Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater und einer seiner Brüder, B._______, seien für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und seit 1995 beziehungsweise 2004 verschollen. Er selbst habe Informationen über Bewegungen der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet. Nach einer Bombenexplosion im Jahr 2004 in der Nähe der (...) seines Bruders C._______, in der er ebenfalls gearbeitet habe, sei er zwei Mal von der sri-lankischen Armee befragt worden. Aus Angst, weil damals mehrere Leute erschossen worden seien, sei er nach D._______ gegangen und habe sich dort neun Jahre illegal aufgehalten. Im November 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwei Monate später sei das CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ gemacht. Er habe diese verneint und sei deswegen mit Füssen getreten worden. Das CID habe seinen Reisepass beschlagnahmt und ihn zu einer Befragung vorgeladen, zu der er jedoch aus Angst nicht hingegangen sei. In der Folge sei er bei seiner Mutter und am Arbeitsplatz respektive bei seinem Kollegen zu Hause gesucht worden. Er habe sich daraufhin zwei Monate lang bei einem Kollegen seines Vaters versteckt und Sri Lanka im Mai 2015 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Hauskontrollen durchgeführt worden. Ungefähr im November 2016 hätten CID-Leute den Reisepass eines Bruders verbrannt. Die Behörden glaubten, sein Vater und sein Bruder B._______ seien immer noch am Leben, und er sowie seine Familie hätten Kontakt zu ihnen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen negativen Entscheid damit, angesichts fehlender Belege und widersprüchlicher Aussagen zum Ausreisejahr und zu den Reisedokumenten sei schon nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in D._______ gelebt habe. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach seiner behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 und demzufolge auch die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Mai 2015 seien zudem wegen diverser Ungereimtheiten und Widersprüche, nachgeschobener oder später ausgelassener sowie nicht hinreichend substantiierter Angaben unglaubhaft. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, der Gesuchsteller würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Den Wegweisungsvollzug erachtete es im Weiteren als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 19. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4192/2018 vom 31. August 2018 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Begründung der Vorinstanz und ergänzte, die Beschwerdevorbringen zur Reflexverfolgung seiner Mutter und seines Bruders E._______ seien ebenso wie die Wiederholung der Asylvorbringen unsubstantiiert. Es könne dem Gesuchsteller somit auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Personen, welche die Familie aufgesucht und bedroht hätten, ihn verdächtigen würden, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen und seinen Bruder mit dem Tod bedrohen würden, sollte er dieses Wissen nicht weitergeben. Abgesehen davon, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nichts dergleichen erwähnt habe, erscheine es überdies unplausibel, sein Bruder solle erst drei Jahre nach seiner Ausreise in dieser Weise behelligt worden sein. Hinsichtlich der Beurteilung der Risikofaktoren bleibe anzufügen, dass gemäss Aktenlage die Angehörigen während der behaupteten Landesabwesenheit des Gesuchstellers keinem Verfolgungsinteresse ausgesetzt gewesen seien. D. Am 23. Oktober 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertretung an die Vorinstanz. Zur Hauptsache beantragte er, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018 in Revision zu ziehen. Im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren, eventualiter Beschwerdeverfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie die Überprüfung der Urkunden «Police Message Forms» vom April 2018 auf ihre Echtheit beziehungsweise Authentizität im Rahmen einer Botschaftsabklärung. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2018 sei seine Gefährdung durch die Sicherheitskräfte wegen LTTE-Belangen verkannt worden. Ihm sei es jedoch gelungen, die Police Message Forms als Nachweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und Befürchtungen erhältlich zu machen. Es handle sich dabei um zwei Vorladungen vom April 2018, wonach er in Colombo in der Zentrale der Terrorist Investigation Division (TID) im Zusammenhang mit einer Befragung betreffend Passangelegenheiten sowie Unterstützung der LTTE erscheinen sollte. Die eingereichten Fotos belegten zudem, dass er sich lange Zeit in D._______, einer LTTE-Hochburg und Drehscheibe für die Finanzierung der LTTE, auch nach dem Krieg aufgehalten habe und dann nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er hätte die Beweise zwar schon im Beschwerdeverfahren einreichen können, habe dies indes als juristischer Laie ohne Rechtsvertretung aus offensichtlicher Unbeholfenheit unterlassen. Die Beweismittel habe er erst Ende September 2018 erhalten. Doch selbst bei formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen im Falle ihrer Glaubhaftigkeit aufgrund des zwingenden Charakters des "Non-Refoulement"-Gebots gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK zwingend zu prüfen. Weiter rügte der Gesuchsteller eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, durch das SEM damit, dass Letzteres seiner Beurteilung nur die Befragungen und Suche durch das CID zugrunde gelegt und die weiteren Vorbringen als unglaubhaft erachtet habe, ohne die positiven Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Realkennzeichen und eingereichte Beweismittel zu beachten. Diesbezüglich kritisierte er eingehend die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung, insbesondere unter Bezug auf den langen Zeitablauf seit den Geschehnissen sowie zwischen den Anhörungen, den lediglich summarischen Charakter der Befragung zur Person und den massiven Stress im Asylverfahren, der ihn nicht habe klar denken lassen. Sollte die «Glaubwürdigkeit» (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen weiter angezweifelt werden durch das SEM oder das Gericht, sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung zusätzlicher Belege zu setzen und Gelegenheit zu einer weiteren Anhörung zu geben. Weiter habe das SEM die Risikofaktoren und die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Verfolgung von Angehörigen von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern, die er umfassend zitierte, unberücksichtigt gelassen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und müsse bei einer Rückkehr mit Verhaftung und schwerer Folter rechnen. Schliesslich habe das SEM keine individuell-konkrete Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller in Kopie ein DHL-Kuvert und zwei Police Message Forms vom 11. April 2018 sowie Fotoausdrucke seiner Person in D._______ und Sri Lanka ein und kündigte an, eine Übersetzung der Police Message Forms nachzureichen. E. Diese Eingabe mitsamt ihren Beilagen übermittelte das SEM am 29. Oktober 2018 dem Gericht zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 23. Oktober 2018 werde vorderhand als Revisionsgesuch entgegengenommen, setzte den Wegweisungsvollzug aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem lud sie ihn ein, die in Aussicht gestellte Übersetzung der Police Message Forms innert Frist nachzureichen. G. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 die Übersetzungen der zwei Police Message Forms zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller beantragt zur Hauptsache, dass seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren seine weiteren Anträge zu prüfen seien, und stellt nur eventualiter ein Revisionsgesuch. Bei beiden handelt es sich um ausserordentliche Rechtsmittel, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Ein Revisionsgesuch richtet sich demgegenüber gegen einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid. Die Zuständigkeit für dessen Beurteilung liegt allein beim Gericht.
E. 1.3 Vorliegend erging mit dem Urteil D-4192/2018 vom 31. August 2018 ein materieller Entscheid des Gerichts. Um dessen Abänderung ersucht der Gesuchsteller nun mit seinen Vorbringen und namentlich seinen eingereichten, vor dem Urteil vom 31. August 2018 entstandenen, Beweismitteln, indem er - dem wesentlichen Sinngehalt nach - den Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht (vgl. E. 3). Das SEM hat demnach zu Recht die Eingabe vom 26. Juni 2018 entsprechend der Eventualanträge an das Gericht zur - nachfolgend vorgenommenen - revisionsrechtlichen Prüfung überwiesen.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Gesuchsteller zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht mit Einreichung der Police Message Forms und den Fotos geltend, er habe nunmehr Belege für seine Asylvorbringen erhältlich machen können, die im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Erstere datieren vom 11. April 2018, während die Fotos gemäss eigenen Angaben während seines behaupteten Aufenthalts in D._______ und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka entstanden sind. Mithin handelt es sich um Beweismittel, welche vor Erlass des ersten Urteils vom 31. August 2018 entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Der Gesuchsteller räumt allerdings selbst ein, dass er sie schon im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können, dies jedoch als juristischer Laie unterlassen habe. Tatsächlich hätte es ihm gar schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im Asylverfahren vor dem SEM, auf die er wiederholt hingewiesen wurde, oblegen und wäre es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch möglich und zumutbar gewesen, die Beweismittel früher einzureichen oder zumindest die neue Tatsache, dass er vorgeladen worden sei, anzubringen. Insoweit dringt er nicht mit seiner Argumentation durch, als juristischem Laien sei seine offensichtliche Unbeholfenheit zu entschuldigen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedenfalls nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Mithin handelt es sich nicht um einen zulässigen Revisionsgrund.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ungeachtet der Verspätung der Vorbringen offensichtlich eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dies ist vorliegend zu verneinen.
E. 3.2.1 Dabei ist festzuhalten, dass die Police Message Forms im Verfahren lediglich als Kopie eingereicht wurden. Eine Überprüfung ihrer Echtheit kann damit bereits nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente im sri-lankischen Kontext ist zudem von einem nur geringen Beweiswert der Police Message Forms auszugehen. Weiter ist unklar und wird in der Eingabe des Gesuchstellers auch nicht vorgetragen, weshalb er nahezu drei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka gleich zwei Vorladungen, noch dazu am gleichen Tag, erhalten und wer diese für ihn entgegengenommen haben soll. Auch wird der weitere Inhalt der Dokumente in keinen Zusammenhang zu den bisherigen Vorbringen gestellt, soll ihn doch zuvor das CID am Wohnort befragt haben, nun aber die TID in Colombo vorladen. Die mit den Beweismitteln indizierten Verfolgungsumstände sind danach weder als überwiegend wahrscheinlich zu erachten noch sind die Dokumente geeignet, die bisher als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu stützen. Insoweit kann nicht von einer offensichtlichen Verfolgung oder der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Gesuchstellers ausgegangen werden.
E. 3.2.2 Die Fotos zu seinem Aufenthalt in F._______, D._______, geben sodann keinen Aufschluss darüber, wann sie aufgenommen worden sind und wie lange sich der Gesuchsteller in D._______ aufgehalten hat. Dem Foto, welches den Gesuchsteller in Sri Lanka zeigen soll, ist seinerseits nicht zu entnehmen, wo oder wann es tatsächlich entstanden ist. Letztlich können sie alle nur die Anwesenheit des Gesuchstellers an einem Ort zu einer nicht näher bekannten Zeit belegen, nicht aber eine Verfolgung oder menschenwidrige Behandlung durch die sri-lankischen Behörden. Auch die verspätet eingereichten Fotos können damit nicht weiter revisionsrechtlich berücksichtigt werden.
E. 3.2.3 Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Eingabe vom 23. Oktober 2018 gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 31. August 2018 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus, stützt dieses doch den in der Eingabe kritisierten Entscheid des SEM vom 26. Juni 2018. Daher ist darauf wie auch auf die damit verbundenen Anträge um Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Belege - welche ihrerseits die revisionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssten - und um erneute Anhörung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht weiter einzugehen.
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, welche die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils und eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2018 vom 31. August 2018 ist demzufolge abzuweisen.
E. 3.2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzug wieder aufzuheben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird wieder aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6191/2018 Urteil vom 17. Juni 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2018 vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater und einer seiner Brüder, B._______, seien für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und seit 1995 beziehungsweise 2004 verschollen. Er selbst habe Informationen über Bewegungen der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet. Nach einer Bombenexplosion im Jahr 2004 in der Nähe der (...) seines Bruders C._______, in der er ebenfalls gearbeitet habe, sei er zwei Mal von der sri-lankischen Armee befragt worden. Aus Angst, weil damals mehrere Leute erschossen worden seien, sei er nach D._______ gegangen und habe sich dort neun Jahre illegal aufgehalten. Im November 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwei Monate später sei das CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in D._______ gemacht. Er habe diese verneint und sei deswegen mit Füssen getreten worden. Das CID habe seinen Reisepass beschlagnahmt und ihn zu einer Befragung vorgeladen, zu der er jedoch aus Angst nicht hingegangen sei. In der Folge sei er bei seiner Mutter und am Arbeitsplatz respektive bei seinem Kollegen zu Hause gesucht worden. Er habe sich daraufhin zwei Monate lang bei einem Kollegen seines Vaters versteckt und Sri Lanka im Mai 2015 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Hauskontrollen durchgeführt worden. Ungefähr im November 2016 hätten CID-Leute den Reisepass eines Bruders verbrannt. Die Behörden glaubten, sein Vater und sein Bruder B._______ seien immer noch am Leben, und er sowie seine Familie hätten Kontakt zu ihnen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen negativen Entscheid damit, angesichts fehlender Belege und widersprüchlicher Aussagen zum Ausreisejahr und zu den Reisedokumenten sei schon nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in D._______ gelebt habe. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach seiner behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 und demzufolge auch die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Mai 2015 seien zudem wegen diverser Ungereimtheiten und Widersprüche, nachgeschobener oder später ausgelassener sowie nicht hinreichend substantiierter Angaben unglaubhaft. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, der Gesuchsteller würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Den Wegweisungsvollzug erachtete es im Weiteren als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 19. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4192/2018 vom 31. August 2018 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Begründung der Vorinstanz und ergänzte, die Beschwerdevorbringen zur Reflexverfolgung seiner Mutter und seines Bruders E._______ seien ebenso wie die Wiederholung der Asylvorbringen unsubstantiiert. Es könne dem Gesuchsteller somit auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Personen, welche die Familie aufgesucht und bedroht hätten, ihn verdächtigen würden, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen und seinen Bruder mit dem Tod bedrohen würden, sollte er dieses Wissen nicht weitergeben. Abgesehen davon, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nichts dergleichen erwähnt habe, erscheine es überdies unplausibel, sein Bruder solle erst drei Jahre nach seiner Ausreise in dieser Weise behelligt worden sein. Hinsichtlich der Beurteilung der Risikofaktoren bleibe anzufügen, dass gemäss Aktenlage die Angehörigen während der behaupteten Landesabwesenheit des Gesuchstellers keinem Verfolgungsinteresse ausgesetzt gewesen seien. D. Am 23. Oktober 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertretung an die Vorinstanz. Zur Hauptsache beantragte er, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018 in Revision zu ziehen. Im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren, eventualiter Beschwerdeverfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie die Überprüfung der Urkunden «Police Message Forms» vom April 2018 auf ihre Echtheit beziehungsweise Authentizität im Rahmen einer Botschaftsabklärung. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2018 sei seine Gefährdung durch die Sicherheitskräfte wegen LTTE-Belangen verkannt worden. Ihm sei es jedoch gelungen, die Police Message Forms als Nachweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und Befürchtungen erhältlich zu machen. Es handle sich dabei um zwei Vorladungen vom April 2018, wonach er in Colombo in der Zentrale der Terrorist Investigation Division (TID) im Zusammenhang mit einer Befragung betreffend Passangelegenheiten sowie Unterstützung der LTTE erscheinen sollte. Die eingereichten Fotos belegten zudem, dass er sich lange Zeit in D._______, einer LTTE-Hochburg und Drehscheibe für die Finanzierung der LTTE, auch nach dem Krieg aufgehalten habe und dann nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er hätte die Beweise zwar schon im Beschwerdeverfahren einreichen können, habe dies indes als juristischer Laie ohne Rechtsvertretung aus offensichtlicher Unbeholfenheit unterlassen. Die Beweismittel habe er erst Ende September 2018 erhalten. Doch selbst bei formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen im Falle ihrer Glaubhaftigkeit aufgrund des zwingenden Charakters des "Non-Refoulement"-Gebots gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK zwingend zu prüfen. Weiter rügte der Gesuchsteller eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, durch das SEM damit, dass Letzteres seiner Beurteilung nur die Befragungen und Suche durch das CID zugrunde gelegt und die weiteren Vorbringen als unglaubhaft erachtet habe, ohne die positiven Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Realkennzeichen und eingereichte Beweismittel zu beachten. Diesbezüglich kritisierte er eingehend die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung, insbesondere unter Bezug auf den langen Zeitablauf seit den Geschehnissen sowie zwischen den Anhörungen, den lediglich summarischen Charakter der Befragung zur Person und den massiven Stress im Asylverfahren, der ihn nicht habe klar denken lassen. Sollte die «Glaubwürdigkeit» (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen weiter angezweifelt werden durch das SEM oder das Gericht, sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung zusätzlicher Belege zu setzen und Gelegenheit zu einer weiteren Anhörung zu geben. Weiter habe das SEM die Risikofaktoren und die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Verfolgung von Angehörigen von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern, die er umfassend zitierte, unberücksichtigt gelassen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und müsse bei einer Rückkehr mit Verhaftung und schwerer Folter rechnen. Schliesslich habe das SEM keine individuell-konkrete Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller in Kopie ein DHL-Kuvert und zwei Police Message Forms vom 11. April 2018 sowie Fotoausdrucke seiner Person in D._______ und Sri Lanka ein und kündigte an, eine Übersetzung der Police Message Forms nachzureichen. E. Diese Eingabe mitsamt ihren Beilagen übermittelte das SEM am 29. Oktober 2018 dem Gericht zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 23. Oktober 2018 werde vorderhand als Revisionsgesuch entgegengenommen, setzte den Wegweisungsvollzug aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem lud sie ihn ein, die in Aussicht gestellte Übersetzung der Police Message Forms innert Frist nachzureichen. G. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 die Übersetzungen der zwei Police Message Forms zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller beantragt zur Hauptsache, dass seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren seine weiteren Anträge zu prüfen seien, und stellt nur eventualiter ein Revisionsgesuch. Bei beiden handelt es sich um ausserordentliche Rechtsmittel, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Ein Revisionsgesuch richtet sich demgegenüber gegen einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid. Die Zuständigkeit für dessen Beurteilung liegt allein beim Gericht. 1.3 Vorliegend erging mit dem Urteil D-4192/2018 vom 31. August 2018 ein materieller Entscheid des Gerichts. Um dessen Abänderung ersucht der Gesuchsteller nun mit seinen Vorbringen und namentlich seinen eingereichten, vor dem Urteil vom 31. August 2018 entstandenen, Beweismitteln, indem er - dem wesentlichen Sinngehalt nach - den Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht (vgl. E. 3). Das SEM hat demnach zu Recht die Eingabe vom 26. Juni 2018 entsprechend der Eventualanträge an das Gericht zur - nachfolgend vorgenommenen - revisionsrechtlichen Prüfung überwiesen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Gesuchsteller zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht mit Einreichung der Police Message Forms und den Fotos geltend, er habe nunmehr Belege für seine Asylvorbringen erhältlich machen können, die im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Erstere datieren vom 11. April 2018, während die Fotos gemäss eigenen Angaben während seines behaupteten Aufenthalts in D._______ und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka entstanden sind. Mithin handelt es sich um Beweismittel, welche vor Erlass des ersten Urteils vom 31. August 2018 entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Der Gesuchsteller räumt allerdings selbst ein, dass er sie schon im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können, dies jedoch als juristischer Laie unterlassen habe. Tatsächlich hätte es ihm gar schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im Asylverfahren vor dem SEM, auf die er wiederholt hingewiesen wurde, oblegen und wäre es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch möglich und zumutbar gewesen, die Beweismittel früher einzureichen oder zumindest die neue Tatsache, dass er vorgeladen worden sei, anzubringen. Insoweit dringt er nicht mit seiner Argumentation durch, als juristischem Laien sei seine offensichtliche Unbeholfenheit zu entschuldigen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient jedenfalls nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Mithin handelt es sich nicht um einen zulässigen Revisionsgrund. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ungeachtet der Verspätung der Vorbringen offensichtlich eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dies ist vorliegend zu verneinen. 3.2.1 Dabei ist festzuhalten, dass die Police Message Forms im Verfahren lediglich als Kopie eingereicht wurden. Eine Überprüfung ihrer Echtheit kann damit bereits nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente im sri-lankischen Kontext ist zudem von einem nur geringen Beweiswert der Police Message Forms auszugehen. Weiter ist unklar und wird in der Eingabe des Gesuchstellers auch nicht vorgetragen, weshalb er nahezu drei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka gleich zwei Vorladungen, noch dazu am gleichen Tag, erhalten und wer diese für ihn entgegengenommen haben soll. Auch wird der weitere Inhalt der Dokumente in keinen Zusammenhang zu den bisherigen Vorbringen gestellt, soll ihn doch zuvor das CID am Wohnort befragt haben, nun aber die TID in Colombo vorladen. Die mit den Beweismitteln indizierten Verfolgungsumstände sind danach weder als überwiegend wahrscheinlich zu erachten noch sind die Dokumente geeignet, die bisher als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu stützen. Insoweit kann nicht von einer offensichtlichen Verfolgung oder der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Gesuchstellers ausgegangen werden. 3.2.2 Die Fotos zu seinem Aufenthalt in F._______, D._______, geben sodann keinen Aufschluss darüber, wann sie aufgenommen worden sind und wie lange sich der Gesuchsteller in D._______ aufgehalten hat. Dem Foto, welches den Gesuchsteller in Sri Lanka zeigen soll, ist seinerseits nicht zu entnehmen, wo oder wann es tatsächlich entstanden ist. Letztlich können sie alle nur die Anwesenheit des Gesuchstellers an einem Ort zu einer nicht näher bekannten Zeit belegen, nicht aber eine Verfolgung oder menschenwidrige Behandlung durch die sri-lankischen Behörden. Auch die verspätet eingereichten Fotos können damit nicht weiter revisionsrechtlich berücksichtigt werden. 3.2.3 Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Eingabe vom 23. Oktober 2018 gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 31. August 2018 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus, stützt dieses doch den in der Eingabe kritisierten Entscheid des SEM vom 26. Juni 2018. Daher ist darauf wie auch auf die damit verbundenen Anträge um Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Belege - welche ihrerseits die revisionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssten - und um erneute Anhörung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht weiter einzugehen. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, welche die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils und eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2018 vom 31. August 2018 ist demzufolge abzuweisen. 3.2.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzug wieder aufzuheben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird wieder aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: