Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2016, mit seinem eigenen Reisepass, über den Flughafen in B._______, im Besitz eines 14-tägigen Visums (für C._______) und ge- langte über Dubai und den Iran in die Türkei. Auf dem Seeweg reiste er weiter nach Griechenland und gelangte über weitere ihm unbekannte Län- der am 2. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2016 wurde er summarisch (Befragung zur Person; BzP) befragt. Am 1. Februar 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er habe von Geburt bis März 2007 mit seiner Familie in D._______, Bezirk Kilinochchi (Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis 2006, bis zum A-Level, besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber in einem «(…) Shop» ([…]laden) gearbeitet. Von März 2007 bis April 2009 sei er bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einer speziellen Kampfeinheit der Polizei gewesen. Er sei einfacher Krieger und unter anderem in Mannar, Kilinochchi, Mankulam und der Region Mallaitivu (alle Ortschaften im «Vanni-Gebiet»; zum Begriff: vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) im Einsatz gewesen. Im Januar 2009 sei er im Kampf angeschossen worden und sei seither schreckhaft. Ab Mai 2009 bis zum 30. September 2011 habe er sich in mehreren Rehabilitati- ons- und Internierungslagern aufgehalten, wo er mehrmals zu seinen Kon- takten zur «Bewegung» befragt worden sei. Seit er dort eine Spritzeninjek- tion bekommen habe, könne er nicht mehr lange sitzen und habe Rücken- schmerzen. Ansonsten sei die Behandlung während den Befragungen und in der Rehabilitation problemlos gewesen. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zur Familie (Eltern, zwei Brüder sowie ein Mädchen, um welches sich seine Familie gekümmert habe) in D._______ zurückgekehrt. Er habe weitere Verwandte (einen Bruder und eine Schwester), die sich in Sri Lanka aufhalten würden. A.b Er habe einen 2012 ausgestellten Reisepass besessen, welchen er persönlich beantragt und erhalten habe. Diesen Reisepass habe er seinem Schlepper in C._______ abgegeben. Er habe zudem eine Identitätskarte
E-1439/2020 Seite 3 besessen, welche im November 2015 vom CID (Criminal Investigation De- partement) beschlagnahmt worden sei. Seine alte Identitätskarte habe er auf der Flucht verloren. A.c Weil er nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation im Herbst 2011 monatlich seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe er bis 2013 keine Probleme gehabt. Im Juli 2013 sei er als Tourist mit weiteren 16 Personen nach E._______/Hambantota gereist. Dabei seien sie vom CID respektive von Leuten vom «4th Floor» nach den Gründen ihrer Reise befragt und ver- dächtigt worden, Bomben zu legen oder Selbstmordanschläge zu verüben. Sie seien in der Folge 14 respektive 16 Tage in E._______ in gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft versetzt worden. Er sei zehn Tage lang separat befragt worden. Man habe ihn dabei schwer misshandelt. Im April 2014 seien drei Personen wegen des Verdachts, die «Bewegung» wieder aufleben zu lassen, erschossen worden; vor diesem Vorfall hätten sich die Behörden beim Beschwerdeführer über diese Personen erkundigt; diese hätten sich als Kunden regelmässig in seinem Geschäft, in welchem er (…) verkauft habe, aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwer- deführer zu Befragungen ins Camp in F._______ geführt, dort misshandelt und am Folgetag freigelassen worden. Im Sommer 2014 seien Soldaten zu Hause erschienen und hätten ihn ins Camp in G._______, Kilinochchi, bestellt. Dort sei er zur Mitarbeit bei der Polizei, der Armee oder der CSC, eine Zivilschutzorganisation zur Unter- stützung der Polizei, angehalten worden. Er habe sich eine Bedenkzeit ausbedungen und sich nicht wieder gemeldet. Dies habe für ihn keine Kon- sequenzen gehabt. Im November 2015 hätten mehrere Personen versucht, ihn auf seinem Heimweg von der Arbeit an einer Kreuzung in H._______ anzuhalten. Er sei aber weitergefahren, worauf er an der nächsten Kreuzung wiederum von mehreren CID-Angehörigen angehalten und ins Camp G._______ ge- führt worden sei, wo man ihn bis zur Ohnmacht misshandelt habe. Am Fol- getag habe der Leiter der (…) ihn abgeholt. Bei seiner Entlassung habe man seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn einer Meldepflicht unter- stellt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die gegen ihn eingeleitete Un- tersuchung nicht abgeschlossen und die Haftentlassung nur vorläufig sei. Er habe sich noch 15 Tage lang in D._______ aufgehalten, sei dann nach
E-1439/2020 Seite 4 Colombo gegangen und sei nur einmal, zur Leistung einer Unterschrift im Camp, nach Hause zurückgekehrt. Den Behörden habe er angegeben, dass er sich zu Ausbildungszwecken nach Colombo begeben müsse. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dieselben Leute nach seiner Aus- reise, im August 2016, ihn erneut zu Hause gesucht hätten. Er führe die vorgetragenen Vorfälle auf den Umstand zurück, dass Prabakaran, der frühere Führer der LTTE, auf dem Nachbargrundstück sei- ner Familie gewohnt und ein Wegrecht über ihr Grundstück besessen habe. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Familie persönlich nie mit Prabakaran zu tun gehabt hätten, seien sie seitens der Behörden vermut- lich verdächtigt worden, der Bewegung nahezustehen. Er habe von 2009 bis 2016 mangels Telefonnetzabdeckung keine Kontakte zur Familie gehabt; es habe erst ab 2019 eine Kabelverbindung in seinem Herkunftsgebiet gegeben. Von seiner Familie habe er inzwischen erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwei- bis dreimal zu Hause gesucht worden sei; dieser Bruder halte sich nicht mehr zu Hause auf. A.d Im Verlauf seiner Anhörung vom 1. Februar 2019 wurde der Beschwer- deführer auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung (namentlich bezüglich der erlittenen Misshandlun- gen und deren chronologischer Abfolge, zu den Umständen der Vorfälle der Schiesserei im April 2014, seiner Rekrutierung durch die Armee im Sommer 2014 und seiner Anhaltung im November 2015) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu verwies er auf seine aufgewühlte psychische Verfassung. Er habe teilweise die Jahres- zahlen und die Monate verwechselt, habe aber ansonsten widerspruchs- freie Angaben gemacht.
A.e Im Anschluss an die eigentliche Anhörung regte die anwesende Hilfs- werksvertretung (HWV) aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgetrage- nen Erlebnisse und seiner psychischen Beschwerden (Schreckhaftigkeit bei lauten Geräuschen) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an.
E-1439/2020 Seite 5 A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelver- zeichnis des SEM; vgl. A17; Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers; vgl. A15, Antwort 10): - BM Nr. 1 und 14: Identitätskarte in Kopie, mit Übersetzung - BM 2: Geburtsregisterauszug (mit Nassstempeln) mit Übersetzung; - BM 3 und 15: fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben des Dorf- vorstehers («Gramma Seveka») datiert (…) 2016 im Original, mit Über- setzung (Wohnsitzbestätigung); - BM 4: »Letter of Declaration» des Friedensrichters von D._______, Kilinochchi, datiert (…) 2016 im Original, wonach der Beschwerdefüh- rer sich im Rahmen von sozialen Dienstleistungen im Dorf engagiert habe; er sei als LTTE-Soldat in Kriegshandlungen involviert gewesen und dabei verletzt worden; er sei vollständig rehabilitiert und am 30. November 2011 freigelassen worden); - BM 5: Karte des ICRS («Information Counselling & Referral Service») mit Foto, im Original; - BM 6: Schreiben des ICRC (International Committee of the Red Cross), vom (…) 2011 betreffend Besuch des Beschwerdeführers durch Dele- gierte des ICRC am 15. Juni 2009 im «I._______ Youth Rehabilitation and Training Centre (J._______ District)» und Ent- lassung am (…) 2011 aus dem “K._______ Rehabilitation and Training Centre (J._______ District)”, im Original; - BM 7 und 16: drei Dokumente im Original: ein englisch-/fremdsprachi- ges Schreiben (“Reintegration Certificate”), ausgestellt am (…) 1984 vom «Commissioner General of Rehabilitation [CGR] in J._______, wo- nach der Beschwerdeführer vom «Temporary Accomodation and Re- habilitation centre K._______» am (…) 2011 “reintegriert” worden sei; er sei am (…) 2011 an seine Eltern übergeben worden; sowie zwei fremdsprachige Dokumente, ausgestellt vom «Bureau of the CGR, Mi- nistry of Rehabilitation and Prison Reform», beide datiert (…) 2011, mit Übersetzung; - BM 8: Dokument “Trade Test Report” betreffend Ausbildung in “(…) Fabrication” im «VTC, Rehabilitation Centre, K._______», ausgestellt von der «(…) Training Authority of Sri Lanka, Colombo, datiert (…) 2011, im Original, in welchem die vom Beschwerdeführer erzielten Schulnoten aufgeführt werden; - BM 9: englisch-sprachiges Schreiben von «L._______, Member of Par- liament, im Original, datiert «2017.(…)», wonach der Beschwerdeführer von März 2007 bis Mai 2009 ein LTTE-Kadermitglied gewesen und vom
E-1439/2020 Seite 6 Mai 2009 bis November 2011 rehabilitiert worden sei; er sei im Jahr 2013 vom CID verhaftet, 16 Tage lang inhaftiert und dabei gefoltert wor- den; 2014 und 2015 sei er wieder aufgrund eines LTTE-Verdachts ver- haftet worden; CID-Angehörige hätten seine Familie am 15. Februar 2016 zu Hause besucht und zu seinem Verbleib befragt; - BM 10 und 17: zwei fremdsprachige Schreiben mit Geburtsregisteraus- zug und Karte, im Original, mit Übersetzung, (Schreiben der Mutter des Mädchens, welches der Beschwerdeführer und seine Familie bei sich aufgenommen habe); - BM 11: Foto (des verstorbenen Vaters [ein ehemaliges LTTE-Mitglied] des Mädchens); - BM 12: fremdsprachiger Internetauszug «lankasee.com»; - BM 13 und 18: zwei fremdsprachige Internetauszüge «Newsva- nni.com» und «Newsfirst.lk tamil», mit Übersetzung, wonach ein «Kämpfer» in M._______ respektive eine rehabilitierte Person aus N._______ verhaftet worden sei. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug wurde zudem als zulässig, zumutbar und mög- lich eingestuft. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeeingabe wurden eine Sozialhilfebestätigung des Schwei- zerischen Roten Kreuzes vom 11. Februar 2020 sowie ein Bericht: «Gota- baya Rajapaksa’s Präsidentschaft; Menschenrechte unter Beschuss» vom
16. Januar 2020 beigelegt.
E-1439/2020 Seite 7 D. Mit Zwischenverfügungen vom 13. und 19. März 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. E. Mit Eingabe vom 20. August 2020 liess der Beschwerdeführer eine CD- ROM mit Video- und Fotoaufnahmen zu den Akten reichen. Gemäss sei- nen Angaben handle es sich dabei um Aufnahmen eines Besuchs von Ar- meeangehörigen bei seiner Mutter anfangs Juli 2020 respektive um ein Familienfoto, auf welchem er mit seiner Mutter abgebildet sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2020 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 1. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung und reichte drei weitere Fotoaufnahmen (in Ko- pie) nach, auf welchen eine weitere behördliche Vorsprache bei der Familie aufgenommen worden sein soll. H. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Bericht der O._______ Praxis AG in P._______ vom (…) 2021, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals Q._______, Chirurgische Klinik, vom
21. August 2020 sowie zwei weitere Schreiben des Kantonsspitals Q._______ (Schreiben des Spitals an die Hausärztin vom […] 2020 res- pektive Rückmeldung Diabetesberatung vom […] 2020) nach. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom
13. bis 21. (…) 2020 wegen eines geplatzten Blinddarms («perforierten Ap- pendizitis») in Spitalpflege befand. Es wurde Folgendes diagnostiziert: «Diagnose:
1. gedeckt perforierte, retrozökale Appendizitis mit Kotstein» respektive die «Diagnosen im Verlauf:
2. V.a. Diabetes Mellitus Typ II ED 08/2020
3. Hepatopathie unklarere Genese ED 08/2020 DD NASH DD Medikamen- tenassoziiert
E-1439/2020 Seite 8 o Sonographie 13.08.2020: vergrösserte, verplumpt wirkende Leber und fokaler Minderverfettung im GB-Bett o postoperative Transaminasenerhöhung o Serologie Hep. B, C negativ» und die «Nebendiagnose: keine Vorerkrankungen. Keine Vor-OPs» Der Beschwerdeführer sei am 21. August 2020 in gutem Allgemeinzustand und schmerzfrei nach Hause entlassen worden. In der Hausarztpraxis wür- den alle drei Monate Konsultationen durchgeführt zur Kontrolle des Blutzu- ckers und Schulung des Patienten. Die Blutzuckereinstellung habe sich in der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2021 verschlechtert, so dass be- reits nach sechs Wochen wieder eine Kontrolle durchgeführt werde. Bei persistierend ungenügender Blutzuckereinstellung müsse die Einleitung ei- ner medikamentösen Therapie erwogen werden. Der Beschwerdeführer leide seit der Blinddarmoperation unter häufigen Bauchbeschwerden, die medizinisch behandelt werden müssten. Er sei weiterhin auf regelmässige Kontrollen durch einen Hausarzt oder Endokrinologen/Diabetologen ange- wiesen. Es werde ärztlicherseits bezweifelt, dass diese Behandlung im Herkunftsland gewährleistet sei und davon ausgegangen, dass bei einer Rückführung ins Heimatland seine Gesundheit ernsthaft gefährdet werde. Die Diabetesberatung sei abgeschlossen. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die bisherige Rechtsvetreterin um Entlassung aus dem amtlichen Vertretungsmandat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion R._______, als neue amtliche Rechts- beiständin. Ein allfälliges amtliches Honorar trat sie an die Freiplatzaktion ab. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsver- treterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Gleichzeit wurde festgehalten, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, nachdem das Beschwerdeverfahren im aktu- ellen Zeitpunkt als spruchreif erscheine und bis zum Endurteil nicht weitere Aufwendungen der Rechtsvertretung entstehen dürften, ansonsten gege- benenfalls über das Gesuch um Beigabe einer neuen Rechtsbeiständin zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 wurde der Beschwerdefüh-
E-1439/2020 Seite 9 rer aufgefordert, aktuelle Arztberichte der ihn behandelnden Facharztper- sonen einzureichen, die über seinen gegenwärtigen psychischen und phy- sischen Gesundheitszustand und über die allenfalls gegenwärtig und zu- künftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen, namentlich betreffend Diabetes Mellitus Typ II und der Bauchbeschwerden im Nach- gang zur Appendizitis-Operation und deren voraussichtliche Ausgestaltung (konkrete Behandlung und Überwachung der Therapie) eingehend Auf- schluss geben. L. Mit Eingabe vom 28. September 2022 wurde ein Arztbericht der O._______ Praxis AG, von Dr. med. S._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin FMH, datiert (…) 2022 nachgereicht. In diesem werden die Diagnosen «Diabetes Mellitus Typ II, ED 08/2020» und «Gedeckt perforierte, retro- zökale Appendizitis mit Kotstein am 13.8.20» bestätigt. Zudem wird festge- halten, der Beschwerdeführer werde mit (…) 50/500 mg Filmtabletten me- dikamentös behandelt. Seine Diabetes sei behandlungsbedürftig, regel- mässige Arztkonsultationen und die medikamentöse Therapie notwendig, ansonsten mit akuten und chronischen Komplikationen zu rechnen sei. Be- züglich der Appendizitis bestünden aktuell keine Beschwerden. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, Sri Lanka leide an der schlimmsten Wirtschaftskrise seit 75 Jahren, was sich auch auf seinen Ge- sundheitszustand auswirke. Sri Lanka sei fast vollständig von importieren Medikamenten abhängig und nicht mehr in der Lage, diese zu beschaffen. Die Medikamentenpreise seien massiv gestiegen. Es sei ihm nicht möglich, das Geld für die Transportkosten oder die überteuerten Medikamente auf- zubringen, weshalb im Falle einer Rückschaffung mit einer massiven Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei.
E-1439/2020 Seite 10
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Die am 19. März 2020 vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin wurde am 9. Juni 2022 aus ihrem amtlichen Vertretungsamt entlassen. Im Nachfolgenden wird da- von ausgegangen, dass MLaw Linda Spähni – durch vom Beschwerdefüh- rer mit Vollmacht auf alle Mitarbeitende der Freiplatzaktion T._______ lau- tende Vollmacht mandatiert – diesen im Beschwerdeverfahren vertritt, ohne amtliches Verbeiständungsmandat (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D und J).
E-1439/2020 Seite 11
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Asylentscheid des SEM wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 und seine Teilnahme am Rehabilitationsprogramm vom Mai 2009 bis Ende Septem- ber 2011 nicht konkret in Frage gestellt. Die Vorinstanz stellte sich hinge- gen auf den Standpunkt, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner erfolgten Rehabilitation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wor- den sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen enthielten mehrere Widersprü- che. So habe er bei der BzP angegeben, im Jahr 2015 hätten zwei Male jeweils acht Personen an einer Strassenkreuzung auf ihn gewartet und ihn angehalten respektive ihn anzuhalten versucht. In der Anhörung habe er demgegenüber von jeweils vier Personen gesprochen. Auch zu den ihm angeblich 2013 und 2015 zugefügten Misshandlungen habe er abwei- chende Angaben gemacht. Er habe einerseits trotz Nachfragen die bei der BzP geltend gemachten Misshandlungen in der Anhörung nicht mehr vor- getragen, andererseits die bei der Anhörung vorgetragenen, 2013 erlitte- nen Schläge auf die Fersen bei der BzP nicht erwähnt. Er habe auch die Rekrutierungsversuche der sri-lankischen Behörden im Jahr 2014 und die sich angeblich im selben Jahr zugetragene Festnahme unterschiedlich ge- schildert. Seine in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu diesen Unstimmigkeiten seien nicht geeignet, diese plausibel aufzuklären. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Verfolgungsvor- bringen zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben si- cherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragun- gen. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Recht- sprechung in der Regel kein asylrelevantes Ausmass, wozu auf mehrere
E-1439/2020 Seite 12 Urteile des Gerichts verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, nach seiner Rehabilitierung Opfer von asylbeachtli- chen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es wür- den keine Hinweise dafür vorliegen, dass dies seit seiner Ausreise geän- dert habe. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl ver- möge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Vorliegend sei kein per- sönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Präsidentschaftswah- len dargetan worden. Der Beschwerdeführer habe die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise ununterbrochen im Vanni-Gebiet gelebt. Der Wegweisungsvollzug sei un- ter Verweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Eltern und seine Berufserfahrung als zuläs- sig, zumutbar und möglich einzustufen. Die vorgetragenen Rücken- und Handschmerzen könnten in Sri Lanka behandelt werden; der Beschwerde- führer sei ansonsten gesund.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, die Widersprüche, auf die sich das SEM berufe, liessen sich erklären oder würden nicht relevante Punkte der geltend gemachten Verfolgung betreffen. Das SEM habe auf illegitime Weise widersprüchliche Aussagen zwischen der summarischen BzP und der vertieften Anhörung gewichtet. Der Beschwerdeführer habe insgesamt von acht Personen berichtet, die ihn im Jahr 2015 an einer Kreuzung angehalten hätten. Er sei drei Mal massiver Gewalt ausgesetzt worden. Diese höchsttraumatischen Ereig- nisse und die dabei erlittene Gewalt könne er nur sehr schwer aus- einander halten. Die bei der dritten Festnahme erlittene sexuelle Gewalt sei zudem demütigend und mit Scham besetzt, weshalb er sie während der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Die Rekrutierung durch die sri-lanki- sche Armee sei zunächst schriftlich erfolgt, im Rahmen einer landesweiten Aktion, bei der 6'000 rehabilitierte LTTE-Mitglieder vom Militär rekrutiert worden seien. Danach habe die Armee den Beschwerdeführer im Rahmen von Kontrollbesuchen zu Hause mündlich zum Dienst aufgefordert.
E-1439/2020 Seite 13 Er habe von Drittpersonen erfahren, was mit seinen Geschäftsstammkun- den vorgefallen sei. Alles, was er über sie vermutet habe, basiere auf Ge- rüchten, die in seiner Gegend zirkuliert hätten. Er habe keine sicheren Kenntnisse über die konkreten Vorfälle, habe aber vom wahrscheinlichen Tod seiner Kunden nach seiner Entlassung erfahren. Die Beweismittel würden sehr wohl seine Rehabilitierungshaft und somit die daraus resultierende Verfolgung beweisen. Als ehemaliges LTTE-Mit- glied erfülle er die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 darge- legten Risikofaktoren. Zudem habe der am 16. November 2019 erfolgte Machtwechsel seine Situation im Falle einer Rückkehr verschlechtert.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, aus der neu eingereichten CD-ROM mit Video- und Fotoaufnahmen werde nicht ersichtlich, weshalb die vorsprechenden Männer nach dem Beschwerdeführer und weiteren Verwandten fragen würden. Es könne daher nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Zudem erscheine es son- derbar, dass die in Armeeuniform gekleideten Männer sich ohne Gegen- wehr während der Befragung hätten filmen lassen. Hätte es sich tatsäch- lich um eine Verfolgungshandlung gehandelt, wäre anzunehmen, dass sich die beiden Uniformierten gegen die Videoaufnahmen gewehrt hätten.
E. 3.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer fest, die Videoauf- nahme halte eine Routinebefragung von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern oder dessen Familien fest, welche meistens von unbewaffneten Militäran- gehörigen durchgeführt würden. Diese Befragungen würden in regelmäs- sigen Abständen teilweise über Jahre hinweg stattfinden, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass sich die Armeeangehörigen ohne Gegenwehr hät- ten filmen lassen. Einige Tage nach der auf den Aufnahmen festgehaltenen Befragung anfangs Juli 2020 hätten erneut Armeeangehörige seine Mutter ausführlich nach ihm befragt. Dieses Verhör sei deutlich angespannter er- folgt, weshalb der Bruder diese erneute Anhörung nur aus Distanz habe filmen können. Der zweite Behördenbesuch zeige auf, dass der Beschwer- deführer in Sri Lanka immer noch gesucht werde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1439/2020 Seite 14 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.02 und 5.01), gegen die behauptete Verfolgungssituation. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen oder einer objektiven Furcht vor künf- tiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vom März 2007 bis Mai 2009 entfaltete Tätigkeit für die LTTE und seine damit einhergehende Anwesenheit im Vanni-Gebiet während dieser Zeit sowie seinen von Mai 2009 bis Herbst 2011 dauernden Aufenthalt in einem Re- habilitierungscamp nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keine konkrete Veranlassung, an diesen Vorbringen zu zweifeln.
E-1439/2020 Seite 15
E. 5.2 Wie das SEM jedoch einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Verfolgungs- massnahmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Rehabilita- tionshaft im Herbst 2011 bis zu seiner im Januar 2016 erfolgten Ausreise glaubhaft dazutun.
E. 5.2.1 Das SEM hat insgesamt die Widersprüche und Inkonsistenzen inner- halb der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. So hat dieser namentlich die Ereignisse von April 2014 unterschiedlich geschil- dert.
E. 5.2.2 So trug er bei der BzP vor, im November 2015 hätten acht Personen versucht, ihn auf seinem Heimweg von der Arbeit an einer Strassenkreu- zung anzuhalten; er sei weitergefahren und bei einer Strassensperre wie- derum von acht Personen, die dem CID angehört hätten, angehalten wor- den (vgl. A7, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, es seien beide Male jeweils vier Personen gewesen, die ihn anzuhalten ver- sucht respektive dann tatsächlich zum Stillstand gebracht hätten (vgl. A15, Antwort 37). Sein Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung, er habe auch bei der BzP von jeweils vier Personen berichtet (vgl. A15, Antwort 80), stimmt mit seinen protokollierten Angaben nicht überein. Der Beschwerde- führer hat bei der BzP vielmehr betont, es seien «nochmals» acht Perso- nen gewesen, die ihn beim zweiten Versuch zum Anhalten gezwungen hät- ten (vgl. A7, Ziff. 7.01). Nachdem er das Protokoll der BzP als seinen An- gaben und der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt hat (vgl. S. 9), hat er sich mit dieser Bestätigung behaften zu lassen.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer gab auch betreffend der ihm bei dieser Fest- nahme angeblich zugefügten Misshandlungen divergierende Angaben zu Protokoll. Bei der BzP führte er aus, man habe ihn auf einen Tisch gelegt und mit Schlagstöcken auf die Fersen geschlagen; zudem habe man ein Plastikrohr in seinen After eingeführt (vgl. A7, Ziff. 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, man habe ihn geschlagen und an den Händen und Füssen gefesselt (vgl. A15, Antwort 37). Trotz einer expliziten Nach- frage, was sich während den fraglichen 16 Stunden alles zugetragen habe (vgl. A15, Frage 45), erwähnte er die bei der BzP vorgetragenen massiven Übergriffe nicht mehr. Diese erheblichen Ungereimtheiten in Kernelementen der Asylbegründung lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen auf- kommen.
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E. 5.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, bei der Verhaftung im Jahr 2013 sei er mit einem Stock auf die Fersen und am Kopf geschlagen worden (vgl. A15, Antwort 37), was er jedoch bei der BzP bei der Schilderung der Ereignisse im Jahr 2013 nicht erwähnte. Bei der BzP trug er vielmehr vor, man habe ihm während der Untersuchungs- haft die Fingernägel rausgezogen und mit Stecknadeln unter die Nägel ge- stochen. Die in der Anhörung abgegebene Erklärung, er habe aufgrund der Anspannungen diese Misshandlungen zu erwähnen vergessen (vgl. A15, Antwort 78f.), vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei diesen Übergriffen um für ihn einschneidende Vorkommnisse gehandelt hat.
E. 5.2.5 Auch der Ablauf der Rekrutierungsversuche der sri-lankischen Be- hörden im Jahr 2014 wurde zeitlich und inhaltlich widersprüchlich geschil- dert. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, im August 2014 seien Sol- daten zu ihm nach Hause gekommen; diese hätten ihn ins Camp bestellt. Hierauf sei er im Camp erschienen, wo man ihm vorgeschlagen habe, für die Behörden zu arbeiten. Er habe sich eine Bedenkzeit ausbedungen und sich nicht mehr gemeldet (vgl. A7, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung trug er hin- gegen vor, im Juni 2014 seien Armeesoldaten zu Hause erschienen und hätten ihm den Vorschlag gemacht, für die sri-lankischen Behörden zu ar- beiten. Als er das Angebot abgelehnt habe, seien die Personen wieder ge- gangen (vgl. A15, Antwort 37, S. 9 unten). Als er während seiner Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde, war er nicht in der Lage, die- sen auf plausible Weise aufzuklären. Er trug dazu vor, die Soldaten seien im Juni 2014 erschienen; der entsprechende «Brief» sei im August 2014 eingetroffen (vgl. Antwort 84). Mit dieser Erklärung verstrickte sich der Be- schwerdeführer in einen zusätzlichen Widerspruch, da er in der BzP an keiner Stelle eine schriftlich erfolgte Rekrutierung erwähnt und auch sonst nie auf entsprechende Dokumente hingewiesen hatte. In der Rechtsmittel- eingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst eine brief- liche Rekrutierungsaufforderung erhalten; erst danach seien die Soldaten mehrfach zu Hause erschienen und hätten ihn zum Anschluss ans Militär aufgefordert (vgl. Beschwerde, Ziffer 12, S. 5). Diese Erklärung löst den dargelegten Widerspruch nicht plausibel auf, sondern schafft als neue Va- riante des chronologischen Ereignisablaufs der behördlichen Rekrutie- rungsversuche eine zusätzliche Unstimmigkeit.
E. 5.2.6 Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Anga- ben zur angeblichen Festnahme im April 2014 zu Protokoll. Bei der BzP gab er an, nach der Erschiessung von drei Personen, die verdächtigt wor- den seien, die LTTE wieder aufleben zu lassen, habe man ihn zu einer
E-1439/2020 Seite 17 Befragung mitgenommen, bei welcher ihm Folter zugefügt worden sei (vgl. A7, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, drei Personen hätten auf CID-Beamte geschossen. Da es sich bei diesen drei Personen um seine Geschäftskunden gehandelt habe, habe man ihn am Folgetag mitgenommen, befragt, gefoltert und dann am nächsten Tag wieder freige- lassen (A15, Antworten 37 und 59). Erst ein oder zwei Monate später seien die drei Personen erschossen worden (A15, Antwort 58). Seine blosse Er- klärung, er habe den falschen Monat erwähnt (vgl. A15, Antwort 83), ist nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche auf nachvollziehbare Weise aufzuklären.
E. 5.2.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe handelt es sich bei den vom SEM aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers um Kernelemente seiner Asylvorbringen. Er begründet seine Ausreise aus dem Heimatland mit diesen Geschehnissen, weshalb von ihm erwartet werden durfte und musste, dass er sich an die wesentli- chen Umstände zu erinnern vermag, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der summarischen Erstbefragung offensichtlich in der Lage war, die ihm zugefügten, sehr ein- schneidenden Misshandlungen zu schildern, um Teile davon dann bei der einlässlichen Anhörung angeblich zu vergessen. Auch bei der Frage, von wie vielen CID-Angehörigen er bei der Strassenkreuzung respektive -sperre angehalten worden sei, handelt es sich um ein wichtiges Sachver- haltselement, bei welchem grundsätzlich erwartet werden kann, dass es der Beschwerdeführer aus seinem Gedächtnis widerspruchsfrei abrufen kann. Der Umstand, dass er sich bei wichtigen Aspekten seiner Asylgründe im aufgezeigten Ausmass widersprochen hat, durfte und musste das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben prüfen und ent- sprechend würdigen. Die dargelegten Ungereimtheiten bekräftigen die bereits bestehenden er- heblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich.
E. 5.2.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft eine asyl- beachtliche Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzu- tun. Die von ihm geschilderten Ereignisse, die sich nach Herbst 2011 zu- getragen haben sollen, können deshalb nicht geglaubt werden.
E. 5.2.9 Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das SEM korrekt festgehalten hat, äussern sich die Beweismittel 3-8,
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E. 5.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft eingestuften Rehabilitationshaft asylrelevanten Nachteilen aus- gesetzt war.
E. 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor- liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol- gung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 5.3.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischen Mai 2009 und Herbst 2011 erlittenen Rehabilitationshaft allein ist die Begründetheit seiner Ver- folgungsfurcht nicht anzunehmen, zumal dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Ausreise bereits viereinhalb Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss
E-1439/2020 Seite 19 der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmass- nahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation wieder nach Hause zurück- kehren und sich ohne Auflagen frei bewegen. Zudem konnte er einer Arbeit in einer (…) respektive einem (…)laden nachgehen (vgl. A7, Ziff. 1.17.04). Entgegen den Aussagen in der Beschwerde konnte er nicht glaubhaft dar- tun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. Der allgemeinen Überwa- chung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass diese ihn im Zeitraum ab Herbst 2011 bis anfangs 2016 zur Ausreise veranlasste hätte. Der vom Asylgesetz geforderte sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Rehabilitationshaft und der Ausreise muss daher verneint werden. Es ist zudem nicht anzuneh- men, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer mehr als vier Jahre lang nicht intensiver kontrolliert und beobachtet hätten, wenn sie ihn bezüglich seiner früheren Verbindungen zu den LTTE tatsächlich konkret verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn nicht nach einer eintägigen Befragung im April 2014 wieder «vorläufig» freigelassen, wenn sie ihn tat- sächlich wegen einer Mitwirkung am Aufleben des tamilischen Widerstands ins Visier genommen hätten. Vielmehr wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprechende strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Die Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwer- deführer als Rehabilitierten waren weder intensiv genug noch vermochten sie einen asylbeachtlichen, unerträglichen psychischen Druck zu verursa- chen. Schliesslich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf le- gale Weise, mit einem im Jahr 2012 ausgestellten Reisepass, über den internationalen Flughafen in Colombo hat ausreisen können (vgl. A7, Ziff.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer trägt weitere Vorkommnisse (zwei behördliche Vorsprachen bei seiner Familie im Juli 2020) vor, die sich nach seiner Aus- reise im Januar 2016 zugetragen haben sollen.
E. 5.4.1 Alleine seine Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise, im Juli 2020, bei seiner Familie in Sri Lanka nach ihm gesucht, vermag kein
E-1439/2020 Seite 20 anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person als überwie- gend wahrscheinlich darzutun. Auf der diesbezüglich eingereichten, rund zweieinhalb Minuten dauernden Filmsequenz (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E) ist ein Mann in Uniform mit Dokumenten in den Händen zu sehen. Die- ser Mann spricht mit einer Frau mit Kind und macht sich dabei Notizen. Danach tritt ein ebenfalls uniformierter Mann auf einem Motorrad hinzu. Dieser bleibt auf dem Motorrad sitzen und verhält sich während der Film- aufnahme passiv; er spricht nicht, beobachtet aber seinen Kollegen, wie dieser die Frau befragt. Die Frau scheint bereitwillig Angaben zu machen. Sie deutet mit ihrer Hand auf etwas, das auf dem Film nicht zu sehen ist. Es scheint keine aggressive oder angespannte Stimmung zu herrschen. Der Grund für die Befragung der Frau durch den Uniformierten geht aus der Aufnahme nicht hervor. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung dies- bezüglich zutreffend festhält, erscheint sonderbar, dass sich die beiden Uniformierten ohne Gegenwehr haben filmen lassen, wenn es sich tatsäch- lich um Ermittlungen im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gehandelt hätte. Bei der auf der CD-ROM ab- gespeicherten Fotoaufnahme handelt es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um ein Familienfoto. Aus diesem kann für das vorlie- gende Asylgesuch nichts abgeleitet werden.
E. 5.4.2 Auch die mit der Replikeingabe nachgereichten drei Fotoaufnahmen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G), auf welchen uniformierte Männer abgebil- det werden und welche eine weitere behördliche Vorsprache bei der Fami- lie im Juli 2020 belegen sollen, lassen nicht auf eine persönliche Suche des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte schlies- sen. Die Umstände und die Gründe für die Anwesenheit der zwei Unifor- mierten auf einem nicht definierten Gelände sind unbekannt. Den genann- ten Beweismitteln muss deshalb gesamthaft die Beweiskraft für die be- hauptete flüchtlingsrechtlich beachtliche Suche nach dem Beschwerdefüh- rer abgesprochen werden.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auch die Vorfälle, die sich im Juli 2020 zugetragen haben sollen, lassen nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen schliessen. Dasselbe gilt auch für den auf Beschwer- deebene nachgereichten Bericht zur Präsidentschaft Gotabaya Rajapakas
E-1439/2020 Seite 21 vom 16. Januar 2020, nachdem dieser Bericht keinerlei persönlichen Be- zug zum Beschwerdeführer aufweist. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfol- gung anzunehmen ist. 6. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil- politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge- schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Herbst 2011 bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 noch über vier Jahre lang in Sri Lanka wohnhaft gewesen, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersicht-
E-1439/2020 Seite 22 lich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rück- kehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie bereits dargelegt, kann ihm nicht geglaubt wer- den, dass er nach Herbst 2011 Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungs- massnahmen wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu be- fürchten hätte. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die ak- tuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Ent- scheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktu- ellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lage- einschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Ur- teil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerde- führer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. 6.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1439/2020 Seite 23 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-1439/2020 Seite 24 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.3 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Weg- weisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG er- füllt. Es geht aus den Akten indessen nicht hervor, dass der Beschwerde- führer, bei welchem Diabetes Mellitus Typ II diagnostiziert wurde, aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass die Überfüh- rung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwer- deführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten, eine Ge- fährdung abzuleiten (vgl. E. 6.2 oben). Unbestritten ist auch, dass die ak- tuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste
E-1439/2020 Seite 25 gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschafts- krise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zulässig.
8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. (vgl. E. 6.2 und 8.2.4 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicher- heitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu- mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erach- tet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), ausser bei be- sonders vulnerablen Personen, als zumutbar, sofern die genannten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültig- keit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.3.1 mit weiteren Verweisen). 8.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Eltern und mit seinen Eltern und Geschwistern auch über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz. Der Be- schwerdeführer habe sich eine mehrjährige Arbeitserfahrung angeeignet,
E-1439/2020 Seite 26 nachdem er vor seiner Ausreise in einem (…)laden gearbeitet habe, was ihm eine berufliche Reintegration im Heimatland ermöglichen dürfte. Im Beschwerdeverfahren wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen; er leide an Diabetes Mellitus Typ II und habe eine Operation (geplatzter Blinddarm) über sich ergehen lassen müs- sen. Es ist aktenkundig, dass er im Kantonsspital Q._______ operiert und behandelt worden ist. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 13. September 2022 leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Diabeteserkran- kung, wird medikamentös mit (…)-Filmtabletten behandelt und benötigt re- gelmässige ärztliche Konsultationen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und L). Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Be- schwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirt- schaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der (…)provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich offen- steht. (…) ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes Typ II mit den Wirk- stoffen (…) und (…). Laut der sri-lankischen National Medicines Regulato- rity Authority (NMRA) sind über 40 Medikamente mit dem Wirkstoff (…) und über 25 Medikamente mit dem Wirkstoff (…) behördlich zugelassen, da- runter auch Medikamente, die in Sri Lanka selbst produziert werden (vgl. NMRA, Registered Medicines: (…), undatiert [vgl. https://nmra.gov.lk/in- dex.php?option=com_drugs&view-=drugs&Itemid=221&limit=0&se- arch=(...)&manufacturer=&importer=&country=&lang=en] sowie Regis- tered Medicines: (…), [vgl. https://nmra.gov.lk/index.php?op- tion=com_drugs&view=drugs&Itemid-=221&limit=0&search=(...)&manu- facturer=&importer=&country=&lang=en], beide gerufen am 15. Januar 2023).
E-1439/2020 Seite 27 Bereits im Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 (E. 12.4) wurde festgehalten, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Infra- struktur zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ II bestehe (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 7.3). Angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der indizierten Behandlung ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Recht- sprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen und der Vollzug ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2,SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medika- mentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sicher- gestellt werden kann. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Herbst 2011 bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 noch über vier Jahre lang in Sri Lanka wohnhaft gewesen, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie bereits dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er nach Herbst 2011 Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktuellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen.
E. 6.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.3 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG erfüllt. Es geht aus den Akten indessen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, bei welchem Diabetes Mellitus Typ II diagnostiziert wurde, aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten, eine Gefährdung abzuleiten (vgl. E. 6.2 oben). Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. (vgl. E. 6.2 und 8.2.4 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), ausser bei besonders vulnerablen Personen, als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.3.1 mit weiteren Verweisen).
E. 8.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Eltern und mit seinen Eltern und Geschwistern auch über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer habe sich eine mehrjährige Arbeitserfahrung angeeignet, nachdem er vor seiner Ausreise in einem (...)laden gearbeitet habe, was ihm eine berufliche Reintegration im Heimatland ermöglichen dürfte. Im Beschwerdeverfahren wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen; er leide an Diabetes Mellitus Typ II und habe eine Operation (geplatzter Blinddarm) über sich ergehen lassen müssen. Es ist aktenkundig, dass er im Kantonsspital Q._______ operiert und behandelt worden ist. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 13. September 2022 leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Diabeteserkrankung, wird medikamentös mit (...)-Filmtabletten behandelt und benötigt regelmässige ärztliche Konsultationen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und L). Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der (...)provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich offensteht. (...) ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes Typ II mit den Wirkstoffen (...) und (...). Laut der sri-lankischen National Medicines Regulatority Authority (NMRA) sind über 40 Medikamente mit dem Wirkstoff (...) und über 25 Medikamente mit dem Wirkstoff (...) behördlich zugelassen, darunter auch Medikamente, die in Sri Lanka selbst produziert werden (vgl. NMRA, Registered Medicines: (...), undatiert [vgl. https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view-=drugs&Itemid=221&limit=0&search=(...)&manufacturer=&importer=&country=&lang=en] sowie Registered Medicines: (...), [vgl. https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid-=221&limit=0&search=(...)&manufacturer=&importer=&country=&lang=en], beide gerufen am 15. Januar 2023). Bereits im Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 (E. 12.4) wurde festgehalten, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Infrastruktur zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ II bestehe (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022E. 7.3). Angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der indizierten Behandlung ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen und der Vollzug ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2,SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 und 11 nicht zur vorgetragenen Verfolgungssituation, welcher der Be- schwerdeführer angeblich nach seiner Entlassung aus der Rehabilitie- rungshaft ab Herbst 2011 ausgesetzt gewesen sein will. Die Vorinstanz hielt auch zutreffend fest, dass dem Schreiben des Parlamentsmitglieds (BM 9) die Beweiskraft abgesprochen werden muss, da es lediglich die Angaben der Mutter wiedergibt. Die festgehaltenen Ereignisse beruhen nicht auf den eigenen, persönlichen Wahrnehmungen des Verfassers, wes- halb nicht von einer unabhängigen Verifizierung ausgegangen werden kann. Die eingereichten Internetauszüge mit Medienberichten (BM 12 und
13) betreffen nicht den Beschwerdeführer persönlich, weshalb er aus deren Inhalt für sein Asylgesuch nichts ableiten kann.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten.
E. 10.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 13. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion R._______, dem Beschwerdeführer
E-1439/2020 Seite 28 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ihr die Entschädigungskon- ditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) kommuniziert. Mit In- struktionsverfügung vom 9. Juni 2022 wurde die Rechtsbeiständin antrags- gemäss von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für den Vertretungsauf- wand ist ein entsprechendes amtliches Honorar auszurichten. In ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 trat die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin ein allfälliges amtliches Honorar an die Freiplatzaktion ab. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 28. Sep- tember 2022 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. L) auf insgesamt Fr. 950.– (inklu- sive Auslagen) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-1439/2020 Seite 29
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin respektive der Freiplatzaktion R._______ wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 950.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1439/2020 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2016, mit seinem eigenen Reisepass, über den Flughafen in B._______, im Besitz eines 14-tägigen Visums (für C._______) und gelangte über Dubai und den Iran in die Türkei. Auf dem Seeweg reiste er weiter nach Griechenland und gelangte über weitere ihm unbekannte Länder am 2. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2016 wurde er summarisch (Befragung zur Person; BzP) befragt. Am 1. Februar 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er habe von Geburt bis März 2007 mit seiner Familie in D._______, Bezirk Kilinochchi (Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis 2006, bis zum A-Level, besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber in einem «(...) Shop» ([...]laden) gearbeitet. Von März 2007 bis April 2009 sei er bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einer speziellen Kampfeinheit der Polizei gewesen. Er sei einfacher Krieger und unter anderem in Mannar, Kilinochchi, Mankulam und der Region Mallaitivu (alle Ortschaften im «Vanni-Gebiet»; zum Begriff: vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) im Einsatz gewesen. Im Januar 2009 sei er im Kampf angeschossen worden und sei seither schreckhaft. Ab Mai 2009 bis zum 30. September 2011 habe er sich in mehreren Rehabilitations- und Internierungslagern aufgehalten, wo er mehrmals zu seinen Kontakten zur «Bewegung» befragt worden sei. Seit er dort eine Spritzeninjektion bekommen habe, könne er nicht mehr lange sitzen und habe Rückenschmerzen. Ansonsten sei die Behandlung während den Befragungen und in der Rehabilitation problemlos gewesen. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zur Familie (Eltern, zwei Brüder sowie ein Mädchen, um welches sich seine Familie gekümmert habe) in D._______ zurückgekehrt. Er habe weitere Verwandte (einen Bruder und eine Schwester), die sich in Sri Lanka aufhalten würden. A.b Er habe einen 2012 ausgestellten Reisepass besessen, welchen er persönlich beantragt und erhalten habe. Diesen Reisepass habe er seinem Schlepper in C._______ abgegeben. Er habe zudem eine Identitätskarte besessen, welche im November 2015 vom CID (Criminal Investigation Departement) beschlagnahmt worden sei. Seine alte Identitätskarte habe er auf der Flucht verloren. A.c Weil er nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation im Herbst 2011 monatlich seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe er bis 2013 keine Probleme gehabt. Im Juli 2013 sei er als Tourist mit weiteren 16 Personen nach E._______/Hambantota gereist. Dabei seien sie vom CID respektive von Leuten vom «4th Floor» nach den Gründen ihrer Reise befragt und verdächtigt worden, Bomben zu legen oder Selbstmordanschläge zu verüben. Sie seien in der Folge 14 respektive 16 Tage in E._______ in gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft versetzt worden. Er sei zehn Tage lang separat befragt worden. Man habe ihn dabei schwer misshandelt. Im April 2014 seien drei Personen wegen des Verdachts, die «Bewegung» wieder aufleben zu lassen, erschossen worden; vor diesem Vorfall hätten sich die Behörden beim Beschwerdeführer über diese Personen erkundigt; diese hätten sich als Kunden regelmässig in seinem Geschäft, in welchem er (...) verkauft habe, aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu Befragungen ins Camp in F._______ geführt, dort misshandelt und am Folgetag freigelassen worden. Im Sommer 2014 seien Soldaten zu Hause erschienen und hätten ihn ins Camp in G._______, Kilinochchi, bestellt. Dort sei er zur Mitarbeit bei der Polizei, der Armee oder der CSC, eine Zivilschutzorganisation zur Unterstützung der Polizei, angehalten worden. Er habe sich eine Bedenkzeit ausbedungen und sich nicht wieder gemeldet. Dies habe für ihn keine Konsequenzen gehabt. Im November 2015 hätten mehrere Personen versucht, ihn auf seinem Heimweg von der Arbeit an einer Kreuzung in H._______ anzuhalten. Er sei aber weitergefahren, worauf er an der nächsten Kreuzung wiederum von mehreren CID-Angehörigen angehalten und ins Camp G._______ geführt worden sei, wo man ihn bis zur Ohnmacht misshandelt habe. Am Folgetag habe der Leiter der (...) ihn abgeholt. Bei seiner Entlassung habe man seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn einer Meldepflicht unterstellt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die gegen ihn eingeleitete Untersuchung nicht abgeschlossen und die Haftentlassung nur vorläufig sei. Er habe sich noch 15 Tage lang in D._______ aufgehalten, sei dann nach Colombo gegangen und sei nur einmal, zur Leistung einer Unterschrift im Camp, nach Hause zurückgekehrt. Den Behörden habe er angegeben, dass er sich zu Ausbildungszwecken nach Colombo begeben müsse. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dieselben Leute nach seiner Ausreise, im August 2016, ihn erneut zu Hause gesucht hätten. Er führe die vorgetragenen Vorfälle auf den Umstand zurück, dass Prabakaran, der frühere Führer der LTTE, auf dem Nachbargrundstück seiner Familie gewohnt und ein Wegrecht über ihr Grundstück besessen habe. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Familie persönlich nie mit Prabakaran zu tun gehabt hätten, seien sie seitens der Behörden vermutlich verdächtigt worden, der Bewegung nahezustehen. Er habe von 2009 bis 2016 mangels Telefonnetzabdeckung keine Kontakte zur Familie gehabt; es habe erst ab 2019 eine Kabelverbindung in seinem Herkunftsgebiet gegeben. Von seiner Familie habe er inzwischen erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwei- bis dreimal zu Hause gesucht worden sei; dieser Bruder halte sich nicht mehr zu Hause auf. A.d Im Verlauf seiner Anhörung vom 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung (namentlich bezüglich der erlittenen Misshandlungen und deren chronologischer Abfolge, zu den Umständen der Vorfälle der Schiesserei im April 2014, seiner Rekrutierung durch die Armee im Sommer 2014 und seiner Anhaltung im November 2015) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu verwies er auf seine aufgewühlte psychische Verfassung. Er habe teilweise die Jahreszahlen und die Monate verwechselt, habe aber ansonsten widerspruchsfreie Angaben gemacht. A.e Im Anschluss an die eigentliche Anhörung regte die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erlebnisse und seiner psychischen Beschwerden (Schreckhaftigkeit bei lauten Geräuschen) die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an. A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A17; Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers; vgl. A15, Antwort 10):
- BM Nr. 1 und 14: Identitätskarte in Kopie, mit Übersetzung
- BM 2: Geburtsregisterauszug (mit Nassstempeln) mit Übersetzung;
- BM 3 und 15: fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben des Dorf- vorstehers («Gramma Seveka») datiert (...) 2016 im Original, mit Übersetzung (Wohnsitzbestätigung);
- BM 4: »Letter of Declaration» des Friedensrichters von D._______, Kilinochchi, datiert (...) 2016 im Original, wonach der Beschwerdeführer sich im Rahmen von sozialen Dienstleistungen im Dorf engagiert habe; er sei als LTTE-Soldat in Kriegshandlungen involviert gewesen und dabei verletzt worden; er sei vollständig rehabilitiert und am 30. November 2011 freigelassen worden);
- BM 5: Karte des ICRS («Information Counselling & Referral Service») mit Foto, im Original;
- BM 6: Schreiben des ICRC (International Committee of the Red Cross), vom (...) 2011 betreffend Besuch des Beschwerdeführers durch Delegierte des ICRC am 15. Juni 2009 im «I._______ Youth Rehabilitation and Training Centre (J._______ District)» und Entlassung am (...) 2011 aus dem "K._______ Rehabilitation and Training Centre (J._______ District)", im Original;
- BM 7 und 16: drei Dokumente im Original: ein englisch-/fremdsprachiges Schreiben ("Reintegration Certificate"), ausgestellt am (...) 1984 vom «Commissioner General of Rehabilitation [CGR] in J._______, wonach der Beschwerdeführer vom «Temporary Accomodation and Rehabilitation centre K._______» am (...) 2011 "reintegriert" worden sei; er sei am (...) 2011 an seine Eltern übergeben worden; sowie zwei fremdsprachige Dokumente, ausgestellt vom «Bureau of the CGR, Ministry of Rehabilitation and Prison Reform», beide datiert (...) 2011, mit Übersetzung;
- BM 8: Dokument "Trade Test Report" betreffend Ausbildung in "(...) Fabrication" im «VTC, Rehabilitation Centre, K._______», ausgestellt von der «(...) Training Authority of Sri Lanka, Colombo, datiert (...) 2011, im Original, in welchem die vom Beschwerdeführer erzielten Schulnoten aufgeführt werden;
- BM 9: englisch-sprachiges Schreiben von «L._______, Member of Parliament, im Original, datiert «2017.(...)», wonach der Beschwerdeführer von März 2007 bis Mai 2009 ein LTTE-Kadermitglied gewesen und vom Mai 2009 bis November 2011 rehabilitiert worden sei; er sei im Jahr 2013 vom CID verhaftet, 16 Tage lang inhaftiert und dabei gefoltert worden; 2014 und 2015 sei er wieder aufgrund eines LTTE-Verdachts verhaftet worden; CID-Angehörige hätten seine Familie am 15. Februar 2016 zu Hause besucht und zu seinem Verbleib befragt;
- BM 10 und 17: zwei fremdsprachige Schreiben mit Geburtsregisterauszug und Karte, im Original, mit Übersetzung, (Schreiben der Mutter des Mädchens, welches der Beschwerdeführer und seine Familie bei sich aufgenommen habe);
- BM 11: Foto (des verstorbenen Vaters [ein ehemaliges LTTE-Mitglied] des Mädchens);
- BM 12: fremdsprachiger Internetauszug «lankasee.com»;
- BM 13 und 18: zwei fremdsprachige Internetauszüge «Newsvanni.com» und «Newsfirst.lk tamil», mit Übersetzung, wonach ein «Kämpfer» in M._______ respektive eine rehabilitierte Person aus N._______ verhaftet worden sei. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug wurde zudem als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeeingabe wurden eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 11. Februar 2020 sowie ein Bericht: «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft; Menschenrechte unter Beschuss» vom 16. Januar 2020 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügungen vom 13. und 19. März 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 20. August 2020 liess der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Video- und Fotoaufnahmen zu den Akten reichen. Gemäss seinen Angaben handle es sich dabei um Aufnahmen eines Besuchs von Armeeangehörigen bei seiner Mutter anfangs Juli 2020 respektive um ein Familienfoto, auf welchem er mit seiner Mutter abgebildet sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 1. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte drei weitere Fotoaufnahmen (in Kopie) nach, auf welchen eine weitere behördliche Vorsprache bei der Familie aufgenommen worden sein soll. H. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der O._______ Praxis AG in P._______ vom (...) 2021, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals Q._______, Chirurgische Klinik, vom 21. August 2020 sowie zwei weitere Schreiben des Kantonsspitals Q._______ (Schreiben des Spitals an die Hausärztin vom [...] 2020 respektive Rückmeldung Diabetesberatung vom [...] 2020) nach. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 13. bis 21. (...) 2020 wegen eines geplatzten Blinddarms («perforierten Appendizitis») in Spitalpflege befand. Es wurde Folgendes diagnostiziert: «Diagnose:1. gedeckt perforierte, retrozökale Appendizitis mit Kotstein» respektive die «Diagnosen im Verlauf: 2. V.a. Diabetes Mellitus Typ II ED 08/20203. Hepatopathie unklarere Genese ED 08/2020 DD NASH DD Medikamen-tenassoziiert o Sonographie 13.08.2020: vergrösserte, verplumpt wirkende Leber und fokaler Minderverfettung im GB-Bett o postoperative Transaminasenerhöhung o Serologie Hep. B, C negativ» und die «Nebendiagnose: keine Vorerkrankungen. Keine Vor-OPs» Der Beschwerdeführer sei am 21. August 2020 in gutem Allgemeinzustand und schmerzfrei nach Hause entlassen worden. In der Hausarztpraxis würden alle drei Monate Konsultationen durchgeführt zur Kontrolle des Blutzuckers und Schulung des Patienten. Die Blutzuckereinstellung habe sich in der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2021 verschlechtert, so dass bereits nach sechs Wochen wieder eine Kontrolle durchgeführt werde. Bei persistierend ungenügender Blutzuckereinstellung müsse die Einleitung einer medikamentösen Therapie erwogen werden. Der Beschwerdeführer leide seit der Blinddarmoperation unter häufigen Bauchbeschwerden, die medizinisch behandelt werden müssten. Er sei weiterhin auf regelmässige Kontrollen durch einen Hausarzt oder Endokrinologen/Diabetologen angewiesen. Es werde ärztlicherseits bezweifelt, dass diese Behandlung im Herkunftsland gewährleistet sei und davon ausgegangen, dass bei einer Rückführung ins Heimatland seine Gesundheit ernsthaft gefährdet werde. Die Diabetesberatung sei abgeschlossen. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die bisherige Rechtsvetreterin um Entlassung aus dem amtlichen Vertretungsmandat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion R._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin. Ein allfälliges amtliches Honorar trat sie an die Freiplatzaktion ab. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsvertreterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Gleichzeit wurde festgehalten, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, nachdem das Beschwerdeverfahren im aktuellen Zeitpunkt als spruchreif erscheine und bis zum Endurteil nicht weitere Aufwendungen der Rechtsvertretung entstehen dürften, ansonsten gegebenenfalls über das Gesuch um Beigabe einer neuen Rechtsbeiständin zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Arztberichte der ihn behandelnden Facharztpersonen einzureichen, die über seinen gegenwärtigen psychischen und physischen Gesundheitszustand und über die allenfalls gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und Therapiemassnahmen, namentlich betreffend Diabetes Mellitus Typ II und der Bauchbeschwerden im Nachgang zur Appendizitis-Operation und deren voraussichtliche Ausgestaltung (konkrete Behandlung und Überwachung der Therapie) eingehend Aufschluss geben. L. Mit Eingabe vom 28. September 2022 wurde ein Arztbericht der O._______ Praxis AG, von Dr. med. S._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, datiert (...) 2022 nachgereicht. In diesem werden die Diagnosen «Diabetes Mellitus Typ II, ED 08/2020» und «Gedeckt perforierte, retrozökale Appendizitis mit Kotstein am 13.8.20» bestätigt. Zudem wird festgehalten, der Beschwerdeführer werde mit (...) 50/500 mg Filmtabletten medikamentös behandelt. Seine Diabetes sei behandlungsbedürftig, regelmässige Arztkonsultationen und die medikamentöse Therapie notwendig, ansonsten mit akuten und chronischen Komplikationen zu rechnen sei. Bezüglich der Appendizitis bestünden aktuell keine Beschwerden. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, Sri Lanka leide an der schlimmsten Wirtschaftskrise seit 75 Jahren, was sich auch auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Sri Lanka sei fast vollständig von importieren Medikamenten abhängig und nicht mehr in der Lage, diese zu beschaffen. Die Medikamentenpreise seien massiv gestiegen. Es sei ihm nicht möglich, das Geld für die Transportkosten oder die überteuerten Medikamente aufzubringen, weshalb im Falle einer Rückschaffung mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die am 19. März 2020 vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin wurde am 9. Juni 2022 aus ihrem amtlichen Vertretungsamt entlassen. Im Nachfolgenden wird davon ausgegangen, dass MLaw Linda Spähni - durch vom Beschwerdeführer mit Vollmacht auf alle Mitarbeitende der Freiplatzaktion T._______ lautende Vollmacht mandatiert - diesen im Beschwerdeverfahren vertritt, ohne amtliches Verbeiständungsmandat (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D und J).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylentscheid des SEM wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 und seine Teilnahme am Rehabilitationsprogramm vom Mai 2009 bis Ende September 2011 nicht konkret in Frage gestellt. Die Vorinstanz stellte sich hingegen auf den Standpunkt, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner erfolgten Rehabilitation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt worden sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen enthielten mehrere Widersprüche. So habe er bei der BzP angegeben, im Jahr 2015 hätten zwei Male jeweils acht Personen an einer Strassenkreuzung auf ihn gewartet und ihn angehalten respektive ihn anzuhalten versucht. In der Anhörung habe er demgegenüber von jeweils vier Personen gesprochen. Auch zu den ihm angeblich 2013 und 2015 zugefügten Misshandlungen habe er abweichende Angaben gemacht. Er habe einerseits trotz Nachfragen die bei der BzP geltend gemachten Misshandlungen in der Anhörung nicht mehr vorgetragen, andererseits die bei der Anhörung vorgetragenen, 2013 erlittenen Schläge auf die Fersen bei der BzP nicht erwähnt. Er habe auch die Rekrutierungsversuche der sri-lankischen Behörden im Jahr 2014 und die sich angeblich im selben Jahr zugetragene Festnahme unterschiedlich geschildert. Seine in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu diesen Unstimmigkeiten seien nicht geeignet, diese plausibel aufzuklären. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Verfolgungsvorbringen zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Rechtsprechung in der Regel kein asylrelevantes Ausmass, wozu auf mehrere Urteile des Gerichts verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, nach seiner Rehabilitierung Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass dies seit seiner Ausreise geändert habe. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Vorliegend sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Präsidentschaftswahlen dargetan worden. Der Beschwerdeführer habe die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise ununterbrochen im Vanni-Gebiet gelebt. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Eltern und seine Berufserfahrung als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Die vorgetragenen Rücken- und Handschmerzen könnten in Sri Lanka behandelt werden; der Beschwerdeführer sei ansonsten gesund. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, die Widersprüche, auf die sich das SEM berufe, liessen sich erklären oder würden nicht relevante Punkte der geltend gemachten Verfolgung betreffen. Das SEM habe auf illegitime Weise widersprüchliche Aussagen zwischen der summarischen BzP und der vertieften Anhörung gewichtet. Der Beschwerdeführer habe insgesamt von acht Personen berichtet, die ihn im Jahr 2015 an einer Kreuzung angehalten hätten. Er sei drei Mal massiver Gewalt ausgesetzt worden. Diese höchsttraumatischen Ereignisse und die dabei erlittene Gewalt könne er nur sehr schwer aus-einander halten. Die bei der dritten Festnahme erlittene sexuelle Gewalt sei zudem demütigend und mit Scham besetzt, weshalb er sie während der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Die Rekrutierung durch die sri-lankische Armee sei zunächst schriftlich erfolgt, im Rahmen einer landesweiten Aktion, bei der 6'000 rehabilitierte LTTE-Mitglieder vom Militär rekrutiert worden seien. Danach habe die Armee den Beschwerdeführer im Rahmen von Kontrollbesuchen zu Hause mündlich zum Dienst aufgefordert. Er habe von Drittpersonen erfahren, was mit seinen Geschäftsstammkunden vorgefallen sei. Alles, was er über sie vermutet habe, basiere auf Gerüchten, die in seiner Gegend zirkuliert hätten. Er habe keine sicheren Kenntnisse über die konkreten Vorfälle, habe aber vom wahrscheinlichen Tod seiner Kunden nach seiner Entlassung erfahren. Die Beweismittel würden sehr wohl seine Rehabilitierungshaft und somit die daraus resultierende Verfolgung beweisen. Als ehemaliges LTTE-Mitglied erfülle er die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Risikofaktoren. Zudem habe der am 16. November 2019 erfolgte Machtwechsel seine Situation im Falle einer Rückkehr verschlechtert. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, aus der neu eingereichten CD-ROM mit Video- und Fotoaufnahmen werde nicht ersichtlich, weshalb die vorsprechenden Männer nach dem Beschwerdeführer und weiteren Verwandten fragen würden. Es könne daher nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Zudem erscheine es sonderbar, dass die in Armeeuniform gekleideten Männer sich ohne Gegenwehr während der Befragung hätten filmen lassen. Hätte es sich tatsächlich um eine Verfolgungshandlung gehandelt, wäre anzunehmen, dass sich die beiden Uniformierten gegen die Videoaufnahmen gewehrt hätten. 3.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer fest, die Videoaufnahme halte eine Routinebefragung von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern oder dessen Familien fest, welche meistens von unbewaffneten Militärangehörigen durchgeführt würden. Diese Befragungen würden in regelmässigen Abständen teilweise über Jahre hinweg stattfinden, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass sich die Armeeangehörigen ohne Gegenwehr hätten filmen lassen. Einige Tage nach der auf den Aufnahmen festgehaltenen Befragung anfangs Juli 2020 hätten erneut Armeeangehörige seine Mutter ausführlich nach ihm befragt. Dieses Verhör sei deutlich angespannter erfolgt, weshalb der Bruder diese erneute Anhörung nur aus Distanz habe filmen können. Der zweite Behördenbesuch zeige auf, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka immer noch gesucht werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vom März 2007 bis Mai 2009 entfaltete Tätigkeit für die LTTE und seine damit einhergehende Anwesenheit im Vanni-Gebiet während dieser Zeit sowie seinen von Mai 2009 bis Herbst 2011 dauernden Aufenthalt in einem Rehabilitierungscamp nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keine konkrete Veranlassung, an diesen Vorbringen zu zweifeln. 5.2 Wie das SEM jedoch einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Herbst 2011 bis zu seiner im Januar 2016 erfolgten Ausreise glaubhaft dazutun. 5.2.1 Das SEM hat insgesamt die Widersprüche und Inkonsistenzen innerhalb der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. So hat dieser namentlich die Ereignisse von April 2014 unterschiedlich geschildert. 5.2.2 So trug er bei der BzP vor, im November 2015 hätten acht Personen versucht, ihn auf seinem Heimweg von der Arbeit an einer Strassenkreuzung anzuhalten; er sei weitergefahren und bei einer Strassensperre wiederum von acht Personen, die dem CID angehört hätten, angehalten worden (vgl. A7, Ziffer 7.01). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, es seien beide Male jeweils vier Personen gewesen, die ihn anzuhalten versucht respektive dann tatsächlich zum Stillstand gebracht hätten (vgl. A15, Antwort 37). Sein Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung, er habe auch bei der BzP von jeweils vier Personen berichtet (vgl. A15, Antwort 80), stimmt mit seinen protokollierten Angaben nicht überein. Der Beschwerdeführer hat bei der BzP vielmehr betont, es seien «nochmals» acht Personen gewesen, die ihn beim zweiten Versuch zum Anhalten gezwungen hätten (vgl. A7, Ziff. 7.01). Nachdem er das Protokoll der BzP als seinen Angaben und der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt hat (vgl. S. 9), hat er sich mit dieser Bestätigung behaften zu lassen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer gab auch betreffend der ihm bei dieser Festnahme angeblich zugefügten Misshandlungen divergierende Angaben zu Protokoll. Bei der BzP führte er aus, man habe ihn auf einen Tisch gelegt und mit Schlagstöcken auf die Fersen geschlagen; zudem habe man ein Plastikrohr in seinen After eingeführt (vgl. A7, Ziff. 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vor, man habe ihn geschlagen und an den Händen und Füssen gefesselt (vgl. A15, Antwort 37). Trotz einer expliziten Nachfrage, was sich während den fraglichen 16 Stunden alles zugetragen habe (vgl. A15, Frage 45), erwähnte er die bei der BzP vorgetragenen massiven Übergriffe nicht mehr. Diese erheblichen Ungereimtheiten in Kernelementen der Asylbegründung lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. 5.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, bei der Verhaftung im Jahr 2013 sei er mit einem Stock auf die Fersen und am Kopf geschlagen worden (vgl. A15, Antwort 37), was er jedoch bei der BzP bei der Schilderung der Ereignisse im Jahr 2013 nicht erwähnte. Bei der BzP trug er vielmehr vor, man habe ihm während der Untersuchungshaft die Fingernägel rausgezogen und mit Stecknadeln unter die Nägel gestochen. Die in der Anhörung abgegebene Erklärung, er habe aufgrund der Anspannungen diese Misshandlungen zu erwähnen vergessen (vgl. A15, Antwort 78f.), vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei diesen Übergriffen um für ihn einschneidende Vorkommnisse gehandelt hat. 5.2.5 Auch der Ablauf der Rekrutierungsversuche der sri-lankischen Behörden im Jahr 2014 wurde zeitlich und inhaltlich widersprüchlich geschildert. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, im August 2014 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen; diese hätten ihn ins Camp bestellt. Hierauf sei er im Camp erschienen, wo man ihm vorgeschlagen habe, für die Behörden zu arbeiten. Er habe sich eine Bedenkzeit ausbedungen und sich nicht mehr gemeldet (vgl. A7, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung trug er hingegen vor, im Juni 2014 seien Armeesoldaten zu Hause erschienen und hätten ihm den Vorschlag gemacht, für die sri-lankischen Behörden zu arbeiten. Als er das Angebot abgelehnt habe, seien die Personen wieder gegangen (vgl. A15, Antwort 37, S. 9 unten). Als er während seiner Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde, war er nicht in der Lage, diesen auf plausible Weise aufzuklären. Er trug dazu vor, die Soldaten seien im Juni 2014 erschienen; der entsprechende «Brief» sei im August 2014 eingetroffen (vgl. Antwort 84). Mit dieser Erklärung verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen zusätzlichen Widerspruch, da er in der BzP an keiner Stelle eine schriftlich erfolgte Rekrutierung erwähnt und auch sonst nie auf entsprechende Dokumente hingewiesen hatte. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst eine briefliche Rekrutierungsaufforderung erhalten; erst danach seien die Soldaten mehrfach zu Hause erschienen und hätten ihn zum Anschluss ans Militär aufgefordert (vgl. Beschwerde, Ziffer 12, S. 5). Diese Erklärung löst den dargelegten Widerspruch nicht plausibel auf, sondern schafft als neue Variante des chronologischen Ereignisablaufs der behördlichen Rekrutierungsversuche eine zusätzliche Unstimmigkeit. 5.2.6 Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zur angeblichen Festnahme im April 2014 zu Protokoll. Bei der BzP gab er an, nach der Erschiessung von drei Personen, die verdächtigt worden seien, die LTTE wieder aufleben zu lassen, habe man ihn zu einer Befragung mitgenommen, bei welcher ihm Folter zugefügt worden sei (vgl. A7, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung gab er demgegenüber an, drei Personen hätten auf CID-Beamte geschossen. Da es sich bei diesen drei Personen um seine Geschäftskunden gehandelt habe, habe man ihn am Folgetag mitgenommen, befragt, gefoltert und dann am nächsten Tag wieder freigelassen (A15, Antworten 37 und 59). Erst ein oder zwei Monate später seien die drei Personen erschossen worden (A15, Antwort 58). Seine blosse Erklärung, er habe den falschen Monat erwähnt (vgl. A15, Antwort 83), ist nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche auf nachvollziehbare Weise aufzuklären. 5.2.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe handelt es sich bei den vom SEM aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers um Kernelemente seiner Asylvorbringen. Er begründet seine Ausreise aus dem Heimatland mit diesen Geschehnissen, weshalb von ihm erwartet werden durfte und musste, dass er sich an die wesentlichen Umstände zu erinnern vermag, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der summarischen Erstbefragung offensichtlich in der Lage war, die ihm zugefügten, sehr einschneidenden Misshandlungen zu schildern, um Teile davon dann bei der einlässlichen Anhörung angeblich zu vergessen. Auch bei der Frage, von wie vielen CID-Angehörigen er bei der Strassenkreuzung respektive -sperre angehalten worden sei, handelt es sich um ein wichtiges Sachverhaltselement, bei welchem grundsätzlich erwartet werden kann, dass es der Beschwerdeführer aus seinem Gedächtnis widerspruchsfrei abrufen kann. Der Umstand, dass er sich bei wichtigen Aspekten seiner Asylgründe im aufgezeigten Ausmass widersprochen hat, durfte und musste das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben prüfen und entsprechend würdigen. Die dargelegten Ungereimtheiten bekräftigen die bereits bestehenden erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich. 5.2.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft eine asylbeachtliche Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die von ihm geschilderten Ereignisse, die sich nach Herbst 2011 zugetragen haben sollen, können deshalb nicht geglaubt werden. 5.2.9 Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das SEM korrekt festgehalten hat, äussern sich die Beweismittel 3-8, 10 und 11 nicht zur vorgetragenen Verfolgungssituation, welcher der Beschwerdeführer angeblich nach seiner Entlassung aus der Rehabilitierungshaft ab Herbst 2011 ausgesetzt gewesen sein will. Die Vorinstanz hielt auch zutreffend fest, dass dem Schreiben des Parlamentsmitglieds (BM 9) die Beweiskraft abgesprochen werden muss, da es lediglich die Angaben der Mutter wiedergibt. Die festgehaltenen Ereignisse beruhen nicht auf den eigenen, persönlichen Wahrnehmungen des Verfassers, weshalb nicht von einer unabhängigen Verifizierung ausgegangen werden kann. Die eingereichten Internetauszüge mit Medienberichten (BM 12 und 13) betreffen nicht den Beschwerdeführer persönlich, weshalb er aus deren Inhalt für sein Asylgesuch nichts ableiten kann. 5.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft eingestuften Rehabilitationshaft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.3.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischen Mai 2009 und Herbst 2011 erlittenen Rehabilitationshaft allein ist die Begründetheit seiner Verfolgungsfurcht nicht anzunehmen, zumal dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Ausreise bereits viereinhalb Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren und sich ohne Auflagen frei bewegen. Zudem konnte er einer Arbeit in einer (...) respektive einem (...)laden nachgehen (vgl. A7, Ziff. 1.17.04). Entgegen den Aussagen in der Beschwerde konnte er nicht glaubhaft dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. Der allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass diese ihn im Zeitraum ab Herbst 2011 bis anfangs 2016 zur Ausreise veranlasste hätte. Der vom Asylgesetz geforderte sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Rehabilitationshaft und der Ausreise muss daher verneint werden. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer mehr als vier Jahre lang nicht intensiver kontrolliert und beobachtet hätten, wenn sie ihn bezüglich seiner früheren Verbindungen zu den LTTE tatsächlich konkret verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten ihn nicht nach einer eintägigen Befragung im April 2014 wieder «vorläufig» freigelassen, wenn sie ihn tatsächlich wegen einer Mitwirkung am Aufleben des tamilischen Widerstands ins Visier genommen hätten. Vielmehr wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprechende strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Die Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer als Rehabilitierten waren weder intensiv genug noch vermochten sie einen asylbeachtlichen, unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Schliesslich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf legale Weise, mit einem im Jahr 2012 ausgestellten Reisepass, über den internationalen Flughafen in Colombo hat ausreisen können (vgl. A7, Ziff. 4.02 und 5.01), gegen die behauptete Verfolgungssituation. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen oder einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 5.4 Der Beschwerdeführer trägt weitere Vorkommnisse (zwei behördliche Vorsprachen bei seiner Familie im Juli 2020) vor, die sich nach seiner Ausreise im Januar 2016 zugetragen haben sollen. 5.4.1 Alleine seine Behauptung, die Behörden hätten nach seiner Ausreise, im Juli 2020, bei seiner Familie in Sri Lanka nach ihm gesucht, vermag kein anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auf der diesbezüglich eingereichten, rund zweieinhalb Minuten dauernden Filmsequenz (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E) ist ein Mann in Uniform mit Dokumenten in den Händen zu sehen. Dieser Mann spricht mit einer Frau mit Kind und macht sich dabei Notizen. Danach tritt ein ebenfalls uniformierter Mann auf einem Motorrad hinzu. Dieser bleibt auf dem Motorrad sitzen und verhält sich während der Filmaufnahme passiv; er spricht nicht, beobachtet aber seinen Kollegen, wie dieser die Frau befragt. Die Frau scheint bereitwillig Angaben zu machen. Sie deutet mit ihrer Hand auf etwas, das auf dem Film nicht zu sehen ist. Es scheint keine aggressive oder angespannte Stimmung zu herrschen. Der Grund für die Befragung der Frau durch den Uniformierten geht aus der Aufnahme nicht hervor. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend festhält, erscheint sonderbar, dass sich die beiden Uniformierten ohne Gegenwehr haben filmen lassen, wenn es sich tatsächlich um Ermittlungen im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gehandelt hätte. Bei der auf der CD-ROM abgespeicherten Fotoaufnahme handelt es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um ein Familienfoto. Aus diesem kann für das vorliegende Asylgesuch nichts abgeleitet werden. 5.4.2 Auch die mit der Replikeingabe nachgereichten drei Fotoaufnahmen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G), auf welchen uniformierte Männer abgebildet werden und welche eine weitere behördliche Vorsprache bei der Familie im Juli 2020 belegen sollen, lassen nicht auf eine persönliche Suche des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte schliessen. Die Umstände und die Gründe für die Anwesenheit der zwei Uniformierten auf einem nicht definierten Gelände sind unbekannt. Den genannten Beweismitteln muss deshalb gesamthaft die Beweiskraft für die behauptete flüchtlingsrechtlich beachtliche Suche nach dem Beschwerdeführer abgesprochen werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auch die Vorfälle, die sich im Juli 2020 zugetragen haben sollen, lassen nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen schliessen. Dasselbe gilt auch für den auf Beschwerdeebene nachgereichten Bericht zur Präsidentschaft Gotabaya Rajapakas vom 16. Januar 2020, nachdem dieser Bericht keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. 6. 6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Herbst 2011 bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 noch über vier Jahre lang in Sri Lanka wohnhaft gewesen, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie bereits dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er nach Herbst 2011 Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine keine Gefahr bei der Rückreise zu begründen. Auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 oder aus der aktuellen Lage in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6109/2020 vom 3. August 2022 E. 5.9). Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. 6.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.3 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG erfüllt. Es geht aus den Akten indessen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, bei welchem Diabetes Mellitus Typ II diagnostiziert wurde, aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten, eine Gefährdung abzuleiten (vgl. E. 6.2 oben). Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. (vgl. E. 6.2 und 8.2.4 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), ausser bei besonders vulnerablen Personen, als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.3.1 mit weiteren Verweisen). 8.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Eltern und mit seinen Eltern und Geschwistern auch über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer habe sich eine mehrjährige Arbeitserfahrung angeeignet, nachdem er vor seiner Ausreise in einem (...)laden gearbeitet habe, was ihm eine berufliche Reintegration im Heimatland ermöglichen dürfte. Im Beschwerdeverfahren wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen; er leide an Diabetes Mellitus Typ II und habe eine Operation (geplatzter Blinddarm) über sich ergehen lassen müssen. Es ist aktenkundig, dass er im Kantonsspital Q._______ operiert und behandelt worden ist. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 13. September 2022 leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Diabeteserkrankung, wird medikamentös mit (...)-Filmtabletten behandelt und benötigt regelmässige ärztliche Konsultationen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und L). Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3), selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka, auch in der (...)provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich offensteht. (...) ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes Typ II mit den Wirkstoffen (...) und (...). Laut der sri-lankischen National Medicines Regulatority Authority (NMRA) sind über 40 Medikamente mit dem Wirkstoff (...) und über 25 Medikamente mit dem Wirkstoff (...) behördlich zugelassen, darunter auch Medikamente, die in Sri Lanka selbst produziert werden (vgl. NMRA, Registered Medicines: (...), undatiert [vgl. https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view-=drugs&Itemid=221&limit=0&search=(...)&manufacturer=&importer=&country=&lang=en] sowie Registered Medicines: (...), [vgl. https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid-=221&limit=0&search=(...)&manufacturer=&importer=&country=&lang=en], beide gerufen am 15. Januar 2023). Bereits im Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 (E. 12.4) wurde festgehalten, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Infrastruktur zur Behandlung von Diabetes Mellitus Typ II bestehe (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022E. 7.3). Angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der indizierten Behandlung ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen und der Vollzug ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2,SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten. 10.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 13. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion R._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ihr die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) kommuniziert. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2022 wurde die Rechtsbeiständin antragsgemäss von ihrem amtlichen Mandat entbunden. Für den Vertretungsaufwand ist ein entsprechendes amtliches Honorar auszurichten. In ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 trat die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin ein allfälliges amtliches Honorar an die Freiplatzaktion ab. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 28. September 2022 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. L) auf insgesamt Fr. 950.- (inklusive Auslagen) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin respektive der Freiplatzaktion R._______ wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 950.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: