Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei am (...) 2013 unter dem Verdacht der Anhängerschaft der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen und beschuldigt worden, am Heldengedenktag und an der Geburtstagsfeier eines LTTE-Anführers teilgenommen zu haben. Am Tag darauf sei er freigelassen worden. Im Jahr 2014 habe er sich an der Organisation des Heldengedenktages beteiligt und sei mit einem Freund am (...) 2014 von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen worden. Weil er jünger als sein Freund sei, sei er im Gegensatz zu diesem zwar nicht geschlagen, aber während vier Tagen auf verschiedene Arten gefoltert worden. Sie hätten ihm mit (...) auf die (...) und ihn sexuell belästigt. Er sei gefragt worden, wer sein Vorgesetzter sei. Er habe beteuert, kein Anhänger der LTTE zu sein. Aus Angst habe er aber zugegeben, am Heldentag (...) zu haben. Mit Hilfe eines Mitarbeiters des CID, der sich ihnen gegenüber freundlich verhalten habe, seien sie nach Bezahlung von Geld freigelassen worden. Nach seiner Ausreise habe seine Familie in Sri Lanka Mitte Februar 2015 einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, in Colombo zu einer Befragung zu erscheinen. A.b Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Als Beweismittel gab er einen Haftbefehl vom (...) 2018 zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 11. September 2019 überwies das SEM die Eingabe vom 28. August 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. C. In seiner Eingabe vom 28. August 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. September 2019) beantragt der Gesuchsteller subeventualiter, diese sei als Revisionsgesuch anzunehmen. Der Entscheid vom 1. Juli 2019 sei in Revision zu ziehen. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum 30. September 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. Die Erwägungen 5 bis 8 und 11 sowie 12 bildeten Gegenstand eines von der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheids.
E. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).
E. 4.1 Mit der Nachreichung eines Beweismittels ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbefehl könne er nun die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Nach Erhalt des Urteils vom 1. Juli 2019 habe er seine Gefährdungslage abgeklärt, damit er bei der Einreise keine Probleme erhalte. Dabei habe sich herausgestellt, dass im (...) 2018 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er werde der Unterstützung der LTTE beschuldigt. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 14. August 2019 Kenntnis habe.
E. 4.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch nicht ansatzweise aus, weshalb er erst am 14. August 2019 Kenntnis von einem Haftbefehl erhalten haben soll, welcher vom (...) 2018 datiert. Er äussert sich auch nicht dazu, wem und wann der Haftbefehl in Sri Lanka zugestellt wurde. Seine Argumentation, er habe nach Erhalt des Urteils vom 1. Juli 2019 seine Gefährdungslage abgeklärt und erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Haftbefehl erhalten, überzeugt nicht. Es liegt kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und er reichte beim SEM zunächst eine Kopie einer Haftbestätigung ein. Auf Beschwerdeebene gab er das entsprechende Original zu den Akten. Es war ihm mithin bewusst, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Haftbefehl vom (...) 2018 ohne Weiteres im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 1. Juli 2019 abgeschlossen wurde, hätte beschafft werden können. Aus diesem Grund ist der Haftbefehl aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4.3 Soweit der Gesuchsteller auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus resultierende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, ist festzuhalten, dass dies im Urteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. ebd. E. 8.3.4), womit kein Revisionsgrund gegeben ist.
E. 5 In den nachfolgenden Erwägungen wird zunächst die Frage zu beantworten sein, ob auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten oder dieses abzuweisen ist, wenn die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, mithin verspätet vorgebracht worden sind. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob in solchen Fällen in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern oder als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter zu entscheiden ist. In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Bezug auf die Erledigungsart und Ausgestaltung des Spruchkörpers in solchen Fallkonstellationen eine divergierende Praxis entwickelt, weshalb ein Koordinationsverfahren eingeleitet wurde. Im Sinne eines Überblicks wird im Folgenden die bundesverwaltungsgerichtliche sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Meinungen in der Lehre dargelegt.
E. 6.1 In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Erledigungsart eines gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eingereichten Revisionsgesuchs eine unterschiedliche Rechtspraxis entwickelt. Einerseits sind Nichteintretensentscheide - sowohl im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4716/2020 vom 30. September 2020; D-6814/2019 vom 13. Januar 2020) als auch in Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1688/2020 vom 11. Juni 2020; E-3868/2019 vom 6. September 2019) - ergangen, wenn sich die Revisionsgründe als verspätet vorgebracht erwiesen haben und das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 nicht schlüssig nachgewiesen wurde. Andererseits finden sich ebenso zahlreiche Urteile, in welchen bei gleicher Konstellation auf Abweisung geschlossen wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3421/2020 vom 22. Juli 2020; D-6191/2018 vom 17. Juni 2020).
E. 6.2 Die Abteilungen I-III sowie VI des Bundesverwaltungsgerichts treten mehrheitlich auf Revisionsgesuche nicht ein, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Revisionsgründe bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-1299/2020 vom 3. August 2020; B-1252/2018 vom 28. Mai 2018; F-2139/2018 vom 2. Mai 2018; A-5899/2008 vom 6. Januar 2009). Eine Abweisung in einer solchen Konstellation bildet die Ausnahme (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6457/2017 vom 15. Februar 2018).
E. 6.3 Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich nicht einheitlich. In BGE 121 IV 317 führte das Gericht aus, damit die Revision zulässig sei, sei unter anderem erforderlich, dass die Gesuchstellenden die Tatsachen nicht im früheren Verfahren hätten vorbringen können. In Übereinstimmung mit diesem Entscheid finden sich einige Urteile, in welchen festgehalten wird, der Gesuchsteller hätte die vorgebrachten Einwendungen bereits im früheren Verfahren erheben können, weshalb die Revision unzulässig und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. etwa Urteile des BGer 1F_42/2019 vom 28. August 2019; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018). Hingegen finden sich auch Urteile, in welchen in der gleichen Konstellation auf Abweisung geschlossen wurde, wobei teilweise nur beiläufig auf die Erledigungsart eingegangen wird (vgl. etwa Urteile des BGer 4A_763/2011 vom 30. April 2012; 8F_9/2010 vom 10. März 2011).
E. 7 Nachfolgend werden die Meinungen in der Lehre dargelegt:
E. 7.1 Nach Karin Scherrer Reber (in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45) gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe. Diese Subsidiarität habe zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können; sie sei mithin Prozessvoraussetzung. Das Revisionsverfahren stehe nicht zur Verfügung, wenn Revisionskläger ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Folglich sei in diesen Fällen die Revision nicht zulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei.
E. 7.2 Gemäss August Mächler (in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, S. 980 f., Rn. 30-33) stehe das Revisionsverfahren nicht zur Verfügung, wenn Revisionskläger ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Folglich sei in diesen Fällen die Revision nicht zulässig, womit darauf nicht einzutreten sei. Zulässig sei dagegen eine Berufung auf einen Revisionsgrund, wenn eine Tatsache effektiv nicht bekannt gewesen sei oder aufgrund der herrschenden Umstände mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre.
E. 7.3 Nach Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser (in: Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, S. 484) trete das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein, wenn es an einer Verfahrensvoraussetzung mangle, etwa die Frist nicht eingehalten sei, die Legitimation abgehe, aber auch wenn der vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund darstelle. Es weise dieses ab, wenn sich der formrichtig geltend gemachte Revisionsgrund als nicht rechtserheblich erweise. In diesen Fällen trete es auf das Revisionsgesuch ein, fälle aber einen den Vorentscheid bestätigenden Sachentscheid.
E. 7.4 Gemäss Elisabeth Escher (in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8) habe die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, restriktiv zu erfolgen.
E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass in der Lehre Einigkeit darüber besteht, dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt. Dies hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch demgemäss nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können.
E. 8 Für die Unzulässigkeit und damit ein Nichteintreten bei verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen sprechen die Praxis der Abteilungen I bis III sowie VI des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Einigkeit in der Lehre. Mit der Beschränkung der Zulässigkeit der Revision in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG trägt das Gesetz dem besonderen Charakter dieses ausserordentlichen Rechtsmittels Rechnung. Das Revisionsverfahren steht nicht zur Verfügung, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Es dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen. Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können.
E. 9.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solches Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen.
E. 9.2 Im Beschwerdeurteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wurde festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien aufgrund gravierender Widersprüche nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt wurde. Darüber hinaus weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf, und solche Urkunden können im Sri Lanka-Kontext leicht beschafft werden (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018), mithin ist es im Ergebnis nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Der Gesuchsteller vermochte demnach das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 11 In einem weiteren Schritt bleibt die Frage zu beantworten, ob über Revisionsgesuche in Konstellationen wie der vorliegenden im einzelrichterlichen Verfahren oder in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden ist.
E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern der Entscheid nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG ist die einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen bei Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren.
E. 11.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Rechtsmittel nur dann als offensichtlich unzulässig gelten, «wenn die Sachumstände der Rechtsmittelerhebung klar und unbestritten sind, so dass die von Amtes wegen zu prüfende Eintretensfrage zweifelsfrei und ohne weitere Abklärungen beantwortet werden kann und insoweit keine Notwendigkeit besteht, den Rechtsmittelkläger [...] anzuhören» (vgl. etwa Urteile des BGer H 181/05 vom 16. März 2006 E. 2.3; 1P.259/1996 vom 8. Juli 1996 E. 2c [in: Die Praxis 1996 Nr. 217 S. 837 ff.]). Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202) nennt als Gründe für das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel etwa das Nichtleisten des Kostenvorschusses oder das klar verspätete Erheben eines Rechtsmittels (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4384).
E. 11.3 Da die Fragen der fehlenden Entschuldbarkeit von verspätet geltend gemachten Revisionsgründen und einer drohenden Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, fehlt es an der verlangten Offensichtlichkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG. Es handelt sich demnach bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Revisionsgesuch, dessen Unzulässigkeit ohne Weiteres feststellbar ist, womit es nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
E. 12 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist festzuhalten, dass auf ein Revisionsgesuch in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4607/2019 Urteil vom 16. November 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-4073/2017 vom 1. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei am (...) 2013 unter dem Verdacht der Anhängerschaft der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen und beschuldigt worden, am Heldengedenktag und an der Geburtstagsfeier eines LTTE-Anführers teilgenommen zu haben. Am Tag darauf sei er freigelassen worden. Im Jahr 2014 habe er sich an der Organisation des Heldengedenktages beteiligt und sei mit einem Freund am (...) 2014 von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen worden. Weil er jünger als sein Freund sei, sei er im Gegensatz zu diesem zwar nicht geschlagen, aber während vier Tagen auf verschiedene Arten gefoltert worden. Sie hätten ihm mit (...) auf die (...) und ihn sexuell belästigt. Er sei gefragt worden, wer sein Vorgesetzter sei. Er habe beteuert, kein Anhänger der LTTE zu sein. Aus Angst habe er aber zugegeben, am Heldentag (...) zu haben. Mit Hilfe eines Mitarbeiters des CID, der sich ihnen gegenüber freundlich verhalten habe, seien sie nach Bezahlung von Geld freigelassen worden. Nach seiner Ausreise habe seine Familie in Sri Lanka Mitte Februar 2015 einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, in Colombo zu einer Befragung zu erscheinen. A.b Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Als Beweismittel gab er einen Haftbefehl vom (...) 2018 zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 11. September 2019 überwies das SEM die Eingabe vom 28. August 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. C. In seiner Eingabe vom 28. August 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. September 2019) beantragt der Gesuchsteller subeventualiter, diese sei als Revisionsgesuch anzunehmen. Der Entscheid vom 1. Juli 2019 sei in Revision zu ziehen. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum 30. September 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. Die Erwägungen 5 bis 8 und 11 sowie 12 bildeten Gegenstand eines von der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheids. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 4. 4.1 Mit der Nachreichung eines Beweismittels ruft der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, mit dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Haftbefehl könne er nun die im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Nach Erhalt des Urteils vom 1. Juli 2019 habe er seine Gefährdungslage abgeklärt, damit er bei der Einreise keine Probleme erhalte. Dabei habe sich herausgestellt, dass im (...) 2018 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Er werde der Unterstützung der LTTE beschuldigt. Es handle sich dabei um ein neues Beweismittel, von welchem er erst seit Erhalt am 14. August 2019 Kenntnis habe. 4.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch nicht ansatzweise aus, weshalb er erst am 14. August 2019 Kenntnis von einem Haftbefehl erhalten haben soll, welcher vom (...) 2018 datiert. Er äussert sich auch nicht dazu, wem und wann der Haftbefehl in Sri Lanka zugestellt wurde. Seine Argumentation, er habe nach Erhalt des Urteils vom 1. Juli 2019 seine Gefährdungslage abgeklärt und erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Haftbefehl erhalten, überzeugt nicht. Es liegt kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen und er reichte beim SEM zunächst eine Kopie einer Haftbestätigung ein. Auf Beschwerdeebene gab er das entsprechende Original zu den Akten. Es war ihm mithin bewusst, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Haftbefehl vom (...) 2018 ohne Weiteres im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 1. Juli 2019 abgeschlossen wurde, hätte beschafft werden können. Aus diesem Grund ist der Haftbefehl aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4.3 Soweit der Gesuchsteller auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus resultierende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, ist festzuhalten, dass dies im Urteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. ebd. E. 8.3.4), womit kein Revisionsgrund gegeben ist.
5. In den nachfolgenden Erwägungen wird zunächst die Frage zu beantworten sein, ob auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten oder dieses abzuweisen ist, wenn die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, mithin verspätet vorgebracht worden sind. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, ob in solchen Fällen in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern oder als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter zu entscheiden ist. In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Bezug auf die Erledigungsart und Ausgestaltung des Spruchkörpers in solchen Fallkonstellationen eine divergierende Praxis entwickelt, weshalb ein Koordinationsverfahren eingeleitet wurde. Im Sinne eines Überblicks wird im Folgenden die bundesverwaltungsgerichtliche sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Meinungen in der Lehre dargelegt. 6. 6.1 In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Erledigungsart eines gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eingereichten Revisionsgesuchs eine unterschiedliche Rechtspraxis entwickelt. Einerseits sind Nichteintretensentscheide - sowohl im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4716/2020 vom 30. September 2020; D-6814/2019 vom 13. Januar 2020) als auch in Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1688/2020 vom 11. Juni 2020; E-3868/2019 vom 6. September 2019) - ergangen, wenn sich die Revisionsgründe als verspätet vorgebracht erwiesen haben und das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 nicht schlüssig nachgewiesen wurde. Andererseits finden sich ebenso zahlreiche Urteile, in welchen bei gleicher Konstellation auf Abweisung geschlossen wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3421/2020 vom 22. Juli 2020; D-6191/2018 vom 17. Juni 2020). 6.2 Die Abteilungen I-III sowie VI des Bundesverwaltungsgerichts treten mehrheitlich auf Revisionsgesuche nicht ein, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Revisionsgründe bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können (vgl. etwa Urteile des BVGer C-1299/2020 vom 3. August 2020; B-1252/2018 vom 28. Mai 2018; F-2139/2018 vom 2. Mai 2018; A-5899/2008 vom 6. Januar 2009). Eine Abweisung in einer solchen Konstellation bildet die Ausnahme (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6457/2017 vom 15. Februar 2018). 6.3 Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich nicht einheitlich. In BGE 121 IV 317 führte das Gericht aus, damit die Revision zulässig sei, sei unter anderem erforderlich, dass die Gesuchstellenden die Tatsachen nicht im früheren Verfahren hätten vorbringen können. In Übereinstimmung mit diesem Entscheid finden sich einige Urteile, in welchen festgehalten wird, der Gesuchsteller hätte die vorgebrachten Einwendungen bereits im früheren Verfahren erheben können, weshalb die Revision unzulässig und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. etwa Urteile des BGer 1F_42/2019 vom 28. August 2019; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018). Hingegen finden sich auch Urteile, in welchen in der gleichen Konstellation auf Abweisung geschlossen wurde, wobei teilweise nur beiläufig auf die Erledigungsart eingegangen wird (vgl. etwa Urteile des BGer 4A_763/2011 vom 30. April 2012; 8F_9/2010 vom 10. März 2011).
7. Nachfolgend werden die Meinungen in der Lehre dargelegt: 7.1 Nach Karin Scherrer Reber (in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45) gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe. Diese Subsidiarität habe zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können; sie sei mithin Prozessvoraussetzung. Das Revisionsverfahren stehe nicht zur Verfügung, wenn Revisionskläger ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Folglich sei in diesen Fällen die Revision nicht zulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. 7.2 Gemäss August Mächler (in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, S. 980 f., Rn. 30-33) stehe das Revisionsverfahren nicht zur Verfügung, wenn Revisionskläger ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Folglich sei in diesen Fällen die Revision nicht zulässig, womit darauf nicht einzutreten sei. Zulässig sei dagegen eine Berufung auf einen Revisionsgrund, wenn eine Tatsache effektiv nicht bekannt gewesen sei oder aufgrund der herrschenden Umstände mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre. 7.3 Nach Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser (in: Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, S. 484) trete das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein, wenn es an einer Verfahrensvoraussetzung mangle, etwa die Frist nicht eingehalten sei, die Legitimation abgehe, aber auch wenn der vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund darstelle. Es weise dieses ab, wenn sich der formrichtig geltend gemachte Revisionsgrund als nicht rechtserheblich erweise. In diesen Fällen trete es auf das Revisionsgesuch ein, fälle aber einen den Vorentscheid bestätigenden Sachentscheid. 7.4 Gemäss Elisabeth Escher (in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8) habe die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, restriktiv zu erfolgen. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass in der Lehre Einigkeit darüber besteht, dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt. Dies hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch demgemäss nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können.
8. Für die Unzulässigkeit und damit ein Nichteintreten bei verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen sprechen die Praxis der Abteilungen I bis III sowie VI des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Einigkeit in der Lehre. Mit der Beschränkung der Zulässigkeit der Revision in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG trägt das Gesetz dem besonderen Charakter dieses ausserordentlichen Rechtsmittels Rechnung. Das Revisionsverfahren steht nicht zur Verfügung, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können. Es dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen. Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. 9. 9.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solches Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. 9.2 Im Beschwerdeurteil E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wurde festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien aufgrund gravierender Widersprüche nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt wurde. Darüber hinaus weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf, und solche Urkunden können im Sri Lanka-Kontext leicht beschafft werden (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018), mithin ist es im Ergebnis nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Der Gesuchsteller vermochte demnach das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
11. In einem weiteren Schritt bleibt die Frage zu beantworten, ob über Revisionsgesuche in Konstellationen wie der vorliegenden im einzelrichterlichen Verfahren oder in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden ist. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern der Entscheid nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG ist die einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen bei Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. 11.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Rechtsmittel nur dann als offensichtlich unzulässig gelten, «wenn die Sachumstände der Rechtsmittelerhebung klar und unbestritten sind, so dass die von Amtes wegen zu prüfende Eintretensfrage zweifelsfrei und ohne weitere Abklärungen beantwortet werden kann und insoweit keine Notwendigkeit besteht, den Rechtsmittelkläger [...] anzuhören» (vgl. etwa Urteile des BGer H 181/05 vom 16. März 2006 E. 2.3; 1P.259/1996 vom 8. Juli 1996 E. 2c [in: Die Praxis 1996 Nr. 217 S. 837 ff.]). Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202) nennt als Gründe für das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel etwa das Nichtleisten des Kostenvorschusses oder das klar verspätete Erheben eines Rechtsmittels (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4384). 11.3 Da die Fragen der fehlenden Entschuldbarkeit von verspätet geltend gemachten Revisionsgründen und einer drohenden Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, fehlt es an der verlangten Offensichtlichkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG. Es handelt sich demnach bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Revisionsgesuch, dessen Unzulässigkeit ohne Weiteres feststellbar ist, womit es nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
12. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist festzuhalten, dass auf ein Revisionsgesuch in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
14. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin