutzen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an der Echtheit des mit dem Revisionsgesuch eingereichten Haftbefehls, selbst wenn er im Original vorliegt. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe und seiner fragwürdigen Vorgehensweise ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund der von ihm nunmehr geltend gemachten hängigen Ermittlungen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

7. Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist der am 9. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: