Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 1984 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1985 aufgrund un- glaubhafter Asylvorbringen abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. B. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 1989 führte wegen Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs am 2. Juni 1997 zur Gewährung der vor- läufigen Aufnahme in der Schweiz. Am (…) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. C. Seit dem Jahr 1986 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach, fortgesetzt und in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung: Am (…) wurde er durch den B._______ wegen Widerhandlung gegen das ANAG (heute AIG) und Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen bedingt und einer unbedingten Lan- desverweisung von drei Jahren verurteilt. Am (…) wurde er mit Urteil des C._______ wegen Fälschung von Auswei- sen und Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz zu 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.–verurteilt. Am (…) wurde er durch das D._______ wegen Pornographie (mehrfache Begehung), Pornographie (über elektronische Mittel beschafft, mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung), sexuelle Handlung mit einem Kind, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Das zuständige Migrationsamt widerrief daher am 13. August 2012 die Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde von der E._______ mit Entscheid vom (…) abgewiesen. In der Folge bestätigte das F._______ mit Urteil vom (…) den vorinstanzli- chen Entscheid, wonach die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen respektive nicht verlängert worden sei.
E-6667/2023 Seite 3 Ferner wurde das kantonale Migrationsamt angewiesen, beim SEM ein Verfahren um vorläufige Aufnahme (aufgrund einer Praxisänderung zu Sri Lanka / Überprüfung der möglichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs) einzuleiten. Mit Eröffnungsverfügung vom (…) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Gewaltdarstellung, Störung des Totenfriedens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eröffnet. Am (…) wurde das Verfahren wegen Gewaltdarstellung und Störung des Totenfriedens einge- stellt. Mit Strafbefehl vom (…) wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Waffen mit einer Busse von CHF 400.- bestraft. Mit Urteil des G._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer der vor- sätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gespro- chen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies das SEM den kantonalen An- trag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab und stellte fest, der Beschwerdeführer gelte als rechtskräftig weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es unter ande- rem aus, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, um künftigen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Stellung des Bru- ders des Beschwerdeführers in der tamilischen Exilregierung sei festzuhal- ten, dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer ver- füge über ein relevantes politisches Netzwerk in Sri Lanka, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen und schützen könne. Zum Einwand, er sei ge- fährdet, da er in der Presse fälschlicherweise als Mittäter bei einer Verge- waltigung und Ermordung eines Mädchens in Sri Lanka genannt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtigen in Haft befänden und das Alibi des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka gewesen, nötigenfalls polizeilich überprüft werden könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vergehen und der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe falle eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-642/2017). F. Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Eröffnung eines Asylverfahrens, da er Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat benötige. G. Nach erfolgtem Schriftenwechsel hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-642/2017 vom 14. Mai 2019 die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (zur Koordination mit dem Asylverfahren) mit der Begründung insoweit gut, dass die Verfügung des SEM mit dem am 26. April 2017 eingereichten Asylgesuch zu koordinieren sei. Sollte das Asylgesuch abgewiesen wer- den, müsse über die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entschieden werden, um eine Mehrgleisigkeit der Verfahren zu vermeiden. H. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr 2003 sei er für rund eine Woche nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu hei- raten. Während dieses Aufenthalts hätten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) über ein PLOTE-Mitglied versucht, ihn im Vanni- Gebiet zu treffen, was er aber abgelehnt habe. Einige Mitglieder der PLOTE hätten geglaubt, er habe etwas mit der Ermordung einer Familie (PLOTE-Sympathisanten) in der Schweiz (Anm. des Gerichts: Mordfall im Jahr 1994) zu tun gehabt und ihn telefonisch bedroht. Sodann sei er im Jahr 2007 bei einem Besuch des sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz anwesend gewesen, habe diesem Fragen gestellt und es sei ein gemein- sames Foto entstanden, welches publiziert worden sei. Später sei er mit einem Vorfall in Sri Lanka (Vergewaltigung und Ermordung eines Mäd- chens im Jahr 2015) in Verbindung gebracht worden, da er einem der mitt- lerweile verhafteten Täter ähnlich sehe. Darüber sei in den Medien berich- tet worden. Gegen zwei in der Schweiz wohnhafte Personen, die ihn dies- bezüglich beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige eingereicht. So- dann habe er einmal (etwa im Jahr 2010) bei der Bundesanwaltschaft eine Aussage gegen LTTE-Mitglieder in der Schweiz gemacht. Weiter sei es während einer Versammlung des Vereins, den er unterstütze, im Oktober 2018 zu einer Auseinandersetzung mit LTTE-Anhängern gekommen. In der Folge habe er diese Personen angezeigt. PLOTE- und LTTE-Mitglieder hätten generell, und er auch persönlich, Schwierigkeiten miteinander.
E-6667/2023 Seite 5 Ferner habe er einen Bruder, der in England lebe und dort exilpolitisch aktiv sei. Aufgrund all dieser Geschehnisse fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. I. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 ab, womit die- ser in Rechtskraft erwuchs. In seinem Entscheid hält es als erstes fest, dass sich die geltend gemach- ten Ereignisse in der Schweiz, aus welchen er eine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat herleite, teils bis zu vierzehn Jahre vor der Einreichung sei- nes zweiten Asylgesuches im Jahre 2017 zugetragen hätten. Obwohl mög- lich und zumutbar habe er diese ohne plausiblen Grund erst jetzt geltend gemacht, was darauf schliessen lasse, dass er in diesen Ereignissen of- fensichtlich selbst keine Verfolgung gesehen habe. Weder wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei PLOTE noch aus dem Umstand, dass einige PLOTE-Mitglieder allenfalls glaubten, er habe etwas mit der Ermordung ei- ner Schweizer Familie zu tun, könne auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Zwar sei die Organisation TGTE als Terrororganisa- tion gelistet, was ein erhöhtes Interesse des Sicherheitsapparates hervor- rufen könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, selbst keinen Kontakt zur TGTE zu haben, sei auch diesbezüglich nicht von einer Befürchtung einer Verfolgung auszugehen. Zudem gehe aus dem Unter- stützungsschreiben, welches dem SEM am 7. Oktober 2016 zugestellt worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein rele- vantes politisches Netzwerk verfüge, welches ihn bei der Rückkehr unter- stützen und schützen könne. Auch die geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vielen Jahren in der Schweiz an einem Treffen mit dem sri-lankischen Präsidenten teilgenommen habe und fotografiert worden sei, zeige keine Gefährdung auf, zumal viele solcher Bilder vom Präsidenten und weiteren Personen existierten. Ebenso erscheine das Vorbringen, wegen einer Auseinandersetzung an einer Vereinsversamm- lung im Oktober 2018 oder aufgrund weiterer Konfliktsituationen in der Schweiz im Heimatland von Dritten (LTTE-Anhängern) verfolgt zu werden,
E-6667/2023 Seite 6 nicht hinlänglich erwiesen. Dadurch, dass er einem Täter gleiche, der in Sri Lanka ein Mädchen ermordet habe, könne er keine Gefährdung herleiten, da dieser Täter in Haft sei und der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt nicht in Sri Lanka befunden habe. Die mögliche Befragung am Flughafen von namentlich illegal ausgereisten Rückkehrern oder die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Da der Beschwer- deführer nicht geltend gemacht habe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder nahe Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass aus den vom Beschwerdefüh- rer angeführten Elementen kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es würde sich bei einer Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. K. Mit als «Mehrfachgesuch, eventuell qualifiziertes Wiedererwägungsge- such» bezeichneter Eingabe vom 11. November 2022 beantragte der Be- schwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh- ren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit fest- zustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. Es sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vor- sorglichen Massnahme zu sistieren und dem Beschwerdeführer zu gestat- ten, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines erneuten Asylge- such unter anderem geltend, dass er in den letzten Wochen von Kontakt- personen in Sri Lanka darüber informiert worden sei, dass im Norden und Osten von Sri Lanka angeblich Plakate aufgehängt worden seien, auf de- nen er abgebildet sei. Die Kontaktpersonen hätten Fotos der Plakate ge- macht und ihm diese zugestellt. Er habe feststellen müssen, dass er auf den Plakaten erkennbar zu sehen sei. Weiter komme hinzu, dass die Pla- kate mit der Überschrift versehen seien (übersetzt ins Deutsche): «Wir wer- den diejenigen vernichten, welche die Rajapaksa-Regierung unterstützt haben. Wir werden nicht nur die Unterdrücker vernichten, sondern auch ihre Komplizen. Stellen wir die Demokratie wieder her». Hintergrund für diese Aktion dürften seiner Auffassung zufolge vermutlich seine
E-6667/2023 Seite 7 exilpolitische Tätigkeit und insbesondere das aktenkundige Treffen mit dem ehemaligen sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz sein. Die Plakatak- tion sei auch in Sri Lanka auf mediales Echo gestossen. Die Plakate stufe er als Morddrohung gegen ihn ein. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotodoku- mentation «Plakate Sri Lanka» und Auszüge aus dem Internet ein. L. Mit Schreiben vom 21. November 2022 forderte das SEM den Beschwer- deführer dazu auf, die eingereichten Dokumente vollständig zu übersetzen sowie ein Original des Plakates einzureichen und bei den eingereichten Fotos genau zu bezeichnen, wann und wo die Fotos aufgenommen worden seien. Zudem solle er bezeichnen, wo auf dem Plakat er abgebildet sei, und näher auszuführen, wie es zur von ihm geltend gemachten Plakatak- tion gekommen sei. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2022 nach. M. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (u.a. Haftbefehl vom […] mit englischer Übersetzung, Haftbefehlsübergabe vom […], Schreiben des H._______ vom 29. Sep- tember 2023 mit englischer Übersetzung, verschiedene Whats-App-Chat Screenshots) und gab an, er werde in Sri Lanka gesucht. Konkret laute der Vorwurf Vergewaltigung und Mord an einem Mädchen namens I._______ in der Region J._______. Weiter solle er am Mord an fünf älteren Frauen in K._______ Anfang Mai 2023 beteiligt gewesen sein. Obwohl die Vor- würfe falsch seien und offenbar das tatsächliche Motiv der Verhaftung ver- schleiert werde, sei er im Heimatstaat an Leib und Leben bedroht. Die Um- stände würden durch H._______, in dessen Schreiben vom 29. September 2023 treffend beschrieben. In den sozialen Medien und WhatsApp-Chats kursierten schliesslich Fotos von ihm unter dem Vorwurf, er sei an den Straftaten, die ihm im Haftbefehl vorgeworfen würden, beteiligt. N. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 nahm das SEM die Eingabe vom
6. Oktober 2023 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen fest, dass es sich beim angeblichen »Haftbefehl» vom (…)
E-6667/2023 Seite 8 formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen «Extract from the In- formation Book», also einen Auszug aus einem polizeilichen Logbuch, in dem Ereignisse oder Anzeigen eingetragen würden, handle. Im Dokument stehe gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung im Wesentlichen, dass die Polizei den vorliegenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (L._______ alias A._______) ausstelle, weil er auf den sozialen Medien beschuldigt werde, für den Tod eines Mädchens und von fünf alten Frauen verantwortlich zu sein, und man weder seine Aufenthaltsadresse noch seine Verwandten habe ausfindig machen können. Beim als «Haftbefehls- übergabe» genannten Dokument vom (…) handle es sich um eine «Mes- sage Form» der Polizei, also eine Polizeinachricht. Gemäss der vorliegen- den englischen Übersetzung habe der zuständige Polizist der Polizeista- tion M._______ beim N._______ nachgefragt, ob diese Stelle den Haftbe- fehl erhalten habe. Die Polizei habe verschiedene Male vergeblich ver- sucht, den Beschwerdeführer (L._______ alias A._______) im Büro dieser Stelle zu befragen. In ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden sei bei solchen Beweismitteln angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbar- keit dieser Dokumente im srilankischen Kontext nur ein beschränkter Be- weiswert beizumessen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6191/2018 vom
17. Juni 2020, E. 3.2.1; E-5798/2019 vom 29. November 2019 E.6.1). Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Beim ersten Dokument handle es sich ohnehin offensichtlich nicht um ei- nen Haftbefehl, den nur ein Gericht ausstellen könne. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Polizist einen eigenen Sucheintrag im Polizei- Logbuch eintragen haben sollte. Unverständlich sei zudem, wie der Be- schwerdeführer überhaupt in den Besitz eines solchen Dokumentes ge- kommen sein wolle, wenn die Polizei ja offensichtlich weder ihn noch Ver- wandte von ihm habe erreichen können. Schliesslich sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Polizei ihn wegen eines Ereignisses (Mord an einem Mädchen) suchen sollte, wenn die Täter bereits gefunden und inhaftiert sei (vgl. Urteil BVGer E-4896/2019 vom 10. März 2022, E. 6.2). Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass die Herstellung dieses Dokumentes zum Zwecke des vorliegenden Asylgesuches in Auf- trag gegeben worden sei und keinen realen Hintergrund aufweise. Glei- ches gelte für das zweite Dokument. Das Formular diene eigentlich dem Informationsaustausch zwischen Polizeistationen. Vorliegend sei das For- mular nicht vollständig ausgefüllt worden (siehe Formular-Kopf). An dieser Einschätzung ändere das eingereichte Schreiben des H._______ vom 29. September 2023 nichts. Es enthalte lediglich eine wenig substantiierte
E-6667/2023 Seite 9 Aufzählung der Sachverhaltselemente, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Mehrfachgesuch geltend gemacht habe, weshalb von einem blossen Gefälligkeitsschreiben auszugehen sei, das nicht als beweiskräftig erachtet werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Plakataktion in Sri Lanka sei festzustel- len, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ableh- nenden Urteil des BVGer vom 10. März 2022 und der damit verbundenen Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, stünden. So habe das Ausreise- gespräch der kantonalen Behörden mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 stattgefunden. Aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die angeblichen Plakate im August 2022 aufgetaucht seien, also just kurz nach seinem Ausreisegespräch. Dieser auffallend enge zeitliche Zu- sammenhang lasse vermuten, dass es sich bei der Plakataktion um ein inszeniertes Ereignis im Hinblick auf ein erneutes Ersuchen um Asyl handle, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Fotos, die vor Jah- ren aufgenommen worden seien, nunmehr auf einmal auf Plakaten in Sri Lanka verbreitet worden seien sollten. Ohnehin gingen die damit verbun- denen Drohungen von unbekannten Drittpersonen aus. Seit der Plakatak- tion sei nunmehr über ein Jahr vergangen. Daher sei es wenig wahrschein- lich, dass sich für ihn zum heutigen Zeitpunkt noch eine konkrete Gefähr- dung aus diesem Ereignis ableiten lasse. Hinzu komme, dass sich der Be- schwerdeführer im Bedarfsfall an die sri-lankischen Behörden wenden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom
10. März 2022 darauf hingewiesen, dass er sich im Falle von Befürchtun- gen, von Drittpersonen behelligt zu werden, an die zuständigen sri-lanki- sche Behörden wenden könne (vgl. Urteil E-4896/2019, E. 6.2). An dieser Einschätzung habe sich zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, zumal er weder im ordentlichen noch im vorliegenden Verfahren flüchtlingsrechtlich relevante Probleme mit den sri-lankischen Behörden habe glaubhaft ma- chen können. O. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. November 2023 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sach- verhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
E-6667/2023 Seite 10 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Pro- zessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ersucht. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Da die Polizei weder den Beschwerdeführer noch deren Verwandte habe erreichen können, habe eine Übergabe des Haftbefehls auf dem Parteibüro der PLOTE mittels des Dokuments «Haftbefehlsüber- gabe vom (…)» stattgefunden. Vom Büro seiner Partei habe er danach vom Erhalt des Haftbefehls erfahren. Daher sei die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Dokumente gelangt sei, in seinen Augen willkürlich. Im Weiteren seien die polizeilichen Aktivitäten in Bezug auf den Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Ermordung eines Mädchens wohl nur vorgeschoben. In Wirklichkeit stehe der Beschwerdeführer wohl wegen seiner politischen Tä- tigkeiten im Fokus der Behörden. Auch hier liege eine unzutreffende Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Im Weiteren seien keine An- haltspunkte ersichtlich, an der Echtheit und damit auch am Beweiswert der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung ergebe sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Sachverhalts ein seiner Auffassung zufolge «sehr stimmiges Bild». Hin- sichtlich der Plakataktion sei festzuhalten, dass alleine aufgrund der Tatsa- che, dass seit einem Jahr nichts mehr vorgefallen sei, nicht von einem feh- lenden behördlichen Interesse am Beschwerdeführer ausgegangen wer- den könne, seien die Behörden doch seit Jahren darum bemüht, ihn wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zu verhaften. Daher sei die Feststellung der Vorinstanz, die sri-lankischen Behörden seien in Bezug auf den Be- schwerdeführer schutzwillig und schutzfähig, willkürlich.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-6667/2023 Seite 11 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
E. 1.4 Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-6667/2023 Seite 12 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Als erstes ist festzuhalten, dass sich die verfahrensrechtlichen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Beweismittel falsch beziehungsweise einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt, als offensichtlich unzutreffend erweisen.
E. 4.2 Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig festgestellt. Bei den Entgegnungen in der Beschwerde, wonach das SEM nicht berück- sichtigt habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätig- keiten im Fokus der Behörden stehe beziehungsweise die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein ungebrochenes Interesse an seiner Verhaftung hätten, handelt es sich um Behauptungen, welche die vom SEM vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und nicht deren Feststellungen beschlägt. Dies gilt auch für den Vorwurf, das SEM habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt. Ferner stehen die entsprechenden Vorbringen in offenem Widerspruch zu den be- reits zahlreichen vorbestehenden Würdigungen dieser Asylvorbringen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat den zutreffenden, zu bestätigenden Erwä- gungen der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in blossen Behauptungen und nachträglichen unbehelflichen Erklärungs-ver- suchen. So wird in der Beschwerde bezüglich des Erhalts des sogenann- ten Haftbefehls behauptet, die Übergabe des Haftbefehls auf dem Partei- büro der PLOTE mittels des Dokuments «Haftbefehlsübergabe vom (…)» habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer vom Haftbefehl erfahren habe, ohne diese Behauptung näher zu substantiieren oder zu belegen. Ohnehin sind die entsprechenden Erklärungsversuche als nur wenig
E-6667/2023 Seite 13 realitätsnah einzustufen und insgesamt als offensichtliche erkennbare Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
E. 4.4 Die Einschätzung des SEM auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise teilweise fehlender Asylrelevanz der Vorbringen vermag sowohl hinsichtlich der entsprechenden Begründung wie auch hinsichtlich der jeweiligen Schlussfolgerung vollends zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Bst. N vorstehend) verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können.
E. 4.5 Zusammenfassend ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwer- deführer keine (neuen) Gründe vorbringt, welche eine Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von den kantonalen Behörden am 13. August 2012 widerrufen respektive nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2014 ab. Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
E-6667/2023 Seite 14 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässig- keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeaus- führungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwer- deführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus- gingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist, erübrigt sich, wenn die weggewie- sene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 83 Abs.
E. 6.3.2 Sowohl das SEM in seinem Entscheid vom 14. August 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4896/2019 vom 10. März
E-6667/2023 Seite 15 2022 haben sich bereits eingehend mit der Ausgangslage auseinanderge- setzt, dass der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn verhängten straf- rechtlichen Verurteilungen von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 (vgl. E. 8.4.5. ff.) in diesem Zusammenhang unterstri- chen, dass der Beschwerdeführer neben zahlreichen sonstigen Verurtei- lungen schliesslich am 18. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Der Verurteilung lagen sehr gewichtige Straf- taten, unter anderem mehrfache sexuelle Nötigung und sexuellen Hand- lungen mit einem Kind, Pornografie, Drohung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zugrunde. Insbesondere die rechtskräftige Frei- heitsstrafe von vier Jahren weise auf ein sehr schweres Verschulden hin und lasse das Verhalten und damit die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers in einem ungünstigen Licht erscheinen. Demnach be- stehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Ergänzend dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (unerlaubter Waffenbesitz und Drohung). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz auch wiederholt fürsorgeabhängig gewesen sei und somit auch aus dieser Hinsicht ein öffentliches Interesse an seinem Vollzug bestehe.
E. 6.3.3 Das SEM hat in der aktuellen, angefochtenen Verfügung erneut aus- geführt, weshalb auch heute noch das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Be- schwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu berufen, überwiegt.
E. 6.3.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind in keiner Weise zu beanstanden und zu bestätigen. An der mit vorgenanntem Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 – und damit nach wie vor aktuellen
– Erwägungen und Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zwischenzeitlich nichts rechtserheblich verändert. Es kann daher vollständig auf die damaligen Erwägungen des Gerichts sowie auf die nun in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Ausführungen verwie- sen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Der Beschwerdeführer ver- mag hiergegen mit den in seiner Rechtsmitteleingabe vorgetragenen, zu- meist bereits bekannten und berücksichtigten Vorbringen offenkundig keine andere Sichtweise zu begründen.
E-6667/2023 Seite 16 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch seit vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erneut ein weiteres Strafurteil erwirkt hat und mit Urteil des G._______ vom (…) der vorsätzli- chen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, womit die Delin- quenz des Beschwerdeführers auch aktuell ihren Fortgang findet. Soweit sich der Beschwerdeführer zu der Wertung versteigt, ein «allfälli- ges» öffentliches Interesse an seiner Wegweisung sei «keinesfalls» über- wiegend, darf mit Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass er durch seine Straffälligkeit teilweise gegen zentrale Werte unserer Gesellschaft (unter anderem die sexuelle Integrität eines Kindes) mehrfach verstossen hat und bereits hieraus ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner kon- sequenten Wegweisung besteht. Rein illustrativ darf in diesem Zusammen- hang ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die strafrechtliche Be- urteilung alleine dieser einen Straftat für sich alleine heute bereits zwin- gend zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absatz 1 Ziffer h StGB führen würde, was das öffentliche Interesse an der Weg- weisung solcher Straftäter unterstreicht. Sofern der Beschwerdeführer ins- gesamt in seiner langjährigen, fortgesetzten und teilweise schwerwiegen- den Delinquenz kein öffentliches Wegweisungsinteresse zu erkennen ver- mag, erfolgt dies in offener Verkennung der Sachlage und offenbart im Üb- rigen auch eine erschütternd fehlende Einsicht in die Tragweite seines de- liktischen Verhaltens.
E. 6.3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die im Urteil E-4896/2019 vom
E. 6.3.6 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, überwiegt das öffent- liche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist daher als (klar) ver- hältnismässig einzustufen.
E-6667/2023 Seite 17
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar und zulässig bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6667/2023 Seite 18
E. 7 Bst. a AIG).
E. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 März 2022 getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine Sachumstände erkennbar sind, um den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, nichts an Aktualität einge- büsst und weiterhin Gültigkeit haben. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Erwägungen erweisen sich in diesem Licht daher als zu- treffend und vermögen durch die Vorbringen auf Beschwerdeebene offen- kundig nicht in Zweifel gezogen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6667/2023 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, HAEFLIGER BLOCH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 1984 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1985 aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. B. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 1989 führte wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs am 2. Juni 1997 zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Am (...) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. C. Seit dem Jahr 1986 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach, fortgesetzt und in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung: Am (...) wurde er durch den B._______ wegen Widerhandlung gegen das ANAG (heute AIG) und Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen bedingt und einer unbedingten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt. Am (...) wurde er mit Urteil des C._______ wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz zu 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.-verurteilt. Am (...) wurde er durch das D._______ wegen Pornographie (mehrfache Begehung), Pornographie (über elektronische Mittel beschafft, mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), sexuelle Nötigung (mehrfache Begehung), sexuelle Handlung mit einem Kind, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Das zuständige Migrationsamt widerrief daher am 13. August 2012 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der E._______ mit Entscheid vom (...) abgewiesen. In der Folge bestätigte das F._______ mit Urteil vom (...) den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen respektive nicht verlängert worden sei. Ferner wurde das kantonale Migrationsamt angewiesen, beim SEM ein Verfahren um vorläufige Aufnahme (aufgrund einer Praxisänderung zu Sri Lanka / Überprüfung der möglichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) einzuleiten. Mit Eröffnungsverfügung vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Gewaltdarstellung, Störung des Totenfriedens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eröffnet. Am (...) wurde das Verfahren wegen Gewaltdarstellung und Störung des Totenfriedens eingestellt. Mit Strafbefehl vom (...) wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Waffen mit einer Busse von CHF 400.- bestraft. Mit Urteil des G._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies das SEM den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab und stellte fest, der Beschwerdeführer gelte als rechtskräftig weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, um künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Stellung des Bruders des Beschwerdeführers in der tamilischen Exilregierung sei festzuhalten, dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer verfüge über ein relevantes politisches Netzwerk in Sri Lanka, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen und schützen könne. Zum Einwand, er sei gefährdet, da er in der Presse fälschlicherweise als Mittäter bei einer Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens in Sri Lanka genannt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtigen in Haft befänden und das Alibi des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka gewesen, nötigenfalls polizeilich überprüft werden könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vergehen und der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe falle eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-642/2017). F. Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Eröffnung eines Asylverfahrens, da er Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat benötige. G. Nach erfolgtem Schriftenwechsel hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-642/2017 vom 14. Mai 2019 die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (zur Koordination mit dem Asylverfahren) mit der Begründung insoweit gut, dass die Verfügung des SEM mit dem am 26. April 2017 eingereichten Asylgesuch zu koordinieren sei. Sollte das Asylgesuch abgewiesen werden, müsse über die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entschieden werden, um eine Mehrgleisigkeit der Verfahren zu vermeiden. H. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr 2003 sei er für rund eine Woche nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Während dieses Aufenthalts hätten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) über ein PLOTE-Mitglied versucht, ihn im Vanni-Gebiet zu treffen, was er aber abgelehnt habe. Einige Mitglieder der PLOTE hätten geglaubt, er habe etwas mit der Ermordung einer Familie (PLOTE-Sympathisanten) in der Schweiz (Anm. des Gerichts: Mordfall im Jahr 1994) zu tun gehabt und ihn telefonisch bedroht. Sodann sei er im Jahr 2007 bei einem Besuch des sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz anwesend gewesen, habe diesem Fragen gestellt und es sei ein gemeinsames Foto entstanden, welches publiziert worden sei. Später sei er mit einem Vorfall in Sri Lanka (Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens im Jahr 2015) in Verbindung gebracht worden, da er einem der mittlerweile verhafteten Täter ähnlich sehe. Darüber sei in den Medien berichtet worden. Gegen zwei in der Schweiz wohnhafte Personen, die ihn diesbezüglich beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige eingereicht. Sodann habe er einmal (etwa im Jahr 2010) bei der Bundesanwaltschaft eine Aussage gegen LTTE-Mitglieder in der Schweiz gemacht. Weiter sei es während einer Versammlung des Vereins, den er unterstütze, im Oktober 2018 zu einer Auseinandersetzung mit LTTE-Anhängern gekommen. In der Folge habe er diese Personen angezeigt. PLOTE- und LTTE-Mitglieder hätten generell, und er auch persönlich, Schwierigkeiten miteinander. Ferner habe er einen Bruder, der in England lebe und dort exilpolitisch aktiv sei. Aufgrund all dieser Geschehnisse fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. I. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 ab, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. In seinem Entscheid hält es als erstes fest, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in der Schweiz, aus welchen er eine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat herleite, teils bis zu vierzehn Jahre vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches im Jahre 2017 zugetragen hätten. Obwohl möglich und zumutbar habe er diese ohne plausiblen Grund erst jetzt geltend gemacht, was darauf schliessen lasse, dass er in diesen Ereignissen offensichtlich selbst keine Verfolgung gesehen habe. Weder wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei PLOTE noch aus dem Umstand, dass einige PLOTE-Mitglieder allenfalls glaubten, er habe etwas mit der Ermordung einer Schweizer Familie zu tun, könne auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Zwar sei die Organisation TGTE als Terrororganisation gelistet, was ein erhöhtes Interesse des Sicherheitsapparates hervorrufen könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, selbst keinen Kontakt zur TGTE zu haben, sei auch diesbezüglich nicht von einer Befürchtung einer Verfolgung auszugehen. Zudem gehe aus dem Unterstützungsschreiben, welches dem SEM am 7. Oktober 2016 zugestellt worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein relevantes politisches Netzwerk verfüge, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen und schützen könne. Auch die geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vielen Jahren in der Schweiz an einem Treffen mit dem sri-lankischen Präsidenten teilgenommen habe und fotografiert worden sei, zeige keine Gefährdung auf, zumal viele solcher Bilder vom Präsidenten und weiteren Personen existierten. Ebenso erscheine das Vorbringen, wegen einer Auseinandersetzung an einer Vereinsversammlung im Oktober 2018 oder aufgrund weiterer Konfliktsituationen in der Schweiz im Heimatland von Dritten (LTTE-Anhängern) verfolgt zu werden, nicht hinlänglich erwiesen. Dadurch, dass er einem Täter gleiche, der in Sri Lanka ein Mädchen ermordet habe, könne er keine Gefährdung herleiten, da dieser Täter in Haft sei und der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt nicht in Sri Lanka befunden habe. Die mögliche Befragung am Flughafen von namentlich illegal ausgereisten Rückkehrern oder die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder nahe Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass aus den vom Beschwerdeführer angeführten Elementen kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es würde sich bei einer Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. K. Mit als «Mehrfachgesuch, eventuell qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 11. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines erneuten Asylgesuch unter anderem geltend, dass er in den letzten Wochen von Kontaktpersonen in Sri Lanka darüber informiert worden sei, dass im Norden und Osten von Sri Lanka angeblich Plakate aufgehängt worden seien, auf denen er abgebildet sei. Die Kontaktpersonen hätten Fotos der Plakate gemacht und ihm diese zugestellt. Er habe feststellen müssen, dass er auf den Plakaten erkennbar zu sehen sei. Weiter komme hinzu, dass die Plakate mit der Überschrift versehen seien (übersetzt ins Deutsche): «Wir werden diejenigen vernichten, welche die Rajapaksa-Regierung unterstützt haben. Wir werden nicht nur die Unterdrücker vernichten, sondern auch ihre Komplizen. Stellen wir die Demokratie wieder her». Hintergrund für diese Aktion dürften seiner Auffassung zufolge vermutlich seine exilpolitische Tätigkeit und insbesondere das aktenkundige Treffen mit dem ehemaligen sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz sein. Die Plakataktion sei auch in Sri Lanka auf mediales Echo gestossen. Die Plakate stufe er als Morddrohung gegen ihn ein. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation «Plakate Sri Lanka» und Auszüge aus dem Internet ein. L. Mit Schreiben vom 21. November 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, die eingereichten Dokumente vollständig zu übersetzen sowie ein Original des Plakates einzureichen und bei den eingereichten Fotos genau zu bezeichnen, wann und wo die Fotos aufgenommen worden seien. Zudem solle er bezeichnen, wo auf dem Plakat er abgebildet sei, und näher auszuführen, wie es zur von ihm geltend gemachten Plakataktion gekommen sei. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 nach. M. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (u.a. Haftbefehl vom [...] mit englischer Übersetzung, Haftbefehlsübergabe vom [...], Schreiben des H._______ vom 29. September 2023 mit englischer Übersetzung, verschiedene Whats-App-Chat Screenshots) und gab an, er werde in Sri Lanka gesucht. Konkret laute der Vorwurf Vergewaltigung und Mord an einem Mädchen namens I._______ in der Region J._______. Weiter solle er am Mord an fünf älteren Frauen in K._______ Anfang Mai 2023 beteiligt gewesen sein. Obwohl die Vorwürfe falsch seien und offenbar das tatsächliche Motiv der Verhaftung verschleiert werde, sei er im Heimatstaat an Leib und Leben bedroht. Die Umstände würden durch H._______, in dessen Schreiben vom 29. September 2023 treffend beschrieben. In den sozialen Medien und WhatsApp-Chats kursierten schliesslich Fotos von ihm unter dem Vorwurf, er sei an den Straftaten, die ihm im Haftbefehl vorgeworfen würden, beteiligt. N. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 nahm das SEM die Eingabe vom 6. Oktober 2023 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen fest, dass es sich beim angeblichen »Haftbefehl» vom (...) formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen «Extract from the Information Book», also einen Auszug aus einem polizeilichen Logbuch, in dem Ereignisse oder Anzeigen eingetragen würden, handle. Im Dokument stehe gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung im Wesentlichen, dass die Polizei den vorliegenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (L._______ alias A._______) ausstelle, weil er auf den sozialen Medien beschuldigt werde, für den Tod eines Mädchens und von fünf alten Frauen verantwortlich zu sein, und man weder seine Aufenthaltsadresse noch seine Verwandten habe ausfindig machen können. Beim als «Haftbefehlsübergabe» genannten Dokument vom (...) handle es sich um eine «Message Form» der Polizei, also eine Polizeinachricht. Gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung habe der zuständige Polizist der Polizeistation M._______ beim N._______ nachgefragt, ob diese Stelle den Haftbefehl erhalten habe. Die Polizei habe verschiedene Male vergeblich versucht, den Beschwerdeführer (L._______ alias A._______) im Büro dieser Stelle zu befragen. In ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden sei bei solchen Beweismitteln angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit dieser Dokumente im srilankischen Kontext nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6191/2018 vom17. Juni 2020, E. 3.2.1; E-5798/2019 vom 29. November 2019 E.6.1). Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Beim ersten Dokument handle es sich ohnehin offensichtlich nicht um einen Haftbefehl, den nur ein Gericht ausstellen könne. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Polizist einen eigenen Sucheintrag im Polizei-Logbuch eintragen haben sollte. Unverständlich sei zudem, wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz eines solchen Dokumentes gekommen sein wolle, wenn die Polizei ja offensichtlich weder ihn noch Verwandte von ihm habe erreichen können. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn wegen eines Ereignisses (Mord an einem Mädchen) suchen sollte, wenn die Täter bereits gefunden und inhaftiert sei (vgl. Urteil BVGer E-4896/2019 vom 10. März 2022, E. 6.2). Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass die Herstellung dieses Dokumentes zum Zwecke des vorliegenden Asylgesuches in Auftrag gegeben worden sei und keinen realen Hintergrund aufweise. Gleiches gelte für das zweite Dokument. Das Formular diene eigentlich dem Informationsaustausch zwischen Polizeistationen. Vorliegend sei das Formular nicht vollständig ausgefüllt worden (siehe Formular-Kopf). An dieser Einschätzung ändere das eingereichte Schreiben des H._______ vom 29. September 2023 nichts. Es enthalte lediglich eine wenig substantiierte Aufzählung der Sachverhaltselemente, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Mehrfachgesuch geltend gemacht habe, weshalb von einem blossen Gefälligkeitsschreiben auszugehen sei, das nicht als beweiskräftig erachtet werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Plakataktion in Sri Lanka sei festzustellen, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ablehnenden Urteil des BVGer vom 10. März 2022 und der damit verbundenen Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, stünden. So habe das Ausreisegespräch der kantonalen Behörden mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 stattgefunden. Aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die angeblichen Plakate im August 2022 aufgetaucht seien, also just kurz nach seinem Ausreisegespräch. Dieser auffallend enge zeitliche Zusammenhang lasse vermuten, dass es sich bei der Plakataktion um ein inszeniertes Ereignis im Hinblick auf ein erneutes Ersuchen um Asyl handle, zumal es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Fotos, die vor Jahren aufgenommen worden seien, nunmehr auf einmal auf Plakaten in Sri Lanka verbreitet worden seien sollten. Ohnehin gingen die damit verbundenen Drohungen von unbekannten Drittpersonen aus. Seit der Plakataktion sei nunmehr über ein Jahr vergangen. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass sich für ihn zum heutigen Zeitpunkt noch eine konkrete Gefährdung aus diesem Ereignis ableiten lasse. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an die sri-lankischen Behörden wenden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 10. März 2022 darauf hingewiesen, dass er sich im Falle von Befürchtungen, von Drittpersonen behelligt zu werden, an die zuständigen sri-lankische Behörden wenden könne (vgl. Urteil E-4896/2019, E. 6.2). An dieser Einschätzung habe sich zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, zumal er weder im ordentlichen noch im vorliegenden Verfahren flüchtlingsrechtlich relevante Probleme mit den sri-lankischen Behörden habe glaubhaft machen können. O. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ersucht. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Da die Polizei weder den Beschwerdeführer noch deren Verwandte habe erreichen können, habe eine Übergabe des Haftbefehls auf dem Parteibüro der PLOTE mittels des Dokuments «Haftbefehlsübergabe vom (...)» stattgefunden. Vom Büro seiner Partei habe er danach vom Erhalt des Haftbefehls erfahren. Daher sei die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Dokumente gelangt sei, in seinen Augen willkürlich. Im Weiteren seien die polizeilichen Aktivitäten in Bezug auf den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung eines Mädchens wohl nur vorgeschoben. In Wirklichkeit stehe der Beschwerdeführer wohl wegen seiner politischen Tätigkeiten im Fokus der Behörden. Auch hier liege eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, an der Echtheit und damit auch am Beweiswert der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergebe sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts ein seiner Auffassung zufolge «sehr stimmiges Bild». Hinsichtlich der Plakataktion sei festzuhalten, dass alleine aufgrund der Tatsache, dass seit einem Jahr nichts mehr vorgefallen sei, nicht von einem fehlenden behördlichen Interesse am Beschwerdeführer ausgegangen werden könne, seien die Behörden doch seit Jahren darum bemüht, ihn wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zu verhaften. Daher sei die Feststellung der Vorinstanz, die sri-lankischen Behörden seien in Bezug auf den Beschwerdeführer schutzwillig und schutzfähig, willkürlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 1.4 Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Als erstes ist festzuhalten, dass sich die verfahrensrechtlichen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Beweismittel falsch beziehungsweise einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt, als offensichtlich unzutreffend erweisen. 4.2 Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig festgestellt. Bei den Entgegnungen in der Beschwerde, wonach das SEM nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeiten im Fokus der Behörden stehe beziehungsweise die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein ungebrochenes Interesse an seiner Verhaftung hätten, handelt es sich um Behauptungen, welche die vom SEM vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und nicht deren Feststellungen beschlägt. Dies gilt auch für den Vorwurf, das SEM habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt. Ferner stehen die entsprechenden Vorbringen in offenem Widerspruch zu den bereits zahlreichen vorbestehenden Würdigungen dieser Asylvorbringen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat den zutreffenden, zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in blossen Behauptungen und nachträglichen unbehelflichen Erklärungs-versuchen. So wird in der Beschwerde bezüglich des Erhalts des sogenannten Haftbefehls behauptet, die Übergabe des Haftbefehls auf dem Parteibüro der PLOTE mittels des Dokuments «Haftbefehlsübergabe vom (...)» habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer vom Haftbefehl erfahren habe, ohne diese Behauptung näher zu substantiieren oder zu belegen. Ohnehin sind die entsprechenden Erklärungsversuche als nur wenig realitätsnah einzustufen und insgesamt als offensichtliche erkennbare Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.4 Die Einschätzung des SEM auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise teilweise fehlender Asylrelevanz der Vorbringen vermag sowohl hinsichtlich der entsprechenden Begründung wie auch hinsichtlich der jeweiligen Schlussfolgerung vollends zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Bst. N vorstehend) verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können. 4.5 Zusammenfassend ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Gründe vorbringt, welche eine Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von den kantonalen Behörden am 13. August 2012 widerrufen respektive nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2014 ab. Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist, erübrigt sich, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). 6.3.2 Sowohl das SEM in seinem Entscheid vom 14. August 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 haben sich bereits eingehend mit der Ausgangslage auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Verurteilungen von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 (vgl. E. 8.4.5. ff.) in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass der Beschwerdeführer neben zahlreichen sonstigen Verurteilungen schliesslich am 18. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Der Verurteilung lagen sehr gewichtige Straftaten, unter anderem mehrfache sexuelle Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Drohung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zugrunde. Insbesondere die rechtskräftige Freiheitsstrafe von vier Jahren weise auf ein sehr schweres Verschulden hin und lasse das Verhalten und damit die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einem ungünstigen Licht erscheinen. Demnach bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Ergänzend dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (unerlaubter Waffenbesitz und Drohung). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz auch wiederholt fürsorgeabhängig gewesen sei und somit auch aus dieser Hinsicht ein öffentliches Interesse an seinem Vollzug bestehe. 6.3.3 Das SEM hat in der aktuellen, angefochtenen Verfügung erneut ausgeführt, weshalb auch heute noch das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu berufen, überwiegt. 6.3.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind in keiner Weise zu beanstanden und zu bestätigen. An der mit vorgenanntem Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 - und damit nach wie vor aktuellen - Erwägungen und Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich zwischenzeitlich nichts rechtserheblich verändert. Es kann daher vollständig auf die damaligen Erwägungen des Gerichts sowie auf die nun in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Ausführungen verwiesen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Der Beschwerdeführer vermag hiergegen mit den in seiner Rechtsmitteleingabe vorgetragenen, zumeist bereits bekannten und berücksichtigten Vorbringen offenkundig keine andere Sichtweise zu begründen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch seit vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erneut ein weiteres Strafurteil erwirkt hat und mit Urteil des G._______ vom (...) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, womit die Delinquenz des Beschwerdeführers auch aktuell ihren Fortgang findet. Soweit sich der Beschwerdeführer zu der Wertung versteigt, ein «allfälliges» öffentliches Interesse an seiner Wegweisung sei «keinesfalls» überwiegend, darf mit Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass er durch seine Straffälligkeit teilweise gegen zentrale Werte unserer Gesellschaft (unter anderem die sexuelle Integrität eines Kindes) mehrfach verstossen hat und bereits hieraus ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner konsequenten Wegweisung besteht. Rein illustrativ darf in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die strafrechtliche Beurteilung alleine dieser einen Straftat für sich alleine heute bereits zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absatz 1 Ziffer h StGB führen würde, was das öffentliche Interesse an der Wegweisung solcher Straftäter unterstreicht. Sofern der Beschwerdeführer insgesamt in seiner langjährigen, fortgesetzten und teilweise schwerwiegenden Delinquenz kein öffentliches Wegweisungsinteresse zu erkennen vermag, erfolgt dies in offener Verkennung der Sachlage und offenbart im Übrigen auch eine erschütternd fehlende Einsicht in die Tragweite seines deliktischen Verhaltens. 6.3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die im Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 getroffene Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine Sachumstände erkennbar sind, um den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, nichts an Aktualität eingebüsst und weiterhin Gültigkeit haben. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Erwägungen erweisen sich in diesem Licht daher als zutreffend und vermögen durch die Vorbringen auf Beschwerdeebene offenkundig nicht in Zweifel gezogen werden. 6.3.6 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist daher als (klar) verhältnismässig einzustufen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar und zulässig bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: