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E-4896/2019

E-4896/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 1984 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1985 aufgrund un- glaubhafter Asylvorbringen abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 1989 führte wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs am 2. Juni 1997 zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Am 6. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. A.b Seit dem Jahr 1986 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz mehr- fach strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons B._______ vom (…) 20(…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt (u.a. aufgrund […]). Das zuständige Migrations- amt widerrief daher am 13. August 2012 die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Po- lizei- und Militärdirektion des Kantons C._______ mit Entscheid vom (…) 20(…) abgewiesen. In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom (…) 20(…) den vorinstanzlichen Ent- scheid, wonach die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen respektive nicht verlängert worden sei. Ferner wurde das kantonale Migrationsamt an- gewiesen, beim SEM ein Verfahren um vorläufige Aufnahme (aufgrund ei- ner Praxisänderung zu Sri Lanka / Überprüfung der möglichen Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs) einzuleiten. A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies das SEM den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab und stellte fest, der Beschwerdeführer gelte als rechtskräftig weggewie- sen und habe die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, um künftigen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt zu sein. Die Partei, für die er sich engagiere, die People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), sei Teil der Ta- mil National Alliance (TNA), welche sich politisch frei betätigen könne. Seit dem Regierungswechsel bestehe ferner eine weitgehende Meinungs- äusserungs- und Pressefreiheit. Hinsichtlich der Stellung des Bruders des Gesuchstellers in der tamilischen Exilregierung sei festzuhalten, dass da- von ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer verfüge über ein relevantes politisches Netzwerk in Sri Lanka, welches ihn bei einer Rück- kehr unterstützen und schützen könne. Zum Einwand, er sei gefährdet, da er in der Presse fälschlicherweise als Mittäter bei einer (…) in Sri Lanka

E-4896/2019 Seite 3 genannt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtigen in Haft befänden und das Alibi des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka gewesen, nötigenfalls polizeilich überprüft werden könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig. Unter Berück- sichtigung der strafrechtlichen Vergehen und der Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe falle eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. A.d Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-642/2017). A.e Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Eröffnung eines Asylverfahrens, da er Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat benötige. Am 26. April 2017 führte das SEM mit dem Be- schwerdeführer im Beisein einer Substitutin seines Rechtsvertreters eine Registrierung und Befragung zur Person (BzP) durch, während derer er sein Asylgesuch mündlich wiederholte. A.f Am 9. Mai 2018 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Be- schwerdeverfahren F-642/2017 betreffend vorläufige Aufnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Asyl. A.g Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hob die Instruktionsrich- terin die Sistierung wieder auf. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 erklärte das SEM, es beständen keine Einwände gegen die in der Be- schwerdeschrift beantragte Rückweisung der Sache an das SEM (zur Ver- einigung der Verfahren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie um Gewährung des Asyls). A.h Mit Urteil F-642/2017 vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (zur Koordination mit dem Asylverfahren) insoweit gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. B. B.a Am 25. Juni 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus D._______, E._______ (Nordprovinz). Er habe im Jahr 1984

E-4896/2019 Seite 4 von Colombo aus Sri Lanka legal verlassen und sei in die Schweiz geflo- gen, wo er um Asyl nachgesucht habe. Seit damals sei er Mitglied der PLOTE Schweiz. Früher habe er eine (…) innegehabt. Heute sei er nur noch einfaches Mitglied und habe noch Kontakt zu einigen PLOTE Mitglie- dern in Sri Lanka. Im Jahr 20(…) sei er für rund (…) nach Sri Lanka zu- rückgekehrt, um zu heiraten. Er habe sich in Colombo und G._______ auf- gehalten, bevor er wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Während dieses Aufenthalts hätten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) über ein PLOTE-Mitglied versucht, ihn im Vanni-Gebiet zu treffen, was er aber abgelehnt habe. Er habe sodann mehrere Probleme, aufgrund derer er gefährdet sei. Zunächst hätten einige Mitglieder der PLOTE ge- glaubt, er habe etwas mit der Ermordung einer Familie (PLOTE-Sympathi- santen) in der Schweiz (Anm. des Gerichts: Mordfall im Jahr 19[…]) zu tun gehabt. Von diesen sei er damals telefonisch bedroht worden. Direkte Schwierigkeiten habe er deswegen aber nicht gehabt. Sodann sei er im Jahr 20(…) bei einem Besuch des sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz anwesend gewesen, habe diesem Fragen gestellt und es sei ein gemeinsames Foto entstanden, welches publiziert worden sei. Später sei er mit einem Vorfall in Sri Lanka ([…] im Jahr 20[…]) in Verbindung ge- bracht worden, da er einem der mittlerweile verhafteten Täter gleiche. Dar- über sei in den Medien berichtet worden. Gegen zwei in der Schweiz wohn- hafte Personen, die ihn diesbezüglich beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige eingereicht. Sodann habe er einmal (etwa im Jahr 20[…]) bei der Bundesanwaltschaft eine Aussage gegen LTTE-Mitglieder in der Schweiz gemacht. Weiter sei es während einer Versammlung des Vereins, den er unterstütze, im (…) 20(…) zu einer Auseinandersetzung mit LTTE- Anhängern gekommen. In der Folge habe er diese Personen angezeigt. PLOTE- und LTTE-Mitglieder hätten generell, und er auch persönlich, Schwierigkeiten miteinander. Ferner habe er einen Bruder, der in G._______ lebe und dort exilpolitisch aktiv sei. Dieser sei Mitglied der dor- tigen H._______. Er selbst unterstütze diese Partei nicht und habe keinen Kontakt zur H._______. Auch in eine Anzeige seines Bruders gegen einen sri-lankischen (…) sei er nicht involviert. Sodann beteilige er sich am Un- terhalt der Website I._______, auf der tamilische Nachrichten publiziert würden. Es gebe auch eine (…) Seite von I._______, die von der H._______ betrieben werde und mit der er nichts zu tun habe. Dort würden regierungskritische Artikel veröffentlicht und er glaube, dass die sri-lanki- sche Regierung diese (…) Seite beobachte. Schliesslich sei er während dieser Anhörung auf Whatsapp von einer unbekannten Person nach seiner Ausweisnummer gefragt worden, was aufzeige, dass er immer wieder

E-4896/2019 Seite 5 Schwierigkeiten habe. Aufgrund all dieser Geschehnisse fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.b Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen unter anderem zu seinem Bruder und der H._______ sowie zu seinen persönlichen Problemen. Er reichte dem SEM diverse Beweis- mittel nach (namentlich Unterlagen zum Engagement des Bruders, Foto- ausdrucke, Rechnungen zur Website [von 2005–2007], Zeitungsberichte, Schweizerische Gerichtsdokumente sowie ein Bestätigungsschreiben vom

10. Juli 2019). Ferner verwies er auf aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka, namentlich auf die Terroranschläge von Ostern 2019, und reichte diverse Berichte hierzu ein. C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, das Gericht habe ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper- sonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien. Ferner beantragte er, die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 sei wegen Verletzung der Begründungs- pflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtser- heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Zif- fern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellte er den Beweisantrag, die vom SEM konsultierten Quellen, auf wel- che sich das SEM zur Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka be- ziehe, sollten offengelegt werden.

E-4896/2019 Seite 6 Als Beweismittel reichte er eine CD mit den Beweismitteln Nr. 2–87 und Nr. 89–116 sowie Unterlagen zu einem Strafverfahren aus den Jahren 20(…) und 20(…) (Beschwerdeführer als Privatkläger) ein (Nr. 88). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Ferner wurde festge- halten, auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruch- körperbildung werde nicht eingetreten. Sodann wurde der Beschwerdefüh- rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Er- lass der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ferner ersuchte er um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lag eine Für- sorgebestätigung vom 14. Oktober 2019 bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. Am 13. No- vember 2019 wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 16. März 2020 zeigte der Beschwerdeführer neue Sach- verhaltselemente auf und machte eine Verschlechterung der Lage in Sri Lanka geltend. Zur Untermauerung reichte er ein Screenshot eines Whatsapp Verlaufs, Screenshots mehrerer Facebook Profile, Unterlagen zu einem tamilischen (...) in Sri Lanka, einen Strafbefehl vom (…) 20(…) (vgl. oben Bst. D), einen Bericht über einen (…) aus Sri Lanka vom 5. März 2020 sowie aktualisierte und dokumentierte Länderinformationen auf einer CD-ROM ein.

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Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 nicht eingetreten (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwer- deführer zunächst vor, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht abgeklärt und damit die Begründungspflicht verletzt. Eine Überprüfung dieser Faktoren im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft fehle komplett, ob- wohl er mehrere der Risikofaktoren erfülle (insbesondere das exilpolitische Engagement und die Verbindungen zur LTTE). Ferner sei keine Begrün- dung zu erblicken, weshalb diese Abklärung unterblieben sei.

E-4896/2019 Seite 9 Anlässlich der Vernehmlassung stellte das SEM zu Recht fest, dass im an- gefochtenen Entscheid eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers und den in seinem Fall möglicherweise vor- handenen Risikofaktoren stattgefunden habe, auch wenn das Referenzur- teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht zu erblicken, die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.4 Weiter wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehreren Punkten unvollständig und un- richtig ermittelt.

E. 3.4.1 Im Zusammenhang mit seiner PLOTE-Mitgliedschaft mit (…) sei er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die LTTE bedroht worden. Darüber hinaus sei und werde er durch einige PLOTE-Anhänger gefährdet (wegen eines Mordfalls in der Schweiz, den er unterstützt haben solle). Dies sei von der Vorinstanz falsch dargestellt worden. Er rechne durchaus mit einer Gefahr. Ferner gehe aus dem hierzu eingereichten Bestätigungs- schreiben nicht explizit hervor, dass er auf einflussreiche Personen zählen könne. Das SEM habe das Beweismittel mangelhaft gewürdigt.

E. 3.4.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei Mitglied bei der H._______. Diese Verbindung habe das SEM nicht hinreichend abge- klärt. Es anerkenne, dass die H._______ als Terrororganisation gelistet sei. Die Mitgliedschaft seines Bruders bei der H._______ sei asylrelevant, was sich auch auf Familienangehörige – wie ihn – auswirken dürfte. Er selbst habe keinen Kontakt zur H._______ und arbeite nicht mit dieser zusam- men. Deshalb jegliche Gefährdung zu verneinen, sei aber verkürzt. Er könne aufgrund der familiären Verbindungen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten – als Informationsquelle oder im Sinne einer Reflexver- folgung. Sodann sei im Zusammenhang mit der H._______ die Problema- tik der «Black List» zu berücksichtigen. Diese sei letztmals im Jahr 2019 aktualisiert und erweitert worden, was das anhaltende Verfolgungsinte- resse Sri Lankas gegenüber dem tamilischen Separatismus zeige. Ferner sei er eine bedeutende exilpolitische tamilische Figur (für PLOTE) und gelte daher in den Augen der sri-lankischen Behörden zumindest als ehe- maliger Anhänger des tamilischen Separatismus.

E. 3.4.3 Weiter würden im Entscheid die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Tatsache, dass stan-

E-4896/2019 Seite 10 dardmässige Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regel- mässig zu kritischen Situationen, einer asylrelevanten Verfolgung und an- haltenden Gefährdung der Betroffenen führten, nicht korrekt thematisiert. Die Vorbereitungen auf diese Background-Checks würden mit der Papier- beschaffung und der Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in der Schweiz beginnen. Die darauffolgenden Abklärungen führten – insbe- sondere bei lange im Ausland lebenden Tamilen – zu Verhören durch die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr der betroffenen Person. Sodann seien die aktuelle Lage und die Entwicklungen in Sri Lanka vom SEM nicht ausreichend berücksichtigt worden, womit auch die sich dadurch für ihn ergebende Gefährdung und die Risikoüberprüfung mangelhaft ausgefallen seien. Das Lagebild des SEM aus dem Jahr 2016 sei fehlerhaft, zumal sich dieses auf nicht öffentlich zugängliche Quellen stütze. Es sei zudem keine Quelle genannt worden, welche zeige, dass sich das Gefährdungspotential für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen im Zuge der Anschläge und der Notstandsgesetzgebung nicht vergrössert hätte. Ferner seien die zahlreichen objektiven Beweismittel zur aktuellen Lage in Sri Lanka respektive zur erhöhten Gefährdung bestimmter Risikogruppen (ge- mäss Eingabe vom 16. Juli 2019) vom SEM ungenügend gewürdigt wor- den.

E. 3.5 Mit den vorstehenden Ausführungen werden die sich aus dem Unter- suchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be- trifft, vermengt. Das SEM hat die Vorbringen und Beweismittel des Be- schwerdeführers vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage in Sri Lanka insgesamt erfasst und sich im angefochtenen Entscheid angemes- sen mit seinen Vorbringen (gemäss Befragungen sowie der nachträglichen Eingabe vom Juli 2019) auseinandergesetzt, mithin den Sachverhalt hin- reichend festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz nachvollziehbar und diffe- renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4–7), was dem Beschwerdeführer – wie die vorliegende 83 Seiten umfassende Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids offensichtlich ermöglichte. Weder dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und sich auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer gefordert, noch es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt respektive seine Gefährdungslage bei einer Rück- kehr anders einschätzt als der Beschwerdeführer, legt eine unzureichende

E-4896/2019 Seite 11 Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Beweiswürdigungs- pflicht dar. Bezüglich seiner Befürchtung im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Reisepapieren ist sodann festzuhalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermitt- lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vor- sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; u.a. Urteile des BVGer E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 4.5.2, E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.5.7 m.w.H.). Hinsichtlich des mit der Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung einhergehenden Beweisantrags des Beschwerdeführers, ihm seien die vom SEM bezüglich Lageeinschätzung konsultierten Quellen offenzule- gen, ist festzuhalten, dass das SEM die Lage in Sri Lanka im angefochte- nen Entscheid aufgriff und in diesem Rahmen auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Lagebild des SEM vom August 2016 verwies. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Dass das SEM keine Quelle genannt hat, welche sich explizit mit der Ge- fährdungslage tamilischer Asylsuchender mit klaren LTTE-Verbindungen auseinandersetzt, ist aufgrund der vom SEM vorgenommenen Würdigung der Asylvorbringen (vgl. unten) folgerichtig. Zum Vorbringen, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei fehlerhaft, da sich dieses regelmässig auf nicht öffentlich zugängliche Quellen beziehe, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach aufgezeigt hat, die länderspe- zifische Lageanalyse des SEM sowie ein Grossteil der darin zitierten Quel- len seien – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – öffentlich zu- gänglich (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2429/2018 vom 30. Juli 2021 E. 3.9; D-1587/2020 vom 17. Mai 2021 E. 5.3.2 f.).

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechen- den Anträge sind abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4896/2019 Seite 12 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen – wie dem Beschwerdeführer – tamilischer Ethnie, welche nach einem langen Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsam- keit aufweisen. Diese Faktoren reichten praxisgemäss jedoch nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr nach Sri Lanka auszu- gehen. Daher sei zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers andere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG zu be- gründen vermöchten.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer leite aus einer Reihe von Ereignissen, welche sich in der Schweiz zugetragen hätten, eine Furcht vor Verfolgung im Hei- matland her. Seine Vorbringen hätten sich teils bis zu vierzehn Jahre vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs im Jahr 2017 zugetragen. Der Umstand, dass er mit diesen Gründen, obwohl möglich und zumutbar, nicht wesentlich früher mit einem neuen Asylgesuch ans SEM gelangt sei, weise darauf hin, dass er in diesen Ereignissen offensichtlich selber keine Verfol- gungsgefahr gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei heute noch einfaches Mitglieder der PLOTE und beteilige sich am Unterhalt einer Internetzeitung. Mitglieder von Oppositi- onsparteien würden indes unter der neuen Regierung Sri Lankas in der Regel nicht verfolgt. Die PLOTE, Teil der im Parlament vertretenen TNA,

E-4896/2019 Seite 13 könne sich politisch frei betätigen. Es bestehe ferner eine weitgehende Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit seit dem Regierungswechsel. Sodann lege das eingereichte Unterstützungsschreiben eines hochrangi- gen PLOTE-Führungsmitglieds und Parlamentsabgeordneten für die TNA in Sri Lanka nahe, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf ein- flussreiche Persönlichkeiten zählen könne. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur PLOTE oder der Tätigkeit beim Unterhalt der Internetzeitung einer unmenschlichen Behandlung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein werde. Auch aus dem im Jahr 20(…) erfolgten Versuch, ihn zu einer Reise ins Vanni zu bewegen, könne nicht auf eine heutige Verfolgung geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass einige PLOTE-Mitglieder glaubten, er habe etwas mit der Ermordung einer Schweizer Familie zu tun, könne auf keine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Beleidigende Kommentare auf Internetplattformen seien ein häufig beklagtes Problem. Diese hätten offenbar zu keinen Ver- folgungshandlungen in der Schweiz geführt und liessen keinen Bezug zu einer drohenden Verfolgung in Sri Lanka erkennen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Whatsapp nach seiner Ausweisnummer gefragt worden sei, vermöge nicht zur Annahme einer Verfolgung in der Heimat zu führen. Weiter sei die Organisation H._______ als Terrororgani- sation gelistet, was ein erhöhtes Interesse des Sicherheitsapparates her- vorrufen könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben haben, selbst keinen Kontakt zur H._______ zu haben, sei auch diesbezüglich nicht von einer Befürchtung einer Verfolgung auszugehen. Zudem gehe aus dem Unterstützungsschreiben, welches dem SEM am 7. Oktober 2016 zugestellt worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein relevantes politisches Netzwerk verfüge, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen und schützen könne. Dass der Beschwerdeführer vor vielen Jahren in der Schweiz an einem Treffen mit dem sri-lankischen Präsidenten teilgenommen habe und foto- grafiert worden sei, zeige ebenfalls keine Gefährdung auf, zumal viele sol- cher Bilder vom Präsidenten und weiteren Personen existierten. Auch dass er wegen einer Auseinandersetzung an einer Vereinsversammlung im (…) 20(…) oder aufgrund weiterer Konfliktsituationen in der Schweiz im Hei- matland von Dritten (LTTE-Anhängern) verfolgt werden würde, erscheine nicht hinlänglich erwiesen. Diesbezüglich könne sich der Beschwerdefüh- rer zudem an die heimatlichen Behörden wenden. Dadurch, dass er einem Täter gleiche, der in Sri Lanka ein (...) habe, könne er keine Gefährdung herleiten, da dieser Täter in Haft sei und der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt nicht in Sri Lanka befunden habe. Auch wegen der Aussagen

E-4896/2019 Seite 14 bei der Bundesanwaltschaft oder vor dem Bundesstrafgericht könne auf keine Gefährdung geschlossen werden, da diese Aussagen mit Diskretion und Geheimhaltung behandelt würden. Zudem müssten konkrete Ele- mente feststellbar sein, wonach er deswegen bei der Rückkehr einer Ge- fahr ausgesetzt wäre. Die mögliche Befragung am Flughafen von namentlich illegal ausgereisten Rückkehrern oder die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Da der Beschwer- deführer nicht geltend gemacht habe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder nahe Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass aus den vom Beschwerdefüh- rer angeführten Elementen kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es würde sich bei einer Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In seiner Zuschrift vom 16. Juli 2019 wiederhole er im Wesentlichen noch- mals die an der Anhörung vorgetragenen Asylgründe. Der Umstand, dass er seine Vorbringen mit Dokumenten belege, vermöge an der vorgenom- menen Einschätzung nichts zu ändern beziehungsweise enthielten die Do- kumente grösstenteils keinen Fallbezug. Die im April 2019 verübten Anschläge in Sri Lanka seien die ersten Terror- anschläge seit dem Jahr 2009. Diese hätten zu Massnahmen der sri-lanki- schen Behörden geführt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Be- schwerdeführer einen Bezug zu diesen Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begrün- deten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen.

E. 5.1.3 Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zunächst da- rauf hin, dass er im (…) 20(…) von LTTE-Anhängern angegangen worden sei. Er habe gegen diese Personen Strafanzeige eingereicht. Mithin sei die Bedrohung durch LTTE-Anhänger anhaltend. Die Schweizer Behörden

E-4896/2019 Seite 15 könnten ihm Schutz bieten, nicht jedoch die Behörden in Sri Lanka. In de- ren Augen gelte er als Regimekritiker, weshalb sein Schutz keine Priorität einnehmen würde.

E. 5.2.2 Sodann seien seine Vorbringen asylrelevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er lange Zeit keinen Grund zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs gehabt, zumal er vorläufig aufgenommen gewesen sei. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 widerrufen worden sei, habe er im Jahr 2017 ein neues Asylgesuch eingereicht. Ferner habe das SEM seine Gefährdung als aktiver Exilpolitiker mit familiären Verbin- dungen zu einem Mitglied bei der H._______ sowie zur LTTE nicht ausrei- chend erkannt. Eine Reflexverfolgung sei naheliegend. Auch dass die (…) Version der Internetseite, die er betreibe, von der H._______ genutzt werde, habe das SEM falsch eingeschätzt. Wegen dieser Internetseite sei er gefährdet, da er dadurch als Unterstützer der H._______ angesehen werde. Es bestehe zwar keine Verbindung ideologischer oder inhaltlicher Natur zwischen der H._______ und ihm, aber ein administrativer Konnex sei damit festzustellen. Auch die ernstzunehmende Bedrohungslage durch bestimmte PLOTE-Mitglieder habe das SEM heruntergespielt. Seitens wohlgesinnter PLOTE-Kameraden könne er nicht auf ausreichend Schutz hoffen, wie dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom Juli 2019 zu entnehmen sei. Auch auf das Schutzmandat des sri-lankischen Staates vor einer Verfolgung Dritter könne er nicht zählen. Dieselbe Schutzlosigkeit ge- genüber asylrelevanter Verfolgung durch Dritte ergebe sich auch infolge der historischen Anfeindung zwischen der PLOTE und den LTTE, die er selbst erfahren habe. Da er über Informationen über die tamilische Exilpo- litik verfüge, drohten ihm Übergriffe durch die LTTE.

E. 5.2.3 Weiter gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Diese Personen würden vom sri-lankischen Staat über- wacht (da sie potentiell eine Gefahr für den Staat darstellten) und bei einer Rückkehr systematisch überprüft, befragt und allenfalls in Haft genommen. Jeder entsprechende Rückkehrer sei gefährdet, inhaftiert und Opfer von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu werden (unter Nennung mehrerer Berichte und Fälle hierzu). Auch müsse die Gefährdung der Gruppe der Tamilen, die die LTTE unterstützten, beachtet werden.

E. 5.2.4 Schliesslich erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, was zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Aufgrund der verschlechterten Lage in Sri Lanka seien Per-

E-4896/2019 Seite 16 sonen, welche diese Faktoren erfüllten, bei einer Rückkehr besonders ge- fährdet. Er erscheine in den Augen der sri-lankischen Behörden als Anfüh- rer der tamilischen Bewegung, der jahrelang aus dem Exil heraus für die PLOTE agiert habe. Es sei naheliegend, dass die Behörden ein Verfol- gungsinteresse an ihm hätten, um ihn mundtot zu machen, und er aufgrund seines Bruders bei der H._______ und seines Wissens über die tamilische Exilpolitik bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert werden würde. Er sei im Visier der sri-lankischen Behörden und sein Name sei auf der Watch- oder Stop-List aufgeführt. Ergänzend kämen sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und das Fehlen gültiger Einreisepapiere hinzu.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer leite aus einer Reihe von Ereignissen, die sich in der Schweiz zugetragen hät- ten, eine Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka her. Im Asylentscheid habe eine Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen Er- eignis stattgefunden und es sei beurteilt worden, ob ihm daraus eine Ver- folgung drohen könne. Die Risikofaktoren – unter anderem Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten – seien ebenfalls gewürdigt wor- den, auch wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Die PLOTE, für die sich der Be- schwerdeführer engagiert habe, sei Teil der in Sri Lanka legalen TNA und im Parlament vertreten. Auch die H._______-Mitgliedschaft des Bruders sei im Entscheid berücksichtigt worden. Daher werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten.

E. 5.4 In der Eingabe vom 16. März 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, er werde seit (…) 20(…) wiederholt von einem CID-Beamten per Telefon kon- taktiert. Dieser wolle von ihm Informationen über das LTTE-Netzwerk in der Schweiz, was er aber verweigert habe. Diese Bemühungen um Informati- onen über die tamilische Diaspora sei in den Kontext der zunehmenden Überwachung seit der Machtübernahme Rajapaksas zu setzen. Dass er nicht kooperiert habe, signalisiere den sri-lankischen Behörden, dass er auf der Seite der Regimekritiker stehe. Wie er bereits dargelegt habe, sei er aufgrund der Ähnlichkeit mit einem Straftäter (in einem […] in Sri Lanka) gefährdet. Auf ein paar Facebook-Profilen seien vor den Wahlen in Sri Lanka im (…) Fotocollagen erschienen, auf denen unter anderem er und der Täter zu sehen seien. Diese erneute Verwendung der Falschanschul- digung erhöhe seine Gefährdungssituation bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka. Des Weiteren sei ein (…), der auf der Website J._______ Artikel veröffentlicht habe, im (…) 20(…) vom CID vorgeladen und befragt worden (mit entsprechenden Beilagen). Auf der Website sei zudem über

E-4896/2019 Seite 17 die Entführung der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Co- lombo berichtet worden. Es sei klar, dass sich die Gefährdungslage für ihn als Inhaber der Seite dadurch zuspitze. Weiter seien die LTTE-Anhänger, gegen die er Strafanzeige eingereicht habe, mittlerweile der üblen Nach- rede schuldig gesprochen worden. Die Gefahr einer Verfolgung durch Dritte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde daher zunehmen. Der (…), der von seinem Bruder in G._______ angezeigt worden sei, sei mittlerweile von einem dortigen Gericht verurteilt worden. Da sich dieser (…) in Sri Lanka aufhalte, befürchte er, bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungs- massnahmen zu werden. Zu berücksichtigen sei schliesslich die sich ver- schlechternde menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka sowie die sich dadurch ergebende erhöhte Gefährdung exilpolitisch aktiver, tami- lischer Rückkehrer mit LTTE-Verbindungen.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt.

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Be- schwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Sri Lanka ernsthafte Nachteile erlitten oder relevante Behördenkontakte gehabt (seine Ausreisegründe wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens letztinstanzlich als unglaub- haft eingestuft, vgl. oben Sachverhalt Bst. A.a).

E. 6.2 Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatland ereignet hätten und aufgrund derer er von verschiedenen Akteuren im Falle einer Rückkehr eine künftige Ge- fährdung befürchte, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit der (…) in Sri Lanka in Verbindung gebracht worden, da er einem der Täter gleiche. Entsprechende Fotocol- lagen seien – letztmals im Jahr 20(…) – im Internet kursiert, weshalb ihm eine Gefährdung durch Privatpersonen drohe. Die sri-lankischen Behörden haben diesen Fall bearbeitet, die Täter wurden verurteilt und sind in Haft (vgl. u.a. […], abgerufen am 7. Februar 2022). Der Beschwerdeführer könnte ferner – wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt – im Bedarfsfall darlegen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka aufgehalten hat respektive sich wenn nötig an die sri-lankischen Behörden wenden. Eine asylrelevante Gefährdung hieraus ist mithin nicht zu erblicken. Das- selbe gilt für die von ihm befürchtete Verfolgung durch PLOTE-Anhänger, aufgrund der Annahme, er habe etwas mit der viele Jahre zurückliegenden

E-4896/2019 Seite 18 Ermordung einer Familie in der Schweiz zu tun (SEM-Akte C30 F34 ff.). Es obliegt ihm darzulegen, dass die Vermutung nicht zutrifft, zumal andernfalls ein Gerichtsverfahren in der Schweiz gegen ihn eingeleitet worden wäre und eine entsprechende Verurteilung gegen ihn vorliegen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese geltend gemachten Drohungen durch PLOTE-Anhänger offensichtlich nicht als ernsthaftes Problem gese- hen hat. Auf die ihm an der Anhörung gestellte Frage, in welchem Zeitraum er von PLOTE Mitgliedern telefonisch bedroht worden sei, führte er aus, daran könne er sich nicht mehr genau erinnern, das seien keine ernsthaf- ten Probleme für ihn (SEM-Akte C30 F42). Ferner ist er im Kreise der PLOTE nicht auf sich alleine gestellt, sondern kann auf Freunde in der Füh- rung der Partei zurückgreifen (SEM-Akte C30 F19, F43, F97, F99, Eingabe vom 16. März 2020 S. 23). Es ist – entgegen seiner Darlegung in der Be- schwerdeschrift – anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall erneut auf deren Unterstützung zählen kann (vgl. u.a. Bestätigungsschrei- ben vom 10. Juli 2019). Dem Bestätigungsschreiben sind sodann keine ge- nauen Angaben zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr wird ausgeführt, der Konflikt innerhalb der PLOTE habe geregelt werden können. Die Furcht, mutmasslich durch PLOTE-An- hänger gefährdet zu sein, erweist sich daher als unbegründet. Weiter ist nicht zu erblicken, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der dargeleg- ten Konflikte mit einzelnen LTTE-Anhängern und der von ihm angestrebten Strafverfahren gegen Einzelpersonen hier in der Schweiz eine generelle Gefährdung durch LTTE-Mitglieder im Heimatland zu befürchten hätte. Auch diesbezüglich könnte er sich an die zuständigen Behörden respektive an seine erwähnten Kontakte bei der sri-lankischen Regierung wenden. Sodann ist das eingereichte Beweismittel in Form eines Screenshots eines Whatsapp-Profils nicht geeignet, die neu geltend gemachte Kontaktierung durch einen CID-Beamten und die mutmassliche Gefährdung mangels Ko- operation mit den Behörden darzulegen. Aus dem Beweismittel geht weder eine Verbindung zum Beschwerdeführer hervor, noch ist der Inhalt der Te- lefongespräche oder eine Verbindung des Anrufers zum CID zu erkennen. Auch die Kontaktierung des Beschwerdeführers durch eine unbekannte Person in einer Whatsapp-Gruppe vermag keine Gefährdung darzulegen (SEM-Akte C30 F116 ff.). Hinsichtlich der befürchteten Verfolgungsmass- nahmen aufgrund seines Bruders, der in G._______ lebe und sich für die H._______ engagiere, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer wiederholt deutlich machte, er selbst habe nichts mit der H._______ zu tun und nehme klar eine andere ideologische Position ein, was allgemein bekannt sei (u.a. SEM-Akte C30 F78, vgl. dazu auch nachfolgend). Dar- über hinaus liegen keine Nachweise vor, die auf eine Verbindung zwischen

E-4896/2019 Seite 19 dem Beschwerdeführer und der H._______ hindeuten würden. Weshalb er vermute, ihm könne bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung aufgrund seines seit Jahren im Ausland lebenden Bruders drohen, legt er sodann nicht substantiiert dar. Insbesondere die befürchtete Gefährdung aufgrund des erwähnten (…), der in G._______ angezeigt worden sei, scheint unbegründet, zumal dieser – entgegen der Angaben in den Be- schwerdeeingaben – nicht durch den Bruder des Beschwerdeführers, son- dern durch andere Personen angezeigt worden zu sein scheint (SEM-Akte C31, Beilage 14, S. 4 ff.). Dass dem Beschwerdeführer durch ebendiesen an Stelle seines Bruders Verfolgungsmassnahmen drohen sollten, ist da- her nicht anzunehmen. Sodann gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, seine Verwandten in der Heimat seien je aufgrund des Engagements des Bruders von den sri-lankischen Behörden belangt worden. Weshalb diese nun ausgerechnet ihn, der bekanntermassen keine Verbindung zur politi- schen Aktivität des Bruders hat, aufgreifen sollten, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel zum Enga- gement des Bruders vermögen nichts daran zu ändern, zumal diesen so- wie den entsprechenden Ausführungen dazu ebenfalls kein Bezug zum Be- schwerdeführer zu entnehmen ist. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Vorbringen nicht darzule- gen vermag, bei einer Rückkehr in sein Heimatland Nachteile von bestimm- ter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten zu müssen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er weise ein Profil auf, das ihn im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ver- bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki- schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende

E-4896/2019 Seite 20 Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau be- fragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen oder die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. In erster Linie haben jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Dass sich darüber hinaus gemäss den vom Be- schwerdeführer eingereichten Berichten beziehungsweise der darin er- wähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Asylgesuchstel- lung des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für die Gruppe tamilischer Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschen- rechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entge- gen der prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die in den Eingaben dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asyl- rechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden ta- milischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementspre- chend weiterhin zu prüfen sind (vgl. u.a. Urteil D-2429/2018 E. 5.2).

E. 6.3.2 Exilpolitische Aktivitäten können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein über- zeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Se- paratismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer, der wie vorstehend erwähnt, kein Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person vor seiner Ausreise darzulegen vermochte, ein jahrelanges exilpolitisches Engagement für die PLOTE geltend macht. Trotz umfangreicher Eingaben unterlässt er es aber, dieses angeblich ins- besondere in den letzten Jahren aktive Engagement substantiiert darzule- gen und mit aktuellen Beweismittel zu untermauern. Obwohl er sehr viele Beweismittel einreicht, beruft er sich diesbezüglich lediglich auf einen Be- richt aus dem Jahr 20(…) respektive auf einen Anlass aus demselben Jahr in der Schweiz, an welchem er dem sri-lankischen Präsidenten Fragen ge- stellt habe. Sodann hat er selbst angegeben, er habe früher eine (…) in der PLOTE Schweiz gehabt. Mittlerweile sei er aber nicht mehr aktiv für die Partei tätig (SEM-Akte C30 F31 ff.). Bezeichnenderweise sieht er seine

E-4896/2019 Seite 21 Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch aus anderen Gründen (SEM-Akte C30 F24). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stets einer legalen Partei angehört hat, die nach wie vor Teil der sri-lanki- schen Regierung ist – unter der TNA / ITAK ([Ilankai Thamil Arasu Katchi]; vgl. u.a. Election Commission of Sri Lanka, Parliament Election 2020, 7.8.2020, <https://elections.gov.lk/web/wp-content/uploads/election-re- sults/parliamentary-elections/NL_SeatsbyParty_04.pdf>; D.B.S. JEYA-RAJ, Daily Mirror, How will the TNA fare at Parliamentary Elecrion, 24.03.2020, <https://www.dailymirror.lk/opinion/How-Will-the-TNAfare-at-Parliamen- tary-Election/172-185559>, beide abgerufen am 7. Februar 2022). Die TNA verfolgt nicht das Ziel, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2 m.w.H.). Ferner ist nicht davon auszugehen, dass TNA-Mitglieder im heutigen Zeit- punkt verfolgt werden oder ein Engagement für die Partei geeignet wäre, die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Be- hörden rücken zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-504/2020 vom 17. Feb- ruar 2021 E. 6.2 m.w.H.). Entsprechend ist auch ein Engagement für die PLOTE, Teil der TNA, einzustufen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer an, er habe enge Verbindungen zu sri-lankischen Regierungsmitgliedern. Die in der Beschwerde dargelegte Befürchtung, die Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm, um ihn mundtot zu machen, scheint – insbe- sondere nachdem er sich seit geraumer Zeit nicht mehr politisch betätige

– unbegründet. Der Beschwerdeführer, der sich für eine legale Partei en- gagiert hat, dürfte von der sri-lankischen Regierung kaum als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner angesehen werden, der nun plötzlich ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des ta- milischen Separatismus haben soll.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe familiäre Ver- bindungen zu den LTTE, wegen seines Bruders, der bei der H._______ sei. Inwiefern das Engagement des Bruders eine Verbindung mit den LTTE darstelle, zeigt er allerdings nicht auf. Sodann legt er, wie vorstehend er- wähnt, mehrfach dar, seine politische Einstellung habe nichts mit derjeni- gen der LTTE oder der H._______ gemein, er habe sich stets nur für die PLOTE engagiert. Nur weil sich sein Bruder für die H._______ betätige, ist nicht anzunehmen, auch der Beschwerdeführer habe etwas mit dieser Par- tei, oder gar den LTTE, zu tun (vgl. bereits oben). Die einzige Verbindung, die zur H._______ gesehen werden könnte, ist die Website, die der Be- schwerdeführer angibt zu betreiben. Allerdings zeigt er auch hier eine klare Trennung der tamilischen Website zur (…) Version auf und erklärt, der ein-

E-4896/2019 Seite 22 zige Konnex der beiden Seiten könne administrativer Natur sein (Be- schwerde S. 62). Es dürfte mithin, wie der Beschwerdeführer selbst sagt (SEM-Akte C30 F90), für jedermann – auch für die sri-lankischen Behörden

– leicht erkennbar sein, dass die Seite, auf der tamilische Nachrichten pu- bliziert werden, nichts mit der Seite zu tun hat, die von der H._______ ge- nutzt werde. Hinzu kommt, dass auch gewisse Zweifel daran anzubringen sind, dass und an welcher Website der Beschwerdeführer beteiligt oder gar der Inhaber sein soll. An der BzP erwähnte er die Seite «J._______», spä- ter sprach er von «K._______» (SEM-Akte C15 S. 8, C31 S. 5). Er reichte diesbezüglich einzig Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2008 ein, wo- nach er die Domainnamen «L._______» und «K._______» gekauft habe. Beide Seiten sind jedoch nicht in Betrieb und die Domainnamen verfügbar. Sodann ist die Website «J._______» seit dem Jahr (…) auf eine deutsche Firma registriert, nicht auf den Beschwerdeführer (vgl. u.a. <https://we- bland.ch/de-ch/Domain/Bestellen>, abgerufen am 7. Februar 2022). Eine Verbindung zu ihm ist auf der Website nicht direkt ersichtlich und seine Angaben hierzu sind, wäre er der Betreiber, äusserst knapp ausgefallen. Auch dass die (…) Seite, vermutlich «M._______», die optisch völlig an- ders erscheint als die tamilische Seite, vom Bruder geführt werde, kann der Website nicht entnommen werden. Einen Nachweis dafür legt der Be- schwerdeführer ebenfalls nicht vor. Nach dem Gesagten sind keine ausrei- chenden Hinweise dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer könnte auf- grund dieser Internetseite(n) oder seines Bruders von der sri-lankischen Regierung plötzlich als Aktivist, als Unterstützter der H._______ oder gar der LTTE angesehen werden. Die mit Eingabe vom 16. März 2020 geltend gemachte Vorladung und Befragung eines (…), der auf J._______ Artikel veröffentlich habe, vermag daran, insbesondere mangels Gefährdung des (…) respektive Bezugs zum Beschwerdeführer, nichts zu ändern. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer wiederholt dar, dass er keinerlei befür- wortende Verbindungen zu den LTTE habe. Im Gegenteil, er selbst und PLOTE-Mitglieder generell hätten Probleme mit LTTE-Anhängern, zumal die Parteien sich anfeinden würden. Die Befürchtung, ihm könnte eine ide- ologische Verbindung zu den LTTE unterstellt werden, erscheint unter die- sen Umständen unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, weshalb er auf der Stop-List aufgeführt sein sollte. Nach dem Gesagten ist im Falle des Beschwerdeführers nicht zu erblicken, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Person sehen würden, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen respektive eine Verbindung zu den LTTE habe (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2).

E-4896/2019 Seite 23

E. 6.3.4 Auch aus der tamilischen Ethnie, der langjährigen Landesabwesen- heit oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.2). Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – entgegen der Darlegung in der Beschwerde- schrift – nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe tamilischer Asylsu- chender mit LTTE-Verbindungen, die aus der Schweiz nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, gehen fehl. Nach dem vorstehend Erwähn- ten kann im vorliegenden Fall zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Über- prüfung durch die sri-lankischen Behörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, nachdem für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lan- kischen Behörden keine massgeblichen Hinweise ersichtlich sind. Wie vor- stehend ausgeführt, ist unter Würdigung aller Umstände nicht anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung ver- dächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder auf- leben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen könnte. Dass ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, ist nicht an- zunehmen.

E. 6.3.5 Solches ergibt sich, namentlich mangels persönlichen Bezugs, auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Doku- menten und Berichten zur politischen Lage in Sri Lanka. Zwar hat sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers die Situation in seinem Heimatland verändert. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich die- ser Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklungen und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind bezie- hungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Allerdings gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwech- sel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt wären (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4794/2017 vom

24. August 2021 E. 8.3.1 f. m.w.H.). Ein persönlicher Bezug des Beschwer- deführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen sowie Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht zu erblicken.

E-4896/2019 Seite 24

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von den kan- tonalen Behörden am 13. August 2012 widerrufen respektive nicht verlän- gert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) 20(…) ab. Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bstn. A.b ff.), kam das Verwal- tungsgericht C._______ im Urteil vom (…) 20(…) zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Allerdings könne das Vorliegen von Vollzugshindernis- sen hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden (aufgrund einer damaligen Praxisänderung zu Sri Lanka). Folglich wurde ein Verfahren um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers eingeleitet. Der entsprechende Antrag wurde vom SEM am 29. Dezember 2016 abge- lehnt. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erfolgte die Vereinigung des ausländerrechtlichen Verfahrens um vorläufige Aufnahme (vgl. Urteil F-642/2017) mit dem parallel hängig gemachten vorliegenden Verfahren. Das SEM hat im angefochtenen Asyl- entscheid eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vorgenom- men, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers im Asylverfahren.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-4896/2019 Seite 25 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt (vgl. S. 8 f.), dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien, auch wenn der Beschwerdeführer namentlich nach der langjährigen Lan- desabwesenheit bei einer Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten konfron- tiert sein dürfte. Sodann lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll- zug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f. sowie statt vieler Urteil D-4794/2017 E. 10.2.3 m.w.H.). Auch der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät- zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,

E-4896/2019 Seite 26 Ziff. 37). Aus den Akten und den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ hinausgehen würden, oder dass er persönlich durch eine unmenschliche Behandlung gefährdet wäre. Auch die von ihm geltend gemachte systematische und generelle Verfolgung der Gruppe der tamilischen Asylgesuchsteller vermag nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall zu führen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellsten politischen Entwicklungen (vgl. dazu auch vorstehend). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Auf- nahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefähr- det oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4660/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.3.2).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge aufgrund mehrerer Delikte am (…) 20(…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt

E-4896/2019 Seite 27 (u.a. wegen […]). Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufi- gen Aufnahme aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (sowie Art. 62 Bst. b) sind damit grundsätzlich erfüllt. Es erfolgt jedoch kein automatischer Aus- schluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Vielmehr bedarf es gemäss konstanter Praxis der Vornahme einer Interessenabwä- gung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlau- fen würde (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 40 zu Art. 83 AIG, m.w.H.). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 8.4.4 Eine umfassende Interessenabwägung wurde von den kantonalen Behörden bereits im Rahmen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung vorgenommen. Deren Einschätzung, wonach das öffentliche Inte- resse an Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz überwiege und die Nichtverlängerung verhältnismässig sei, wurde vom Verwaltungsgericht C._______ in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom (…) 20(…) bestätigt.

E. 8.4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich festgehalten, die rechtskräftige Freiheitsstrafe von (…) Jahren weise auf ein sehr schweres Verschulden hin und lasse das Verhalten und damit die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einem ungünstigen Licht erscheinen. Demnach bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (SEM-Akten B26 und C22, Strafbefehl vom […] 20[…] wegen […] sowie Anzeige vom […] 20[…] wegen […]). Sodann hat das SEM – unter Verweis auf das eben genannte Urteil – festgestellt, dass bis auf den verstrichenen Zeitablauf seit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung keine neuen er- heblichen Tatsachen zu erblicken oder geltend gemacht worden seien, wodurch das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nun überwiegen könnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat erst als junger Er- wachsener verlassen und im Jahr 20(…) ohne Beeinträchtigungen nach Sri Lanka reisen können. Seine im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachgereiste sri-lankische Ehefrau könne ihn bei seiner Rückkehr in die Heimat begleiten. Ferner verfüge er über Arbeitserfahrungen in ver- schiedenen Bereichen und über Beziehungen in der Heimat. Daher seien

E-4896/2019 Seite 28 keine konkreten Hinweise zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9) ist zu ver- weisen (vgl. auch SEM-Akte B28 S. 6 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Verwandte in der Heimat, und er verfügt auch über einflussreiche Freunde und Bekannte in Sri Lanka, mit denen er stets in Kontakt gestanden habe und die ihn unterstützen können. Sodann dürfte er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor mehr vertraut sein, als mit derjenigen in der Schweiz. Die BzP vom April 2017 und die Anhörung vom Juni 2019 mussten in Tamilisch geführt und mit Hilfe eines Dolmet- schers übersetzt werden. Eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Er legt keine per- sönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz dar und setzt sich mit den vorinstanzlichen diesbezüglichen Erwägungen kaum auseinander. Hinzu kommt, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz immer wieder fürsor- geabhängig war und insbesondere seit (...) 20(...) ist (vgl. Fürsorgebestäti- gung vom 14. Oktober 2019). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers in Sri Lanka, trotz der langen Landesabwesenheit, nicht derart erschwert sein dürfte, um den Wegwei- sungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Daran vermö- gen schliesslich die allgemeinen Hinweise auf die Unzumutbarkeit des Voll- zugs aufgrund der aktuellen Lage sowie der generellen Verfolgung der Gruppe tamilischer Asylgesuchsteller nichts zu ändern, zumal ein Vollzug in die Nordprovinz Sri Lankas beim Vorliegen individueller Zumutbar- keitskriterien (vgl. soeben) als zumutbar gilt (vgl. Urteil D-4794/2017 E. 10.3.1 m.w.H.).

E. 8.4.6 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, überwiegt das öffent- liche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist daher als verhältnis- mässig einzustufen.

E. 8.4.7 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die zu- treffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM S. 10).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4896/2019 Seite 29

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instrukti- onsverfügung vom 25. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um amt- liche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein Honorar für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung auszurichten, frühere Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des BVGer D-7012/2016 vom

E. 15 April 2019 E. 10.2 m.H. auf BGE 122 I 322 E. 3b). Seitens des Rechts- vertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar auf- grund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb zu berücksichtigen ist, dass na- mentlich die Beschwerdeeingabe vom 16. März 2020 weitschweifige Aus- führungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instrukti- onsverfügung vom 25. Oktober 2019) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 875.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4896/2019 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 875.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4896/2019 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 1984 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 1985 aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 1989 führte wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs am 2. Juni 1997 zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Am 6. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. A.b Seit dem Jahr 1986 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) 20(...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt (u.a. aufgrund [...]). Das zuständige Migrationsamt widerrief daher am 13. August 2012 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C._______ mit Entscheid vom (...) 20(...) abgewiesen. In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom (...) 20(...) den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen respektive nicht verlängert worden sei. Ferner wurde das kantonale Migrationsamt angewiesen, beim SEM ein Verfahren um vorläufige Aufnahme (aufgrund einer Praxisänderung zu Sri Lanka / Überprüfung der möglichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) einzuleiten. A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies das SEM den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab und stellte fest, der Beschwerdeführer gelte als rechtskräftig weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, um künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Partei, für die er sich engagiere, die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), sei Teil der Tamil National Alliance (TNA), welche sich politisch frei betätigen könne. Seit dem Regierungswechsel bestehe ferner eine weitgehende Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Hinsichtlich der Stellung des Bruders des Gesuchstellers in der tamilischen Exilregierung sei festzuhalten, dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer verfüge über ein relevantes politisches Netzwerk in Sri Lanka, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen und schützen könne. Zum Einwand, er sei gefährdet, da er in der Presse fälschlicherweise als Mittäter bei einer (...) in Sri Lanka genannt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtigen in Haft befänden und das Alibi des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka gewesen, nötigenfalls polizeilich überprüft werden könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vergehen und der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe falle eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. A.d Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-642/2017). A.e Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Eröffnung eines Asylverfahrens, da er Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat benötige. Am 26. April 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein einer Substitutin seines Rechtsvertreters eine Registrierung und Befragung zur Person (BzP) durch, während derer er sein Asylgesuch mündlich wiederholte. A.f Am 9. Mai 2018 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren F-642/2017 betreffend vorläufige Aufnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Asyl. A.g Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung wieder auf. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 erklärte das SEM, es beständen keine Einwände gegen die in der Beschwerdeschrift beantragte Rückweisung der Sache an das SEM (zur Vereinigung der Verfahren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie um Gewährung des Asyls). A.h Mit Urteil F-642/2017 vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (zur Koordination mit dem Asylverfahren) insoweit gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. B. B.a Am 25. Juni 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus D._______, E._______ (Nordprovinz). Er habe im Jahr 1984 von Colombo aus Sri Lanka legal verlassen und sei in die Schweiz geflogen, wo er um Asyl nachgesucht habe. Seit damals sei er Mitglied der PLOTE Schweiz. Früher habe er eine (...) innegehabt. Heute sei er nur noch einfaches Mitglied und habe noch Kontakt zu einigen PLOTE Mitgliedern in Sri Lanka. Im Jahr 20(...) sei er für rund (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Er habe sich in Colombo und G._______ aufgehalten, bevor er wieder zurück in die Schweiz gekommen sei. Während dieses Aufenthalts hätten Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) über ein PLOTE-Mitglied versucht, ihn im Vanni-Gebiet zu treffen, was er aber abgelehnt habe. Er habe sodann mehrere Probleme, aufgrund derer er gefährdet sei. Zunächst hätten einige Mitglieder der PLOTE geglaubt, er habe etwas mit der Ermordung einer Familie (PLOTE-Sympathisanten) in der Schweiz (Anm. des Gerichts: Mordfall im Jahr 19[...]) zu tun gehabt. Von diesen sei er damals telefonisch bedroht worden. Direkte Schwierigkeiten habe er deswegen aber nicht gehabt. Sodann sei er im Jahr 20(...) bei einem Besuch des sri-lankischen Präsidenten in der Schweiz anwesend gewesen, habe diesem Fragen gestellt und es sei ein gemeinsames Foto entstanden, welches publiziert worden sei. Später sei er mit einem Vorfall in Sri Lanka ([...] im Jahr 20[...]) in Verbindung gebracht worden, da er einem der mittlerweile verhafteten Täter gleiche. Darüber sei in den Medien berichtet worden. Gegen zwei in der Schweiz wohnhafte Personen, die ihn diesbezüglich beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige eingereicht. Sodann habe er einmal (etwa im Jahr 20[...]) bei der Bundesanwaltschaft eine Aussage gegen LTTE-Mitglieder in der Schweiz gemacht. Weiter sei es während einer Versammlung des Vereins, den er unterstütze, im (...) 20(...) zu einer Auseinandersetzung mit LTTE-Anhängern gekommen. In der Folge habe er diese Personen angezeigt. PLOTE- und LTTE-Mitglieder hätten generell, und er auch persönlich, Schwierigkeiten miteinander. Ferner habe er einen Bruder, der in G._______ lebe und dort exilpolitisch aktiv sei. Dieser sei Mitglied der dortigen H._______. Er selbst unterstütze diese Partei nicht und habe keinen Kontakt zur H._______. Auch in eine Anzeige seines Bruders gegen einen sri-lankischen (...) sei er nicht involviert. Sodann beteilige er sich am Unterhalt der Website I._______, auf der tamilische Nachrichten publiziert würden. Es gebe auch eine (...) Seite von I._______, die von der H._______ betrieben werde und mit der er nichts zu tun habe. Dort würden regierungskritische Artikel veröffentlicht und er glaube, dass die sri-lankische Regierung diese (...) Seite beobachte. Schliesslich sei er während dieser Anhörung auf Whatsapp von einer unbekannten Person nach seiner Ausweisnummer gefragt worden, was aufzeige, dass er immer wieder Schwierigkeiten habe. Aufgrund all dieser Geschehnisse fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.b Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen unter anderem zu seinem Bruder und der H._______ sowie zu seinen persönlichen Problemen. Er reichte dem SEM diverse Beweismittel nach (namentlich Unterlagen zum Engagement des Bruders, Fotoausdrucke, Rechnungen zur Website [von 2005-2007], Zeitungsberichte, Schweizerische Gerichtsdokumente sowie ein Bestätigungsschreiben vom 10. Juli 2019). Ferner verwies er auf aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka, namentlich auf die Terroranschläge von Ostern 2019, und reichte diverse Berichte hierzu ein. C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, das Gericht habe ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien. Ferner beantragte er, die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellte er den Beweisantrag, die vom SEM konsultierten Quellen, auf welche sich das SEM zur Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka beziehe, sollten offengelegt werden. Als Beweismittel reichte er eine CD mit den Beweismitteln Nr. 2-87 und Nr. 89-116 sowie Unterlagen zu einem Strafverfahren aus den Jahren 20(...) und 20(...) (Beschwerdeführer als Privatkläger) ein (Nr. 88). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Ferner wurde festgehalten, auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung werde nicht eingetreten. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 14. Oktober 2019 bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. Am 13. November 2019 wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 16. März 2020 zeigte der Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente auf und machte eine Verschlechterung der Lage in Sri Lanka geltend. Zur Untermauerung reichte er ein Screenshot eines Whatsapp Verlaufs, Screenshots mehrerer Facebook Profile, Unterlagen zu einem tamilischen (...) in Sri Lanka, einen Strafbefehl vom (...) 20(...) (vgl. oben Bst. D), einen Bericht über einen (...) aus Sri Lanka vom 5. März 2020 sowie aktualisierte und dokumentierte Länderinformationen auf einer CD-ROM ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 nicht eingetreten (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren nicht abgeklärt und damit die Begründungspflicht verletzt. Eine Überprüfung dieser Faktoren im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft fehle komplett, obwohl er mehrere der Risikofaktoren erfülle (insbesondere das exilpolitische Engagement und die Verbindungen zur LTTE). Ferner sei keine Begründung zu erblicken, weshalb diese Abklärung unterblieben sei. Anlässlich der Vernehmlassung stellte das SEM zu Recht fest, dass im angefochtenen Entscheid eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den in seinem Fall möglicherweise vorhandenen Risikofaktoren stattgefunden habe, auch wenn das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht zu erblicken, die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.4 Weiter wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehreren Punkten unvollständig und unrichtig ermittelt. 3.4.1 Im Zusammenhang mit seiner PLOTE-Mitgliedschaft mit (...) sei er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die LTTE bedroht worden. Darüber hinaus sei und werde er durch einige PLOTE-Anhänger gefährdet (wegen eines Mordfalls in der Schweiz, den er unterstützt haben solle). Dies sei von der Vorinstanz falsch dargestellt worden. Er rechne durchaus mit einer Gefahr. Ferner gehe aus dem hierzu eingereichten Bestätigungsschreiben nicht explizit hervor, dass er auf einflussreiche Personen zählen könne. Das SEM habe das Beweismittel mangelhaft gewürdigt. 3.4.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei Mitglied bei der H._______. Diese Verbindung habe das SEM nicht hinreichend abgeklärt. Es anerkenne, dass die H._______ als Terrororganisation gelistet sei. Die Mitgliedschaft seines Bruders bei der H._______ sei asylrelevant, was sich auch auf Familienangehörige - wie ihn - auswirken dürfte. Er selbst habe keinen Kontakt zur H._______ und arbeite nicht mit dieser zusammen. Deshalb jegliche Gefährdung zu verneinen, sei aber verkürzt. Er könne aufgrund der familiären Verbindungen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten - als Informationsquelle oder im Sinne einer Reflexverfolgung. Sodann sei im Zusammenhang mit der H._______ die Problematik der «Black List» zu berücksichtigen. Diese sei letztmals im Jahr 2019 aktualisiert und erweitert worden, was das anhaltende Verfolgungsinteresse Sri Lankas gegenüber dem tamilischen Separatismus zeige. Ferner sei er eine bedeutende exilpolitische tamilische Figur (für PLOTE) und gelte daher in den Augen der sri-lankischen Behörden zumindest als ehemaliger Anhänger des tamilischen Separatismus. 3.4.3 Weiter würden im Entscheid die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Tatsache, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu kritischen Situationen, einer asylrelevanten Verfolgung und anhaltenden Gefährdung der Betroffenen führten, nicht korrekt thematisiert. Die Vorbereitungen auf diese Background-Checks würden mit der Papierbeschaffung und der Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in der Schweiz beginnen. Die darauffolgenden Abklärungen führten - insbesondere bei lange im Ausland lebenden Tamilen - zu Verhören durch die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr der betroffenen Person. Sodann seien die aktuelle Lage und die Entwicklungen in Sri Lanka vom SEM nicht ausreichend berücksichtigt worden, womit auch die sich dadurch für ihn ergebende Gefährdung und die Risikoüberprüfung mangelhaft ausgefallen seien. Das Lagebild des SEM aus dem Jahr 2016 sei fehlerhaft, zumal sich dieses auf nicht öffentlich zugängliche Quellen stütze. Es sei zudem keine Quelle genannt worden, welche zeige, dass sich das Gefährdungspotential für tamilische Asylsuchende mit klaren LTTE-Verbindungen im Zuge der Anschläge und der Notstandsgesetzgebung nicht vergrössert hätte. Ferner seien die zahlreichen objektiven Beweismittel zur aktuellen Lage in Sri Lanka respektive zur erhöhten Gefährdung bestimmter Risikogruppen (gemäss Eingabe vom 16. Juli 2019) vom SEM ungenügend gewürdigt worden. 3.5 Mit den vorstehenden Ausführungen werden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Das SEM hat die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage in Sri Lanka insgesamt erfasst und sich im angefochtenen Entscheid angemessen mit seinen Vorbringen (gemäss Befragungen sowie der nachträglichen Eingabe vom Juli 2019) auseinandergesetzt, mithin den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4-7), was dem Beschwerdeführer - wie die vorliegende 83 Seiten umfassende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids offensichtlich ermöglichte. Weder dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und sich auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer gefordert, noch es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt respektive seine Gefährdungslage bei einer Rückkehr anders einschätzt als der Beschwerdeführer, legt eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht dar. Bezüglich seiner Befürchtung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren ist sodann festzuhalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; u.a. Urteile des BVGer E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 4.5.2, E-1824/2018 vom 7. Juli 2021 E. 4.5.7 m.w.H.). Hinsichtlich des mit der Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung einhergehenden Beweisantrags des Beschwerdeführers, ihm seien die vom SEM bezüglich Lageeinschätzung konsultierten Quellen offenzulegen, ist festzuhalten, dass das SEM die Lage in Sri Lanka im angefochtenen Entscheid aufgriff und in diesem Rahmen auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Lagebild des SEM vom August 2016 verwies. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Dass das SEM keine Quelle genannt hat, welche sich explizit mit der Gefährdungslage tamilischer Asylsuchender mit klaren LTTE-Verbindungen auseinandersetzt, ist aufgrund der vom SEM vorgenommenen Würdigung der Asylvorbringen (vgl. unten) folgerichtig. Zum Vorbringen, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei fehlerhaft, da sich dieses regelmässig auf nicht öffentlich zugängliche Quellen beziehe, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach aufgezeigt hat, die länderspezifische Lageanalyse des SEM sowie ein Grossteil der darin zitierten Quellen seien - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - öffentlich zugänglich (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2429/2018 vom 30. Juli 2021 E. 3.9; D-1587/2020 vom 17. Mai 2021 E. 5.3.2 f.). 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen - wie dem Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie, welche nach einem langen Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Diese Faktoren reichten praxisgemäss jedoch nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Daher sei zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers andere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. 5.1.2 Der Beschwerdeführer leite aus einer Reihe von Ereignissen, welche sich in der Schweiz zugetragen hätten, eine Furcht vor Verfolgung im Heimatland her. Seine Vorbringen hätten sich teils bis zu vierzehn Jahre vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs im Jahr 2017 zugetragen. Der Umstand, dass er mit diesen Gründen, obwohl möglich und zumutbar, nicht wesentlich früher mit einem neuen Asylgesuch ans SEM gelangt sei, weise darauf hin, dass er in diesen Ereignissen offensichtlich selber keine Verfolgungsgefahr gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei heute noch einfaches Mitglieder der PLOTE und beteilige sich am Unterhalt einer Internetzeitung. Mitglieder von Oppositionsparteien würden indes unter der neuen Regierung Sri Lankas in der Regel nicht verfolgt. Die PLOTE, Teil der im Parlament vertretenen TNA, könne sich politisch frei betätigen. Es bestehe ferner eine weitgehende Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit seit dem Regierungswechsel. Sodann lege das eingereichte Unterstützungsschreiben eines hochrangigen PLOTE-Führungsmitglieds und Parlamentsabgeordneten für die TNA in Sri Lanka nahe, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf einflussreiche Persönlichkeiten zählen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur PLOTE oder der Tätigkeit beim Unterhalt der Internetzeitung einer unmenschlichen Behandlung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein werde. Auch aus dem im Jahr 20(...) erfolgten Versuch, ihn zu einer Reise ins Vanni zu bewegen, könne nicht auf eine heutige Verfolgung geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass einige PLOTE-Mitglieder glaubten, er habe etwas mit der Ermordung einer Schweizer Familie zu tun, könne auf keine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Beleidigende Kommentare auf Internetplattformen seien ein häufig beklagtes Problem. Diese hätten offenbar zu keinen Verfolgungshandlungen in der Schweiz geführt und liessen keinen Bezug zu einer drohenden Verfolgung in Sri Lanka erkennen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Whatsapp nach seiner Ausweisnummer gefragt worden sei, vermöge nicht zur Annahme einer Verfolgung in der Heimat zu führen. Weiter sei die Organisation H._______ als Terrororganisation gelistet, was ein erhöhtes Interesse des Sicherheitsapparates hervorrufen könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben haben, selbst keinen Kontakt zur H._______ zu haben, sei auch diesbezüglich nicht von einer Befürchtung einer Verfolgung auszugehen. Zudem gehe aus dem Unterstützungsschreiben, welches dem SEM am 7. Oktober 2016 zugestellt worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein relevantes politisches Netzwerk verfüge, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen und schützen könne. Dass der Beschwerdeführer vor vielen Jahren in der Schweiz an einem Treffen mit dem sri-lankischen Präsidenten teilgenommen habe und fotografiert worden sei, zeige ebenfalls keine Gefährdung auf, zumal viele solcher Bilder vom Präsidenten und weiteren Personen existierten. Auch dass er wegen einer Auseinandersetzung an einer Vereinsversammlung im (...) 20(...) oder aufgrund weiterer Konfliktsituationen in der Schweiz im Heimatland von Dritten (LTTE-Anhängern) verfolgt werden würde, erscheine nicht hinlänglich erwiesen. Diesbezüglich könne sich der Beschwerdeführer zudem an die heimatlichen Behörden wenden. Dadurch, dass er einem Täter gleiche, der in Sri Lanka ein (...) habe, könne er keine Gefährdung herleiten, da dieser Täter in Haft sei und der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt nicht in Sri Lanka befunden habe. Auch wegen der Aussagen bei der Bundesanwaltschaft oder vor dem Bundesstrafgericht könne auf keine Gefährdung geschlossen werden, da diese Aussagen mit Diskretion und Geheimhaltung behandelt würden. Zudem müssten konkrete Elemente feststellbar sein, wonach er deswegen bei der Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre. Die mögliche Befragung am Flughafen von namentlich illegal ausgereisten Rückkehrern oder die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder nahe Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass aus den vom Beschwerdeführer angeführten Elementen kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es würde sich bei einer Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In seiner Zuschrift vom 16. Juli 2019 wiederhole er im Wesentlichen nochmals die an der Anhörung vorgetragenen Asylgründe. Der Umstand, dass er seine Vorbringen mit Dokumenten belege, vermöge an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern beziehungsweise enthielten die Dokumente grösstenteils keinen Fallbezug. Die im April 2019 verübten Anschläge in Sri Lanka seien die ersten Terroranschläge seit dem Jahr 2009. Diese hätten zu Massnahmen der sri-lankischen Behörden geführt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu diesen Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. 5.1.3 Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er im (...) 20(...) von LTTE-Anhängern angegangen worden sei. Er habe gegen diese Personen Strafanzeige eingereicht. Mithin sei die Bedrohung durch LTTE-Anhänger anhaltend. Die Schweizer Behörden könnten ihm Schutz bieten, nicht jedoch die Behörden in Sri Lanka. In deren Augen gelte er als Regimekritiker, weshalb sein Schutz keine Priorität einnehmen würde. 5.2.2 Sodann seien seine Vorbringen asylrelevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er lange Zeit keinen Grund zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs gehabt, zumal er vorläufig aufgenommen gewesen sei. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 widerrufen worden sei, habe er im Jahr 2017 ein neues Asylgesuch eingereicht. Ferner habe das SEM seine Gefährdung als aktiver Exilpolitiker mit familiären Verbindungen zu einem Mitglied bei der H._______ sowie zur LTTE nicht ausreichend erkannt. Eine Reflexverfolgung sei naheliegend. Auch dass die (...) Version der Internetseite, die er betreibe, von der H._______ genutzt werde, habe das SEM falsch eingeschätzt. Wegen dieser Internetseite sei er gefährdet, da er dadurch als Unterstützer der H._______ angesehen werde. Es bestehe zwar keine Verbindung ideologischer oder inhaltlicher Natur zwischen der H._______ und ihm, aber ein administrativer Konnex sei damit festzustellen. Auch die ernstzunehmende Bedrohungslage durch bestimmte PLOTE-Mitglieder habe das SEM heruntergespielt. Seitens wohlgesinnter PLOTE-Kameraden könne er nicht auf ausreichend Schutz hoffen, wie dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom Juli 2019 zu entnehmen sei. Auch auf das Schutzmandat des sri-lankischen Staates vor einer Verfolgung Dritter könne er nicht zählen. Dieselbe Schutzlosigkeit gegenüber asylrelevanter Verfolgung durch Dritte ergebe sich auch infolge der historischen Anfeindung zwischen der PLOTE und den LTTE, die er selbst erfahren habe. Da er über Informationen über die tamilische Exilpolitik verfüge, drohten ihm Übergriffe durch die LTTE. 5.2.3 Weiter gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Diese Personen würden vom sri-lankischen Staat überwacht (da sie potentiell eine Gefahr für den Staat darstellten) und bei einer Rückkehr systematisch überprüft, befragt und allenfalls in Haft genommen. Jeder entsprechende Rückkehrer sei gefährdet, inhaftiert und Opfer von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu werden (unter Nennung mehrerer Berichte und Fälle hierzu). Auch müsse die Gefährdung der Gruppe der Tamilen, die die LTTE unterstützten, beachtet werden. 5.2.4 Schliesslich erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, was zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Aufgrund der verschlechterten Lage in Sri Lanka seien Personen, welche diese Faktoren erfüllten, bei einer Rückkehr besonders gefährdet. Er erscheine in den Augen der sri-lankischen Behörden als Anführer der tamilischen Bewegung, der jahrelang aus dem Exil heraus für die PLOTE agiert habe. Es sei naheliegend, dass die Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, um ihn mundtot zu machen, und er aufgrund seines Bruders bei der H._______ und seines Wissens über die tamilische Exilpolitik bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert werden würde. Er sei im Visier der sri-lankischen Behörden und sein Name sei auf der Watch- oder Stop-List aufgeführt. Ergänzend kämen sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und das Fehlen gültiger Einreisepapiere hinzu. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer leite aus einer Reihe von Ereignissen, die sich in der Schweiz zugetragen hätten, eine Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka her. Im Asylentscheid habe eine Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen Ereignis stattgefunden und es sei beurteilt worden, ob ihm daraus eine Verfolgung drohen könne. Die Risikofaktoren - unter anderem Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten - seien ebenfalls gewürdigt worden, auch wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Die PLOTE, für die sich der Beschwerdeführer engagiert habe, sei Teil der in Sri Lanka legalen TNA und im Parlament vertreten. Auch die H._______-Mitgliedschaft des Bruders sei im Entscheid berücksichtigt worden. Daher werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten. 5.4 In der Eingabe vom 16. März 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, er werde seit (...) 20(...) wiederholt von einem CID-Beamten per Telefon kontaktiert. Dieser wolle von ihm Informationen über das LTTE-Netzwerk in der Schweiz, was er aber verweigert habe. Diese Bemühungen um Informationen über die tamilische Diaspora sei in den Kontext der zunehmenden Überwachung seit der Machtübernahme Rajapaksas zu setzen. Dass er nicht kooperiert habe, signalisiere den sri-lankischen Behörden, dass er auf der Seite der Regimekritiker stehe. Wie er bereits dargelegt habe, sei er aufgrund der Ähnlichkeit mit einem Straftäter (in einem [...] in Sri Lanka) gefährdet. Auf ein paar Facebook-Profilen seien vor den Wahlen in Sri Lanka im (...) Fotocollagen erschienen, auf denen unter anderem er und der Täter zu sehen seien. Diese erneute Verwendung der Falschanschuldigung erhöhe seine Gefährdungssituation bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka. Des Weiteren sei ein (...), der auf der Website J._______ Artikel veröffentlicht habe, im (...) 20(...) vom CID vorgeladen und befragt worden (mit entsprechenden Beilagen). Auf der Website sei zudem über die Entführung der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo berichtet worden. Es sei klar, dass sich die Gefährdungslage für ihn als Inhaber der Seite dadurch zuspitze. Weiter seien die LTTE-Anhänger, gegen die er Strafanzeige eingereicht habe, mittlerweile der üblen Nachrede schuldig gesprochen worden. Die Gefahr einer Verfolgung durch Dritte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde daher zunehmen. Der (...), der von seinem Bruder in G._______ angezeigt worden sei, sei mittlerweile von einem dortigen Gericht verurteilt worden. Da sich dieser (...) in Sri Lanka aufhalte, befürchte er, bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Zu berücksichtigen sei schliesslich die sich verschlechternde menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka sowie die sich dadurch ergebende erhöhte Gefährdung exilpolitisch aktiver, tamilischer Rückkehrer mit LTTE-Verbindungen. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Sri Lanka ernsthafte Nachteile erlitten oder relevante Behördenkontakte gehabt (seine Ausreisegründe wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens letztinstanzlich als unglaubhaft eingestuft, vgl. oben Sachverhalt Bst. A.a). 6.2 Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatland ereignet hätten und aufgrund derer er von verschiedenen Akteuren im Falle einer Rückkehr eine künftige Gefährdung befürchte, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit der (...) in Sri Lanka in Verbindung gebracht worden, da er einem der Täter gleiche. Entsprechende Fotocollagen seien - letztmals im Jahr 20(...) - im Internet kursiert, weshalb ihm eine Gefährdung durch Privatpersonen drohe. Die sri-lankischen Behörden haben diesen Fall bearbeitet, die Täter wurden verurteilt und sind in Haft (vgl. u.a. [...], abgerufen am 7. Februar 2022). Der Beschwerdeführer könnte ferner - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - im Bedarfsfall darlegen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht in Sri Lanka aufgehalten hat respektive sich wenn nötig an die sri-lankischen Behörden wenden. Eine asylrelevante Gefährdung hieraus ist mithin nicht zu erblicken. Dasselbe gilt für die von ihm befürchtete Verfolgung durch PLOTE-Anhänger, aufgrund der Annahme, er habe etwas mit der viele Jahre zurückliegenden Ermordung einer Familie in der Schweiz zu tun (SEM-Akte C30 F34 ff.). Es obliegt ihm darzulegen, dass die Vermutung nicht zutrifft, zumal andernfalls ein Gerichtsverfahren in der Schweiz gegen ihn eingeleitet worden wäre und eine entsprechende Verurteilung gegen ihn vorliegen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese geltend gemachten Drohungen durch PLOTE-Anhänger offensichtlich nicht als ernsthaftes Problem gesehen hat. Auf die ihm an der Anhörung gestellte Frage, in welchem Zeitraum er von PLOTE Mitgliedern telefonisch bedroht worden sei, führte er aus, daran könne er sich nicht mehr genau erinnern, das seien keine ernsthaften Probleme für ihn (SEM-Akte C30 F42). Ferner ist er im Kreise der PLOTE nicht auf sich alleine gestellt, sondern kann auf Freunde in der Führung der Partei zurückgreifen (SEM-Akte C30 F19, F43, F97, F99, Eingabe vom 16. März 2020 S. 23). Es ist - entgegen seiner Darlegung in der Beschwerdeschrift - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall erneut auf deren Unterstützung zählen kann (vgl. u.a. Bestätigungsschreiben vom 10. Juli 2019). Dem Bestätigungsschreiben sind sodann keine genauen Angaben zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr wird ausgeführt, der Konflikt innerhalb der PLOTE habe geregelt werden können. Die Furcht, mutmasslich durch PLOTE-Anhänger gefährdet zu sein, erweist sich daher als unbegründet. Weiter ist nicht zu erblicken, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Konflikte mit einzelnen LTTE-Anhängern und der von ihm angestrebten Strafverfahren gegen Einzelpersonen hier in der Schweiz eine generelle Gefährdung durch LTTE-Mitglieder im Heimatland zu befürchten hätte. Auch diesbezüglich könnte er sich an die zuständigen Behörden respektive an seine erwähnten Kontakte bei der sri-lankischen Regierung wenden. Sodann ist das eingereichte Beweismittel in Form eines Screenshots eines Whatsapp-Profils nicht geeignet, die neu geltend gemachte Kontaktierung durch einen CID-Beamten und die mutmassliche Gefährdung mangels Kooperation mit den Behörden darzulegen. Aus dem Beweismittel geht weder eine Verbindung zum Beschwerdeführer hervor, noch ist der Inhalt der Telefongespräche oder eine Verbindung des Anrufers zum CID zu erkennen. Auch die Kontaktierung des Beschwerdeführers durch eine unbekannte Person in einer Whatsapp-Gruppe vermag keine Gefährdung darzulegen (SEM-Akte C30 F116 ff.). Hinsichtlich der befürchteten Verfolgungsmassnahmen aufgrund seines Bruders, der in G._______ lebe und sich für die H._______ engagiere, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt deutlich machte, er selbst habe nichts mit der H._______ zu tun und nehme klar eine andere ideologische Position ein, was allgemein bekannt sei (u.a. SEM-Akte C30 F78, vgl. dazu auch nachfolgend). Darüber hinaus liegen keine Nachweise vor, die auf eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der H._______ hindeuten würden. Weshalb er vermute, ihm könne bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung aufgrund seines seit Jahren im Ausland lebenden Bruders drohen, legt er sodann nicht substantiiert dar. Insbesondere die befürchtete Gefährdung aufgrund des erwähnten (...), der in G._______ angezeigt worden sei, scheint unbegründet, zumal dieser - entgegen der Angaben in den Beschwerdeeingaben - nicht durch den Bruder des Beschwerdeführers, sondern durch andere Personen angezeigt worden zu sein scheint (SEM-Akte C31, Beilage 14, S. 4 ff.). Dass dem Beschwerdeführer durch ebendiesen an Stelle seines Bruders Verfolgungsmassnahmen drohen sollten, ist daher nicht anzunehmen. Sodann gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, seine Verwandten in der Heimat seien je aufgrund des Engagements des Bruders von den sri-lankischen Behörden belangt worden. Weshalb diese nun ausgerechnet ihn, der bekanntermassen keine Verbindung zur politischen Aktivität des Bruders hat, aufgreifen sollten, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel zum Engagement des Bruders vermögen nichts daran zu ändern, zumal diesen sowie den entsprechenden Ausführungen dazu ebenfalls kein Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen ist. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Vorbringen nicht darzulegen vermag, bei einer Rückkehr in sein Heimatland Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten zu müssen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, er weise ein Profil auf, das ihn im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen oder die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. In erster Linie haben jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Dass sich darüber hinaus gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten beziehungsweise der darin erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für die Gruppe tamilischer Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen der prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die in den Eingaben dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind (vgl. u.a. Urteil D-2429/2018 E. 5.2). 6.3.2 Exilpolitische Aktivitäten können flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der wie vorstehend erwähnt, kein Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person vor seiner Ausreise darzulegen vermochte, ein jahrelanges exilpolitisches Engagement für die PLOTE geltend macht. Trotz umfangreicher Eingaben unterlässt er es aber, dieses angeblich insbesondere in den letzten Jahren aktive Engagement substantiiert darzulegen und mit aktuellen Beweismittel zu untermauern. Obwohl er sehr viele Beweismittel einreicht, beruft er sich diesbezüglich lediglich auf einen Bericht aus dem Jahr 20(...) respektive auf einen Anlass aus demselben Jahr in der Schweiz, an welchem er dem sri-lankischen Präsidenten Fragen gestellt habe. Sodann hat er selbst angegeben, er habe früher eine (...) in der PLOTE Schweiz gehabt. Mittlerweile sei er aber nicht mehr aktiv für die Partei tätig (SEM-Akte C30 F31 ff.). Bezeichnenderweise sieht er seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch aus anderen Gründen (SEM-Akte C30 F24). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stets einer legalen Partei angehört hat, die nach wie vor Teil der sri-lankischen Regierung ist - unter der TNA / ITAK ([Ilankai Thamil Arasu Katchi]; vgl. u.a. Election Commission of Sri Lanka, Parliament Election 2020, 7.8.2020, https://elections.gov.lk/web/wp-content/uploads/election-results/parliamentary-elections/NL_SeatsbyParty_04.pdf ; D.B.S. Jeya-raj, Daily Mirror, How will the TNA fare at Parliamentary Elecrion, 24.03.2020, , beide abgerufen am 7. Februar 2022). Die TNA verfolgt nicht das Ziel, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2 m.w.H.). Ferner ist nicht davon auszugehen, dass TNA-Mitglieder im heutigen Zeitpunkt verfolgt werden oder ein Engagement für die Partei geeignet wäre, die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden rücken zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-504/2020 vom 17. Februar 2021 E. 6.2 m.w.H.). Entsprechend ist auch ein Engagement für die PLOTE, Teil der TNA, einzustufen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer an, er habe enge Verbindungen zu sri-lankischen Regierungsmitgliedern. Die in der Beschwerde dargelegte Befürchtung, die Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm, um ihn mundtot zu machen, scheint - insbesondere nachdem er sich seit geraumer Zeit nicht mehr politisch betätige - unbegründet. Der Beschwerdeführer, der sich für eine legale Partei engagiert hat, dürfte von der sri-lankischen Regierung kaum als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner angesehen werden, der nun plötzlich ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus haben soll. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe familiäre Verbindungen zu den LTTE, wegen seines Bruders, der bei der H._______ sei. Inwiefern das Engagement des Bruders eine Verbindung mit den LTTE darstelle, zeigt er allerdings nicht auf. Sodann legt er, wie vorstehend erwähnt, mehrfach dar, seine politische Einstellung habe nichts mit derjenigen der LTTE oder der H._______ gemein, er habe sich stets nur für die PLOTE engagiert. Nur weil sich sein Bruder für die H._______ betätige, ist nicht anzunehmen, auch der Beschwerdeführer habe etwas mit dieser Partei, oder gar den LTTE, zu tun (vgl. bereits oben). Die einzige Verbindung, die zur H._______ gesehen werden könnte, ist die Website, die der Beschwerdeführer angibt zu betreiben. Allerdings zeigt er auch hier eine klare Trennung der tamilischen Website zur (...) Version auf und erklärt, der einzige Konnex der beiden Seiten könne administrativer Natur sein (Beschwerde S. 62). Es dürfte mithin, wie der Beschwerdeführer selbst sagt (SEM-Akte C30 F90), für jedermann - auch für die sri-lankischen Behörden - leicht erkennbar sein, dass die Seite, auf der tamilische Nachrichten publiziert werden, nichts mit der Seite zu tun hat, die von der H._______ genutzt werde. Hinzu kommt, dass auch gewisse Zweifel daran anzubringen sind, dass und an welcher Website der Beschwerdeführer beteiligt oder gar der Inhaber sein soll. An der BzP erwähnte er die Seite «J._______», später sprach er von «K._______» (SEM-Akte C15 S. 8, C31 S. 5). Er reichte diesbezüglich einzig Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2008 ein, wonach er die Domainnamen «L._______» und «K._______» gekauft habe. Beide Seiten sind jedoch nicht in Betrieb und die Domainnamen verfügbar. Sodann ist die Website «J._______» seit dem Jahr (...) auf eine deutsche Firma registriert, nicht auf den Beschwerdeführer (vgl. u.a. https://webland.ch/de-ch/Domain/Bestellen , abgerufen am 7. Februar 2022). Eine Verbindung zu ihm ist auf der Website nicht direkt ersichtlich und seine Angaben hierzu sind, wäre er der Betreiber, äusserst knapp ausgefallen. Auch dass die (...) Seite, vermutlich «M._______», die optisch völlig anders erscheint als die tamilische Seite, vom Bruder geführt werde, kann der Website nicht entnommen werden. Einen Nachweis dafür legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Nach dem Gesagten sind keine ausreichenden Hinweise dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer könnte aufgrund dieser Internetseite(n) oder seines Bruders von der sri-lankischen Regierung plötzlich als Aktivist, als Unterstützter der H._______ oder gar der LTTE angesehen werden. Die mit Eingabe vom 16. März 2020 geltend gemachte Vorladung und Befragung eines (...), der auf J._______ Artikel veröffentlich habe, vermag daran, insbesondere mangels Gefährdung des (...) respektive Bezugs zum Beschwerdeführer, nichts zu ändern. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer wiederholt dar, dass er keinerlei befürwortende Verbindungen zu den LTTE habe. Im Gegenteil, er selbst und PLOTE-Mitglieder generell hätten Probleme mit LTTE-Anhängern, zumal die Parteien sich anfeinden würden. Die Befürchtung, ihm könnte eine ideologische Verbindung zu den LTTE unterstellt werden, erscheint unter diesen Umständen unbegründet. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, weshalb er auf der Stop-List aufgeführt sein sollte. Nach dem Gesagten ist im Falle des Beschwerdeführers nicht zu erblicken, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Person sehen würden, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen respektive eine Verbindung zu den LTTE habe (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2). 6.3.4 Auch aus der tamilischen Ethnie, der langjährigen Landesabwesenheit oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.2). Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift - nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe tamilischer Asylsuchender mit LTTE-Verbindungen, die aus der Schweiz nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, gehen fehl. Nach dem vorstehend Erwähnten kann im vorliegenden Fall zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, nachdem für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden keine massgeblichen Hinweise ersichtlich sind. Wie vorstehend ausgeführt, ist unter Würdigung aller Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen könnte. Dass ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, ist nicht anzunehmen. 6.3.5 Solches ergibt sich, namentlich mangels persönlichen Bezugs, auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten und Berichten zur politischen Lage in Sri Lanka. Zwar hat sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers die Situation in seinem Heimatland verändert. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklungen und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Allerdings gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4794/2017 vom 24. August 2021 E. 8.3.1 f. m.w.H.). Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen sowie Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht zu erblicken. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von den kantonalen Behörden am 13. August 2012 widerrufen respektive nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) 20(...) ab. Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bstn. A.b ff.), kam das Verwaltungsgericht C._______ im Urteil vom (...) 20(...) zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Allerdings könne das Vorliegen von Vollzugshindernissen hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden (aufgrund einer damaligen Praxisänderung zu Sri Lanka). Folglich wurde ein Verfahren um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers eingeleitet. Der entsprechende Antrag wurde vom SEM am 29. Dezember 2016 abgelehnt. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte die Vereinigung des ausländerrechtlichen Verfahrens um vorläufige Aufnahme (vgl. Urteil F-642/2017) mit dem parallel hängig gemachten vorliegenden Verfahren. Das SEM hat im angefochtenen Asylentscheid eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vorgenommen, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt (vgl. S. 8 f.), dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien, auch wenn der Beschwerdeführer namentlich nach der langjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Sodann lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f. sowie statt vieler Urteil D-4794/2017 E. 10.2.3 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten und den allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich durch eine unmenschliche Behandlung gefährdet wäre. Auch die von ihm geltend gemachte systematische und generelle Verfolgung der Gruppe der tamilischen Asylgesuchsteller vermag nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall zu führen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellsten politischen Entwicklungen (vgl. dazu auch vorstehend). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4660/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.3.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge aufgrund mehrerer Delikte am (...) 20(...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt (u.a. wegen [...]). Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (sowie Art. 62 Bst. b) sind damit grundsätzlich erfüllt. Es erfolgt jedoch kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Vielmehr bedarf es gemäss konstanter Praxis der Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde (vgl. Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 40 zu Art. 83 AIG, m.w.H.). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 8.4.4 Eine umfassende Interessenabwägung wurde von den kantonalen Behörden bereits im Rahmen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen. Deren Einschätzung, wonach das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege und die Nichtverlängerung verhältnismässig sei, wurde vom Verwaltungsgericht C._______ in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom (...) 20(...) bestätigt. 8.4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich festgehalten, die rechtskräftige Freiheitsstrafe von (...) Jahren weise auf ein sehr schweres Verschulden hin und lasse das Verhalten und damit die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in einem ungünstigen Licht erscheinen. Demnach bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (SEM-Akten B26 und C22, Strafbefehl vom [...] 20[...] wegen [...] sowie Anzeige vom [...] 20[...] wegen [...]). Sodann hat das SEM - unter Verweis auf das eben genannte Urteil - festgestellt, dass bis auf den verstrichenen Zeitablauf seit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung keine neuen erheblichen Tatsachen zu erblicken oder geltend gemacht worden seien, wodurch das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nun überwiegen könnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat erst als junger Erwachsener verlassen und im Jahr 20(...) ohne Beeinträchtigungen nach Sri Lanka reisen können. Seine im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachgereiste sri-lankische Ehefrau könne ihn bei seiner Rückkehr in die Heimat begleiten. Ferner verfüge er über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen und über Beziehungen in der Heimat. Daher seien keine konkreten Hinweise zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9) ist zu verweisen (vgl. auch SEM-Akte B28 S. 6 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Verwandte in der Heimat, und er verfügt auch über einflussreiche Freunde und Bekannte in Sri Lanka, mit denen er stets in Kontakt gestanden habe und die ihn unterstützen können. Sodann dürfte er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor mehr vertraut sein, als mit derjenigen in der Schweiz. Die BzP vom April 2017 und die Anhörung vom Juni 2019 mussten in Tamilisch geführt und mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzt werden. Eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Er legt keine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz dar und setzt sich mit den vorinstanzlichen diesbezüglichen Erwägungen kaum auseinander. Hinzu kommt, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz immer wieder fürsorgeabhängig war und insbesondere seit (...) 20(...) ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 14. Oktober 2019). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers in Sri Lanka, trotz der langen Landesabwesenheit, nicht derart erschwert sein dürfte, um den Wegweisungsvollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Daran vermögen schliesslich die allgemeinen Hinweise auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs aufgrund der aktuellen Lage sowie der generellen Verfolgung der Gruppe tamilischer Asylgesuchsteller nichts zu ändern, zumal ein Vollzug in die Nordprovinz Sri Lankas beim Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (vgl. soeben) als zumutbar gilt (vgl. Urteil D-4794/2017 E. 10.3.1 m.w.H.). 8.4.6 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist daher als verhältnismässig einzustufen. 8.4.7 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM S. 10). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein Honorar für die Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung auszurichten, frühere Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des BVGer D-7012/2016 vom 15. April 2019 E. 10.2 m.H. auf BGE 122 I 322 E. 3b). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb zu berücksichtigen ist, dass namentlich die Beschwerdeeingabe vom 16. März 2020 weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 875.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 875.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Linda Mombelli-Härter Versand: