Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 5. Januar 2016 legal mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 7. Mai 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte am 9. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2016 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A5/14 [nachfolgend A5]) und der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 23. Februar 2018 (Protokoll in den SEM Akten A13/21 [nach- folgend A13]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in C._______ geboren und habe in verschiedenen Orten in D._______, zuletzt in E._______, gelebt. Er habe das A-Level nicht abge- schlossen und auch keine Berufsausbildung. Ab dem Jahr 2013 habe er als Verkäufer in einem Laden gearbeitet und später auch in einem Büro in Colombo. Im Jahr 2005 sei sein Vater von Militär-Angehörigen aufgrund des Ver- dachts von Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschlagen worden und daraufhin verstorben. Im Jahr 2006 habe er mit der Schule an einem zweitägigen Seminar der LTTE teilnehmen müssen. Im selben Jahr habe er eine Person der LTTE namens F._______ kennen- gelernt und dieser habe ihn gebeten, Informationen den LTTE zu liefern. Er habe F._______ einige Male Informationen über eine Person namens G._______ gegeben und ihm mitgeteilt, wann und wo er diesen gesehen habe. G._______ sei Angehöriger des Militärs gewesen und später er- schossen worden. Am (…) 2007 sei sein Bruder, mutmasslich von Leuten einer regierungs- freundlichen Bewegung beziehungsweise Armeeangehörigen, erschossen worden. Er glaube, sein Bruder habe den LTTE geholfen, sei aber nicht Mitglied gewesen. An der Beerdigung hätten einige Personen ihn anschies- sen beziehungsweise mitnehmen wollen, seine Mutter habe aber interve- niert und daraufhin seien die Personen wieder gegangen. Im selben Jahr sei er mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist und nach Malaysia ge- gangen. Im Jahr 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er von einer
E-6723/2019 Seite 3 beruhigten Lage ausgegangen sei. Er habe sich zunächst in D._______ und danach in H._______ und I._______ aufgehalten. Ende des Jahres 2013 beziehungsweise Anfang des Jahres 2014 sei er in D._______ von einigen Personen ins Joseph-Camp zu einer Befragung mitgenommen worden. Man habe ihn gefragt, was er 2006 gemacht und ob er Informationen über G._______ weitergeleitet habe, dabei sei er auch geschlagen worden. Auch sei er über seinen getöteten Bruder und seine Teilnahme an dem Seminar der LTTE im Jahr 2006 befragt worden. Seine Mutter habe durch Bezahlung von Geld nach mehreren Tagen seine Frei- lassung bewirkt. Daraufhin sei er nach I._______ gegangen. Er habe fortan in I._______ gelebt, sei ab und zu für einige Tage nach H._______ und zu seiner Mutter nach D._______ gegangen. Im Jahr 2015 habe er sich einen Pass ausstellen lassen und im Jahr 2016 schliesslich entschieden, Sri Lanka erneut zu verlassen. Er reichte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive engli- scher Übersetzung, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 28. Juli 2010 über die Registrierung einer Anzeige der Mutter, eine Karte des IKRK Sri Lanka, eine Todesanzeige seines Bruders, zwei Zeitungsausschnitte betreffend den Tod seines Bruders und eine Kopie ei- nes Auszugs einer Webseite mit Informationen über G._______, ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, das Gericht habe ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper- sonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien (Rechtsbegehren 1). Ferner bean- tragt er, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei wegen der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventu- aliter wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen
E-6723/2019 Seite 4 Sachverhalts (Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventualiter sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellt er den Beweisantrag, sein Gesundheitszustand sei abzuklären oder zumindest eine Frist zur Beibringung ärztlicher Berichte anzusetzen (Be- weisantrag 1). Er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erneut anzuhören (Beweisantrag 2) und es seien die beim SEM zur Anhö- rung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönli- che Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 3). Weiter sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei. Daneben habe das SEM allgemein abzuklären, welche Daten des Mobiltelefons der entführten Botschaftsmit- arbeiterin erpresst worden seien (Beweisantrag 4). Als Beschwerdebeilage wurden insgesamt 190 Beweismittel eingereicht: - Eine Fotografie einer Behördenvorsprache bei seiner Familie (recte: drei Fotos, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Tätigkeiten zei- gen sollen); - zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der amerika- nischen und der sri-lankischen Botschaft; - Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014; - Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014; - Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…); - Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom
26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland; - ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und ver- fasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen); - Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (teilweise geschwärzt).
E-6723/2019 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hielt der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer antragsge- mäss das Spruchgremium mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– zu leisten. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und brachte mit Eingabe vom 6. Januar 2020 zusätzliche Ausführungen zur ak- tuellen Lage in Sri Lanka an.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
E-6723/2019 Seite 6 Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 5 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 den mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssys- tems zufällig generierten Spruchkörper mitgeteilt, mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung wurde auf die betreffenden Bestimmungen des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen
E. 6 gestellte Beweisantrag 3 wird daher abgewiesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer moniert, aus den Akten seien deutliche Hin- weise auf seine psychische Beeinträchtigung zu entnehmen, weshalb das SEM seinen Gesundheitszustand hätte abklären müssen. Er sei offensicht- lich traumatisiert und das SEM hätte diesen Umstand bei der Anhörung und
E-6723/2019 Seite 7 der Prüfung der Glaubhaftigkeit berücksichtigen müssen. Er sei in psychi- atrischer Behandlung in der Schweiz und bereits um die Erstellung eines aktuellen Arztberichtes ersucht (Beschwerde Ziff. 4.1.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird aus den Akten keine Traumatisierung des Beschwerdeführers offensichtlich. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung wurde er nach seinem Gesundheitszu- stand gefragt. Er weist zwar daraufhin, dass er sich an Situationen erinnere (A5, Ziff. 8.02; A13, F180). Es befinden sich jedoch keinerlei ärztliche Un- terlagen in den vorinstanzlichen Akten, welche auf eine Traumatisierung hätten schliessen lassen. Bezeichnenderweise hat er auch den auf Be- schwerdeebene in Aussicht gestellten Arztbericht bis heute nicht einge- reicht. Das Gericht sieht keinen Anlass, seinen Gesundheitszustand weiter abzuklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 1 ist abzuweisen.
E. 6.1.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer ferner in einer mangelhaften Beweisabnahme durch das SEM. Dieses habe die Beweismittel nicht übersetzt und zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit nicht genügend miteinbezogen. Es bestünden jedoch für die von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen mehrere objektive Beweismittel. Da das SEM diese ignoriert habe, verletze es den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftigkeit. Aus den Beweismitteln betreffend die Tötung des Bruders dürfte sich zumindest ein Teilbeweis ergeben. Die (Zeitungs)Anzeigen betreffend die Tötung des Bruders (A12, Beweis- mittel 3,4 und 5) und der Auszug einer Website betreffend G._______ (ebd, Beweismittel 6) wurden tatsächlich vom SEM nicht übersetzt. Der Be- schwerdeführer führte aber anlässlich der Anhörung aus, um was es in den Beweismitteln gehe, eine ungefähre Inhaltsangabe liegt somit vor (A13, F5 f.). Da das SEM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Behelligungen aufgrund seines Bru- ders und der Informationsbeschaffung für die LTTE ausging, erübrigte es sich, weiter auf die Beweismittel einzugehen, da diese – wie vom SEM festgehalten – keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch bei Wahrunterstellung der Tötung des Bruders durch die sri-lankischen Behör- den und der Tötung von G._______, sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die angeblich daraus resultierenden Behelligungen des Be- schwerdeführers nachzuweisen. Eine mangelhafte Beweisabnahme liegt somit nicht vor.
E-6723/2019 Seite 8
E. 6.1.4 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers erst beinahe zwei Jahre nach seiner BzP erfolgt und somit nicht zeitnah durchgeführt worden sei. Die abwei- chenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien naturge- mäss erst durch diese lange Zeitspanne zwischen den Befragungen ent- standen. Mit diesem Vorgehen missachte das SEM auch die Empfehlun- gen von Professor Walter Kälin, welche dieser in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 festgehalten habe (Beschwerde Ziff. 4.1.2). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung, die Anhörung mög- lichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich um keine justiziable Verfahrenspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls keine Vorgabe für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der BzP die Anhörung durchzuführen. Auch wenn eine zeitnahe An- hörung wünschenswert wäre, kann ein Zeitraum von beinahe zwei Jahren nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer durch diesen Um- stand Nachteile erwachsen seien. Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, inwiefern dadurch ein Nachteil entstanden sei.
E. 6.1.5 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei für ihn nachteilig, dass die Verfügung erst knapp zwei Jahre nach der Anhörung erlassen worden sei, ohne ihm zuvor nochmal das rechtliche Gehör zu allfälligen neuen Sachumständen – wie seine inzwischen erfolgten exilpolitischen Tä- tigkeiten – zu gewähren (Beschwerde Ziff. 4.1.2). Auch in diesem Vorgehen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, da – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – es in seiner Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 8 AsylG gelegen wäre, neue relevante Sachumstände der Vor- instanz mitzuteilen. Allein der Verweis auf die Unmöglichkeit eine Eingabe ans SEM zu machen, aufgrund seiner psychischen Verfassung und der mangelnden Sprachkenntnisse, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht, wäre es ihm doch bereits damals offen gestan- den, nötigenfalls die Hilfe eines Rechtsvertreters zu beanspruchen.
E. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung des SEM sei nicht durch die gleiche Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, ist erneut festzuhalten, dass es sich bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzufüh- ren, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil
E-6723/2019 Seite 9 des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Die diesbe- zügliche Rüge stösst deshalb ebenfalls ins Leere. Aus den Akten lässt sich darüber hinaus nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen wäre.
E. 6.1.7 Soweit in der Ziffer 4.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus wel- chen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Per- son zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, ist festzuhal- ten, dass keine solchen internen Akten angelegt worden sind. Der in Ziffer
E. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem das SEM seine Herkunft aus einer Familie mit LTTE Hinter- grund sowie seine Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht berücksichtigt habe. Ausserdem habe es keine sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung vor- genommen.
E. 6.2.1 Die behördliche Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
E. 6.2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Tötung des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers, wie auch die vorgebrachten Tätigkeiten des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der LTTE im Jahr 2006 zwar im Sachverhalt festhielt, in den Erwägungen aber nicht mehr konkret er- wähnte. Durch die Feststellung, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan- kischen Behörden auszulösen vermochte, impliziert das SEM aber, dass alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht zu einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung hat das SEM auch bei der Glaubhaftig- keitsprüfung hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich lei- ten liess. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit nicht teilt, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Schliesslich zeigt die ausführliche 78-seitige Beschwerdeeingabe sowie die nachgereichte, 22 Seiten umfas- sende Eingabe vom 6. Januar 2020 deutlich auf, dass eine sachgerechte
E-6723/2019 Seite 10 Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
E. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine recht- liche Gehörsverletzung substanziiert darzutun.
E. 6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.
E. 6.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Rüge der unrichtigen Sach- verhaltsfeststellung aufgrund der angeblichen Nichtberücksichtigung sei- nes Gesundheitszustands (Beschwerde Ziff. 4.3.2) ebenfalls nichts zu be- wirken, da wie bereits festgehalten, nicht festgestellt werden konnte, dass das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den Akten auch nicht hervor, dass das SEM dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Ge- legenheit eingeräumt hat, seine zentralen Fluchtgründe darzulegen. Mehr- fach wurde er gefragt, ob er die wesentlichen Vorbringen habe schildern können (vgl. A13, F82, F181, F182).
E. 6.3.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, er habe inzwischen weitere Informationen in Erfahrung bringen können. Sein Vater sei bei den LTTE für die Rekrutierung von jungen LTTE-Aktivisten zuständig gewesen und auch angehalten worden, die LTTE mit Informationen zu versorgen. Nach der Ermordung des Vaters seien die LTTE auf seinen Bruder zuge- kommen und hätten diesen aufgefordert, Personentransporte für sie durch- zuführen. Er habe weiter das lokale Armeecamp ausspioniert und den LTTE relevante Informationen zukommen lassen. Da diese Tätigkeit auf- geflogen sei, sei er getötet worden (Beschwerde Ziff. 4.3.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Vorwurf der unvollständigen Sachverhalts- abklärung nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer über die
E-6723/2019 Seite 11 Tätigkeiten seines Bruders an der Anhörung nichts wusste (A13, F130 ff.), und er erst auf Beschwerdestufe dies habe in Erfahrung bringen können. Sodann kann dem SEM nicht vorgehalten werden, es habe den familiären Hintergrund nicht ausreichend abgeklärt. Aus seinen Aussagen ergeben sich auch keinerlei Andeutungen darauf, dass er seine Asylgründe nicht vollständig hätte vortragen können. Vielmehr wurde ihm während der An- hörung mehrfach Gelegenheit eingeräumt, weitere wesentliche Sachver- haltselemente vorzutragen (A5, Ziff. 7.01 und 7.03; A13, F81 f., F181 f.).
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Gesuchs nicht alle neuen Länderinforma- tionen berücksichtigt.
E. 6.3.4.1 Die Lage habe sich durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 erheblich geändert und die Wahl gehe mit einer verschlechterten Menschenrechtslage und neuer Gefährdungs- lage für den Beschwerdeführer einher. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht richtig eingeschätzt und sich offenbar auf eine ver- altete Quellenlage gestützt. Die Wahl von Rajapaksa erfolgte kurz nach der Verfügung des SEM. Dem SEM kann somit kein Vorwurf gemacht werden, es habe sich auf eine ver- altete Quellenlage gestützt. Die Vorinstanz setzte sich mit der damals ak- tuellen Lage in Sri Lanka ausreichend auseinander und berücksichtigte auch die Osteranschläge vom 21. April 2019. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka gestützt auf eine breite Quellenlage einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungs- pflicht durch das SEM. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches, wobei auch die seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung veränderte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen sein wird. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachver- haltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, be- schlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
E. 6.3.4.2 Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Angestellten der
E-6723/2019 Seite 12 Schweizer Botschaft in Sri Lanka gewesen sei (Beschwerde Ziff. 4.3.3, Bst. a). Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall be- troffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Wei- tere Abklärungen drängen sich nicht auf und der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 4 ist abzuweisen.
E. 6.3.4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich bei der Be- urteilung des Asylgesuchs auf sein Lagebild vom August 2016 gestützt, welches jedoch fehlerhaft sei und die dem Bericht zugrundeliegenden Quellen seien nicht korrekt offengelegt worden (Beschwerde Ziff. 8.2). Zum Vorbringen, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei fehler- haft, da sich dieses regelmässig auf nicht öffentlich zugängliche Quellen beziehe, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach aufgezeigt hat, die länderspezifische Lageanalyse des SEM so- wie ein Grossteil der darin zitierten Quellen seien – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – öffentlich zugänglich (vgl. statt vieler Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 E.3.5 m.w.H).
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfah- rensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es besteht somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 2 wird deshalb abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe- ben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2-4 sind abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6723/2019 Seite 13 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1.1 Das SEM führt zur Begründung der Verfügung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien mehrere Widersprüche erkennbar. So habe er an der BzP angegeben, Leute in zivil, mutmasslich Angehörige einer re- gierungsfreundlichen Bewegung, hätten seinen Bruder im Jahr 2007 getö- tet. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er gehe davon aus, dass die Täter Armeeangehörige gewesen seien. Weiter habe er an der BzP zu- nächst von drei Vorfällen gesprochen, bei welchen er durch die Behörden behelligt worden sei. Ein Vorfall habe sich in einem Restaurant ereignet und zwei Mal sei er in einem Camp befragt worden. Später an der BzP habe er korrigiert, er sei nur ein Mal im Joseph-Camp befragt worden. An der Anhörung habe er angegeben, die Inhaftierung im Camp sei das ein- zige Problem mit den Sicherheitsbehörden gewesen. Den Vorfall im Res- taurant habe er erst auf Nachfrage erwähnt und diesen wiederum anders geschildert, als an der BzP. Die widersprüchlichen Angaben habe er auf Vorhalt nicht ausreichend zu erklären vermocht. Zudem falle auf, dass er zur Mitnahme ins Camp und zur Haft wiederholt nur stereotype und weit- gehend emotionslose Angaben gemacht habe. Auch seien die Aussagen über seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im Jahr 2013 widersprüchlich. Schliesslich ist seine Aussage, er habe sich in I._______ nicht sicher gefühlt und daher ab und zu den Aufenthaltsort ge- wechselt, kaum damit vereinbar, dass er sich im Jahr 2015 einen Reise- pass habe ausstellen lassen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweismittel ver- möchten daran nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage sei nicht bekannt, wer seinen Bruder getötet habe. Auch dem Bericht über G._______ könne kein Gewicht beigemessen werden, zumal darin seinen Angaben zufolge kein Zusammenhang mit ihm hergestellt werde.
E-6723/2019 Seite 14
E. 8.1.2 Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren erfülle, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten könnte. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung aus- gesetzt gewesen zu sein. Bei seiner Angabe, er habe sich mehrere Jahre in Malaysia aufgehalten, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei er nach der Rückkehr aus Malaysia im Jahr 2013 bis Januar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Er habe folglich nach dem Kriegsende noch mehr als zwei Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfäl- lige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestandenen Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer moniert eine mangelhafte Glaubhaftigkeits- prüfung der Vorinstanz, aufgrund – der in den Erwägung 7 genannter – zahlreicher Verletzungen von Verfahrensgarantien, weshalb gar nicht wei- ter auf deren Argumente einzugehen sei. Aufgrund seiner psychischen Be- einträchtigung und der weit zurückliegenden Erstbefragung habe er sich wohl tatsächlich teilweise abweichend und ungenau ausgedrückt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei auf einer unzureichenden Grundlage entstanden und obsolet. Ausserdem habe sich die Vorinstanz betreffend seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr aus Malaysia auf aktenwidrige Argumente gestützt.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er durchaus ein Risi- koprofil aufweise, insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Er habe einen familiären LTTE-Hintergrund und sei selbst für die LTTE tätig gewesen. Er sei deswegen inhaftiert und registriert worden. Spätestens seine Flucht in ein tamilisches Diaspora- zentrum dürfte zu einem Eintrag auf der «Stop-List» geführt haben. Schliesslich sei er auch aufgrund der Ermordung seines Vaters und Bru- ders und seinen erlebten Folterungen Zeuge von Menschenrechtsverlet- zungen der sri-lankischen Behörden geworden. Mit seiner Flucht und sei- nem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz habe er sich verdächtig ge- macht. Er habe sich hier nun tatsächlich zugunsten der LTTE engagiert. Er würde ausserdem mit Ersatzreisepapieren nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, was bereits die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen würde. Unter diesen Umständen sei klar, dass er bei einer Rückkehr den Flugha- fen Colombo nicht unbemerkt verlassen könne und es zu einer näheren
E-6723/2019 Seite 15 Überprüfung seiner Person kommen würde. Zudem habe die Gefähr- dungslage für Personen, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen würden, infolge der weitgehenden Bemächtigung des neuen Armeechefs Silva nochmals zugenommen. Weiter gehöre er der so- zialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Die tami- lische Diaspora in der Schweiz würde vom sri-lankischen Staat überwacht (da sie potentiell eine Gefahr für den Staat darstellten) und bei einer Rück- kehr systematisch überprüft, befragt und allenfalls in Haft genommen. In- zwischen habe sich der Aufenthalt in der Schweiz für muslimische und ta- milische Asylgesuchsteller zu einem asylrelevanten Hauptrisikofaktor ent- wickelt. Jeder entsprechende Rückkehrer sei gefährdet, inhaftiert und Op- fer von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu werden (unter Nennung mehrerer Berichte und Fälle hierzu). Auch müsse die Gefährdung der Gruppe der Tamilen, die die LTTE (tatsächlich oder vermeintlich) unter- stützten, beachtet werden. Bis heute sei diese Personengruppe – mit Ver- weis auf diverse Berichte – gefährdet, auch wenn deren Verbindungen zu den LTTE viele Jahre zurückliege.
E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar sind die Ausführungen des SEM teilweise knapp ausgefallen, im Ergebnis aber hat es zutreffend die Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt.
E. 9.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom SEM festgestellte Widerspruch in Bezug auf die Täterschaft hinter der Tötung des Bruders nicht erheblich ist und aus den entsprechenden Erwägungen des SEM auch nicht klar wird, was das SEM daraus schliessen will. Die Tötung des Bruders ist ge- stützt auf die eingereichten Beweismittel – auf welche der Beschwerdefüh- rer zu Recht verweist (Beschwerde Ziff. 4.2 und 8.1) – und die ansonsten konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend dessen Tötung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Es ist durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer die genaue Täterschaft gar nicht bekannt ist. Ein rele- vanter und den beiden Aussagen anlässlich der BzP und Anhörung diamet- ral entgegenstehender Widerspruch – was praxisgemäss für einen ent- sprechenden Vorhalt notwendig ist – liegt jedenfalls nicht vor.
E. 9.3 Demgegenüber hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sich der Be- schwerdeführer betreffend die Behelligungen nach seiner Rückkehr aus
E-6723/2019 Seite 16 Malaysia widersprochen hat. An der BzP sprach er von insgesamt drei Vor- fällen. Einmal habe er Ende 2013 zu einer Befragung ins Joseph-Camp gehen müssen. Dort sei ihm der Reisepass abgenommen worden. Im Feb- ruar 2014 sei er in einem Restaurant von vier Personen des CID befragt und geschlagen worden. Im März 2014 sei er von drei Personen abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Nach zehn Tagen sei er entlassen wor- den (A5, Ziff. 7.01). Auf Nachfrage gab er an, er sei nur ein Mal im Jahr 2013 im Joseph-Camp festgehalten worden (ebd. Ziff. 7.02). An der Anhö- rung gab er wiederum an, er sei Anfang des Jahres 2014 von zwei bis drei Personen mitgenommen worden und man habe ihm auch den Pass abge- nommen (A13, F14 f., F80). Er sei ins Joseph-Camp gebracht und während sechs bis sieben Tagen festgehalten worden (ebd., F90, F96 f.). Auf die Nachfrage des SEM, ob es noch weitere Vorfälle im Jahr 2014 gegeben habe, sagte er, es könne sein, er könne sich aber nicht daran erinnern (ebd., F144). Auch auf den Hinweis des SEM, er habe an der BzP von zwei Mitnahmen, einmal Ende 2013 und einmal im Jahr 2014, gesprochen, er- widerte er, es habe nur eine Festnahme im Joseph-Camp gegeben (ebd., F153). Nachdem das SEM ihn auf den Vorfall im Restaurant angesprochen hat, bestätigte er sodann, es habe nach seiner Ankunft aus Malaysia einen entsprechenden Vorfall gegeben, sprach jedoch von zwei bis drei Perso- nen in zivil, die ihn befragt hätten (ebd., F157 f.). Die unterschiedliche Dar- stellung der Anzahl und Art der Behelligungen durch die sri-lankischen Be- hörden lässt bereits erhebliche Zweifel an seiner Darstellung aufkommen, handelt es sich doch um die zentralen Ereignisse, welche zur Ausreise ge- führt hätten.
E. 9.4 Erhärtet werden die Zweifel durch die weitgehend substanzlosen Aus- sagen des Beschwerdeführers über die Behelligungen, insbesondere seine Verhaftung im Jahr 2014 (A13, F87 ff.). Sowohl zur Situation, als er mitgenommen worden sei als auch über die Personen, die ihn mitgenom- men hätten, machte er nur vage Aussagen (ebd., F87 ff., F145 f.). Ober- flächlich blieben ferner seine Aussagen über seinen Aufenthalt im Camp und die angeblichen Misshandlungen (ebd., F95 ff.). Auf Nachfragen des SEM gelang es ihm sodann nicht, erlebnisgeprägte Schilderungen wieder- zugeben. Er führte lediglich aus, er sei in einem dunklen Raum alleine ge- wesen, habe Brot bekommen und ihm seien jeweils nachts die immer sel- ben Fragen gestellt worden. Es sei vorgekommen, dass sie ihm einen in Benzin getunkten Plastiksack über den Kopf gezogen hätten (ebd., F141 ff.). Er wiederholte mehrfach, ihm seien Fragen über seine Tätigkeiten be- züglich der Weitergabe von Informationen an die LTTE sowie das Seminar
E-6723/2019 Seite 17 im Jahr 2006 gestellt worden, wie auch über die Tätigkeiten seines Bru- ders. Weshalb diese Informationen noch acht beziehungsweise sieben Jahre später von derartigem Interesse wären, führte er nicht nachvollzieh- bar aus (A13, F117 ff.). Seinen Aussagen lassen sich ferner kaum Real- kennzeichen entnehmen, was bei der Schilderung von einschneidenden Erlebnissen, wie es eine Haft und Misshandlungen sein dürften, zu erwar- ten gewesen wäre. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht an- geben konnte, wie lange er im Joseph-Camp festgehalten worden sei. An der BzP sprach er von zehn Tagen (A5, Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er hingegen an, es seien sechs bis sieben Tage gewesen (A13, F97). Auf kon- krete Nachfrage gab er an, er sei unter Angst gestanden und könne des- halb die Tage nicht genau angeben, es könnten auch zehn Tage gewesen sein (A13, F154). Auch wenn durchaus denkbar ist, dass jemand im Zeit- punkt der Haft nicht genau weiss, wie lange er bereits dort ist, wäre immer- hin zu erwarten, dass er im Nachhinein die genaue Dauer angeben könnte, zumal es doch ein Unterschied ist, ob man sechs oder zehn Tage festge- halten wird. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers werden durch seine weitgehend oberflächlichen und kaum erlebnisgeprägten Aussagen bestärkt.
E. 9.5 Ins Bild passt sodann, dass der Beschwerdeführer sich auch mehrfach
– wie vom SEM zutreffend ausgeführt – über die Aufenthaltsorte nach so- wie den Zeitpunkt seiner Flucht aus E._______ widersprochen hat. An der BzP gab er einerseits an, nach seiner Entlassung aus der Haft im März 2014 habe er sich nach I._______ begeben und sei nur einmal zu seiner Mutter nach E._______ gefahren (A5, Ziff. 7.01). Andererseits führt er aus, im Jahr 2013 drei Monate lang in E._______ gelebt und sich danach an verschiedenen Orten versteckt zu haben (ebd. Ziff. 2.01). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, bis Mitte 2014 in D._______ gelebt zu haben und dann nach I._______ geflohen zu sein. Er habe sich seither vorwie- gend in H._______ und in I._______ aufgehalten sowie ab und zu auch in D._______ (A13, F21, F51 f., F68 f). Auf Nachfrage erklärt er, er sei etwa sieben bis acht Mal in H._______ gewesen und auf dem Weg dorthin habe er jeweils auch seine Mutter in D._______ besucht (ebd. F71 ff.). Später an der Anhörung führte er wiederum seiner vorherigen Aussage zuwider- laufend aus, er sei einen Tag nach der Haftentlassung (Anfang des Jahres
2014) nach I._______ gegangen (ebd., F80). Die wiederholt unterschiedli- che Darstellung seines Weggangs aus dem Heimatort lässt ebenfalls nicht auf eine real erlebte Fluchtgeschichte schliessen. Inwiefern sich das SEM
E-6723/2019 Seite 18 hierbei auf aktenwidrige Tatsachen bezogen habe – wie vom Beschwerde- führer geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 4.2) – erschliesst sich dem Ge- richt sodann nicht.
E. 9.6 Gegen eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er sich seinen Angaben zufolge in Malaysia bei der sri-lan- kischen Botschaft einen «Emergency Pass» hat ausstellen lassen und mit diesem im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (A13, F58). Dies spricht bereits gegen eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung auf- grund der Geschehnisse vor seiner Ausreise nach Malaysia im Jahr 2007. Bei der Wiedereinreise habe er – abgesehen von Fragen über sein Visum
– keine weiteren Probleme gehabt (ebd. F60 ff., F94 ff.). Im Jahr 2015 habe er sich erneut einen Pass ausstellen lassen und sei legal mit einem Visum für Dubai ausgereist (A5, Ziff. 5.01; A13, F168 ff.). Zudem befindet sich in den vorinstanzlichen Akten sein Führschein im Original, welchen er sich im Jahr 2013 hat ausstellen lassen. Hätten die Behörden aufgrund der angeb- lichen Informationsbeschaffung im Jahr 2006 für die LTTE tatsächlich acht Jahre später noch ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist kaum nachvollziehbar, dass er ohne Weiteres hätte ein- und ausreisen können und es ihm auch möglich gewesen sei, verschiedene offizielle Dokumente ausstellen zu lassen.
E. 9.7 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, erst zwei Jahre nach der Festnahme im Joseph-Camp das Land verlassen zu haben. Die Familie habe sich eine frühere Ausreise finanziell nicht leisten können (A13, F162). Dabei erstaunt, dass die Mutter den jüngeren Bruder, auf- grund der Probleme des Beschwerdeführers, im Jahr 2014 oder 2015 aus- ser Landes geschickt habe, bevor auch dieser ein Problem bekomme (A13, F38). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor ernsthaften Nach- teilen gefürchtet und wäre im Fokus der Behörden gestanden, wäre zu er- warten gewesen, dass die Mutter zuerst ihn ausser Landes gebracht hätte. Auch dieser Umstand spricht gegen eine konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers.
E. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit kann offen bleiben, ob er im Jahr 2006 tatsächlich einige Male Informationen für die LTTE beschafft hat, da er keine daraus resultie- renden negativen Konsequenzen hat glaubhaft machen können.
E-6723/2019 Seite 19 Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, insbesondere die Doku- mente betreffend die Tötung des Bruders als auch betreffend Informatio- nen über G._______, sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Mit den Doku- menten sollen Sachverhalte belegt werden, welche nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden (Tötung des Bruders) beziehungsweise offen gelas- sen werden können (Informationsbeschaffung für die LTTE), da sie nach dem Gesagten für die Beurteilung einer Bedrohungslage nicht entschei- dend sind. Eine unkorrekte Beweisabnahme durch das SEM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – liegt wie dargelegt nicht vor.
E. 10 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Nachflucht- gründen festzustellen wäre.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wie- der aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rück-
E-6723/2019 Seite 20 kehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufba- ren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Ver- haftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge- richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 10.2.1 Eine Gefährdung aufgrund der vorgenannten Risikofaktoren ist vor- liegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer war nie Mit- glied der LTTE, sondern hat – bei Wahrunterstellung – im Jahr 2006 ledig- lich einige Male einige Informationen an die LTTE geliefert, was bei der Evaluierung seines Profils zu berücksichtigen ist. Allein daraus lässt sich aber kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass prak- tisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vor- nehmen musste (vgl. D-4714/2019 vom 28. März 2022 E.12.1.). Zudem konnte er wie oben festgehalten nicht glaubhaft machen, deswegen Prob- leme gehabt zu haben und ihm war eine Wiedereinreise aus Malaysia, nach sechsjähriger Landesabwesenheit, problemlos möglich. Sodann kann angenommen werden, dass dieser mögliche Risikofaktor auch bei ei- ner erneuten Wiedereinreise keine Probleme nach sich ziehen wird. Ein weiteres risikobegründendes Element kann darin gesehen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers die LTTE angeblich unterstützte und im Jahr 2005 erschossen worden sei (Beschwerde Ziff. 4.3.2; A13, F35 f.). Der Beschwerdeführer führte indes keine daraus resultierenden Probleme oder Befragungen aus, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nun ins Visier der Behörden geraten würde. Dasselbe gilt für die angeblichen Verbindungen zur LTTE des im Jahr 2007 getöteten Bruders. Da der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können,
E-6723/2019 Seite 21 nach seiner Wiedereinreise aus Malaysia Probleme gehabt zu haben, kann angenommen werden, dass sein familiärer Hintergrund wiederum nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde. Auch unter Berücksichtigung des schwach risikobegründenden Faktors, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist insgesamt nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen.
E. 10.2.2 In Bezug auf seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, ein Risikoprofil zu begründen, zumal diese weitgehend unbelegt blieben. Aus den drei zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Fotos wird nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Aufnahmen an Demonstrationen handelt. Auch wenn diese im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen entstanden sein sol- len, kann aus den Fotos kein exponiertes Profil abgeleitet werden (Be- schwerde Ziff. 4.1.3). Der blosse Verweis auf exilpolitische Tätigkeiten lässt nicht auf ein exponiertes und tiefgreifendes Engagement schliessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der Behörden in relevanter Weise auf sich gezogen und damit eine Gefähr- dung geschaffen hätte.
E. 10.2.3 Es sind den Akten somit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri- lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und da- mit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikopro- fil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Die im Beschwerdeverfahren mehrfach ausgeführte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefährdungslage des Beschwerde- führers ableiten lässt.
E. 10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-6723/2019 Seite 22
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6723/2019 Seite 23
E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch der übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er- scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück- kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom
11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 12.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vorkommnisse im Zusam- menhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Bot- schaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Beschwerde und
E-6723/2019 Seite 24 der Eingabe vom 6. Januar 2020 einlässlich verwiesen wurde, nicht in re- levanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Die Berück- sichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwer- deführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl zum neuen Staatspräsidenten än- dert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 7.4.2 sowie E-1439/2020 vom
24. Januar 2023 E. 8.2.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 12.2.4 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspo- litischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
E-6723/2019 Seite 25 gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus- nahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwal- tungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumut- bar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschät- zung hat weiterhin Gültigkeit (vgl..
E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer hat hauptsächlich in der Nordprovinz gelebt und sich vor seiner Ausreise im Jahr 2016 seinen Angaben zufolge auch in I._______ aufgehalten. Seine Mutter wie auch andere Verwandte befinden sich nach wie vor im Distrikt D._______ in der Nordprovinz (A5, Ziff. 3.01; A13, F33 f.). Weitere Verwandte befinden sich in J._______ (A13, F65 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese ihn nötigenfalls bei einer Rückkehr unterstützen können. Er kann zudem Berufserfahrung als Ver- käufer und in einem Büro aufweisen und es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Trotz der inzwischen über sechsjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen wer- den, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nöti- genfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.
E. 12.3.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf gesundheitli- che Beeinträchtigungen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs entgegenstehen könnten. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (Beschwerde Ziff. 10.2) ist sodann nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr an seinen Herkunftsort eine Retraumatisierung zur Folge hätte, da sich wie erwähnt keine entsprechenden Hinweise in den Akten befinden und sich seine Vorbringen betreffend die Inhaftierung und Folterung als unglaubhaft erwiesen haben.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
E-6723/2019 Seite 26 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Rechtsbegehren 6 der Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Januar 2020 in dieser Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6723/2019 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der am 6. Januar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6723/2019 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2016 legal mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 7. Mai 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte am 9. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2016 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A5/14 [nachfolgend A5]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2018 (Protokoll in den SEM Akten A13/21 [nachfolgend A13]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in C._______ geboren und habe in verschiedenen Orten in D._______, zuletzt in E._______, gelebt. Er habe das A-Level nicht abgeschlossen und auch keine Berufsausbildung. Ab dem Jahr 2013 habe er als Verkäufer in einem Laden gearbeitet und später auch in einem Büro in Colombo. Im Jahr 2005 sei sein Vater von Militär-Angehörigen aufgrund des Verdachts von Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschlagen worden und daraufhin verstorben. Im Jahr 2006 habe er mit der Schule an einem zweitägigen Seminar der LTTE teilnehmen müssen. Im selben Jahr habe er eine Person der LTTE namens F._______ kennengelernt und dieser habe ihn gebeten, Informationen den LTTE zu liefern. Er habe F._______ einige Male Informationen über eine Person namens G._______ gegeben und ihm mitgeteilt, wann und wo er diesen gesehen habe. G._______ sei Angehöriger des Militärs gewesen und später erschossen worden. Am (...) 2007 sei sein Bruder, mutmasslich von Leuten einer regierungsfreundlichen Bewegung beziehungsweise Armeeangehörigen, erschossen worden. Er glaube, sein Bruder habe den LTTE geholfen, sei aber nicht Mitglied gewesen. An der Beerdigung hätten einige Personen ihn anschiessen beziehungsweise mitnehmen wollen, seine Mutter habe aber interveniert und daraufhin seien die Personen wieder gegangen. Im selben Jahr sei er mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist und nach Malaysia gegangen. Im Jahr 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er von einer beruhigten Lage ausgegangen sei. Er habe sich zunächst in D._______ und danach in H._______ und I._______ aufgehalten. Ende des Jahres 2013 beziehungsweise Anfang des Jahres 2014 sei er in D._______ von einigen Personen ins Joseph-Camp zu einer Befragung mitgenommen worden. Man habe ihn gefragt, was er 2006 gemacht und ob er Informationen über G._______ weitergeleitet habe, dabei sei er auch geschlagen worden. Auch sei er über seinen getöteten Bruder und seine Teilnahme an dem Seminar der LTTE im Jahr 2006 befragt worden. Seine Mutter habe durch Bezahlung von Geld nach mehreren Tagen seine Freilassung bewirkt. Daraufhin sei er nach I._______ gegangen. Er habe fortan in I._______ gelebt, sei ab und zu für einige Tage nach H._______ und zu seiner Mutter nach D._______ gegangen. Im Jahr 2015 habe er sich einen Pass ausstellen lassen und im Jahr 2016 schliesslich entschieden, Sri Lanka erneut zu verlassen. Er reichte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive englischer Übersetzung, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 28. Juli 2010 über die Registrierung einer Anzeige der Mutter, eine Karte des IKRK Sri Lanka, eine Todesanzeige seines Bruders, zwei Zeitungsausschnitte betreffend den Tod seines Bruders und eine Kopie eines Auszugs einer Webseite mit Informationen über G._______, ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Gericht habe ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien (Rechtsbegehren 1). Ferner beantragt er, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventualiter sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellt er den Beweisantrag, sein Gesundheitszustand sei abzuklären oder zumindest eine Frist zur Beibringung ärztlicher Berichte anzusetzen (Beweisantrag 1). Er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erneut anzuhören (Beweisantrag 2) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 3). Weiter sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei. Daneben habe das SEM allgemein abzuklären, welche Daten des Mobiltelefons der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien (Beweisantrag 4). Als Beschwerdebeilage wurden insgesamt 190 Beweismittel eingereicht:
- Eine Fotografie einer Behördenvorsprache bei seiner Familie (recte: drei Fotos, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Tätigkeiten zeigen sollen);
- zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der amerikanischen und der sri-lankischen Botschaft;
- Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;
- Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;
- Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...);
- Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;
- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen);
- Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (teilweise geschwärzt). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium mit und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und brachte mit Eingabe vom 6. Januar 2020 zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
5. Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 den mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems zufällig generierten Spruchkörper mitgeteilt, mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung wurde auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen
6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Der Beschwerdeführer moniert, aus den Akten seien deutliche Hinweise auf seine psychische Beeinträchtigung zu entnehmen, weshalb das SEM seinen Gesundheitszustand hätte abklären müssen. Er sei offensichtlich traumatisiert und das SEM hätte diesen Umstand bei der Anhörung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit berücksichtigen müssen. Er sei in psychiatrischer Behandlung in der Schweiz und bereits um die Erstellung eines aktuellen Arztberichtes ersucht (Beschwerde Ziff. 4.1.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird aus den Akten keine Traumatisierung des Beschwerdeführers offensichtlich. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung wurde er nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Er weist zwar daraufhin, dass er sich an Situationen erinnere (A5, Ziff. 8.02; A13, F180). Es befinden sich jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten, welche auf eine Traumatisierung hätten schliessen lassen. Bezeichnenderweise hat er auch den auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Arztbericht bis heute nicht eingereicht. Das Gericht sieht keinen Anlass, seinen Gesundheitszustand weiter abzuklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 1 ist abzuweisen. 6.1.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer ferner in einer mangelhaften Beweisabnahme durch das SEM. Dieses habe die Beweismittel nicht übersetzt und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht genügend miteinbezogen. Es bestünden jedoch für die von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen mehrere objektive Beweismittel. Da das SEM diese ignoriert habe, verletze es den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftigkeit. Aus den Beweismitteln betreffend die Tötung des Bruders dürfte sich zumindest ein Teilbeweis ergeben. Die (Zeitungs)Anzeigen betreffend die Tötung des Bruders (A12, Beweismittel 3,4 und 5) und der Auszug einer Website betreffend G._______ (ebd, Beweismittel 6) wurden tatsächlich vom SEM nicht übersetzt. Der Beschwerdeführer führte aber anlässlich der Anhörung aus, um was es in den Beweismitteln gehe, eine ungefähre Inhaltsangabe liegt somit vor (A13, F5 f.). Da das SEM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Behelligungen aufgrund seines Bruders und der Informationsbeschaffung für die LTTE ausging, erübrigte es sich, weiter auf die Beweismittel einzugehen, da diese - wie vom SEM festgehalten - keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch bei Wahrunterstellung der Tötung des Bruders durch die sri-lankischen Behörden und der Tötung von G._______, sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die angeblich daraus resultierenden Behelligungen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Eine mangelhafte Beweisabnahme liegt somit nicht vor. 6.1.4 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers erst beinahe zwei Jahre nach seiner BzP erfolgt und somit nicht zeitnah durchgeführt worden sei. Die abweichenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien naturgemäss erst durch diese lange Zeitspanne zwischen den Befragungen entstanden. Mit diesem Vorgehen missachte das SEM auch die Empfehlungen von Professor Walter Kälin, welche dieser in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 festgehalten habe (Beschwerde Ziff. 4.1.2). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich um keine justiziable Verfahrenspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls keine Vorgabe für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der BzP die Anhörung durchzuführen. Auch wenn eine zeitnahe Anhörung wünschenswert wäre, kann ein Zeitraum von beinahe zwei Jahren nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer durch diesen Umstand Nachteile erwachsen seien. Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, inwiefern dadurch ein Nachteil entstanden sei. 6.1.5 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei für ihn nachteilig, dass die Verfügung erst knapp zwei Jahre nach der Anhörung erlassen worden sei, ohne ihm zuvor nochmal das rechtliche Gehör zu allfälligen neuen Sachumständen - wie seine inzwischen erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten - zu gewähren (Beschwerde Ziff. 4.1.2). Auch in diesem Vorgehen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, da - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - es in seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG gelegen wäre, neue relevante Sachumstände der Vor-instanz mitzuteilen. Allein der Verweis auf die Unmöglichkeit eine Eingabe ans SEM zu machen, aufgrund seiner psychischen Verfassung und der mangelnden Sprachkenntnisse, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht, wäre es ihm doch bereits damals offen gestanden, nötigenfalls die Hilfe eines Rechtsvertreters zu beanspruchen. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung des SEM sei nicht durch die gleiche Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, ist erneut festzuhalten, dass es sich bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ebenfalls ins Leere. Aus den Akten lässt sich darüber hinaus nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen wäre. 6.1.7 Soweit in der Ziffer 4.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, ist festzuhalten, dass keine solchen internen Akten angelegt worden sind. Der in Ziffer 6 gestellte Beweisantrag 3 wird daher abgewiesen. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM seine Herkunft aus einer Familie mit LTTE Hintergrund sowie seine Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht berücksichtigt habe. Ausserdem habe es keine sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. 6.2.1 Die behördliche Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 6.2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Tötung des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers, wie auch die vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der LTTE im Jahr 2006 zwar im Sachverhalt festhielt, in den Erwägungen aber nicht mehr konkret erwähnte. Durch die Feststellung, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochte, impliziert das SEM aber, dass alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM auch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit nicht teilt, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Schliesslich zeigt die ausführliche 78-seitige Beschwerdeeingabe sowie die nachgereichte, 22 Seiten umfassende Eingabe vom 6. Januar 2020 deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substanziiert darzutun. 6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. 6.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund der angeblichen Nichtberücksichtigung seines Gesundheitszustands (Beschwerde Ziff. 4.3.2) ebenfalls nichts zu bewirken, da wie bereits festgehalten, nicht festgestellt werden konnte, dass das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den Akten auch nicht hervor, dass das SEM dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt hat, seine zentralen Fluchtgründe darzulegen. Mehrfach wurde er gefragt, ob er die wesentlichen Vorbringen habe schildern können (vgl. A13, F82, F181, F182). 6.3.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, er habe inzwischen weitere Informationen in Erfahrung bringen können. Sein Vater sei bei den LTTE für die Rekrutierung von jungen LTTE-Aktivisten zuständig gewesen und auch angehalten worden, die LTTE mit Informationen zu versorgen. Nach der Ermordung des Vaters seien die LTTE auf seinen Bruder zugekommen und hätten diesen aufgefordert, Personentransporte für sie durchzuführen. Er habe weiter das lokale Armeecamp ausspioniert und den LTTE relevante Informationen zukommen lassen. Da diese Tätigkeit aufgeflogen sei, sei er getötet worden (Beschwerde Ziff. 4.3.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer über die Tätigkeiten seines Bruders an der Anhörung nichts wusste (A13, F130 ff.), und er erst auf Beschwerdestufe dies habe in Erfahrung bringen können. Sodann kann dem SEM nicht vorgehalten werden, es habe den familiären Hintergrund nicht ausreichend abgeklärt. Aus seinen Aussagen ergeben sich auch keinerlei Andeutungen darauf, dass er seine Asylgründe nicht vollständig hätte vortragen können. Vielmehr wurde ihm während der Anhörung mehrfach Gelegenheit eingeräumt, weitere wesentliche Sachverhaltselemente vorzutragen (A5, Ziff. 7.01 und 7.03; A13, F81 f., F181 f.). 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Gesuchs nicht alle neuen Länderinformationen berücksichtigt. 6.3.4.1 Die Lage habe sich durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 erheblich geändert und die Wahl gehe mit einer verschlechterten Menschenrechtslage und neuer Gefährdungslage für den Beschwerdeführer einher. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht richtig eingeschätzt und sich offenbar auf eine veraltete Quellenlage gestützt. Die Wahl von Rajapaksa erfolgte kurz nach der Verfügung des SEM. Dem SEM kann somit kein Vorwurf gemacht werden, es habe sich auf eine veraltete Quellenlage gestützt. Die Vorinstanz setzte sich mit der damals aktuellen Lage in Sri Lanka ausreichend auseinander und berücksichtigte auch die Osteranschläge vom 21. April 2019. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka gestützt auf eine breite Quellenlage einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches, wobei auch die seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung veränderte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen sein wird. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachver-haltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 6.3.4.2 Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gewesen sei (Beschwerde Ziff. 4.3.3, Bst. a). Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf und der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 4 ist abzuweisen. 6.3.4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf sein Lagebild vom August 2016 gestützt, welches jedoch fehlerhaft sei und die dem Bericht zugrundeliegenden Quellen seien nicht korrekt offengelegt worden (Beschwerde Ziff. 8.2). Zum Vorbringen, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei fehlerhaft, da sich dieses regelmässig auf nicht öffentlich zugängliche Quellen beziehe, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach aufgezeigt hat, die länderspezifische Lageanalyse des SEM sowie ein Grossteil der darin zitierten Quellen seien - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - öffentlich zugänglich (vgl. statt vieler Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 E.3.5 m.w.H). 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es besteht somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 2 wird deshalb abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2-4 sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 8.1.1 Das SEM führt zur Begründung der Verfügung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien mehrere Widersprüche erkennbar. So habe er an der BzP angegeben, Leute in zivil, mutmasslich Angehörige einer regierungsfreundlichen Bewegung, hätten seinen Bruder im Jahr 2007 getötet. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er gehe davon aus, dass die Täter Armeeangehörige gewesen seien. Weiter habe er an der BzP zunächst von drei Vorfällen gesprochen, bei welchen er durch die Behörden behelligt worden sei. Ein Vorfall habe sich in einem Restaurant ereignet und zwei Mal sei er in einem Camp befragt worden. Später an der BzP habe er korrigiert, er sei nur ein Mal im Joseph-Camp befragt worden. An der Anhörung habe er angegeben, die Inhaftierung im Camp sei das einzige Problem mit den Sicherheitsbehörden gewesen. Den Vorfall im Restaurant habe er erst auf Nachfrage erwähnt und diesen wiederum anders geschildert, als an der BzP. Die widersprüchlichen Angaben habe er auf Vorhalt nicht ausreichend zu erklären vermocht. Zudem falle auf, dass er zur Mitnahme ins Camp und zur Haft wiederholt nur stereotype und weitgehend emotionslose Angaben gemacht habe. Auch seien die Aussagen über seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im Jahr 2013 widersprüchlich. Schliesslich ist seine Aussage, er habe sich in I._______ nicht sicher gefühlt und daher ab und zu den Aufenthaltsort gewechselt, kaum damit vereinbar, dass er sich im Jahr 2015 einen Reisepass habe ausstellen lassen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage sei nicht bekannt, wer seinen Bruder getötet habe. Auch dem Bericht über G._______ könne kein Gewicht beigemessen werden, zumal darin seinen Angaben zufolge kein Zusammenhang mit ihm hergestellt werde. 8.1.2 Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren erfülle, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten könnte. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Bei seiner Angabe, er habe sich mehrere Jahre in Malaysia aufgehalten, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei er nach der Rückkehr aus Malaysia im Jahr 2013 bis Januar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Er habe folglich nach dem Kriegsende noch mehr als zwei Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestandenen Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer moniert eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz, aufgrund - der in den Erwägung 7 genannter - zahlreicher Verletzungen von Verfahrensgarantien, weshalb gar nicht weiter auf deren Argumente einzugehen sei. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der weit zurückliegenden Erstbefragung habe er sich wohl tatsächlich teilweise abweichend und ungenau ausgedrückt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei auf einer unzureichenden Grundlage entstanden und obsolet. Ausserdem habe sich die Vorinstanz betreffend seine Aufenthaltsorte nach seiner Rückkehr aus Malaysia auf aktenwidrige Argumente gestützt. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er durchaus ein Risikoprofil aufweise, insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Er habe einen familiären LTTE-Hintergrund und sei selbst für die LTTE tätig gewesen. Er sei deswegen inhaftiert und registriert worden. Spätestens seine Flucht in ein tamilisches Diasporazentrum dürfte zu einem Eintrag auf der «Stop-List» geführt haben. Schliesslich sei er auch aufgrund der Ermordung seines Vaters und Bruders und seinen erlebten Folterungen Zeuge von Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden geworden. Mit seiner Flucht und seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz habe er sich verdächtig gemacht. Er habe sich hier nun tatsächlich zugunsten der LTTE engagiert. Er würde ausserdem mit Ersatzreisepapieren nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, was bereits die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen würde. Unter diesen Umständen sei klar, dass er bei einer Rückkehr den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlassen könne und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Zudem habe die Gefährdungslage für Personen, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen würden, infolge der weitgehenden Bemächtigung des neuen Armeechefs Silva nochmals zugenommen. Weiter gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Die tamilische Diaspora in der Schweiz würde vom sri-lankischen Staat überwacht (da sie potentiell eine Gefahr für den Staat darstellten) und bei einer Rückkehr systematisch überprüft, befragt und allenfalls in Haft genommen. Inzwischen habe sich der Aufenthalt in der Schweiz für muslimische und tamilische Asylgesuchsteller zu einem asylrelevanten Hauptrisikofaktor entwickelt. Jeder entsprechende Rückkehrer sei gefährdet, inhaftiert und Opfer von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu werden (unter Nennung mehrerer Berichte und Fälle hierzu). Auch müsse die Gefährdung der Gruppe der Tamilen, die die LTTE (tatsächlich oder vermeintlich) unterstützten, beachtet werden. Bis heute sei diese Personengruppe - mit Verweis auf diverse Berichte - gefährdet, auch wenn deren Verbindungen zu den LTTE viele Jahre zurückliege. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar sind die Ausführungen des SEM teilweise knapp ausgefallen, im Ergebnis aber hat es zutreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt. 9.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom SEM festgestellte Widerspruch in Bezug auf die Täterschaft hinter der Tötung des Bruders nicht erheblich ist und aus den entsprechenden Erwägungen des SEM auch nicht klar wird, was das SEM daraus schliessen will. Die Tötung des Bruders ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel - auf welche der Beschwerdeführer zu Recht verweist (Beschwerde Ziff. 4.2 und 8.1) - und die ansonsten konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend dessen Tötung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Es ist durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer die genaue Täterschaft gar nicht bekannt ist. Ein relevanter und den beiden Aussagen anlässlich der BzP und Anhörung diametral entgegenstehender Widerspruch - was praxisgemäss für einen entsprechenden Vorhalt notwendig ist - liegt jedenfalls nicht vor. 9.3 Demgegenüber hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Behelligungen nach seiner Rückkehr aus Malaysia widersprochen hat. An der BzP sprach er von insgesamt drei Vorfällen. Einmal habe er Ende 2013 zu einer Befragung ins Joseph-Camp gehen müssen. Dort sei ihm der Reisepass abgenommen worden. Im Februar 2014 sei er in einem Restaurant von vier Personen des CID befragt und geschlagen worden. Im März 2014 sei er von drei Personen abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Nach zehn Tagen sei er entlassen worden (A5, Ziff. 7.01). Auf Nachfrage gab er an, er sei nur ein Mal im Jahr 2013 im Joseph-Camp festgehalten worden (ebd. Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er wiederum an, er sei Anfang des Jahres 2014 von zwei bis drei Personen mitgenommen worden und man habe ihm auch den Pass abgenommen (A13, F14 f., F80). Er sei ins Joseph-Camp gebracht und während sechs bis sieben Tagen festgehalten worden (ebd., F90, F96 f.). Auf die Nachfrage des SEM, ob es noch weitere Vorfälle im Jahr 2014 gegeben habe, sagte er, es könne sein, er könne sich aber nicht daran erinnern (ebd., F144). Auch auf den Hinweis des SEM, er habe an der BzP von zwei Mitnahmen, einmal Ende 2013 und einmal im Jahr 2014, gesprochen, erwiderte er, es habe nur eine Festnahme im Joseph-Camp gegeben (ebd., F153). Nachdem das SEM ihn auf den Vorfall im Restaurant angesprochen hat, bestätigte er sodann, es habe nach seiner Ankunft aus Malaysia einen entsprechenden Vorfall gegeben, sprach jedoch von zwei bis drei Personen in zivil, die ihn befragt hätten (ebd., F157 f.). Die unterschiedliche Darstellung der Anzahl und Art der Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden lässt bereits erhebliche Zweifel an seiner Darstellung aufkommen, handelt es sich doch um die zentralen Ereignisse, welche zur Ausreise geführt hätten. 9.4 Erhärtet werden die Zweifel durch die weitgehend substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers über die Behelligungen, insbesondere seine Verhaftung im Jahr 2014 (A13, F87 ff.). Sowohl zur Situation, als er mitgenommen worden sei als auch über die Personen, die ihn mitgenommen hätten, machte er nur vage Aussagen (ebd., F87 ff., F145 f.). Oberflächlich blieben ferner seine Aussagen über seinen Aufenthalt im Camp und die angeblichen Misshandlungen (ebd., F95 ff.). Auf Nachfragen des SEM gelang es ihm sodann nicht, erlebnisgeprägte Schilderungen wiederzugeben. Er führte lediglich aus, er sei in einem dunklen Raum alleine gewesen, habe Brot bekommen und ihm seien jeweils nachts die immer selben Fragen gestellt worden. Es sei vorgekommen, dass sie ihm einen in Benzin getunkten Plastiksack über den Kopf gezogen hätten (ebd., F141 ff.). Er wiederholte mehrfach, ihm seien Fragen über seine Tätigkeiten bezüglich der Weitergabe von Informationen an die LTTE sowie das Seminar im Jahr 2006 gestellt worden, wie auch über die Tätigkeiten seines Bruders. Weshalb diese Informationen noch acht beziehungsweise sieben Jahre später von derartigem Interesse wären, führte er nicht nachvollziehbar aus (A13, F117 ff.). Seinen Aussagen lassen sich ferner kaum Realkennzeichen entnehmen, was bei der Schilderung von einschneidenden Erlebnissen, wie es eine Haft und Misshandlungen sein dürften, zu erwarten gewesen wäre. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie lange er im Joseph-Camp festgehalten worden sei. An der BzP sprach er von zehn Tagen (A5, Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er hingegen an, es seien sechs bis sieben Tage gewesen (A13, F97). Auf konkrete Nachfrage gab er an, er sei unter Angst gestanden und könne deshalb die Tage nicht genau angeben, es könnten auch zehn Tage gewesen sein (A13, F154). Auch wenn durchaus denkbar ist, dass jemand im Zeitpunkt der Haft nicht genau weiss, wie lange er bereits dort ist, wäre immerhin zu erwarten, dass er im Nachhinein die genaue Dauer angeben könnte, zumal es doch ein Unterschied ist, ob man sechs oder zehn Tage festgehalten wird. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden durch seine weitgehend oberflächlichen und kaum erlebnisgeprägten Aussagen bestärkt. 9.5 Ins Bild passt sodann, dass der Beschwerdeführer sich auch mehrfach - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - über die Aufenthaltsorte nach sowie den Zeitpunkt seiner Flucht aus E._______ widersprochen hat. An der BzP gab er einerseits an, nach seiner Entlassung aus der Haft im März 2014 habe er sich nach I._______ begeben und sei nur einmal zu seiner Mutter nach E._______ gefahren (A5, Ziff. 7.01). Andererseits führt er aus, im Jahr 2013 drei Monate lang in E._______ gelebt und sich danach an verschiedenen Orten versteckt zu haben (ebd. Ziff. 2.01). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, bis Mitte 2014 in D._______ gelebt zu haben und dann nach I._______ geflohen zu sein. Er habe sich seither vorwiegend in H._______ und in I._______ aufgehalten sowie ab und zu auch in D._______ (A13, F21, F51 f., F68 f). Auf Nachfrage erklärt er, er sei etwa sieben bis acht Mal in H._______ gewesen und auf dem Weg dorthin habe er jeweils auch seine Mutter in D._______ besucht (ebd. F71 ff.). Später an der Anhörung führte er wiederum seiner vorherigen Aussage zuwiderlaufend aus, er sei einen Tag nach der Haftentlassung (Anfang des Jahres 2014) nach I._______ gegangen (ebd., F80). Die wiederholt unterschiedliche Darstellung seines Weggangs aus dem Heimatort lässt ebenfalls nicht auf eine real erlebte Fluchtgeschichte schliessen. Inwiefern sich das SEM hierbei auf aktenwidrige Tatsachen bezogen habe - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 4.2) - erschliesst sich dem Gericht sodann nicht. 9.6 Gegen eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er sich seinen Angaben zufolge in Malaysia bei der sri-lankischen Botschaft einen «Emergency Pass» hat ausstellen lassen und mit diesem im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (A13, F58). Dies spricht bereits gegen eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Geschehnisse vor seiner Ausreise nach Malaysia im Jahr 2007. Bei der Wiedereinreise habe er - abgesehen von Fragen über sein Visum - keine weiteren Probleme gehabt (ebd. F60 ff., F94 ff.). Im Jahr 2015 habe er sich erneut einen Pass ausstellen lassen und sei legal mit einem Visum für Dubai ausgereist (A5, Ziff. 5.01; A13, F168 ff.). Zudem befindet sich in den vorinstanzlichen Akten sein Führschein im Original, welchen er sich im Jahr 2013 hat ausstellen lassen. Hätten die Behörden aufgrund der angeblichen Informationsbeschaffung im Jahr 2006 für die LTTE tatsächlich acht Jahre später noch ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist kaum nachvollziehbar, dass er ohne Weiteres hätte ein- und ausreisen können und es ihm auch möglich gewesen sei, verschiedene offizielle Dokumente ausstellen zu lassen. 9.7 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, erst zwei Jahre nach der Festnahme im Joseph-Camp das Land verlassen zu haben. Die Familie habe sich eine frühere Ausreise finanziell nicht leisten können (A13, F162). Dabei erstaunt, dass die Mutter den jüngeren Bruder, aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers, im Jahr 2014 oder 2015 ausser Landes geschickt habe, bevor auch dieser ein Problem bekomme (A13, F38). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor ernsthaften Nachteilen gefürchtet und wäre im Fokus der Behörden gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Mutter zuerst ihn ausser Landes gebracht hätte. Auch dieser Umstand spricht gegen eine konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit kann offen bleiben, ob er im Jahr 2006 tatsächlich einige Male Informationen für die LTTE beschafft hat, da er keine daraus resultierenden negativen Konsequenzen hat glaubhaft machen können. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, insbesondere die Dokumente betreffend die Tötung des Bruders als auch betreffend Informationen über G._______, sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Mit den Dokumenten sollen Sachverhalte belegt werden, welche nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden (Tötung des Bruders) beziehungsweise offen gelassen werden können (Informationsbeschaffung für die LTTE), da sie nach dem Gesagten für die Beurteilung einer Bedrohungslage nicht entscheidend sind. Eine unkorrekte Beweisabnahme durch das SEM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - liegt wie dargelegt nicht vor.
10. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Nachfluchtgründen festzustellen wäre. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 10.2 10.2.1 Eine Gefährdung aufgrund der vorgenannten Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern hat - bei Wahrunterstellung - im Jahr 2006 lediglich einige Male einige Informationen an die LTTE geliefert, was bei der Evaluierung seines Profils zu berücksichtigen ist. Allein daraus lässt sich aber kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste (vgl. D-4714/2019 vom 28. März 2022 E.12.1.). Zudem konnte er wie oben festgehalten nicht glaubhaft machen, deswegen Probleme gehabt zu haben und ihm war eine Wiedereinreise aus Malaysia, nach sechsjähriger Landesabwesenheit, problemlos möglich. Sodann kann angenommen werden, dass dieser mögliche Risikofaktor auch bei einer erneuten Wiedereinreise keine Probleme nach sich ziehen wird. Ein weiteres risikobegründendes Element kann darin gesehen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers die LTTE angeblich unterstützte und im Jahr 2005 erschossen worden sei (Beschwerde Ziff. 4.3.2; A13, F35 f.). Der Beschwerdeführer führte indes keine daraus resultierenden Probleme oder Befragungen aus, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nun ins Visier der Behörden geraten würde. Dasselbe gilt für die angeblichen Verbindungen zur LTTE des im Jahr 2007 getöteten Bruders. Da der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, nach seiner Wiedereinreise aus Malaysia Probleme gehabt zu haben, kann angenommen werden, dass sein familiärer Hintergrund wiederum nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde. Auch unter Berücksichtigung des schwach risikobegründenden Faktors, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist insgesamt nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. 10.2.2 In Bezug auf seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, ein Risikoprofil zu begründen, zumal diese weitgehend unbelegt blieben. Aus den drei zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Fotos wird nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Aufnahmen an Demonstrationen handelt. Auch wenn diese im Rahmen von exilpolitischen Veranstaltungen entstanden sein sollen, kann aus den Fotos kein exponiertes Profil abgeleitet werden (Beschwerde Ziff. 4.1.3). Der blosse Verweis auf exilpolitische Tätigkeiten lässt nicht auf ein exponiertes und tiefgreifendes Engagement schliessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der Behörden in relevanter Weise auf sich gezogen und damit eine Gefährdung geschaffen hätte. 10.2.3 Es sind den Akten somit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Die im Beschwerdeverfahren mehrfach ausgeführte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten lässt. 10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch der übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Beschwerde und der Eingabe vom 6. Januar 2020 einlässlich verwiesen wurde, nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl zum neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 7.4.2 sowie E-1439/2020 vom 24. Januar 2023 E. 8.2.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 12.2.4 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl.. 12.3.3 Der Beschwerdeführer hat hauptsächlich in der Nordprovinz gelebt und sich vor seiner Ausreise im Jahr 2016 seinen Angaben zufolge auch in I._______ aufgehalten. Seine Mutter wie auch andere Verwandte befinden sich nach wie vor im Distrikt D._______ in der Nordprovinz (A5, Ziff. 3.01; A13, F33 f.). Weitere Verwandte befinden sich in J._______ (A13, F65 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese ihn nötigenfalls bei einer Rückkehr unterstützen können. Er kann zudem Berufserfahrung als Verkäufer und in einem Büro aufweisen und es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Trotz der inzwischen über sechsjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 12.3.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 10.2) ist sodann nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr an seinen Herkunftsort eine Retraumatisierung zur Folge hätte, da sich wie erwähnt keine entsprechenden Hinweise in den Akten befinden und sich seine Vorbringen betreffend die Inhaftierung und Folterung als unglaubhaft erwiesen haben. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Rechtsbegehren 6 der Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Januar 2020 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 6. Januar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Tina Zumbühl